2021 Mitteilungsblatt 07-08
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Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Ludwigsstadt l 30.06.2021 Seite 3
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Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten
erhoben.
Die Ausrückestundenkosten betragen
vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem
Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt
des Wiedereinrückens je eine Stunde für
ein Mannschaftstransportwagen
MTW 38,82 €
ein Mehrzweckfahrzeug MZF 33,89 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug
TSF (mit TS PFPN 10-1000) 65,69 €
ein Tragkraftspritzenfahrzeug
TSF-W (mit TS PFPN 10-1000) 87,24 €
ein Löschgruppenfahrzeug LF 10
(LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6
bzw. MLF) 142,81 €
ein Löschgruppenfahrzeug
LF 20 156,12 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug
HLF 10 164,58 €
ein Hilfeleistungslöschfahrzeug
HLF 20 (LF 16/12) 176,68 €
ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000
(TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr) 137,39 €
ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000
(TLF 20/40) 111,05 €
einen Rüstwagen RW (RW-2) 151,65 €
eine Drehleiter DLA (K) 23/12 211,61 €
einen Gerätewagen Logistik
GW-Log (V-Lkw) 48,29 €
einen Gerätewagen Logistik
GW-L2 102,57 €
ein Wechsellader Fahrzeug
WLF 102,17 €
3. Personalkosten
Personalkosten werden nach Ausrückestunden
berechnet. Dabei ist der Zeitraum
vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der
Feuerwache bis zum Wiedereinrücken
anzusetzen. Für angefangene
Stunden werden bis zu 30 Minuten die
halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten
erhoben.
3.1 Ehrenamtliche
Feuerwehrdienstleistende
Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender
wird folgender
Stundensatz berechnet: 28,00 €
3.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst
gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1
BayFwG werden für ehrenamtliche
Feuer-wehrdienstleistende je Stunde
d i e i n § 1 1 A b s . 5 AV B a y F w G
festgelegten Kosten-sätze berechnet.
Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für
die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt
eine weitere Stunde berechnet.
4. Kosten für BMA-Fehlalarme
Bei Fehlalarmen durch private Brandmeldeanlagen
(auch technisch bedingte
Fehlalarme) wird ein Pauschalsatz von
350,00 € berechnet.
5. Sonstige Leistungen
Für das Füllen von Atemschutzflaschen
werden berechnet:
pro Flasche 200 bar 1,50 €
◊ ◊ ◊
300 bar 3,00 €
Neufassung Reinigungs- und
Sicherungsverordnung
Die Neufassung der Reinigungs- und
Sicherungsverordnung ist aufgrund
Änderung der Ermächtigungsgrundlage
im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz
erforderlich. Inhaltlich enthält die
Neufassung - als wesentliche Änderung -
die Abkehr von der wöchentlichen
Reinigungspflicht der Anlieger hin zu einer
Reinigungspflicht nach Bedarf. Dies ist auf
die aktuelle Rechtsprechung zurückzuführen.
An der Einteilung der Straßenklassen
und am Umfang der Reinigungsverpflichtung
wurden keine Änderungen
vorgenommen.
Verordnung über die Reinhaltung und
Reinigung der öffentlichen Straßen
und die Sicherung der Gehbahnen im
Winter (Reinigungs- und
Sicherungsverordnung)
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
(BayStrWG) in der Fassung der Bekannt^machung
vom 5. Oktober 1981 (BayRS
91-1-B), zuletzt geändert durch § 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S.
683) erlässt die Stadt Ludwigsstadt
folgende Verordnung:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und
Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungsund
Sicherungspflichten auf den öffentlichen
Straßen in der Stadt Ludwigsstadt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Straße, Gehbahn,
geschlossene Ortslage
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser
Verordnung sind alle dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und
Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne
des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs.
4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu
gehören insbesondere die Fahrbahnen,
die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
die Geh- und Radwege, die
gemeinsamen Geh- und Radwege und die
der Straße dienenden Gräben, Böschungen,
Stützmauern und Grünstreifen. Die
Bundesautobahnen sind keine öffentlichen
Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr
bestimmten, befestigten und abgegrenzten
Teile der öffentlichen
Straßen (insbesondere Gehwege
sowie gemeinsame Geh- und Radwege)
und die selbstständigen Gehwege
sowie die selbstständigen
gemeinsamen Geh- und Radwege
oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung
oder Abgrenzung die dem
Fußgängerverkehr dienenden Teile
am Rande der öffentlichen Straßen
in einer Breite von 1 Meter, gemessen vom
begehbaren Straßenrand aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des
Gemeindegebiets, der in geschlossener
oder offener Bauweise zusammenhängend
bebaut ist. Einzelne unbebaute
Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes
oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige
Bebauung unterbrechen den Zusammenhang
nicht (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 und
3 BayStrWG).
Reinhaltung der öffentlichen Straßen
§ 3
Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen
Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche
Straßen mehr als nach den Umständen
unvermeidbar zu verunreinigen oder
verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz- oder
Waschwasser, Jauche oder sonstige
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