Die Neue Hochschule Heft 2/2022
Zeitschrift des hlb Hochschullehrerbund e.V. - Themenschwerpunkt: 50 Jahre hlb Bundesvereinigung
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DNH 2 | <strong>2022</strong><br />
50 JAHRE hlb<br />
29<br />
„Der große Aufwand, der für die<br />
Vergabe von Leistungsbezügen<br />
aufgewendet wird, steht in<br />
keinem Verhältnis zur Höhe der<br />
Leistungsbezüge.“<br />
begründet werden. Hausberufungen haben den Hochschullehrerbund<br />
hlb und die Gerichte über viele Jahre<br />
hinaus intensiv beschäftigt. Der hlb hat diese Verfahren<br />
unterstützt und regelmäßig auf die mit der Unterscheidung<br />
verbundenen Probleme hingewiesen. Mit<br />
der Einführung der W-Besoldung und der zunächst<br />
durch den Bund vorgegebenen einheitlichen Besoldung<br />
ab 2002 entfiel die Hausberufung. Sie entfiel<br />
auch für diejenigen, die sich für eine Professur mit<br />
der Aussicht auf Hausberufung nach C3 entschieden<br />
hatten, und zwar auch in denjenigen Ländern, in denen<br />
im Vorfeld der Ernennung (in der Stellenanzeige oder<br />
bei den Gesprächen im Berufungsverfahren) „eine<br />
weitere Berufung nach C 3“ bei „normal guten“ Leistungen<br />
nach einer gewissen Zeit in Aussicht gestellt<br />
wurde (z. B. Bayern, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein).<br />
Allein Bayern schuf eine Vertrauensschutzregelung,<br />
die eine verbindliche Besoldungsentwicklung<br />
bis zur Höhe von C3 vorsah.<br />
Somit schuf die W-Besoldung zunächst Betroffenheit<br />
und Klassen von Professuren, die weder durch<br />
unterschiedliche Berufungsvoraussetzungen, Aufgaben<br />
und Leistungen begründet waren, also nach C2<br />
Besoldete, denen eine Hausberufung nach C3 entgangen<br />
war, C3-Besoldete und junge W2-Besoldete, die in<br />
den ersten Jahren nach Einführung der W-Besoldung<br />
ohne Berufungszulage berufen wurden und noch nicht<br />
auf ein geregeltes System der Vergabe von Leistungsbezügen<br />
blicken konnten.<br />
Prägend für die weitere Entwicklung der Aufgaben,<br />
der Berufungsvoraussetzungen und der Besoldung<br />
an den HAW war bis 2006 die Teilung von Zuständigkeiten<br />
zwischen Bund und Ländern. Während der<br />
Bund bis 2006 für die Besoldung der Beamtinnen und<br />
Beamten allein zuständig war, konnte er für das Hochschulwesen<br />
Grundsätze vorgeben, musste die Ausgestaltung<br />
aber den Ländern überlassen.<br />
Gleichwohl ist die Konvergenz der Hochschularten<br />
hinsichtlich Aufgaben, Abschlüssen und Berufungsvoraussetzungen<br />
in den vergangenen Jahrzehnten<br />
weit vorangeschritten. Treibende Kraft hierbei – wie<br />
später bei der Einführung der W-Besoldung – war<br />
der Bund, der lange an einem einheitlichen Hochschulwesen<br />
festgehalten hat und erst in späteren<br />
Novellierungen des Hochschulrahmengesetzes einige<br />
Spezialvorschriften für die seinerzeit noch Fachhochschulen<br />
genannten HAW einführte. Es sei angemerkt,<br />
dass es nach der Föderalismusreform des Jahres 2006<br />
an einer treibenden Kraft für Fortschritte im Hochschul-<br />
und Besoldungswesen mangelt.<br />
Profitiert haben die HAW in den Achtziger- und<br />
Neunzigerjahren vom europäischen Integrationsprozess<br />
durch die Umsetzung des Bologna-Prozesses und<br />
das Nebeneinander unterschiedlichster Hochschultypen<br />
in Europa. So konnten deutsche Fachhochschulen<br />
uneingeschränkt mit ausländischen Universitäten<br />
kooperieren, z. B. gemeinsame Studiengänge mit<br />
gegenseitiger Anerkennung der Abschlüsse betreiben,<br />
was im Inland undenkbar schien. Auch konnten sich<br />
die HAW an Forschungsprogrammen der EU beteiligen<br />
oder mit ausländischen <strong>Hochschule</strong>n Forschungsprojekte<br />
realisieren. Gleiches, nämlich das Ausweichen<br />
insbesondere in das europäische Ausland, gilt für die<br />
Promotion von FH-Absolventen, die dort unter den<br />
gleichen Voraussetzungen, wie für die universitären<br />
Absolventinnen und Absolventen möglich, im Inland<br />
undenkbar oder mit hohen Hürden versehen war.<br />
Seit der Föderalismusreform des Jahres 2006 sind<br />
die Länder in allen Belangen der Besoldung und des<br />
Hochschulwesens allein zuständig. Nur so lässt sich<br />
der Flickenteppich der W-Besoldung erklären. Nach<br />
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
zur Höhe der Grundvergütung haben die Länder die<br />
Vorgaben des Gerichts in eigener Zuständigkeit und<br />
mit jeweils eigenen Modellen zu lösen versucht.<br />
Der Bund und einige Länder (Bayern, Hessen,<br />
Sachsen) haben sogenannte professorale Erfahrungsstufen<br />
eingeführt. Andere Länder haben allein die<br />
Grundvergütung auf die vom Bundesverfassungsgericht<br />
angebotene Orientierung an der Besoldungsstufe<br />
8 der A15-Besoldung angehoben. Professorale<br />
Erfahrungsstufen mögen eine rein universitäre<br />
wissenschaftliche Laufbahn abbilden. Sie berücksichtigen<br />
aber nicht die für eine Professur an einer<br />
HAW notwendigen zusätzlichen außerhochschulischen<br />
Leistungen, sodass diese Professuren beim<br />
Einstieg benachteiligt werden. Auch ist der Besoldungsdurchschnitt<br />
in den Ländern unterschiedlich<br />
hoch und wurde von Bund und Ländern nicht durchgängig<br />
angepasst. Aus dem Besoldungsdurchschnitt