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Bauleistungen Steuern Steuerabzug Steuerberater Sievers in ...

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Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung gilt ab dem Tag der Ausstellung. Ist dem Unternehmer e<strong>in</strong>e<br />

Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung auf e<strong>in</strong>e bestimmte Zeit erteilt worden, werden ihm zusätzlich ke<strong>in</strong>e<br />

auftragsbezogenen Freistellungsbesche<strong>in</strong>igungen erteilt.<br />

37 Für die Erteilung von Freistellungsbesche<strong>in</strong>igungen an Leistende mit Wohnsitz, Sitz,<br />

Geschäftsleitung oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gelten die für Inländer<br />

anzuwendenden Grundsätze.<br />

Bei nur vorübergehender Tätigkeit im Inland, <strong>in</strong>sbesondere wenn nur e<strong>in</strong> Auftrag im Inland<br />

beabsichtigt ist, kann die Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung auftragsbezogen erteilt werden. Das FA<br />

kann die Erteilung e<strong>in</strong>er Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung von der Vorlage des Werkvertrages<br />

abhängig machen, wenn sie auf e<strong>in</strong>en bestimmten Auftrag bezogen erteilt werden soll. Auch <strong>in</strong><br />

Fällen, <strong>in</strong> denen die Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung für e<strong>in</strong>en bestimmten Auftrag erteilt wird, kann<br />

sie auf e<strong>in</strong>en Gültigkeitszeitraum befristet werden.<br />

38 Wird dem Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>er Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung nicht entsprochen, erlässt das<br />

FA unter Angabe der Gründe e<strong>in</strong>en Ablehnungsbescheid. Hiergegen ist der Rechtsbehelf des<br />

E<strong>in</strong>spruchs statthaft.<br />

39 Bei Verlust der Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung wird e<strong>in</strong>e Ersatzbesche<strong>in</strong>igung gleichen Inhalts und<br />

mit gleicher Sicherheitsnummer erteilt oder auf Antrag bei Vorliegen der übrigen<br />

Voraussetzungen e<strong>in</strong>e neue Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung ausgefertigt.<br />

40 Bei Änderung e<strong>in</strong>es der <strong>in</strong> der Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung e<strong>in</strong>getragenen persönlichen<br />

Identifikationsmerkmale (<strong>Steuern</strong>ummer, Name oder Anschrift bzw. Firma) ist auf Antrag des<br />

Steuerpflichtigen e<strong>in</strong>e neue Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung vom ggf. neu zuständigen FA zu erteilen.<br />

Die neue Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung kann e<strong>in</strong>e von der bisherigen Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung<br />

abweichende Befristung enthalten. Die bisherige Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung bleibt daneben<br />

bestehen. Beim Bundesamt für F<strong>in</strong>anzen werden die Daten beider Besche<strong>in</strong>igungen gespeichert<br />

und zur Abfrage bereit gehalten.<br />

1.4.2 Handhabung der Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung durch den Leistungsempfänger<br />

41 In Fällen, <strong>in</strong> denen die Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung auf e<strong>in</strong>en bestimmten Auftrag beschränkt ist,<br />

wird sie dem Leistungsempfänger vom Leistenden ausgehändigt. In den übrigen Fällen genügt<br />

es, wenn dem Leistungsempfänger e<strong>in</strong>e Kopie der Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung ausgehändigt<br />

wird.<br />

42 Wird die Gegenleistung <strong>in</strong> Teilbeträgen (z.B. Abschlagszahlungen nach Baufortschritt) erbracht,<br />

kann im H<strong>in</strong>blick auf diese Teilzahlungen nur dann vom <strong>Steuerabzug</strong> abgesehen werden, wenn<br />

bereits vor Auszahlung des jeweiligen Teilbetrags dem Leistungsempfänger e<strong>in</strong>e gültige<br />

Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung vorliegt. Es reicht demgegenüber nicht aus, wenn der Leistende die<br />

Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung dem Leistungsempfänger erst zusammen mit der Schlussrechnung<br />

vorlegt. Entsprechendes gilt, wenn der Leistungsempfänger mit e<strong>in</strong>er Gegenforderung gegen den<br />

Anspruch des Leistenden (Hauptforderung) aufrechnet. Der maßgebliche Zeitpunkt, <strong>in</strong> dem bei<br />

der Aufrechnung e<strong>in</strong>e Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung vorliegen muss, ist der Zeitpunkt der<br />

Aufrechnungserklärung, wenn zu diesem Zeitpunkt die Gegenforderung vollwirksam und fällig<br />

sowie die Hauptforderung erfüllbar s<strong>in</strong>d (§ 387 BGB).<br />

43 Wurde der Anspruch auf die Gegenleistung vom Leistenden (Zedent) an e<strong>in</strong>en Dritten<br />

(Zessionar) an Erfüllungs Statt oder erfüllungshalber abgetreten (§ 398 BGB), kommt es auf die<br />

Zahlung an den Zessionar und nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung an. Auch beim echten und<br />

unechten Factor<strong>in</strong>g sowie beim Forderungskauf ist auf den Zeitpunkt der Zahlung an den Factor<br />

oder den Forderungskäufer abzustellen. Liegt bei Zahlung an den Dritten/Zessionar ke<strong>in</strong>e gültige<br />

Freistellungsbesche<strong>in</strong>igung des Leistenden vor, ist der <strong>Steuerabzug</strong> vorzunehmen - selbst wenn<br />

der Zahlungsempfänger hiervon ke<strong>in</strong>e Kenntnis hatte und die Gegenleistung <strong>in</strong> voller Höhe<br />

e<strong>in</strong>fordert.<br />

44 Die nach § 48 ff. EStG bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum <strong>Steuerabzug</strong> ist auch<br />

bei der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen. Der Drittschuldner<br />

(Leistungsempfänger) kann, unabhängig davon, ob er im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Pfändung 15 % der Gegenleistung bereits für Rechnung des Leistenden an das FA gezahlt hat,<br />

oder er noch verpflichtet ist, diesen <strong>Steuerabzug</strong> zu erbr<strong>in</strong>gen, geltend machen, dass die zu<br />

pfändende Forderung nur <strong>in</strong> Höhe von 85 % der Gegenleistung besteht.<br />

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