Muttertag-VideofilmListenstreichung
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S a c h v e r h a l t
Der Videofilm „Muttertag“, Constantin Video GmbH & Co. Vertriebs-KG, München, wurde im Jahr
1980 in den USA produziert und hat eine Lauflänge von rund 90 Minuten. Der Film wurde mit
Entscheidung Nr. 1377 (V) vom 22.11.1982, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 236 vom
18.11.1982, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen.
In der Folgezeit wurden verschiedene Fassungen des Films von mehreren Gerichten wegen Verstoßes
gegen § 131 StGB beschlagnahmt und eingezogen.
Mit Entscheidung Nr. 7831 (V) vom 05.11.2007, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom
30.11.2007, wurde der Film gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 3 JuSchG i.V.m § 18 Abs. 7 JuSchG folgeindiziert
und in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen. Die Aufnahme in Listenteil B
erfolgte aufgrund der von mehreren Gerichten getroffenen Feststellung, dass der Inhalt des Films
gegen § 131 StGB verstoße.
Im Übrigen wurde die Folgeindizierung damit begründet, dass der Filminhalt auch nach den zum
entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Maßstäben weiterhin verrohend wirke. Ferner sah
das 3er-Gremium den Film aufgrund der darin enthaltenen Mischung von Sexualität und Gewalt
als jugendgefährdend an.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.08.2018 beantragte die Verfahrensbeteiligte
die Streichung des Films aus der Liste der jugendgefährdenden Medien.
Die Verfahrensbeteiligte führt hierzu aus, der Film erfülle aus heutiger Sicht nicht mehr die Tatbestandsvoraussetzungen
des § 131 StGB. Es handele sich um einen typischen Genre-Film mit Versatzstücken
aus der Kategorie Horror-Thriller, der mit Slasher- und Splatter-Anteilen gestaltet sei
und sich insbesondere durch eine „over-the-top“-Inszenierung und ein erhebliches Maß an
(Selbst-)Ironie auszeichne. Die Bundesprüfstelle sei nicht durch die vorangegangenen Beschlagnahmebeschlüsse
daran gehindert, über den Antrag auf Listenstreichung inhaltlich zu entscheiden.
Zuvor hatte die Verfahrensbeteiligte bei der Staatsanwaltschaft Berlin Beschwerde gegen einen
Beschlagnahmebeschluss des AG Tiergarten eingelegt. Das zuständige LG Berlin hatte die Beschwerde
jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen (Beschluss vom
26.07.2018, Az. 501 Qs 34/18).
Das LG Berlin vertrat die Auffassung, dass der Beschlagnahmebeschluss des AG Tiergarten keine
Bindungswirkung im Hinblick auf ein Listenstreichungsverfahren bei der BPjM nach § 18 Abs. 5
JuSchG entfalte, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf rechtskräftige Entscheidungen anzuwenden
sei. Beschlüsse erwüchsen jedoch nicht in Rechtskraft.
Dieser Rechtsauffassung folgte die Bundesprüfstelle nicht. Da neben dem von der Verfahrensbeteiligten
erfolglos angegriffenen Beschlagnahmebeschluss weitere Gerichtsentscheidungen existieren,
die den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Films als tatbestandsmäßig im Sinne des
§ 131 StGB einstuften, stellte die Vorsitzende der Bundesprüfstelle das Listenstreichungsverfahren
zunächst mit Entscheidung Nr. VE 1/18 vom 12.10.2018 ein. Hiergegen wandte sich die Verfahrensbeteiligte
mit ihrer Klage vor dem VG Köln (Az. 19 K 8310/18). Während des Verwaltungsprozesses
versuchte der Verfahrensbevollmächtigte gleichzeitig, soweit noch Rechtsmittel gegeben
waren, eine Aufhebung weiterer zu dem verfahrensgegenständlichen Film bestehender