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2020.04
DER INFORMATIONSDIENST DER KANZLEI BAUMANN & BAUMANN PARTMBB AUSGABE 2020.04
UNTERNEHMER
Steuerliche
Forschungsförderung
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ALLE STEUERZAHLER
Mindestlohn steigt
bis 2022 in vier
Stufen
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IN EIGENER SACHE
Heute für morgen – Steffen Reimann und
Florian Würsig werden Partner
Nach Eröffnung unserer Niederlassung in Michelstadt freuen wir uns, dass wir
auch an unserem Hauptstandort die Zukunft der Kanzlei fortentwickeln. Steffen
Reimann und Florian Würsig, unsere langjährigen Mitarbeiter und Steuerberater,
sind ab Januar 2021 Mitglieder der Kanzleileitung von BAUMANN & BAUMANN.
Sie stehen Ihnen ab diesem Zeitpunkt auf neuer Ebene, aber unverändert kompetent,
zuverlässig und motiviert zur Verfügung. Unsere neuen Partner tragen unsere
Werte und Philosophie im Herzen, denn sie haben bereits ihre Aus- und Weiterbildung
bei BAUMANN & BAUMANN absolviert. Durch die Aufnahme von Steffen
Reimann und Florian Würsig als Partner und Mitglieder der Geschäftsleitung unterstreichen
wir unsere permanente Weiterentwicklung und bieten Ihnen, wie auch
uns, eine Perspektive und Kontinuität.
BAUMANN & BAUMANN INFODIENST
DER INFORMATIONSDIENST DER KANZLEI BAUMANN & BAUMANN PARTMBB AUSGABE 2020.04
UNTERNEHMER
Steuerliche Forschungsförderung
Seit dem 1. Januar 2020 haben Unternehmen in Deutschland eine weitere Möglichkeit
zur Förderung ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten – die Forschungszulage.
Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle
Entwicklung – die steuerliche Forschungsförderung ist themenoffen
und steht Unternehmen aller Größen und Branchen zur Verfügung.
Wichtig für kleinere Unternehmen ist, dass nicht nur eigens durchgeführte Forschungsvorhaben,
sondern auch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte
förderfähig ist und dem Auftraggeber zugute kommt. Die maximale Förderhöhe
pro Unternehmen und Jahr beträgt grundsätzlich 500.000 Euro (bis zum 30. Juni
2026 auf 1 Mio. Euro verdoppelt) und wird mit der Körperschafts- oder Einkommenssteuer
verrechnet.
Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind
bei eigenbetrieblicher Forschung die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne
und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei Auftragsforschung werden
60 % des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als
förderfähiger Aufwand angesehen (Gesamtkosten inkl. Sachkosten).
Grundsätzlich gilt, förderfähig sind nur Aufwendungen, die nicht bereits anderweitig
staatlich gefördert wurden – eine Doppelförderung mit anderen Programmen
wie LOEWE, ZIM, KMU-innovativ, EXIST etc. ist somit ausgeschlossen. Die
förderfähige Bemessungsgrundlage ist pro Unternehmen/Konzern und Jahr grundsätzlich auf 2 Millionen Euro gedeckelt,
woraus sich eine maximale Höhe der Forschungszulage von 500.000 Euro ergibt. Im Zuge der Bekämpfung der Folgen der
Corona-Pandemie werden vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 ausnahmsweise bis zu 4 Millionen Euro förderfähige Aufwendungen
anerkannt. Entsprechend verdoppelt sich die maximale Förderhöhe auf 1 Million Euro.
Die Forschungszulage wird mit der Ertragssteuerschuld verrechnet. Ist die Forschungszulage höher als die Steuerschuld,
wird die Differenz als Steuergutschrift ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen
gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Somit
können z. B. auch Startups in der Wachstumsphase von der neuen Forschungsförderung profitieren.
Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Zunächst lässt das Unternehmen durch eine
Bescheinigungsstelle prüfen, ob das beantragte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß den Vorgaben des Gesetzes
innovativ ist. Die positive Bescheinigung ist mit dem Antrag auf Förderung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Die Prüfung der Anträge und das Ausstellen der Bescheinigungen übernimmt die neue Bescheinigungsstelle Forschungszulage
(BSFZ), die gemeinsam vom VDI Technologiezentrum GmbH, dem DLR Projektträger (DLR-PT) und der AiF Projekt
GmbH betrieben wird. Anträge können online unter www.bescheinigung-forschungszulage.de eingereicht werden. Zu
beachten ist: Gefördert werden können nur Projekte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von
Forschung und Entwicklung (01. 01. 2020) beginnen.
Die Antragstellung und Beispiele für förderfähige FuE-Vorhaben finden Sie unter www.bescheinigung-forschungszulage.de.
Auch der von der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH eingerichtete Forschungszulagenrechner
(www.forschungszulagenrechner.de) bietet eine erste Orientierung zur Förderfähigkeit und der zu erwartenden steuerlichen
Zulage.
2 BAUMANN & BAUMANN INFODIENST
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UNTERNEHMER
Verpackungsgesetz Pflichten für Hersteller,
Importeure und Händler
IN EIGENER SACHE
Seit dem 1. Januar 2019 regelt das Verpackungsgesetz Rechte und Pflichten
rund um das Thema, das vielen nur als gelber Sack oder der grüne Punkt bekannt
ist.
In der Praxis wird diesem Thema durch Unternehmen regelmäßig keine bis wenig
Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei gilt das Verpackungsgesetz für alle, die
mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr
bringen – das sind typischerweise Hersteller von Ware, häufig jedoch auch
Händler und Importeure und grundsätzlich auch alle Betreiber von Onlineshops.
Für alle betroffenen Unternehmen gilt, dass eine kostenpflichtige Beteiligung an
einem Dualen System (Vertragsabschluss mit Unternehmen, die im Rahmen der
Kreislaufwirtschaft Müll sammeln) letztendlich verpflichtend ist. Das gilt auch für
Kleinstmengen.
Pauschal lässt sich sagen, dass alle Verpackungen betroffen sind, die nicht
durch den Hersteller oder Vorlieferanten im Rahmen einer Lösung zur unentgeltlichen
Rücknahme entsprechender Verpackungsabfälle, direkt beim und in der
Regel durch den Kunden entsorgt werden. Betroffen ist grundsätzlich schon jeder
Pappkarton, mit dem beispielsweise ein Paket an einen privaten Endkunden
versendet wird.
Seit dem 01. 10. 2020 zählen wir Frau
Mira Röder zum BAUMANN-Team. Sie
unterstützt unsere Lohnabteilung in einer
Teilzeitstelle.
Für jegliche von (deutschen, aber auch ausländischen) Lieferanten bezogene
Ware sollte bezüglich der Verpackungs materialien immer der jeweilige Status im
Sinne des Verpackungsgesetzes geprüft werden, um etwaige eigene Verpflichtungen
zu erkennen. Hat der Hersteller oder Vorlieferant seine Verpflichtung zur
Anmeldung der Ware bzw. der Verpackung vollumfänglich erfüllt?
Wichtig dabei ist zu wissen, dass nicht registrierte, jedoch systembeteiligungspflichtige,
Verpackungen grundsätzlich nicht weitervertrieben werden dürfen.
Neben Bußgeldern drohen hier insbesondere Abmahnungen.
Registrierung, Lizenzierung sowie Verpackungsmengen müssen grundsätzlich
bei der neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ LUCID
online erfolgen bzw. gemeldet werden.
Wenn gegen das Verpackungsgesetz verstoßen wird, kann dies mit einer Geldbuße
von bis zu 200.000,00 Euro geahndet werden.
Auch ein herzliches Willkommen geht
an Herrn Kim Felix Neiß, der seit dem
01. 11. 2020 unsere Steuerabteilung
bereichert.
BAUMANN & BAUMANN INFODIENST
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DER INFORMATIONSDIENST DER KANZLEI BAUMANN & BAUMANN PARTMBB AUSGABE 2020.04
UNTERNEHMER
Adressbuchschwindel – Brancheneintrag Hessen
Der sogenannte Adressbuchschwindel hat aktuell wieder Konjunktur. Hierbei fordern ominöse Absender per Fax zum Eintrag
in ein vermeintliches Branchenbuch auf (Brancheneintrag Hessen).
Liest man das Kleingedruckte etwas genauer, so stellt man fest, dass als Absender eine Firma in den USA aufgeführt wird.
Vor dem Ausfüllen und Zurücksenden solcher Anträge wird ausdrücklich gewarnt – solche „Branchenbucheinträge“ sind
völlig wertlos.
UNTERNEHMER
BMF-Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und
zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung
Das lang erwartete BMF-Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße
Rechnung ist da. Das BMF setzt darin die Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Senatex und Barlis 06 v.
15. 09. 2016 und weitere nachfolgende Urteile um. Eine fehlerhafte Rechnung, die die fünf Kernmerkmale beinhaltet, kann
demnach rückwirkend berichtigt werden. In vermeintlichen § 13b UStG-Fällen ist auch ein rückwirkender Steuerausweis
möglich. Einer Rechnungsberichtigung durch Stornierung und Neuerteilung kommt ebenfalls Rückwirkung zu. Auch ohne
Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Rechnung möglich, wenn der Unternehmer anderweitig
objektive Nachweise erbringt. Der Steuerausweis in der Rechnung ist für das BMF jedoch so elementar, dass er nicht
durch sonstige Nachweise ersetzt werden kann. Ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung bleibt hingegen ausgeschlossen.
ALLE STEUERZAHLER
Verkauf einer Ferienwohnung vor Ablauf der Zehnjahresfrist:
Inventar nicht zu versteuern
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster unterliegt nur die Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb der
Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars.
Denn bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben.
Sachverhalt
Bereits wenige Jahre nach dem Erwerb einer Ferienwohnung verkaufte der Steuerpflichtige die Mietimmobilie inklusive
des Inventars mit Gewinn. Weil der Verkauf innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG erfolgte, besteuerte das
Finanzamt den Verkaufsgewinn. Dabei bezog es die Einrichtungsgegenstände ein. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige
– und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied.
Nur die Veräußerung der Ferienwohnung unterliegt der Besteuerung nach § 23 EStG. Bei dem Inventar handelt es sich
nämlich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht
steuerbar ist.
Praxistipp: Wird eine möblierte Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußert, sollten die Verkaufspreise
für die Immobilie und für das Mobiliar im Notarvertrag getrennt ausgewiesen werden. Dabei darf die Aufteilung nicht missbräuchlich
erfolgen. Denn bei einem offensichtlich zu hohen Kaufpreisanteil für das Mobiliar könnte das Finanzamt eine
Gefälligkeitsvereinbarung unterstellen und die Kaufpreise schätzen.
4 BAUMANN & BAUMANN INFODIENST
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ALLE STEUERZAHLER
Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für einen Stellplatz unter
die 1.000 EUR-Grenze?
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer
Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als
Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden,
dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig
sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanzgericht
Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz
nachgelegt.
Vorbemerkungen
Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu den Unterkunftskosten
zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung rechnen dazu
die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die
Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber
auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören
zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft
oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an
der Unterkunft entstehen.
Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören nach der Entscheidung des
Bundesfinanzhofs aus 2019 die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung. Denn bei den Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen
einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz
als Werbungskosten abziehbar sind.
Entscheidung des Finanzgerichts Saarland
Das Finanzgericht Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum,
in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist – selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz
handelt – keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet,
sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.
Beachten Sie: Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit
bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.
Merke: Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits überschritten, muss man hinsichtlich
des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Gesetzesbegründung
als auch das Bundesfinanzministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere
Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.
BAUMANN & BAUMANN INFODIENST
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ALLE STEUERZAHLER
Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen
Der gesetzliche Mindestlohn (in 2020: 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) wird ab dem 01. 01. 2021 stufenweise erhöht. Die Bundesregierung
hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohn kommission
aus Juni 2020.
Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene
Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.
Der Mindestlohn steigt in vier Halbjahresschritten:
zum 01. 01. 2021: 9,50 EUR
zum 01. 07. 2021: 9,60 EUR
zum 01. 01. 2022: 9,82 EUR
zum 01. 07. 2022: 10,45 EUR
UNTERNEHMER
Künstlersozialabgabe soll zum 01. 01. 2021 auf 4,4 % steigen
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll ab 01. 01. 2021 um 0,2 % auf 4,4 % steigen. Dies hat das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales mitgeteilt. Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses
wurde ein Anstieg auf 4,7 % verhindert.
Weiterführende Informationen
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte
in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder ihr spezielles
Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören
zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter
www.kuenstlersozialkasse.de.
Beachten Sie: Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht
abgabepflichtig.
Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.
Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der
Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.
6 BAUMANN & BAUMANN INFODIENST
DER INFORMATIONSDIENST DER KANZLEI BAUMANN & BAUMANN PARTMBB AUSGABE 2020.04
ALLE STEUERZAHLER
Schenkungsteuer: Urenkel haben keinen Anspruch auf den Freibetrag
von Enkeln
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht Urenkeln für eine Schenkung
jedenfalls dann nur der schenkungsteuerliche Freibetrag i. H. von 100.000
EUR zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie.
Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel
machten die Freibeträge von 200.000 EUR für „Kinder der Kinder“ geltend,
während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge
von 100.000 EUR zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.
Dieser restriktiven Sichtweise ist der Bundesfinanzhof gefolgt.
ALLE STEUERZAHLER
Schenkung: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen
einer KG
Bei disquotalen Einlagen (Leistungen, die nicht entsprechend der Beteiligungsquoten der Gesellschafter erfolgen) in
das Gesellschaftsvermögen einer KG kann, nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, eine freigebige Zuwendung
(Schenkung) des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen.
Sachverhalt
An einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) waren die EF mit einem Kapitalanteil i. H. von 14.000 EUR sowie ihre drei
Kinder mit einem Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR beteiligt. Zum 01. 03. 2012 trat der Ehemann (E) der EF als weiterer
Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 5.000 EUR in die KG ein. Die Beteiligung der EF betrug nunmehr 56 %.
Wegen eines Gesellschafterbeschlusses und einer Vereinbarung leistete E eine Bareinlage und eine freiwillige Zuzahlung,
die jeweils auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto der KG verbucht wurden. Dadurch sollte der Erwerb eines
Grundstücks finanziert werden. Die Zuzahlung sollte zu keiner Änderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten
führen.
Das Finanzamt sah die Zahlungen wegen der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der EF an der KG als freiwillige
Zuwendungen von E an und setzte Schenkungsteuer fest – und das wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Bei einer disquotalen Einlage kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen,
wenn sich die Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht, weil der einbringende
Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält.
Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt,
ergibt die eigenständige schenkungsteuerliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesamthänder
schenkungsteuerlich als bereichert anzusehen sind.
Soweit der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, der Bedachte einer Schenkung sei ausschließlich
nach Zivilrecht zu bestimmen, hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung
nicht fest.
BAUMANN & BAUMANN INFODIENST
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DER INFORMATIONSDIENST DER KANZLEI BAUMANN & BAUMANN PARTMBB AUSGABE 2020.04
ALLE STEUERZAHLER
Zinsertrag bei verbilligter Veräußerung eines Hausgrundstücks gegen
Rentenzahlungen
Übertragen Eltern durch vorweggenommene Erbfolge ein Grundstück mit Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an
ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte zu, soweit die Rentenzahlungen
nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres entfallen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist es dabei unerheblich, ob es sich um eine teilentgeltliche
Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie
im Übertragungszeitpunkt.
Sachverhalt
2012 hatten Eltern einem ihrer Söhne und dessen Ehefrau ein Grundstück mit Gebäude gegen eine monatliche Rente i. H.
von 1.000 EUR übertragen. Die Rente hatte insgesamt eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten; zu Beginn des Streitjahrs
2013 betrug die Laufzeit noch 29 Jahre und 2 Monate. Die Rente war bis zum Tod des Längstlebenden der Eltern und
danach bis zum Ende der Laufzeit an deren Erben zu zahlen.
Die Eltern argumentierten, die Rentenzahlungen seien nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Sie hätten die
Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertochter bewusst gegen niedrige
Rentenzahlungen mit langer Laufzeit zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts am Übertragungsstichtag übertragen,
statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Erlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen
verzichtet und den Übernehmern diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen
keinen Zinsertrag enthalten. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Es handelt sich um keine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb
des Verkehrswerts um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft.
Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind beim Veräußerer und Erwerber in einen Tilgungs- und Zinsanteil
aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspricht dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch
ausstehenden Teilbeträge ergibt. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung
erzielt der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag.
Beachten Sie: Dies gilt auch, wenn die dem Veräußerer zufließenden Tilgungsanteile nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts
nach § 23 Einkommensteuergesetz einkommensteuerbar sind.
Den für die Aufteilung der Rentenforderung in einen Tilgungs- und Zinsanteil maßgeblichen Zinssatz von 5,5 % (vgl. § 13
Bewertungsgesetz) hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß.
BAUMANN & BAUMANN INFODIENST