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Anmeldung einer Versammlung
Kreaktivisten.org
Diese Anleitung ist für die rechtliche Situation in Deutschland, Stand 2021 geschrieben, sollte aber
eine ganze Weile lang benutzbar bleiben. So schnell ändern sich die Versammlungsgesetze nicht.
Was ist eine Versammlung?
Eine Versammlung ist immer dann gegeben, wenn ihr euch in einer Gruppe von 2 Personen oder
mehr zusammenfindet, um öffentlich politisches Gedankengut zu äußern. Egal ob Demonstration,
Flyer verteilen oder Infostand – immer wenn ihr in der Gruppe öffentlich politisch aktiv werdet,
sollte das angemeldet werden. So ist es zumindest von Seiten der Polizei und anderer Behörden
gerne gesehen.
In diesem How-To werdet ihr den ein oder anderen rechtlichen Begriff lesen und auch ansonsten
wirkt der Umgang mit Behörden und Polizei immer etwas unbequem und fremd. Tatsächlich ist eine
Versammlungsanmeldung aber wirklich einfach und meist schon mit einer simplen Schreiben
erledigt. Dennoch möchten wir euch möglichst umfangreich und bezüglich aller Eventualitäten
informieren ;)
Ab wann muss eine Versammlung angemeldet werden?
Konkret solltet ihr ab 2 Personen aufwärts alle öffentlichen Aktionen bei den zuständigen Behörden
anmelden. Es handelt sich wirklich nur um eine Anmeldung und es bedarf für eure Aktion keiner
Genehmigung. Es ist ganz offiziell ein Bescheidsagen und kein Um-Erlaubnis-Bitten. Zumindest
theoretisch haben in Deutschland alle das Recht, die eigene Meinung frei und auch in der Gruppe zu
äußern. Offiziell muss die Anmeldung mindestens 48 Stunden vor der ersten Ankündigung an die
zuständige Behörde gehen. Die erste Ankündigung ist gegeben, wenn ihr beispielsweise
Pressemitteilungen losgeschickt habt, Plakate und Flyer für die Veranstaltung verteilt oder im
Internet und anderweitig für eure Kundgebung zu mobilisieren angefangen habt. Es gibt jedoch
keine Strafvorschrift, die ein zu frühes Werben für eine Versammlung verbietet. Faktisch kann euch
die Frist für die Bewerbung eurer Veranstaltung also egal sein, ihr solltet sie allerspätestens 48
Stunden vor Versammlungsbeginn anmelden. Das Leiten einer Versammlung gänzlich ohne
Anmeldung ist nämlich eine Straftat. Einzige Ausnahme ist die Spontanversammlung.
Wo muss angemeldet werden?
Wer für die Anmeldung einer Versammlung zuständig ist, ist nicht einheitlich geregelt und
entsprechend ein ziemliches Chaos. Im Zweifel bei eurer Gemeinde / dem nächsten Polizeirevier
nachfragen, im Internet nachlesen oder die Anmeldung einfach an alle schicken, von denen ihr
denkt, dass sie zuständig sind. Die Behörden sind zudem verpflichtet, eure Anmeldung an die
tatsächlich zuständige Stelle weiterzuleiten.
Wir haben hier trotzdem eine Übersicht darüber versucht, wer in welchem Bundesland für die
Versammlungsanmeldungen zuständig ist. Damit ihr zumindest wisst, wo ihr mit dem Suchen
anfangen könnt.
Baden-Württemberg:
Bayern:
Berlin:
Brandenburg:
Bremen:
Hamburg:
Hessen:
Landratsamt oder Gemeinden
Kreisverwaltungsbehörden oder Landratsamt
der Polizeipräsident
Polizeipräsidium
Ordnungsamt
Behörde für Inneres und Sport
die allgemeinen Ordnungsbehörden
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Anmeldung einer Versammlung
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Mecklenburg Vorpommern: die Kreisordnungsbehörden
Niedersachsen:
Nordrhein Westfalen:
Rheinland Pfalz:
Saarland:
Sachsen:
Sachsen Anhalt:
Schleswig Holstein:
Thüringen:
Landkreis, kreisfreie Stadt, freie Gemeinde, Polizeidirektion Hannover
Kreispolizeibehörden
Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung
Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die kreisfreien Städte
Landratsämter und Städte
Landkreise, kreisfreie Städte
Kreisordnungsbehörden
Landkreise, kreisfreie Städte
Wie sieht eine Anmeldung aus?
Ihr könnt alles, was ihr als Politgruppe unternehmt, als Versammlung anmelden. Die Anmeldung
selbst ist eine formlose und üblicherweise schriftliche Mitteilung, die der zuständigen Behörde
zugesandt wird. Dazu, was in einer Anmeldung alles angegeben werden muss, gleich mehr.
Vorsicht bei vorgefertigten Anmeldebögen
Es gibt für die Anmeldungen meistens auch einen vorgefertigten Fragebogen, den ihr ausfüllen und
den Behörden zusenden könnt. Den Fragebogen erhaltet ihr meist im Internet auf der Homepage
der zuständigen Behörde. Oftmals fragen die Fragebögen auch einiges mehr an Details ab, als
zwingend notwendig ist. Diese Angaben könnt ihr freiwillig angeben, müsst es aber nicht. Ihr könnt
also bei der Anmeldung auch Felder frei lassen und falls die Versammlungsbehörde meckert, sollen
die sich erst mal eine Begründung ausdenken, warum sie die Informationen denn zwingend
benötigen. Die gibt es nämlich meistens nicht.
Es kommt auch vor, dass vorgefertigte Anmeldeformulare suggerieren, dass Dinge wie
beispielsweise Pavillons extra genehmigungspflichtig wären. Lasst euch davon am besten nicht
beirren und meldet trotzdem alles an, was ihr so für eure Versammlung haben wollt. Oft trauen es
sich Versammlungsbehörden dann doch nicht, euch Dinge zu verbieten, die sie euch nicht verbieten
dürfen. Wenn ihr von vornherein darauf verzichtet, habt ihr allerdings leider Pech gehabt.
Was müssen wir in einer Anmeldung alles angeben?
Veranstalter:in:
Der/die/das Veranstalter:in kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
Es muss die komplette Anschrift angegeben werden.
Ansprechpartner:in:
Das ist die Person, mit der die Behörden kommunizieren. Sie bekommt auch eine
Anmeldebestätigung mit Auflagen zugesandt. Eine Person kann Veranstalter:in,
Versammlungsleiter:in und Ansprechpartner:in zugleich sein.
Die Versammlungsleitung:
Diese Person ist für den geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der
Versammlung Ansprechpartner:in für Polizei und andere Behörden. Die Versammlungsleitung muss
während der gesamten Veranstaltung anwesend sein. Eine Versammlungsleitung kann auch
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während der Versammlung wechseln. Wer Versammlungsleitung ist, wird von dem/der
Veranstalter:in – und nur von ihm/ihr/es – bestimmt. Falls ihr wollt, könnt ihr bei der Anmeldung
auch gleich Vertretungen für die Versammlungsleitung mit angeben. Angegeben werden müssen bei
Versammlungsleitung und ihrer Vertretung der Vor- und Familienname und die Anschrift. Auch sie
bekommen eine Anmeldebestätigung mit Auflagen zugesandt. Die Versammlungsleitung muss nicht
zwingend volljährig sein oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
Den Platz oder Weg der Veranstaltung:
Also der Platz, an dem ihr steht oder wo ihr lang geht. Hier empfiehlt es sich, möglichst genau zu
beschreiben, wo ihr hin wollt. Also Straße, Hausnummer und Sachen wie: auf dem Gehsteig, in
Parkbucht so und so oder direkt am Denkmal XY. Je mehr Interpretationsspielraum ihr den
Behörden lasst, desto leichter können sie euch an einen anderen Ort als von euch geplant platzieren
(ob gewollt oder ungewollt). Wenn euch ein Ort verwehrt wird, muss das rechtlich begründet sein.
Beispielsweise, weil an dem Ort bereits eine andere Versammlung stattfindet. Die Hürden, euch
einen Versammlungsort zu verbieten, sind aber sehr hoch und es muss euch immer eine Alternative
angeboten werden. Ihr habt ein Recht, in Hör- und Sichtweite von Objekten zu demonstrieren. Lasst
euch das nicht nehmen. Einzig um bestimmte Regierungsgebäude und Gedenkstätten gibt es
sogenannte Bannmeilen, in denen keine Versammlungen stattfinden dürfen.
Sonderfall Privatgelände:
Es gibt im öffentlichen Raum immer wieder Flächen, die in Privatbesitz sind, aber trotzdem
öffentlich genutzt werden. Zum Beispiel Bahnhöfe, Flughäfen, Unis, Kaufhäuser. Auf diesen Flächen
könnt ihr auch eine Demonstration durchsetzen. Die jeweiligen Behörden werden da vermutlich sehr
meckern, aber es gibt höchstrichterliche Rechtsprechung, die euch genau das erlaubt.
Nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvQ 25/15) muss eine Demo auch auf privatem
Gelände erlaubt werden, wenn das Gelände dem „allgemein öffentlichen Verkehr“ zugänglich ist.
Zeit und Datum der Veranstaltung:
Also einfach, an welchem Tag und von wann bis wann eure Versammlung stattfinden soll. Gebt hier
lieber etwas mehr Zeit an, als ihr benötigen werdet. Es ist für euch überhaupt kein Problem, die
Versammlung vorzeitig zu beenden oder etwas später anzufangen. Falls ihr ohne Anmeldung gerne
noch eine halbe Stunde weiter machen wollt, ist es einzig und allein die Toleranzbereitschaft der
Polizei, die euch dies erlaubt oder verbietet.
Das Thema der Veranstaltung:
Hier empfiehlt es sich, möglichst allgemein zu bleiben. Ein Motto könnte sein „Pelz“,
„Fleischkonsum“ oder „Zirkus“. Mehr müssen die Behörden nicht wissen. Wieso also mehr angeben?
Weitere freiwillige Angaben.
Es kann ganz nützlich sein, der Behörde im Vorhinein weitere Angaben zu machen, damit diese z.B.
euren Versammlungsort weiträumig genug absperren können, um Kooperationswillen zu
signalisieren oder um die angemeldeten Dinge auf einem Versammlungsbescheid bestätigt zu
bekommen und vor Ort besser mit den Polizeibeamt:innen diskutieren zu können. Falls ihr ein
vorgefertigtes Anmeldeformular nutzt, kann es auch hilfreich sein, möglichst vage zu bleiben. Also
beispielsweise bei der Frage nach Redner:innen nicht irgendwelche Namen angeben, sondern
einfach „wechselnde Personen“.
Es kann auch sinnvoll sein, eine möglichst ausführliche Liste mit allen möglichen
Kundgebungsmitteln mit anzugeben. Das macht es der Polizei später dann viel schwerer, euch
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bestimmte Gegenstände spontan zu verbieten, da die ja von vornherein mit angemeldet waren. Rein
rechtlich ist egal, ob ihr diese Dinge mit angemeldet habt oder nicht. In der Diskussion mit den
Polizeibeamt:innen vor Ort ist es aber oft einfacher, wenn bestimmte Gegenstände auf der
Anmeldebestätigung vermerkt sind. Klassische Kundgebungsmittel sind zum Beispiel Flugblätter,
Infotisch, Pavillon, Autos, Fahrräder, Fernseher, Straßenmalkreide, Transparente, Fahnen, Megafon,
Musikanlage, Kostüme, Requisiten usw. Eben alles, was ihr irgendwie auf eurer Versammlung
benötigen könntet.
Ihr könnt auch eine geschätzte Teilnehmer:innenanzahl mit angeben. Das kann ganz praktisch sein,
um für die eigene Versammlung auch genug Fläche zur Verfügung gestellt zu bekommen. In
manchen Städten haben sich zudem recht willkürliche Gewohnheiten eingeschlichen. Zum Beispiel,
dass bei Kundgebungen unter 50 Teilnehmer:innen immer Megafone verboten werden. Um sich die
Diskussion mit der Behörde zu sparen, kann es also hilfreich sein, bei der Anmeldung 50
Teilnehmer:innen anzugeben. Ob diese Zahl dann erreicht wird, ist egal.
Wichtig bei Marschdemos/Demoumzügen:
Handelt es sich bei eurer geplanten Aktion um eine Marschdemo, solltet ihr den genauen Zeitablauf
und die Demoroute bei der Anmeldung angeben! Um bei der Demoroute keine Missverständnisse
aufkommen zu lassen, solltet ihr die Route nicht nur ganz genau schriftlich beschreiben, sondern
auch auf einem ausgedruckten Stadtplan nachzeichnen. Außerdem solltet ihr die einzelnen „Punkte“
angeben, an welchen der Demozug hält, z. B. für Redebeiträge oder um vor bestimmten Geschäften
noch einmal extra laut zu protestieren!
Musterbrief für die Anmeldung einer Kundgebung:
Kundgebungsanmeldung
Betreff:
Tag/Uhrzeit:
Ort:
Thema:
Veranstalter:in:
Kundgebungsanmeldung
15.11.2020; 10.00 Uhr – 18:00 Uhr
Fußgängerzone vor dem Rathaus (Geschwister-Scholl-Straße 126)
auf dem Bürgersteig zwischen dem Neptunbrunnen und den
Sitzgelegenheiten wie auf der beigefügten Karte zu entnehmen
Zirkus
Initiative zur Abschaffung von Wildtiervorführungen
Ansprechpartner:in: Muster Kreaktivist, Kreastraße 1, Plz/Ort, 01234/567987
Versammlungsleiter:in: Muster Kreaktivist, Kreastraße 1, Plz/Ort, 01234/567987
Stellvertreter:in: Muster Kreaktivistin, Kreastraße 2, Plz/Ort, 01234/567978
Vrs. Anzahl der
Teilnehmer:innen:
Kundgebungsmittel
ca. 15 Personen
Flyer, Transparente, Megaphon, Unterschriftenlisten, Kreide,
Kunstblut,Anschauungsmaterialien, Flaggen, Pelze, Käfig,
Biertischgarnitur und
Pavillon, TV, DVD-Player
Wie kommt die Anmeldung zur Behörde?
Das Übermitteln der Anmeldung erledigt ihr am besten per Postweg oder Fax. Beides sind
Kommunikationswege, die sich nachweisen lassen. Beim Postamt bekommt ihr auf Wunsch eine
Bestätigung, dass ihr den Brief abgeschickt habt (kostet extra) und am Faxgerät lässt sich ein
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Anmeldung einer Versammlung
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Sendebericht erstellen, welcher sogar noch den Inhalt des Faxes belegt. Es gibt recht günstige
Online-Fax-Dienste, mit denen ihr für wenige Cent Fax samt Sendebericht bekommt. Es kann
passieren, dass die Behörden eure Anmeldung verlegen und dann zu dem Entschluss kommen, ihr
hättet eure Versammlung nicht angemeldet. Wenn ihr nachweisen könnt, dass ihr die Anmeldung
versandt habt, ist das im Streitfall recht nützlich. So etwas kommt selten vor, aber es schadet nicht,
dagegen gewappnet zu sein.
Ihr seid nicht verpflichtet, die Anmeldung schriftlich abzugeben. Theoretisch könnt ihr bei der
zuständigen Behörde auch anrufen oder persönlich erscheinen. Rechtlich seid ihr aber besser
abgesichert, wenn ihr es schriftlich – und am besten nachweisbar – einreicht, da so die Anmeldung
weniger leicht geleugnet werden kann.
Die Anmeldung ist abgeschickt – was passiert jetzt?
Die zuständige Behörde wird die Anmeldung jetzt bearbeiten und euch dann eine
Anmeldebestätigung zusenden. Darin enthalten sind zusätzlich meistens Auflagen, eine Begründung,
warum diese Auflagen verhängt wurden, und eine Rechtsbelehrung. Am besten nehmt ihr alles, was
ihr von den Behörden erhalten habt, auch zur Versammlung mit. So können euch die Beamt:innen
vor Ort schlecht Sachen verbieten, die laut Auflagen erlaubt sind. Oder zumindest habt ihr im
Konfrontationsfall eine bessere Argumentationsgrundlage.
Wichtig:
Versammlungen dürfen nicht „einfach so“ verboten werden. Es gibt Gründe, die Versammlung zu
verschieben, nur an einem anderen Ort zu genehmigen oder bestimmte Auflagen festzulegen.
Gründe können sein, dass bereits eine Versammlung stattfindet oder die Anmeldung zu kurzfristig
(nicht 48 Stunden vor Beginn der Versammlung) eingegangen ist. Egal was ist, ihr müsst immer eine
schriftliche Begründung erhalten, warum ihr euch nicht versammeln dürft oder warum ihr das nur
unter bestimmten Auflagen dürft. Falls die Begründung nicht nachvollziehbar ist, schaltet eine
rechtsverständige Person ein. Oftmals versuchen Versammlungsbehörden und die Polizei, das
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit stärker einzuschränken, als sie das tatsächlich dürfen.
Es ist auch sehr üblich, dass Versammlungsbehörden „Standardauflagen“ haben, die sie erst mal
jeder Versammlung auferlegen wollen. Da jede Versammlung nur soweit eingeschränkt werden darf,
wie unbedingt nötig, sind solche Standardauflagen rechtlich sehr fragwürdig. Ihr werdet aber
trotzdem öfter damit konfrontiert sein. Seid also nicht verwundert, wenn euch in den Auflagen Dinge
verboten werden, die ihr gar nicht angemeldet habt.
Grundsätzlich gilt:
Jede Versammlung ist erlaubt und bedarf zwar einer Anmeldung, aber keiner Genehmigung oder
Erlaubnis von Seiten der Behörden. Die Anmeldung dient lediglich dem Zweck, dass sich die
Behörden auf den Trubel vorbereiten können. Die Versammlung darf euch nicht verboten werden!
Ihr habt ein Anrecht darauf, in Hör- und Sichtweite von Objekten zu demonstrieren.
Sondernutzungsgebühren und anderer illegaler Unfug
Manchmal wollen Versammlungsbehörden Sondernutzungsgebühren für Versammlungen erheben.
Das passiert öfter bei ortsfesten Infotischen. Für kommerzielle Infotische in Fußgänger:innenzonen
können Gebühren erhoben werden, nicht aber für politische Versammlungen. Also der Infotisch zu
neuen Handyverträgen oder der Verkaufsstand mit Brezeln ist gebührenpflichtig. Der Infotisch zum
Thema Pelz ist kostenlos. Wenn die Behörde wegen irgendetwas im Zusammenhang mit eurer
Versammlung Gebühren erheben will, ist das immer eine unzulässige Einschränkung eurer
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Grundrechte auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Grundrechte dürfen nämlich nicht vom
Geldbeutel abhängig gemacht werden. Versammlungen abzuhalten ist immer kostenlos.
Was sind Auflagen?
Auflagen sind Einschränkungen, die Behörden erlassen können. Wenn sich an die Auflagen nicht
gehalten wird, kann die Versammlung von der Polizei aufgelöst werden. Auch kann dies zu
rechtlichen Konsequenzen führen. Die Versammlungsleitung hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass
die Auflagen eingehalten werden. Dazu dürfen auch Ordner:innen eingesetzt werden. Es kommt
auch vor, dass Order:innen von den Behörden angeordnet werden. Auflagen ergeben sich
größtenteils aus dem Versammlungsgesetz und in den meisten Fällen wird sich auch ein Verweis auf
das Versammlungsgesetz in den Auflagen finden. Typische Auflagen sind kein Alkohol auf der
Versammlung, keine Stöcke über einer Dicke von X cm oder Beschränkung auf nur einen
Fahrstreifen bei Marschdemos. Diese Auflagen können in Einzelfällen sehr einschränkend sein und
natürlich auch als Mittel benutzt werden, um euch in eurer Meinungskundgabe zu behindern. Wenn
es zu unverschämt wird, empfiehlt es sich, hier einen rechtsverständigen Menschen einzuschalten
oder sich selbst ein bisschen mit den entsprechenden Rechtsgebieten zu befassen. Nicht alles, was
Behörden erlassen, ist rechtens. Eigentlich sollten euch die Behörden nichts verbieten, was sie
rechtlich nicht durchsetzen können, und in der Regel sind die zuständigen Sachbearbeiter:innen
auch nicht darauf aus, euch eins rein zu würgen. Es sei denn, ihr wart in eurer bisherigen Arbeit
sehr erfolgreich oder eure Versammlung ist aus anderen Gründen unbequem ;-)
Was sind Ordner:innen?
Ordner:innen sind Personen, die entweder freiwillig von der Versammlungsleitung bestimmt oder
von den Behörden vorgeschrieben werden. Ein:e Ordner:in muss – im Gegensatz zur
Versammlungsleitung – volljährig sein. Ordner:innen sind durch eine weiße Armbinde mit der
Aufschrift „Ordner:in“ gekennzeichnet. Die persönlichen Daten eines/einer Ordner:in müsst ihr
nirgends angeben. (einzige Ausnahmen: in Bayern und Niedersachsen müsst ihr unter bestimmten
Voraussetzungen die Personalien der Ordner:innen gegenüber der Polizei angeben.) Euch kann
lediglich die Anzahl der Ordner:innen vorgeschrieben werden. Wie ihr diese Posten besetzt, ist eure
freie Entscheidung. Ein:e Ordner:in hat die Aufgabe, die Versammlungsleitung zu unterstützen und
einen geordneten Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Vor größeren Versammlungen sollten
sich die Versammlungsleitung und die Ordner:innen zusammensetzen, um gemeinsam ein Konzept
zu entwickeln, wie die Kundgebung ablaufen soll und wie das ermöglicht werden kann. Wenn
jede:r:s ein ganz eigenes Konzept an den Tag legt, geht es meistens schief. Absprache ist wichtig.
Aber passt auch auf, dass ihr nicht selbst anfangt, Hilfspolizei zu spielen und euch im
vorauseilendem Gehorsam die eigene Demo kaputt macht. Im Wesentlichen müssen Ordner:innen
einfach irgendwie da sein. Eher passive Ordner:innen sind für eine Demo viel besser als überfleißige
Hilfspolizist:innen aus den eigenen Reihen.
Eine Einladung zum Kooperationsgespräch: Was ist denn
das?
Bei größeren Veranstaltungen, brenzligen Themen oder einfach erfolgreichen politischen Gruppen
kann es passieren, dass ihr von den Behörden zu einem Kooperationsgespräch eingeladen werdet.
Zu so einem Kooperationsgespräch könnt ihr hingehen, müsst es aber nicht. Bei einem
Kooperationsgespräch sind ein:e Vertreter:in der Behörde, bei der ihr eure Versammlung
angemeldet habt, und meistens auch die Polizei anwesend. Zu der Polizei ist zu sagen, dass es sich
um die so genannte politische Abteilung handeln kann, das sind Beamt:innen, die „Szenekenntnisse“
https://kreaktivisten.org/howtos/behoerdenkrams/anmeldung-einer-versammlung/ 6/9
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haben sollen und dadurch irgendwelche Dinge angeblich besser einschätzen können.
Am besten besprecht ihr vor dem Gespräch in eurer Gruppe, was ihr erzählen wollt und inwieweit
ihr auf gewisse Fragen eingeht bzw. was euer Ziel für das Kooperationsgespräch ist. Seid euch
bereits vor dem Gespräch darüber im Klaren, welche Punkte eurer Versammlung ihr verhandeln
wollt und über welche nicht.
Im Gespräch kann es sein, dass euch der/die/das Behördenmitarbeiter:in dazu bringen will, gewissen
Auflagen zuzustimmen. Letztlich gilt: Egal ob ihr bestimmten Auflagen zustimmt oder nicht, die
Behörde kann nach eigener Einschätzung Auflagen erlassen und an diese Auflagen müsst ihr euch
dann erst mal halten. Wenn euch die Auflagen nicht passen, könnt ihr per Verwaltungsklage klagen
und wenn ihr Glück habt, die Auflagen so auch wieder loswerden. Dabei könnt ihr euch aber nur auf
Tatsachen stützen, die der Behörde zu dem Zeitpunkt, als sie die Auflagen erlassen hat, klar waren.
Es ist also sinnvoll, Argumente, die gegen Auflagen sprechen, im Kooperationsgespräch
anzubringen. Auflagen bereitwillig selbst zuzustimmen, ist rein rechtlich auf jeden Fall nicht zu
empfehlen. Das macht die Argumentation gegen diese Auflagen im späteren Klageverfahren
schwieriger. Unsere Empfehlung: Alles, was die Behördenvertreter:innen sagen, nur zur Kenntnis
nehmen, Argumente gegen Auflagen anbringen und sich nicht darauf einlassen, irgendwelche
Versammlungseinschränkungen zu akzeptieren. Das kann rein von den rhetorischen Anforderungen
schon schwierig sein, ergibt aber rechtlich schlicht am meisten Sinn. Wenn ihr nach dem
Kooperationsgespräch den Auflagenbescheid zugeschickt bekommt, könnt ihr euch immer noch in
Ruhe überlegen, ob ihr dagegen klagt oder die Auflagen so akzeptiert. Das müsst ihr nicht in der
wesentlich stressigeren Situation des Kooperationsgespräches entscheiden.
Und am Schluss noch das Allerwichtigste: Kooperationsgespräche stellen eher eine Ausnahme dar.
Tipps für die Versammlungsleiter:innen:
Ihr seid für die Versammlung verantwortlich und ihr bekommt im Extremfall auch Ärger.
Versammlungsleitung ist die bescheidenste Position, die du auf einer Versammlung haben
kannst, da du für manche Handlungen der Versammlung verantwortlich gemacht werden
kannst. Welche Dinge das genau sind, steht in den Straf- und Bußgeldvorschriften, die Teil des
jeweiligen in deinem Bundesland gültigen Versammlungsgesetzes sind. Wägt immer selbst ab,
ob es für euch in Ordnung ist, wie die Versammlung gerade läuft. Absprache kann hilfreich
sein, aber ihr entscheidet.
Falls die Versammlung komplett außer Kontrolle gerät oder es an einer bestimmten Stelle
taktisch sinnvoll ist, als Versammlungsleitung nicht mehr für die Handlungen anderer
verantwortlich gemacht werden zu können, könnt ihr die Versammlung jederzeit aufzulösen.
Am besten macht ihr das per Megafondurchsage. Damit können euch die Behörden für alles,
was ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Versammlung passiert, nicht verantwortlich
machen. Die Teilnehmer:innen der Versammlung haben dann die Pflicht, sich zu entfernen,
nachdem die Versammlung aufgelöst wurde. Die Versammlungsleitung sollte sich, nachdem
sie die Versammlung aufgelöst hat, auf jeden Fall von dieser entfernen.
Falls es sich um eine größere Demo handelt und Ordner:innen eingesetzt werden, überlegt
euch gut, welchen Personen ihr diesen Posten zuteilt. Ordner:innen sollten zwar wissen, wann
es gilt, die eigenen Leute auf Auflagen aufmerksam zu machen, aber nicht selber Polizei
spielen und in vorauseilendem Gehorsam die eigene Demo zerstören. Je größer die Demo,
desto wichtiger sind die Ordner:innen.
Die Versammlungsleitung hat das Recht, einzelne Leute von der Demo auszuschließen. Das
kann ganz hilfreich sein wenn z.B. Nazis sich in den Demozug gemogelt haben. Die
ausgeschlossenen Leute sind dann verpflichtet, sich sofort zu entfernen.
Bei großen Demos ist es hilfreich, immer ein Megafon in der Nähe zu haben. So könnt ihr euch
Gehör verschaffen, wenn es nötig ist.
https://kreaktivisten.org/howtos/behoerdenkrams/anmeldung-einer-versammlung/ 7/9
Anmeldung einer Versammlung
Ausnahmen Spontanversammlung & Eilversammlung:
Spontanversammlung
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Spontandemos entstehen wortgemäß spontan und haben folglich auch keine Versammlungsleitung.
Wichtig ist, dass mensch bei der Spontandemo nur Demomaterial dabei hat, welches wirklich
spontan aufgetrieben wurde, sonst entsteht der Verdacht, dass die Demo lange geplant war. Oftmals
fordert es sehr viel Durchsetzungsvermögen gegenüber der Polizei, bis eine Spontandemo als solche
anerkannt wird. Auch wenn die Polizei das oftmals gerne anders hätte, gilt: Bei einer
Spontanversammlung gibt es keine Anmelder:in, keine Versammlungsleitung und auch keine
Ordner:innen. Es ist aber möglich, der Spontanversammlung Auflagen zu erteilen (z.B. der
Versammlung eine bestimmten örtlichen Bereich zuzuweisen). Die Polizei ist öfter mal überfordert
mit der rechtlichen Einordnung von Spontanversammlungen, hat in Teilen sogar noch nie von
Spontanversammlungen gehört, und leistet sich des Öfteren Rechtsbrüche. Das muss nicht zwingend
der Fall sein, kommt aber gerade hier öfter vor.
Beispiel für eine Spontanversammlung:
Ihr seid gerade mit eurer Politgruppe in der Innenstadt unterwegs und stoßt zufällig auf einen AfD-
Infostand. Auch bei diesem – für euch sehr spontanen – Anlass habt ihr natürlich das Recht zu
demonstrieren und eure Meinung bezüglich Nazis kundzutun. Anmelden müsst ihr dazu nichts, es
kann jedoch sein, dass euch die Polizei Auflagen auferlegt und euch zum Beispiel auf die andere
Straßenseite verweist. Das Recht, in Hör- und Sichtweite zu demonstrieren, gilt jedoch auch für
Spontanversammlungen.
Eilversammlung
Eilversammlungen sind Versammlungen, die ihr nicht 48 Stunden vor Versammlungsbeginn
anmelden konntet, weil ihr zum Beispiel von dem Anlass eurer Versammlung noch gar nichts
wusstet. Bei einer Eilversammlung gibt es Veranstalter:in, Versammlungsleitung und gegebenenfalls
auch Ordner:innen. Wenn ihr eine Eilversammlung anmeldet, schreibt der Polizei einfach ein Fax
oder ruft bei denen an (nicht die 110, sondern die Nummer der lokalen Polizeiwache). Auch für
Eilversammlungen gilt, dass ihr sie nur anmelden und nicht genehmigen lassen müsst. Bescheid
sagen reicht – wenn die Polizei beschließt, das zu ignorieren, ist das deren Problem.
Beispiel für eine Eilversammlung
Eine Politgruppe erfährt davon, dass eine faschistische Kameradschaft gerade ein Vereinstreffen im
örtlichen Wirtshaus abhält. Sie möchte lautstark gegen Rechtsextremismus demonstrieren und
zeigen, dass solches Gedankengut hier nicht erwünscht ist. Sie verabredet sich per SMS in 30
Minuten vor dem Gasthaus, um zu demonstrieren. Eine Person von euch ruft noch schnell bei der
Polizei an und meldet die Eilversammlung an. Bei Eilversammlungen regelt die Polizei oft in
direktem Gespräch vor Ort mit euch Dinge wie den Versammlungsverlauf und eventuelle Auflagen.
Ich würde mich gerne weiter mit Versammlungsrecht
befassen, wo finde ich Infos?
Das meiste, was mit Versammlungen zu tun hat, ist im Versammlungsgesetz geregelt. Es empfiehlt
sich, einfach direkt die jeweiligen Gesetze zu lesen. Die Versammlungsgesetze sind für Gesetze auch
recht übersichtlich und kurz. Es gibt ein Bundesversammlungsgesetz (VersammlG), das überall dort
gilt, wo die Bundesländer keine eigenen Versammlungsgesetze erlassen haben. In manchen
Bundesländern gibt es eigene Versammlungsgesetze, die anstelle des Bundesversammlungsgesetzes
gelten. Diese Länder sind derzeit (Stand 2021) Bayern (mit dem BayVersG), Sachsen (mit dem
SächsVersG), Niedersachsen (mit dem NVersG), Sachsen-Anhalt (mit dem VersammlG LSA),
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Anmeldung einer Versammlung
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Schleswig-Holstein (mit dem VersFG SH), Berlin (mit dem VersFG BE). Nordrhein Westfalen bastelt
derzeit noch an einem eigenen Versammlungsgesetz.
Darüber hinaus gibt es noch weitere Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht zum Thema
Versammlungsfreiheit, auf die mensch sich zur Durchsetzung der Versammlungsfreiheit berufen
kann. Das sprengt allerdings den Rahmen dieser Anleitung.
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