Auf dem Weg zu mehr Entlastungen? - Ehler, Ermer & Partner
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EEP-JOURNAL | April 2011 R E c H T<br />
GbR: <strong>Auf</strong>gepasst beim Immobilienkauf<br />
Grundstücks- und Immobiliengeschäfte<br />
mit Gesellschaften<br />
bürgerlichen Rechts (GbR) bleiben<br />
schwierig: Da der Erwerber<br />
oftmals nicht sicher ist, wer tatsächlich<br />
Gesellschafter bzw. Vertretungsberechtigter<br />
der GbR ist,<br />
können Kaufverträge mit einer<br />
GbR sogar unwirksam sein.<br />
Die Reformbemühungen des Gesetzgebers<br />
haben keine abschließende<br />
Klarheit gebracht. Der Erwerber kann<br />
zwar Eigentümer des Grundstücks<br />
oder der Immobilie werden, wenn er<br />
gutgläubig darauf vertraut, der oder<br />
die veräußerer seien vertretungsberechtigte<br />
Gesellschafter der GbR.<br />
Geschäftsführer in der Krise<br />
Wichtig für Geschäftsführer einer GmbH: Im Fall eines<br />
kriselnden Unternehmens sollten auch aus persönlichen<br />
Gründen die Alarmglocken läuten. Denn wenn<br />
jetzt etwas schief geht, steht der Geschäftsführer mit<br />
einem Bein in der Schadensersatzpflicht.<br />
Dabei muss er nicht erst dann tätig werden, wenn er <strong>zu</strong>m<br />
Insolvenzantrag verpflichtet wäre. Der Geschäftsführer ist<br />
auch schon im vorfeld <strong>zu</strong> umfassenden Maßnahmen und<br />
<strong>zu</strong>r ständigen wirtschaftlichen Selbstprüfung verpflichtet.<br />
Je nach Größe und Struktur des Unternehmens hat er eine<br />
Organisation auf<strong>zu</strong>bauen, die über Bilanzanalyse, Finanzpläne<br />
und Beobachtung des Unternehmensumfeldes eine<br />
Krisenfrüherkennung gewährleistet.<br />
Sobald sich Krisen signale ergeben, hat der Geschäftsführer<br />
die Sanierung ein<strong>zu</strong>leiten. Dabei ist er zwar nicht für sämtliche<br />
Maßnahmen <strong>zu</strong>ständig; für solche aber, die in die Entscheidungskompetenz<br />
der Gesellschafter fallen, hat er un-<br />
Wenn die veräußerer aber nicht vertretungsbefugt<br />
sind, ist die Situation<br />
unklar. Der Erwerber muss sich trotz<br />
seiner Eigentümerstellung unter Umständen<br />
gegen (Herausgabe- oder<br />
Ersatz-) Ansprüche des wirklich Berechtigten<br />
wehren.<br />
Um solchen Situationen vor<strong>zu</strong>beugen,<br />
bietet sich an, dass sich die veräußerer<br />
als handelnde Gesellschafter auch<br />
persönlich <strong>zu</strong>r Eigentumsverschaffung<br />
verpflichten. Damit kann unter<br />
Umständen ein Rechtsgrund für den<br />
Eigentumserwerb geschaffen werden.<br />
<strong>zu</strong>verlässiger wäre allerdings, bereits<br />
im vorfeld durch bestimmte Gestal-<br />
tungsmaßnahmen eine vertretungsbefugnis<br />
für künftige Erwerber sicher-<br />
<strong>zu</strong>stellen, um die verkehrsfähigkeit<br />
von Grundstücken und Immobilien <strong>zu</strong><br />
gewährleisten. Möglich wäre etwa,<br />
eine GbR bei Neugründung durch<br />
öffentliche Urkunde so <strong>zu</strong> errichten,<br />
dass ein Gesellschafterwechsel und<br />
eine Änderung der vertretungsbefugnis<br />
nur wirksam sind, wenn die Gründungsurkunde<br />
durch einen neu beurkundeten<br />
Gesellschaftsvertrag außer<br />
Kraft gesetzt wird.<br />
In je<strong>dem</strong> Fall sollten die Risiken bei<br />
Grundstücks- und Immobiliengeschäften<br />
mit einer GbR lückenlos analysiert<br />
werden.<br />
Abwarten ist selten hilfreich<br />
verzüglich eine Gesellschafterversammlung ein<strong>zu</strong>berufen,<br />
in der er über das vorliegen der krisenhaften Entwicklung<br />
und über mögliche Sanierungskonzepte informieren muss.<br />
<strong>zu</strong>sätzlich kann es erforderlich sein,<br />
dass der Geschäftsführer durch<br />
geeignete Sofort maßnahmen<br />
Mittel ergreift, um bis <strong>zu</strong>m<br />
erforderlichen Gesellschafterbeschluss<br />
Schaden von der<br />
Gesellschaft ab <strong>zu</strong>wenden.<br />
In je<strong>dem</strong> Fall gilt: Bloßes<br />
Abwarten ist selten hilfreich!<br />
Dr. Jan F. Reese | Rechtsanwalt<br />
Dr. Jan F. Reese | Rechtsanwalt<br />
Bild: © Helder Almeida – Fotolia.com<br />
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