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Muttertag-VideofilmListenstreichung

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S a c h v e r h a l t

Der Videofilm „Muttertag“, Constantin Video GmbH & Co. Vertriebs-KG, München, wurde im Jahr

1980 in den USA produziert und hat eine Lauflänge von rund 90 Minuten. Der Film wurde mit

Entscheidung Nr. 1377 (V) vom 22.11.1982, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 236 vom

18.11.1982, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen.

In der Folgezeit wurden verschiedene Fassungen des Films von mehreren Gerichten wegen Verstoßes

gegen § 131 StGB beschlagnahmt und eingezogen.

Mit Entscheidung Nr. 7831 (V) vom 05.11.2007, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom

30.11.2007, wurde der Film gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 3 JuSchG i.V.m § 18 Abs. 7 JuSchG folgeindiziert

und in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen. Die Aufnahme in Listenteil B

erfolgte aufgrund der von mehreren Gerichten getroffenen Feststellung, dass der Inhalt des Films

gegen § 131 StGB verstoße.

Im Übrigen wurde die Folgeindizierung damit begründet, dass der Filminhalt auch nach den zum

entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Maßstäben weiterhin verrohend wirke. Ferner sah

das 3er-Gremium den Film aufgrund der darin enthaltenen Mischung von Sexualität und Gewalt

als jugendgefährdend an.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.08.2018 beantragte die Verfahrensbeteiligte

die Streichung des Films aus der Liste der jugendgefährdenden Medien.

Die Verfahrensbeteiligte führt hierzu aus, der Film erfülle aus heutiger Sicht nicht mehr die Tatbestandsvoraussetzungen

des § 131 StGB. Es handele sich um einen typischen Genre-Film mit Versatzstücken

aus der Kategorie Horror-Thriller, der mit Slasher- und Splatter-Anteilen gestaltet sei

und sich insbesondere durch eine „over-the-top“-Inszenierung und ein erhebliches Maß an

(Selbst-)Ironie auszeichne. Die Bundesprüfstelle sei nicht durch die vorangegangenen Beschlagnahmebeschlüsse

daran gehindert, über den Antrag auf Listenstreichung inhaltlich zu entscheiden.

Zuvor hatte die Verfahrensbeteiligte bei der Staatsanwaltschaft Berlin Beschwerde gegen einen

Beschlagnahmebeschluss des AG Tiergarten eingelegt. Das zuständige LG Berlin hatte die Beschwerde

jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen (Beschluss vom

26.07.2018, Az. 501 Qs 34/18).

Das LG Berlin vertrat die Auffassung, dass der Beschlagnahmebeschluss des AG Tiergarten keine

Bindungswirkung im Hinblick auf ein Listenstreichungsverfahren bei der BPjM nach § 18 Abs. 5

JuSchG entfalte, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf rechtskräftige Entscheidungen anzuwenden

sei. Beschlüsse erwüchsen jedoch nicht in Rechtskraft.

Dieser Rechtsauffassung folgte die Bundesprüfstelle nicht. Da neben dem von der Verfahrensbeteiligten

erfolglos angegriffenen Beschlagnahmebeschluss weitere Gerichtsentscheidungen existieren,

die den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Films als tatbestandsmäßig im Sinne des

§ 131 StGB einstuften, stellte die Vorsitzende der Bundesprüfstelle das Listenstreichungsverfahren

zunächst mit Entscheidung Nr. VE 1/18 vom 12.10.2018 ein. Hiergegen wandte sich die Verfahrensbeteiligte

mit ihrer Klage vor dem VG Köln (Az. 19 K 8310/18). Während des Verwaltungsprozesses

versuchte der Verfahrensbevollmächtigte gleichzeitig, soweit noch Rechtsmittel gegeben

waren, eine Aufhebung weiterer zu dem verfahrensgegenständlichen Film bestehender

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