7. bis 29. September - Gemeinde Losheim am See
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Amtl. Bekanntmachungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Losheim</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, Ausgabe 36/2007 16<br />
Grünschnitt in Mengen <strong>bis</strong> zu 0,5 cbm kann auch auf dem Wertstoffhof<br />
der <strong>Gemeinde</strong> in der Bahnhofstraße (ehemaliges Monz-<br />
Gelände) während der dort geltenden Öffnungszeiten abgegeben<br />
werden. Dort wird auch Kompost in Säcken verkauft.<br />
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung<br />
wegen Blauzungenkrankheit<br />
bei Wiederkäuern<br />
A. Änderung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom<br />
13. 11. 2006 und der Änderung vom 22. 8. 2007<br />
Die Gebietsfestlegung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung<br />
vom 13. 11. 2006 und der Änderung vom 22. 8. 2007<br />
wegen Blauzungenkrankheit bei Wiederkäuern wird unter Punkt<br />
III wie folgt geändert:<br />
Im Landkreis Merzig-Wadern wird das Gebiet des ges<strong>am</strong>ten Lankreises<br />
zum 20-km-Gebiet erklärt.<br />
Im Übrigen gilt die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung<br />
fort.<br />
B. Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung erhält d<strong>am</strong>it folgende<br />
Fassung:<br />
I.<br />
In den im Landkreis Merzig-Wadern gelegenen <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Losheim</strong><br />
<strong>am</strong> <strong>See</strong>, hier Ortsteile Niederlosheim und Waldhölzbach<br />
und Weiskirchen, hier Ortsteil Weierweiler, wurde die Blauzungenkrankheit<br />
bei einem Rind sowie bei 3 Schafen <strong>am</strong>tlich festgestellt.<br />
Aufgrund des § 79 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit den §§ 16,<br />
17, 18 <strong>bis</strong> 30, §§ 63 <strong>bis</strong> 65 und § 78 des Tierseuchengesetzes<br />
(TierSG) in der Neufassung vom 22. 6. 2004 (BGBl. I S. 1260) in<br />
der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 3, 4 ff. der Verordnung<br />
zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März<br />
2002, BGBI. l S.1242, sowie der §§ 1 ff., § 5 Abs. 1 und 2<br />
Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG<br />
TierSG) in der zurzeit gültigen Fassung ergeht hiermit folgende<br />
tierseuchenrechtliche Verfügung:<br />
II. Bekanntmachung<br />
Der Ausbruch der Blauzungenkrankheit bei einem Rind und zwei<br />
Schafen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Losheim</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> sowie bei einem<br />
Schaf in der <strong>Gemeinde</strong> Weiskirchen, wird hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
III. Gebietsfestlegung<br />
Im Landkreis Merzig-Wadern wird das ges<strong>am</strong>te Gebiet des Landkreises<br />
zum 20-km-Gebiet erklärt.<br />
IV. Schutzmaßnahmen:<br />
Hinsichtlich der empfänglichen Tiere (Wiederkäuer, einschließlich<br />
Rinder, Schafe und Ziegen, Wildwiederkäuer) gilt im 20-km-<br />
Gebiet Folgendes:<br />
1. Alle Betriebe, die empfängliche Tiere halten, unterliegen der<br />
<strong>am</strong>tlichen Beobachtung<br />
2. In den unter Ziffer 1 genannten Betrieben sind regelmäßig <strong>am</strong>tliche<br />
klinische Untersuchungen der lebenden Tiere nach näherer<br />
Anweisung des be<strong>am</strong>teten Tierarztes durchzuführen.<br />
3. Seuchenverdächtige und verendete Tiere sind dem Landkreis<br />
Merzig-Wadern, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig zum<br />
Zwecke weitergehender Untersuchungen unverzüglich zu melden.<br />
(Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs<strong>am</strong>t: Tel:<br />
06861-80275,-276, Fax 06861-80284 oder Kreisordnungsbehörde:<br />
Tel. 06861-80272, -270, Fax: 06861-80360)<br />
4. Verendete Tiere sind nach den erforderlichen Untersuchungen<br />
unschädlich zu beseitigen.<br />
5. Es sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen.<br />
Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind täglich<br />
zu erfassen.<br />
6. Die Tiere sowie deren Ställe oder sonstige Standorte sind mit<br />
zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen<br />
des Herstellers zu behandeln.<br />
<strong>7.</strong> Aus dem 20-km-Gebiet dürfen Tiere nicht verbracht werden.<br />
Ausnahmen können beim Landkreis Merzig-Wadern unter den<br />
o.g. Telefonnummern beantragt werden.<br />
V. Begründung:<br />
I. In Tierbeständen in den <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Losheim</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> und Weiskirchen,<br />
Landkreis Merzig-Wadern, ist der Ausbruch der Blauzungenkrankheit<br />
bei einem Rind und 3 Schafen <strong>am</strong>tlich festgestellt<br />
worden.<br />
II. Für den Erlass dieser tierseuchenrechtlichen Verfügung ist der<br />
Landkreis Merzig-Wadern die sachlich und örtlich zuständige<br />
Behörde (§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 SAGTierSG).<br />
Von einer Anhörung wurde wegen Gefahr im Verzug im öffentlichen<br />
Interesse abgesehen. Das Verhindern der Weiterverbreitung<br />
der Seuche erfordert ein rasches Handeln, so dass private<br />
Interessen im Rahmen der Anhörung und der Ermessensausübung<br />
zurückstehen müssen.<br />
Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb <strong>am</strong>tlich festgestellt,<br />
so ordnet die zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 3<br />
VO-Blauzungenkrankheit bei allen empfängliche Tiere haltenden<br />
Betrieben, die in einem Gebiet mit einem Radius von 20<br />
Kilometern um den betroffenen Betrieb liegen, die Maßnahmen<br />
nach § 3 Abs. 1 VO-Blauzungenkrankheit an.<br />
Gemäß § 1 S. 1 BlauzungenVO ist das Verbringen empfänglicher<br />
Tiere aus einem Gebiet, für das die zuständige Behörde<br />
Maßregeln nach § 5 Abs. 3 VO-Blauzungenkrankheit angeordnet<br />
hat, verboten. Ausnahmen können beim Landkreis Merzig-Wadern<br />
beantragt werden.<br />
V. Ordnungswidrigkeit<br />
Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Tierseuchengesetz handelt<br />
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften<br />
des Abschnitts IV. dieser Anordnung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit<br />
kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße<br />
<strong>bis</strong> zu 25.000 € geahndet werden<br />
VI. Bekanntmachung:<br />
Diese Anordnung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />
(SVwVfG) <strong>am</strong> auf die öffentliche<br />
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.<br />
Die Allgemeinverfügung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.<br />
VII. Sofortige Vollziehung<br />
Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs.<br />
2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet,<br />
soweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder<br />
einer Anfechtungsklage nicht bereits gemäß § 80 TierSG i.V.m.<br />
§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt.<br />
Begründung der sofortigen Vollziehung<br />
Die sofortige Vollziehung der tierseuchenrechtlichen Anordnung<br />
nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist erforderlich, da die<br />
Bekämpfung der gefährlichen Tierseuche Blauzungenkrankheit<br />
nicht durch Anfechtungen der tierseuchenrechtlichen Anordnung<br />
im Landkreis Merzig-Wadern gehemmt werden darf. Dies steht im<br />
Übrigen im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen<br />
der EU.<br />
Darüber hinaus ist aus Gründen des Allgemeinwohls eine sofortige<br />
Vollziehung der Anordnung auch aus wirtschaftlichen Gründen<br />
erforderlich. Eine weitere Verbreitung der Seuche mit der Folge<br />
großer Tierverluste hätte hohe volkswirtschaftliche Verluste<br />
sowie eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Tierhaltern<br />
zur Folge.<br />
Aus diesen Gründen überwiegt das öffentliche Interesse an der<br />
sofortigen Vollziehung der Anordnung. Das private Interesse, vom<br />
Vollzug der Anordnung <strong>bis</strong> zum Eintritt der Bestandskraft verschont<br />
zu bleiben, muss aus den genannten Gründen hinter dem<br />
öffentlichen Interesse zurückstehen.<br />
VIII. Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntgabe beim Landkreis Merzig-Wadern, Bahnhofstraße 44,<br />
66663 Merzig, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch<br />
eingelegt werden.<br />
Die Widerspruchsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch<br />
rechtzeitig beim Kreisrechtsausschuss beim Landkreis Merzig-Wadern,<br />
Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig, eingelegt wird.<br />
Gem. § 80 Tierseuchengesetz bzw. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat<br />
die Einlegung eines Widerspruchs gegen diese Anordnung keine<br />
aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht<br />
des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, diese<br />
gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung anordnen bzw.<br />
wiederherstellen.<br />
Merzig, den <strong>29.</strong> 8. 2007 Daniela Schlegel-Friedrich