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Anzeiger 02_2022

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Anzeiger Oberhasli Nr. 2 Freitag, 14. Januar 2022

tiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend

identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt

ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten

(Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide

können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht

werden, wenn die Postzustellung wegen

der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit

unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre

(Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt

Interlaken-Oberhasli

Meiringen

Einwohnergemeinde Meiringen

Baupublikation

Bauherrschaft:

Haslital Immobilien GmbH, Eyeltiweg 3,

3860 Meiringen

Projektverfasserin:

Reimann Sidler Architekten GmbH, Eyeltiweg 3,

3860 Meiringen

Bauvorhaben:

Neubau Doppeleinfamilienhäuser mit Anbau für

Abstell- und Technikraum und Autoabstellplatz

Standort:

Mattenweg, Parzelle Nr. 2860, Wohnzone W2,

Koordinaten: 2’656’550 / 1’175’900

Schutzzone:

Gewässerschutzbereich Aᵤ,

Auflage- und Einsprachefrist:

7. Februar 2022

Auflagestelle:

Gemeinde Meiringen, Rudenz 14, Postfach 532,

3860 Meiringen

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten

Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen

sind schriftlich und begründet beim

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli,

Schloss 1, 3800 Interlaken einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen

oder vervielfältigten und weitgehend

identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt

ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten

(Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide

können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt

veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung

wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen

mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden

wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt

Interlaken-Oberhasli

Gemeinden Hofstetten, Brienzwiler,

Meiringen

Fahrverbotsregelung; Beschluss geringfügige

Änderung Waldstrassenplan

«Hofstetten-Brienzwiler-Meiringen»

In Hofstetten wurde auf dem neuen Hochwasserschutzdamm

des Eistlenbach eine neue Waldstrasse

erstellt. Der bestehende Waldstrassenplan Nr.

11015 «Hofstetten-Brienzwiler-Meiringen» vom 29.

September 2015, genehmigt am 4. April 2016, muss

deshalb angepasst werden, die neue Strasse wird

darin als ordentliche Waldstrasse aufgenommen.

Die Änderung betrifft nur diese Waldstrasse in Hofstetten.

Das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons

Bern hat am 10. Januar 2022 die geringfügige Änderung

des neuen Waldstrassenplan Nr. 11015

„Hofstetten-Brienzwiler-Meiringen“ vom 8. Dezember

2021 gestützt auf Art. 23 und 24 des Kantonalen

Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 32

der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29.

Oktober 1997, beschlossen. Der Waldstrassenplan

legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen

im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt

die Fahrverbote.

Er kann auf den Gemeindeverwaltungen Hofstetten

oder bei der Waldabteilung Alpen eingesehen werden.

Auskunft erteilt die Waldabteilung Alpen, Tel.

031 636 12 40.

Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird

der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist

von 30 Tagen rechtskräftig.

Wimmis, den 10. Januar 2022

Amt für Wald und Naturgefahren AWN,

Waldabteilung Alpen

Christina Zumbrunn, Bereichsleiterin Waldrecht

Gemeindeverband Begräbnisbezirk

Meiringen

Änderung von Artikel 28 des Organisationsreglementes.

Gestützt auf Artikel 15 des Organisationsreglementes

des Gemeindeverbandes Begräbnisbezirk Meiringen

(OgR) hat die Delegiertenversammlung am 9. Dezember

2021 die Änderung des Artikels 28 des OgR genehmigt

(Ergänzung mit Rechnungsprüfung auch durch

externe Revisionsstelle).

Gegen diesen Entscheid kann, während 30 Tagen nach

der Publikation, schriftlich und begründet Einsprache

beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli,

Schloss 1, 3800 Interlaken erhoben werden.

Meiringen. 14. Januar 2022

Die Delegiertenversammlung

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