TSV-Aktuell-32-2021
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TSV-Aktuell: Neue Landesverordnung „Corona“
Neue Corona-Regeln in SH: Das ist erlaubt, das ist verboten
Ab heute (20.09.2021) gilt in Schleswig-Holstein eine aktualisierte Corona-
Bekämpfungsverordnung. In der Verordnung hat die Landesregierung alle Maßnahmen
zusammengefasst, die eine Ausbreitung des Coronavirus eindämmen
sollen. Die Verordnung ist bis zum 17. Oktober gültig.
Sport
Im Sport entfallen die generellen Kontaktbeschränkungen. Es gelten:
Sport draußen ist in jeder Mannschaftsstärke für jeden Sport wieder möglich.
Es gibt keine Beschränkungen.
Für Sport drinnen gilt grundsätzlich, dass nur Personen eingelassen werden,
die geimpft, genesen oder getestet sind. Das gleiche gilt für Kinder unter sieben
Jahre und minderjährige Schüler die im Rahmen des schulischen Schutzkonzeptes
regelmäßig getestet zweimal pro Woche getestet werden.
Sofern der Sport in geschlossenen Räumen von Sportanlagen oder in Schwimm-
, Spaß- oder Freibädern ausgeübt wird, muss ein Hygienekonzept erstellt werden.
Kontaktdaten müssen nicht mehr erhoben werden. Beim Training oder bei
Sportwettbewerben (innen und außen) gibt es keine Begrenzung der Zuschauerzahl
mehr. In Innenbereichen gilt aber die 3G-Regel. Außerdem gelten für alle
Besucher die Regeln für Veranstaltungen wie folgt:
Für sämtliche Veranstaltungen gilt weiterhin, dass ein Hygienekonzept erstellt
werden muss. Die Maskenpflicht entfällt allerdings und es wird nicht mehr zwischen
verschiedenen Veranstaltungen unterschieden. Auch eine Höchstgrenze
der Teilnehmerzahl gibt es nicht mehr. Generell dürfen an Veranstaltungen in
geschlossenen Räumen nur Besucher teilnehmen, die geimpft, genesen oder
getestet sind - es gilt also die 3G-Regel. Zum Nachweis ist ein Ausweis erforderlich.
Die 3G-Regel gilt nicht für Kinder bis einschließlich 6 Jahre und minderjährige
Schülerinnen und Schüler, die anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen,
dass sie regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden. In den Herbstferien
müssen Schülerinnen und Schüler einen Testnachweis vorlegen, der nicht
älter als 72 Stunden sein darf. Es reicht auch ein Selbsttest, wenn das Ergebnis
von einer oder einem Sorgeberechtigten bestätigt wird.
Für private Treffen gelten diese Regelungen nicht.
TSV-Aktuell Nr. 32 vom 21.09.2021 - Seite 4 - LR