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Merkblatt zur Besteuerung von Renten

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Oberfinanzdirektion Niedersachsen<br />

- Abteilung Steuer -<br />

<strong>Merkblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Besteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Renten</strong><br />

Beziehen Sie eine Rente und sind Sie unsicher, ob darauf Steuern zu zahlen sind?<br />

Stellen Sie sich die Frage, ob Sie beim Finanzamt eine Steuererklärung abzugeben haben?<br />

Dann sollten Sie sich etwas Zeit nehmen und dieses <strong>Merkblatt</strong> lesen!<br />

Seit August 2008 werden die Steueridentifikationsnummern (ID-Nrn.) an die rd. 82 Mio Bundesbürger versandt.<br />

Mittels dieser ID-Nr. können die <strong>Renten</strong>versicherungsträger 1) nunmehr über die <strong>von</strong> ihr geleisteten<br />

Zahlungen sog. <strong>Renten</strong>bezugsmitteilungen elektronisch der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen<br />

bei der Deutschen <strong>Renten</strong>versicherung Bund (RVB) <strong>zur</strong> Weiterleitung an die Landesfinanzverwaltungen<br />

(Rechenzentren) übersenden.<br />

Für viele der rd. 20 Mio Rentner in Deutschland 2) löst dieses Verfahren großes Unbehagen aus, weil damit<br />

nunmehr festgestellt werden kann, welcher Rentner seinen steuerlichen Pflichten bisher noch nicht ordnungsgemäß<br />

nachgekommen ist.<br />

Viele fühlen sich jetzt schon als Steuerbetrüger und fürchten wegen möglicher Nachzahlungen um ihren<br />

Lebensstandard im Alter.<br />

Weshalb löst dieses Verfahren so eine Unruhe und Unbehagen aus?<br />

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sind die meisten <strong>Renten</strong> seit jeher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig<br />

gewesen.<br />

Einem großen Teil der Rentner war dies jedoch nicht bewusst, weil wegen der nach altem Recht geringen<br />

Ertragsanteilsbesteuerung und aufgrund <strong>von</strong> tariflichen und persönlichen Freibeträgen in vielen Fällen<br />

keine Steuer angefallen war. Viele Rentner hatten deshalb mit dem Finanzamt lange Jahre nichts<br />

mehr zu tun gehabt.<br />

Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) und der Einführung der sog. nachgelagerten<br />

<strong>Besteuerung</strong> zum 1. Januar 2005 hat sich die <strong>Besteuerung</strong> der <strong>Renten</strong> jedoch entscheidend geändert.<br />

Durch den Wechsel <strong>zur</strong> nachgelagerten <strong>Besteuerung</strong> ist der steuerpflichtige Anteil der Rente bisher <strong>von</strong><br />

im Schnitt 27 bis 31 % sprunghaft auf 50 % gestiegen. Ab dem 1. Januar 2006 steigt dieser Prozentsatz<br />

für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang jährlich um 2 Prozentpunkte, sodass ein Neurentner des<br />

Jahres 2020 bereits 80 % seiner Rente der <strong>Besteuerung</strong> zu unterwerfen hat.<br />

Von 2020 bis 2040 steigt der steuerpflichtige Teil dann noch einmal um je 1 Prozentpunkt pro Jahr mit<br />

der Folge, dass ein Neurentner des Jahres 2040 100 % seiner Rente der <strong>Besteuerung</strong> zuzuführen hat.<br />

Ab 2040 sind dann alle Altersbezüge, d. h. Pensionen, <strong>Renten</strong> sowie gleichgestellte Leistungen zu 100 %<br />

steuerpflichtig.<br />

1) Träger der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung, Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen,<br />

berufsständische Versorgungseinrichtungen, betriebliche Alterskassen.<br />

2) In 2006: 20.116.175 Rentner, Quelle RVB (2007), <strong>Renten</strong>versicherung in Zahlen 2007, Berlin.


Warum wurde die <strong>Besteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Renten</strong> überhaupt geändert?<br />

Durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die steuerliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Renten</strong>zahlungen<br />

auf neue Beine gestellt. Das Gericht hatte entschieden, dass die unterschiedliche <strong>Besteuerung</strong><br />

<strong>von</strong> Beamtenpensionen (volle <strong>Besteuerung</strong>) und <strong>Renten</strong> (nur <strong>Besteuerung</strong> in Höhe des Ertragsanteils)<br />

dem Grundgesetz widerspricht. Der Gesetzgeber hat auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung mit<br />

dem Erlass des AltEinkG und der Einführung der nachgelagerten <strong>Besteuerung</strong> reagiert.<br />

Was ist in diesem Zusammenhang unter dem Begriff der „nachgelagerten“ <strong>Besteuerung</strong> zu verstehen?<br />

Mit der Einführung des AltEinkG werden die Altersrenten „nachgelagert“ besteuert. Dies bedeutet, dass<br />

die <strong>Renten</strong> erst dann besteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden.<br />

Demgegenüber hat der Gesetzgeber die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zum Aufbau der Altersvorsorge<br />

verbessert, indem die Beiträge <strong>zur</strong> Altersvorsorge in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag<br />

(<strong>von</strong> 20.000,-- EUR für Alleinstehende bzw. 40.000,-- EUR für Verheiratete) unversteuert bleiben.<br />

Welche <strong>Renten</strong> unterliegen überhaupt der „nachgelagerten“ <strong>Besteuerung</strong>?<br />

Steuerpflichtig sind folgende <strong>Renten</strong>:<br />

7 gesetzliche Altersrenten<br />

7 <strong>Renten</strong> aus den landwirtschaftlichen Alterskassen<br />

7 <strong>Renten</strong> aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen<br />

7 gesetzliche <strong>Renten</strong> wegen verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

7 gesetzliche Witwen- und Waisenrenten<br />

7 einmalige Leistungen (z. B. Sterbegeld und Abfindungen <strong>von</strong> Kleinstbetragsrenten)<br />

Steuerfrei sind nur bestimmte <strong>Renten</strong>, vor allem:<br />

7 <strong>Renten</strong> aus der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. Berufsgenossenschaftsrenten)<br />

7 Kriegs- sowie Wehrdienst- und Zivildienstbeschädigtenrenten<br />

7 Wiedergutmachungsrenten<br />

– 2 –<br />

Müssen Sie denn nun eine Steuererklärung abgeben?<br />

Grundsätzlich muss jeder Steuerbürger, der mit seinen steuerpflichtigen Einkünften über dem steuerlichen<br />

Grundfreibetrag <strong>von</strong> zz. 7.664,-- EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 15.329,-- EUR) 3) liegt<br />

oder Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielt oder aber vom Finanzamt dazu aufgefordert<br />

wird, eine Steuererklärung abgeben.<br />

Bei einem Rentner kann sich eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung also ergeben, wenn er<br />

mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente über dem Grundfreibetrag liegt oder aber er oder sein Ehegatte<br />

außer Rente aus der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung noch andere Einkünfte erzielt hat, z. B. Lohneinkünfte,<br />

Beamtenpensionen, Werkspensionen, Betriebsrenten, Mieteinkünfte aber auch Einnahmen aus<br />

Kapitalvermögen (z. B. Zinsen) soweit sie mehr als 1.421,-- EUR (ab 2007: 801,-- EUR), bei zusammenveranlagten<br />

Ehegatten mehr als 2.842,-- EUR (ab 2007: 1.602,-- EUR) betragen.<br />

Beispiel:<br />

Ein alleinstehender Rentner, der im Jahr 2005 durchgehend lediglich <strong>Renten</strong>einkünfte aus der gesetzlichen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung erzielt hat, muss eine Steuererklärung abgeben, wenn der Gesamtbetrag<br />

seiner Einkünfte den Grundfreibetrag <strong>von</strong> 7.664,-- EUR übersteigt.<br />

Seine Bruttorente müsste daher über 15.532,-- EUR liegen, bevor er <strong>zur</strong> Abgabe einer Steuererklärung<br />

verpflichtet ist. Das liegt daran, dass nach Abzug des steuerpflichtigen Teils der Rente <strong>von</strong> 50 % und<br />

eines Werbungskosten-Pauschbetrags <strong>von</strong> 102,-- EUR (= Gesamtbetrag der Einkünfte) der Grundfreibetrag<br />

<strong>von</strong> 7.664,-- EUR nicht überschritten wird.<br />

3) Erhöhung des Grundfreibetrags für 2009 auf 7.834,-- EUR (bzw. 15.668,-- EUR bei zusamenveranlagten Ehegatten)<br />

und 2010 auf 8.004,-- EUR (bzw. 16.008,-- EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten).


– 3 –<br />

Ab welcher <strong>Renten</strong>höhe sind denn Steuern zu zahlen?<br />

Das kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein und lässt sich daher so allgemein verbindlich nicht sagen.<br />

Einkommensteuer fällt immer erst dann an, wenn das zu versteuernde Einkommen (zvE) über dem Grundfreibetrag<br />

liegt. Der Grundfreibetrag für Alleinstehende liegt zz. bei 7.664,-- EUR und für zusammenveranlagte<br />

Ehegatten bei 15.328,-- EUR. 3)<br />

Faustformel:<br />

Nach einer vereinfachenden Modellrechnung bleiben für alleinstehende Steuerbürger, die vor oder<br />

im Kalenderjahr 2005 in den Ruhestand gegangen sind und neben der Rente aus der gesetzlichen<br />

<strong>Renten</strong>versicherung keine weiteren Einkünften erzielen, <strong>Renten</strong>zahlungen bis zu einer Höhe <strong>von</strong> rd.<br />

18.960,-- EUR im Jahr steuerfrei, weil durch Berücksichtigung des <strong>Renten</strong>freibetrags <strong>von</strong> 50 % 4) und<br />

anderer Abzüge wie Werbungskosten-Pauschbetrag <strong>von</strong> 102,-- EUR, Sonderausgaben-Pauschbetrag<br />

<strong>von</strong> 36,-- EUR und Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, der Grundfreibetrag <strong>von</strong> 7.664,-- EUR<br />

nicht überschritten wird.<br />

Im Monat bleiben damit etwa 1.580,-- EUR Rente steuerfrei. Bei zusammenveranlagten Ehegatten, kann<br />

sich dieser Betrag sogar verdoppeln, wenn beide nur Rente aus der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung<br />

beziehen. Dann bleiben monatlich 3.160,-- EUR steuerfrei (bzw. 37.920,-- EUR Rente im Jahr).<br />

Hinweis:<br />

Entscheidend ist aber, dass beide lediglich und ausschließlich Rente aus der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung<br />

beziehen. Bei Verheirateten, <strong>von</strong> denen z. B. nur einer eine Rente bezieht, der andere aber<br />

eine Pension, oder noch andere Einkünfte erzielt, können auch dann Steuern anfallen, wenn die Rente<br />

so gering ist, dass der steuerpflichtige <strong>Renten</strong>anteil selbst unterhalb des Grundfreibetrags liegt.<br />

Welche Beträge gelten nach der Modellrechnung für einen <strong>Renten</strong>eintritt in den folgenden Jahren?<br />

Da der steuerpflichtige Teil der Rente aufgrund der nachgelagerten <strong>Besteuerung</strong> ab dem 1. Januar 2006<br />

für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang um 2 Prozentpunkte angehoben wird (2006: 52 %,<br />

2007: 54 %, 2008: 56 %, 2009: 58 % usw.) sind die steuerfrei verbleibenden <strong>Renten</strong>zahlungen in diesen<br />

Jahren entsprechend niedriger.<br />

Jahr Steuerfrei verbleibende <strong>Renten</strong>zahlungen Steuerfrei verbleibende <strong>Renten</strong>zahlungen<br />

bei alleinstehenden Rentnern in EUR bei verheirateten Rentnern in EUR<br />

2006 ca. 1.500,-- mtl./18.000,-- jährl. ca. 3.000,-- mtl./36.000,-- jährl.<br />

2007 ca. 1.440,-- mtl./17.280,-- jährl. ca. 2.880,-- mtl./34.560,-- jährl.<br />

2008 ca. 1.380,-- mtl./16.560,-- jährl. ca. 2.760,-- mtl./33.120,-- jährl.<br />

2009 ca. 1.350,-- mtl./16.200,-- jährl. ca. 2.700,-- mtl./32.400,-- jährl.<br />

2010 ca. 1.330,-- mtl./15.960,-- jährl. ca. 2.660,-- mtl./31.920,-- jährl.<br />

Welche Fristen haben Sie für die Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung zu beachten?<br />

Sofern bereits Ihre Rente aus der gesetzlichen Altersversorgung die o. g. Beträge übersteigt oder Sie neben<br />

der Rente noch weitere steuerpflichtige Einkünfte beziehen, müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. Mai des<br />

Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abgeben. Anhand dieser Erklärung wird das Finanzamt dann<br />

Ihre Einkommensteuer festsetzen.<br />

4) Der sich rechnerisch ergebende Betrag wird als steuerfreier Teil festgeschrieben und in dieser Höhe grundsätzlich für die gesamte Laufzeit<br />

der Rente <strong>von</strong> dieser abgezogen. Damit werden gesetzliche <strong>Renten</strong>erhöhungen stets voll der nachgelagerten <strong>Besteuerung</strong> unterworfen.


– 4 –<br />

In welcher Anlage <strong>zur</strong> Einkommensteuererklärung haben Sie Ihre <strong>Renten</strong>einnahmen zu erklären?<br />

In der Anlage R (<strong>Renten</strong> und andere Leistungen) ist stets der aus der <strong>Renten</strong>mitteilung zu errechnende<br />

Jahresbruttobetrag einzutragen, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist. Bei<br />

Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge <strong>zur</strong> Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom<br />

<strong>Renten</strong>betrag abzuziehen. Diese können aber als Sonderausgaben geltend gemacht werden.<br />

Da es schwierig sein kann, allein aus den jährlichen Anpassungsmitteilungen der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherungsträger<br />

die zum Ausfüllen der Erklärung notwendigen Daten zu ermitteln, stellen die Träger der<br />

gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung auf Antrag eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke über die jährlich<br />

erhaltenen <strong>Renten</strong>beträge aus.<br />

Weitere Erläuterungen zum Ausfüllen der Anlage R entnehmen Sie bitte der Anleitung <strong>zur</strong> Anlage R.<br />

Wo bekommen Sie die nötigen Erklärungsvordrucke?<br />

Die Erklärungsvordrucke bekommen Sie bei Ihrem Finanzamt oder als Dokumentenvorlage im Formular-<br />

Management-System der Bundesfinanzverwaltung (Adresse siehe unten).<br />

Sofern Sie nach Durchsicht dieser Broschüre noch Zweifelsfragen haben sollten, wenden Sie sich bitte<br />

an Ihr Finanzamt oder an einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.<br />

Hier hilft man Ihnen gerne weiter.<br />

Müssen Sie auch eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie im Ausland leben?<br />

Seit 2005 sind im Ausland lebende Rentner mit ihren <strong>Renten</strong>einkünften aus Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig<br />

und daher grundsätzlich <strong>zur</strong> Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.<br />

Dies gilt für Basisrenten (Leibrenten aus der gesetzlichen <strong>Renten</strong>versicherung, landwirtschaftlichen<br />

Altersklassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen), <strong>Renten</strong> <strong>von</strong> inländischen Versicherungsunternehmen<br />

oder <strong>von</strong> sonstigen inländischen Zahlstellen und zusätzlich ab 2009 für bestimmte<br />

Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.<br />

Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung<br />

unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens feststellen, ob und in<br />

welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist.<br />

Das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 01.01.09 für die <strong>Besteuerung</strong><br />

beschränkt steuerpflichtiger <strong>Renten</strong>empfänger zuständig, die ausschließlich mit <strong>Renten</strong>einkünften<br />

zu veranlagen sind. Im Zweifelsfall sollten Sie sich beim Finanzamt Neubrandenburg erkundigen, ob Sie<br />

eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Telefonische Auskunft erhalten Sie beim Finanzamt<br />

Neubrandenburg unter der Telefonnummer 0395/44222-47000. Schriftverkehr richten Sie bitte an das<br />

Finanzamt Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120, 17033 Neubrandenburg.<br />

Weitere Informationen zum Thema „<strong>Besteuerung</strong> <strong>von</strong> <strong>Renten</strong>“<br />

erhalten Sie auch bei der Info-Hotline (Tel. 0180 - 3340334) *)<br />

oder im Internet unter<br />

- www.ofd.niedersachsen.de<br />

- www.mf.niedersachsen.de<br />

- www.bundesfinanzministerium.de<br />

- www.formulare-bfinv.de<br />

*) 9 Ct/Min. aus dem Netz der Deutschen Telekom;<br />

Preise aus dem Mobilfunk können abweichen.<br />

Stand: 06.2010

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