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Die Antikorruptionsbestimmungen

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Der „öffentliche Sektor“<br />

Geschenkannahme durch Amtsträger – NEU (1)<br />

§ 304. Bestechlichkeit<br />

(1) Amtsträger/Schiedsrichter der für<br />

• pflichtwidrige Vornahme/Unterlassung von Amtsgeschäft<br />

• Vorteil für sich/Dritten<br />

• fordert, annimmt oder sich versprechen lässt - bis zu 3 Jahre<br />

• detto für von Gericht/Behörde bestellten SV für Erstattung unrichtigen<br />

Befundes/Gutachten<br />

(2) Wert über € 3t: 6Mon – 5J; ab € 50t : 1-10 J<br />

§ 305. Vorteilsannahme<br />

(1)Amtsträger/Schiedsrichter der für<br />

• pflichtgemäße Vornahme/Unterlassung von Amtsgeschäft<br />

• entgegen dienst- oder organisationsrechtlichen Verbot<br />

• Vorteil für sich/Dritten - bis zu 2 Jahren<br />

(2) detto für von Gericht/Behörde bestellten SV für Erstattung unrichtigen Befundes/Gutachten<br />

(3) Wert über € 3t: bis 3 J; ab € 50t: 6Mon – 5J<br />

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