Allgemeinverfügung Landkreis Kusel zur Maskenpflicht
Die Kreisverwaltung informiert Kusel: Landkreis reagiert auf „Montagsspaziergänge“ Neue Allgemeinverfügung legt jetzt eine Maskenpflicht fest
Die Kreisverwaltung informiert
Kusel: Landkreis reagiert auf „Montagsspaziergänge“
Neue Allgemeinverfügung legt jetzt eine Maskenpflicht fest
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besorgniserregenden Omikron-Variante) hier ausnahmsweise nur zu Gunsten der
Anordnung der sofortigen Vollziehung ausfallen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch bei der Kreisverwaltung Kusel, Trierer Straße 49 51, 66869 Kusel, E-
Mail-Adresse: kv-kusel@poststelle.rlp.de, schriftlich, in elektronischer Form oder zur
Niederschrift erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische
Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L
257 vom 28.8.2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung gewahrt.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt,
wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Kreisverwaltung Kusel
eingegangen ist.
Weitere Hinweise:
Für die Erhebung eines Widerspruchs in elektronischer Form steht Ihnen
ausschließlich die zentrale E-Mail-Adresse der Kreisverwaltung Kusel: kvkusel@poststelle.rlp.de
zur Verfügung. Alle anderen bekannten E-Mail-Adressen der
Kreisverwaltung Kusel, von deren Ämtern und Dienststellen sowie personenbezogene
E-Mail-Adressen und E-Mail-Kontaktformulare stellen keine rechtsverbindliche
elektronische Kommunikation mit der Kreisverwaltung Kusel dar. Zusätzliche
Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter
www.landkreis-kusel.de.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende
Wirkung. Es besteht insoweit nur die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht
Neustadt zu stellen.
Auf die Bußgeldvorschriften des § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG) sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen, ebenso auf den § 29
Abs. 1 Nr. 3 VersammlG und § 25 der 29. CoBeLVO.
Kusel, 13.01.2022
Kreisverwaltung Kusel
Otto Rubly, Landrat