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Die Neue Hochschule Heft 2/2022

Zeitschrift des hlb Hochschullehrerbund e.V. - Themenschwerpunkt: 50 Jahre hlb Bundesvereinigung

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DNH 2 | <strong>2022</strong><br />

50 JAHRE hlb<br />

29<br />

„Der große Aufwand, der für die<br />

Vergabe von Leistungsbezügen<br />

aufgewendet wird, steht in<br />

keinem Verhältnis zur Höhe der<br />

Leistungsbezüge.“<br />

begründet werden. Hausberufungen haben den Hochschullehrerbund<br />

hlb und die Gerichte über viele Jahre<br />

hinaus intensiv beschäftigt. Der hlb hat diese Verfahren<br />

unterstützt und regelmäßig auf die mit der Unterscheidung<br />

verbundenen Probleme hingewiesen. Mit<br />

der Einführung der W-Besoldung und der zunächst<br />

durch den Bund vorgegebenen einheitlichen Besoldung<br />

ab 2002 entfiel die Hausberufung. Sie entfiel<br />

auch für diejenigen, die sich für eine Professur mit<br />

der Aussicht auf Hausberufung nach C3 entschieden<br />

hatten, und zwar auch in denjenigen Ländern, in denen<br />

im Vorfeld der Ernennung (in der Stellenanzeige oder<br />

bei den Gesprächen im Berufungsverfahren) „eine<br />

weitere Berufung nach C 3“ bei „normal guten“ Leistungen<br />

nach einer gewissen Zeit in Aussicht gestellt<br />

wurde (z. B. Bayern, Niedersachsen, Saarland, Schleswig-Holstein).<br />

Allein Bayern schuf eine Vertrauensschutzregelung,<br />

die eine verbindliche Besoldungsentwicklung<br />

bis zur Höhe von C3 vorsah.<br />

Somit schuf die W-Besoldung zunächst Betroffenheit<br />

und Klassen von Professuren, die weder durch<br />

unterschiedliche Berufungsvoraussetzungen, Aufgaben<br />

und Leistungen begründet waren, also nach C2<br />

Besoldete, denen eine Hausberufung nach C3 entgangen<br />

war, C3-Besoldete und junge W2-Besoldete, die in<br />

den ersten Jahren nach Einführung der W-Besoldung<br />

ohne Berufungszulage berufen wurden und noch nicht<br />

auf ein geregeltes System der Vergabe von Leistungsbezügen<br />

blicken konnten.<br />

Prägend für die weitere Entwicklung der Aufgaben,<br />

der Berufungsvoraussetzungen und der Besoldung<br />

an den HAW war bis 2006 die Teilung von Zuständigkeiten<br />

zwischen Bund und Ländern. Während der<br />

Bund bis 2006 für die Besoldung der Beamtinnen und<br />

Beamten allein zuständig war, konnte er für das Hochschulwesen<br />

Grundsätze vorgeben, musste die Ausgestaltung<br />

aber den Ländern überlassen.<br />

Gleichwohl ist die Konvergenz der Hochschularten<br />

hinsichtlich Aufgaben, Abschlüssen und Berufungsvoraussetzungen<br />

in den vergangenen Jahrzehnten<br />

weit vorangeschritten. Treibende Kraft hierbei – wie<br />

später bei der Einführung der W-Besoldung – war<br />

der Bund, der lange an einem einheitlichen Hochschulwesen<br />

festgehalten hat und erst in späteren<br />

Novellierungen des Hochschulrahmengesetzes einige<br />

Spezialvorschriften für die seinerzeit noch Fachhochschulen<br />

genannten HAW einführte. Es sei angemerkt,<br />

dass es nach der Föderalismusreform des Jahres 2006<br />

an einer treibenden Kraft für Fortschritte im Hochschul-<br />

und Besoldungswesen mangelt.<br />

Profitiert haben die HAW in den Achtziger- und<br />

Neunzigerjahren vom europäischen Integrationsprozess<br />

durch die Umsetzung des Bologna-Prozesses und<br />

das Nebeneinander unterschiedlichster Hochschultypen<br />

in Europa. So konnten deutsche Fachhochschulen<br />

uneingeschränkt mit ausländischen Universitäten<br />

kooperieren, z. B. gemeinsame Studiengänge mit<br />

gegenseitiger Anerkennung der Abschlüsse betreiben,<br />

was im Inland undenkbar schien. Auch konnten sich<br />

die HAW an Forschungsprogrammen der EU beteiligen<br />

oder mit ausländischen <strong>Hochschule</strong>n Forschungsprojekte<br />

realisieren. Gleiches, nämlich das Ausweichen<br />

insbesondere in das europäische Ausland, gilt für die<br />

Promotion von FH-Absolventen, die dort unter den<br />

gleichen Voraussetzungen, wie für die universitären<br />

Absolventinnen und Absolventen möglich, im Inland<br />

undenkbar oder mit hohen Hürden versehen war.<br />

Seit der Föderalismusreform des Jahres 2006 sind<br />

die Länder in allen Belangen der Besoldung und des<br />

Hochschulwesens allein zuständig. Nur so lässt sich<br />

der Flickenteppich der W-Besoldung erklären. Nach<br />

der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

zur Höhe der Grundvergütung haben die Länder die<br />

Vorgaben des Gerichts in eigener Zuständigkeit und<br />

mit jeweils eigenen Modellen zu lösen versucht.<br />

Der Bund und einige Länder (Bayern, Hessen,<br />

Sachsen) haben sogenannte professorale Erfahrungsstufen<br />

eingeführt. Andere Länder haben allein die<br />

Grundvergütung auf die vom Bundesverfassungsgericht<br />

angebotene Orientierung an der Besoldungsstufe<br />

8 der A15-Besoldung angehoben. Professorale<br />

Erfahrungsstufen mögen eine rein universitäre<br />

wissenschaftliche Laufbahn abbilden. Sie berücksichtigen<br />

aber nicht die für eine Professur an einer<br />

HAW notwendigen zusätzlichen außerhochschulischen<br />

Leistungen, sodass diese Professuren beim<br />

Einstieg benachteiligt werden. Auch ist der Besoldungsdurchschnitt<br />

in den Ländern unterschiedlich<br />

hoch und wurde von Bund und Ländern nicht durchgängig<br />

angepasst. Aus dem Besoldungsdurchschnitt

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