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Auf dem Weg zu mehr Entlastungen? - Ehler, Ermer & Partner

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EEP-JOURNAL | April 2011 R E c H T<br />

GbR: <strong>Auf</strong>gepasst beim Immobilienkauf<br />

Grundstücks- und Immobiliengeschäfte<br />

mit Gesellschaften<br />

bürgerlichen Rechts (GbR) bleiben<br />

schwierig: Da der Erwerber<br />

oftmals nicht sicher ist, wer tatsächlich<br />

Gesellschafter bzw. Vertretungsberechtigter<br />

der GbR ist,<br />

können Kaufverträge mit einer<br />

GbR sogar unwirksam sein.<br />

Die Reformbemühungen des Gesetzgebers<br />

haben keine abschließende<br />

Klarheit gebracht. Der Erwerber kann<br />

zwar Eigentümer des Grundstücks<br />

oder der Immobilie werden, wenn er<br />

gutgläubig darauf vertraut, der oder<br />

die veräußerer seien vertretungsberechtigte<br />

Gesellschafter der GbR.<br />

Geschäftsführer in der Krise<br />

Wichtig für Geschäftsführer einer GmbH: Im Fall eines<br />

kriselnden Unternehmens sollten auch aus persönlichen<br />

Gründen die Alarmglocken läuten. Denn wenn<br />

jetzt etwas schief geht, steht der Geschäftsführer mit<br />

einem Bein in der Schadensersatzpflicht.<br />

Dabei muss er nicht erst dann tätig werden, wenn er <strong>zu</strong>m<br />

Insolvenzantrag verpflichtet wäre. Der Geschäftsführer ist<br />

auch schon im vorfeld <strong>zu</strong> umfassenden Maßnahmen und<br />

<strong>zu</strong>r ständigen wirtschaftlichen Selbstprüfung verpflichtet.<br />

Je nach Größe und Struktur des Unternehmens hat er eine<br />

Organisation auf<strong>zu</strong>bauen, die über Bilanzanalyse, Finanzpläne<br />

und Beobachtung des Unternehmensumfeldes eine<br />

Krisenfrüherkennung gewährleistet.<br />

Sobald sich Krisen signale ergeben, hat der Geschäftsführer<br />

die Sanierung ein<strong>zu</strong>leiten. Dabei ist er zwar nicht für sämtliche<br />

Maßnahmen <strong>zu</strong>ständig; für solche aber, die in die Entscheidungskompetenz<br />

der Gesellschafter fallen, hat er un-<br />

Wenn die veräußerer aber nicht vertretungsbefugt<br />

sind, ist die Situation<br />

unklar. Der Erwerber muss sich trotz<br />

seiner Eigentümerstellung unter Umständen<br />

gegen (Herausgabe- oder<br />

Ersatz-) Ansprüche des wirklich Berechtigten<br />

wehren.<br />

Um solchen Situationen vor<strong>zu</strong>beugen,<br />

bietet sich an, dass sich die veräußerer<br />

als handelnde Gesellschafter auch<br />

persönlich <strong>zu</strong>r Eigentumsverschaffung<br />

verpflichten. Damit kann unter<br />

Umständen ein Rechtsgrund für den<br />

Eigentumserwerb geschaffen werden.<br />

<strong>zu</strong>verlässiger wäre allerdings, bereits<br />

im vorfeld durch bestimmte Gestal-<br />

tungsmaßnahmen eine vertretungsbefugnis<br />

für künftige Erwerber sicher-<br />

<strong>zu</strong>stellen, um die verkehrsfähigkeit<br />

von Grundstücken und Immobilien <strong>zu</strong><br />

gewährleisten. Möglich wäre etwa,<br />

eine GbR bei Neugründung durch<br />

öffentliche Urkunde so <strong>zu</strong> errichten,<br />

dass ein Gesellschafterwechsel und<br />

eine Änderung der vertretungsbefugnis<br />

nur wirksam sind, wenn die Gründungsurkunde<br />

durch einen neu beurkundeten<br />

Gesellschaftsvertrag außer<br />

Kraft gesetzt wird.<br />

In je<strong>dem</strong> Fall sollten die Risiken bei<br />

Grundstücks- und Immobiliengeschäften<br />

mit einer GbR lückenlos analysiert<br />

werden.<br />

Abwarten ist selten hilfreich<br />

verzüglich eine Gesellschafterversammlung ein<strong>zu</strong>berufen,<br />

in der er über das vorliegen der krisenhaften Entwicklung<br />

und über mögliche Sanierungskonzepte informieren muss.<br />

<strong>zu</strong>sätzlich kann es erforderlich sein,<br />

dass der Geschäftsführer durch<br />

geeignete Sofort maßnahmen<br />

Mittel ergreift, um bis <strong>zu</strong>m<br />

erforderlichen Gesellschafterbeschluss<br />

Schaden von der<br />

Gesellschaft ab <strong>zu</strong>wenden.<br />

In je<strong>dem</strong> Fall gilt: Bloßes<br />

Abwarten ist selten hilfreich!<br />

Dr. Jan F. Reese | Rechtsanwalt<br />

Dr. Jan F. Reese | Rechtsanwalt<br />

Bild: © Helder Almeida – Fotolia.com<br />

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