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Muttertag-VideofilmListenstreichung

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Pr. 811/2020 Gb

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Entscheidung Nr. 14730 (V) vom 23.02.2021

bekannt gemacht im Bundesanzeiger AT 29.03.2021

Antragsstellerin / Verfahrensbeteiligte:

Verfahrensbevollmächtigter:

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien hat

auf Antrag

gemäß § 18 Abs. 7 Satz 1 JuSchG i.V.m. §§ 21 Abs. 5 Nr. 2 und 23 Abs. 4 JuSchG

in der Besetzung:

einstimmig beschlossen:

Der Videofilm

„Muttertag“

Constantin Video GmbH & Co,

Vertriebs-KG, München

wird aus der Liste der jugendgefährdenden

Medien gestrichen


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S a c h v e r h a l t

Der Videofilm „Muttertag“, Constantin Video GmbH & Co. Vertriebs-KG, München, wurde im Jahr

1980 in den USA produziert und hat eine Lauflänge von rund 90 Minuten. Der Film wurde mit

Entscheidung Nr. 1377 (V) vom 22.11.1982, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 236 vom

18.11.1982, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen.

In der Folgezeit wurden verschiedene Fassungen des Films von mehreren Gerichten wegen Verstoßes

gegen § 131 StGB beschlagnahmt und eingezogen.

Mit Entscheidung Nr. 7831 (V) vom 05.11.2007, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 224 vom

30.11.2007, wurde der Film gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 3 JuSchG i.V.m § 18 Abs. 7 JuSchG folgeindiziert

und in Teil B der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen. Die Aufnahme in Listenteil B

erfolgte aufgrund der von mehreren Gerichten getroffenen Feststellung, dass der Inhalt des Films

gegen § 131 StGB verstoße.

Im Übrigen wurde die Folgeindizierung damit begründet, dass der Filminhalt auch nach den zum

entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Maßstäben weiterhin verrohend wirke. Ferner sah

das 3er-Gremium den Film aufgrund der darin enthaltenen Mischung von Sexualität und Gewalt

als jugendgefährdend an.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.08.2018 beantragte die Verfahrensbeteiligte

die Streichung des Films aus der Liste der jugendgefährdenden Medien.

Die Verfahrensbeteiligte führt hierzu aus, der Film erfülle aus heutiger Sicht nicht mehr die Tatbestandsvoraussetzungen

des § 131 StGB. Es handele sich um einen typischen Genre-Film mit Versatzstücken

aus der Kategorie Horror-Thriller, der mit Slasher- und Splatter-Anteilen gestaltet sei

und sich insbesondere durch eine „over-the-top“-Inszenierung und ein erhebliches Maß an

(Selbst-)Ironie auszeichne. Die Bundesprüfstelle sei nicht durch die vorangegangenen Beschlagnahmebeschlüsse

daran gehindert, über den Antrag auf Listenstreichung inhaltlich zu entscheiden.

Zuvor hatte die Verfahrensbeteiligte bei der Staatsanwaltschaft Berlin Beschwerde gegen einen

Beschlagnahmebeschluss des AG Tiergarten eingelegt. Das zuständige LG Berlin hatte die Beschwerde

jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen (Beschluss vom

26.07.2018, Az. 501 Qs 34/18).

Das LG Berlin vertrat die Auffassung, dass der Beschlagnahmebeschluss des AG Tiergarten keine

Bindungswirkung im Hinblick auf ein Listenstreichungsverfahren bei der BPjM nach § 18 Abs. 5

JuSchG entfalte, da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf rechtskräftige Entscheidungen anzuwenden

sei. Beschlüsse erwüchsen jedoch nicht in Rechtskraft.

Dieser Rechtsauffassung folgte die Bundesprüfstelle nicht. Da neben dem von der Verfahrensbeteiligten

erfolglos angegriffenen Beschlagnahmebeschluss weitere Gerichtsentscheidungen existieren,

die den Inhalt des verfahrensgegenständlichen Films als tatbestandsmäßig im Sinne des

§ 131 StGB einstuften, stellte die Vorsitzende der Bundesprüfstelle das Listenstreichungsverfahren

zunächst mit Entscheidung Nr. VE 1/18 vom 12.10.2018 ein. Hiergegen wandte sich die Verfahrensbeteiligte

mit ihrer Klage vor dem VG Köln (Az. 19 K 8310/18). Während des Verwaltungsprozesses

versuchte der Verfahrensbevollmächtigte gleichzeitig, soweit noch Rechtsmittel gegeben

waren, eine Aufhebung weiterer zu dem verfahrensgegenständlichen Film bestehender


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Beschlagnahmebeschlüsse zu erwirken. Hiermit war der Verfahrensbevollmächtigte erfolglos, da

die Gerichte in allen Fällen die formellen Voraussetzungen für eine Beschwerde als nicht erfüllt

ansahen. Weitere Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen, die den verfahrensgegenständlichen

Film als tatbestandsmäßig im Sinne des § 131 StGB eingestuft hatten, bestehen nicht mehr.

Da mit der (erfolglosen) Ausschöpfung sämtlicher Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der

Strafgerichte nunmehr jedoch die Voraussetzungen für einen von der Bundesprüfstelle anerkannten

Ausnahmefall erfüllt wurden, der eine Abweichung von der durch § 18 Abs. 5 JuSchG angeordneten

Bindung rechtfertigt, wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Schreiben vom 16.11.2020 beantragt der Verfahrensbevollmächtigte die erneute Aufnahme

des Listenstreichungsverfahrens. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in seinem Antrag

vom 07.08.2018 sowie auf sein diesem Antrag beigefügtes Schreiben an die Staatsanwaltschaft

Berlin vom 25.04.2018.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und

den des Videofilms Bezug genommen.

G r ü n d e

Der Videofilm „Muttertag“, Constantin Video GmbH & Co, Vertriebs-KG, München, war antragsgemäß

aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen.

Die Bundesprüfstelle sieht sich nicht wegen der Vorschrift des § 18 Abs. 5 JuSchG daran gehindert,

über den Listenstreichungsantrag zu entscheiden.

Zwar bedarf es nach ständiger Verwaltungspraxis für ein Wiederaufleben der Prüfungskompetenz

der Bundesprüfstelle entweder der Aufhebung sämtlicher Gerichtsentscheidungen zu dem betreffenden

Medium oder einer neueren gerichtlichen Entscheidung, in der materiell-rechtlich die

Strafrechtsrelevanz verneint wird. Jedoch sieht die Bundesprüfstelle ihre Prüfungskompetenz ferner

dann (wieder) als gegeben an, wenn zwar keine Aufhebung sämtlicher zu einem Medium ergangenen

Gerichtsentscheidungen oder eine neue materiell-rechtliche Bewertung des Mediums

durch ein Gericht erfolgt ist, aber

- sämtliche Rechtsbehelfe gegen den ursprünglichen Beschlagnahmebeschluss ausgeschöpft

wurden und

- sich danach die bundes- und/oder obergerichtliche Rechtsprechung in der Weise

geändert hat, dass der der Beschlagnahme zugrundeliegende Tatbestand aus heutiger

Sicht nicht mehr erfüllt wird.

Diese Ausnahme ist aufgrund des Ausflusses der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) verfassungsrechtlich

geboten und wurde von der Bundesprüfstelle erstmals mit der Entscheidung Nr.

6111 vom 02.06.2016 zum Videofilm „Und wieder ist Freitag der 13.“ anerkannt.

Diese Voraussetzungen sind auch im vorliegenden Listenstreichungsverfahren gegeben und zu

berücksichtigen. Die Verfahrensbeteiligte hat inzwischen sämtliche noch zur Verfügung stehenden

Rechtsbehelfe gegen zu dem Film ergangene Gerichtsentscheidungen ausgeschöpft, konnte


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in allen Fällen jedoch aus formellen Gründen keine Aufhebung bzw. neue materiell-strafrechtliche

Bewertung erwirken. Weitere Rechtsbehelfe stehen der Verfahrensbeteiligten nicht zur Verfügung.

Der Film würde daher bei enger Auslegung des § 18 Abs. 5 JuSchG unwiderruflich in Teil B

der Liste der jugendgefährdenden Medien verbleiben.

In einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Film „Tanz der Teufel“

(BVerfGE 87, 209) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass das Tatbestandsmerkmal

„in einer die Menschenwürde verletzenden Weise“ in § 131 StGB nur dann dem

Bestimmtheitsgrundsatz genüge, wenn dieses eng, d.h. verfassungskonform ausgelegt werde. Erforderlich

sei hierfür der Nachweis, dass der Betrachter durch die Darstellung „zur bejahenden

Anteilnahme“ an den Schreckensszenen angeregt werde, ihm also insbesondere nach dem Gesamteindruck

der Darstellung eine Identifikation mit den Tätern und nicht mit den Opfern nahegelegt

werde.

Der Film ist nach heutigen Maßstäben nicht mehr als jugendgefährdend anzusehen.

Nach § 18 Abs. 7 S. 1 JuSchG muss eine Streichung eines Mediums aus der Liste erfolgen, wenn die

Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 bzw. des § 15 Abs. 2 JuSchG nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen

für eine Aufnahme liegen insbesondere dann nicht mehr vor, wenn aufgrund eines nachhaltigen

Wertewandels oder neuer Erkenntnisse aus der Medienwirkungsforschung ausgeschlossen

werden kann, dass die betreffenden Medieninhalte weiterhin geeignet sind, Kinder und Jugendliche

in ihrer Entwicklung oder Erziehung zu gefährden. Die Bundesprüfstelle darf an einer

tiefgreifenden und nachhaltigen Änderung dieser Anschauungen nicht vorbeigehen, sofern der

Wandel nicht lediglich vorübergehenden Charakter trägt (BVerwGE 39, 197, 201).

Daraus ergibt sich, dass das Medium in seiner Gesamtheit an der heute gesellschaftlich vorherrschenden

Werteordnung gemessen werden muss. Nur, wenn von dem Medium insgesamt nach

dem heutigen Stand der Medienwirkungsforschung vor dem Hintergrund der aktuellen Werte

keine jugendgefährdende Wirkung mehr vermutet wird, kommt eine Aufhebung der Indizierung

in Betracht. Geht hingegen auch nur von einem Teil des Mediums aus heutiger Sicht eine Jugendgefährdung

aus, hat das Medium als solches in der Liste zu verbleiben.

Ausgangspunkt der Entscheidung der Bundesprüfstelle ist mithin die Jugendgefährdung, die über

die Schwelle der Jugendbeeinträchtigung hinaus reicht.

Das 12er-Gremium der Bundesprüfstelle hat in den letzten Jahren Grundsätze dahingehend aufgestellt,

wann ein Medieninhalt seines Erachtens nicht mehr jugendgefährdend ist, wobei die

Frage, ob der Inhalt u.U. als jugendbeeinträchtigend einzustufen ist, den Obersten Jugendbehörden

der Länder obliegt.

Demgegenüber ist ein Medium nach der Spruchpraxis des 12er-Gremiums insbesondere dann

nicht mehr als jugendgefährdend anzusehen,

- wenn der Inhalt der Filme nicht als jugendaffin angesehen werden kann,

- wenn der Inhalt der Filme so gestaltet ist, dass der oder die Hauptprotagonist (en) sich nicht

als Identifikationsmodell anbietet/anbieten,

- wenn Nachahmungseffekte nicht zu vermuten sind,

- wenn Gewalttaten als übertrieben aufgesetzt, abschreckend und/oder irreal eingestuft

werden können,

-wenn die Anwendung von Gewalt nur innerhalb eines rechtlich zulässigen Rahmens bewegt

bzw. wenn die Anwendung von Gewalt im Prinzip abgelehnt wird.


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Der Filminhalt wirkt nach heutigen Maßstäben nicht verrohend oder gewaltanreizend.

Eine verrohende Wirkung setzt voraus, dass der Inhalt eines Mediums so gestaltet ist, dass eine

gleichgültige oder positive Einstellung zum Leiden Dritter als eine dem verfassungsrechtlichen

Wertebild entgegen gesetzte Anschauung entsteht (vgl. Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5.

Auflage, § 18 JuSchG, Rn. 33). Dies ist der Fall, wenn mediale Gewaltdarstellungen Brutalität fördern

bzw. ihr entschuldigend das Wort reden. Das ist vor allem dann gegeben, wenn Gewalt ausführlich

und detailliert gezeigt wird und die Leiden der Opfer ausgeblendet werden bzw. die Opfer

als ausgestoßen, minderwertig oder Schuldige dargestellt werden (Nikles/Roll/Spürck/Erdemir/

Gutknecht, Jugendschutzrecht, 3. Auflage, § 18 Rn. 5).

Der Begriff der zu Gewalttätigkeit anreizenden Medien stellt in Abgrenzung zur Verrohung auf die

äußeren Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen ab. Hierbei steht die Nachahmungsgefahr

im Vordergrund (Liesching, Schutzgrade im Jugendmedienschutz, S. 105 m.w.N.). Unter dem

Begriff der Gewalttätigkeit ist ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter Einsatz

oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines Menschen in

einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchtigenden oder konkret gefährdenden

Weise eingewirkt wird (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1992, Az. 1 BvR 698/89, BVerfGE 87, 209, 227 –

Tanz der Teufel). Eine Schilderung ist dabei anreizend, wenn sie die Ausübung von Gewalt als

nachahmenswert darstellt (Liesching, in Liesching/Schuster, Jugendschutzrecht, 5. Aufl., § 18

JuSchG, Rn. 38). Dies ist dann der Fall, wenn die rücksichtslose Gewaltanwendung als selbstverständliches

Mittel der zwischenmenschlichen Auseinandersetzung dargestellt oder dem Minderjährigen

eine Identifikationsmöglichkeit mit dem Gewalttäter geboten wird (Ukrow, Jugendschutzrecht,

2004, Rn. 282).

Der Inhalt des Films wirkt nach heutigen Maßstäben weder verrohend noch zu Gewalttätigkeit

anreizend.

Es handelt sich um einen typischen, im Stil der 1980er Jahre gehaltenen Horror/Slasher-Film, der

mit der damals zur Verfügung stehenden Tricktechnik produziert wurde. Dass der inzwischen 40

Jahre alte Film aus einer anderen Ära stammt, ist ohne weiteres auf den ersten Blick erkennbar.

Weder vom Erzähltempo noch von der Tricktechnik her kann der Film mit aktuellen Filmproduktionen

mithalten. Er ist daher aus heutiger Sicht bereits nicht als jugendaffin anzusehen und dürfte

eher ein Publikum ansprechen, das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch jugendlich oder bereits

erwachsen war.

Dass aufgrund der veralteten Technik der Film auf den ersten Blick als Fiktion erkennbar ist, sieht

das 3er-Gremium bereits als einen erheblichen, distanzschaffenden Aspekt an. Hinzu kommt eine

starke Überzeichnung der Charaktere. Doch auch die Gewalt wird nicht in allen Szenen bis ins

letzte Detail ausgespielt. So werden beispielsweise beim Einstechen mittels eines spitzen Gegenstandes

nicht die Einstiche selbst gezeigt, sondern lediglich die Hiebbewegungen. Auch die Darstellung

der Vergewaltigung erfolgt ganz überwiegend im Off.

Die durchaus zu findenden Darstellungen von Gewalttaten wirken dagegen übertrieben aufgesetzt.

Die ausgeübte Gewalt erscheint drastisch überzeichnet, wenngleich die Folgen der Gewalthandlungen

nicht so detailliert und realistisch in Szene gesetzt sind, wie dies in genretypischen

Filmen, die in jüngerer Vergangenheit indiziert wurden, der Fall ist. Das Abschlagen des Kopfes in

einer der Anfangsszenen des Films wie auch das Einschlaggen mit einem Fernsehgerät auf den

Kopf in einer späteren Filmszene wirken grotesk und komisch, jedoch nicht realitätsnah.


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Im Film findet auch keine nach heutigen Maßstäben unzulässige Verknüpfung von Sex und Gewalt

statt.

Die Darstellung der in der Indizierungsentscheidung beanstandeten Vergewaltigungsszene erfolgt

ganz überwiegend im Off, während in neueren Produktionen des Rape & Revenge-Genres derartige

Darstellung detailliert und lange ausgespielt werden. Darüber hinaus wirkt die Missbrauchsdarstellung

auch auf Betrachtende abstoßend und dient offensichtlich nicht dazu, sexuell anzureizen.

Das 3er-Gremium hat bei seiner Beurteilung auch die seit Erscheinen des verfahrensgegenständlichen

Films gesteigerte Medienkompetenz und die veränderten Sehgewohnheiten Jugendlicher

in seine Beurteilung einbezogen. Dabei ist zu konstatieren, dass aufgrund der Horrorfilmproduktionen

der vergangenen Jahre Jugendliche in derartigen Produktionen zu findende Gewaltelemente

leichter verarbeiten können, als dies noch vor 20 oder 30 Jahren der Fall gewesen sein mag.

Dies gilt nach Auffassung auch für gefährdungsgeneigte Jugendliche, die über ein unkritisches

Verhältnis zu Gewalt verfügen und in durch entsprechende Darstellungen im medialen Bereich

bestätigt oder bestärkt werden könnten. Gefährdungsgeneigte Jugendliche dürften sich durch den

verfahrensgegenständlichen Film im Hinblick auf heute verfügbare Horrorfilmproduktionen mit

weitaus realistischeren und detaillierteren Darstellungen wenig angesprochen fühlen.

Aus den genannten Gründen ist der Filminhalt nach Einschätzung des Gremiums auch nicht

(mehr) als tatbestandsmäßig im Sinne des § 131 StGB anzusehen. Eine Verherrlichung von Gewalttätigkeiten

im Sinne des § 131 StGB ist nach aktueller Rechtsprechung gegeben, wenn diese als in

besonderer Weise nachahmenswert erscheinen. Dies sei dann anzunehmen, wenn sie als etwas

Großartiges, besonders Männliches oder Heldenhaftes, als billigenswerte Möglichkeit zur Erreichung

von Ruhm, Ansehen und als die richtige Form der Lösung von Konflikten dargestellt würden.

Voraussetzung ist also auch bei dieser Tatbestandsvariante eine positive Identifikation mit

den Tätern (LG Berlin, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 517 Qs 88/16; LG Frankfurt/M., Beschluss

vom 29.08.2011 – Az.: 5/31 Qs 13/11; VG Köln, JMS-Report 2/2015, S. 68, 72; LG Dresden, Beschluss

vom 27.05.2008 – Az.: 3 Qs 17/08 – Juris Rn. 26). Bei der verfahrensgegenständlichen Darstellung

handelt es sich offensichtlich um eine überzeichnete Fiktion. Aufgrund dessen und der teils ironischen

Umsetzung kann das 3er-Gremium keine Propagierung von realer Gewalt als Konfliktlösungsmittel

erkennen.

Da nach Auffassung des Gremiums der verfahrensgegenständliche Film bereits keinen Jugendgefährdungstatbestand

verwirklicht, kam es im vorliegenden Verfahren auf eine Abwägung zwischen

den Belangen des Jugendschutzes und der Bedeutung der Kunstfreiheit nicht mehr an.

Aufgrund der Streichung des verfahrensgegenständlichen Films aus der Liste der jugendgefährdenden

Medien erfolgt eine Streichung sämtlicher noch in der Liste befindlichen, wegen Inhaltsgleichheit

indizierten Filmfassungen.

Ob von dem Film noch eine Jugendbeeinträchtigung ausgeht, war vom Gremium nicht zu entscheiden.

Diese Beurteilung obliegt den Obersten Jugendbehörden der Länder.

Gebührenerhebung:

Die Festsetzung der Kosten für dieses Verfahren bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

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