Pro Walk Gesamtkatalog
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AGB Gesamtkatalog 2021
(2) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt
bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
Die in dem vorhergehenden Absatz genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch unter Berücksichtigung der abgetretenen Forderungen.
(3) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner
uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt
7. a) Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
nachkommt.
b) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Vertragspartner. Für Schadensersatzansprüche
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 445 b BGB und
§ 634a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
c) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so
werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
d) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
e) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Vertragspartner
oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
f) Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einem anderen Ort als die
Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
g) Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Vertragspartners gegen den
Lieferer gelten die Regelungen im vorhergehenden Absatz entsprechend.
8. a) Für Schäden haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine vorsätzliche
Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
b) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die
Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut hat oder vertrauen durfte.
c) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender
gesetzlicher Haftung, wie insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei Übernahme einer Garantie.
d) Weitere Haftungsansprüche - aus welchen Rechtsgründen auch immer- sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Bei Sonderanfertigungen, bei denen wir ein entsprechendes Muster unseres Kunden mit Angabe der zu verarbeitenden Rohstoffe und auf den Artikel
bezogenen technischen Anforderungen erhalten, stellt unser Kunde uns von jedweden Ansprüchen Dritter frei, insbesondere hinsichtlich der durch das
vorgegebene Muster eventuell verletzten Patent- und sonstigen Schutzrechten Dritter. Eventuell für die Sonderanfertigung beschaffte Werkzeuge und
Vorrichtungen sind von unserem Kunden zusätzlich zu bezahlen, verbleiben jedoch unabhängig von der Durchführung und dem Umfang des Auftrags in
unserem Eigentum. Sie werden ebenso, wie die entsprechenden Anforderungen in Textform, sofern nichts anderes in Textform vereinbart, von uns sechs
Monate lang nach Durchführung des Auftrages aufbewahrt und danach vernichtet. Die notwendigen Maße für patientenbezogene Sonderanfertigungen
erhalten wir von dem Kunden, daher können wir keine Haftung für den Einsatz des Produktes übernehmen. Wir haften nur im Rahmen der vorgegebenen
Maße und der von uns gefertigten Qualität. Für das von uns gefertigte Produkt haftet der Kunde auf Basis der vorgegebenen Maße. Orthesen und patientenbezogene
Sonderanfertigungen fertigen wir nach den vom Kunden eingereichten Baumaßen. Für die richtigen Baumaße ist der Kunde verantwortlich.
Eine Haftung oder Prüfung der eingereichten Baumaße liegt nicht im verantwortlichen Bereich von Pro Walk.
10. Sollten einzelne unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen als wirksam bestehen; die
unwirksame Bedingung wird durch eine solche ergänzt, die der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien
sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist, unser Sitz, also Langen/Hessen. Wir sind jedoch berechtigt, unseren Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Die Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.(CISG)
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