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Bebauungsplan der Stadt Laufen, Landkreis Berchtesgadener Land ...

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Höhenlage <strong>der</strong> baulichen Anlage:<br />

§ 7<br />

Die Erdgeschossfußböden <strong>der</strong> Gebäude parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche dürfen<br />

maximal 40 cm über fertiger Straßenoberkante liegen. Der Bezugspunkt für die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Höhenlage ist dabei <strong>der</strong> Schnittpunkt einer Geraden mit dem befestigtem Straßenrand,<br />

die rechtwinklig vom befestigten Straßenrand zur Mitte <strong>der</strong> nächsten Gebäudeumfassungs-<br />

wand zielt.<br />

Bei den übrigen Gebäuden darf <strong>der</strong> Ergeschossfußboden maximal 40 cm über bestehendem<br />

Gelände liegen, bei unterschiedlichen Höhen ist <strong>der</strong> Mittelwert maßgebend.<br />

Grünordnung und Außengestaltung:<br />

Für die zu pflanzenden Bäume entlang des Parkstreifens sind heimische Laubgehölze<br />

zu verwenden.<br />

Auf 150 m² Grundstücksfläche soll 1 heimisches Gehölz gepflanzt werden.<br />

§ 8<br />

Die Abgrenzung zum Radweg und zur angrenzenden Grünfläche sowie den übrigen<br />

Nachbargrundstücken kann durch Hecken (heimische Laubgehölze wie Hainbuche, Liguster<br />

o<strong>der</strong> Kornelkirsche) o<strong>der</strong> naturbelassene Holzzäune (mit senkrechten Halbhölzern und<br />

Holzpfosten) erfolgen.<br />

Die Zäune sollen eine Höhe von 1,00m nicht überschreiten.<br />

Betonierte Zaunsockel mit Betonpfosten sind unzulässig.<br />

Maschendrahtzäune müssen hinterpflanzt werden, möglichst mit heimischen Wildsträuchern.<br />

Bei <strong>der</strong> Begrünung des Baugebietes zur östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche<br />

hin dürfen mit Ausnahme des erhaltenswerten Baumbestandes bis 2 m Abstand zur<br />

Grundstücksgrenze nur nie<strong>der</strong>e Hecken, von 2 m bis 4 m Grenzabstand nur nie<strong>der</strong>e Gehölze<br />

bis 4 m Wuchshöhe mit geringem Kronendurchmesser und von 4 m bis 8 m Grenzabstand<br />

nur Bäume mit maximaler Wuchshöhe von 8 m und 8 m Kronendurchmesser im<br />

ausgewachsenen Zustand gepflanzt werden.<br />

Freihaltung von Sichtflächen:<br />

Innerhalb <strong>der</strong> festgesetzten Sichtdreiecke sind sichtbehin<strong>der</strong>nde Gegenstände zwischen<br />

0,80 m und 2,80 m unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Personenkraftwagen und<br />

hochstämmige Bäume mit einem Astansatz von mind. 2,80 m über Straßenoberfläche.<br />

§ 9

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