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Haushaltsverfügung Wegberg 2021

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Der Landrat<br />

des Kreises Heinsberg<br />

als untere staatliche Verwaltungsbehörde<br />

Kreisverwaltung · 52523 Heinsberg<br />

Stadt <strong>Wegberg</strong><br />

Bürgermeister<br />

Rathausplatz 25<br />

41844 <strong>Wegberg</strong><br />

Der Landrat<br />

Stabsstelle Kommunalaufsicht und Vergaben<br />

Geschäftszeichen: 15 14 11-9<br />

Frau Lenzen<br />

Zimmer-Nr.: 128<br />

Tel.: 0 24 52 – 13 13 02<br />

Fax: 0 24 52 – 13 13 95<br />

E-Mail: kommunalaufsicht@kreis-heinsberg.de<br />

Sprechstunden:<br />

mo – fr 08.30 – 12.00 Uhr<br />

di u. do 14.00 – 17.00 Uhr<br />

10. Juni <strong>2021</strong><br />

Haushaltssatzung der Stadt <strong>Wegberg</strong> für das Haushaltsjahr <strong>2021</strong><br />

Ihre Anzeige vom 03.03.<strong>2021</strong>, bei mir eingegangen am 08.03.<strong>2021</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

mit Bericht vom 03.03.<strong>2021</strong> zeigten Sie die vom Rat in seiner Sitzung vom 02.03.<strong>2021</strong><br />

beschlossene Haushaltssatzung nebst 6. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzepts der<br />

Stadt <strong>Wegberg</strong> für das Haushaltsjahr <strong>2021</strong> an.<br />

I. Genehmigung<br />

Ich genehmige hiermit die am 02.03.<strong>2021</strong> vom Rat beschlossene Fortschreibung des<br />

Haushaltssicherungskonzepts 2015 bis 2024 gemäß § 76 Abs. 2 GO NRW.<br />

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage in Höhe des anteiligen Jahresfehlbetrags von<br />

216.782 EUR wird genehmigt.<br />

II. Auflagen<br />

1.) Der in § 1 der Haushaltssatzung aufgeführte Gesamtbetrag an Einzahlungen aus<br />

Finanzierungstätigkeit stimmt nicht mit dem Finanzplan (22.128.270 EUR) überein. Der in<br />

der Haushaltssatzung festgeschriebene Betrag von 18.795.822 EUR darf im Laufe des<br />

Haushaltsjahres nicht überschritten werden.<br />

2.) Die Planung der Investitionen ist zukünftig realistisch vorzunehmen. Investitionen dürfen in<br />

die Planung nur aufgenommen werden, wenn die tatsächliche Umsetzung konkret geplant ist.<br />

Der Investitionsplan ist dahingehend zu überarbeiten. Der § 13 KomHVO ist zwingend zu<br />

beachten.<br />

3.) Der Maßnahmenkatalog des Haushaltssicherungskonzepts ist zu überarbeiten. Mit der<br />

Vorlage des Haushalts 2022 sind die nicht nachweislich zur Konsolidierung geeigneten<br />

Maßnahmen durch neue Maßnahmen zu ersetzen; hierbei ist die konkrete<br />

Kreishaus Heinsberg<br />

Kontoverbindungen<br />

Valkenburger Straße 45 1 Kreissparkasse Heinsberg<br />

52525 Heinsberg IBAN: DE76 3125 1220 0000 0002 73<br />

Tel.: 0 24 52 – 13 0<br />

BIC: WELADED1ERK<br />

Fax: 0 24 52 – 13 11 00<br />

Postbank Köln<br />

E-Mail: info@kreis-heinsberg.de IBAN: DE97 3701 0050 0025 4405 03<br />

Internet: www.kreis-heinsberg.de<br />

BIC: PBNKDEFF


2<br />

Kompensationsmaßnahme und die Höhe des zu erwartenden Kompensationsbetrags<br />

anzugeben.<br />

4.) Eine Neukalkulation aller Gebühren sowie die Anpassung der jeweiligen Satzung ist<br />

regelmäßig vorzunehmen. Änderungen von Gebührensatzungen sind mir unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

5.) Es ist eine Kostenanalyse zum Betrieb der Grünannahmestelle zu erstellen, welche mir nach<br />

Fertigstellung zu übersenden ist.<br />

6.) Binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist ein Verantwortlicher<br />

zu benennen, der die Kosten des Neubaus der Feuerwache sowie die Einhaltung des<br />

Kostenrahmens überwacht und mir zum aktuellen Kostenrahmen berichten kann. Über<br />

Kostensteigerungen ab 25.000 EUR oder Änderungen an der Ausführungsplanung bin ich<br />

unverzüglich zu informieren.<br />

7.) Die bereits geplanten freiwilligen Leistungen inkl. Schwimmbad sind auf ihre<br />

Haushaltsverträglichkeit zu überprüfen. Über die Prüfung ist mir bis zum 31.08.<strong>2021</strong> zu<br />

berichten. Jede neue freiwillige Leistung ist grundsätzlich nachweislich auf ihre<br />

Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.<br />

8.) Die neue Beitragssatzung im Bereich der Straßenausbaubeiträge ist mir nach Beschluss<br />

vorzulegen.<br />

9.) Alle zwei Monate ist mir zum Monatsletzten ein Bericht über die aktuelle finanzielle<br />

Entwicklung, die verausgabten freiwilligen Leistungen sowie die getätigten Investitionen und<br />

in Anspruch genommenen Fördermittel vorzulegen.<br />

Begründung zu I. und II.<br />

Zu Auflage 1:<br />

Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen des Haushaltsplans (§ 78 GO NRW). Zwischen<br />

Haushaltssatzung und Haushaltsplan besteht eine Differenz. Der in der Haushaltssatzung<br />

festgelegte Betrag ist der maßgebliche Betrag und somit einzuhalten.<br />

Zu Auflage 2:<br />

Die Auflage dient als deutlicher Hinweis auf die Einhaltung der rechtlichen Regelungen in Bezug<br />

auf Investitionen.<br />

Zu Auflagen 3 - 5:<br />

Gemäß § 76 Abs. 2 S. 5 GO NRW kann die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen erteilt<br />

werden.<br />

Wird die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts nicht erteilt, darf die Haushaltssatzung<br />

nicht bekannt gemacht werden. Das wiederum hat zur Folge, dass die Gemeinde sich den Regeln<br />

der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO unterwerfen muss. Um das zu vermeiden, kann<br />

die Aufsichtsbehörde die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzepts unter Auflagen und<br />

Bedingungen erteilen. Es handelt sich um Nebenbestimmungen, die nur ausgesprochen werden


3<br />

dürfen, wenn an sich die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Genehmigung vorliegen<br />

(REHN, CRONAUGE u. a. Kommentar zu § 76 GO NRW, Rn. 32).<br />

Bei der Erteilung dieser Nebenbestimmungen handelt es sich gegenüber der<br />

Genehmigungsverweigerung regelmäßig um das mildere Mittel (Held, Winkel, Wansleben<br />

Kommentar zu § 76 GO NRW, Rn. 3.3).<br />

Das Innenministerium hat am 06. März 2009 einen Leitfaden für die<br />

Kommunalaufsichtsbehörden mit dem Titel „Maßnahmen und Verfahren zur<br />

Haushaltssicherung“ herausgegeben. Dieser Erlass wurde zwar durch Erlass zum 30. September<br />

2012 aufgehoben, die Vorgaben des v. g. Leitfadens dienen aber weiterhin der Orientierung der<br />

Kommunalaufsichtsbehörden, auch wenn er formell nicht mehr in Kraft ist (REHN, CRONAUGE<br />

u. a. Kommentar zu § 76 GO NRW, Rn. 3).<br />

Bei der Aufstellung und Umsetzung des Haushaltssicherungskonzepts ist zu berücksichtigen, dass<br />

sich aus der Pflicht zum Haushaltsausgleich und aus der Pflicht zur Genehmigung einer<br />

Verringerung der allgemeinen Rücklage für die Gemeinde das Gebot ergibt, das Eigenkapital zu<br />

erhalten. Auf keinen Fall darf die Gemeinde ihr Eigenkapital vollständig verbrauchen (Leitfaden<br />

vom 06.03.2009, S. 24). Die vorliegende Planung zeigt allerdings seit geraumer Zeit einen<br />

Eigenkapitalverzehr, dem nicht entgegengewirkt wird.<br />

Die am 02.03.<strong>2021</strong> vom Rat der Stadt <strong>Wegberg</strong> beschlossene Haushaltssatzung sieht in § 4 die<br />

Verringerung der allgemeinen Rücklage in Höhe des anteilig geplanten Jahresfehlbetrages vor.<br />

Der Bestand der allgemeinen Rücklage beträgt zum 01.01.<strong>2021</strong> voraussichtlich 43.189.456 EUR<br />

und verringert sich im mittelfristigen Planungszeitraum um 5,2 Mio. EUR.<br />

Die vorgelegte Haushaltsplanung lässt nicht erkennen, dass die Stadt <strong>Wegberg</strong> die notwendige<br />

Haushaltskonsolidierung verfolgt. Anstatt Einsparungen vorzunehmen, werden Aufwendungen<br />

ohne die notwendige kritische Betrachtung getätigt. Freiwillige Leistungen werden ausgeweitet<br />

statt reduziert. Ein Erhalt des Eigenkapitals wird somit nicht vorangetrieben.<br />

Beschlossene HSK-Maßnahmen werden zum Teil nicht umgesetzt. So beispielsweise die<br />

Erhöhung der Grundsteuer A und B. Diese wurde nunmehr auf das nächste Haushaltsjahr<br />

verschoben. Machbare Haushaltssicherungsmaßnahmen dürfen in<br />

Haushaltssicherungskonzepten jedoch nicht auf zukünftige Jahre verlagert werden (Erlass vom<br />

07.03.2013 sowie REHN, CRONAUGE u. a. Kommentar zu § 76 GO NRW, Rn. 18).<br />

Die Kommunalaufsicht hat die Planunterlagen weiterhin daraufhin zu überprüfen, ob sie auf<br />

seriös ermittelten Ergebnissen und Feststellungen beruhen und keine Schönfärberei stattfindet<br />

(REHN, CRONAUGE u. a. Kommentar zu § 76 GO NRW, Rn. 15).<br />

Die Darstellung des Haushaltsausgleichs im Jahr 2024 kann nach derzeitiger Planung nur durch<br />

massive Steuererhöhungen realisiert werden. Wie der Ausgleich im Jahr 2025 auch unter<br />

Berücksichtigung der Abschreibung der Corona-Bilanzierungshilfe dargestellt werden soll, ist<br />

überaus fraglich. Auch wenn der Rat am 27.05.<strong>2021</strong> auf Anforderung der Kommunalaufsicht die<br />

Bereitschaft erklärt hat, die Steuererhöhungen in 2024 – wenn notwendig – auch tatsächlich zu<br />

beschließen, basiert die Planung des Haushaltsausgleich ausschließlich auf den „schöngefärbten“<br />

Erträgen aus der Grundsteuer A und B. Nach jetzigem Stand ist beabsichtigt, die Grundsteuer in<br />

2024 so weit erhöht werden, dass in 2024 ein Haushaltsausgleich dargestellt werden kann.


4<br />

Die Genehmigungsfähigkeit ist somit auf Grund der geplanten deutlichen<br />

Eigenkapitalreduzierung, der nicht erfolgsversprechenden Haushaltskonsolidierung – u. a. durch<br />

nicht umgesetzte bzw. verschobene Maßnahmen - und der bestehenden erheblichen Zweifel an<br />

der Beendigung des Haushaltssicherungskonzepts in 2024 grundsätzlich nicht gegeben.<br />

Im Rahmen meiner Ermessensausübung sehe ich die Genehmigung mit Auflagen jedoch als<br />

milderes Mittel. Die Auflagen sollen dazu dienen, Konsolidierungspotenziale zu erkennen und<br />

nach Möglichkeit auszuschöpfen. Zudem soll der deutlich erkennbaren Fehlentwicklung<br />

entgegengewirkt werden. Zweckmäßigkeitserwägungen wurden nicht getroffen.<br />

Zu Auflagen 6 - 9:<br />

Die Auflagen dienen meiner Unterrichtung gem. § 121 GO NRW. Fehlentwicklungen und nicht<br />

Einhaltung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze können damit so zeitnah aufgezeigt werden,<br />

damit ein Gegensteuern möglich ist. Die Übersendung eines Berichts bzw. die Übersendung eines<br />

Ratsbeschluss / Satzung ist hier das mildeste Mittel.<br />

III. Hinweise<br />

1. Das Haushaltssicherungskonzept ist jährlich fortzuschreiben.<br />

2. Die im Haushaltssicherungskonzept beschlossenen Maßnahmen sind verbindlich<br />

umzusetzen. Die Streichung einer Maßnahme darf nur bei gleichzeitiger Kompensation durch<br />

eine andere Maßnahme und nur in Abstimmung mit mir erfolgen. Die Überarbeitung des<br />

Maßnahmenkatalogs hat ebenfalls in Abstimmung mit mir zu erfolgen.<br />

3. Der genehmigte Konsolidierungszeitraum bleibt für die Fortschreibung des<br />

Haushaltssicherungskonzepts verbindlich. Bei nicht absehbaren und von der Stadt<br />

<strong>Wegberg</strong> nicht zu beeinflussenden erheblichen Veränderungen der finanziellen Situation<br />

der Stadt kann eine Verlängerung bei der Bezirksregierung Köln (zum Abbau einer<br />

eingetretenen Überschuldung) beantragt werden.<br />

Wird eine solche Ausnahmegenehmigung nicht erteilt und kann der Haushaltsausgleich<br />

nicht dargestellt werden, so verbleibt die Kommune in der vorläufigen Haushaltsführung.<br />

4. Verbesserungen im Haushaltsvollzug sind ausschließlich zur Verminderung des negativen<br />

Jahresergebnisses bzw. zum schnellstmöglichen Erreichen des Haushaltsausgleichs<br />

einzusetzen. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, die sich rechtlich nicht vermeiden<br />

lassen, müssen durch Einsparungen an anderer Stelle gedeckt werden.<br />

5. Soweit beabsichtigt ist, verbliebene Ermächtigungen aus den Vorjahren zu übertragen, hat<br />

der Rat die Maßnahmen in der nach § 22 Abs. 4 KomHVO NRW vorzulegenden Liste kritisch<br />

auf ihre Haushaltsverträglichkeit zu prüfen. Der entsprechende Ratsbeschluss ist mir<br />

zukünftig unverzüglich vorzulegen. Dabei sind für jede Maßnahme die finanziellen<br />

Auswirkungen der Ermächtigungsübertragung darzustellen.<br />

6. Der stetig geplante Eigenkapitalverzehr wird äußerst kritisch gesehen.


5<br />

7. Freiwillige Investitionen sollten möglichst nur dann umgesetzt werden, wenn eine 100%ige<br />

Förderung vorliegt. Bei Investitionen mit einer geringeren Förderquote als 100 % sollte<br />

darauf geachtet werden, dass die Summe aus Eigenmittel- und Förderquote 100 % nicht<br />

übersteigt.<br />

8. Auf die Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze nach §§ 75 ff. GO NRW wird<br />

hingewiesen.<br />

IV. Haushaltswirtschaftliche Gesamtsituation<br />

1. Gemäß § 75 Abs. 2 GO NRW muss der Haushalt in Planung und Rechnung ausgeglichen<br />

sein, indem der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe der Aufwendungen erreicht oder<br />

übersteigt. Laut Gesamtergebnisplan der Stadt <strong>Wegberg</strong> beträgt der Fehlbedarf im<br />

aktuellen Haushaltsjahr 1.490.747 EUR.<br />

Die Ausgleichsrücklage hat zum 01.01.<strong>2021</strong> voraussichtlich einen Bestand von 1.273.965<br />

EUR. Der Bestand der Ausgleichsrücklage reicht nicht aus, um den Fehlbedarf zu decken.<br />

Der Haushalt ist nicht ausgeglichen. Der mittelfristige Planungszeitraum 2022 bis 2024<br />

weist für die Jahre 2022 und 2023 ebenfalls Jahresfehlbeträge aus, erst im Jahr 2024 wird<br />

ein Haushaltsausgleich geplant.<br />

In den Jahren 2013 und 2014 betrug die jährliche Verringerung der allgemeinen Rücklage<br />

nach den Jahresergebnissen 11,01 % und 5,56 %. Seit dem Haushaltsjahr 2015 besteht für<br />

die Stadt <strong>Wegberg</strong> die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts<br />

(HSK) gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW.<br />

Nach der zehnjährigen Finanzplanung gemäß § 76 Abs. 2 S. 3 GO NRW konnte die Stadt<br />

<strong>Wegberg</strong> für das Haushaltsjahr 2024 einen Haushaltsausgleich gemäß § 75 Abs. 2 GO<br />

NRW darstellen. Auch im Rahmen der aktuellen Fortschreibung des<br />

Haushaltssicherungskonzepts wird der Haushaltsausgleich erst im Jahr 2024 dargestellt.<br />

Zum 01.01.<strong>2021</strong> beträgt die allgemeine Rücklage voraussichtlich 43.189.456 EUR. Am<br />

Ende der mittelfristigen Finanzplanung (31.12.2024) beträgt die allgemeine Rücklage<br />

voraussichtlich 37.986.882 EUR. Die Ausgleichsrücklage hat dann einen voraussichtlichen<br />

Stand von 0 EUR. Die Höhe des vorhandenen Eigenkapitals sinkt durch die erwarteten<br />

Jahresfehlbeträge deutlich. Dem stetigen Eigenkapitalverzehr ist im Rahmen der<br />

Haushaltsplanung entgegenzuwirken.<br />

2. Gemäß NKF-CIG wurde im Jahr <strong>2021</strong> ein außerordentlicher Ertrag in Höhe von 3.759.102<br />

EUR eingeplant. Auch in der mittelfristigen Finanzplanung werden außerordentliche<br />

Erträge gemäß NKF-CIG isoliert.<br />

3. Haushaltssicherungskonzept<br />

HSK-Maßnahme Nr. 3 Veranstaltung des Stadtmarketings:<br />

Bislang konnten mit dieser Maßnahme außer im Jahr 2019 keine Einsparbeiträge erzielt<br />

werden. Der Konsolidierungsbetrag wurde daher angepasst. Es bleibt abzuwarten, ob in<br />

Zukunft tatsächlich Einsparungen erzielt werden können. Diese Maßnahme ist ggfs. durch<br />

eine andere Maßnahme zu ersetzen.


6<br />

HSK-Maßnahme Nr. 5 und 6 Erhöhung der Grundsteuer A und B:<br />

Die für <strong>2021</strong> geplante Erhöhung der Grundsteuer A und B wurde von <strong>2021</strong> nach 2022<br />

verschoben. Ich verweise auf den Beschluss des Rates vom 27.05.<strong>2021</strong>.<br />

HSK-Maßnahme Nr. 7 Schulstandortoptimierung:<br />

Der Rat der Stadt <strong>Wegberg</strong> hat bereits im Jahr 2016 beschlossen, von einer der beiden<br />

Schulschließungen Abstand zu nehmen. Für diese Maßnahme ist zukünftig die<br />

Kompensationsmaßnahme konkret anzugeben.<br />

HSK-Maßnahme Nr. 11 Reduzierung oder Streichung von Theaterveranstaltungen:<br />

Aus der Maßnahmenübersicht geht hervor, dass im Jahr 2018 Konsolidierungsbeträge in<br />

Höhe von 5.000 EUR erreicht werden sollten. Tatsächlich wurden aber nur 3.577 EUR<br />

eingespart. Im Jahr 2019 wurden sogar Mehraufwendungen dargestellt. Bei der<br />

Maßnahme stellt sich eine deutliche Fehlentwicklung dar. Statt Verbesserungen sind hier<br />

ausschließlich Verschlechterungen zu sehen. Ab <strong>2021</strong> sind keine Konsolidierungsbeträge<br />

mehr vorgesehen. Die Maßnahme ist durch eine geeignete Maßnahme zu ersetzen.<br />

HSK-Maßnahme Nr. 12 Anhebung Beitragssätze KAG:<br />

Bei der Maßnahme Nr. 12 sind ab dem Jahr 2019 keine Einsparmöglichkeiten mehr<br />

eingeplant. Bis zum Jahr 2019 wurden ebenfalls keine Einsparungen generiert. Bislang<br />

wurde die Maßnahme demnach nicht umgesetzt. Es liegt keine Maßnahmenbeschreibung<br />

mehr bei. Auch hier gilt, dass die Maßnahme entweder konkret umzusetzen ist oder durch<br />

eine andere Maßnahme ersetzt werden muss.<br />

HSK-Maßnahme Nr. 13 Optimierung der Straßenbeleuchtungszeiten:<br />

Für die Maßnahme 13 sind ab 2019 Konsolidierungsbeträge in Höhe von 18.000 EUR<br />

eingeplant. Im Jahr 2017 konnten hier jedoch nur 985 EUR eingespart werden. Im Jahr<br />

2018 wurden 2.787 EUR eingespart. Im Jahr 2019 stiegen die Einsparungen immerhin auf<br />

5.099 EUR an. Die geplanten Beträge werden nicht erreicht.<br />

Ob die geplanten Konsolidierungsbeträge zukünftig erreicht werden können, bleibt<br />

abzuwarten. Können die Beträge nicht erreicht werden, so ist auch diese Maßnahme durch<br />

eine andere Maßnahme zu ersetzen.<br />

4. Für das aktuelle Haushaltsjahr ist eine Kreditaufnahme für Investitionen in Höhe von<br />

14,137 Mio. EUR bei einer Tilgung in Höhe von 2,265 Mio. EUR geplant. Die Netto-<br />

Neuverschuldung beläuft sich somit auf rd. 11,872 Mio. EUR. Der Bestand der<br />

Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen wird am Ende des Haushaltsjahres <strong>2021</strong><br />

voraussichtlich rd. 51 Mio. EUR betragen.<br />

Auch in den Jahren der mittelfristigen Finanzplanung werden zum Teil erhebliche<br />

Kreditaufnahmen geplant (2022: 9 Mio. EUR, 2023: 3,7 Mio. EUR, 2024: 1,6 Mio. EUR).<br />

Der Schuldenstand wird demnach bis zum 31.12.2024 auf voraussichtlich 58 Mio. EUR<br />

ansteigen.<br />

Der Abbau der Schuldverbindlichkeiten aus Investitionen in den Jahren 2013 bis 2015<br />

wird durch die massive Neuverschuldung im mittelfristigen Planungszeitraum wieder<br />

aufgegeben. Eine Inanspruchnahme verbliebener Kreditermächtigungen aus Vorjahren<br />

würde die Entwicklung entsprechend negativ beeinflussen.


7<br />

5. Entsprechend §§ 75 Abs. 6, 89 GO NRW ist eine angemessene Liquiditätsplanung zu<br />

erstellen. Der Ist-Bestand der liquiden Mittel beträgt zu Beginn des aktuellen<br />

Haushaltsjahres 969.401 EUR.<br />

Der Finanzplan ist in den Jahren <strong>2021</strong> bis 2024 durch die Aufnahme von<br />

Liquiditätskrediten ausgeglichen. Der Bestand der liquiden Mittel bleibt daher<br />

unverändert.<br />

6. Die gemeindlichen Anstrengungen zum Haushaltsausgleich gemäß § 75 Abs. 2 GO NRW<br />

dürfen nicht nachlassen. Es gilt, die gemeindlichen Konsolidierungspotentiale<br />

auszuschöpfen, um dem stetigen Eigenkapitalverzehr entgegenzuwirken.<br />

Diese Verfügung ist den Mitgliedern des Rates der Stadt <strong>Wegberg</strong> zur Kenntnis zu geben.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.<br />

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.<br />

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische<br />

Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung<br />

durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der<br />

verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf<br />

einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die<br />

Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich<br />

nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des<br />

elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach<br />

(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).<br />

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Pusch

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