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Insolvenzverschleppung durch den Mandanten - bei uppenbrink.de

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<strong>Insolvenzverschleppung</strong> <strong>durch</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Mandanten</strong><br />

Präventivmaßnahmen <strong>de</strong>s Steuerberaters zur Vermeidung strafrechtlicher<br />

Verstrickungen<br />

von Thomas Uppenbrink, Hagen<br />

www.<strong>uppenbrink</strong>.<strong>de</strong><br />

Unternehmenskrisen for<strong>de</strong>rn <strong><strong>de</strong>n</strong> Steuerberater in zweifacher Hinsicht:<br />

Er muß beson<strong>de</strong>re Beraterqualitäten ins Spiel bringen und sich<br />

gleichzeitig gegen drohen<strong>de</strong> strafrechtliche Verstrickungen absichern.<br />

Dies verlangt Fingerspitzengefühl im Umgang mit <strong>de</strong>m <strong>Mandanten</strong><br />

und ein “zupacken<strong>de</strong>s” Management <strong>de</strong>s Mandats.<br />

Rutscht ein <strong>Mandanten</strong>unternehmen in die<br />

Insolvenzgefahr – und die entsteht bekanntlich<br />

bereits in einem sehr frühen Krisenstadium <strong>bei</strong><br />

drohen<strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit, klassischer<br />

Überschuldung und (in <strong><strong>de</strong>n</strong> meisten Fällen) <strong>bei</strong><br />

latent vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong>er Zahlungsfähigkeit – geht<br />

auch <strong>de</strong>r Steuerberater haftungsrechtlich auf<br />

dünnem Eis.<br />

Das sollte aber die Angehörigen <strong>de</strong>r steuer- und<br />

wirtschaftsprüfen<strong><strong>de</strong>n</strong> Berufe nicht davon abhalten,<br />

das interessante Geschäftsfeld <strong>de</strong>r Unternehmenssanierung/<br />

-kondolidierung für ihre<br />

Kanzlei zu erschließen. Hinzuweisen ist allerdings<br />

darauf, daß dieses Terrain erst nach sorgfältiger<br />

Vorbereitung zu betreten ist. Denn nur<br />

wer weiß, wo die Steine liegen, kann auch übers<br />

Wasser gehen!<br />

I. Buchführung und Bilanzierung<br />

Der Steuerberater nimmt im Rahmen seines<br />

Auftrags (§611 BGB) eine Son<strong>de</strong>rstellung ein,<br />

die u.a. auch die<br />

• Hilfestellung <strong>bei</strong> <strong>de</strong>r Erfüllung von<br />

Buchführungs- und Bilanzierungspflichten<br />

umfasst.<br />

• Im geringsten Fall nimmt er hier<strong>bei</strong> nur eine<br />

Überwachungsfunktion wahr.<br />

1<br />

PRAXISHINWEIS<br />

In <strong>bei</strong><strong><strong>de</strong>n</strong> Fällen trifft ihn als sog. Überwachungsgarant<br />

i.S. von §13 StGB eine Obhutspflicht<br />

gegenüber seinem <strong>Mandanten</strong>. Eine Verletzung<br />

dieser Pflicht kann zur Strafbarkeit <strong>de</strong>s Steuerberaters<br />

führen.<br />

Die vertragliche Übernahme <strong>de</strong>r Beistandspflicht<br />

in Buchführungs- und Bilanzierungsangelegenheiten<br />

löst für <strong><strong>de</strong>n</strong> Steuerberater Informationspflichten<br />

aus. Sobald er Kenntnis von <strong>de</strong>r sich<br />

verschlechtern<strong><strong>de</strong>n</strong> Vermögenssituation <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

erlangt hat, muß er die Geschäftsleitung<br />

und/ o<strong>de</strong>r die Inhaber <strong>de</strong>s Unternehmens darüber<br />

informieren und im Rahmen seiner beruflichen<br />

Qualifizierung aufzeigen, welche Konsequenzen<br />

aus <strong>de</strong>r wirtschaftlichen und finanziellen Situation<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens zu befürchten sind.<br />

II. Schriftliche Absicherung gegenüber <strong>de</strong>m<br />

<strong>Mandanten</strong><br />

Die einfache Dokumentation <strong>de</strong>r Lage <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

als Kurzhinweis in <strong>de</strong>r Handakte reicht<br />

nicht aus, um die Obhutspflicht zu erfüllen. Dies<br />

muß vielmehr in schriftlicher Form und mit Empfangsnachweis<br />

<strong>de</strong>r Geschäftsführer/ Inhaber nachgewiesen<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Bei schwierigen <strong>Mandanten</strong> und einer noch<br />

schwierigen wirtschaftlichen Lage <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

wird <strong>bei</strong> Vorlage solcher Vermerke in <strong>de</strong>r<br />

Regel das Mandat je<strong><strong>de</strong>n</strong>falls dann nicht mehr zu<br />

halten sein, wenn <strong>de</strong>r Mandant eine völlig an<strong>de</strong>re<br />

Auffassung von <strong>de</strong>r Situation und <strong><strong>de</strong>n</strong> daraus abzuleiten<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Konsequenzen für das Unternehmens


hat. Die übliche Haltung <strong>de</strong>s Steuerberaters<br />

“pro mandata” sollte hier kritisch hinterfragt<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, da strafrechtliche Verstrickungen drohen.<br />

Für die drei kritischen insolvenznahen Situationen<br />

(s.o.) sind einfach strukturierte Schriftsatzmuster<br />

vorzuhalten (siehe die nachfolgen<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Muster), um <strong>bei</strong> Bedarf schnell reagieren zu<br />

können. Es empfiehlt sich, die Hinweise<br />

• auf drohen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r tatsächliche Überschuldung<br />

• bzw. auf drohen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r tatsächlich vorhan<strong><strong>de</strong>n</strong>e<br />

Zahlungsunfähigkeit<br />

mit Lösungsansätzen zu verknüpfen, wie die<br />

Existenz bedrohen<strong>de</strong> Situation <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

behoben wer<strong><strong>de</strong>n</strong> kann.<br />

Des Weiteren ist eine Erklärung vorzuhalten,<br />

MUSTER 1<br />

Drohen<strong>de</strong> Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit)<br />

Erhebliche Verschlechterung <strong>de</strong>r wirtschaftlichen<br />

Lage Ihres Unternehmens<br />

Sehr geehrter Herr...,<br />

mit <strong>de</strong>r Fertigstellung <strong>de</strong>r betriebswirtschaftlichen Auswertung<br />

für... (Monat/Jahr) mußten wir feststellen, daß<br />

sich Ihre wirtschaftliche Lage erheblich verschlechtert<br />

hat. Wir weisen daher eindringlich darauf hin, daß sich<br />

sowohl <strong>de</strong>r Kreditorenstand als auch <strong>de</strong>r Debitorenbestand<br />

in Höhe und Laufzeit enorm ausgeweitet haben und<br />

Ihre Zahlungsfähigkeit extrem gefähr<strong>de</strong>t ist.<br />

Aus <strong><strong>de</strong>n</strong> vorliegen<strong><strong>de</strong>n</strong> Unterlagen geht unzweifelhaft hervor,<br />

daß sich das Unternehmen in ernsthaften wirtschaftlichen<br />

Schwierigkeiten befin<strong>de</strong>t und hier dringend Maßnahmen<br />

ergriffen wer<strong><strong>de</strong>n</strong> müssen, um die drohen<strong>de</strong> Insolvenzgefahr<br />

abzuwen<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

In <strong>de</strong>r <strong>bei</strong>gefügten Handlungsempfehlung haben wir die<br />

aus unserer Sicht sofort einzuleiten<strong><strong>de</strong>n</strong> Maßnahmen und<br />

Entscheidungen aufgelistet. Wir weisen darauf hin, daß<br />

eine Unterlassung <strong>de</strong>r vorgeschlagenen Maßnahmen mit<br />

großer Sicherheit die Unternehmensinsolvenz zur Folge<br />

haben wird.<br />

Zur Klärung <strong>de</strong>r Situation und Erläuterung <strong>de</strong>r von uns<br />

vorgeschlagenen Strategien la<strong><strong>de</strong>n</strong> wir Sie dringend zu<br />

einem unverzüglich zu führen<strong><strong>de</strong>n</strong> persönlichen Gespräch<br />

in unserer Kanzlei ein.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ort, Datum<br />

(Unterschrift Steuerberater)<br />

2<br />

MUSTER 2<br />

Insolvenzantragspflicht (z. B.: Überschuldung)<br />

Feststellung <strong>de</strong>r faktischen Insolvenz Ihres Unternehmens<br />

Sehr geehrter Herr ...,<br />

wie Sie wissen, befin<strong>de</strong>t sich Ihr Unternehmen bereits<br />

seit einiger Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.<br />

Nach<strong>de</strong>m nun die/ <strong>de</strong>r neueste betriebswirtschaftliche<br />

Auswertung/ Bilanz/ Quartalsabschluß vorliegt, müssen<br />

wir feststellen, daß Ihr Unternehmen faktisch überschul<strong>de</strong>t<br />

ist.<br />

Sie haben somit die Verpflichtung, unverzüglich Insolvenz<br />

anzumel<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Eine schuldhafte Verzögerung <strong>de</strong>r Insolvenzanmeldung<br />

kann ernste strafrechtliche Konsequenzen haben. Sollten<br />

Sie das Unternehmen trotz <strong>de</strong>r <strong>durch</strong> uns festgestellten<br />

faktischen Insolvenz fortführen wollen, raten wir Ihnen<br />

dringend zur vorherigen Konsultation eines mit <strong>de</strong>m<br />

Insolvenzrecht vertrauten Rechtsanwaltes.<br />

Abschließend bitten wir, die <strong>bei</strong>gefügte Erklärung<br />

rechtsverbindlich unterzeichnet an uns zurückzusen<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Aus haftungsrechtlichen Grün<strong><strong>de</strong>n</strong> benötigen wir diesen<br />

Nachweis, dass wir Sie pflichtgemäß über die faktische<br />

Insolvenz in Kenntnis gesetzt haben.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ort, Datum<br />

(Unterschrift Steuerberater)<br />

die auf die Insolvenzantragspflicht hinweist:<br />

MUSTER 3<br />

Erklärung zur wirtschaftlichen Situation <strong>de</strong>s<br />

Unternehmens<br />

Die Firma Glücklos GmbH, vertreten <strong>durch</strong> <strong><strong>de</strong>n</strong> Geschäftsführer,<br />

Wolfgang Peinlich, erklärt, dass sie mit<br />

Schreiben und Gespräch vom XY <strong>durch</strong> die Steuerberaterkanzlei,<br />

Meier & Co., Herrn Dipl.-Betrw. Karl Friedrich,<br />

ausführlich darüber informiert wur<strong>de</strong>, dass das<br />

Unternehmen faktisch insolvent ist und die Anmeldung<br />

zur Insolvenz nach § 17 Abs. 2 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit<br />

unverzüglich vorzunehmen ist.<br />

Ort, Datum...<br />

(Unterschrift Geschäftsführer) ...<br />

III. Beratungstaktik in <strong>de</strong>r Unternehmenskrise<br />

Die vorgestellte Absicherungsstrategie sollte<br />

auch immer mit einem Hinweis verbun<strong><strong>de</strong>n</strong> wer<strong><strong>de</strong>n</strong>,<br />

wie aus <strong>de</strong>r Sicht <strong>de</strong>s Steuerberaters die<br />

Unternehmenskrise überwun<strong><strong>de</strong>n</strong> wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

kann. Hier<strong>bei</strong> ist auch daran zu <strong><strong>de</strong>n</strong>ken, weitere


Beratergruppen in die Lösung <strong>de</strong>s Problems<br />

einzubin<strong><strong>de</strong>n</strong>. Denn <strong>de</strong>r Steuerberater hat frühzeitig<br />

(regelmäßig als Erster) Kenntnis von <strong>de</strong>r<br />

Sachlage und kann ggf. <strong>durch</strong> die Empfehlung,<br />

weitere sachverständige Fachleute hinzuzuziehen<br />

(z. B. Unternehmensberater, Rechtsanwälte<br />

o<strong>de</strong>r Berater <strong>de</strong>r Kammern und Fachverbän<strong>de</strong>)<br />

und dafür sorgen, dass <strong>de</strong>r Unternehmer<br />

“rundum” betreut wird, also die bestmögliche<br />

Beratung erhält.<br />

Der Hinweis auf die Insolvenzantragspflicht<br />

führt in <strong><strong>de</strong>n</strong> meisten Fällen dazu, dass das<br />

Mandat <strong>durch</strong> Streit belastet wird, <strong>de</strong>r nur im<br />

Dialog zwischen Steuerberater und Unternehmer<br />

<strong>bei</strong>gelegt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> kann.<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Es empfiehlt sich, zu diesen Gesprächen <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Anwalt <strong>de</strong>s Unternehmers bzw. einen fachkompetenten<br />

und im Insolvenzrecht erfahrenen<br />

Juristen hinzuzuziehen, <strong>de</strong>r die Sachlage aus<br />

rechtlicher Sicht objektiv beurteilt und so zur<br />

Versachlichung <strong>de</strong>r Gesprächsatmosphäre <strong>bei</strong>trägt.<br />

Trotz <strong>de</strong>r Belastung für das Mandatsverhältnisses<br />

und <strong>de</strong>r Gefahr <strong>de</strong>s eventuellen Mandatsverlustes,<br />

sollte <strong>de</strong>r Steuerberater in <strong>de</strong>r erkannten<br />

Unternehmenskrise ein<strong>de</strong>utig “Flagge zeigen”<br />

und auf die Insolvenzantragspflicht hinweisen.<br />

Schon eine mehr<strong>de</strong>utige Stellungnahme<br />

zu diesem Punkt kann unter Umstän<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Mandanten</strong> in seinem Entschluß bestärken,<br />

sich die Fakten schönzure<strong><strong>de</strong>n</strong>. Später muss sich<br />

<strong>de</strong>r Steuerberater dann möglicherweise <strong>durch</strong><br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> Insolvenzverwalter und/ o<strong>de</strong>r die Staatsanwaltschaft<br />

vorwerfen lassen, dass er sich, wenn<br />

nicht <strong>de</strong>r Anstiftung, so doch aber <strong>de</strong>r Beihilfe<br />

zu einem Insolvenz<strong>de</strong>likt in Form einer<br />

“geistigen Beistandschaft” schuldig gemacht zu<br />

haben. Die Gefahr ist groß, hier einer Fehleinschätzung<br />

zu erliegen. Der Autor ist selbst als<br />

Insolvenzverwalter tätig und stellt immer wie<strong>de</strong>r<br />

fest, dass <strong>bei</strong> langjährig gewachsenen Mandatsbeziehungen<br />

die Objektivität und realistische<br />

Einschätzung <strong>de</strong>r Sachlage auch auf Seiten<br />

<strong>de</strong>r Steuerberater und Wirtschaftsprüfer<br />

nicht immer gewährleistet ist. Diesem schlei-<br />

3<br />

chen<strong><strong>de</strong>n</strong> Realitätsverlust sollte <strong>durch</strong> die Einbindung<br />

frem<strong><strong>de</strong>n</strong> Berater-Know-hows begegnet wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

Auch lassen sich damit unpopuläre Sanierungsmaßnahmen<br />

(Überentnahmen, Entnahmeverzicht)<br />

<strong>durch</strong> frem<strong>de</strong> Dritte besser ansprechen.<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Der Hinweis <strong>de</strong>s Steuerberaters zur Insolvenzantragspflicht<br />

sollte immer aus steuerrechtlicher<br />

Sicht erfolgen und auf die wirtschaftliche Ist-<br />

Situation und die zu erwarten<strong><strong>de</strong>n</strong> zukünftigen<br />

wirtschaftlichen Rahmendaten bezogen sein.<br />

Trotz <strong>de</strong>r Liberalisierung <strong>de</strong>r Rechtsberatung ist<br />

hier ein klarer Schnitt zu machen. Die weitere<br />

juristische Einschätzung sollte unbedingt von einem<br />

parallel an <strong>de</strong>r Sache ar<strong>bei</strong>ten<strong><strong>de</strong>n</strong> Juristen<br />

vorgenommen wer<strong><strong>de</strong>n</strong>. Das geplante Rechtsdienstleistungsgesetz<br />

(RDG) mag hier weitere<br />

Spielräume eröffnen.<br />

IV. Bilanzvorlagefristen beachten<br />

In <strong><strong>de</strong>n</strong> Kreis <strong>de</strong>rjenigen Personen, die für eine<br />

gezielte o<strong>de</strong>r unbeabsichtliche <strong>Insolvenzverschleppung</strong><br />

straf- und zivilrechtlich haftbar gemacht<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong> können, gerät <strong>de</strong>r Steuerberater<br />

auch dann, wenn er sich auf seine primäre (und<br />

vom <strong>Mandanten</strong> meist auch gewünschte) Tätigkeit<br />

konzentriert, <strong>durch</strong> die Verlängerung und<br />

das Hinauszögern <strong>de</strong>r Fristen die Bilanzvorlage<br />

<strong>bei</strong>m Finanzamt zu “verschleppen”.<br />

Hier<strong>bei</strong> ist zu beachten, daß die Insolvenzverwalter,<br />

das Insolvenzgericht und die später möglicherweise<br />

ermitteln<strong>de</strong> Staatsanwaltschaft <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Bilanzvorlage nach <strong><strong>de</strong>n</strong> han<strong>de</strong>lsrechtlichen<br />

Fristenregelungen zur Erstellung<br />

<strong>de</strong>s Jahresabschlusses (§§ 264 ff. HGB) genau<br />

betrachten.<br />

Überschreitet <strong>de</strong>r Steuerberater fahrlässig diese<br />

für die Bilanzvorlage vorgeschriebenen Fristen im<br />

Vorfeld <strong>de</strong>r Insolvenz seines <strong>Mandanten</strong>, kann er<br />

sich nach § 14 StGB z. B. eines Bankrott<strong>de</strong>likts<br />

“(mit)schuldig machen”. Dies gilt auch dann,<br />

wenn <strong>de</strong>r Mandant die rechtzeitige Bilanzerstellung<br />

<strong>durch</strong> verspätete o<strong>de</strong>r unvollständige Übergabe<br />

von Unterlagen (absichtlich) verhin<strong>de</strong>rt. Regelmäßig<br />

wird <strong>de</strong>r Steuerberater von <strong>de</strong>m o<strong>de</strong>r<br />

<strong><strong>de</strong>n</strong> späteren Gemeinschuldner(n) bzw. Ge-


schäftsführer(n) von Kapitalgesellschaften mit<br />

<strong>de</strong>m Hinweis belastet, daß die Buchhaltungs- und<br />

Bilanzerstellungsar<strong>bei</strong>ten <strong>durch</strong> Überlastung <strong>de</strong>s<br />

Steuerbüros nicht erledigt wer<strong><strong>de</strong>n</strong> konnten. Hier<br />

ist vom Steuerberater Prävention gefragt.<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Auch hier ist zu empfehlen, <strong><strong>de</strong>n</strong> <strong>Mandanten</strong><br />

schriftlich und nachweisbar auf die gesetzliche<br />

Fristenlage zur Bilanzerstellung hinzuweisen und<br />

diesen Vorgang zu dokumentieren. Als letztes<br />

Mittel ist in diesen Fällen <strong>durch</strong>aus auch eine<br />

Mandatsnie<strong>de</strong>rlegung zu erwägen.<br />

V. Keine “Gefälligkeiten für Duz-<strong>Mandanten</strong>”<br />

In <strong>de</strong>r Unternehmenskrise ist die Gefahr groß,<br />

dass <strong>de</strong>r Mandant mit einem Hinweis auf die<br />

langjährige persönliche Verbun<strong><strong>de</strong>n</strong>heit mehr<br />

o<strong>de</strong>r weniger offen sog.<br />

� “Gefälligkeitsbilanzen” bzw.<br />

“Gefälligkeits-BWAs” verlangt. Dies ist<br />

strikt abzulehnen, <strong><strong>de</strong>n</strong>n es droht für <strong><strong>de</strong>n</strong> Steuerberater<br />

eine folgenschwere strafrechtliche<br />

Verstrickung wegen Kreditbetrugs (§ 265 b<br />

StGB).<br />

� “Gefälligkeiten” vergleichbarer Art wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

vom <strong>Mandanten</strong> auch immer wie<strong>de</strong>r eingefor<strong>de</strong>rt<br />

<strong>bei</strong> Vermerken hinsichtlich <strong>de</strong>r Werthaltigkeit<br />

von For<strong>de</strong>rungen, <strong>de</strong>s Warenlagers<br />

o<strong>de</strong>r etwa <strong>de</strong>r halbfertigen Ar<strong>bei</strong>ten. Auch<br />

hierauf sollte man sich nicht einlassen. Gera<strong>de</strong><br />

diese Punkte wer<strong><strong>de</strong>n</strong> vom Insolvenzverwalter<br />

und <strong>de</strong>r möglicherweise später eingeschalteten<br />

Staatsanwaltschaft unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt<br />

“Die drei Lebenslügen einer Bilanz”<br />

stets sehr genau geprüft.<br />

Dringend zu beachten ist <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>tsbilanzen<br />

bzw. vorläufigen BWAs, dass diese Dokumente<br />

auch als Ar<strong>bei</strong>tspapier <strong>de</strong>utlich gekennzeichnet<br />

wer<strong><strong>de</strong>n</strong> (vgl. hierzu auch Nagel, BBKM 2005 S.<br />

10). Gegen diesen Grundsatz wird in <strong>de</strong>r Praxis<br />

immer wie<strong>de</strong>r verstoßen. Oft wer<strong><strong>de</strong>n</strong> diese Unterlagen<br />

dann ohne Wissen <strong>de</strong>s Steuerberaters /<br />

Wirtschaftsprüfers als “vorläufiges Zahlenwerk<br />

ohne größere zukünftige Än<strong>de</strong>rungen” <strong><strong>de</strong>n</strong> Banken<br />

vorgelegt. Und die “Haftungsfalle” schnappt<br />

zu.<br />

4<br />

VI. Weitere Maßnahmen in <strong>de</strong>r Insolvenzsituation<br />

<strong>de</strong>s <strong>Mandanten</strong><br />

Es ist darauf zu achten, dass <strong>bei</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

<strong>de</strong>r GmbH die vom Gesetzgeber nach<br />

§ 64 GmbHG vorgesehene Maximalfrist von<br />

drei Wochen für die Stellung <strong>de</strong>s Insolvenzantrags<br />

nicht überschritten wird. Bei inhabergeführten<br />

Unternehmen, also Personen- o<strong>de</strong>r Einzelunternehmen,<br />

ist diese Vorschrift nicht direkt<br />

anwendbar; gleichwohl jedoch aus Haftungsgrün<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

zu beachten (Eingehungsbetrug<br />

z. B. <strong>bei</strong> <strong>de</strong>r Bestellung von Waren in <strong>de</strong>m<br />

Wissen, nicht zahlen zu können).<br />

Die o. g. Fristen zur Insolvenzantragsstellung<br />

fest im Blick, sollte <strong>de</strong>r Mandant zur Vermeidung<br />

<strong>de</strong>s Insolvenzfalles versuchen, mit Unterstützungen<br />

<strong>durch</strong> Steuerberater, Bank, Rechtsanwalt<br />

und Unternehmensberater eine vorinsolvenzliche<br />

Problemlösung im Rahmen von Sanierungsverhandlungen<br />

zu erreichen. Doch<br />

auch hier ist für <strong><strong>de</strong>n</strong> Steuerberater Vorsicht<br />

geboten: Den Verdacht einer Anstiftung <strong>de</strong>s<br />

<strong>Mandanten</strong> zur <strong>Insolvenzverschleppung</strong> (§ 26<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Dringend hinzuweisen ist darauf, dass <strong>de</strong>r Tatbestand<br />

<strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit nach § 17<br />

Abs. 2 InsO schon zu einem früheren Zeitpunkt<br />

vorliegen kann, nämlich “in <strong>de</strong>r Regel”<br />

dann, wenn <strong>de</strong>r Schuldner seine Zahlungen<br />

eingestellt hat. Eine unverzügliche Antragstellung<br />

ist dann dringend erfor<strong>de</strong>rlich!<br />

StGB, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 Abs. 1<br />

Nr. 2 AktG, § 184 Abs. 1 Nr. 2 GenG) zieht die<br />

Staatsanwaltschaft schon dann in Betracht,<br />

wenn <strong>de</strong>r Steuerberater wegen aussichtsreicher<br />

Sanierungsverhandlungen <strong><strong>de</strong>n</strong> Geschäftsführer<br />

eines Unternehmens in <strong>de</strong>r guten Absicht, <strong><strong>de</strong>n</strong><br />

Fortbestand <strong>de</strong>s Unternehmens zu sichern, dazu<br />

bewegt, die Erfüllung <strong>de</strong>r gesetzlichen Insolvenzantragspflicht<br />

zu verzögern.


Der schuldhafte Verstoß gegen die gesetzliche<br />

Insolvenzantragspflicht ist strafbewehrt (vgl. z.<br />

B. § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr.<br />

PRAXISHINWEIS<br />

Wird die Sanierungschance vom <strong>Mandanten</strong><br />

nicht genutzt, muss <strong>de</strong>r Steuerberater <strong>durch</strong> sofortige<br />

Mandatsnie<strong>de</strong>rlegung reagieren, um<br />

<strong>de</strong>r Haftungsfalle zu entgehen. Es ist <strong>bei</strong> <strong>de</strong>r<br />

Mandatsnier<strong>de</strong>rlegung dringend darauf zu achten,<br />

sämtliche Fristen zu wahren und die Beteiligten<br />

(Finanzamt, Gläubiger, Sozialversicherungsträger,<br />

<strong>Mandanten</strong>) über die Mandatsnie<strong>de</strong>rlegung<br />

zeitnah zu informieren.<br />

2 AktG). Er wird <strong>durch</strong> das Gutachten <strong>de</strong>s vorläufigen<br />

Insolvenzverwalters automatisch <strong>de</strong>r<br />

Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht. Auch<br />

können Gesellschaft und Gläubigern in diesen<br />

Fällen Scha<strong><strong>de</strong>n</strong>ersatzansprüche nach § 823<br />

Abs. 2 BGB zustehen.<br />

VII. Grundsätzlich schriftliche Vereinbarungen<br />

verlangen<br />

In <strong>de</strong>m zunehmend komplexer wer<strong><strong>de</strong>n</strong><strong><strong>de</strong>n</strong> Umfeld,<br />

in <strong>de</strong>m sich Unternehmen und Berater<br />

bewegen, ist für informelle Auftragsverhältnisse<br />

kein Platz mehr. Basis eines Mandats sollte<br />

immer ein schriftlicher Vertrag sein, in <strong>de</strong>m die<br />

Leistungen <strong>de</strong>s Steuerberaters explizit <strong>de</strong>finiert<br />

sind.<br />

Dies gilt auch für die Standard-Sachverhalte <strong>de</strong>s<br />

Insolvenzrechts. In einer solchen Vereinbarung<br />

lassen sich problemlos die in diesem Zusammenhang<br />

möglichen Vorgänge erfassen, die z.<br />

B. das außeror<strong><strong>de</strong>n</strong>tliche Kündigungsrecht <strong>de</strong>s<br />

Steuerberatervertrages betreffen.<br />

Eine vertragliche Vereinbarung bietet auch die<br />

Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung abgestimmt<br />

auf das Han<strong>de</strong>ln <strong>de</strong>s Steuerberaters in<br />

<strong>de</strong>r Unternehmenskrise vorzusehen.<br />

Bestehen bereits schriftliche Vereinbarungen<br />

mit <strong>de</strong>m <strong>Mandanten</strong>, sollten sie um eine Erläuterung<br />

ergänzt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, die das Vorgehen <strong>de</strong>s<br />

Steuerberaters in <strong>de</strong>r Krise <strong>de</strong>s <strong>Mandanten</strong><br />

darstellt. Ausgehend von <strong>de</strong>r möglichen Mithaftung<br />

<strong>de</strong>s Steuerberaters wird so <strong>bei</strong>m Mandan-<br />

5<br />

ten Verständnis für die Notwendigkeiten eines<br />

“zupacken<strong><strong>de</strong>n</strong>” Krisenmanagements geschaffen.<br />

Es empfiehlt sich, hierfür die Vordrucke <strong>de</strong>r<br />

Steuerberaterverträge von <strong><strong>de</strong>n</strong> Steuerberaterkammern<br />

bzw. –verbän<strong><strong>de</strong>n</strong> zu verwen<strong><strong>de</strong>n</strong>, da<br />

diese immer auf <strong>de</strong>m aktuellen Rechtsstand<br />

gehalten wer<strong><strong>de</strong>n</strong> (vgl. z. B: www.stbv.<strong>de</strong>) .<br />

FAZIT<br />

1. Die vertragliche Übernahme <strong>de</strong>r Beistandspflicht<br />

in Buchführungs- und Bilanzierungsangelegenheiten<br />

löst für <strong><strong>de</strong>n</strong> Steuerberater Informationspflichten<br />

gegenüber <strong>de</strong>m <strong>Mandanten</strong><br />

aus.<br />

2. Der Tatbestand einer drohen<strong><strong>de</strong>n</strong> o<strong>de</strong>r bereits<br />

eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und /o<strong>de</strong>r<br />

Überschuldung ist nachweissicher zu dokumentieren,<br />

sonst drohen auch für <strong><strong>de</strong>n</strong> Steuerberater<br />

strafrechtliche Verstrickungen.<br />

3. Der Hinweis auf die Krisensituation sollte<br />

mit konkreten Vorschlägen verbun<strong><strong>de</strong>n</strong> wer<strong><strong>de</strong>n</strong>,<br />

wie die Unternehmenskrise <strong>bei</strong>gelegt wer<strong><strong>de</strong>n</strong><br />

kann.<br />

4. Eine mögliche Unternehmenskrise sollte bereits<br />

<strong>bei</strong> <strong>de</strong>r Abfassung <strong>de</strong>s Beratungsvertrages<br />

berücksichtigt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>, und zwar zur Regelung<br />

eines außeror<strong><strong>de</strong>n</strong>tlichen Kündigungsrechts,<br />

um <strong>de</strong>m <strong>Mandanten</strong> das Verhalten <strong>de</strong>s<br />

Steuerberaters im Krisenfall zu erläutern. Bestehen<strong>de</strong><br />

Verträge sollten insoweit ergänzt wer<strong><strong>de</strong>n</strong>.<br />

5. Eine spezielle Honorarvereinbarung im<br />

Sinne <strong>de</strong>s Bargeldparagraphen § 142 InsO<br />

(Vorschußanfor<strong>de</strong>rung <strong>bei</strong> kongruenter<br />

Zahlungs-Leistungspflicht) ist unerläßlich damit<br />

das Honorar <strong>bei</strong>m Scheitern <strong>de</strong>r Sanierung<br />

nicht vom Verwalter angefochten wer<strong><strong>de</strong>n</strong> kann.

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