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Merkblatt zur Besteuerung von Renten

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Warum wurde die <strong>Besteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Renten</strong> überhaupt geändert?<br />

Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die steuerliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Renten</strong>zahlungen<br />

auf neue Beine gestellt. Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche <strong>Besteuerung</strong><br />

<strong>von</strong> Beamtenpensionen (volle <strong>Besteuerung</strong>) und <strong>Renten</strong> (nur <strong>Besteuerung</strong> in Höhe des Ertragsanteils)<br />

dem Grundgesetz widerspricht. Der Gesetzgeber hat auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung mit<br />

dem Erlass des AltEinkG und der Einführung der nachgelagerten <strong>Besteuerung</strong> reagiert.<br />

Was ist in diesem Zusammenhang unter dem Begriff der „nachgelagerten“ <strong>Besteuerung</strong> zu verstehen?<br />

Mit der Einführung des AltEinkG werden die Altersrenten „nachgelagert“ besteuert. Dies bedeutet, dass<br />

die <strong>Renten</strong> erst dann besteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden.<br />

Demgegenüber hat der Gesetzgeber die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zum Aufbau der Altersvorsorge<br />

verbessert, indem die Beiträge <strong>zur</strong> Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag<br />

(<strong>von</strong> 20.000,-- EUR für Alleinstehende bzw. 40.000,-- EUR für Verheiratete) unversteuert bleiben.<br />

Welche <strong>Renten</strong> unterliegen überhaupt der „nachgelagerten“ <strong>Besteuerung</strong>?<br />

Steuerpflichtig sind folgende <strong>Renten</strong>:<br />

7 gesetzliche Altersrenten<br />

7 <strong>Renten</strong> aus den landwirtschaftlichen Alterskassen<br />

7 <strong>Renten</strong> aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen<br />

7 gesetzliche <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

7 gesetzliche Witwen- und Waisenrenten<br />

7 einmalige Leistungen (z. B. Sterbegeld und Abfindungen <strong>von</strong> Kleinstbetragsrenten)<br />

Steuerfrei sind nur bestimmte <strong>Renten</strong>, vor allem:<br />

7 <strong>Renten</strong> aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten)<br />

7 Kriegs- sowie Wehrdienst- und Zivildienstbeschädigtenrenten<br />

7 Wiedergutmachungsrenten<br />

– 2 –<br />

Müssen Sie denn nun eine Steuererklärung abgeben?<br />

Grundsätzlich muss jeder Steuerbürger, der mit seinen steuerpflichtigen Einkünften über dem steuerlichen<br />

Grundfreibetrag <strong>von</strong> zz. 7.664,-- EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 15.329,-- EUR) 3) liegt<br />

oder Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielt oder aber vom Finanzamt dazu aufgefordert<br />

wird, eine Steuererklärung abgeben.<br />

Bei einem Rentner kann sich eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung also ergeben, wenn er<br />

mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente über dem Grundfreibetrag liegt oder aber er oder sein Ehegatte<br />

außer Rente aus der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung noch andere Einkünfte erzielt hat, z. B. Lohneinkünfte,<br />

Beamtenpensionen, Werkspensionen, Betriebsrenten, Mieteinkünfte aber auch Einnahmen aus<br />

Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) soweit sie mehr als 1.421,-- EUR (ab 2007: 801,-- EUR), bei zusammenveranlagten<br />

Ehegatten mehr als 2.842,-- EUR (ab 2007: 1.602,-- EUR) betragen.<br />

Beispiel:<br />

Ein alleinstehender Rentner, der im Jahr 2005 durchgehend lediglich <strong>Renten</strong>einkünfte aus der gesetzlichen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung erzielt hat, muss eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag<br />

seiner Einkünfte den Grundfreibetrag <strong>von</strong> 7.664,-- EUR übersteigt.<br />

Seine Bruttorente müsste daher über 15.532,-- EUR liegen, bevor er <strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung<br />

verpflichtet ist. Das liegt daran, dass nach Abzug des steuerpflichtigen Teils der Rente <strong>von</strong> 50 % und<br />

eines Werbungskosten-Pauschbetrags <strong>von</strong> 102,-- EUR (= Gesamtbetrag der Einkünfte) der Grundfreibetrag<br />

<strong>von</strong> 7.664,-- EUR nicht überschritten wird.<br />

3) Erhöhung des Grundfreibetrags für 2009 auf 7.834,-- EUR (bzw. 15.668,-- EUR bei zusamenveranlagten Ehegatten)<br />

und 2010 auf 8.004,-- EUR (bzw. 16.008,-- EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten).

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