24.12.2012 Aufrufe

7. bis 29. September - Gemeinde Losheim am See

7. bis 29. September - Gemeinde Losheim am See

7. bis 29. September - Gemeinde Losheim am See

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Amtl. Bekanntmachungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Losheim</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong>, Ausgabe 36/2007 16<br />

Grünschnitt in Mengen <strong>bis</strong> zu 0,5 cbm kann auch auf dem Wertstoffhof<br />

der <strong>Gemeinde</strong> in der Bahnhofstraße (ehemaliges Monz-<br />

Gelände) während der dort geltenden Öffnungszeiten abgegeben<br />

werden. Dort wird auch Kompost in Säcken verkauft.<br />

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung<br />

wegen Blauzungenkrankheit<br />

bei Wiederkäuern<br />

A. Änderung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom<br />

13. 11. 2006 und der Änderung vom 22. 8. 2007<br />

Die Gebietsfestlegung der Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung<br />

vom 13. 11. 2006 und der Änderung vom 22. 8. 2007<br />

wegen Blauzungenkrankheit bei Wiederkäuern wird unter Punkt<br />

III wie folgt geändert:<br />

Im Landkreis Merzig-Wadern wird das Gebiet des ges<strong>am</strong>ten Lankreises<br />

zum 20-km-Gebiet erklärt.<br />

Im Übrigen gilt die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung<br />

fort.<br />

B. Die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung erhält d<strong>am</strong>it folgende<br />

Fassung:<br />

I.<br />

In den im Landkreis Merzig-Wadern gelegenen <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Losheim</strong><br />

<strong>am</strong> <strong>See</strong>, hier Ortsteile Niederlosheim und Waldhölzbach<br />

und Weiskirchen, hier Ortsteil Weierweiler, wurde die Blauzungenkrankheit<br />

bei einem Rind sowie bei 3 Schafen <strong>am</strong>tlich festgestellt.<br />

Aufgrund des § 79 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit den §§ 16,<br />

17, 18 <strong>bis</strong> 30, §§ 63 <strong>bis</strong> 65 und § 78 des Tierseuchengesetzes<br />

(TierSG) in der Neufassung vom 22. 6. 2004 (BGBl. I S. 1260) in<br />

der zurzeit gültigen Fassung, der §§ 1, 3, 4 ff. der Verordnung<br />

zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März<br />

2002, BGBI. l S.1242, sowie der §§ 1 ff., § 5 Abs. 1 und 2<br />

Saarländisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (SAG<br />

TierSG) in der zurzeit gültigen Fassung ergeht hiermit folgende<br />

tierseuchenrechtliche Verfügung:<br />

II. Bekanntmachung<br />

Der Ausbruch der Blauzungenkrankheit bei einem Rind und zwei<br />

Schafen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Losheim</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> sowie bei einem<br />

Schaf in der <strong>Gemeinde</strong> Weiskirchen, wird hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

III. Gebietsfestlegung<br />

Im Landkreis Merzig-Wadern wird das ges<strong>am</strong>te Gebiet des Landkreises<br />

zum 20-km-Gebiet erklärt.<br />

IV. Schutzmaßnahmen:<br />

Hinsichtlich der empfänglichen Tiere (Wiederkäuer, einschließlich<br />

Rinder, Schafe und Ziegen, Wildwiederkäuer) gilt im 20-km-<br />

Gebiet Folgendes:<br />

1. Alle Betriebe, die empfängliche Tiere halten, unterliegen der<br />

<strong>am</strong>tlichen Beobachtung<br />

2. In den unter Ziffer 1 genannten Betrieben sind regelmäßig <strong>am</strong>tliche<br />

klinische Untersuchungen der lebenden Tiere nach näherer<br />

Anweisung des be<strong>am</strong>teten Tierarztes durchzuführen.<br />

3. Seuchenverdächtige und verendete Tiere sind dem Landkreis<br />

Merzig-Wadern, Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig zum<br />

Zwecke weitergehender Untersuchungen unverzüglich zu melden.<br />

(Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs<strong>am</strong>t: Tel:<br />

06861-80275,-276, Fax 06861-80284 oder Kreisordnungsbehörde:<br />

Tel. 06861-80272, -270, Fax: 06861-80360)<br />

4. Verendete Tiere sind nach den erforderlichen Untersuchungen<br />

unschädlich zu beseitigen.<br />

5. Es sind Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere zu führen.<br />

Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind täglich<br />

zu erfassen.<br />

6. Die Tiere sowie deren Ställe oder sonstige Standorte sind mit<br />

zugelassenen Insektiziden entsprechend den Empfehlungen<br />

des Herstellers zu behandeln.<br />

<strong>7.</strong> Aus dem 20-km-Gebiet dürfen Tiere nicht verbracht werden.<br />

Ausnahmen können beim Landkreis Merzig-Wadern unter den<br />

o.g. Telefonnummern beantragt werden.<br />

V. Begründung:<br />

I. In Tierbeständen in den <strong>Gemeinde</strong>n <strong>Losheim</strong> <strong>am</strong> <strong>See</strong> und Weiskirchen,<br />

Landkreis Merzig-Wadern, ist der Ausbruch der Blauzungenkrankheit<br />

bei einem Rind und 3 Schafen <strong>am</strong>tlich festgestellt<br />

worden.<br />

II. Für den Erlass dieser tierseuchenrechtlichen Verfügung ist der<br />

Landkreis Merzig-Wadern die sachlich und örtlich zuständige<br />

Behörde (§§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 SAGTierSG).<br />

Von einer Anhörung wurde wegen Gefahr im Verzug im öffentlichen<br />

Interesse abgesehen. Das Verhindern der Weiterverbreitung<br />

der Seuche erfordert ein rasches Handeln, so dass private<br />

Interessen im Rahmen der Anhörung und der Ermessensausübung<br />

zurückstehen müssen.<br />

Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb <strong>am</strong>tlich festgestellt,<br />

so ordnet die zuständige Behörde gemäß § 5 Abs. 3<br />

VO-Blauzungenkrankheit bei allen empfängliche Tiere haltenden<br />

Betrieben, die in einem Gebiet mit einem Radius von 20<br />

Kilometern um den betroffenen Betrieb liegen, die Maßnahmen<br />

nach § 3 Abs. 1 VO-Blauzungenkrankheit an.<br />

Gemäß § 1 S. 1 BlauzungenVO ist das Verbringen empfänglicher<br />

Tiere aus einem Gebiet, für das die zuständige Behörde<br />

Maßregeln nach § 5 Abs. 3 VO-Blauzungenkrankheit angeordnet<br />

hat, verboten. Ausnahmen können beim Landkreis Merzig-Wadern<br />

beantragt werden.<br />

V. Ordnungswidrigkeit<br />

Gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Tierseuchengesetz handelt<br />

ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften<br />

des Abschnitts IV. dieser Anordnung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit<br />

kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit einer Geldbuße<br />

<strong>bis</strong> zu 25.000 € geahndet werden<br />

VI. Bekanntmachung:<br />

Diese Anordnung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Saarl. Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(SVwVfG) <strong>am</strong> auf die öffentliche<br />

Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.<br />

Die Allgemeinverfügung wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.<br />

VII. Sofortige Vollziehung<br />

Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs.<br />

2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet,<br />

soweit die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder<br />

einer Anfechtungsklage nicht bereits gemäß § 80 TierSG i.V.m.<br />

§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entfällt.<br />

Begründung der sofortigen Vollziehung<br />

Die sofortige Vollziehung der tierseuchenrechtlichen Anordnung<br />

nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist erforderlich, da die<br />

Bekämpfung der gefährlichen Tierseuche Blauzungenkrankheit<br />

nicht durch Anfechtungen der tierseuchenrechtlichen Anordnung<br />

im Landkreis Merzig-Wadern gehemmt werden darf. Dies steht im<br />

Übrigen im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen<br />

der EU.<br />

Darüber hinaus ist aus Gründen des Allgemeinwohls eine sofortige<br />

Vollziehung der Anordnung auch aus wirtschaftlichen Gründen<br />

erforderlich. Eine weitere Verbreitung der Seuche mit der Folge<br />

großer Tierverluste hätte hohe volkswirtschaftliche Verluste<br />

sowie eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Tierhaltern<br />

zur Folge.<br />

Aus diesen Gründen überwiegt das öffentliche Interesse an der<br />

sofortigen Vollziehung der Anordnung. Das private Interesse, vom<br />

Vollzug der Anordnung <strong>bis</strong> zum Eintritt der Bestandskraft verschont<br />

zu bleiben, muss aus den genannten Gründen hinter dem<br />

öffentlichen Interesse zurückstehen.<br />

VIII. Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe beim Landkreis Merzig-Wadern, Bahnhofstraße 44,<br />

66663 Merzig, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch<br />

eingelegt werden.<br />

Die Widerspruchsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch<br />

rechtzeitig beim Kreisrechtsausschuss beim Landkreis Merzig-Wadern,<br />

Bahnhofstraße 44, 66663 Merzig, eingelegt wird.<br />

Gem. § 80 Tierseuchengesetz bzw. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat<br />

die Einlegung eines Widerspruchs gegen diese Anordnung keine<br />

aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht<br />

des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, diese<br />

gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung anordnen bzw.<br />

wiederherstellen.<br />

Merzig, den <strong>29.</strong> 8. 2007 Daniela Schlegel-Friedrich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!