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2020.04

DER INFORMATIONSDIENST DER KANZLEI BAUMANN & BAUMANN PARTMBB AUSGABE 2020.04

UNTERNEHMER

Steuerliche

Forschungsförderung

Lesen Sie weiter auf Seite 2

ALLE STEUERZAHLER

Mindestlohn steigt

bis 2022 in vier

Stufen

Lesen Sie weiter auf Seite 6

IN EIGENER SACHE

Heute für morgen – Steffen Reimann und

Florian Würsig werden Partner

Nach Eröffnung unserer Niederlassung in Michelstadt freuen wir uns, dass wir

auch an unserem Hauptstandort die Zukunft der Kanzlei fortentwickeln. Steffen

Reimann und Florian Würsig, unsere langjährigen Mitarbeiter und Steuerberater,

sind ab Januar 2021 Mitglieder der Kanzleileitung von BAUMANN & BAUMANN.

Sie stehen Ihnen ab diesem Zeitpunkt auf neuer Ebene, aber unverändert kompetent,

zuverlässig und motiviert zur Verfügung. Unsere neuen Partner tragen unsere

Werte und Philosophie im Herzen, denn sie haben bereits ihre Aus- und Weiterbildung

bei BAUMANN & BAUMANN absolviert. Durch die Aufnahme von Steffen

Reimann und Florian Würsig als Partner und Mitglieder der Geschäftsleitung unterstreichen

wir unsere permanente Weiterentwicklung und bieten Ihnen, wie auch

uns, eine Perspektive und Kontinuität.

BAUMANN & BAUMANN INFODIENST


DER INFORMATIONSDIENST DER KANZLEI BAUMANN & BAUMANN PARTMBB AUSGABE 2020.04

UNTERNEHMER

Steuerliche Forschungsförderung

Seit dem 1. Januar 2020 haben Unternehmen in Deutschland eine weitere Möglichkeit

zur Förderung ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten – die Forschungszulage.

Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle

Entwicklung – die steuerliche Forschungsförderung ist themenoffen

und steht Unternehmen aller Größen und Branchen zur Verfügung.

Wichtig für kleinere Unternehmen ist, dass nicht nur eigens durchgeführte Forschungsvorhaben,

sondern auch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Dritte

förderfähig ist und dem Auftraggeber zugute kommt. Die maximale Förderhöhe

pro Unternehmen und Jahr beträgt grundsätzlich 500.000 Euro (bis zum 30. Juni

2026 auf 1 Mio. Euro verdoppelt) und wird mit der Körperschafts- oder Einkommenssteuer

verrechnet.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Dies sind

bei eigenbetrieblicher Forschung die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne

und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in begünstigten

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Bei Auftragsforschung werden

60 % des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, als

förderfähiger Aufwand angesehen (Gesamtkosten inkl. Sachkosten).

Grundsätzlich gilt, förderfähig sind nur Aufwendungen, die nicht bereits anderweitig

staatlich gefördert wurden – eine Doppelförderung mit anderen Programmen

wie LOEWE, ZIM, KMU-innovativ, EXIST etc. ist somit ausgeschlossen. Die

förderfähige Bemessungsgrundlage ist pro Unternehmen/Konzern und Jahr grundsätzlich auf 2 Millionen Euro gedeckelt,

woraus sich eine maximale Höhe der Forschungszulage von 500.000 Euro ergibt. Im Zuge der Bekämpfung der Folgen der

Corona-Pandemie werden vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2026 ausnahmsweise bis zu 4 Millionen Euro förderfähige Aufwendungen

anerkannt. Entsprechend verdoppelt sich die maximale Förderhöhe auf 1 Million Euro.

Die Forschungszulage wird mit der Ertragssteuerschuld verrechnet. Ist die Forschungszulage höher als die Steuerschuld,

wird die Differenz als Steuergutschrift ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen

gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen. Somit

können z. B. auch Startups in der Wachstumsphase von der neuen Forschungsförderung profitieren.

Das Antragsverfahren für die Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig. Zunächst lässt das Unternehmen durch eine

Bescheinigungsstelle prüfen, ob das beantragte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß den Vorgaben des Gesetzes

innovativ ist. Die positive Bescheinigung ist mit dem Antrag auf Förderung beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Prüfung der Anträge und das Ausstellen der Bescheinigungen übernimmt die neue Bescheinigungsstelle Forschungszulage

(BSFZ), die gemeinsam vom VDI Technologiezentrum GmbH, dem DLR Projektträger (DLR-PT) und der AiF Projekt

GmbH betrieben wird. Anträge können online unter www.bescheinigung-forschungszulage.de eingereicht werden. Zu

beachten ist: Gefördert werden können nur Projekte, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von

Forschung und Entwicklung (01. 01. 2020) beginnen.

Die Antragstellung und Beispiele für förderfähige FuE-Vorhaben finden Sie unter www.bescheinigung-forschungszulage.de.

Auch der von der VDI/VDE Innovation + Technik GmbH eingerichtete Forschungszulagenrechner

(www.forschungszulagenrechner.de) bietet eine erste Orientierung zur Förderfähigkeit und der zu erwartenden steuerlichen

Zulage.

2 BAUMANN & BAUMANN INFODIENST


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UNTERNEHMER

Verpackungsgesetz Pflichten für Hersteller,

Importeure und Händler

IN EIGENER SACHE

Seit dem 1. Januar 2019 regelt das Verpackungsgesetz Rechte und Pflichten

rund um das Thema, das vielen nur als gelber Sack oder der grüne Punkt bekannt

ist.

In der Praxis wird diesem Thema durch Unternehmen regelmäßig keine bis wenig

Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei gilt das Verpackungsgesetz für alle, die

mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen in Verkehr

bringen – das sind typischerweise Hersteller von Ware, häufig jedoch auch

Händler und Importeure und grundsätzlich auch alle Betreiber von Onlineshops.

Für alle betroffenen Unternehmen gilt, dass eine kostenpflichtige Beteiligung an

einem Dualen System (Vertragsabschluss mit Unternehmen, die im Rahmen der

Kreislaufwirtschaft Müll sammeln) letztendlich verpflichtend ist. Das gilt auch für

Kleinstmengen.

Pauschal lässt sich sagen, dass alle Verpackungen betroffen sind, die nicht

durch den Hersteller oder Vorlieferanten im Rahmen einer Lösung zur unentgeltlichen

Rücknahme entsprechender Verpackungsabfälle, direkt beim und in der

Regel durch den Kunden entsorgt werden. Betroffen ist grundsätzlich schon jeder

Pappkarton, mit dem beispielsweise ein Paket an einen privaten Endkunden

versendet wird.

Seit dem 01. 10. 2020 zählen wir Frau

Mira Röder zum BAUMANN-Team. Sie

unterstützt unsere Lohnabteilung in einer

Teilzeitstelle.

Für jegliche von (deutschen, aber auch ausländischen) Lieferanten bezogene

Ware sollte bezüglich der Verpackungs materialien immer der jeweilige Status im

Sinne des Verpackungsgesetzes geprüft werden, um etwaige eigene Verpflichtungen

zu erkennen. Hat der Hersteller oder Vorlieferant seine Verpflichtung zur

Anmeldung der Ware bzw. der Verpackung vollumfänglich erfüllt?

Wichtig dabei ist zu wissen, dass nicht registrierte, jedoch systembeteiligungspflichtige,

Verpackungen grundsätzlich nicht weitervertrieben werden dürfen.

Neben Bußgeldern drohen hier insbesondere Abmahnungen.

Registrierung, Lizenzierung sowie Verpackungsmengen müssen grundsätzlich

bei der neu geschaffenen „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ LUCID

online erfolgen bzw. gemeldet werden.

Wenn gegen das Verpackungsgesetz verstoßen wird, kann dies mit einer Geldbuße

von bis zu 200.000,00 Euro geahndet werden.

Auch ein herzliches Willkommen geht

an Herrn Kim Felix Neiß, der seit dem

01. 11. 2020 unsere Steuerabteilung

bereichert.

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UNTERNEHMER

Adressbuchschwindel – Brancheneintrag Hessen

Der sogenannte Adressbuchschwindel hat aktuell wieder Konjunktur. Hierbei fordern ominöse Absender per Fax zum Eintrag

in ein vermeintliches Branchenbuch auf (Brancheneintrag Hessen).

Liest man das Kleingedruckte etwas genauer, so stellt man fest, dass als Absender eine Firma in den USA aufgeführt wird.

Vor dem Ausfüllen und Zurücksenden solcher Anträge wird ausdrücklich gewarnt – solche „Branchenbucheinträge“ sind

völlig wertlos.

UNTERNEHMER

BMF-Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und

zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße Rechnung

Das lang erwartete BMF-Schreiben zur Rückwirkung der Rechnungsberichtigung und zum Vorsteuerabzug ohne ordnungsgemäße

Rechnung ist da. Das BMF setzt darin die Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Senatex und Barlis 06 v.

15. 09. 2016 und weitere nachfolgende Urteile um. Eine fehlerhafte Rechnung, die die fünf Kernmerkmale beinhaltet, kann

demnach rückwirkend berichtigt werden. In vermeintlichen § 13b UStG-Fällen ist auch ein rückwirkender Steuerausweis

möglich. Einer Rechnungsberichtigung durch Stornierung und Neuerteilung kommt ebenfalls Rückwirkung zu. Auch ohne

Rechnungsberichtigung ist der Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Rechnung möglich, wenn der Unternehmer anderweitig

objektive Nachweise erbringt. Der Steuerausweis in der Rechnung ist für das BMF jedoch so elementar, dass er nicht

durch sonstige Nachweise ersetzt werden kann. Ein Vorsteuerabzug ohne Rechnung bleibt hingegen ausgeschlossen.

ALLE STEUERZAHLER

Verkauf einer Ferienwohnung vor Ablauf der Zehnjahresfrist:

Inventar nicht zu versteuern

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster unterliegt nur die Veräußerung einer Ferienwohnung innerhalb der

Zehnjahresfrist des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars.

Denn bei dem veräußerten Inventar handelt es sich um Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die außen vor bleiben.

Sachverhalt

Bereits wenige Jahre nach dem Erwerb einer Ferienwohnung verkaufte der Steuerpflichtige die Mietimmobilie inklusive

des Inventars mit Gewinn. Weil der Verkauf innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG erfolgte, besteuerte das

Finanzamt den Verkaufsgewinn. Dabei bezog es die Einrichtungsgegenstände ein. Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige

– und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster entschied.

Nur die Veräußerung der Ferienwohnung unterliegt der Besteuerung nach § 23 EStG. Bei dem Inventar handelt es sich

nämlich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nicht

steuerbar ist.

Praxistipp: Wird eine möblierte Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG veräußert, sollten die Verkaufspreise

für die Immobilie und für das Mobiliar im Notarvertrag getrennt ausgewiesen werden. Dabei darf die Aufteilung nicht missbräuchlich

erfolgen. Denn bei einem offensichtlich zu hohen Kaufpreisanteil für das Mobiliar könnte das Finanzamt eine

Gefälligkeitsvereinbarung unterstellen und die Kaufpreise schätzen.

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ALLE STEUERZAHLER

Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für einen Stellplatz unter

die 1.000 EUR-Grenze?

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer

Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als

Werbungskosten abziehen. Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden,

dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig

sind) nicht zu diesen Unterkunftskosten zählen. Nun hat das Finanzgericht

Saarland bei Aufwendungen für einen (separat) angemieteten Pkw-Stellplatz

nachgelegt.

Vorbemerkungen

Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu den Unterkunftskosten

zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung rechnen dazu

die Abschreibungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die

Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber

auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören

zu diesen Unterkunftskosten, da sie durch den Gebrauch der Unterkunft

oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an

der Unterkunft entstehen.

Nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft gehören nach der Entscheidung des

Bundesfinanzhofs aus 2019 die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung. Denn bei den Aufwendungen

des Steuerpflichtigen für Wohnungseinrichtung und Haushaltsartikel handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen

einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz

als Werbungskosten abziehbar sind.

Entscheidung des Finanzgerichts Saarland

Das Finanzgericht Saarland hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Eine Unterkunft ist eine Wohnung oder ein Raum,

in der bzw. in dem jemand wohnt. Ein Pkw-Stellplatz ist – selbst wenn es sich, wie im Streitfall, um einen Garagenstellplatz

handelt – keine Unterkunft. Aufwendungen für einen Pkw-Stellplatz werden nicht für die Nutzung der Unterkunft aufgewendet,

sondern für die Nutzung des Pkw-Stellplatzes.

Beachten Sie: Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn „Unterkunft“ und „Pkw-Stellplatz“ eine untrennbare Einheit

bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Merke: Wurde die 1.000 EUR-Grenze durch die „originären“ Unterkunftskosten bereits überschritten, muss man hinsichtlich

des Abzugs etwaiger Pkw-Stellplatzkosten mit Gegenwehr des Finanzamts rechnen. Denn sowohl die Gesetzesbegründung

als auch das Bundesfinanzministerium beziehen Kosten für eine Garage in die 1.000 EUR-Grenze ein. Die weitere

Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

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ALLE STEUERZAHLER

Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen

Der gesetzliche Mindestlohn (in 2020: 9,35 EUR brutto je Zeitstunde) wird ab dem 01. 01. 2021 stufenweise erhöht. Die Bundesregierung

hat eine entsprechende Verordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohn kommission

aus Juni 2020.

Hintergrund: Nach § 11 des Mindestlohngesetzes kann die Bundesregierung die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene

Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates verbindlich machen.

Der Mindestlohn steigt in vier Halbjahresschritten:

zum 01. 01. 2021: 9,50 EUR

zum 01. 07. 2021: 9,60 EUR

zum 01. 01. 2022: 9,82 EUR

zum 01. 07. 2022: 10,45 EUR

UNTERNEHMER

Künstlersozialabgabe soll zum 01. 01. 2021 auf 4,4 % steigen

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll ab 01. 01. 2021 um 0,2 % auf 4,4 % steigen. Dies hat das Bundesministerium

für Arbeit und Soziales mitgeteilt. Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses

wurde ein Anstieg auf 4,7 % verhindert.

Weiterführende Informationen

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte

in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Grundsätzlich gilt: Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder ihr spezielles

Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören

zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter

www.kuenstlersozialkasse.de.

Beachten Sie: Zahlungen, die an eine juristische Person (z. B. GmbH), GmbH & Co. KG, KG oder OHG erfolgen, sind nicht

abgabepflichtig.

Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge.

Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der

Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.

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ALLE STEUERZAHLER

Schenkungsteuer: Urenkel haben keinen Anspruch auf den Freibetrag

von Enkeln

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht Urenkeln für eine Schenkung

jedenfalls dann nur der schenkungsteuerliche Freibetrag i. H. von 100.000

EUR zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.

Im Streitfall schenkte eine Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie.

Ihre Tochter (die Großmutter der Urenkel) erhielt hieran einen Nießbrauch. Die Urenkel

machten die Freibeträge von 200.000 EUR für „Kinder der Kinder“ geltend,

während das Finanzamt und auch das Finanzgericht ihnen lediglich Freibeträge

von 100.000 EUR zubilligten, die das Gesetz für „Abkömmlinge der Kinder“ vorsieht.

Dieser restriktiven Sichtweise ist der Bundesfinanzhof gefolgt.

ALLE STEUERZAHLER

Schenkung: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen

einer KG

Bei disquotalen Einlagen (Leistungen, die nicht entsprechend der Beteiligungsquoten der Gesellschafter erfolgen) in

das Gesellschaftsvermögen einer KG kann, nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs, eine freigebige Zuwendung

(Schenkung) des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen.

Sachverhalt

An einer GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) waren die EF mit einem Kapitalanteil i. H. von 14.000 EUR sowie ihre drei

Kinder mit einem Kapitalanteil von jeweils 2.000 EUR beteiligt. Zum 01. 03. 2012 trat der Ehemann (E) der EF als weiterer

Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von 5.000 EUR in die KG ein. Die Beteiligung der EF betrug nunmehr 56 %.

Wegen eines Gesellschafterbeschlusses und einer Vereinbarung leistete E eine Bareinlage und eine freiwillige Zuzahlung,

die jeweils auf dem gesellschaftsbezogenen Rücklagenkonto der KG verbucht wurden. Dadurch sollte der Erwerb eines

Grundstücks finanziert werden. Die Zuzahlung sollte zu keiner Änderung der Haftsumme und der Kapitalanteile der Kommanditisten

führen.

Das Finanzamt sah die Zahlungen wegen der entsprechenden Wertsteigerung der Beteiligung der EF an der KG als freiwillige

Zuwendungen von E an und setzte Schenkungsteuer fest – und das wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Bei einer disquotalen Einlage kann eine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an einen anderen Gesellschafter vorliegen,

wenn sich die Beteiligung des anderen Gesellschafters am Gesamthandsvermögen erhöht, weil der einbringende

Gesellschafter keine dem Wert seiner Einlage entsprechende Gegenleistung erhält.

Ist eine Gesamthandsgemeinschaft (KG, OHG oder GbR) zivilrechtlich als Bedachte am Schenkungsvorgang beteiligt,

ergibt die eigenständige schenkungsteuerliche Prüfung, dass nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die Gesamthänder

schenkungsteuerlich als bereichert anzusehen sind.

Soweit der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, der Bedachte einer Schenkung sei ausschließlich

nach Zivilrecht zu bestimmen, hält er hieran zumindest für die Beteiligung einer Personengesellschaft an einer Schenkung

nicht fest.

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ALLE STEUERZAHLER

Zinsertrag bei verbilligter Veräußerung eines Hausgrundstücks gegen

Rentenzahlungen

Übertragen Eltern durch vorweggenommene Erbfolge ein Grundstück mit Gebäude gegen eine Veräußerungszeitrente an

ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte zu, soweit die Rentenzahlungen

nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen

Kalenderjahres entfallen. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist es dabei unerheblich, ob es sich um eine teilentgeltliche

Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie

im Übertragungszeitpunkt.

Sachverhalt

2012 hatten Eltern einem ihrer Söhne und dessen Ehefrau ein Grundstück mit Gebäude gegen eine monatliche Rente i. H.

von 1.000 EUR übertragen. Die Rente hatte insgesamt eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten; zu Beginn des Streitjahrs

2013 betrug die Laufzeit noch 29 Jahre und 2 Monate. Die Rente war bis zum Tod des Längstlebenden der Eltern und

danach bis zum Ende der Laufzeit an deren Erben zu zahlen.

Die Eltern argumentierten, die Rentenzahlungen seien nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Sie hätten die

Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertochter bewusst gegen niedrige

Rentenzahlungen mit langer Laufzeit zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts am Übertragungsstichtag übertragen,

statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Erlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen

verzichtet und den Übernehmern diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen

keinen Zinsertrag enthalten. Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation jedoch nicht.

Es handelt sich um keine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb

des Verkehrswerts um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft.

Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind beim Veräußerer und Erwerber in einen Tilgungs- und Zinsanteil

aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspricht dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch

ausstehenden Teilbeträge ergibt. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung

erzielt der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag.

Beachten Sie: Dies gilt auch, wenn die dem Veräußerer zufließenden Tilgungsanteile nicht im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts

nach § 23 Einkommensteuergesetz einkommensteuerbar sind.

Den für die Aufteilung der Rentenforderung in einen Tilgungs- und Zinsanteil maßgeblichen Zinssatz von 5,5 % (vgl. § 13

Bewertungsgesetz) hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß.

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