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Magazin CASA24

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RATGEBER 1/2021

Die Grundstückgewinnsteuer: Das Buch mit sieben Siegeln

Die Grundstückgewinnsteuer ist für viele Immobilienbesitzer ein Buch mit sieben Siegeln, nicht

zuletzt, weil jeder Kanton eine eigene Berechnungsgrundlage anwendet und unterschiedliche

Abzüge zulässt. Wenn Sie ein paar wenige wichtige Aspekte beachten, können Sie die steuerlichen

Aspekte des Hausverkaufs jedoch gut einschätzen.

Augenmerk auf Abzüge

Zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer dient als erster Schritt die Differenz zwischen dem

Kaufpreis und dem Verkaufspreis. Kauf und Verkauf können Jahrzehnte auseinanderliegen, und

so kann der Gewinn durchaus mehrere 10’000 Franken betragen. In einem zweiten Schritt können

dann vom Gewinn die getätigten wertvermehrenden Investitionen wie beispielsweise ein Anbau,

eine energetische Sanierung oder der nachträgliche Einbau von Dachfenstern abgezogen werden.

Auch die Aufwände für den Verkauf der Immobilie, namentlich die Kosten für einen Makler oder

für Inserate, können in Abzug gebracht werden. Vom übrig gebliebenen Reingewinn erhebt der

jeweilige Kanton einen prozentualen Steuersatz, welcher progressiv ansteigt. Der Steuersatz kann

in vielen Kantonen im Internet eingesehen oder aber beim jeweiligen Steueramt angefragt werden.

Besitzdauer entscheidend

Wer eine Liegenschaft viele Jahre lang bewohnt hat, erhält eine Reduktion auf die Grundstückgewinnsteuer.

Je länger die Besitzdauer war, desto höher fällt die Reduktion aus. Bei 15 Jahren

Haltedauer können Sie von einer Reduktion ausgehen. Wer hingegen eine Immobilie bereits nach

kurzer Zeit wieder verkauft, bezahlt einen Zuschlag. So kann es bei einer Besitzdauer von weniger

als einem Jahr zu einem Zuschlag von beispielsweise 50 Prozent kommen. Dies, um allfälligen

Spekulationen Einhalt zu bieten. Veräussern Sie Ihr selbst bewohntes Eigenheim und ziehen in ein

neues um, können Sie von einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer profitieren. Dies, wenn

Sie den Verkaufserlös innert einer vom Kanton vorgegebenen Frist von in der Regel zwei Jahren

zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft – also nicht die Ferienwohnung

– in der Schweiz verwenden. Kostet die neue Wohnung weniger, als Sie für Ihr bisheriges

Haus erhalten, müssen Sie auf die Differenz Grundstückgewinnsteuern bezahlen, der Rest

wird aufgeschoben.

Es lohnt sich, beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Liegenschaft die wertvermehrenden

Investitionen, die Kosten für den Verkauf der Immobilie, die Besitzdauer sowie die Möglichkeiten

des Aufschubs zu beachten. Informieren Sie sich bei Ihrem kantonalen Steueramt und sprechen

Sie Ihren Immobilienspezialisten auf die Grundstückgewinnsteuer an.

Urs Lüthi

Managing Partner

Dipl. Immobilientreuhänder

28 CASA24 Service GmbH · Lyssach – Thun – Lyss – Baar · www.casa24.ch

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