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L O H N SteuerInfos spezial - steuerberatung harry sterz

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®<br />

S T E U E R B E R A T U N G<br />

DI HARRY STERZ KEG<br />

S T E U E R B E R A T U N G S G E S E L L S C H A F T<br />

<strong>SteuerInfos</strong> <strong>spezial</strong><br />

1. Anmeldung vor Arbeitsantritt ab 1.1.2008<br />

Vorsicht: Strafen € 500,00 und mehr!!!<br />

2. Meldung der Schwerarbeitszeiten und Zeitaufzeichnungen<br />

3. Änderungen im Arbeitszeitgesetz<br />

A 9220 VELDEN AM WÖRTHERSEE<br />

VILLACHER STRASSE 26 • AUSTRIA<br />

TEL 04274/4473/0 • FAX 04274/4473/4<br />

UID: ATU44502908 • FN 163246 v<br />

E-Mail: beratung@<strong>harry</strong><strong>sterz</strong>.at<br />

w w w . h a r r y s t e r z . a t<br />

L<br />

O<br />

H<br />

N<br />

Wie Sie die Gebietskrankenkasse bereits informiert hat, müssen Sie ab dem 1.1.2008 Anmeldungen vor<br />

Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse unter Verwendung des beiliegenden Anmeldeformulars vornehmen.<br />

� Bitte senden Sie ab dem nächsten Jahr das beiliegende Anmeldeformular ausgefüllt an das sogenannte<br />

ELDA-Call-Center (= Gebietskrankenkasse) unter der Faxnummer 05 / 780 761.<br />

� Gleichzeitig faxen Sie das Formular bitte auch an unsere Kanzlei: 04274/4473/4.<br />

� Sie können dieses Formular herunterladen: <strong>SteuerInfos</strong> Lohnanmeldung Mindestangaben Formular ab 2008<br />

www.<strong>harry</strong><strong>sterz</strong>.at <strong>SteuerInfos</strong> � Formulare und andere Downloads<br />

Möglichkeiten der Meldungsdurchführung ab 2008<br />

Auf der Mindestangaben-Anmeldung müssen folgende Punkte mindestens ausgefüllt werden:<br />

1. Dienstgeberkontonummer (falls nicht vorhanden Anmerkung "neuer DG“)<br />

2. Name<br />

3. VSNR oder Geburtsdatum des Versicherten<br />

4. Ort der Beschäftigungsaufnahme<br />

5. Tag der Beschäftigungsaufnahme<br />

Weitere Informationen finden Sie umseitig und unter<br />

www.sozialversicherung.at<br />

„Anmeldung vor Arbeitsantritt“<br />

<strong>SteuerInfos</strong> <strong>spezial</strong> (November 2007): LOHN/GEHALT<br />

Anmeldung vor Arbeitsantritt + Anmeldeformular (Anlage) 1/2


®<br />

S T E U E R B E R A T U N G<br />

DI HARRY STERZ KEG<br />

S T E U E R B E R A T U N G S G E S E L L S C H A F T<br />

Auszüge aus unseren <strong>SteuerInfos</strong><br />

des Jahres 2007<br />

1. Anmeldung vor Arbeitsantritt<br />

Ab dem 1.1.2008 sind Arbeitnehmer bereits vor<br />

Arbeitsantritt (!) beim zuständigen Sozialversicherungsträger<br />

anzumelden. Die Anmeldung<br />

kann in zwei Stufen erfolgen.<br />

1. Vor Arbeitsantritt muss eine so genannte<br />

Mindestangaben-Anmeldung erstattet werden,<br />

die zumindest die Dienstgeberkontonummer,<br />

den Namen und die Versicherungsnummer<br />

bzw das Geburtsdatum des<br />

Arbeitnehmers sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme<br />

enthalten muss.<br />

2. Die noch fehlenden Angaben müssen innerhalb<br />

von sieben Tagen ab Beschäftigungsbeginn<br />

nachgemeldet werden.<br />

Auch für fallweise beschäftigte Personen muss in<br />

jedem Fall die Mindestangaben-Anmeldung vor<br />

Arbeitsbeginn erfolgen.<br />

Damit die Verpflichtung zur Anmeldung vor Arbeitsantritt<br />

nicht zahnlos bleibt, wurden die<br />

Strafbestimmungen im ASVG neu gestaltet.<br />

Künftig sind die Gebietskrankenkassen und<br />

Prüfbehörden verpflichtet, alle ihnen zur Kenntnis<br />

gelangenden Ordnungswidrigkeiten bei der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

anzuzeigen. Die Verjährungsfrist<br />

für derartige Verwaltungsübertretungen<br />

wurde auf ein Jahr verlängert. Ferner<br />

wurde die Höchststrafe im Wiederholungsfall<br />

auf € 5.000,00 angehoben (derzeit noch<br />

€ 3.630,00).<br />

Wird die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet,<br />

sieht das Gesetz im Falle der Aufdeckung<br />

bei Vor-Ort-Kontrollen künftig einen pauschalierten<br />

Beitragszuschlag in Höhe von € 500,00 je<br />

nicht rechtzeitig angemeldeter Person sowie<br />

einen gesonderten Beitragszuschlag in Höhe<br />

von € 800,00 für den Prüfeinsatz vor. Der Beitragszuschlag<br />

für den Prüfeinsatz kann bei erstmaliger<br />

verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden<br />

Folgen auf bis zu € 400,00 herabgemindert<br />

werden. In besonders berücksichtigungswürdigen<br />

Fällen kann der Teilbetrag für den Prüfeinsatz<br />

auch zur Gänze entfallen.<br />

A 9220 VELDEN AM WÖRTHERSEE<br />

VILLACHER STRASSE 26 • AUSTRIA<br />

TEL 04274/4473/0 • FAX 04274/4473/4<br />

UID: ATU44502908 • FN 163246 v<br />

E-Mail: beratung@<strong>harry</strong><strong>sterz</strong>.at<br />

w w w . h a r r y s t e r z . a t<br />

2. Schwerarbeiterregelung, Zeitaufzeichnungen,<br />

Urlaubsaufzeichnungen, EFZG-<br />

Aufzeichnungen<br />

Wie bisher empfehlen wir Ihnen dringend Arbeitsaufzeichnungen<br />

über die verrichteten Arbeitsleistungen<br />

Ihrer Mitarbeiter mitzuführen. Aus<br />

diesen Arbeitsaufzeichnungen sollen neben den<br />

üblichen Aufzeichnungen, wie geleistete Arbeitsstunden,<br />

auch Informationen über die Schwerarbeitszeiten<br />

und geleisteten Mehrarbeitsstunden<br />

hervorgehen.<br />

Schwerarbeitsverordnung<br />

Mit 1.1.2007 tritt die Schwerarbeitsverordnung<br />

in Kraft. Als Schwerarbeit zählen Tätigkeiten, die<br />

unter körperlich oder psychisch besonders belastenden<br />

Bedingungen erbracht werden (Männer<br />

ab 2000 kcal, wie z.B. Bauarbeiter, Maler und<br />

Anstreicher, Möbelpacker; Frauen ab 1400 kcal,<br />

wie z.B. Krankenpflegerin, Heimhilfe, Kellnerin,<br />

Köchin, Physiotherapeutin). Als Schwerarbeitszeiten<br />

gelten jedenfalls Zeiten des Nachtschichtschwerarbeitsgesetzes.<br />

Dienstgeber haben ab<br />

1.1.2007 den Krankenversicherungsträgern<br />

Schwerarbeitszeiten ihrer Dienstnehmer zu melden.<br />

Die Meldung ist jeweils für das abgelaufene<br />

Jahr bis Ende Februar des Folgejahres zu erstatten,<br />

erstmalig also Ende Februar 2008 für das<br />

Kalenderjahr 2007. Die notwendigen Aufzeichnungen<br />

sind aber bereits ab 1.1.2007 zu führen.<br />

3. Änderungen im Arbeitszeitgesetz (AZG)<br />

Die im Sommer beschlossenen Änderungen im<br />

AZG bringen wesentliche Neuerungen für Teilzeitarbeitskräfte.<br />

So können Änderungen des<br />

Ausmaßes der Teilzeit ab 1.1.2008 nur mehr in<br />

Schriftform erfolgen. Den Teilzeitbeschäftigten<br />

gebührt weiters ab 1.1.2008 für Mehrarbeitsstunden<br />

ein Zuschlag von 25 % zum Normallohn.<br />

Diese Zuschläge sind nur dann nicht zu bezahlen,<br />

wenn die Mehrarbeitsstunden innerhalb eines<br />

Zeitraumes von 3 Monaten (der mit dem<br />

Arbeitnehmer festzulegen ist) durch Zeitausgleich<br />

im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden.<br />

Bei gleitender Arbeitszeit kann der Durchrechnungszeitraum<br />

auch länger sein. Durch Kollektivvertrag<br />

können die Zuschlagsregelungen auch<br />

abweichend (d.h. auch niedriger) geregelt werden.<br />

Der 25 %ige Mehrarbeitszuschlag ist steuerlich<br />

nicht begünstigt, da die Kriterien für steuerfreie<br />

Überstundenzuschläge nicht erfüllt sind.<br />

<strong>SteuerInfos</strong> <strong>spezial</strong> (November 2007): LOHN/GEHALT<br />

Anmeldung vor Arbeitsantritt + Anmeldeformular (Anlage) 2/2

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