Haushaltsverfügung Wegberg 2021
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Der Landrat<br />
des Kreises Heinsberg<br />
als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />
Kreisverwaltung · 52523 Heinsberg<br />
Stadt <strong>Wegberg</strong><br />
Bürgermeister<br />
Rathausplatz 25<br />
41844 <strong>Wegberg</strong><br />
Der Landrat<br />
Stabsstelle Kommunalaufsicht und Vergaben<br />
Geschäftszeichen: 15 14 11-9<br />
Frau Lenzen<br />
Zimmer-Nr.: 128<br />
Tel.: 0 24 52 – 13 13 02<br />
Fax: 0 24 52 – 13 13 95<br />
E-Mail: kommunalaufsicht@kreis-heinsberg.de<br />
Sprechstunden:<br />
mo – fr 08.30 – 12.00 Uhr<br />
di u. do 14.00 – 17.00 Uhr<br />
10. Juni <strong>2021</strong><br />
Haushaltssatzung der Stadt <strong>Wegberg</strong> für das Haushaltsjahr <strong>2021</strong><br />
Ihre Anzeige vom 03.03.<strong>2021</strong>, bei mir eingegangen am 08.03.<strong>2021</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
mit Bericht vom 03.03.<strong>2021</strong> zeigten Sie die vom Rat in seiner Sitzung vom 02.03.<strong>2021</strong><br />
beschlossene Haushaltssatzung nebst 6. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts der<br />
Stadt <strong>Wegberg</strong> für das Haushaltsjahr <strong>2021</strong> an.<br />
I. Genehmigung<br />
Ich genehmige hiermit die am 02.03.<strong>2021</strong> vom Rat beschlossene Fortschreibung des<br />
Haushaltssicherungskonzepts 2015 bis 2024 gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW.<br />
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage in Höhe des anteiligen Jahresfehlbetrags von<br />
216.782 EUR wird genehmigt.<br />
II. Auflagen<br />
1.) Der in § 1 der Haushaltssatzung aufgeführte Gesamtbetrag an Einzahlungen aus<br />
Finanzierungstätigkeit stimmt nicht mit dem Finanzplan (22.128.270 EUR) überein. Der in<br />
der Haushaltssatzung festgeschriebene Betrag von 18.795.822 EUR darf im Laufe des<br />
Haushaltsjahres nicht überschritten werden.<br />
2.) Die Planung der Investitionen ist zukünftig realistisch vorzunehmen. Investitionen dürfen in<br />
die Planung nur aufgenommen werden, wenn die tatsächliche Umsetzung konkret geplant ist.<br />
Der Investitionsplan ist dahingehend zu überarbeiten. Der § 13 KomHVO ist zwingend zu<br />
beachten.<br />
3.) Der Maßnahmenkatalog des Haushaltssicherungskonzepts ist zu überarbeiten. Mit der<br />
Vorlage des Haushalts 2022 sind die nicht nachweislich zur Konsolidierung geeigneten<br />
Maßnahmen durch neue Maßnahmen zu ersetzen; hierbei ist die konkrete<br />
Kreishaus Heinsberg<br />
Kontoverbindungen<br />
Valkenburger Straße 45 1 Kreissparkasse Heinsberg<br />
52525 Heinsberg IBAN: DE76 3125 1220 0000 0002 73<br />
Tel.: 0 24 52 – 13 0<br />
BIC: WELADED1ERK<br />
Fax: 0 24 52 – 13 11 00<br />
Postbank Köln<br />
E-Mail: info@kreis-heinsberg.de IBAN: DE97 3701 0050 0025 4405 03<br />
Internet: www.kreis-heinsberg.de<br />
BIC: PBNKDEFF
2<br />
Kompensationsmaßnahme und die Höhe des zu erwartenden Kompensationsbetrags<br />
anzugeben.<br />
4.) Eine Neukalkulation aller Gebühren sowie die Anpassung der jeweiligen Satzung ist<br />
regelmäßig vorzunehmen. Änderungen von Gebührensatzungen sind mir unverzüglich<br />
anzuzeigen.<br />
5.) Es ist eine Kostenanalyse zum Betrieb der Grünannahmestelle zu erstellen, welche mir nach<br />
Fertigstellung zu übersenden ist.<br />
6.) Binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist ein Verantwortlicher<br />
zu benennen, der die Kosten des Neubaus der Feuerwache sowie die Einhaltung des<br />
Kostenrahmens überwacht und mir zum aktuellen Kostenrahmen berichten kann. Über<br />
Kostensteigerungen ab 25.000 EUR oder Änderungen an der Ausführungsplanung bin ich<br />
unverzüglich zu informieren.<br />
7.) Die bereits geplanten freiwilligen Leistungen inkl. Schwimmbad sind auf ihre<br />
Haushaltsverträglichkeit zu überprüfen. Über die Prüfung ist mir bis zum 31.08.<strong>2021</strong> zu<br />
berichten. Jede neue freiwillige Leistung ist grundsätzlich nachweislich auf ihre<br />
Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.<br />
8.) Die neue Beitragssatzung im Bereich der Straßenausbaubeiträge ist mir nach Beschluss<br />
vorzulegen.<br />
9.) Alle zwei Monate ist mir zum Monatsletzten ein Bericht über die aktuelle finanzielle<br />
Entwicklung, die verausgabten freiwilligen Leistungen sowie die getätigten Investitionen und<br />
in Anspruch genommenen Fördermittel vorzulegen.<br />
Begründung zu I. und II.<br />
Zu Auflage 1:<br />
Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen des Haushaltsplans (§ 78 GO NRW). Zwischen<br />
Haushaltssatzung und Haushaltsplan besteht eine Differenz. Der in der Haushaltssatzung<br />
festgelegte Betrag ist der maßgebliche Betrag und somit einzuhalten.<br />
Zu Auflage 2:<br />
Die Auflage dient als deutlicher Hinweis auf die Einhaltung der rechtlichen Regelungen in Bezug<br />
auf Investitionen.<br />
Zu Auflagen 3 - 5:<br />
Gemäß § 76 Abs. 2 S. 5 GO NRW kann die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen erteilt<br />
werden.<br />
Wird die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts nicht erteilt, darf die Haushaltssatzung<br />
nicht bekannt gemacht werden. Das wiederum hat zur Folge, dass die Gemeinde sich den Regeln<br />
der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO unterwerfen muss. Um das zu vermeiden, kann<br />
die Aufsichtsbehörde die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts unter Auflagen und<br />
Bedingungen erteilen. Es handelt sich um Nebenbestimmungen, die nur ausgesprochen werden
3<br />
dürfen, wenn an sich die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Genehmigung vorliegen<br />
(REHN, CRONAUGE u. a. Kommentar zu § 76 GO NRW, Rn. 32).<br />
Bei der Erteilung dieser Nebenbestimmungen handelt es sich gegenüber der<br />
Genehmigungsverweigerung regelmäßig um das mildere Mittel (Held, Winkel, Wansleben<br />
Kommentar zu § 76 GO NRW, Rn. 3.3).<br />
Das Innenministerium hat am 06. März 2009 einen Leitfaden für die<br />
Kommunalaufsichtsbehörden mit dem Titel „Maßnahmen und Verfahren zur<br />
Haushaltssicherung“ herausgegeben. Dieser Erlass wurde zwar durch Erlass zum 30. September<br />
2012 aufgehoben, die Vorgaben des v. g. Leitfadens dienen aber weiterhin der Orientierung der<br />
Kommunalaufsichtsbehörden, auch wenn er formell nicht mehr in Kraft ist (REHN, CRONAUGE<br />
u. a. Kommentar zu § 76 GO NRW, Rn. 3).<br />
Bei der Aufstellung und Umsetzung des Haushaltssicherungskonzepts ist zu berücksichtigen, dass<br />
sich aus der Pflicht zum Haushaltsausgleich und aus der Pflicht zur Genehmigung einer<br />
Verringerung der allgemeinen Rücklage für die Gemeinde das Gebot ergibt, das Eigenkapital zu<br />
erhalten. Auf keinen Fall darf die Gemeinde ihr Eigenkapital vollständig verbrauchen (Leitfaden<br />
vom 06.03.2009, S. 24). Die vorliegende Planung zeigt allerdings seit geraumer Zeit einen<br />
Eigenkapitalverzehr, dem nicht entgegengewirkt wird.<br />
Die am 02.03.<strong>2021</strong> vom Rat der Stadt <strong>Wegberg</strong> beschlossene Haushaltssatzung sieht in § 4 die<br />
Verringerung der allgemeinen Rücklage in Höhe des anteilig geplanten Jahresfehlbetrages vor.<br />
Der Bestand der allgemeinen Rücklage beträgt zum 01.01.<strong>2021</strong> voraussichtlich 43.189.456 EUR<br />
und verringert sich im mittelfristigen Planungszeitraum um 5,2 Mio. EUR.<br />
Die vorgelegte Haushaltsplanung lässt nicht erkennen, dass die Stadt <strong>Wegberg</strong> die notwendige<br />
Haushaltskonsolidierung verfolgt. Anstatt Einsparungen vorzunehmen, werden Aufwendungen<br />
ohne die notwendige kritische Betrachtung getätigt. Freiwillige Leistungen werden ausgeweitet<br />
statt reduziert. Ein Erhalt des Eigenkapitals wird somit nicht vorangetrieben.<br />
Beschlossene HSK-Maßnahmen werden zum Teil nicht umgesetzt. So beispielsweise die<br />
Erhöhung der Grundsteuer A und B. Diese wurde nunmehr auf das nächste Haushaltsjahr<br />
verschoben. Machbare Haushaltssicherungsmaßnahmen dürfen in<br />
Haushaltssicherungskonzepten jedoch nicht auf zukünftige Jahre verlagert werden (Erlass vom<br />
07.03.2013 sowie REHN, CRONAUGE u. a. Kommentar zu § 76 GO NRW, Rn. 18).<br />
Die Kommunalaufsicht hat die Planunterlagen weiterhin daraufhin zu überprüfen, ob sie auf<br />
seriös ermittelten Ergebnissen und Feststellungen beruhen und keine Schönfärberei stattfindet<br />
(REHN, CRONAUGE u. a. Kommentar zu § 76 GO NRW, Rn. 15).<br />
Die Darstellung des Haushaltsausgleichs im Jahr 2024 kann nach derzeitiger Planung nur durch<br />
massive Steuererhöhungen realisiert werden. Wie der Ausgleich im Jahr 2025 auch unter<br />
Berücksichtigung der Abschreibung der Corona-Bilanzierungshilfe dargestellt werden soll, ist<br />
überaus fraglich. Auch wenn der Rat am 27.05.<strong>2021</strong> auf Anforderung der Kommunalaufsicht die<br />
Bereitschaft erklärt hat, die Steuererhöhungen in 2024 – wenn notwendig – auch tatsächlich zu<br />
beschließen, basiert die Planung des Haushaltsausgleich ausschließlich auf den „schöngefärbten“<br />
Erträgen aus der Grundsteuer A und B. Nach jetzigem Stand ist beabsichtigt, die Grundsteuer in<br />
2024 so weit erhöht werden, dass in 2024 ein Haushaltsausgleich dargestellt werden kann.
4<br />
Die Genehmigungsfähigkeit ist somit auf Grund der geplanten deutlichen<br />
Eigenkapitalreduzierung, der nicht erfolgsversprechenden Haushaltskonsolidierung – u. a. durch<br />
nicht umgesetzte bzw. verschobene Maßnahmen - und der bestehenden erheblichen Zweifel an<br />
der Beendigung des Haushaltssicherungskonzepts in 2024 grundsätzlich nicht gegeben.<br />
Im Rahmen meiner Ermessensausübung sehe ich die Genehmigung mit Auflagen jedoch als<br />
milderes Mittel. Die Auflagen sollen dazu dienen, Konsolidierungspotenziale zu erkennen und<br />
nach Möglichkeit auszuschöpfen. Zudem soll der deutlich erkennbaren Fehlentwicklung<br />
entgegengewirkt werden. Zweckmäßigkeitserwägungen wurden nicht getroffen.<br />
Zu Auflagen 6 - 9:<br />
Die Auflagen dienen meiner Unterrichtung gem. § 121 GO NRW. Fehlentwicklungen und nicht<br />
Einhaltung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze können damit so zeitnah aufgezeigt werden,<br />
damit ein Gegensteuern möglich ist. Die Übersendung eines Berichts bzw. die Übersendung eines<br />
Ratsbeschluss / Satzung ist hier das mildeste Mittel.<br />
III. Hinweise<br />
1. Das Haushaltssicherungskonzept ist jährlich fortzuschreiben.<br />
2. Die im Haushaltssicherungskonzept beschlossenen Maßnahmen sind verbindlich<br />
umzusetzen. Die Streichung einer Maßnahme darf nur bei gleichzeitiger Kompensation durch<br />
eine andere Maßnahme und nur in Abstimmung mit mir erfolgen. Die Überarbeitung des<br />
Maßnahmenkatalogs hat ebenfalls in Abstimmung mit mir zu erfolgen.<br />
3. Der genehmigte Konsolidierungszeitraum bleibt für die Fortschreibung des<br />
Haushaltssicherungskonzepts verbindlich. Bei nicht absehbaren und von der Stadt<br />
<strong>Wegberg</strong> nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation<br />
der Stadt kann eine Verlängerung bei der Bezirksregierung Köln (zum Abbau einer<br />
eingetretenen Überschuldung) beantragt werden.<br />
Wird eine solche Ausnahmegenehmigung nicht erteilt und kann der Haushaltsausgleich<br />
nicht dargestellt werden, so verbleibt die Kommune in der vorläufigen Haushaltsführung.<br />
4. Verbesserungen im Haushaltsvollzug sind ausschließlich zur Verminderung des negativen<br />
Jahresergebnisses bzw. zum schnellstmöglichen Erreichen des Haushaltsausgleichs<br />
einzusetzen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die sich rechtlich nicht vermeiden<br />
lassen, müssen durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden.<br />
5. Soweit beabsichtigt ist, verbliebene Ermächtigungen aus den Vorjahren zu übertragen, hat<br />
der Rat die Maßnahmen in der nach § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vorzulegenden Liste kritisch<br />
auf ihre Haushaltsverträglichkeit zu prüfen. Der entsprechende Ratsbeschluss ist mir<br />
zukünftig unverzüglich vorzulegen. Dabei sind für jede Maßnahme die finanziellen<br />
Auswirkungen der Ermächtigungsübertragung darzustellen.<br />
6. Der stetig geplante Eigenkapitalverzehr wird äußerst kritisch gesehen.
5<br />
7. Freiwillige Investitionen sollten möglichst nur dann umgesetzt werden, wenn eine 100%ige<br />
Förderung vorliegt. Bei Investitionen mit einer geringeren Förderquote als 100 % sollte<br />
darauf geachtet werden, dass die Summe aus Eigenmittel- und Förderquote 100 % nicht<br />
übersteigt.<br />
8. Auf die Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach §§ 75 ff. GO NRW wird<br />
hingewiesen.<br />
IV. Haushaltswirtschaftliche Gesamtsituation<br />
1. Gemäß § 75 Abs. 2 GO NRW muss der Haushalt in Planung und Rechnung ausgeglichen<br />
sein, indem der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe der Aufwendungen erreicht oder<br />
übersteigt. Laut Gesamtergebnisplan der Stadt <strong>Wegberg</strong> beträgt der Fehlbedarf im<br />
aktuellen Haushaltsjahr 1.490.747 EUR.<br />
Die Ausgleichsrücklage hat zum 01.01.<strong>2021</strong> voraussichtlich einen Bestand von 1.273.965<br />
EUR. Der Bestand der Ausgleichsrücklage reicht nicht aus, um den Fehlbedarf zu decken.<br />
Der Haushalt ist nicht ausgeglichen. Der mittelfristige Planungszeitraum 2022 bis 2024<br />
weist für die Jahre 2022 und 2023 ebenfalls Jahresfehlbeträge aus, erst im Jahr 2024 wird<br />
ein Haushaltsausgleich geplant.<br />
In den Jahren 2013 und 2014 betrug die jährliche Verringerung der allgemeinen Rücklage<br />
nach den Jahresergebnissen 11,01 % und 5,56 %. Seit dem Haushaltsjahr 2015 besteht für<br />
die Stadt <strong>Wegberg</strong> die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts<br />
(HSK) gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW.<br />
Nach der zehnjährigen Finanzplanung gemäß § 76 Abs. 2 S. 3 GO NRW konnte die Stadt<br />
<strong>Wegberg</strong> für das Haushaltsjahr 2024 einen Haushaltsausgleich gemäß § 75 Abs. 2 GO<br />
NRW darstellen. Auch im Rahmen der aktuellen Fortschreibung des<br />
Haushaltssicherungskonzepts wird der Haushaltsausgleich erst im Jahr 2024 dargestellt.<br />
Zum 01.01.<strong>2021</strong> beträgt die allgemeine Rücklage voraussichtlich 43.189.456 EUR. Am<br />
Ende der mittelfristigen Finanzplanung (31.12.2024) beträgt die allgemeine Rücklage<br />
voraussichtlich 37.986.882 EUR. Die Ausgleichsrücklage hat dann einen voraussichtlichen<br />
Stand von 0 EUR. Die Höhe des vorhandenen Eigenkapitals sinkt durch die erwarteten<br />
Jahresfehlbeträge deutlich. Dem stetigen Eigenkapitalverzehr ist im Rahmen der<br />
Haushaltsplanung entgegenzuwirken.<br />
2. Gemäß NKF-CIG wurde im Jahr <strong>2021</strong> ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von 3.759.102<br />
EUR eingeplant. Auch in der mittelfristigen Finanzplanung werden außerordentliche<br />
Erträge gemäß NKF-CIG isoliert.<br />
3. Haushaltssicherungskonzept<br />
HSK-Maßnahme Nr. 3 Veranstaltung des Stadtmarketings:<br />
Bislang konnten mit dieser Maßnahme außer im Jahr 2019 keine Einsparbeiträge erzielt<br />
werden. Der Konsolidierungsbetrag wurde daher angepasst. Es bleibt abzuwarten, ob in<br />
Zukunft tatsächlich Einsparungen erzielt werden können. Diese Maßnahme ist ggfs. durch<br />
eine andere Maßnahme zu ersetzen.
6<br />
HSK-Maßnahme Nr. 5 und 6 Erhöhung der Grundsteuer A und B:<br />
Die für <strong>2021</strong> geplante Erhöhung der Grundsteuer A und B wurde von <strong>2021</strong> nach 2022<br />
verschoben. Ich verweise auf den Beschluss des Rates vom 27.05.<strong>2021</strong>.<br />
HSK-Maßnahme Nr. 7 Schulstandortoptimierung:<br />
Der Rat der Stadt <strong>Wegberg</strong> hat bereits im Jahr 2016 beschlossen, von einer der beiden<br />
Schulschließungen Abstand zu nehmen. Für diese Maßnahme ist zukünftig die<br />
Kompensationsmaßnahme konkret anzugeben.<br />
HSK-Maßnahme Nr. 11 Reduzierung oder Streichung von Theaterveranstaltungen:<br />
Aus der Maßnahmenübersicht geht hervor, dass im Jahr 2018 Konsolidierungsbeträge in<br />
Höhe von 5.000 EUR erreicht werden sollten. Tatsächlich wurden aber nur 3.577 EUR<br />
eingespart. Im Jahr 2019 wurden sogar Mehraufwendungen dargestellt. Bei der<br />
Maßnahme stellt sich eine deutliche Fehlentwicklung dar. Statt Verbesserungen sind hier<br />
ausschließlich Verschlechterungen zu sehen. Ab <strong>2021</strong> sind keine Konsolidierungsbeträge<br />
mehr vorgesehen. Die Maßnahme ist durch eine geeignete Maßnahme zu ersetzen.<br />
HSK-Maßnahme Nr. 12 Anhebung Beitragssätze KAG:<br />
Bei der Maßnahme Nr. 12 sind ab dem Jahr 2019 keine Einsparmöglichkeiten mehr<br />
eingeplant. Bis zum Jahr 2019 wurden ebenfalls keine Einsparungen generiert. Bislang<br />
wurde die Maßnahme demnach nicht umgesetzt. Es liegt keine Maßnahmenbeschreibung<br />
mehr bei. Auch hier gilt, dass die Maßnahme entweder konkret umzusetzen ist oder durch<br />
eine andere Maßnahme ersetzt werden muss.<br />
HSK-Maßnahme Nr. 13 Optimierung der Straßenbeleuchtungszeiten:<br />
Für die Maßnahme 13 sind ab 2019 Konsolidierungsbeträge in Höhe von 18.000 EUR<br />
eingeplant. Im Jahr 2017 konnten hier jedoch nur 985 EUR eingespart werden. Im Jahr<br />
2018 wurden 2.787 EUR eingespart. Im Jahr 2019 stiegen die Einsparungen immerhin auf<br />
5.099 EUR an. Die geplanten Beträge werden nicht erreicht.<br />
Ob die geplanten Konsolidierungsbeträge zukünftig erreicht werden können, bleibt<br />
abzuwarten. Können die Beträge nicht erreicht werden, so ist auch diese Maßnahme durch<br />
eine andere Maßnahme zu ersetzen.<br />
4. Für das aktuelle Haushaltsjahr ist eine Kreditaufnahme für Investitionen in Höhe von<br />
14,137 Mio. EUR bei einer Tilgung in Höhe von 2,265 Mio. EUR geplant. Die Netto-<br />
Neuverschuldung beläuft sich somit auf rd. 11,872 Mio. EUR. Der Bestand der<br />
Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen wird am Ende des Haushaltsjahres <strong>2021</strong><br />
voraussichtlich rd. 51 Mio. EUR betragen.<br />
Auch in den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung werden zum Teil erhebliche<br />
Kreditaufnahmen geplant (2022: 9 Mio. EUR, 2023: 3,7 Mio. EUR, 2024: 1,6 Mio. EUR).<br />
Der Schuldenstand wird demnach bis zum 31.12.2024 auf voraussichtlich 58 Mio. EUR<br />
ansteigen.<br />
Der Abbau der Schuldverbindlichkeiten aus Investitionen in den Jahren 2013 bis 2015<br />
wird durch die massive Neuverschuldung im mittelfristigen Planungszeitraum wieder<br />
aufgegeben. Eine Inanspruchnahme verbliebener Kreditermächtigungen aus Vorjahren<br />
würde die Entwicklung entsprechend negativ beeinflussen.
7<br />
5. Entsprechend §§ 75 Abs. 6, 89 GO NRW ist eine angemessene Liquiditätsplanung zu<br />
erstellen. Der Ist-Bestand der liquiden Mittel beträgt zu Beginn des aktuellen<br />
Haushaltsjahres 969.401 EUR.<br />
Der Finanzplan ist in den Jahren <strong>2021</strong> bis 2024 durch die Aufnahme von<br />
Liquiditätskrediten ausgeglichen. Der Bestand der liquiden Mittel bleibt daher<br />
unverändert.<br />
6. Die gemeindlichen Anstrengungen zum Haushaltsausgleich gemäß § 75 Abs. 2 GO NRW<br />
dürfen nicht nachlassen. Es gilt, die gemeindlichen Konsolidierungspotentiale<br />
auszuschöpfen, um dem stetigen Eigenkapitalverzehr entgegenzuwirken.<br />
Diese Verfügung ist den Mitgliedern des Rates der Stadt <strong>Wegberg</strong> zur Kenntnis zu geben.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.<br />
Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich<br />
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.<br />
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische<br />
Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung<br />
durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der<br />
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf<br />
einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die<br />
Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich<br />
nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des<br />
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach<br />
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).<br />
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Pusch