19.04.2022 Aufrufe

Baden vokal Nr. 4 2022

Was stellen die Chöre vor Ort auf die Beine, was läuft in der Chorszene auf regionaler und nationaler Ebene? Infos dazu finden Sie in Ihrem Badischer Chorverband-Magazin, in Baden vokal. Die Zeitschrift wirft elfmal im Jahr auch Blicke über den Tellerrand, berichtet aus dem Landesmusikverband und anderen Amateurmusikverbänden, spielt Mäuschen, was Aktivitäten anderer Landes-Chorverbände betrifft, informiert über Trends und neue Noten, gibt Vorständen Tipps für die Vereinsarbeit und lässt Experten zur Wort kommen – das alles in einer ansprechenden, unterhaltsamen Aufmachung.

Was stellen die Chöre vor Ort auf die Beine, was läuft in der Chorszene auf regionaler und nationaler Ebene?
Infos dazu finden Sie in Ihrem Badischer Chorverband-Magazin, in Baden vokal. Die Zeitschrift wirft elfmal im Jahr auch Blicke über den Tellerrand, berichtet aus dem Landesmusikverband und anderen Amateurmusikverbänden, spielt Mäuschen, was Aktivitäten anderer Landes-Chorverbände betrifft, informiert über Trends und neue Noten, gibt Vorständen Tipps für die Vereinsarbeit und lässt Experten zur Wort kommen – das alles in einer ansprechenden, unterhaltsamen Aufmachung.

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Tipps für den Vorstand<br />

Wie Vereine steuerunschädlich<br />

Flüchtlingen helfen können<br />

Derzeit suchen zahlreiche Menschen aus<br />

der Ukraine Schutz vor dem Krieg, auch<br />

in unserem Land. Die Hilfsbereitschaft<br />

ist immens und das ist gut so. Bei allem<br />

Engagement müssen die Vereine, die<br />

wegen der Förderung gemeinnütziger,<br />

mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt<br />

sind, auf die steuerrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen achten.<br />

Gemäß § 59 AO wird die Steuervergünstigung<br />

gewährt, wenn sich aus<br />

der Satzung ergibt, welchen Zweck<br />

der Verein verfolgt und dass – neben<br />

weiteren Anforderungen – der Verein<br />

diesen Satzungszweck ausschließlich<br />

verfolgt. Die tatsächliche Geschäftsführung<br />

muss diesen Satzungsbestimmungen<br />

auch entsprechen.<br />

Deshalb ist es einem wegen der Förderung<br />

gemeinnütziger, mildtätiger<br />

oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigten<br />

Verein oder Verband grundsätzlich<br />

nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte<br />

Zwecke zu verwenden,<br />

die er nach seiner Satzung nicht fördert<br />

(§ 55 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 AO). Ruft ein<br />

Verein oder Verband, der nach seiner<br />

Satzung keine für die Flüchtlingshilfe<br />

in Betracht kommenden Zwecke –<br />

wie insbesondere die Förderung des<br />

öffentlichen Gesundheitswesens, des<br />

Wohlfahrtswesens oder die Förderung<br />

mildtätiger Zwecke – verfolgt (zum<br />

Beispiel Sportverein, Musikverein,<br />

Kleingartenverein oder Brauchtumsverein),<br />

zu Spenden zur Hilfe für die<br />

Flüchtlinge auf und/oder will er Spenden<br />

oder sonstige Mittel des Vereins<br />

an Flüchtlinge weiterleiten oder mit<br />

diesen Mitteln Flüchtling unmittelbar<br />

unterstützen, entspricht diese Tätigkeit<br />

nicht dem Satzungszweck. Die<br />

Gewährung der Steuerbegünstigung<br />

ist gefährdet, wenn der Verein dies<br />

trotzdem tut.<br />

Trotzdem können auch die steuerbegünstigten<br />

Vereine helfen, deren Satzungszweck<br />

bei der Flüchtlingshilfe<br />

nicht einschlägig sind. Sie müssen<br />

sich nur „helfen" lassen. Denn nach<br />

§ 58 <strong>Nr</strong>. 1 AO wird die Steuervergünstigung<br />

eines Vereins nicht dadurch<br />

ausgeschlossen, dass der Verein<br />

einem anderen Verein, Verband oder<br />

einer Stiftung Mittel für die Verwirklichung<br />

steuerbegünstigter Zwecke<br />

zuwendet. Mittel sind dabei sämtliche<br />

Vermögenswerte des Vereins. Seit<br />

dem Jahressteuergesetz ist diese Regelung<br />

sogar nicht mehr auf das „teilweise"<br />

Vermögen beschränkt.<br />

Demnach kann auch ein Verein oder<br />

Verband, dessen Satzungszweck bei<br />

der Flüchtlingshilfe nicht in Betracht<br />

kommt (zum Beispiel Sportverein,<br />

Musikverein, Kleingartenverein oder<br />

Brauchtumsverein) aus seinen Mitteln<br />

Zuwendungen an andere Vereine und<br />

Verbände sowie Stiftungen machen,<br />

deren Satzungszweck die Flüchtlingshilfe<br />

umfasst. Er gefährdet dabei<br />

nicht seine eigene Steuerbegünstigung.<br />

Der zuwendende Verein kann<br />

Pixabay<br />

die Mittel mit der Auflage versehen,<br />

dass diese nur für die Flüchtlinge aus<br />

der Ukraine verwendet werden dürfen.<br />

Die rechtlich als Schenkung zu<br />

bewertende Zuwendung kann nämlich<br />

nach § 525 BGB unter Auflagen<br />

erfolgen. Eine solche Auflage steht der<br />

Eigenschaft als Spende im Sinne des<br />

§ 10b Abs. 1 EStG nicht entgegen<br />

(BFH, Urt. v. 16.03.2021, Az. X ZR<br />

37/19).<br />

Fazit | Auch die steuerbegünstigten<br />

Vereine und Verbände, deren<br />

Satzungszweck eigentlich die<br />

Flüchtlingshilfe nicht umfasst, können<br />

die Flüchtlinge aus der Ukraine<br />

finanziell unterstützen. Das geht<br />

allerdings nicht unmittelbar, sondern<br />

muss über einen anderen Verein<br />

oder Verband mit einem passenden<br />

Satzungszweck erfolgen.<br />

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei<br />

Patrick R. Nessler<br />

22 BAV 4 · <strong>2022</strong>

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