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GURU Magazin Juni 2021

Stadtmagazin für Mönchengladbach und Umgebung

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Bundesministerium für Finanzen schafft Klarheit bei Gutscheinen<br />

Nettolohnoptimierung<br />

WIRTSCHAFT UND NEWS<br />

Wenn darüber nachgedacht wird, wie der Arbeitgeber seinen<br />

Arbeitnehmern ein höheres Nettoeinkommen verschaffen<br />

kann, werden regelmäßig die Möglichkeiten von steuerfreien<br />

Sachbezügen ins Auge gefasst.<br />

Zunächst sind betragsmäßige Grenzen zu beachten. Im weniger relevanten<br />

Fall von besonderen persönlichen Ereignissen (Geburt,<br />

Hochzeit etc.) dürfen Arbeitnehmer Sachzuwendungen bis 60 EUR<br />

erhalten. Da es mehrheitlich aber um eine regelmäßige Zuwendung<br />

geht, ist die monatliche Grenze von 44 EUR (Einschl. Umsatzsteuer)<br />

von größerer Bedeutung. In Abgrenzung zum Barlohn ist die Zuwendung<br />

von realen „Sachen“ die unproblematischste Variante.<br />

Sie taugt aber kaum als Dauerlösung, so dass in der Praxis meist auf<br />

Gutscheine (z.B. Tankgutscheine) zurückgegriffen wird. Inzwischen<br />

gibt es aber auch diverse Anbieter von „Gutscheinkarten“, die vom<br />

Arbeitgeber monatlich „aufgeladen“ werden können. Wichtig ist dabei,<br />

dass sie nur zum Bezug von Waren berechtigen dürfen und keine<br />

Bargeldauszahlung zulassen dürfen.<br />

Da die Anbieter der Karten und Gutscheine sehr einfallsreich sind,<br />

rückten die Zuwendungen immer mehr in den Bereich des Barlohns,<br />

so dass der Gesetzgeber hier mit dem Jahressteuergesetz 2019 neue<br />

Regelungen eingeführt hat. Insbesondere die Bezugnahme auf eine<br />

Regelung des Gesetzes zur Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten<br />

(ZAG) hat zu Unsicherheit geführt.<br />

Das Bundesfinanzministerium hat nun mit einem aktuellen Schreiben<br />

für Klarheit gesorgt. Für die Jahre 2020 und <strong>2021</strong> greifen die<br />

Beschränkungen durch das ZAG noch nicht. Es bleibt bei den Regelungen,<br />

dass es sich um Leistungen handeln muss, die zusätzlich<br />

zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, und dass keine Barauszahlung<br />

möglich ist.<br />

Ab 2022 wird die betragsmäßige Grenze dann zwar auf 50 EUR<br />

erhöht, aber es greifen Beschränkungen, als Sachbezug gelten<br />

im wesentlichen nur noch:<br />

a) Gutscheine/Geldkarten die nur zum Bezug von Waren des<br />

Austellers des Gutscheins/Karte berechtigen<br />

b) Gutscheine/Geldkarten für Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde<br />

mit städtischer oder regionaler Begrenzung oder für Ladenketten<br />

unabhängig von der Art des Betriebes (Eigenbetrieb/Franchise).<br />

c) Gutscheine/Geldkarten die nur zum Bezug von Waren aus einer<br />

sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette berechtigen.<br />

Bei Einsatz eines Kartensystems empfiehlt sich also bis Ende <strong>2021</strong><br />

die Klärung, ob weiterhin alle Vorgaben erfüllt werden, um Nachteile<br />

und Kosten in Form von Steuern und Beiträgen zu vermeiden. Einziger<br />

„Lichtblick“ ist, dass auch offiziell geregelt wurde, dass die<br />

Kosten der Aufladung nicht dem Sachbezug zuzurechnen sind.<br />

Michael Déjosez, StB<br />

Partner bei DÉJOSEZ & PARTNER • Wirtschaftsprüfer • Steuerberater<br />

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