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2021 Mitteilungsblatt 07-08

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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Ludwigsstadt l 30.06.2021 Seite 3

Fortsetzung von Seite 1

Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten

erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen

vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem

Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt

des Wiedereinrückens je eine Stunde für

ein Mannschaftstransportwagen

MTW 38,82 €

ein Mehrzweckfahrzeug MZF 33,89 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug

TSF (mit TS PFPN 10-1000) 65,69 €

ein Tragkraftspritzenfahrzeug

TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) 87,24 €

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10

(LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6

bzw. MLF) 142,81 €

ein Löschgruppenfahrzeug

LF 20 156,12 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug

HLF 10 164,58 €

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug

HLF 20 (LF 16/12) 176,68 €

ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000

(TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr) 137,39 €

ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000

(TLF 20/40) 111,05 €

einen Rüstwagen RW (RW-2) 151,65 €

eine Drehleiter DLA (K) 23/12 211,61 €

einen Gerätewagen Logistik

GW-Log (V-Lkw) 48,29 €

einen Gerätewagen Logistik

GW-L2 102,57 €

ein Wechsellader Fahrzeug

WLF 102,17 €

3. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden

berechnet. Dabei ist der Zeitraum

vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der

Feuerwache bis zum Wiedereinrücken

anzusetzen. Für angefangene

Stunden werden bis zu 30 Minuten die

halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten

erhoben.

3.1 Ehrenamtliche

Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender

wird folgender

Stundensatz berechnet: 28,00 €

3.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst

gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1

BayFwG werden für ehrenamtliche

Feuer-wehrdienstleistende je Stunde

d i e i n § 1 1 A b s . 5 AV B a y F w G

festgelegten Kosten-sätze berechnet.

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für

die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt

eine weitere Stunde berechnet.

4. Kosten für BMA-Fehlalarme

Bei Fehlalarmen durch private Brandmeldeanlagen

(auch technisch bedingte

Fehlalarme) wird ein Pauschalsatz von

350,00 € berechnet.

5. Sonstige Leistungen

Für das Füllen von Atemschutzflaschen

werden berechnet:

pro Flasche 200 bar 1,50 €

◊ ◊ ◊

300 bar 3,00 €

Neufassung Reinigungs- und

Sicherungsverordnung

Die Neufassung der Reinigungs- und

Sicherungsverordnung ist aufgrund

Änderung der Ermächtigungsgrundlage

im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz

erforderlich. Inhaltlich enthält die

Neufassung - als wesentliche Änderung -

die Abkehr von der wöchentlichen

Reinigungspflicht der Anlieger hin zu einer

Reinigungspflicht nach Bedarf. Dies ist auf

die aktuelle Rechtsprechung zurückzuführen.

An der Einteilung der Straßenklassen

und am Umfang der Reinigungsverpflichtung

wurden keine Änderungen

vorgenommen.

Verordnung über die Reinhaltung und

Reinigung der öffentlichen Straßen

und die Sicherung der Gehbahnen im

Winter (Reinigungs- und

Sicherungsverordnung)

Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des

Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

(BayStrWG) in der Fassung der Bekannt^machung

vom 5. Oktober 1981 (BayRS

91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des

Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S.

683) erlässt die Stadt Ludwigsstadt

folgende Verordnung:

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und

Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungsund

Sicherungspflichten auf den öffentlichen

Straßen in der Stadt Ludwigsstadt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Öffentliche Straße, Gehbahn,

geschlossene Ortslage

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser

Verordnung sind alle dem öffentlichen

Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und

Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne

des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs.

4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes

(FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu

gehören insbesondere die Fahrbahnen,

die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,

die Geh- und Radwege, die

gemeinsamen Geh- und Radwege und die

der Straße dienenden Gräben, Böschungen,

Stützmauern und Grünstreifen. Die

Bundesautobahnen sind keine öffentlichen

Straßen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr

bestimmten, befestigten und abgegrenzten

Teile der öffentlichen

Straßen (insbesondere Gehwege

sowie gemeinsame Geh- und Radwege)

und die selbstständigen Gehwege

sowie die selbstständigen

gemeinsamen Geh- und Radwege

oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung

oder Abgrenzung die dem

Fußgängerverkehr dienenden Teile

am Rande der öffentlichen Straßen

in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom

begehbaren Straßenrand aus.

(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des

Gemeindegebiets, der in geschlossener

oder offener Bauweise zusammenhängend

bebaut ist. Einzelne unbebaute

Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes

oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige

Bebauung unterbrechen den Zusammenhang

nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und

3 BayStrWG).

Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3

Verbote

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche

Straßen mehr als nach den Umständen

unvermeidbar zu verunreinigen oder

verunreinigen zu lassen.

(2) Insbesondere ist es verboten,

a) auf öffentlichen Straßen Putz- oder

Waschwasser, Jauche oder sonstige

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