23.12.2012 Aufrufe

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

Kurzstellungnahme des DEHOGA Thüringen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bettensteuer oder Kulturförderabgabe<br />

– <strong>Kurzstellungnahme</strong> <strong>des</strong> <strong>DEHOGA</strong><br />

<strong>Thüringen</strong><br />

Verfasser: Dipl.-Kfm. / Dipl. BW Dirk Ellinger<br />

Dipl.-Jur. Sabine Aumüller<br />

RA Thomas Dahmen<br />

Stand: 22.03.2011<br />

Anmerkung:<br />

Gern nehmen wir zu den aufgeworfenen Punkten und Rechtsfragen umfassend<br />

Stellung. Weitere Informationen und Kommentare unter: www.dehoga-thueringen.de


1. Grundsätzliches<br />

Grundsätzlich muss ausgeführt werden, dass der <strong>DEHOGA</strong> <strong>Thüringen</strong> als<br />

Interessenvertreter der Unternehmen im Thüringer Hotel- und Gaststättengewerbe<br />

die Einführung einer Bettensteuer oder Kulturförderabgabe nur ablehnen kann. Zum<br />

einen stehen rechtliche und zum anderen tatsächliche Bedenken einer solchen<br />

Abgabe, wie diese auch immer benannt wird, jedenfalls aber auf Übernachtungen<br />

reflektiert, entgegen.<br />

Wenn nachfolgenden Ausführungen so nicht gefolgt werden kann, stellen wir anheim<br />

vor einer etwaigen Beschlussfassung einer diesbezüglichen Satzung ein<br />

unabhängiges Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, da die Umsetzung einer<br />

Satzung nur dazu geeignet sein kann, erheblichen Schaden für den Tourismus und<br />

die Unternehmen im satzungsgegenständlichen Geltungsbereich nach sich zu<br />

ziehen.<br />

Es liegen bislang mehrere Rechtsgutachten von renommierten Verfassungsrechtlern<br />

vor, die alle eindeutig zum Ergebnis kommen, dass eine solche, jedenfalls auf die<br />

Übernachtung reflektierende Aufwandsteuer in Kollision zu Artikel 105 Abs. 2a GG<br />

steht und insoweit von einer Kommune nicht normiert werden kann.<br />

Die oft zitierte Grundlage seitens der Befürworter einer solchen Satzung, von Klaus<br />

Rosenzweig, Hannover in NSTN 4/2010, kommt allein zu einem abweichenden<br />

Ergebnis, jedoch in Resümee dazu:<br />

„Die angestellte Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass eine<br />

Übernachtungssteuer rechtlich zulässig erscheint. Freilich wäre es vermessen,<br />

eine solche Bewertung als rechtssicher zu bezeichnen. Die<br />

Verfassungsrechtler Rupert Scholz und Christoph Mönch beispielsweise<br />

kommen in ihrem von der <strong>DEHOGA</strong> in Auftrag gegebenen Gutachten zu<br />

genau dem entgegengesetzten Ergebnis. Rechtssicherheit besteht erst, wenn<br />

das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht gesprochen hat. Dabei sind Überraschungen<br />

vorprogrammiert.“<br />

2


Auch die seitens der Kommunen dargestellte Satzung der Stadt Weimar steht in<br />

Kollision zum Grundgesetz und ist mithin ebenso nicht gedeckt.<br />

Dazu verweisen wir auf den Aufsatz von Dr. Friedrich Petry in: „Betriebsberater<br />

47/2010“:<br />

„Die Weimarer Bettensteuer verstößt aus zwei Gründen gegen Art. 105 Abs.<br />

2a GG: Sie erfasst mit der zeitlich befristeten entgeltlichen Übernachtung<br />

einen Aufwand, der nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer<br />

Aufwandsteuer gemacht werden kann, da er ein menschliches Grundbedürfnis<br />

abdeckt. Des Weiteren ist die Bettensteuer gleichartig zur bun<strong>des</strong>gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer. Die Stadt Weimar wird für ihren Haushalt nicht mehr lange mit<br />

der Bettensteuer rechnen können. Auch die Weimarer Steuer wird mittelbar<br />

durch die gegen die Bettensteuersatzungen anderer Städte gerichteter<br />

Normenkontrollverfahren einer gerichtlichen Prüfung unterzogen. Die Stadt<br />

Weimar wird daher – frei nach Goethe – die gegen die Bettensteuer<br />

aufgerufenen Geister nicht mehr los. Den übrigen an ihrer Einführung<br />

interessierten Städten ist <strong>des</strong>halb anzuraten, von der Einführung dieser<br />

verfassungswidrigen Steuer abzusehen.<br />

Steuerpolitisch ist die flächendeckende Einführung der Bettensteuer im<br />

Ergebnis auch nicht wünschenswert.“<br />

2. Verfassungsrechtliches Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit von<br />

kommunalen „Kulturförderabgaben am Beispiel der geplanten Satzung<br />

der Stadt Köln“<br />

Die renommierten Verfassungsrechtler Prof. Dr. Rupert Scholz und Prof. Dr.<br />

Christoph Moench der Kanzlei GleissLutz kamen unter anderem zum Ergebnis<br />

(GleissLutz - Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit: von kommunalen<br />

„Kulturförderabgaben“ am Beispiel der geplanten Satzung der Stadt Köln – Berlin 19.<br />

März 2010):<br />

3


Die ‚Kulturförderabgabe’ ist der bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Umsatzsteuer<br />

gleichartig. Sie ist damit nicht von der Gesetzgebungskompetenz der Länder nach<br />

Art. 105 Abs. 2a GG umfasst und verfassungswidrig.<br />

Der Steuergegenstand der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer sind<br />

gleichartig. Beide Steuern knüpfen an Umsätze – hier: den Preis der Übernachtung –<br />

an. Die Gleichartigkeit ist insbesondere nicht <strong>des</strong>wegen ausgeschlossen, weil der<br />

kommunale Satzungsgeber nur einen Ausschnitt der vom Bun<strong>des</strong>gesetzgeber<br />

geregelten Umsätze erfasst. Das reicht nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts aus.<br />

Die ‚Kulturförderabgabe’ und die Umsatzsteuer sind hinsichtlich der<br />

Bemessungsgrundlage gleichartig, da die ‚Kulturförderabgabe’ in Höhe eines<br />

bestimmten Prozentsatzes <strong>des</strong> Übernachtungspreises erhoben wird.<br />

Bemessungsgrundlage beider Steuern ist das Entgelt für die Anmietung <strong>des</strong> Zimmers<br />

eines Beherbergungsbetriebes.<br />

Der Steuermaßstab der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer ist gleichartig, da<br />

die Abgabe in Höhe eines prozentualen Betrages <strong>des</strong> Übernachtungspreises<br />

erhoben wird.<br />

Die ‚Kulturförderabgabe’ und die Umsatzsteuer sind hinsichtlich der<br />

Erhebungstechnik vergleichbar. Beide Steuern werden beim Unternehmer erhoben,<br />

der dem Vertragspartner (Gast) das Zimmer gegen Zahlung <strong>des</strong><br />

Übernachtungspreises zur Verfügung stellt. Steuerschuldner ist in beiden Fällen der<br />

Hotelier.<br />

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der ‚Kulturförderabgabe’ und der Umsatzsteuer<br />

sind ebenfalls gleichartig. Der Kunde / Gast trägt die wirtschaftliche Belastung der<br />

Steuer, weil sein Vertragspartner / Hotelier – der Inhaber <strong>des</strong><br />

Beherbergungsbetriebes – die Steuer auf den Gast abwälzen wird.<br />

4


3. Die Übernachtungssteuer als Aufwandsteuer<br />

Mit einer Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe<br />

soll eine Aufwandsteuer im jeweiligen Geltungsbereich der Satzung normiert werden.<br />

Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist eine Steuer im Sinne <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes.<br />

Jedoch verwendet das GG den Begriff der Steuern ohne diesen zu definieren, die<br />

Finanzverfassung hingegen setzt den Steuerbegriff voraus und orientiert sich dabei<br />

offenkundig an der einfachgesetzlichen Definition <strong>des</strong> § 3 Abs. 1 der<br />

Abgabenordnung (AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002<br />

(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 9 <strong>des</strong> Gesetzes vom 8. Dezember<br />

2010 (BGBl. I S. 1768 geändert worden ist):<br />

„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere<br />

Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur<br />

Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand<br />

zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von<br />

Einnahmen kann Nebenzweck sein.“<br />

Mithin sind also Steuern Geldleistungen, wofür von den erhebenden öffentlich –<br />

rechtlichen Gemeinwesen keine Gegenleistung geschuldet wird. Dies ist in den<br />

bislang vorliegenden Satzungen gegeben.<br />

Somit lässt sich die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Steuer in diesem<br />

Sinn charakterisieren.<br />

Zur Einordnung der Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer,<br />

muss, auch wenn dies in den jeweiligen Satzungen möglicherweise nicht<br />

regelungsgegenständlich ist, da das GG eine Definition dazu nicht enthält, die<br />

Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG herangezogen werden.<br />

5


Demnach sind Aufwandsteuern, Steuern auf die in der Einkommensverwendung für<br />

den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit abzielen.<br />

Maßgeblich für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der<br />

Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG; Urt. v. 07.05.1963; Urt. v.<br />

12.10.1978; Urt. V. 06.12.1983).<br />

Mithin ist Besteuerungsobjekt eine bestimmte Art der Einkommensverwendung für<br />

den persönlichen Bedarf. Mit einer Aufwandsteuer soll die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Einzelnen im Rahmen seiner Einkommensverwendung<br />

belastet werden (BVerfG; Urt. v. 23.03.1963).<br />

Es handelt sich dabei nicht um die schlichte Erfüllung <strong>des</strong> unabweisbaren<br />

Lebensbedarfes, vielmehr geht der Aufwand – bei der gebotenen typisierten<br />

Betrachtungsweise – über die Befriedigung der lebensnotwendigen<br />

Grundbedürfnisse hinaus (BVerfG; Urt. v. 06.12.1983).<br />

Damit ist die schlichte Erfüllung <strong>des</strong> unausweichlichen Lebensbedarfs kein Konsum,<br />

der besondere Leistungsfähigkeit indiziert. Daraus folgt, dass mit einer<br />

Aufwandsteuer derjenige Aufwand besteuert wird und werden darf, der über die<br />

lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinausgeht (BVerfG; Urt. v. 29.11.1991).<br />

Eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb, solange jedenfalls diese der<br />

privaten Lebensführung zuzuordnen ist, ist Teil der privaten<br />

Einkommensverwendung. Mithin kann diese von einer Aufwandsteuer erfasst und<br />

belastet werden, da es sich um eine Verwendung <strong>des</strong> privaten Einkommens handelt.<br />

Der Tatbestand reflektiert dabei darauf, dass eine individuelle Entscheidung <strong>des</strong><br />

Einzelnen vorliegt, eine Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb im<br />

Geltungsbereich einer normierenden Satzung, gegen Entgelt in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

6


Die Aufwandsteuer knüpft jedoch gerade daran an, die besondere Art und den damit<br />

verbundenen besonderen Aufwand, der sich vom Standard <strong>des</strong> typisierenden<br />

Durchschnitts jedenfalls abhebt, zu erfassen.<br />

Damit kann der Aufwand für die Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb<br />

aber nur dann als Einkommensverwendung klassifiziert und mithin von der<br />

Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer erfasst werden, wenn<br />

dieser Teil der privaten Lebensführung ist.<br />

Möglicherweise könnte im Ergebnis der Betrachtung der besonderen wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit als Anknüpfung für eine Aufwandsteuer, hier vorliegend eine<br />

Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe, auch das Ergebnis stehen, dass auch<br />

Übernachtungen zu touristischen Zwecken nicht Anknüpfungspunkt einer<br />

Aufwandsteuer sein dürfen.<br />

Die Urlaubsreise ist in Deutschland in den letzten Jahren eine Massenerscheinung,<br />

die keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widerspiegelt. Den Urlaub wird<br />

man als Befriedigung <strong>des</strong> allgemeinen Lebensbedarfs ansehen müssen. Die<br />

statistischen Angaben sind eindeutig. Nach den Angaben <strong>des</strong> statistischen<br />

Bun<strong>des</strong>amts gab es im Jahr 2008 369.579.835 Übernachtungen. Die Annahme eines<br />

besonderen Aufwan<strong>des</strong> ist also fern liegend (vgl. Gutachten zur Zulässigkeit der<br />

Erhebung einer so genannten Bettensteuer – Graf von Westphalen RA Dr. Volker<br />

Stehlin im Auftrag <strong>des</strong> Städtetages Baden-Württemberg vom 8. Juni 2010).<br />

Weiterhin muss grundsätzlich darauf reflektiert werden, dass die Entgelte für<br />

Übernachtungen im Geltungsbereich einer Satzung zur Normierung einer<br />

Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe zum einem, in der Tat dem privaten<br />

Konsum von Bürgern, wie auch immer sich dieser gestaltet und motiviert, zugeordnet<br />

werden können.<br />

Zum Zweiten jedoch, und dies kann gerade bei den Zahlen <strong>des</strong> Geschäftstourismus<br />

in Städten nicht in Abrede stehen, sind ein nicht unerheblicher Teil, möglicherweise<br />

mehr als 60 v. H. der Übernachtungen geschäftlich motiviert und mithin eben gerade<br />

7


nicht dem privaten Konsum zuzurechnen (Quelle: <strong>DEHOGA</strong> <strong>Thüringen</strong> e.V. -<br />

Mitgliederbefragung).<br />

Damit sind zumin<strong>des</strong>t diese Übernachtungen in ihrer Entgeltverwendung und mithin<br />

im Aufwand unvermeidbar und können mit einer Aufwandsteuer nicht erfasst werden.<br />

Ferner sind sämtliche beruflich oder geschäftlich veranlasste, sowie mit der<br />

Berufsausübung im Zusammenhang stehende Übernachtungen, welche nicht<br />

belastbar quantifiziert werden können, der privaten Lebensführung nicht<br />

zurechenbar. Somit können auch diese gerade nicht als Verwendung <strong>des</strong><br />

Einkommens charakterisiert und der privaten Lebenssphäre zugeordnet werden,<br />

womit dieser Aufwand als Gegenstand einer Bemessungsgrundlage für eine<br />

Aufwandsteuer jedenfalls auch ausscheidet.<br />

Da bislang für die, auch in anderen Kommunen bereits beschlossenen Satzungen<br />

zur Erhebung einer Übernachtungssteuer (beispielgebend: Stadt Weimar – Satzung<br />

zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für Übernachtungen in Weimar vom<br />

26.01.2005) keine Rechtsprechung sowie Klassifizierung der Problematik vorliegt,<br />

soll hilfsweise die Rechtsprechung in der Sache zur Zweitwohnungssteuer<br />

herangezogen werden.<br />

Das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung zum Zwecke der<br />

persönlichen Nutzung kann danach grundsätzlich – und zwar ohne Rücksicht auf die<br />

Dauer und den konkreten Zweck <strong>des</strong> persönlichen Gebrauchs – Gegenstand einer<br />

Aufwandsteuer sein (BVerfG, Beschluss v. 06.12.1983 – a.a.O).<br />

Da aber nur der konsumtive Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf<br />

Gegenstand der Besteuerung nach Art. 105 Abs. 2 a GG sein darf, scheiden solche<br />

Zweitwohnungen als Gegenstand einer örtlichen Aufwandsteuer aus, die diesen<br />

Zwecken persönlicher Lebensführung nicht dienen (BVerwG, Urt. v. 26.07.1979 – VII<br />

C 53/77 und VII C 12/77 sowie BVerwG Beschluss v. 21.02.1994 – 8 B22/94;<br />

Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 7, S. 1; BFH, Beschluss v. 31.05.1995 –<br />

II B 126/94 – DStR 1995, 1111; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 29.06.1995 – 1 BvR<br />

1800/94 u. a. – DStR 1995, 1270, Abdruck S. 6).<br />

8


Eine Aufwandsteuer darf an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur<br />

dann anknüpfen, wenn diese sich in der Einkommensverwendung <strong>des</strong><br />

Steuerschuldners äußert. Dementsprechend ist bei einer natürlichen Person ihr<br />

Konsum, d. h., die Einkommensverwendung für ihren persönlichen Lebensbedarf das<br />

ausschlaggebende Merkmal, an das die Aufwandsteuer anknüpfen muss.<br />

Im Fall der Zweitwohnungssteuer ist aus diesem Grunde das Wohnen <strong>des</strong><br />

Steuerschuldners in zwei Wohnungen unverzichtbare Grundlage der Besteuerung.<br />

Hierin liegt der Konsum, der vermuten lässt, dass mit einer Besteuerung der<br />

Zweitwohnung, die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit <strong>des</strong><br />

Steuerschuldners getroffen wird.<br />

Eine juristische Person kann nicht wohnen (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – a. a. O).<br />

Auch dabei reflektiert die Rechtsprechung konsequenterweise auf den Grundsatz<br />

<strong>des</strong> privaten Konsums. Dieser Grundsatz kann jedenfalls im Rahmen der Erhebung<br />

der Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen in den bislang<br />

jedenfalls vorliegenden und beanstandeten Satzung so nicht erkannt werden, da<br />

eben alle entgeltlichen Übernachtungen im jeweiligen Geltungsbereich in<br />

Beherbergungsbetrieben (in Erfurt abweichend: mit mehr als 8 Betten), erfasst<br />

werden sollen.<br />

Mithin wird im Grundsatz gerade nicht darauf abgestellt, ob es sich um einen reinen<br />

Konsum, also die Einkommensverwendung einer Privatperson handelt, die einen, wie<br />

auch immer vermeidbaren Aufwand darstellen könnte oder aber ob es sich um eine<br />

erwerbswirtschaftlich oder beruflich motivierte Übernachtung handelt, die jedenfalls in<br />

den meisten Fällen gerade nicht vermeidbar scheint und somit von der<br />

Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer nicht erfasst werden<br />

kann. Mit der Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes scheidet nämlich der<br />

Aufwand beispielgebend für solche Zweitwohnungen, die nicht für Zwecke der<br />

persönlichen Lebensführung zur Verfügung stehen, als Anknüpfungspunkt für eine<br />

Zweitwohnungssteuer aus (BVerfG, Beschluss v. 06.12.1983, a. a. O).<br />

Dieser Grundsatz muss auch für eine Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe als<br />

Aufwandsteuer gesehen werden.<br />

9


Das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht legte in seinen Entscheidungen (BVerwG, Urt. v.<br />

10.10.1995 – 8 C 40/93, BStBI. 1996 II S. 37 und Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 8/08)<br />

mehrfach dar, dass solche Zweitwohnungssteuern als Gegenstand einer örtlichen<br />

Aufwandsteuer ausscheiden, die dem Zweck der persönlichem Lebensführung nicht<br />

dienen, sondern von ihren Inhabern als reine Geld- oder Vermögensanlage in der<br />

Form <strong>des</strong> Immobilienbesitzes, also ausschließlich zur Einkommenserzielung,<br />

gehalten werden.<br />

Gleichsam führt das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht bezüglich einer juristischen Person<br />

aus, dass juristische Personen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen<br />

werden können (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 C 4/00).<br />

Eine juristische Person kann nicht wohnen. Anders als eine natürliche Person hat sie<br />

keinen Wohnsitz (§ 7 BGB), sondern nur einen Firmensitz (§ 24 BGB), an dem sich<br />

ihre Geschäfts- sowie Betriebsräume befinden. Wenn sie an einem anderen Ort über<br />

eine Wohnung verfügt, hat sie dort ebenso wenig einen Wohnsitz.<br />

Der Aufwand für diese Wohnung dient bei der juristischen Person – mangels einer<br />

Privatsphäre – deren Geschäftstätigkeit und damit der Einkommenserzielung. Sie<br />

kann <strong>des</strong>halb mit der Zweitwohnungssteuer als einer Aufwandsteuer für<br />

Einkommensverwendung auf den persönlichen Lebensbedarf durch Vorhalten einer<br />

zweiten Wohnung nicht belastet werden (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 a. a. O).<br />

Die mögliche Behauptung, „der typische Übernachtungsgast kommt aus touristischen<br />

bzw. kulturtouristischen Motiven“ in die jeweilige Kommune kann eine Grundlage für<br />

eine Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe auf Übernachtungen<br />

jedenfalls nicht sein, geht sie doch in ihrer auf relative Wahrscheinlichkeit gerichteten<br />

Aussage an der Tatsächlichkeit vorbei. Insbesondere dann, wie oben ausgeführt,<br />

wenn diese nicht privat veranlasst und mithin als Teil der Einkommensverwendung<br />

zu klassifizieren sind.<br />

Abweichend von den herkömmlichen Zweitwohnungssteuern trifft die<br />

Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe jedenfalls in Gestalt der bislang rechtlich<br />

zu bewertenden und beanstandeten Satzung nicht die Privatsphäre <strong>des</strong> Einzelnen in<br />

10


der Einkommensverwendung, sondern eben auch, und ausnahmslos alle<br />

geschäftlich und beruflich bedingten Übernachtungen im jeweiligen Geltungsbereich<br />

dieser Satzungen.<br />

4. ThürKAG und Übernachtungssteuer<br />

Im § 5 ThürKAG werden die Gemeinden durch den Gesetzgeber ermächtigt, örtliche<br />

Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese jedenfalls<br />

nicht bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />

Im Abschnitt 5 der Anwendungshinweise <strong>des</strong> Innenministeriums zur Anwendung <strong>des</strong><br />

Thüringer Kommunalabgabengesetzes wird darauf verwiesen, dass den Gemeinden<br />

das Recht zur Erhebung von Steuern eingeräumt werden soll.<br />

Das Steuerfindungsrecht ist jedoch gemäß dem Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes (vgl. § 5<br />

ThürKAG – Die Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern<br />

erheben, solange und soweit diese nicht bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern<br />

gleichartig sind) eingeschränkt durch den Vorrang bun<strong>des</strong>rechtlich geregelter<br />

Steuern, hier insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungsinhalte <strong>des</strong> Artikels<br />

105 GG.<br />

Im Abschnitt 2 AnwHiThürKAG wird auf die im § 2 ThürKAG geregelten<br />

Ermächtigungsgrundlagen eingegangen. Im § 2 Absatz 2 ThürKAG werden die<br />

Min<strong>des</strong>tinhalte einer Satzung geregelt. Danach muss eine Satzung den<br />

Abgabepflichtigen, den Abgabetatbestand, den Abgabemaßstab, den Abgabesatz,<br />

die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld enthalten. Verstöße gegen den<br />

Min<strong>des</strong>tinhalt führen zur Nichtigkeit der gesamten Satzung.<br />

Die Bezeichnung <strong>des</strong> Abgabenpflichtigen kann aufgrund der bislang vorliegenden<br />

Satzungen über die Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe in<br />

dem Abgabenschuldner, also dem Übernachtungsgast gesehen werden.<br />

11


Neben diesem soll der Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes Haftungsschuldner<br />

sein.<br />

Inwieweit die Person <strong>des</strong> Abgabepflichtigen die Voraussetzung <strong>des</strong><br />

Abgabengegenstan<strong>des</strong> gemäß § 2 ThürKAG erfüllt, an dem die jeweiligen<br />

beanstandeten Satzungen den Tatbestand der Steuerpflicht bemessen, erschließt<br />

sich insbesondere dann, wenn keine natürliche Person Empfänger der Leistung ist,<br />

nicht.<br />

Der Thüringer Gesetzgeber hat im ThürKAG enge Grenzen der Ausgestaltung,<br />

insbesondere spezieller Abgaben, hier vorliegende, für den Tourismus gesetzt und<br />

offenkundig, weitere als die normierten, nicht gewollt und damit nicht vorgesehen.<br />

Die einzige Ausgestaltung möglicher touristischer Abgaben sind namentlich im § 8<br />

ThürKAG als Fremdenverkehrsbeitrag und im § 9 ThürKAG als Kurbeitrag normiert.<br />

In einer Vielzahl der Satzungen zur Erhebung einer Kurabgabe, wird eben auf das<br />

Motiv der Übernachtung abgestellt und geschäftlich motivierte Übernachtung als<br />

Bemessungsgrundlage ausgeschlossen.<br />

Befreit werden dabei beispielgebend Ortsfremde, die sich nur zur Ausübung ihres<br />

Berufes oder zu Ausbildungszwecken in einem Kurort aufhalten oder aber<br />

Geschäftsreisende, wobei dabei teilweise eine Einschränkung an die Dauer ihres<br />

Aufenthalts geknüpft ist oder sein kann.<br />

Insofern wird durch eine solche Regelung der Tatsache Rechnung getragen,<br />

zwischen beruflich oder privat motivierten Aufenthalten und den daraus folgenden<br />

Verpflichtungen zu unterscheiden.<br />

Beispielgebend ist die Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages in der Stadt<br />

Oberhof vom 25. Juni 2002.<br />

Im dortigen § 6 (Befreiungen und Ermäßigungen vom Kurbeitrag) sind von der<br />

Zahlung <strong>des</strong> Kurbeitrages ohne Stellung eines Antrags befreit:, „ ..b) ortsfremde<br />

12


Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im<br />

Erhebungsgebiet aufhalten;..“<br />

Der Kurbeitrag wird danach regelmäßig von allen ortsfremden Personen erhoben,<br />

denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen.<br />

Dabei kommt es nicht darauf an, ob von der Möglichkeit der Benutzung der<br />

Kureinrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen von den Einzelnen<br />

Gebrauch gemacht wird.<br />

Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet und Geltungsbereich einer<br />

Kurbeitragssatzung, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit ist, wenn und<br />

soweit er diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzt.<br />

Zum Kurbeitrag muss jedoch angemerkt werden, dass der Gesetzgeber für <strong>des</strong>sen<br />

Erhebung einschlägige Bedingungen normiert hat, die insbesondere in der<br />

staatlichen Anerkennung eines Kurortes liegen.<br />

Auch für die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages hat der Gesetzgeber im § 8<br />

ThürKAG Bedingungen, die in einer bestimmten Bedeutung <strong>des</strong><br />

Fremdenverkehrs nämlich der Fremdenverkehrsintensität innerhalb der Kommune<br />

liegen, normiert. Konkret bedeutet dies, dass das Siebenfache der Einwohnerzahl an<br />

Übernachtungen zu verzeichnen sein muss und dies regelmäßig, also nicht nur<br />

einmalig.<br />

Insgesamt kann aus den vorgenannten Regelungen <strong>des</strong> ThürKAG geschlossen<br />

werden, dass die Intention <strong>des</strong> Thüringer Gesetzgebers bei der Belastung der<br />

Abgaben innerhalb <strong>des</strong> Tourismus eben durch kommunale Abgaben bestimmte<br />

grundlegende und zu erfüllende Bedingungen geknüpft sein müssen.<br />

Hätte der Thüringer Gesetzgeber weitere Abgaben oder niedrige Maßstäbe für deren<br />

Erhebung oder Bemessung zulassen wollen, so hätte er dies im ThürKAG regeln<br />

können. Dies ist aber offensichtlich nicht der Fall, da eine<br />

13


über die normierten Abgaben hinausgehende, weiterreichende Regelung gerade<br />

nicht existiert.<br />

Dies muss schon allein auch daraus geschlossen werden, dass gerade für den<br />

Fremdenverkehrsbeitrag auf eine solche, wie normierte Fremdenverkehrsintensität,<br />

abgestellte Regelung gesetzesgegenständlich ist.<br />

Insofern kann es gerade nicht sein, dass durch eine Kommune ernsthaft eine<br />

Abgabe, in Gestalt einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe erhoben werden<br />

kann, wodurch das ThürKAG umgangen wird und eine neue Abgabe entwickelt und<br />

damit eingeführt werden könne.<br />

Einerseits werden durch den Thüringer Gesetzgeber die Bedingungen zur Erhebung<br />

eines Fremdenverkehrs- und / oder Kurbeitrages sehr anspruchsvoll ausgestaltet<br />

normiert und andererseits soll ein weitaus einfacherer Weg möglich sein, eine<br />

zusätzliche, und insbesondere den Fremdenverkehr abschöpfende Abgabe zu<br />

normieren. Dies kann weder rechtlich durch den Gesetzgeber gewollt noch<br />

kommunalpolitisch opportun sein.<br />

5. Konkurrierende Gesetzgebung i. S. <strong>des</strong> GG<br />

Eine Satzung über die Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe,<br />

die jedenfalls als Bemessungsgrundlage auf den für die Beherbergungsleistung<br />

gezahlten Preis (auch: inklusive der Umsatzsteuer), abstellt, hat, gemäß der<br />

jedenfalls bislang vorliegenden und zu beurteilenden Satzungen eine örtliche<br />

Aufwandsteuer zum Regelungsgegenstand.<br />

Diese stellt eine konkurrierende Steuer i. S. Art. 105 Absatz 2a GG dar.<br />

Nach Art. 105 GG fällt die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Steuern<br />

dem Bund in ausschließlicher Gesetzgebung zu.<br />

14


Die Länder haben danach die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen<br />

Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie jedenfalls nicht<br />

bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />

Dies findet in <strong>Thüringen</strong> seine Grenzen durch das ThürKAG.<br />

Wie bereits ausgeführt, werden im § 5 ThürKAG die Gemeinden ermächtigt, örtliche<br />

Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, solange und soweit diese nicht<br />

bun<strong>des</strong>rechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.<br />

Dies ist in Übereinstimmung mit Art. 105 Abs. 2 a GG auf örtliche Verbrauch- und<br />

Aufwandsteuern beschränkt; Verkehrssteuern (wie z.B. die frühere<br />

Schankerlaubnissteuer) können damit nicht auf § 5 ThürKAG gestützt werden.<br />

Als typische örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer ist beispielsweise die<br />

Zweitwohnungssteuer oder die Hun<strong>des</strong>teuer anzusehen.<br />

Nach Art. 105 Abs. 2 a GG verletzt eine Satzung, jedenfalls in den bislang<br />

vorliegenden und zu beurteilenden Fällen, über die Erhebung einer<br />

Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe diese Rechtsnorm, weil die inhaltlich<br />

geregelte Aufwandsteuer mit der Umsatzsteuer gleichartig ist.<br />

Neben der Kollision zur Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer erfolgt eine solche<br />

aufgrund der Erhebung bei allen, also auch bei geschäftlich und beruflich<br />

veranlassten Übernachtungen gegen Entgelt auch mit dem Einkommensteuergesetz<br />

(EStG).<br />

Demnach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Sicherung und Erhaltung der<br />

Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).<br />

Als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensermittlung gelten notwendige<br />

Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass<br />

begründeten doppelten Haushalsführung oder auswärtigen Übernachtungen<br />

15


entstehen. Dies können damit auch Übernachtungen einer Fort- und<br />

Weiterbildungsveranstaltung sein.<br />

Aufwendungen für beruflich veranlasste Übernachtungen oder doppelte<br />

Haushaltsführung können damit in einem Beherbergungsbetrieb im Geltungsbereich<br />

einer Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

anfallen, wenn die Leistung dort entsprechend in Anspruch genommen wird.<br />

Die Aufwendungen für diese Übernachtungen sind somit beruflich veranlasst und<br />

keineswegs der Einkommensverwendung zurechenbar. Mithin trifft der<br />

Aufwandsteuertatbestand für solche Übernachtungsaufwendungen gerade nicht zu.<br />

Insofern sich eine satzungsnormierende Kommune auf die seinerzeitig vom BVerfG<br />

verworfene Ausnahmeregelung bei der Satzung zur Erhebung von<br />

Zweitwohnungssteuern beziehen will (BVerfG Beschluss v. 06.12.1983 - 2 BvR<br />

1275/79, NJW 1984, 785), so ist unter Aufhebung <strong>des</strong> entgegenstehenden Urteils<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verwaltungsgerichts entschieden worden, dass eine<br />

Zweitwohnungssteuer, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken<br />

gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, gegen den<br />

Gleichheitsgrundsatz der Besteuerung im Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil das Wesen<br />

einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der<br />

Absichten und der verfolgten Zwecke für das Innehaben einer Wohnung abzustellen<br />

(BVerwG, Urt. v. 26.07.1979, 7 C 53/77).<br />

Jedoch reflektiert der Aufwand für das Halten einer Zweitwohnung als Verwendung<br />

<strong>des</strong> privaten Einkommens, über die typisierenden allgemeinen Lebensumstände<br />

hinaus, damit allein auf das Innehalten einer Zweitwohnung.<br />

Im Gegensatz dazu soll jedoch mit der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe,<br />

der Vorgang der entgeltlichen Überlassung eines Zimmers in einem<br />

Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt im Geltungsbereich einer Satzung, als<br />

Bemessungsgrundlage erfasst und der Besteuerung unterworfen werden.<br />

16


Damit unterscheidet sich dieser Verkehrsvorgang wesentlich, auch beispielgebend<br />

dadurch, dass nicht wie beim Innehaben einer Zweitwohnung, auf eine bestimmte<br />

und mithin dieser zu unterstellenden, Beständigkeit der Entscheidung abgestellt<br />

werden kann.<br />

Das BVerwG führte aus, dass es bei der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer allein<br />

auf das Innehaben der Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme, was in einer entsprechenden Satzung<br />

normiert werden könne.<br />

Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es dagegen aus, die Steuerpflicht von der<br />

wertenden Berücksichtigung der Absichten und Zwecke abhängig zu machen, die<br />

der Anmietung der Zweitwohnung zugrunde lägen (BVerwG, Urt. v. 12.04.2000, 11 C<br />

12/99).<br />

In Analogie dieser Rechtsprechung kann darauf reflektiert werden, dass in der Tat<br />

die Unterschiedlichkeit zur Zweitwohnungssteuer, in dem unabhängigen Aufwand zu<br />

sehen ist, der grundsätzlich darin liegt, eine Zweitwohnung inne zu haben.<br />

Dies jedoch trifft auf die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe gerade nicht zu.<br />

Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe als Aufwandsteuer soll also die<br />

Gemeinlast sein, die allen Steuerpflichtigen je nach ihrer finanziellen<br />

Leistungsfähigkeit auferlegt wird.<br />

6. Vergleich zur Umsatzsteuer<br />

Eine einheitliche Definition der Gleichartigkeit i.S. <strong>des</strong> Art. 105 Abs. 2a GG existiert<br />

nicht (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. III 1993, S. 1096 f).<br />

Zur Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es darauf an, ob eine Steuer, hier<br />

vorliegend die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe, einer bun<strong>des</strong>gesetzlich<br />

geregelten Steuer in ihren wesentlichen Merkmalen, hier zu prüfen der<br />

Umsatzsteuer, übereinstimmt (Heun in Dreier [Fn. 12], Art. 105 Rn. 37).<br />

17


Bei der Betrachtung der Gleichartigkeit zweier Steuern, müssen die<br />

steuerbegründenden Tatbestände der örtlichen Steuer und der bun<strong>des</strong>gesetzlich<br />

geregelten Steuer verglichen werden. Gleichartigkeit i.S. v. Art. 105 Abs. 2a GG ist<br />

gegeben, wenn die örtliche Steuer hinsichtlich Steuergegenstand,<br />

Bemessungsgrundlage, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, und<br />

wirtschaftlicher Auswirkung einer bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist<br />

und sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die<br />

bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelte Steuer (BVerfG v. 07.05.1963, E 16, 64, 75; v.<br />

23.07.1963, E 16, 306, 316 f., v. 12.10.1978 E 49,343,355; v. 06.12.1983, E 65, 325,<br />

351; v. 07.05.1998, E 98, 106, 124 f.).<br />

a. Steuergegenstand<br />

Steuergegenstand der Umsatzsteuer sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen,<br />

die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens<br />

ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. UStG).<br />

Unter dem Begriff der Sonstigen Leistung wird insbesondere auch die kurzfristige<br />

Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen<br />

Beherbergung von Fremden bereithält (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) subsumiert.<br />

Gegenstand der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist der Aufwand <strong>des</strong><br />

Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in<br />

Beherbergungsbetrieben, also Einrichtungen, die gegen Entgelt vorübergehend<br />

Zimmer zur Übernachtung zur Verfügung stellen.<br />

Die Umsatzsteuer knüpft an den Verkehrsvorgang der Leistungsträger, nämlich <strong>des</strong><br />

Vermietens von Zimmern in Beherbergungsbetrieben, an. Dies erfolgt im Grunde<br />

auch durch die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe.<br />

Dem könnte entgegnet werden, dass die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

nur einen Teilbereich der Umsätze in Beherbergungsbetrieben im jeweiligen<br />

Geltungsbereich einer solchen Abgabe, auch möglicherweise nur denjenigen erfasst,<br />

18


welcher über einer bestimmten Bemessungsgrundlage (Jena: 24,99 € pro Nacht und<br />

pro Person) beträgt oder aber in einem bestimmten Beherbergungsbetrieb (Erfurt:<br />

mehr als 8 Betten) erfolgt, und mithin nur einen Ausschnitt <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong><br />

der Umsatzsteuer erfasst. Dies allerdings schließt nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtes die Gleichartigkeit <strong>des</strong> Steuergegenstan<strong>des</strong> nicht aus<br />

(BVerfG, Beschl. v. 04.02.1958, 2 BvL 33/56).<br />

Die Umsatzsteuer und die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe<br />

unterscheiden sich damit nicht im Steuergegenstand.<br />

b. Bemessungsgrundlage<br />

Die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe ist gemäß<br />

der bislang zu beurteilenden Satzungen „. der für die Beherbergungsleistung<br />

gezahlte Preis inkl. Umsatzsteuer pro Nacht und Person....“.<br />

Für die Umsatzsteuer ist Bemessungsgrundlage der Umsatz, welcher bei<br />

Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen wird. Entgelt ist<br />

alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch<br />

abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der<br />

Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 1<br />

u. 2).<br />

Also ist Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sowie der Übernachtungssteuer /<br />

Kulturförderabgabe das Entgelt für die Anmietung eines Zimmers in einem<br />

Beherbergungsbetrieb <strong>des</strong> Geltungsbereiches einer Satzung.<br />

Mithin knüpft die Bemessungsgrundlage der Übernachtungssteuer /<br />

Kulturförderabgabe und der Umsatzsteuer an das Entgelt für eine Übernachtung<br />

an und ist somit gleichartig.<br />

c. Steuermaßstab<br />

Der Steuermaßstab charakterisiert den Umfang der steuerlichen Inanspruchnahme.<br />

19


Typischerweise wird dabei auf eine lineare Beziehung zwischen<br />

Bemessungsgrundlage und Steuer abgestellt, welche als Vonhundertsatz normiert<br />

wird.<br />

Dies ist vorliegend in der beanstandeten Satzung der Stadt Erfurt zur Erhebung einer<br />

Kulturförderabgabe in der Lan<strong>des</strong>hauptstadt Erfurt gegeben, in der Satzung der<br />

Stadt Jena über die Erhebung einer Übernachtungssteuer in der Stadt Jena jedoch<br />

nicht.<br />

In der Begründung der Satzung der Stadt Jena (Beschlussvorlage Nr. 10/0753-BV –<br />

a. a. O.) wird unter II. Aufbau und Regelungen der Satzung zu § 4 – Abgabensatz<br />

u.a. ausgeführt:<br />

„Im Vergleich zu Städten wie Köln und Erfurt ist der Abgabensatz nicht<br />

prozentual bemessen, weil hierbei die Gleichartigkeit zur Umsatzsteuer nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.“<br />

Die Satzungsgeberin kann nach diesseitiger Überzeugung jedoch nicht der Wertung<br />

der Gleichartigkeit dadurch entgehen, dass sie durch unterschiedliche<br />

Formulierungen der Steuertatbestände oder durch Schaffung geringfügiger<br />

Unterschiede in den einzelnen Merkmalen der Steuer, die Gleichartigkeit zu<br />

vermeiden versucht.<br />

Gerade aber dies ist vorliegend gegeben. Durch den Regelungsinhalt <strong>des</strong> § 4 –<br />

Abgabensatz, welcher als Festbetrag im Bezug zu einer Bemessungsgrundlage in<br />

verschiedenen Kategorien normiert ist, soll genau durch die Normierung von<br />

jeweiligen Festbeträgen der Übernachtungssteuer im Gegensatz zu einem<br />

Vonhundertsatz die vorliegend gegebene Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer nicht<br />

gegeben sein.<br />

Der Gesetzgeber (hier Satzungsgeberin) hat es jedoch nicht in der Hand, durch<br />

verschiedene Formulierungen der Steuertatbestände oder durch eine Schaffung<br />

geringfügiger Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen der Steuer, wie<br />

insbesondere beim Kreis der Steuerpflichtigen, beim Steuermaßstab und bei der<br />

20


Erhebungstechnik die Gleichartigkeit zu vermeiden. Wird eine Steuer den<br />

dargelegten Maßstäben gerecht, so hat sie auch vor dem Gleichartigkeitsverbot <strong>des</strong><br />

Art. 105 Abs. 2 a GG Bestand, so BVerfG Beschl. v. 06.12.1983, 2 BvR 1275/79.<br />

Der Steuersatz der Umsatzsteuer stellt einen bestimmten, definierten Prozentsatz<br />

von der Bemessungsgrundlage dar. Damit ist er als immer proportional anzusehen.<br />

Davon abweichend ist in der beanstandeten Satzung der Stadt Jena der Steuersatz<br />

der Übernachtungssteuer als Festbetrag in verschiedenen Kategorien, der nicht<br />

direkt proportional an die Höhe <strong>des</strong> zu zahlenden Entgeltes pro Person und<br />

Übernachtung anknüpft, diesen aber dennoch als Steuermaßstab zu Grunde legt,<br />

normiert.<br />

Hierin besteht also ein scheinbarer Unterschied zwischen der Umsatzsteuer und der<br />

„Übernachtungssteuer“.<br />

Das BVerfG hat aber ausdrücklich betont, dass die bloße und geringfügige<br />

Änderung, hier vorliegend beim Steuermaßstab, nichts an der Gleichartigkeit der<br />

Steuern ändert (BVerfG Beschl. v. 06.12.1983 a. a. O.)<br />

Im Grundsatz ändert aber auch die Erhebung der Übernachtungssteuer in Form<br />

eines gewissen, sich an Bemessungsgrundlagen orientierenden Grenzen, als<br />

jeweiligen Festbetrags erhoben, nichts an dem Steuermaßstab, nämlich der<br />

Inanspruchnahme eines Zimmers gegen Entgelt in der Stadt Jena. Mithin ist damit<br />

der Steuermaßstab für die Übernachtungssteuer als auch die Umsatzsteuer gleich.<br />

Im Übrigen sind solche Unterscheidungen auch innerhalb von Satzungen möglich<br />

und dennoch im Steuermaßstab dann als nicht unterschiedlich zu bezeichnen.<br />

In der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Jena gibt es genau diese Systematik,<br />

wonach zum einen die Steuer als Pauschalsteuer nach Größe und Fläche,<br />

Pauschalsteuer nach Roheinnahmen und nach festen Sätzen erhoben wird (Satzung<br />

über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Jena vom 25.11.2009).<br />

21


Damit ist auch der Steuermaßstab der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

mit dem der Umsatzsteuer gleichartig.<br />

d. Erhebungstechnik<br />

Das Erhebungsverfahren der Umsatzsteuer setzt beim Betreiber <strong>des</strong><br />

Beherbergungsbetriebes als Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO an. Dieser wird als<br />

Steuerschuldner i.S. § 18 Abs. 1 und 2 UStG in Anspruch genommen. Der<br />

Unternehmer hat die Umsatzsteuer zu vereinnahmen, zu erklären und abzuführen.<br />

Genau dies soll durch die Regelungsinhalte der bislang jedenfalls vorliegenden<br />

Satzungen über die Erhebung einer Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

ebenso erfolgen.<br />

Der Steuerpflichtige ist der Übernachtungsgast. Der Betreiber <strong>des</strong><br />

Beherbergungsbetriebes soll die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

erheben, vereinnahmen und auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erklären<br />

und schließlich an die Kommune abführen. Ferner ist der Betreiber eines<br />

Beherbergungsbetriebes Haftender.<br />

Die Kommune wird dann die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe durch<br />

Bescheid gegen den Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes festsetzen.<br />

Bei der Umsatzsteuer steht die Selbstanmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem<br />

Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO).<br />

Eine abweichende Festsetzung, wie im Umsatzsteuerverfahren möglich, ist jedenfalls<br />

satzungsrechtlich in den bislang vorliegenden Satzungen nicht normiert.<br />

Die Kommune setzt mithin nicht die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

gegenüber dem Steuerpflichtigen fest, welcher der Übernachtungsgast ist, sondern<br />

nur gegenüber dem Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes, nach <strong>des</strong>sen<br />

Steueranmeldung.<br />

22


Jedoch ist dabei zu charakterisieren, dass die Übernachtungssteuer /<br />

Kulturförderabgabe im Gegensatz zur Umsatzsteuer, nicht Teil <strong>des</strong> zivilrechtlichen<br />

Entgeltes ist, welches dem Vertrag zwischen Übernachtungsgast und Betreiber eines<br />

Beherbergungsbetriebes zugrunde liegt.<br />

Vielmehr wird neben dem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Gast und<br />

Betreiber <strong>des</strong> Beherbergungsbetriebes ein Steuerschuldverhältnis zwischen der<br />

Kommune und dem Übernachtungsgast begründet.<br />

Damit ist insgesamt festzustellen, das auch die Erhebungstechnik der<br />

Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe, nämlich beim Betreiber eines<br />

Beherbergungsbetriebes, zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung, die in<br />

der Anmietung eines Zimmers in einem Beherbergungsbetrieb im Geltungsbereich<br />

der jeweiligen Satzung liegt, im Rahmen der Ermittlung, Erhebung und Abführung,<br />

als der Umsatzsteuer gleichartig zu charakterisieren ist.<br />

Somit sind auch die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und die<br />

Umsatzsteuer in ihrer Erhebungstechnik als gleichartig zu klassifizieren.<br />

e. Wirtschaftliche Auswirkungen<br />

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe<br />

sind darauf gerichtet, dass diese vom Endverbraucher (Beherbergungsgast), der<br />

nämlich ein Zimmer in einem Beherbergungsbetrieb gegen Entgelt nimmt, zu tragen<br />

ist.<br />

Somit ist die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe in ihrer wirtschaftlichen<br />

Auswirkung der Umsatzsteuer gleichartig.<br />

f. Belastung der Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

Die Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe soll die wirtschaftliche<br />

Leistungsfähigkeit <strong>des</strong> Einzelnen treffen. Belastungsgrund ist die Nachfrage nach<br />

23


einer bestimmten Dienstleistung, eben einer Übernachtung im Geltungsbereich der<br />

Satzung zur Erhebung einer Übernachtungssteuer/ Kulturförderabgabe in einer<br />

bestimmten, im Preis ausgedrückten Werthöhe (Kategorie), also dem Konsum dieser<br />

(bestimmten) Dienstleistung. Belastet wird mit der Übernachtungssteuer/<br />

Kulturförderabgabe als auch mit der Umsatzsteuer die Einkommensverwendung,<br />

nicht die Einkommenserzielung.<br />

Die Übernachtungssteuer / Kulturförderabgabe und die Umsatzsteuer schöpfen<br />

damit dieselbe Quelle der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab.<br />

Damit ist die Übernachtungssteuer der bun<strong>des</strong>gesetzlich geregelten<br />

Umsatzsteuer i. S. von Art. 105 Abs. 2a gleichartig.<br />

Eine Kommune darf somit von der ihr übertragenen Zuständigkeit für den<br />

Erlass einer diesbezüglichen Aufwandsteuer folglich keinen Gebrauch machen.<br />

Mithin wäre eine solche Satzung formell verfassungswidrig.<br />

24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!