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RATGEBER 1/2021
Die Grundstückgewinnsteuer: Das Buch mit sieben Siegeln
Die Grundstückgewinnsteuer ist für viele Immobilienbesitzer ein Buch mit sieben Siegeln, nicht
zuletzt, weil jeder Kanton eine eigene Berechnungsgrundlage anwendet und unterschiedliche
Abzüge zulässt. Wenn Sie ein paar wenige wichtige Aspekte beachten, können Sie die steuerlichen
Aspekte des Hausverkaufs jedoch gut einschätzen.
Augenmerk auf Abzüge
Zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer dient als erster Schritt die Differenz zwischen dem
Kaufpreis und dem Verkaufspreis. Kauf und Verkauf können Jahrzehnte auseinanderliegen, und
so kann der Gewinn durchaus mehrere 10’000 Franken betragen. In einem zweiten Schritt können
dann vom Gewinn die getätigten wertvermehrenden Investitionen wie beispielsweise ein Anbau,
eine energetische Sanierung oder der nachträgliche Einbau von Dachfenstern abgezogen werden.
Auch die Aufwände für den Verkauf der Immobilie, namentlich die Kosten für einen Makler oder
für Inserate, können in Abzug gebracht werden. Vom übrig gebliebenen Reingewinn erhebt der
jeweilige Kanton einen prozentualen Steuersatz, welcher progressiv ansteigt. Der Steuersatz kann
in vielen Kantonen im Internet eingesehen oder aber beim jeweiligen Steueramt angefragt werden.
Besitzdauer entscheidend
Wer eine Liegenschaft viele Jahre lang bewohnt hat, erhält eine Reduktion auf die Grundstückgewinnsteuer.
Je länger die Besitzdauer war, desto höher fällt die Reduktion aus. Bei 15 Jahren
Haltedauer können Sie von einer Reduktion ausgehen. Wer hingegen eine Immobilie bereits nach
kurzer Zeit wieder verkauft, bezahlt einen Zuschlag. So kann es bei einer Besitzdauer von weniger
als einem Jahr zu einem Zuschlag von beispielsweise 50 Prozent kommen. Dies, um allfälligen
Spekulationen Einhalt zu bieten. Veräussern Sie Ihr selbst bewohntes Eigenheim und ziehen in ein
neues um, können Sie von einem Aufschub der Grundstückgewinnsteuer profitieren. Dies, wenn
Sie den Verkaufserlös innert einer vom Kanton vorgegebenen Frist von in der Regel zwei Jahren
zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft – also nicht die Ferienwohnung
– in der Schweiz verwenden. Kostet die neue Wohnung weniger, als Sie für Ihr bisheriges
Haus erhalten, müssen Sie auf die Differenz Grundstückgewinnsteuern bezahlen, der Rest
wird aufgeschoben.
Es lohnt sich, beim Verkauf eines Grundstücks oder einer Liegenschaft die wertvermehrenden
Investitionen, die Kosten für den Verkauf der Immobilie, die Besitzdauer sowie die Möglichkeiten
des Aufschubs zu beachten. Informieren Sie sich bei Ihrem kantonalen Steueramt und sprechen
Sie Ihren Immobilienspezialisten auf die Grundstückgewinnsteuer an.
Urs Lüthi
Managing Partner
Dipl. Immobilientreuhänder
28 CASA24 Service GmbH · Lyssach – Thun – Lyss – Baar · www.casa24.ch