Anzeiger 02_2022
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Anzeiger Oberhasli Nr. 2 Freitag, 14. Januar 2022
tiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend
identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt
ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten
(Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide
können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht
werden, wenn die Postzustellung wegen
der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit
unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre
(Art. 35d BauG).
Regierungsstatthalteramt
Interlaken-Oberhasli
Meiringen
Einwohnergemeinde Meiringen
Baupublikation
Bauherrschaft:
Haslital Immobilien GmbH, Eyeltiweg 3,
3860 Meiringen
Projektverfasserin:
Reimann Sidler Architekten GmbH, Eyeltiweg 3,
3860 Meiringen
Bauvorhaben:
Neubau Doppeleinfamilienhäuser mit Anbau für
Abstell- und Technikraum und Autoabstellplatz
Standort:
Mattenweg, Parzelle Nr. 2860, Wohnzone W2,
Koordinaten: 2’656’550 / 1’175’900
Schutzzone:
Gewässerschutzbereich Aᵤ,
Auflage- und Einsprachefrist:
7. Februar 2022
Auflagestelle:
Gemeinde Meiringen, Rudenz 14, Postfach 532,
3860 Meiringen
Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten
Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen
sind schriftlich und begründet beim
Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli,
Schloss 1, 3800 Interlaken einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen
oder vervielfältigten und weitgehend
identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt
ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten
(Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide
können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt
veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung
wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen
mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden
wäre (Art. 35d BauG).
Regierungsstatthalteramt
Interlaken-Oberhasli
Gemeinden Hofstetten, Brienzwiler,
Meiringen
Fahrverbotsregelung; Beschluss geringfügige
Änderung Waldstrassenplan
«Hofstetten-Brienzwiler-Meiringen»
In Hofstetten wurde auf dem neuen Hochwasserschutzdamm
des Eistlenbach eine neue Waldstrasse
erstellt. Der bestehende Waldstrassenplan Nr.
11015 «Hofstetten-Brienzwiler-Meiringen» vom 29.
September 2015, genehmigt am 4. April 2016, muss
deshalb angepasst werden, die neue Strasse wird
darin als ordentliche Waldstrasse aufgenommen.
Die Änderung betrifft nur diese Waldstrasse in Hofstetten.
Das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons
Bern hat am 10. Januar 2022 die geringfügige Änderung
des neuen Waldstrassenplan Nr. 11015
„Hofstetten-Brienzwiler-Meiringen“ vom 8. Dezember
2021 gestützt auf Art. 23 und 24 des Kantonalen
Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 32
der Kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29.
Oktober 1997, beschlossen. Der Waldstrassenplan
legt fest, bei welchen Weganlagen es sich um Waldstrassen
im Sinne des Waldgesetzes handelt und regelt
die Fahrverbote.
Er kann auf den Gemeindeverwaltungen Hofstetten
oder bei der Waldabteilung Alpen eingesehen werden.
Auskunft erteilt die Waldabteilung Alpen, Tel.
031 636 12 40.
Für Personen, welche nicht Beschwerde führen, wird
der Waldstrassenplan mit Ablauf der Beschwerdefrist
von 30 Tagen rechtskräftig.
Wimmis, den 10. Januar 2022
Amt für Wald und Naturgefahren AWN,
Waldabteilung Alpen
Christina Zumbrunn, Bereichsleiterin Waldrecht
Gemeindeverband Begräbnisbezirk
Meiringen
Änderung von Artikel 28 des Organisationsreglementes.
Gestützt auf Artikel 15 des Organisationsreglementes
des Gemeindeverbandes Begräbnisbezirk Meiringen
(OgR) hat die Delegiertenversammlung am 9. Dezember
2021 die Änderung des Artikels 28 des OgR genehmigt
(Ergänzung mit Rechnungsprüfung auch durch
externe Revisionsstelle).
Gegen diesen Entscheid kann, während 30 Tagen nach
der Publikation, schriftlich und begründet Einsprache
beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli,
Schloss 1, 3800 Interlaken erhoben werden.
Meiringen. 14. Januar 2022
Die Delegiertenversammlung