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Zwischenpachtvertrag über die Dauerkleingartenanlagen im ...

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<strong>Zwischenpachtvertrag</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Dauerkleingartenanlagen</strong> <strong>im</strong> Stadtgebiet Hagen<br />

zwischen<br />

der Stadt Hagen, vertreten durch den Oberbürgermeister — *Amt für<br />

Liegenschaften und Forsten — als Verpächterin<br />

*Jetzt -Fachbereich Immobilien, Wohnen und Sonderprojekte-<br />

und<br />

dem Bezirksverband der Kleingärtner e. V., Hagen, *Elberfelder Str. 82, 5800<br />

Hagen 1, vertreten durch den Vorstand — als Zwischenpächter<br />

Vorbemerkung:<br />

*Jetzt -Hindenburgstraße 12, 58095 Hagen-<br />

wird folgender <strong>Zwischenpachtvertrag</strong> geschlossen:<br />

Im Stadtgebiet Hagen gibt es zur Zeit folgende <strong>Dauerkleingartenanlagen</strong>, für <strong>die</strong><br />

Pachtverhältnisse zwischen der Stadt Hagen und den einzelnen Kleingartenvereinen bzw.<br />

dem Zwischenpächter bestehen.<br />

1. Bleibetreu, Hamecke 15. Rupenstück<br />

2. Böhfeld 16. Sonnenberg<br />

3. Eilperfeld 17. Volmeburg<br />

4. Grenzweg 18. Kratzkopf<br />

5. He<strong>im</strong>statt 19. Im Kley<br />

6. Höing 20. Im Alten Holz<br />

7. Loxbaum 21. Funkenhausen<br />

8. Pivitt 22. Waldlust<br />

9. In der Hülsche 23. Auf der Heide<br />

10. Klutert 24. Ischeland<br />

11. Kuhlerkamp 25. Am Südhang<br />

12. Sonnenbad 26. Goldberg<br />

13. Nordwesthang 27. Waldesruh<br />

14. Quambusch


Die bestehenden Einzelverträge werden in <strong>die</strong>sem <strong>Zwischenpachtvertrag</strong><br />

zusammengefasst.<br />

Bei der Zusammenfassung wurden <strong>die</strong> Flächengrößen der einzelnen<br />

<strong>Dauerkleingartenanlagen</strong> neu ermittelt, so dass sich gegen<strong>über</strong> den Einzelverträgen zum<br />

Teil Abweichungen ergeben. <strong>Dauerkleingartenanlagen</strong>, <strong>die</strong> nach Abschluss <strong>die</strong>ses<br />

Vertrages <strong>im</strong> Stadtgebiet Hagen erschlossen werden, sollen in <strong>die</strong>sen Vertrag einbezogen<br />

werden. -siehe Anmerkung 1-<br />

Anmerkung 1:<br />

Bis zum 30.09.2009 sind folgende <strong>Dauerkleingartenanlagen</strong> hinzugekommen:<br />

28. Distelstück, 29. Heidebach, 30. In der Malmke, 31. Stennesufer und 32. Sudfeld<br />

§ 1<br />

Die in der Vorbemerkung aufgeführten Einzelpachtverträge werden <strong>im</strong> Einverständnis mit<br />

den bisherigen Pächtern aufgehoben und durch <strong>die</strong>sen Vertrag ersetzt.<br />

§2<br />

Pachtgegenstand<br />

(1)Die Verpächterin verpachtet dem Zwischenpächter <strong>die</strong> in Anlage aufgeführten<br />

<strong>Dauerkleingartenanlagen</strong>.<br />

(2)Die Abgrenzungen der Kleingartenanlagen sind aus den als Anlagen beigefügten<br />

Planunterlagen zu ersehen. Diese Anlagen sind wesentlicher Bestandteil des<br />

Vertrages.<br />

(3) Die Verpachtung der Grundflächen erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich zur Zeit<br />

<strong>die</strong>ses Vertragsabschlusses befinden, ohne Gewähr für offene oder versteckte Mängel.<br />

Jede Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit ist ausgeschlossen.<br />

§3<br />

Pachtdauer und Kündigung<br />

Die Verpachtung der in der Anlage zu § 2 (1) aufgeführten <strong>Dauerkleingartenanlagen</strong><br />

erfolgt rückwirkend ab 01.01.1988 auf unbest<strong>im</strong>mte Zeit. Eine Kündigung ist nur nach den<br />

Best<strong>im</strong>mungen des BkleingG in der jeweils gültigen Fassung möglich.


§ 4<br />

Pachtzins<br />

(1)Der Pachtzins beträgt jährlich 0,20 DM/qm. Die Höhe des Pachtzinses für <strong>die</strong><br />

einzelnen <strong>Dauerkleingartenanlagen</strong> ist in der Anlage geregelt.<br />

-siehe Anmerkung 2-<br />

Anmerkung 2<br />

Am 11.05.1995 hat der Ausschuss für Beschäftigunqs- und Wirtschaftsförderung <strong>die</strong><br />

Erhöhung des Pachtzinses von 0,20 DM/qm auf 0,40 DM/qm rückwirkend ab dem<br />

01.05.1994 beschlossen.<br />

Seit der Währungsumstellung am 01.01.2002 von Deutscher Mark auf den<br />

Europäischen Euro, beträgt der /ährliche Pachtzins 0,2045 Euro pro qm.<br />

Der Pachtzins ist jeweils spätestens zum 30.06. eines laufenden Pachtjahres, welches<br />

dem Kalenderjahr entspricht, an <strong>die</strong> Stadtkasse Hagen unter Angabe des Pachtkontos<br />

zu <strong>über</strong>weisen.<br />

(2)Die Höchstgrenze des Pachtzinses für <strong>die</strong> in der Anlage zu § 2 (1) genannten<br />

Grundflächen regelt § 5 des BkleingG. Die Verpächterin kann nur nach den<br />

Vorschriften des § 5 BkleingG eine Veränderung des Pachtzinses verlangen.<br />

(3) Mit dem Pachtzins dürfen keine Forderungen gegen <strong>die</strong> Verpächterin aufgerechnet<br />

werden.<br />

(4) In verschiedenen Kleingartenanlagen befinden sich bewirtschaftete Vereinshe<strong>im</strong>e, <strong>die</strong><br />

an Dritte unterverpachtet sind. Über <strong>die</strong> Überlassung <strong>die</strong>ser Grundflächen wird mit dem<br />

Zwischenpächter außerhalb <strong>die</strong>ses <strong>Zwischenpachtvertrag</strong>es ein gesonderter<br />

Pachtvertrag geschlossen.<br />

(5) Für <strong>die</strong> Zuwegung zur Dauerkleingartenanlage Waldesruh wird eine Sonderregelung<br />

getroffen.<br />

§5<br />

Verbrauchs- und Nebenkosten<br />

Der Zwischenpächter trägt sämtliche Verbrauchskosten (z. B. Wasser, Strom) sowie<br />

Nebenkosten (z. B. Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren), <strong>die</strong> mit der<br />

Bewirtschaftung der Grundflächen gem. § 2 Abs. 1 anfallen.<br />

Ausgenommen hiervon sind <strong>die</strong> Grundsteuern, sowie <strong>die</strong> Straßenreinigungsgebühren, <strong>die</strong><br />

von der Verpächterin getragen werden.


§6<br />

Verwaltung und Unterverpachtung<br />

(1) Der Zwischenpächter ist berechtigt und verpflichtet, <strong>die</strong> in der Anlage zu § 2 Abs. 1<br />

aufgeführten <strong>Dauerkleingartenanlagen</strong> einem als gemeinnützig anerkannten<br />

Kleingartenverein in Verwaltung zu geben. Die Verantwortlichkeit des<br />

Zwischenpächters gegen<strong>über</strong> der Verpächterin wird dadurch nicht berührt. Der <strong>die</strong><br />

Grundfläche verwaltende Kleingartenverein muss Mitglied des Bezirksverbandes der<br />

Kleingärtner e. V. Hagen sein.<br />

Er schließt mit seinen Mitgliedern <strong>im</strong> Einvernehmen mit dem Zwischenpächter<br />

Unterpachtverträge ab, welche <strong>die</strong> in <strong>die</strong>sem Vertrag enthaltenen Vereinbarungen und<br />

Verpflichtungen, insbesondere <strong>die</strong> Regelungen der Gartenordnung enthalten müssen.<br />

(2) Die Kleingärten sind vorrangig an solche Bewerber zu vergeben, deren Einkommen <strong>die</strong><br />

für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau jeweils festgesetzten Grenzen<br />

nicht <strong>über</strong>steigt.<br />

(3) Die Gärten sind vorrangig an Bewerber zu vergeben, <strong>die</strong> ihren ständigen Wohnsitz in<br />

Hagen haben.<br />

(4) Dem Gartennutzer darf jeweils nur ein Kleingarten zugewiesen werden.<br />

§7<br />

Öffentliche Grünanlagen<br />

Sämtliche <strong>Dauerkleingartenanlagen</strong> sind in ihrem öffentlichen Teil, z. B. Wege und<br />

gemeinschaftlichen Grünflächen, tags<strong>über</strong> für jedermann zugänglich zu machen, damit sie<br />

als Teil öffentlicher Grünanlagen der Erholung der gesamten Bevölkerung zur Verfügung<br />

stehen.<br />

§8<br />

Unterhaltung<br />

I m Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bewilligt <strong>die</strong><br />

Verpächterin dem Zwischenpächter Zuschüsse zur Unterhaltung und Pflege der<br />

<strong>Dauerkleingartenanlagen</strong>. Außerdem werden dem Zwischenpächter zur Unterhaltung der<br />

<strong>Dauerkleingartenanlagen</strong> Baumaterialien <strong>über</strong>lassen.<br />

Sollte <strong>die</strong> Verpächterin <strong>im</strong> Einzelfall Unterhaltungsarbeiten an den Wegen ausführen, so<br />

ist der Zwischenpächter hier<strong>über</strong> rechtzeitig vorher zu unterrichten.


§9<br />

Verwendung der <strong>über</strong>lassenen Grundfläche<br />

(1)Die Grundfläche darf nur zu kleingärtnerischen Zwecken entsprechend den<br />

Best<strong>im</strong>mungen des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.<br />

(2) Für Laubenbauten sind nur <strong>die</strong> Laubentypen zu verwenden, auf <strong>die</strong> sich Verpächterin<br />

und Zwischenpächter <strong>im</strong> Einzelfall geeinigt haben. Näheres <strong>über</strong> Laubenbauten und<br />

Baulichkeiten anderer Art regelt <strong>die</strong> Gartenordnung.<br />

(3) Neubauvorhaben aller Art, wie Vereinshäuser und Lauben, einschließlich An- und<br />

Ausbauten, bedürfen neben den öffentlich-rechtlichen Genehmigungen der vorherigen<br />

Zust<strong>im</strong>mung der Verpächterin -*Grünflächenamt- und des Zwischenpächters.<br />

Der Zwischenpächter ist verpflichtet, <strong>die</strong> Durchführung von Baumaßnahmen zu<br />

<strong>über</strong>wachen und für <strong>die</strong> Beseitigung von unzulässigen Bauwerken zu sorgen.<br />

- Jetzt -Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken-<br />

(4) Die anliegende Gartenordnung ist Bestandteil <strong>die</strong>ses Vertrages. Sie regelt <strong>die</strong> Ordnung<br />

in der Kleingartenanlage und enthält <strong>die</strong> vom Zwischenpächter den<br />

Kleingartenvereinen und <strong>über</strong> <strong>die</strong> Kleingartenvereine den Kleingärtnern<br />

aufzuerlegenden Rechte und Pflichten <strong>im</strong> Sinne von § 6 Abs. 1 <strong>die</strong>ses Vertrages.<br />

§10<br />

Verkehrssicherungspflicht<br />

(1) Der Zwischenpächter hat, soweit erforderlich, für Reinigungsmaßnahmen auf den<br />

innerhalb des Pachtgeländes liegenden Wegen zu sorgen.<br />

(2)Der Zwischenpächter verpflichtet sich, <strong>die</strong> Verpächterin von allen Ansprüchen Dritter<br />

freizustellen, <strong>die</strong> sich aus dem Zustand der verpachteten Grundflächen und <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit der Benutzung durch den Pächter oder Dritte ergeben.<br />

§11<br />

Zutrittsrecht<br />

(1) Die Beauftragten der Verpächterin sind berechtigt, bei Verdacht vertragswidrigen<br />

Verhaltens sowie bei begründetem Verdacht gegen offensichtlichen Verstoß gegen <strong>die</strong><br />

Gartenordnung, einen Kleingarten gegebenenfalls auch ohne vorherige Anmeldung,<br />

oder ohne Beisein des Pächters zu betreten.<br />

In einem solchen Fall ist der Vorstand <strong>im</strong> Nachhinein unter Darlegung des Verdachtes<br />

zu unterrichten.<br />

(2) Ein Zutritt zu den Gartenlauben ist nach Abst<strong>im</strong>mung mit dem Gartennutzer zu<br />

ermöglichen.


§12<br />

Einsichtnahme und Auskunftspflicht<br />

Der Zwischenpächter verpflichtet sich,<br />

> der Verpächterin jederzeit Einsichtnahme in seine Geschäfts- und Kassenbücher zu<br />

gestatten, einschließlich aller Unterlagen und örtlicher Überprüfung der Anlagen und<br />

Einrichtungen,<br />

> der Verpächterin <strong>die</strong> notwendigen Berichte und statistischen Angaben zu liefern,<br />

> der Verpächterin jede Veränderung in der Zusammensetzung des geschäftsführenden<br />

Vorstandes mitzuteilen,<br />

> zu allen Sitzungen des erweiterten Vorstandes einen Vertreter der Verpächterin<br />

(*Grünflächenamt) einzuladen.<br />

*Jetzt -Fachbereich Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken-<br />

§ 13<br />

Änderungen<br />

Änderungen und Ergänzungen <strong>die</strong>ses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hagen.<br />

§ 14<br />

Gerichtsstand<br />

§15<br />

Unwirksamkeit<br />

(1) Sollte irgend eine Best<strong>im</strong>mung <strong>die</strong>ses Vertrages unwirksam sein oder werden, so ist<br />

deshalb nicht der ganze Vertrag unwirksam, sondern <strong>die</strong> unwirksame Best<strong>im</strong>mung ist<br />

durch eine <strong>im</strong> ganzen Zusammenhang und gewollten Sinne des Vertrages<br />

entsprechende Best<strong>im</strong>mung zu ersetzen, falls sie nicht ersatzlos fortfallen kann. Falls<br />

sich <strong>die</strong> gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen des Kleingartenrechtes ändern, wird der Vertrag<br />

entsprechend angepasst.<br />

Hagen, den 26. November 1990<br />

STADT HAGEN Bezirksverband der<br />

Kleingärtner e.V. Hagen<br />

gez. Dr. Pesch -Stadtdirektor- gez. Heinrich Rörig<br />

gez. Dieckmann -Stadtrat- gez. Theodor Kanders

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