Merkblatt zur Besteuerung von Renten
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Warum wurde die <strong>Besteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Renten</strong> überhaupt geändert?<br />
Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die steuerliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Renten</strong>zahlungen<br />
auf neue Beine gestellt. Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche <strong>Besteuerung</strong><br />
<strong>von</strong> Beamtenpensionen (volle <strong>Besteuerung</strong>) und <strong>Renten</strong> (nur <strong>Besteuerung</strong> in Höhe des Ertragsanteils)<br />
dem Grundgesetz widerspricht. Der Gesetzgeber hat auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung mit<br />
dem Erlass des AltEinkG und der Einführung der nachgelagerten <strong>Besteuerung</strong> reagiert.<br />
Was ist in diesem Zusammenhang unter dem Begriff der „nachgelagerten“ <strong>Besteuerung</strong> zu verstehen?<br />
Mit der Einführung des AltEinkG werden die Altersrenten „nachgelagert“ besteuert. Dies bedeutet, dass<br />
die <strong>Renten</strong> erst dann besteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden.<br />
Demgegenüber hat der Gesetzgeber die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zum Aufbau der Altersvorsorge<br />
verbessert, indem die Beiträge <strong>zur</strong> Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag<br />
(<strong>von</strong> 20.000,-- EUR für Alleinstehende bzw. 40.000,-- EUR für Verheiratete) unversteuert bleiben.<br />
Welche <strong>Renten</strong> unterliegen überhaupt der „nachgelagerten“ <strong>Besteuerung</strong>?<br />
Steuerpflichtig sind folgende <strong>Renten</strong>:<br />
7 gesetzliche Altersrenten<br />
7 <strong>Renten</strong> aus den landwirtschaftlichen Alterskassen<br />
7 <strong>Renten</strong> aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen<br />
7 gesetzliche <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />
7 gesetzliche Witwen- und Waisenrenten<br />
7 einmalige Leistungen (z. B. Sterbegeld und Abfindungen <strong>von</strong> Kleinstbetragsrenten)<br />
Steuerfrei sind nur bestimmte <strong>Renten</strong>, vor allem:<br />
7 <strong>Renten</strong> aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten)<br />
7 Kriegs- sowie Wehrdienst- und Zivildienstbeschädigtenrenten<br />
7 Wiedergutmachungsrenten<br />
– 2 –<br />
Müssen Sie denn nun eine Steuererklärung abgeben?<br />
Grundsätzlich muss jeder Steuerbürger, der mit seinen steuerpflichtigen Einkünften über dem steuerlichen<br />
Grundfreibetrag <strong>von</strong> zz. 7.664,-- EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 15.329,-- EUR) 3) liegt<br />
oder Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielt oder aber vom Finanzamt dazu aufgefordert<br />
wird, eine Steuererklärung abgeben.<br />
Bei einem Rentner kann sich eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung also ergeben, wenn er<br />
mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente über dem Grundfreibetrag liegt oder aber er oder sein Ehegatte<br />
außer Rente aus der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung noch andere Einkünfte erzielt hat, z. B. Lohneinkünfte,<br />
Beamtenpensionen, Werkspensionen, Betriebsrenten, Mieteinkünfte aber auch Einnahmen aus<br />
Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) soweit sie mehr als 1.421,-- EUR (ab 2007: 801,-- EUR), bei zusammenveranlagten<br />
Ehegatten mehr als 2.842,-- EUR (ab 2007: 1.602,-- EUR) betragen.<br />
Beispiel:<br />
Ein alleinstehender Rentner, der im Jahr 2005 durchgehend lediglich <strong>Renten</strong>einkünfte aus der gesetzlichen<br />
<strong>Renten</strong>versicherung erzielt hat, muss eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag<br />
seiner Einkünfte den Grundfreibetrag <strong>von</strong> 7.664,-- EUR übersteigt.<br />
Seine Bruttorente müsste daher über 15.532,-- EUR liegen, bevor er <strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung<br />
verpflichtet ist. Das liegt daran, dass nach Abzug des steuerpflichtigen Teils der Rente <strong>von</strong> 50 % und<br />
eines Werbungskosten-Pauschbetrags <strong>von</strong> 102,-- EUR (= Gesamtbetrag der Einkünfte) der Grundfreibetrag<br />
<strong>von</strong> 7.664,-- EUR nicht überschritten wird.<br />
3) Erhöhung des Grundfreibetrags für 2009 auf 7.834,-- EUR (bzw. 15.668,-- EUR bei zusamenveranlagten Ehegatten)<br />
und 2010 auf 8.004,-- EUR (bzw. 16.008,-- EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten).