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TSV-Aktuell-32-2021

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TSV-Aktuell: Neue Landesverordnung „Corona“

Neue Corona-Regeln in SH: Das ist erlaubt, das ist verboten

Ab heute (20.09.2021) gilt in Schleswig-Holstein eine aktualisierte Corona-

Bekämpfungsverordnung. In der Verordnung hat die Landesregierung alle Maßnahmen

zusammengefasst, die eine Ausbreitung des Coronavirus eindämmen

sollen. Die Verordnung ist bis zum 17. Oktober gültig.

Sport

Im Sport entfallen die generellen Kontaktbeschränkungen. Es gelten:

Sport draußen ist in jeder Mannschaftsstärke für jeden Sport wieder möglich.

Es gibt keine Beschränkungen.

Für Sport drinnen gilt grundsätzlich, dass nur Personen eingelassen werden,

die geimpft, genesen oder getestet sind. Das gleiche gilt für Kinder unter sieben

Jahre und minderjährige Schüler die im Rahmen des schulischen Schutzkonzeptes

regelmäßig getestet zweimal pro Woche getestet werden.

Sofern der Sport in geschlossenen Räumen von Sportanlagen oder in Schwimm-

, Spaß- oder Freibädern ausgeübt wird, muss ein Hygienekonzept erstellt werden.

Kontaktdaten müssen nicht mehr erhoben werden. Beim Training oder bei

Sportwettbewerben (innen und außen) gibt es keine Begrenzung der Zuschauerzahl

mehr. In Innenbereichen gilt aber die 3G-Regel. Außerdem gelten für alle

Besucher die Regeln für Veranstaltungen wie folgt:

Für sämtliche Veranstaltungen gilt weiterhin, dass ein Hygienekonzept erstellt

werden muss. Die Maskenpflicht entfällt allerdings und es wird nicht mehr zwischen

verschiedenen Veranstaltungen unterschieden. Auch eine Höchstgrenze

der Teilnehmerzahl gibt es nicht mehr. Generell dürfen an Veranstaltungen in

geschlossenen Räumen nur Besucher teilnehmen, die geimpft, genesen oder

getestet sind - es gilt also die 3G-Regel. Zum Nachweis ist ein Ausweis erforderlich.

Die 3G-Regel gilt nicht für Kinder bis einschließlich 6 Jahre und minderjährige

Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen,

dass sie regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. In den Herbstferien

müssen Schülerinnen und Schüler einen Testnachweis vorlegen, der nicht

älter als 72 Stunden sein darf. Es reicht auch ein Selbsttest, wenn das Ergebnis

von einer oder einem Sorgeberechtigten bestätigt wird.

Für private Treffen gelten diese Regelungen nicht.

TSV-Aktuell Nr. 32 vom 21.09.2021 - Seite 4 - LR

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