Herrn Franz Gruber Auer-Welsbach-Straße 63/2/2 1230 ... - Pekabe
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<strong>Herrn</strong><br />
<strong>Franz</strong> <strong>Gruber</strong><br />
<strong>Auer</strong>-<strong>Welsbach</strong>-<strong>Straße</strong> <strong>63</strong>/2/2<br />
<strong>1230</strong> Wien<br />
Sachbearbeiter/-in: Geschäftszahl: Datum:<br />
MR Dr. Barbara Mauerer-Matscher VA-BD-FI/0222-B/1/2010 1. Dezember 2010<br />
Sehr geehrter Herr <strong>Gruber</strong>!<br />
Singerstraße 17 | Postfach 20 | A-1015 Wien | Tel. +43 (0)1 51505-152 | Fax +43 (0) 1 51505-170 | DVR: 0031291<br />
www.volksanwaltschaft.gv.at | post@volksanwaltschaft.gv.at | Kostenlose Servicenummer: 0800 223 223-152<br />
Dr. Gertrude Brinek<br />
Volksanwältin<br />
Ihre Email, bei uns am 11. November 2010 eingelangt, wurde mir als nach der internen Geschäftsverteilung<br />
für finanzrechtliche Angelegenheiten zuständige Volksanwältin zur Beantwortung<br />
übergeben.<br />
Ich darf Ihnen in diesem Zusammenhang zunächst kurz unseren Aufgabenbereich erläutern. Aufgabe<br />
der Volksanwaltschaft ist grundsätzlich die nachprüfende Kontrolle der öffentlichen Verwaltung,<br />
d.h. sie hat zu klären, ob das kritisierte Vorgehen einer Verwaltungsbehörde den gesetzlichen<br />
Bestimmungen entsprach. Außer im Fall geltend gemachter Säumnis kann ein Prüfverfahren<br />
daher erst dann eingeleitet werden, wenn eine Entscheidung einer Behörde vorliegt, die mit<br />
einem Rechtsmittel nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann.<br />
Wir sind auch nicht zur Kontrolle des Gesetzgebers berufen. Nur wenn sich ergibt, dass eine gesetzliche<br />
Regelung nicht dem gewollten oder gewünschten Zweck entspricht, oder der Gesetzesvollzug<br />
unangemessene Härten hervorruft, kann die Volksanwaltschaft, im Rahmen des jährlichen<br />
Tätigkeitsberichtes an den Nationalrat und an den Bundestag, an den Gesetzgeber mit Änderungsvorschlägen<br />
herantreten.<br />
Bankinstitute und private Versicherungsanstalten unterliegen ebenso wenig unserer Kontrolle wie<br />
zivilrechtliche Angelegenheiten, für deren Klärung die Zuständigkeit der unabhängigen Gerichte<br />
vorgesehen ist.
2<br />
Es ist uns weiters verwehrt, Personen, die sich an uns wenden, wie ein Steuerberater oder<br />
Rechtsanwalt zu beraten oder zu vertreten.<br />
Zu Ihrer Beschwerde darf ich auf § 19 Pensionskassengesetz hinweisen, in dem die Informationspflichten<br />
geregelt sind. Demnach hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten jährlich<br />
zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres schriftlich in angemessener<br />
Form über die Beitrags- und Kapitalentwicklung, die einbehaltenen Verwaltungskosten sowie über<br />
die erworbenen Ansprüche ihrer Pensionskassenzusage zu informieren. Diese Information hat<br />
auch eine Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen zu enthalten.<br />
Weiters hat die Pensionskasse die Anwartschaftsberechtigten über die Veranlagung und Performance<br />
der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit<br />
der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren, sofern es sich bei der zugrunde liegenden<br />
Pensionskassenzusage nicht um eine leistungsorientierte Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht<br />
des Arbeitgebers handelt.<br />
Die Leistungsberechtigten hat die Pensionskasse jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen<br />
Geschäftsjahres schriftlich in angemessener Form über die Kapitalentwicklung und die<br />
einbehaltenen Verwaltungskosten zu informieren. Weiters hat die Pensionskasse die Leistungsberechtigten<br />
über die Veranlagung und Performance der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft<br />
sowie über alle weiteren für die Erfüllbarkeit der Pensionszusage relevanten Daten zu informieren,<br />
sofern es sich bei der zugrunde liegenden Pensionszusage nicht um eine leistungsorientierte<br />
Zusage mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers handelt. Zusätzlich sind die Leistungsberechtigten<br />
bei jeder Änderung der Pensionsleistungen zu informieren.<br />
Sofern die Informationen, die Sie von Ihrer Pensionskasse erhalten, diesen Erfordernissen entsprechen,<br />
Sie aber noch darüber hinausgehende Angaben wünschen, kann ich Ihnen nur raten,<br />
sich an den Vertreter der berechtigten Arbeitnehmer und Pensionisten im Aufsichtsrat Ihrer Pensionskasse<br />
zu wenden bzw. Ihre Kritik bei der jährlichen Hauptversammlung Ihrer Pensionskasse<br />
zu deponieren.<br />
Dass im Pensionskassengesetz die Einrichtung einer Schlichtungsstelle nicht vorgeschrieben ist,<br />
ist ebenso wie die in § 47 Abs 4 des Einkommensteuergesetzes enthaltene Ermächtigung des<br />
Bundesministers für Finanzen, bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Pensionen<br />
deren gemeinsame Versteuerung anzuordnen, eine Entscheidung des Gesetzgebers gewesen,<br />
auf die die Volksanwaltschaft aufgrund ihres – oben ausgeführten – gesetzlichen Auftrages keinen<br />
Einfluss nehmen kann.
3<br />
Ich kann Ihnen daher leider nur raten, sich mit Ihrer Anregung bzw. Ihrer Kritik an eine/n Abgeordnete/n<br />
Ihres Vertrauens oder an eine im Parlament vertretene politische Partei zu wenden.<br />
Mit dem Bedauern, Ihnen keine für Sie günstigere Nachricht geben zu können, verbleibe ich<br />
mit freundlichen Grüßen<br />
i.A. MR Dr. Michael Mauerer e.h.