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Bebauungsplan der Stadt Laufen, Landkreis Berchtesgadener Land ...

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<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Laufen</strong>, <strong><strong>Land</strong>kreis</strong> <strong>Berchtesgadener</strong> <strong>Land</strong>,<br />

für das Baugebiet „Malerfeld“, Flst.Nr. 439/3, Gem. <strong>Laufen</strong><br />

Satzung<br />

Zum <strong>Bebauungsplan</strong> in <strong>der</strong> Fassung vom 12.04.2012 ausgearbeitet von<br />

Planungsgemeinschaft Aiblinger + Aiblinger Architekten, Kniebos 3, 83278 Traunstein und<br />

Planungsbüro Hans Seibold, Hauptstr. 30, 83483 Bischofswiesen<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Laufen</strong> erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1, §§ 8,9 und 10 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB), Art. 23 <strong>der</strong> Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), <strong>der</strong> Verordnung über<br />

die bauliche Nutzung <strong>der</strong> Grundstücke (BauNVO) und Art. 81 <strong>der</strong> Bayerischen Bauordnung<br />

(BayBO) diesen <strong>Bebauungsplan</strong> als Satzung.<br />

Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung:<br />

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

Das Bauland ist als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO (WA) festgesetzt.<br />

Stellplätze und Garagen:<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zulässige<br />

Nutzung verursachten Bedarf zulässig.<br />

Die Tiefgaragenein- und –ausfahrten sind einzuhausen, wobei die gestalterische Ausführung<br />

<strong>der</strong> Überdachung soweit als möglich an die Dachlandschaft im küftigen Baugebiet<br />

anzupassen ist.<br />

Die Neigung <strong>der</strong> Rampen <strong>der</strong> Tiefgaragenein- und - ausfahrten darf auf eine Länge von 5 m,<br />

gemessen ab dem Fahrbahnrand <strong>der</strong> Dr.Einhauser- bzw. Untersbergstraße, max. 5 %<br />

betragen.<br />

Je Wohnung sind mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen und anzulegen.<br />

Je 3 Wohnungen ist zusätzlich 1 Besucherstellplatz nachzuweisen und anzulegen.<br />

Soweit die Besucherstellplätze nicht oberirdisch nachgewiesen werden können, müssen sie<br />

In <strong>der</strong> Tiefgarage nachgewiesen werden.<br />

Alle erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze müssen auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden, wobei<br />

Im Bereich des zu errichtenden Kin<strong>der</strong>spielplatzes keine Stellplätze angelegt werden dürfen.<br />

Eine Stellplatzablöse durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Laufen</strong> ist ausgeschlossen.<br />

Für die zulässigen nichtstörenden Gewerbebetriebe gelten die Richtzahlen des Art. 55<br />

BayBO in <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeit geltenden Fassung vom 18.04.1994


Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung:<br />

§ 3<br />

Das Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung wird durch die im <strong>Bebauungsplan</strong> festgesetzte Grund-<br />

Flächenzahl und Geschossflächenzahl, , sowie die zulässige Geschosszahl bestimmt.<br />

Für die Ermittlung <strong>der</strong> Grund- und Geschossflächenzahl gelten die §§ 19 und 20 BauNVO.<br />

Abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die<br />

Grundflächen <strong>der</strong> in Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Anlagen überschritten werden, und zwar<br />

Wird hierfür eine GRZ von max. 0,80 festgesetzt.<br />

Die Flächen von Aufenthaltsräumen in an<strong>der</strong>en Geschossen, einschließlich <strong>der</strong> zu ihnen<br />

gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind ausnahmsweise<br />

Nicht mitzurechnen.<br />

Die gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 u. 7 BayBO sind im <strong>Bebauungsplan</strong>gebiet<br />

Einzuhalten.<br />

§ 4<br />

Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche:<br />

1. Für das Baugebiet ist die offene Bauweise festgesetzt<br />

2 Neben untergeordneten Gebäudeteilen wie Erkern, Wintergärten und Vordächern<br />

Dürfen auch Balkone, Eingangsüberdachungen und Kellerabgänge die im Plan<br />

festgesetzten Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 1,50 m überschreiten, wenn sie<br />

von ihren Aussenkanten die nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Abstandsflächen einhalten.<br />

Stellung <strong>der</strong> baulichen Anlagen:<br />

Für die Richtung <strong>der</strong> Lang- und Schmalseite und die Firstrichtung <strong>der</strong> Gebäude ist die im<br />

Plan eingetragene Bebauung bindend.<br />

Bauform und Gestaltung:<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

1. Als Baugrundrissform ist ein Rechteck zu verwenden, dessen Längsseite wenigstens um<br />

1/5 länger als die Breitseite ist, wobei <strong>der</strong> First jeweils parallel über die Längsseite<br />

verlaufen muss.<br />

Die Länge <strong>der</strong> einzelnen Gebäude wird mit maximal 35 m festgesetzt.


2. Die Dachform <strong>der</strong> Haupt- und Nebengebäude ist entwe<strong>der</strong> als Satteldach o<strong>der</strong> mit<br />

höhenversetzten Pultdächern auszubilden.<br />

Die maximale Dachneigung wird mit 35° festgesetzt.<br />

Die Dächer sind mit roten o<strong>der</strong> rotbraunen Dachplatten einzudecken; für Dachflächen, für<br />

die Sonnenkollektoren vorgesehen sind, ist eine Eindeckung in Kupferblech zulässig.<br />

Negative Dacheinschnitte mit Dachterrassen sind zulässig. Bei Satteldächern sind die<br />

negativen Dacheinschnitte zu überdachen.<br />

3. Für Carport und Nebengebäude sind Pultdächer mit einer Neigung von 5° – 15 °<br />

zulässig<br />

4. Dachgauben sind nur bei Satteldächern ab einer Dachneigung von 30° zulässig.<br />

5. Quergiebel sind zulässig. Die Tiefe <strong>der</strong> Quergiebel darf maximal 2,50 m betragen.<br />

Als Dachform ist ein Satteldach mit maximal 35° zulässig. Höhe <strong>der</strong> Quergiebeltraufe ab<br />

Traufe Hauptgebäude = 1,80 m Breite <strong>der</strong> Quergiebel an <strong>der</strong> Traufe gemessen =<br />

maximal 1/3 <strong>der</strong> Gebäudelänge ohne Berücksichtigung des Dachüberstandes.<br />

Schemaschnitte für die Gebäude<br />

Bezugspunkte für die seitliche Wandhöhe sind die Oberkante Fertigfußboden EG und <strong>der</strong><br />

Schnitt <strong>der</strong> Wand mit <strong>der</strong> Oberkante Dachhaut


Höhenlage <strong>der</strong> baulichen Anlage:<br />

§ 7<br />

Die Erdgeschossfußböden <strong>der</strong> Gebäude parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche dürfen<br />

maximal 40 cm über fertiger Straßenoberkante liegen. Der Bezugspunkt für die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Höhenlage ist dabei <strong>der</strong> Schnittpunkt einer Geraden mit dem befestigtem Straßenrand,<br />

die rechtwinklig vom befestigten Straßenrand zur Mitte <strong>der</strong> nächsten Gebäudeumfassungs-<br />

wand zielt.<br />

Bei den übrigen Gebäuden darf <strong>der</strong> Ergeschossfußboden maximal 40 cm über bestehendem<br />

Gelände liegen, bei unterschiedlichen Höhen ist <strong>der</strong> Mittelwert maßgebend.<br />

Grünordnung und Außengestaltung:<br />

Für die zu pflanzenden Bäume entlang des Parkstreifens sind heimische Laubgehölze<br />

zu verwenden.<br />

Auf 150 m² Grundstücksfläche soll 1 heimisches Gehölz gepflanzt werden.<br />

§ 8<br />

Die Abgrenzung zum Radweg und zur angrenzenden Grünfläche sowie den übrigen<br />

Nachbargrundstücken kann durch Hecken (heimische Laubgehölze wie Hainbuche, Liguster<br />

o<strong>der</strong> Kornelkirsche) o<strong>der</strong> naturbelassene Holzzäune (mit senkrechten Halbhölzern und<br />

Holzpfosten) erfolgen.<br />

Die Zäune sollen eine Höhe von 1,00m nicht überschreiten.<br />

Betonierte Zaunsockel mit Betonpfosten sind unzulässig.<br />

Maschendrahtzäune müssen hinterpflanzt werden, möglichst mit heimischen Wildsträuchern.<br />

Bei <strong>der</strong> Begrünung des Baugebietes zur östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche<br />

hin dürfen mit Ausnahme des erhaltenswerten Baumbestandes bis 2 m Abstand zur<br />

Grundstücksgrenze nur nie<strong>der</strong>e Hecken, von 2 m bis 4 m Grenzabstand nur nie<strong>der</strong>e Gehölze<br />

bis 4 m Wuchshöhe mit geringem Kronendurchmesser und von 4 m bis 8 m Grenzabstand<br />

nur Bäume mit maximaler Wuchshöhe von 8 m und 8 m Kronendurchmesser im<br />

ausgewachsenen Zustand gepflanzt werden.<br />

Freihaltung von Sichtflächen:<br />

Innerhalb <strong>der</strong> festgesetzten Sichtdreiecke sind sichtbehin<strong>der</strong>nde Gegenstände zwischen<br />

0,80 m und 2,80 m unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Personenkraftwagen und<br />

hochstämmige Bäume mit einem Astansatz von mind. 2,80 m über Straßenoberfläche.<br />

§ 9


Sonstige Gestaltungsvorschriften:<br />

§ 10<br />

Strom-, Telefon- und Antennenkabel sind als Erdleitungen auszuführen.<br />

Folgende Baustoffe für Außenwände und Dächer sind nicht zugelassen:<br />

Fassadenverkleidung aus Kunststoff-, Faserzement-, Metall- o<strong>der</strong> Kunststeinplatten, rohes<br />

Ziegelmauerwerk, Mosaik- o<strong>der</strong> Keramikverkleidungen, Waschbeton, Betonfertigteil-<br />

balkone mit betonierten Balkonbrüstungen.<br />

Kassettenbalkone und Umwehrungen mit kassettenförmigen Bauteilen sind unzulässig.<br />

Es sind senkrechte, waagerechte o<strong>der</strong> diagonale Verbretterungen o<strong>der</strong> Gelän<strong>der</strong>stäbe<br />

anzubringen.<br />

Die Errichtung von Solarkollektoren ist grundsätzlich zugelassen und erwünscht.<br />

HINWEISE<br />

Um die Sickerfähigkeit des Bodens auf den Bauparzellen nicht übermäßig zu<br />

beeinträchtigen, sind Flächenasphaltierungen o<strong>der</strong> sonstige Bodenversiegelungen zu<br />

vermeiden. Nie<strong>der</strong>schlagswasser ist nach Möglichkeit dem Untergrund zuzuführen.<br />

Es wird empfohlen, anlagen zur Nutzung des Regenwassers entsprechend den<br />

einschlägigen Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Laufen</strong> vorzusehen.<br />

Da das Baugebiet im Osten an intensiv bewirtschaftete landwirtschaftlich Flächen grenzt,<br />

haben die zukünftigen Anwohner des Baugebietes die von <strong>der</strong> <strong>Land</strong>wirtschaft ausgehenden<br />

Immissionen, insbeson<strong>der</strong>e Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen, auch so weit sie<br />

über das übliche Maß hinausgehen, zu dulden, insbeson<strong>der</strong>e auch dann, wenn die landwirtschaftlichen<br />

Arbeiten nach Feierabend sowie an Sonn- und Feiertagen o<strong>der</strong> während <strong>der</strong><br />

Nachtzeit vorgenommen werden.<br />

Aufgestellt:<br />

<strong>Laufen</strong>, 12.04.2012<br />

Hans Feil<br />

1. Bürgermeister

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