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Baumpflege_Guetesicherung_RAL-GZ_248

Die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege sind von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. im Rahmen der Grundsätze für Gütezeichen in einem Anerkennungsverfahren mit den betroffenen Fach- und Verkehrskreise gemeinsam erarbeitet worden. Im Rahmen eines RAL-Anerkennungsverfahrens hat die Gütegemeinschaft im März 2017 die Gütesicherung durch einen Anhang „Qualifikation zur Baumpflegefachkraft“ erweitert.

Die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege sind von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. im Rahmen der Grundsätze für Gütezeichen in einem Anerkennungsverfahren mit den betroffenen Fach- und Verkehrskreise gemeinsam erarbeitet worden.
Im Rahmen eines RAL-Anerkennungsverfahrens hat die Gütegemeinschaft im März 2017 die Gütesicherung durch einen Anhang „Qualifikation zur Baumpflegefachkraft“ erweitert.

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Baumpflege

Gütesicherung

RAL-GZ 248

Ausgabe März 2017

DEUTSCHES INSTITUT FÜR GÜTESICHERUNG UND KENNZEICHNUNG E.V.


Herausgeber

RAL Deutsches Institut für Gütesicherung

und Kennzeichnung e.V.

Siegburger Straße 39

53757 Sankt Augustin

Tel.: (02241) 16 05 - 0

Fax: (02241) 16 05 -11

E-Mail: RAL-Institut@RAL.de

Internet: www.RAL.de

Nachdruck, auch auszugsweise, nicht gestattet

Alle Rechte – auch die der Übersetzung in fremde Sprachen –

bleiben RAL vorbehalten.

© 2017 RAL, Sankt Augustin

Preisgruppe 11

Zu beziehen durch:

Beuth-Verlag GmbH · Burggrafenstraße 6 · 10787 Berlin

Tel.: (030) 26 01-0 · Fax: (030) 26 01-1260

E-Mail: info@beuth.de · Internet: www.beuth.de

www.mybeuth.de


Baumpflege

Gütesicherung

RAL-GZ 248

Gütegemeinschaft

Baumpflege e.V.

Rudolf-Breitscheid-Straße 7

09487 Schlettau

Tel.: (03733) 231 52

Fax: (03733) 231 54

E-mail: post@ral-baumpflege.de

Internet: www.ral-baumpflege.de

Die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für

Baumpflege sind von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung

e.V. im Rahmen der Grundsätze für Gütezeichen in einem Anerkennungsverfahren

mit den betroffenen Fach- und Verkehrskreise gemeinsam erarbeitet worden.

Im Rahmen eines RAL-Anerkennungsverfahrens hat die Gütegemeinschaft im März

2017 die Gütesicherung durch einen Anhang „Qualifikation zur Baumpflegefachkraft“

erweitert.

Sankt Augustin, im März 2017

RAL DEUTSCHES INSTITUT

FÜR GÜTESICHERUNG

UND KENNZEICHNUNG E.V.



Seite 5

INHALTSVERZEICHNIS

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege

1 Geltungsbereich.........................................................................9

1.1 Besonderes...............................................................................9

1.2 Mitgeltende Vorschriften...............................................................9

2 Allgemeine Gütebestimmungen und Prüfbestimmungen....................12

2.1 Qualifikation...........................................................................12

2.2 Weiterbildung ........................................................................13

2.3 Arbeitsorganisation...................................................................13

2.4 Arbeitssicherheit.......................................................................14

2.5 Baumbeurteilung......................................................................15

2.6 Umwelt und Naturschutz............................................................15

2.7 Verlassen der Arbeitsstelle..........................................................16

3 Überwachung.........................................................................17

3.1 Allgemeines............................................................................17

3.2 Grundsätze.............................................................................17

3.3 Erstprüfung..............................................................................18

3.4 Laufende Überwachung.............................................................18

3.4.1 Eigenüberwachung...................................................................18

3.4.2 Fremdüberwachung..................................................................19

3.5 Wiederholungsprüfung..............................................................19

3.6 Prüfprotokolle...........................................................................19

4 Kennzeichnung........................................................................20

5 Änderungen............................................................................20

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich Baumpflanzung

1-1 Geltungsbereich.......................................................................21

1-1.1 Allgemeines............................................................................21

1-2 Güte und Prüfbestimmungen.......................................................21

1-3 Überwachung.........................................................................23

1-3.1 Grundsätze.............................................................................23

1-3.2 Leistungsbezogene Prüfung.........................................................23

1-3.3 Erstprüfung..............................................................................23

1-3.4 Eigenüberwachung...................................................................23

1-3.5 Fremdüberwachung..................................................................24

1-4 Kennzeichnung........................................................................24

1-5 Änderungen............................................................................24


INHALTSVERZEICHNIS

Seite 6

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich Baumpflege

2-1 Geltungsbereich.......................................................................25

2-1.1 Allgemeines............................................................................25

2-2 Güte und Prüfbestimmungen.......................................................25

2-2.1 Arbeitsorganisation Seilklettertechnik............................................25

2-2.2 Arbeitsorganisation Hubarbeitsbühne...........................................26

2-2.3 Baumschnitt.............................................................................27

2-2.4 Kronensicherung......................................................................28

2-2.5 Sondermaßnahmen..................................................................29

2-3 Überwachung.........................................................................30

2-3.1 Grundsätze.............................................................................30

2-3.2 Leistungsbezogene Prüfung.........................................................30

2-3.3 Erstprüfung..............................................................................30

2-3.4 Eigenüberwachung...................................................................31

2-3.5 Fremdüberwachung..................................................................31

2-4 Kennzeichnung........................................................................31

2-5 Änderungen............................................................................31

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich Baumfällung

3-1 Geltungsbereich.......................................................................33

3-1.1 Allgemeines............................................................................33

3-2 Güte und Prüfbestimmungen für Gütemerkmale ..............................33

3-2.1 Baumfällung............................................................................33

3-2.2 Baumfällung mit Abseiltechnik (RIGGING).....................................34

3-3 Überwachung.........................................................................35

3-3.1 Grundsätze.............................................................................35

3-3.2 Leistungsbezogene Prüfung.........................................................35

3-3.3 Erstprüfung..............................................................................35

3-3.4 Eigenüberwachung...................................................................35

3-3.5 Fremdüberwachung..................................................................35

3-4 Kennzeichnung........................................................................35

3-5 Änderungen............................................................................36


Seite 7

INHALTSVERZEICHNIS

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich Baumkontrolle

4-1 Geltungsbereich.......................................................................37

4-1.1 Allgemeines............................................................................37

4-2 Güte und Prüfbestimmungen.......................................................37

4-2.1 Arbeitsorganisation Baumkontrolle...............................................37

4-2.2 Baum-Grunderfassung/Erstaufnahme............................................38

4-2.3 Baumkontrolle/Regelkontrolle.....................................................39

4-2.4 Ergebnisausgabe.....................................................................41

4-2.5 Kontrollzeitpunkt.......................................................................41

4-2.6 Baumkartierung........................................................................41

4-2.7 Technische Ausrüstung...............................................................42

4-3 Überwachung.........................................................................42

4-3.1 Grundsätze.............................................................................42

4-3.2 Leistungsbezogene Prüfung.........................................................42

4-3.3 Erstprüfung..............................................................................42

4-3.4 Eigenüberwachung...................................................................42

4-3.5 Fremdüberwachung..................................................................43

4-4 Kennzeichnung........................................................................43

4-5 Änderungen............................................................................43

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich Baumbegutachtung

5-1 Geltungsbereich.......................................................................45

5-1.1 Allgemeines............................................................................45

5-2 Güte und Prüfbestimmungen.......................................................45

5-2.1 Personelle Voraussetzungen........................................................45

5-2.2 Visuelle Baumerfassung/Baumansprache......................................45

5-2.3 Eingehende Untersuchung/Defektvermessung................................46

5-2.4 Ergebnisausgabe/gutachterliche Bewertung..................................47

5-2.2 Technische Ausrüstung...............................................................48

5-3 Überwachung.........................................................................49

5-3.1 Grundsätze.............................................................................49

5-3.2 Leistungsbezogene Prüfung.........................................................49

5-3.3 Erstprüfung..............................................................................49

5-3.4 Eigenüberwachung...................................................................49

5-3.5 Fremdüberwachung..................................................................49

5-4 Kennzeichnung........................................................................50

5-5 Änderungen............................................................................50


INHALTSVERZEICHNIS

Seite 8

Anhang zu den Allgemeinen und Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege

1 Betriebliche Voraussetzung.........................................................51

2 Voraussetzung für den Betriebsleiter..............................................52

3 Fachliche Eignung der unterstützenden Fachkraft.............................53

4 Voraussetzung für die externe (überbetriebliche) Schulungsstätten.......53

5 Inhalte der überbetrieblichen Schulung.........................................54

6 Ablauf der Schulung (optionaler Rahmenplan) Erstes Schulungsjahr.....54

7 Ablauf der praktischen Schulung

(optionaler Schulungsrahmenplan) Zweites Schulungsjahr.................55

8 Ablauf der praktischen Schulung

(optionaler Schulungsrahmenplan) Drittes Schulungsjahr...................56

Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung

des Gütezeichens Baumpflege

1 Gütegrundlage........................................................................59

2 Verleihung...............................................................................59

3 Benutzung...............................................................................59

4 Überwachung.........................................................................60

5 Ahndung von Verstößen.............................................................61

6 Beschwerde............................................................................61

7 Wiederverleihung....................................................................62

8 Änderungen............................................................................62

Muster 1 Verpflichtungsschein .................................................................63

Muster 2 Verleihungsurkunde ..................................................................63


Seite 9

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

1 Geltungsbereich

Diese Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Baumpflegemaßnahmen in den Bereichen

– Baumpflanzung,

– Baumpflege u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne,

– Baumfällung,

– Baumkontrolle und

– Baumbegutachtung.

Baumpflege sind alle Maßnahmen an, mit und für Bäume mit dem Ziel der Erstellung,

Förderung und Erhaltung von Einzelbäumen und Baumbeständen unter dem Aspekt der

vielfältigen Baumfunktionen im Wirkungsbereich des Menschen. Die hierzu erforderlichen

Maßnahmen beziehen sich dabei auf das Pflanzen, Pflegen, Erziehen, Sichern

und Fällen von Bäumen, das Anlegen und Sanieren von Baumstandorten sowie auf das

Planen von Maßnahmen im Bereich Baumpflege.

Die Maßnahmen erfolgen dabei an den Bäumen, sowie im einwirkenden Baumumfeld

(i. d. R. Wurzelbereich). Baumpflegemaßnahmen sind unter Berücksichtigung der

jeweiligen biologischen Ausstattung und Fähigkeiten der einzelnen Bäume durchzuführen.

Sie sollen im Ergebnis zu gesunden, pflegeleichten, sicheren, ästhetischen und langlebigen

Bäumen führen.

Maßnahmen im gewerbsmäßigen Ertragsobstbau und in der Forstwirtschaft, welche

in erster Linie zur Steigerung der Produktionsleistung durchgeführt werden sind keine

Baumpflegemaßnahmen im Sinne dieser Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen.

1.1 Besonderes

Die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmunen gelten nur in Verbindung mit den Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen für die einzelnen Leistungsbereiche.

1.2 Mitgeltende Vorschriften

Die Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbedingungen gelten nur in Verbindung

mit den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Normen jeweils in den Abschnitten,

die sich auf den Geltungsbereich der Gütesicherung Baumpflege beziehen.

In jeweils neuester Ausgabe sind beispielhaft einzuhalten:


Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

Seite 10

Gesetze und Verordnungen:

– Bundesnaturschutzgesetz,

– Landesnaturschutzgesetze

– EU Artenschutzgesetz

– Bundesemissionsschutzgesetz,

– Bodenschutzgesetz,

– Arbeitsschutzgesetz,

– Jugendarbeitsschutzgesetz,

– Arbeitssicherheitsgesetz,

– Biostoffverordnung,

– Gefahrstoffverordnung,

– Bürgerliches Gesetzbuch, BGB,

– Landesnachbarschaftsrecht,

– Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB,

– Landes-Sachverständigenordnung,

– Betriebssicherheits-VO,

– einschlägigen VSG Vorschriften der SVLFG mit den Merkblättern für Baumarbeiten

Richtlinien und Regelwerke:

– Gütesicherung Substrate für Pflanzen, RAL-GZ 250,

– Gütesicherung Kompost RAL-GZ 251

– FLL ZTV Großbaumverpflanzung,

– FLL ZTV Baumpflege,

– FLL Baumkontrollrichtlinie,

– FLL Empfehlung für Baumpflanzung Teil 1und 2,

– kommunale Baumschutzsatzung,

– RAS LP 4, Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Landschaftspflege,

– RSA 95 Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen,

– Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (Siastra),

– Richtlinie 89/686/EWG,

– Fauna Flora Habitat Richtlinie.

Normen:

– DIN 18916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Pflanzen und Pflanzarbeit,

– DIN 18300 Bodenklassen für Erdarbeiten,

– DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,

– DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten,


Seite 11

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

– DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen

und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen,

– DIN EN 354 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungsmittel,

– DINEN 355 Aluminiumleiter für Freileitungen, von beschichtetem Stahlgetragen

(Ausführung ACSS),

– DIN EN 361 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffanggurte,

– DINEN 362 Persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz – Verbindungselemente,

– DIN EN 363 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Persönliche Absturzschutzsysteme,

– DIN EN 813 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Sitzgurte,

– DIN EN 1891 Kernmantelseile mit geringer Dehnung,

– DIN EN 12277 Bergsteigerausrüstung – Anseilgurte – Sicherheitstechnische Anforderungen

und Prüfverfahren,

– EN 471 Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen

Literaturnachweis:

DUJESIEFKEN, D. & LIESE, W. (2008): Das CODIT-Prinzip – von den Bäumen lernen

für eine fachgerechte Baumpflege. – 160 S.; Braunschweig (Haymarket Media).

PIETZARKA, U. (2008): Baumpflege: Baumbiologische Grundlagen und Anwendung.

2008: 79–88, 11 Abb.; Andreas Roloff (Hrsg.); Stuttgart (Eugen Ulmer Verlag).

ROLOFF, A. (2008): Baumpflege – Baumbiologische Grundlagen und Anwendungen.

– 172 S., 110 Farbfotos, 41 Abb., 15 Tab.; (Eugen Ulmer Verlag).

STOBBE, H. & DUJESIEFKEN, D. (1998): Die Hamburger Schnittmethode – Grundlagen

und neue Erkenntnisse. – Jahrbuch der Baumpflege, 1998:184–193, 18 Abb.;

Dr. Dirk Dujesiefken und Petra Kockerbeck (Hrsg.); (Verlag Thalacker Medien).

ROLOFF, A. (2015): Handbuch der Baumdiagnostik – 207 S.; (Eugen Ulmer Verlag)

Hamburger Fachamt für Stadtgrün und Erholung (Hrsg.) (2005): Baumkontrolle unter

Berücksichtigung der Baumart: Typische Schadsymptome und Auffälligkeiten (Hay market

Media)

In Verbindung mit den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften (VSG) und den allgemeinen

Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Verdingungsordung für

Bauleistungen VOB).

Werden Nachunternehmer eingesetzt, müssen diese die jeweiligen Güteanforderungen

erfüllen, dürfen aber, soweit sie nicht berechtigt sind für ihre Leistungen das Gütezeichen

zu führen, nicht mit dem Gütezeichen werben.


Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

Seite 12

2 Allgemeine Gütebestimmungen und Prüfbestimmungen

Die grundlegenden Anforderungen an Leistungen der Baumpflege sind in den im Abschnitt

1.2 angeführten Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen niedergelegt,

wobei deren Einhaltung als Eingangsvoraussetzung für die Einleitung und Erstprüfung

vorgeschrieben wird. Hierbei sind die Abschnitte der mitgeltenden Vorschriften

relevant, die sich auf den Geltungsbereich der Allgemeinen und Besonderen Güte- und

Prüfbestimmungen beziehen.

Nachfolgende Güte- und Prüfbestimmungen müssen als Grundlage der nachfolgenden

Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen eingehalten werden. Sie umfassen:

– die Qualifikation der Mitarbeiter die mit qualitätsrelevanten Arbeiten befasst sind,

– die Weiterbildung,

– die Arbeitsorganisation,

– die Arbeitssicherheit,

– die Baumansprache,

– den Umweltschutz,

– den Zustand der Baustelle beim täglichen Verlassen und nach der Fertigstellung.

2.1 Qualifikation

(siehe hierzu auch Anhang zu den Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen)

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

1.0 Qualifikation – Qualitätsrelevante Baumarbeiten

dürfen nur von zertifizierten

European Tree-Worker (ETW)

oder gleich/höher qualifizierten

Fachkräften ausgeführt werden.

Abweichend davon kann auch

zugelassen werden, wer durch

Vorlage von Zeugnissen oder auf

andere Weise glaubhaft macht,

dass er Kenntnisse, Fertigkeiten

und Erfahrungen erworben hat,

die die Zulassung rechtfertigt,

– AS-Baum I oder ECC 1–2 muss

nachweisbar sein.

– Überprüfen der

Zertifikate/

– Teilnahmebescheinigungen


Seite 13

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

2.2 Weiterbildung

(siehe hierzu auch Anhang zu den Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen)

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

2.0 Weiterbildung zweitägige fachspezifische

Weiterbildung pro Jahr für Mitarbeiter

die mit qualitäts relevanten

Arbeiten befasst sind

– Überprüfen der

Zertifikate/

– Teilnahmebescheinigungen

2.1 Sicherheitsunter weisung – Mind. 1 Tag pro Jahr Sicherheitsunterweisung

(Erste Hilfe und

Rettungsübung, sicherer Umgang

mit Motorsägen, …)

– Zusätzliche Unterweisung nach

relevanten Veränderungen in

Arbeitsorganisation und/oder

Geräte/Maschinenausstattung

– Mind. jährliche Unterweisung vor

wesentlichen Veränderungen bei

Arbeitsorganisation und/oder

Geräte/Maschinenausstattung

– Überprüfen

der Zertifikate/

– Teilnahmebescheinigungen

2.3 Arbeitsorganisation

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

3.0 Nachweis einer dem

potentiellen Schaden

angepassten Betriebshaftpflichtversicherung

3.1 – Notruforganisation

– schriftlicher Arbeitsauftrag

auf der Baustelle

vorhanden. Vor

Beginn der Arbeiten

ist eine baustellenbezogene

Gefährdungsbeurteilung

durchzuführen.

Vorlage einer Police

Notruforganisation

Arbeitsauftrag liegt vor

Überprüfen vor Ort/Büro

Eigenkontrollnachweis


Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

Seite 14

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

– Die Leitung der

Arbeiten/Baustelle

durch beauftragte

fachkundige Person ist

sicherzustellen

3.2 personelle und technische

Ausstattung der Baustelle

gemäß Anforderungen

des Arbeitsauftrages

Baustellenablauf

– Prüfung vor Ort,

– Eigenkontrollnachweis.

2.4 Arbeitssicherheit

Lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

4.0 1. Hilfe – erweiterter Erste Hilfe Koffer

DIN 13169 RK 15-Baumpflege

– Rettungsbogen inkl. Gefährdungsermittlung

(Rettungsbogen

für jede Baustelle)

– Eigenkontrollnachweis,

– Siegel (Koffer),

Kontrolle vor Ort.

4.1 Persönliche

Schutz ausrüstung (PSA)

4.2 Arbeitsmedizinische

Vorsorge

persönlicher Schutzausrüstung

für alle Mitarbeiter in einem ordnungsgemäßen

Zustand, geprüfter

Qualität (Prüfbuch) und Aktualität

vorhanden und genutzt

Gesetzliche Vorsorgeuntersuchung

für Baumarbeiten muss vorliegen;

Pflichtvorsorge nach Anhang Teil 3

Pkt. 3 ArbMedVV (Lärm)

Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchung

– Eigenkontrollnachweis,

– Kontrolle vor Ort.

– Untersuchungsnachweis

– Prüfung der Unterlagen

4.3 Eignung für Arbeiten

mit Absturzgefahr

Nachweis Untersuchung nach

G 41 oder vergleichbar

Feststellung der Eignung

4.4 Arbeitsmittel, Geräte,

Maschinen

Regelmäßige Prüfung aller

Arbeits mittel gemäß der in der

Gefährdungsbeurteilung ermittelten

Prüffristen

Prüfaufkleber mit dem

nächsten Prüftermin auf

dem Arbeitsmittel und

Prüfunterlagen


Seite 15

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

2.5 Baumbeurteilung

Lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

5.0 Baumzustand und

-beurteilung

– fachlich korrekte Baumbeurteilung

zum Zustand und vorhandenen

Baum-Defekten,

– Einzelbaum bezogene Gefährdungsermittlung,

– bei gleichartigen Zuständen der

Bäume ist eine baustellenbezogene

Gefährdungsermittlung

zulässig.

Eigenkontrollnachweis

(ggf. Formblatt der

Landwirtschaftlichen

Berufsgenossenschaft als

Ergänzung)

5.1 Feststellen von Defekten Bei Feststellen von sicherheitsrelevanten

Schäden und Defekten,

welche Maßnahmen über den

Arbeitsauftrag hinaus erforderlich

machen, ist eine schriftliche

Information bzw. eine zu dokumentierende

Beratung des Kunden

durchzuführen

Eigenkontrollnachweis

2.6 Umwelt und Naturschutz

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

6.0 Kraft- und Schmierstoffe – benzolfreie Kraftstoffe,

– biologische Öle (Sägekette),

– biologisch schnell abbaubaren

Hydraulikflüssigkeiten nach den

Kriterien der RAL-UZ 79, sofern

deren Einsatz vom Maschinenhersteller

freigegeben,

– umweltschonendes Auftanken

der Motorkettensäge mittels

Einfüll stutzen mit Automatikabschaltung,

– Vorkehrungen für Ölleckage

müssen bei Einsatz entsprechender

Geräte vorgehalten

werden (bei Einsatz von Hydraulik

geräten angepasste Notfall-Ausrüstung

an Binde mitteln

und/oder Fließtüchern).

– Baustellenüberprüfung,

– Prüfsiegel,

– evtl. Herkunftsnachweis,

– Lieferscheine.


Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

Seite 16

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

6.1 Naturschutz – Habitatsschutz

Schutz und Erhaltung der

gegebenen Habitatfunktionen

der Bäume,

– Vogelschutz

Kontrolle auf Brut und Niststätten

Wahrung der Nestruhe bei

bebrüteten Bäumen,

gegebenenfalls Terminverlagerung

der Arbeiten,

– Insektenschutz

Kontrolle auf Habitatfunktion bei

saisonbedingt bewohnten Bäumen

(Bienen oder Hornissennest)

Terminverlagerung der Arbeiten,

– Boden und Gewässerschutz

Kein Eintrag von Schadstoffen in

Boden und Gewässer.

– Prüfung vor Ort,

– Eigenkontrollnachweis,

siehe auch Punkt 5.0

2.7 Verlassen der Arbeitsstelle

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

7.0 Umfeld, Nachbarbäume

Keine arbeitsbedingten

Schädigungen

– keine Schäden am Stamm

(Stamm unverletzt,

keine Anfahrschäden),

– keine Schäden in der Krone,

Kronenbereich verletzungsfrei,

abgeschnittenen Äste sind aus der

Krone entnommen,

– keine Schäden an Wurzeln,

keine Überfahrungen der Baumscheibe,

keine Rindenablösungen

durch aufgeschlagene Äste,

– keine Schäden am Umfeld

(z.B. Schäden an Gehwegen,

Pflasteraufbruch etc.),

– keine Schäden an Nachbarbäumen.

– Eigenkontrollnachweis,

– Kontrolle vor Ort.


Seite 17

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

7.1 Arbeitsort – keine Fahrspuren und

Verdichtungen,

– Ordnung und Sauberkeit des

Arbeitsortes,

– die Baustelle ist in verkehrssicherem

Zustand zu verlassen,

– zeitnahe Information über die

Fertigstellung des Auftrags an den

Auftraggeber,

– im Falle einer Schädigung von

Anlagen und Einrichtungen am

Arbeitsort erfolgt eine Schadensmeldung

an den Auftraggeber

und ein Vermerk im Eigenkontrollnachweis.

– Eigenkontrollnachweis,

– Kontrolle vor Ort.

3 Überwachung

3.1 Allgemeines

Die Überwachung gliedert sich in

– Grundsätze,

– Erstprüfung,

– laufende Überwachung (Eigenüberwachung, Fremdüberwachung),

– Wiederholungsprüfung,

– Prüfprotokoll und -kosten.

3.2 Grundsätze

Die Prüfungspflicht von Leistungen der Baumpflege beginnt mit der Antragstellung gemäß

Abschnitt 2.2 der Durchführungsbestimmungen zur Verleihung und Führung des

Gütezeichens Baumpflege in Verbindung mit dem jeweils zutreffenden leistungsbezo

genen Zusatz. Mit dem Antrag sind vorzulegen: Gewerbeanmeldung, gewerbesteuerliche

Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zugehörigkeit Berufsgenossenschaft,

Versiche rungsnachweis (Sozial-, Haftpflichtversicherung), Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis

für Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten oder gleichwertiger Nachweis aus EU-Ländern.

Der Antragsteller bestätigt, dass bestehende Tarifverträge eingehalten werden.


Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

Seite 18

Bei der Fremdüberwachung kann auf die Vorlage der Nachweise verzichtet werden,

wenn der Gütezeichenbenutzer durch seine Unterschrift auf dem Prüfprotokoll erklärt,

dass bei den der Gütegemeinschaft vorliegenden Bescheinigungen und Nachweisen

keine Änderungen eingetreten sind.

Art, Methode und Umfang der Prüfungen richten sich nach den Allgemeinen und den

jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen.

Die Erstprüfung und die laufende Überwachung werden durch ein von der Gütegemeinschaft

beauftragtes, unabhängiges, fachlich geeignetes und anerkanntes Prüfinstitut

vorgenommen. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Tätigkeit

beim Antragsteller/Gütezeichenbenutzer in Form einer vom Güteausschuss ausgestellten

schriftlichen Legitimation auszuweisen.

3.3 Erstprüfung

Die Erstprüfung dient der Feststellung, ob die in den Allgemeinen und Besonderen Güteund

Prüfbestimmungen niedergelegten Anforderungen vom Antragsteller erfüllt werden.

Um das Leistungsniveau des Antragstellers überprüfen zu können, ist von diesem

den Antragsunterlagen eine Liste beizufügen, aus der mindestens 6 Referenz objekte

– bestehend aus 2 Arbeitsstellen, an denen z. Zt. Leistungen erbracht werden und

4 Arbeitsstellen, an denen Leistungen durchgeführt wurden – hervorgehen. Von der

Durchführung und dem Ergebnis der Erstprüfung ist vom beauftragten Prüfer ein schriftlicher

Bericht zu erstellen. Die Gütegemeinschaft und der Antragsteller erhalten jeweils

eine Ausfertigung zugesandt.

Das Bestehen der Erstprüfung ist die Voraussetzung zur Verleihung und Führung des

Gütezeichens der Gütegemeinschaft.

3.4 Laufende Überwachung

Die laufende Überwachung gliedert sich in

– Eigenüberwachung,

– Fremdüberwachung.

3.4.1 Eigenüberwachung

Der Gütezeichenbenutzer hat im Rahmen der Eigenüberwachung die Güte seiner gütegesicherten

Leistungen in der Baumpflege selbst zu überwachen und in schriftlicher Form

zu dokumentieren (Eigenkontrollnachweis mit Eintrag jedes auf Basis der Allgemeinen

und der jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen durchgeführten


Seite 19

Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

Aufträge bzw. räumlich zusammenhängenden Teilaufträge). Der Güte zeichenbenutzer hat

jede durchgeführte gütegesicherte Leistung im Eigenkontrollnachweis einzutragen. Die

Eigenkontrollnachweise sind durchlaufend zu nummerieren. Der Auftraggeber bestätigt

die Richtigkeit des Eintrages mit seiner Unterschrift. Im Ausnahmefall kann der Unternehmer

selbst die Richtigkeit bescheinigen. Die im Rahmen der Eigenüberwachung erstellten

Unterlagen sind in geeigneter Form vom Gütezeichenbenutzer mindestens 5 Jahre aufzubewahren

und unaufgefordert bei der Fremdüberwachung dem beauftragten Prüfer zur

Einsichtnahme vorzulegen. Darüber hinaus hat der Gütezeichenbenutzer gegenüber dem

Güteausschuss der Gütegemeinschaft uneingeschränkt Nachweis- und Auskunftspflicht.

3.4.2 Fremdüberwachung

Um die gleich bleibende Qualität der gütegesicherten Leistungen der Baumpflege zu

dokumentieren, erfolgt vor Ort beim Gütezeichenbenutzer eine Überwachungsprüfung

durch einen von der Gütegemeinschaft beauftragten, fachlich geeigneten Prüfer. Die

Häufigkeit der Fremdprüfung pro Jahr ist wie folgt festgelegt:

Firmen mit 1–10 Mitarbeitern 1 mal jährlich

Firmen mit 11–20 Mitarbeitern 2 mal jährlich

Firmen mit 21–30 Mitarbeitern 3 mal jährlich

Firmen mit mehr als 30 Mitarbeitern 4 mal jährlich

Inhalt und Umfang der Prüfung richten sich nach den in den Allgemeinen und jeweiligen

Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen niedergelegten Anforderungen. Des

Weiteren sind vom Gütezeichenbenutzer die Unterlagen der Eigenüberwachung unaufgefordert

vorzulegen.

3.5 Wiederholungsprüfung

Werden im Rahmen der Fremdüberwachung vom beauftragten Prüfer Mängel in der

Gütesicherung festgestellt, so hat er diese – unbenommen der Ausfertigung eines entsprechenden

Prüfprotokolls – unverzüglich dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft zu

melden. Der Güteausschuss kann sodann eine Wiederholungsprüfung anordnen, wobei

Inhalt, Ort und Umfang dieser Prüfung vom Güteausschuss festgelegt werden. Ergeben

sich aus dieser Prüfung wiederum Mängel, so können vom Güteausschuss weitere Maßnahmen

gemäß den Durchführungsbestimmungen, Abschnitt 5, ergriffen werden.

3.6 Prüfprotokolle

Von jeder durchgeführten Prüfung oder Überwachung ist vom beauftragten Prüfer ein

Prüfprotokoll zu erstellen, von dem jeweils eine Ausfertigung der Antragsteller und der


Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen

für Baumpflege

Seite 20

Güteausschuss der Gütegemeinschaft erhalten. Es sind ausschließlich die Protokolle

der Eigenüberwachung zu verwenden, die von der Gütegemeinschaft in aktueller

Fassung erhältlich sind.

Die Prüf- bzw. Überwachungskosten trägt der Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer.

4 Kennzeichnung

Leistungen, die den Allgemeinen und jeweils den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen

entsprechen, können mit nachfolgendem Gütezeichen der Gütegemeinschaft

Baumpflege gekennzeichnet werden:

Das Gütezeichen der Gütegemeinschaft ist mit den Angaben, die in den jeweils zutreffenden

Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen genannt werden, zu ergänzen. Für

die Anwendung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen

der Gütegemeinschaft Baumpflege e.V..

5 Änderungen

Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen, auch

redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung

von RAL. Sie treten nach einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand

der Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.


Seite 21

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflanzung

1-1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Leistungen im Bereich Baumpflanzung

insbesondere im besiedelten Bereich und an Straßen.

Die Baumpflanzung umfasst je nach Arbeitsauftrag:

– Güte der Pflanzung,

– Anbindung der Pflanzen und

– Schutzmaßnahmen.

1-1.1 Allgemeines

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

1-2 Güte und Prüfbestimmungen

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

1.0 Lieferung, Lagerung – Qualitätskontrolle bei Anlieferung/vor

Pflanzung der Gehölze

auf Basis des Lieferscheins,

– Lagerung auf der Baustelle

stehend, schattig eingeschlagen

oder abgedeckt, vor Wind

geschützt,

– Verladung des Stammes abgepolstert,

Drahtballen darf Stamm

nicht berühren, Ballen muss

beim Verladen von unten gestützt

werden (Ballenhebegeschirr),

– wurzelnackte Pflanzen sind

umgehend zu pflanzen oder in

Einschlag zubringen,

– gelagerte oder eingeschlagene

Pflanzen entsprechend den

Witterungsbedingungen pflegen

und versorgen, ggfs. Schutz vor

Mäusen.

– Eigenkontrollnachweis,

– Kontrolle vor Ort.


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflanzung

Seite 22

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

1.1 Güte der Pflanzung – Drahtballen und Ballentuch

sind vor dem Einpflanzen

zu entfernen, ist dieses nicht

möglich (z. B. wegen der Größe

des Ballens) sind die beiden

Komponenten zu öffnen und

unter den Ballen zu stechen,

– Verwendung von verrottbaren

Drahtkörben (z.B.Geglühte),

– die Größe der Pflanzgrube muss

für eine vitale Entwicklung des

Baumes ausreichend sein,

– als Stammschutz sind bevorzugt

naturbelassene Materialien (z. B.

Jute, Schilfmatten) zu verwenden

– ab einer Pflanzgröße von

Stammumfang 12-14 cm sind

bevorzugt Pflanzen mit Drahtballen

zu verwenden,

– der obere Teil des Ballens ist

nach erfolgter Pflanzung leicht

oberhalb des anstehenden

Bodenniveaus zu finden,

– es ist bevorzugt mit anstehendem

Boden zu arbeiten, soll Substrat

oder Kompost zugeführt werden

sind bevorzugt Materialien mit

dem RAL Gütezeichen Substrate

für Pflanzen oder RAL Gütezeichen

Kompost zu verwenden,

– bei Bedarf ist ein Pflanzschnitt

durchzuführen.

– Kontrolle vor Ort,

– Eigenkontrollnachweis

1.2 Anbindung – Verwendung von natur belassenen

und natürlichen Anbinde- und

Sicherungsmaterialien

(z. B. Jute, Kokos),

– Verwendung von unbehandelten

Pfählen,

– keine Kunststoffanbindungen auf

Erdölbasis,

Kontrolle vor Ort


Seite 23

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflanzung

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

– für die Anbindung ist eine

geeignete Ein-Pfahl- oder Dreibock-Anbindung

zu verwenden,

– die verwendeten Anbindungen

müssen verletzungsfrei auf den

Baum wirken,

– Unterflurverankerungen oder

Abspannungsverankerungen

können gleichwertig verwandt

werden, wenn sie geeignet sind

und verletzungsfrei auf den Baum

wirken.

1-3 Überwachung

1-3.1 Grundsätze

Für die Grundsätze zur Prüfung der Leistungen im Bereich Baumpflanzung gelten die

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege, Abschnitt 2.

1-3.2 Leistungsbezogene Prüfung

Prüfmerkmale und -methoden sind im Abschnitt 1-2 der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen

festgelegt. Für die durchzuführenden Prüfungen sind ausschließlich die von

der Gütegemeinschaft vorgegebenen Muster zu verwenden.

1-3.3 Erstprüfung

Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der Allgemeinen

in Verbindung mit den in Abschnitt 1-2 aufgeführten Besonderen Güte- und

Prüfbestimmungen.

1-3.4 Eigenüberwachung

Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung des Gütezeichenbenutzers ergeben sich

aus Abschnitt 3.4.1 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflanzung

Seite 24

1-3.5 Fremdüberwachung

Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.4.2 der

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den in Abschnitt 1.2

niedergelegten Bestimmungen, wobei die Überprüfung der Leistungen des Antragstellers

auf Basis von Abschnitt 1-2 erfolgt. Die Überwachung umfasst die vollständige/

stichprobenmäßige Einsicht in die in Abschnitt 1-2 genannten Unterlagen des Gütezeichenbenutzers

sowie durch eine Kontrolle der erbrachten Leistungen vor Ort.

1-4 Kennzeichnung

Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen

Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der

Gütegemeinschaft in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz gemäß folgender

Zeichenabbildung:

RAL-GZ 248/1

1-5 Änderungen

Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.


Seite 25

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflege

u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne

2-1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Leistungen im Bereich der

Baumpflege u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne.

Die Baumpflege umfasst je nach Arbeitsauftrag

– Arbeitsorganisation bei Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne,

– Baumschnittmaßnahmen,

– Einbau von Kronensicherung und

– Sondermaßnahmen.

2-1.1 Allgemeines

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

2-2 Güte und Prüfbestimmungen

2-2.1 Arbeitsorganisation Seilklettertechnik

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

1.0 Arbeitsorganisation beim Einsatz der Seilklettertechnik

ist die Baustelle mit zwei für das

Anforderungsprofil der Bau -

stelle qualifizierten Kletterern zu

besetzen.

– Eigenkontrollnachweis,

– Fachkundenachweis,

Zertifikate

(Seilklettertechnik A,

Seilklettertechnik B).

1.1 Persönlicher Arbeitsschutz

(PSA)

– Einsatz geprüfter und geeigneter

persönlicher Schutzausrüstung für

Baumarbeiten,

– persönlicher Schutzausrüstung

muss separat für jeden Anwender

bereitgestellt werden,

– Warnkleidung entsprechend

Einsatzort (z. B. an Straßen

entsprechend EN 471),

– Eigenkontrollnachweis,

– Kontrolle vor Ort.


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflege

u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne

Seite 26

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

– die eingesetzte Ausrüstung muss

in einem funktionstüchtigen

Zustand sein,

– Leitern dürfen nicht als Arbeitsplattform

eingesetzt werden.

2-2.2 Arbeitsorganisation Hubarbeitsbühne

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

2.0 Grundvorausetzungen – Bedienerlaubnis für die Hubarbeitsbühne

liegt vor,

– das auf der Baustelle vorhandene

Bodenpersonal muss auf

das jeweilige Gerät eingewiesen

sein und die Fremdrettung aus

dem Arbeitskorb beherrschen,

– Nachweis einer Riggingunterweisung

für das Bedienpersonal,

– Für die Durchführung der Motorsägenarbeiten

mit zwei Personen

im Korb der Hubarbeitsbühne

ohne Trenngitter ist für versicherte

Betriebe der SVLFG immer

eine Ausnahmegenehmigung

zum § 3 der UVV VSG 4.2

der SVLFG erforderlich.

Betrieben, die bei anderen

Sozial versicherungsträgern

versichert sind, müssen einen

gleichwertigen Nachweis

erbringen.

Gültiger Prüfnachweis der

Hub arbeitsbühne, auch bei

Leihgeräten.

– Eigenkontrollnachweis,

Kontrolle vor Ort,

– schriftlicher Nachweis,

– Teilnahmebescheinigung,

– Nachweis Arbeitssicherheit

– Baum II

oder SKT B-Ausweis.

2.1 Unfallverhütungsvorschriften

– kein Überschreiten der zulässigen

Korblast durch zusätzliche

Lastaufnahme im Korb während

der Höhenarbeiten.

Kontrolle vor Ort


Seite 27

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflege

u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne

2-2.3 Baumschnitt

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

3.0 Maßnahmenumfang – die Eingriffe in den Baum sind

auf das Erreichen des unmittelbaren

Pflegezieles/Auftragsumfanges

zu beschränken,

– baumartenspezifische Unterschiede

sind einzuhalten,

– die Schnittflächen sind so

klein wie möglich und die

Schnittebene so stammfern wie

möglich zuhalten,

– bei stärkeren Eingriffen ist eine

mehrjährige Staffellung mit

zwischenliegenden Regenerationsphasen

anzustreben.

3.1 Ausführung – Schnitte im Lebendastbereich

sind stets auf Astring zuführen,

– bei Totastentnahmen sind Lebendbereiche

(Abschiedskragen) zu

erhalten,

– durch geignete Schnitttechniken

(Unterschnitt/drei- Schnitt-

Methode) sind Aus- und Einrisse

in den verbleibenden Holzkörper

zu vermeiden,

– Maßnahmen sind auf Erhaltung

der Vitalität im Besonderen auf

Erhaltung von Reiterationen

abzustimmen,

– bei Einkürzungen sind

aus reichend vitale Zugäste zu

belassen.

– Eigenkontrollnachweis

(EKN),

– Kontrolle vor Ort

Kontrolle vor Ort

3.2 Schnittmethode – Grundlegend ist die Hamburger

Schnittmethode nach STOBBE

& DUJESIEFKEN, 1998/

DUJESIEFKEN, & LIESE,

2008 anzuwenden.

Kontrolle vor Ort


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflege

u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne

Seite 28

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

3.3 Schnittzeitpunkt – an die Maßnahme angepasster

Schnittzeitpunkt nach PIETZARKA,

– Optimierung des Schnittzeitpunktes

nach baumbiologischen

Kriterien,

– Kronenpflege, Jungbaumerziehung

sowie sonstige Eingriffe

in den Lebendastbereich von

geringerer Intensität sind in der

Regel in der Vegetationszeit

auszuführen,

– Fällungen und starke Eingriffe

(Kronensicherungsschnitte) können

ausserhalb der Vegetationszeit

durchgeführt werden.

3.4 Werkzeug – mit eingesetztem Werkzeug muss

ein sauberer Schnitt möglich sein,

– der Einsatz von Hochentastern,

Schlägelmähwerken, maschinellen

Sägeköpfen oder anderen

motorgetriebenen Stangengeräten

ist für Baumpflegearbeiten

nicht zulässig,

– Geräte müssen geeignet und

technisch einwandfrei sein.

– Eigenkontrollnachweis,

– Sichtprüfung,

– in begründeten Fällen

(Verkehrssicherungspflicht,

Gehölzschutzsatzungen)

kann davon

abgewichen werden,

Vermerk im Eigenkontrollnachweis.

Kontrolle vor Ort

2-2.4 Kronensicherung

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

4.0 Hersteller – nur vom Hersteller/Lieferanten

für Kronensicherungszwecke

vorgesehene Materialien und

Komponenten verwenden,

– Systeme sind gemäß Herstelleranleitung

einzubauen,

– das Mischen von Komponenten

verschiedener Systeme ist nicht

zulässig,

– abweichende Sondermaßnahmen

sind zu begründen.

Kontrolle vor Ort


Seite 29

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflege

u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

4.1 Ausführung Kronensicherungen sind fachgerecht

einzubauen, insbesondere

sind zu beachten:

– umschlingendes Bauteil (Schlaufe)

müssen eine ausreichende

Auflagebreite aufweisen, um ein

Einwachsen und Schäden am

Kambium zu verhindern,

– Systeme sind als End zu End

Verbindungen einzubauen,

– durchlaufende Seilverbindungen

(umlaufende Seile im Endlospleiss)

sind nur als Verbindung

von maximal zwei Sicherungsschlaufen

zulässig,

– ein Scheuern der Komponenten

an Baumteilen darf nicht

erfolgen,

– die Eigenschwingung des

Baumes darf nicht unterbunden

werden (Ausnahme: statische

Sicherung),

– durchbohrende Verfahren sind

nur als Sondermaßnahme

zulässig (z.B. nach Gutachten,

Baumkontrolle),

– die Dimensionierung des

Systemes ist dem Einsatzzweck

und Einbauart entsprechend

auszulegen.

– Kontrolle vor Ort,

– Eigenkontrollnachweis.

2-2.5 Sondermaßnahmen

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

5.0 Wundbehandlung – Wundbehandlung

– Kein Ausfräsen oder Ausschneiden

von Wunden und/

oder Wulstbildungen und

Wucherungen,

– Eigenkontrollnachweis,

– Kontrolle vor Ort.


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflege

u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne

Seite 30

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

– zur Behandlung alter Wunden

dürfen dem Baum keine neuen

Wunden/Verletzungen

zugefügt werden.

5.1 Wurzelbehandlung – Wurzelschutz geht vor Wurzelbehandlung,

– bei Eingriffen in den Wurzelraum

sind alle Möglichkeiten zur weitgehenden

Erhaltung von Wurzeln

zu nutzen, dies gilt besonders für

statisch wirksame Wurzeln

z. B. durch Handschachtung,

Unterfahrung, sachverständige

Baubetreuung,

– bei Eingriff in den statisch wirksamen

Wurzelbereich ist eine

Überprüfung der Standsicherheit

des Baumes erforderlich.

– Schriftlicher Nachweis,

– Eigenkontrollnachweis,

– Kontrolle vor Ort.

2-3 Überwachung

2-3.1 Grundsätze

Für die Grundsätze zur Prüfung der Leistungen im Bereich Baumpflege mit Seilklettertechnik

und Hubarbeitsbühne gelten die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für

Baumpflege, Abschnitt 2.

2-3.2 Leistungsbezogene Prüfung

Prüfmerkmale und -methoden sind im Abschnitt 2-2 der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen

festgelegt. Für die durchzuführenden Prüfungen sind ausschließlich die von

der Gütegemeinschaft vorgegebenen Muster zu verwenden.

2-3.3 Erstprüfung

Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der Allgemeinen

in Verbindung mit den in Abschnitt 2-2 aufgeführten Besonderen Güte- und

Prüfbestimmungen.


Seite 31

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumpflege

u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne

2-3.4 Eigenüberwachung

Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung des Gütezeichenbenutzers ergeben sich

aus Abschnitt 3.4.1 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

2-3.5 Fremdüberwachung

Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.4.2 der

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den in Abschnitt 1.2

niedergelegten Bestimmungen, wobei die Überprüfung der Leistungen des Antragstellers

auf Basis von Abschnitt 2-2 erfolgt. Die Überwachung umfasst die vollständige/

stichprobenmäßige Einsicht in die in Abschnitt 2-2 genannten Unterlagen des Gütezeichenbenutzers

sowie durch eine Kontrolle der erbrachten Leistungen vor Ort.

2-4 Kennzeichnung

Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen

Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der

Gütegemeinschaft in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz gemäß folgender

Zeichenabbildung:

RAL-GZ 248/2

2-5 Änderungen

Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.



Seite 33

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumfällung

3-1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Leistungen im Bereich Baumfällung

unter anderem mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne, insbesondere im

besiedelten Bereich und an Straßen. Die Baumfällung ist als letzte Maßnahme innerhalb

der Baumpflege einzusetzen.

Die Baumfällung umfasst je nach Arbeitsauftrag:

– Schnitttechnik,

– Qualifizierung fürs Rigging,

– Qualität der Riggingausrüstung.

3-1.1 Allgemeines

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen

Güte- und Prüfbestimmungen.

3-2 Güte und Prüfbestimmungen für Gütemerkmale

3-2.1 Baumfällung

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

1.0 Arbeitsschutz:

Persönliche Schutz ausrüstung

und Maschinen

und Geräte sind geprüft

– Leitern sind Zugangsmittel,

nie Arbeitsplattform

– persönliche Schutzausrüstung ist

bereitgestellt und wird benutzt

– Eigenkontrollnachweis

Kontrolle vor Ort

– Prüfnachweise für PSA

sind vorhanden

1.1 Mitarbeiter – Mitarbeiter sind im Bereich

Baumarbeiten nach VSG 4.2

und VSG 4.3 zu unterweisen

Unterweisungsnachweis,

Zertifikat

1.2 Ausführung – sichere Schnittechniken sind zu

verwenden,

– geeignete Rückweichen für das

ausführende Personal müssen

freigehalten werden,

Kontrolle vor Ort


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumfällung

Seite 34

3-2.2 Baumfällung mit Abseiltechnik (RIGGING)

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

2.0 Mitarbeiter – Für die mit Riggingaufgaben betrauten

Mitarbeiter ist eine einmal

jährliche Riggingunterweisung

durchzuführen (Abschnitt 2.2),

– Inhalt der Unterweisung sind

z. B. die physikalischen Grenzen

der eingesetzten Komponenten,

Grundkenntnisse der Baumstatik,

physikalische Grundlagen des

Abseilvorganges (Fallbeschleunigung,

Sturzfaktor usw.),

– Stammrettung und der Einsatz

von Steigeisen müssen beherrscht

werden.

– Unterweisungsnachweis,

– Zertifikat,

– Prüfung vor Ort,

– Nachweis Riggingunterweisung,

– Betriebsanweisung

Rigging ist bekannt.

2.1 Rigging-System – Rigging Ausrüstung muss in

intaktem Zustand sein, hierzu

ist eine Sichtkontrolle vor jedem

Einsatz durchzuführen,

– Rigging-System muss dem

Einsatzzweck angepasst sein

(Komponenten, Lastaufnahme),

– Rigging-Systeme sind gesondert

nach ihrem Verwendungszweck

und Lastaufnahmen (Bruchlasten)

zu führen,

– die Lastaufnahme des Rigging-

Systemes wird durch die

schwächste Komponente definiert,

– es ist eine jährliche dokumentierte

Zustandskontrolle der

Rigging-Systeme durchzuführen,

– für jedes Rigging-System ist ein

komponentenbasiertes Betriebsbuch

zu führen. Aus diesem

müssen Ersteinsatz, Bruchlast

und Ergebnis der jährlichen

Zustandskontrolle hervorgehen.

– Prüfung vor Ort,

– Eigenkontrollnachweis,

– Nachweis Betriebsbuch

Rigging.


Seite 35

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumfällung

3-3 Überwachung

3-3.1 Grundsätze

Für die Grundsätze zur Prüfung der Leistungen im Bereich Baumfällung gelten die

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege, Abschnitt 2.

3-3.2 Leistungsbezogene Prüfung

Prüfmerkmale und -methoden sind im Abschnitt 3-2 der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen

festgelegt. Für die durchzuführenden Prüfungen sind ausschließlich die von

der Gütegemeinschaft vorgegebenen Muster zu verwenden.

3-3.3 Erstprüfung

Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der Allgemeinen

in Verbindung mit den in Abschnitt 3-2 aufgeführten Besonderen Güte- und

Prüfbestimmungen.

3-3.4 Eigenüberwachung

Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung des Gütezeichenbenutzers ergeben sich

aus Abschnitt 3.4.1 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

3-3.5 Fremdüberwachung

Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.4.2 der

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den in Abschnitt 1.2 niedergelegten

Bestimmungen, wobei die Überprüfung der Leistungen des Antragstellers

auf Basis von Abschnitt 3-2 erfolgt. Die Überwachung umfasst die vollständigen/

stichprobenmäßigen Einsicht in die in Abschnitt 3-2 genannten Unterlagen des Gütezeichenbenutzers

sowie durch eine Kontrolle der erbrachten Leistungen vor Ort.

3-4 Kennzeichnung

Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen

Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumfällung

Seite 36

Gütegemeinschaft in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz gemäß folgender

Zeichenabbildung:

RAL-GZ 248/3

3-5 Änderungen

Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.


Seite 37

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumkontrolle

4-1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Leistungen im Bereich der

Baum kontrolle.

Die Baumkontrolle umfasst je nach Arbeitsauftrag

– Baumerfassung (Erstaufnahme, Grunderfassung),

– Baumkontrolle (Regelkontrolle),

– Baumkartierung,

– Ergebnisausgabe (Zustands- und Maßnahmenübersicht, Leistungsverzeichnis),

– Kontrollzeitpunkt,

– personelle Voraussetzung und

– technische Ausrüstung.

4-1.1 Allgemeines

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen

Güte- und Prüfbestimmungen.

4-2 Güte und Prüfbestimmungen

4-2.1 Arbeitsorganisation Baumkontrolle

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

1.0 Personelle Voraussetzung – mindestens zertifizierter Baumkontrolleur,

– mindestens ein Jahr Erfahrung

in der praktischen Baumpflege

bzw. als Baumkontrolleur,

– bzw. gleich oder höherwertige

Ausbildung.

1.1 Weiterbildung Regelmäßige jährliche fachbezogene

Weiterbildung von

mindestens zwei Tagen.

Nachweis Zertifikat

Nachweis Zertifikat


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumkontrolle

Seite 38

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

1.2 Betriebsanweisung Betriebsanweisung zur Baumkontrolle.

Nachweis Betriebsanweisung

4-2.2 Baum-Grunderfassung/Erstaufnahme

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

2.0 Die Baumerfassung hat

gemäß den Regelungen

der FLL Baumkontrollrichtlinien

und den ergänzenden

Regelungen der

Besonderen Güte- und

Prüfbestimmungen

für Baumkontrolle zu

erfolgen.

Dokumentation der kontrollierten

Bäume sowie von Ort, Datum und

ausführende Person.

Aufnahmeprotokoll

2.1 Stückzahl der kontrollierten

Bäume

– eine gewissenhafte,

umfassende und

fachlich qualifizierte

Baumerfassung bedarf

eines angemessenen

Zeitfensters. Als Orientierung

hierfür wird bei

der Grunderfassung

ein Zeitrahmen von

6–20 min. zu Grunde

gelegt.

Im Falle besonderer

Bäume bzw. Bestände

oder besonderer

Stand ortbedingungen

sind Abweichungen

möglich.

Stückzahl der kontrollierten Bäume.

Aufnahmeprotokoll,

Monatlicher

Eigen kontrollnachweis

2.2 Anzahl der eingehenden

Untersuchungen

Anzahl der ausge wiesenen

Untersuchungen

Projektbezogener

Eigenkontrollnachweis


Seite 39

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumkontrolle

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

– die Güte der Baumkontrollen

zeigt sich u. a.

in der Zahl der ausgewiesenen

eingehenden

Untersuchungen.

Durch eine gewissenhafte,

umfassende und

fachlich qualifizierte

Baumkontrolle ist es in

der Regel möglich, an

über 99 % der Bäume

konkrete Aussagen zu

Schäden und erforderlichen

Maßnahmen

zu treffen. Der Anteil

der ausgewiesenen

eingehenden Untersuchungen

soll daher

im Regelfall nicht mehr

als 1 % betragen. Bei

besonderen, z. B. sehr

alten Beständen kann

der Anteil der eingehend

zu untersuchenden

Bäume auf bis zu

5 % ansteigen.

Weitergehende

Ab weichun gen sind

zu begründen und zu

dokumentieren.

4-2.3 Baumkontrolle/Regelkontrolle

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

3.0 Die Baumkontrolle hat

gemäß den Regelungen

der FLL Baumkontrollrichtlinien

und den

ergän zenden Regelungen

der Besonderen Güteund

Prüfbestimmungen

für Baumkontrolle zu

erfolgen.

Dokumentation der kontrollierten

Bäume sowie von Ort,

Datum und ausführende Person.

Kontrollprotokoll


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumkontrolle

Seite 40

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

3.1 Stückzahl der kontrollierten

Bäume

– eine gewissenhafte,

umfassende und

fachlich qualifizierte

Regelkontrolle bedarf

eines angemessenen

Zeitfensters. Als Orientierung

hierfür wird für

den Regelfall ein Zeitrahmen

von 3–10 min.

zu Grunde gelegt.

Im Falle besonderer

Bäume/Bestände

sind Abweichungen

möglich.

Stückzahl der kontrollierten Bäume.

Aufnahmeprotokoll,

monatlicher

Eigenkontrollnachweis.

3.2 Anzahl der eingehenden

Untersuchungen

– die Güte der Baumkontrollen

zeigt sich

u. a. in der Zahl

der ausgewiesenen

eingehenden Untersuchungen.

Durch

eine gewissenhafte,

umfassende und

fachlich qualifizierte

Regelkontrolle ist es in

der Regel möglich an

über 99 % der Bäume

konkrete Aussagen zu

Schäden und erforderlichen

Maßnahmen zu

treffen.

Der Anteil der ausgewiesenen

eingehenden

Unter suchungen soll

daher im Regelfall nicht

mehr als 1 % betragen.

Bei besonderen z. B.

sehr alten Beständen

kann der Anteil der

eingehend zu untersuchenden

Bäume auf

Anzahl der ausge wiesenen

Untersuchungen.

Projektbezogener

Eigenkontrollnachweis.


Seite 41

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumkontrolle

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

– bis zu 2 % ansteigen.

Weitergehende

Abweichungen sind

zu begründen und zu

dokumentieren.

4-2.4 Ergebnisausgabe

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

4.0 Das Ergebnis muss

einzelbaumbezogen

zuzuordnen sein, Ausnahme

ist eine anderweitige

Auftragsgestaltung.

Kontrollprotokoll

Kontrollprotokoll

4-2.5 Kontrollzeitpunkt

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

5.0 Die Kontrolle/visuelle

Erfassung des Baumes

darf nicht durch

ungünstige Witterungsbedingungen

beeinträchtigt

sein (z. B. stärkere

Schneeauflage, Nebel,

Dämmerung).

Kontrollprotokoll

Kontrollprotokoll

4-2.6 Baumkartierung

lfd.Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

6.0 Genauigkeit Standort des Einzelbaumes muss

eindeutig bestimmbar sein.

Kartierung,

Kontrolle vor Ort


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumkontrolle

Seite 42

4-2.7 Technische Ausrüstung

lfd.Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

7.0 Grundvoraussetzung

Technik

Maßband, Metermaß oder

Kluppe, Fernglas, Sondierungspicks/Stechsonde

Schon hammer,

elektronisch auswertbares

Erfassungssystem (Kataster)

Kontrolle vor Ort

7.1 Nummerierungssystem – mitwachsend,

– witterungsbeständig,

– eindeutig gekennzeichnet,

– Anbringhöhe mindestens 2,30 m.

Kontrolle vor Ort

4-3 Überwachung

4-3.1 Grundsätze

Für die Grundsätze zur Prüfung der Leistungen im Bereich Baumkontrolle gelten die

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege, Abschnitt 2.

4-3.2 Leistungsbezogene Prüfung

Prüfmerkmale und -methoden sind im Abschnitt 4-2 der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen

festgelegt. Für die durchzuführenden Prüfungen sind ausschließlich die

von der Gütegemeinschaft vorgegebenen Muster zu verwenden.

4-3.3 Erstprüfung

Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der Allgemeinen

in Verbindung mit den in Abschnitt 4-2 aufgeführten Besonderen Güte- und

Prüfbestimmungen.

4-3.4 Eigenüberwachung

Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung des Gütezeichenbenutzers ergeben sich

aus Abschnitt 3.4.1 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen mit den in Abschnitt

4-2 aufgeführten Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen.


Seite 43

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumkontrolle

Der Eigenkontrollnachweis ist projektbezogen zu führen.

Die monatlich geleisteten Baumkontrollen sind je Kontrolleur (Person) auf einem

gesonderten Nachweis zu dokumentieren.

4-3.5 Fremdüberwachung

Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.4.2 der Allgemeinen

Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den in Abschnitt 1.2 niedergelegten

Bestimmungen, wobei die Überprüfung der Leistungen des Antragstellers

auf Basis von Abschnitt 4-2 erfolgt. Die Überwachung umfasst die vollständigen/

stichprobenmäßigen Einsicht in die in Abschnitt 2-2 genannten Unterlagen des Gütezeichenbenutzers

sowie durch eine Kontrolle der erbrachten Leistungen vor Ort.

4-4 Kennzeichnung

Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen

Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der

Gütegemeinschaft in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz gemäß folgender

Zeichenabbildung:

RAL-GZ 248/4

4-5 Änderungen

Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.



Seite 45

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumbegutachtung

5-1 Geltungsbereich

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Leistungen im Bereich Baumgutachten.

Baumgutachten umfasst je nach Arbeitsauftrag

– Personelle Voraussetzungen,

– Visuelle Baumerfassung/Baumansprache,

– Eingehende Untersuchung/Defektvermessung,

– Ergebnisausgabe/gutachterliche Bewertung,

– technische Ausrüstung.

5-1.1 Allgemeines

Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen

Güte- und Prüfbestimmungen.

5-2 Güte und Prüfbestimmungen

5-2.1 Personelle Voraussetzungen

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

1.0 Personelle Voraussetzung – Nachweis der besonderen Sachkunde,

z. B. durch Bestellung als

ö.b.u.v. Sachverständiger,

– mindestens drei Jahre Erfahrung

in der Baumpflege.

1.1 Weiterbildung Regelmäßige jährliche fachbezogene

Weiterbildung von

mindestens zwei Tagen.

Nachweis Bestellungsurkunde,

Zertifikat

Nachweis Zertifikat

5-2.2 Visuelle Baumerfassung/Baumansprache

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

2.0 Ortstermin Dokumentation von Ort, Datum und

Teilnehmern des Ortstermins.

Protokoll zum Ortstermin


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumbegutachtung

Seite 46

2.1 Umfassende und fachlich

qualifizierte Baumerfassung/

Baumansprache

– Erfassung der Baumart,

– Erfassung der Maße und der

Altersphase,

– Erfassung der Vitalität nach

ROLOFF,

– Erfassung von Schäden und

Defekten,

– Erfassung der Merkmale des

Standortes.

Aufnahmeprotokoll,

Untersuchungsprotokoll

5-2.3 Eingehende Untersuchung/Defektvermessung

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

3.0 Personelle Voraussetzung

– der Anwender hat

eine ausreichende

Vertrautheit/fachliche

Befähigung mit/für die

von ihm verwendeten

Untersuchungsmethoden/-geräte.

z. B. Nachweis von Zertifikaten,

Veröffentlichungen, Gutachten.

Nachweise, Zertifikate,

Gutachten

3.1 Untersuchungsmethode

– die Wahl der Untersuchungsmethode

ist

zu begründen, die

Aussagefähigkeit und

Fehlertoleranz der

Methode/Geräte ist

in verständlicher Form

anzugeben bzw. zu

erläutern.

Abschnitt im Gutachten/

Untersuchungsprotokoll.

Gutachten/

Untersuchungsprotokoll

3.2 Die Untersuchung ist mit

allen zugehörigen Faktoren

wie z. B. Maßen,

Höhen, verwendeten

Geräten, ausführenden

Personen in schriftlicher

und fotographischer Form

zu dokumentieren.

Darstellung im Untersuchungsprotokoll.

Untersuchungsprotokoll


Seite 47

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumbegutachtung

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

3.3 Messergebnis

– das Ergebnis der

Einzel-Messung ist

zu bewerten und zu

erläutern,

Abschnitt im Gutachten/

Untersuchungsprotokoll

Untersuchungsprotokoll

5-2.4 Ergebnisausgabe/gutachterliche Bewertung

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

4.0 Aufgabenstellung

– die Aufgabenstellung

des Gutachtens ist

anzuführen,

Gutachterliche Bewertung/

Stellungnahme

Ergebnisausgabe,

Gutachten,

Untersuchungsprotokoll.

4.1 Ergebnisausgabe

– das Ergebnis muss die

Fragen der Aufgabenstellung

beantworten

und, zumindest im Rahmen

der Aufgabenstellung,

zum Zustand des

Baumes aufklären.

Gutachterliche Bewertung/

Stellungnahme

Ergebnisausgabe,

Gutachten,

Untersuchungsprotokoll.

4.2 Maßnahmenverzeichnis

– im Ergebnis der gutachterlichen

Bewertung

sollen resultierende

Sicherungs- und

Erhaltungsmaßnahmen

vorgestellt werden,

ggf. inkl. Alternativlösungen.

Die Dringlichkeit und/

oder der Realisierungszeitraum

der Maßnahmeausführung

ist

auszuweisen

Maßnahmenverzeichnis als

Abschnitt im Gutachten.

Ergebnisausgabe,

Gutachten,

Untersuchungsprotokoll.


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumbegutachtung

Seite 48

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

4.3 – Prognose im Ergebnis

der gutachterlichen

Bewertung soll eine

Prognose zur weiteren

Lebenserwartung bzw.

zum weiteren funktionsfähigen

Verbleib des

Baumes am Standort

enthalten sein,

– die nach dem aktuellen

Untersuchungsergebnis

absehbare Vorhaltedauer

der gutachterlichen

Aussage bzw.

der absehbare Bedarf

einer erneuten eingehenden

Untersuchung

ist anzugeben.

4.4 Fotos, Abbildungen

– sind mit textlichen

Erläuterungen

unmittelbar am (z. B.

unterhalb) Bildelement

oder zumindest auf der

gleichen Druckseite zu

versehen.

Prognose als Abschnitt im

Gutachten

Abbildungsbeschreibung am

Bildelement oder auf gleicher

Seite.

Ergebnisausgabe,

Gutachten,

Untersuchungsprotokoll

Ergebnisausgabe,

Gutachten,

Untersuchungsprotokoll

5-2.5 Technische Ausrüstung

lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden

5.0 Grundvoraussetzung

Technik

– geeichte Messgeräte,

– regelmäßiger jährliche

Eigenprüfung der

Geräte.

Prüfprotokoll

Prüfprotokoll


Seite 49

Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumbegutachtung

5-3 Überwachung

5-3.1 Grundsätze

Für die Grundsätze zur Prüfung der Leistungen im Bereich Baumkontrolle gelten die

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege, Abschnitt 2.

5-3.2 Leistungsbezogene Prüfung

Prüfmerkmale und -methoden sind im Abschnitt 5-2 der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen

festgelegt. Für die durchzuführenden Prüfungen sind ausschließlich die

von der Gütegemeinschaft vorgegebenen Muster zu verwenden.

5-3.3 Erstprüfung

Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der Allgemeinen

in Verbindung mit den in Abschnitt 5-2 aufgeführten Besonderen Güte- und

Prüfbestimmungen.

5-3.4 Eigenüberwachung

Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung des Gütezeichenbenutzers ergeben sich

aus Abschnitt 3.4.1 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.

Das dokumentierte Gutachten/Baumbewertung, Untersuchungsprotokoll gilt als Eigenkontrollnachweis.

Die getätigten Gutachten/Bewertungen/Untersuchungen sind zu listen.

5-3.5 Fremdüberwachung

Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.4.2 der

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den in Abschnitt 1.2 niedergelegten

Bestimmungen, wobei die Überprüfung der Leistungen des Antragstellers

auf Basis von Abschnitt 2-2 erfolgt. Die Überwachung umfasst die vollständigen/

stichprobenmäßigen Einsicht in die in Abschnitt 5-2 genannten Unterlagen des Gütezeichenbenutzers

sowie durch eine Kontrolle der erbrachten Leistungen vor Ort.


Besondere Güte- und Prüfbestimmungen

für den Bereich Baumbegutachtung

Seite 50

5-4 Kennzeichnung

Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen

Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der

Gütegemeinschaft in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz gemäß folgender

Zeichenabbildung:

RAL-GZ 248/5

5-5 Änderungen

Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.


Seite 51

Anhang

zu den Allgemeinen und Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege

Die Gütegemeinschaft Baumpflege e.V. sieht sich für ihre Gütezeichenbenutzer in der

Verantwortung, den fachlichen Stand des eingesetzten Personals stetig weiter zu entwickeln.

Anderweitig bereits bestehende Qualifikationen (European Treeworker, Tree

Technician, Fachagrarwirt) sollen hierdurch nicht ersetzt, sondern gemäß dem jeweiligen

Ausbildungsstand integriert werden. Grundlegend soll hierfür das Anforderungsprofil

einer „Baumpflegefachkraft“ beschrieben werden, welche die gütegesicherte

Umsetzung der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen des RAL GZ

248 gewährleistet. Die im Folgenden genannten Anforderungen richten sich sowohl

an externe Schulungsanbieter, als auch an die Betriebe, da beide für eine geordnete

Umsetzung verantwortlich sind. Ziel ist ein kompetenter (Fach-, Sozial- und Methodenkompetenz),

umsichtig und effizient arbeitender Mitarbeiter, der in allen Bereichen

der Baumpflege effektiv einzusetzen ist. Zudem soll durch den Einsatz von speziell

geschultem Personal möglichen Unfallgefahren entgegengewirkt werden.

Die Qualifikation der „Baumpflegefachkraft“ sollte folgende Rahmenbedingungen und

Inhalte umfassen:

1 Betriebliche Voraussetzung

Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode

1 Nachweis fachlicher

Praxis des Arbeitgebers

Aktives dreijähriges Beschäftigungsverhältnis

in einem Betrieb der

von der Gütegemeinschaft in den

Teilbereichen Baumpflege und

Baumfällung erfolgreich geprüft

wurde.

Nachweis des

Beschäftigungsverhältnisses.

1.1 Personelle Voraussetzung

des Arbeitgebers

– Mindestens zwei Baumpflegefachkräfte,

geeignet zur Vermittlung

von baumpflege spezifischen

Inhalten.

– Bei Einzelunternehmen muss eine

Vertretung der Baumpflegefachkraft

nach besonderer Prüfung

gesichert sein.

Eintrag in den

Eigenkontrollnachweis

(EKN).


Anhang

zu den Allgemeinen und Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege

Seite 52

Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode

1.2 Arbeitsfelder des Arbeitgebers

Der Betrieb muss es dem Arbeitnehmer

ermöglichen, mindestens

80% seiner Arbeitszeit in Themengebieten

der Baum pflege tätig

zu sein.

Eigenkontrollnachweis

(EKN)

1.3 Schulungsplan Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses

wird ein betrieblicher Rahmen plan

der Arbeitsfelder zur Baum pflege

erstellt.

Überprüfen des

betrieblichen Schulungsplans

1.4 Sonstiges Betriebe, die den Anhang zu den

Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen

akzeptieren verpflichten

sich, einmal jährlich zum Austausch

und zur Qualitätssicherung an dem

Treffen aller Betriebe teilzunehmen.

Anwesenheitsliste und

Teilnahmebescheinigung

2 Voraussetzung für den Betriebsleiter

Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode

2 Fachliche Eignung

des Betriebsleiters

2.1 Weiterbildung des

Betriebsleiters

2.2 Beauftragung des

Betriebsleiters

2.3 Benennung des Betriebsleiters

– mindestens FAW oder gleichwertig,

– muss die an externen Schulungsstätten

vermittelten Inhalte kennen

– muss entsprechend dem Berufsbildungsgesetzes

persönlich

geeignet sein.

mindestens 2 Tage im Jahr, auch

außerbetrieblich möglich.

Der Schulungsleiter muss schriftlich

beauftragt sein.

Der Schulungsleiter muss vor

Beginn des Arbeitsverhältnisses

namentlich benannt sein.

Zeugnisse

Eigenkontrollnachweis

(EKN)

Eigenkontrollnachweis

(EKN)

Vorlage Beauftragung

Vorlage Benennung


Seite 53

Anhang

zu den Allgemeinen und Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege

3 Fachliche Eignung der unterstützenden Fachkraft

Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode

3 Fachliche Eignung

der Fachkraft

3.1 Weiterbildung der

Fachkraft

– Die Fachkraft muss mindestens

European Tree Worker (ETW)

oder gleichwertig nachweisen,

– Die Fachkraft muss von den

Schulungsinhalten nachweislich

Kenntnisse haben,

– muss entsprechend dem Berufs-

Bildungs-Gesetzes fachlich und

persönlich geeignet sein.

mindestens 2 Tage im Jahr, auch

innerbetrieblich möglich

Zeugnisse,

Eigenkontrollnachweis

(EKN)

Vorlage Teilnahme -

bescheinigung

3.2 Beauftragung Die Fachkraft muss schriftlich

beauftragt sein.

3.3 Benennung Die Fachkraft muss vor Beginn des

Arbeitsverhältnisses namentlich

benannt sein.

Vorlage Beauftragung

Vorlage Benennung

4 Voraussetzung für die externe

(überbetriebliche) Schulungsstätten

Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode

4 Akkreditierung Wo die Möglichkeit besteht,

auf eine akkreditierte Ausbildungsstätte

zurückgreifen zu können

(z.B. AS Baum I, AS Baum II,

SKT A und B) muss diese zur

Weiterbildung genutzt werden.

Vorlage Zertifikat

Eigenkontrollnachweis

(EKN)

4.1 Sonstige Eignung Nach der RAL-Gütesicherung

benannnte oder anders

(z. B. AMS oder ISO) geprüfte

bzw. zertifizierte Schulen sollen

bevorzugt werden.

Vorlage Zertifikat

Eigenkontrollnachweis

(EKN)


Anhang

zu den Allgemeinen und Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege

Seite 54

5 Inhalte der überbetrieblichen Schulung

Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode

5 Allgemeine Kenntnisse – Baum und Recht,

– AS Baum I,

– Erste Hilfe,

– Lehrgang RSA.

5.1 Zugangstechniken – SKT A oder/und Hebebühnen

Bedienerlaubnis nach DGUV

Grundsatz 308-008,

– AS Baum II oder/und SKT B

(40).

5.2 Kenntnisse über Bäume – Dendrologie,

– Baumbiologie,

– baumpathogene Pilze,

– Baum-Pflanzung,

– Obstbaumkurs.

5.3 Vertiefende Kenntnisse – eingehende Untersuchungsmethoden,

– Bodenkundeseminar,

– Wirtschaft, Recht und Soziales,

– Gehölzwertermittlung,

– Pflanzenschutzmittelschein,

– Sicherheitsbeauftragter.

Zertifikat der jeweiligen

Ausbildungsstätte.

Zertifikat.

Zertifikat.

Zertifikat.

6 Ablauf der Schulung (optionaler Rahmenplan)

Erstes Schulungsjahr

Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode

6 Schulung an externen

Bildungsanbietern

– AS Baum I,

– Erste Hilfe,

– SKT A oder/und Hebebühnen,

Bedienerlaubnis nach DGUV

Grundsatz 308-008.

Kursnachweis, Zertifikat.


Seite 55

Anhang

zu den Allgemeinen und Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege

6.1 Schulung innerhalb des

Betriebes

6.2 Vertiefendes Lernen im

Betrieb

6.3 Austausch mit anderen

Betrieben

– Dendrologie,

– Baumbiologie,

– Baum und Recht,

– Natur- und Artenschutz,

Artenkunde,

– Maßnahmen in der Baumpflege

(Inhalte der ZTV),

– Arbeits- und Gesundheitsschutz.

– mind. sechsmaliges Überprüfen

der bereits vermittelten theoretischen

und praktischen Inhalte

anhand von Fragestellungen,

– sechsmaliges Erarbeiten von

Fragestellung mit eigener

Aufgabenstellung,

– mindestens zwei aktive Büro

Tage,

– mindestens 12-mal Begleitung

zum Kundentermin.

dem zu Schulenden sollte die

Möglichkeit gegeben werden,

mindestens 3 Wochen in einem

anderen Fachbetrieb geschult zu

werden (Rotationsprinzip).

betrieblicher Schulungsplan,

Berichtsheft des zu

Schulenden.

Bericht.

betrieblicher Schulungsplan,

Berichtsheft des zu

Schulenden.

7 Ablauf der praktischen Schulung

(optionaler Schulungsrahmenplan)

Zweites Schulungsjahr

Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode

7 Schulung bei externen

Bildungsanbietern

– Baumpathogene Pilze,

– Obstbaumkurs,

– AS Baum II oder/und SKTB,

– Lehrgang RSA.

Kursnachweis, Zertifikat.


Anhang

zu den Allgemeinen und Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege

Seite 56

7.1 Schulung innerhalb des

Betriebes

7.2 Vertiefendes Lernen im

Betrieb

7.3 Austausch mit anderen

Betrieben

– Dendrologie,

– Baumbiologie,

– Baum und Recht,

– Natur- und Artenschutz,

Artenkunde,

– Maßnahmen in der Baumpflege,

(Inhalte der ZTV),

– Arbeits- und Gesundheitsschutz.

– mind. sechsmaliges Überprüfen

der bereits vermittelten theoretischen

und praktischen Inhalte

anhand von Fragestellungen,

– sechsmaliges Erarbeiten von

Fragestellung mit eigener

Aufgabenstellung,

– mindestens 2 aktive Büro-Tage,

– mindestens 12-mal Begleitung

zum Kundentermin,

– Projektarbeit über ein

vorzu gebenes Thema

(Umfang ca. 1 Woche).

dem zu Schulenden sollte die

Möglichkeit gegeben werden,

mindestens 3 Wochen in einem

anderen Fachbetrieb geschult zu

werden (Rotationsprinzip).

betrieblicher Schulungsplan,

Berichtsheft des zu

Schulenden.

Bericht.

betrieblicher Schulungsplan,

Berichtsheft des zu

Schulenden.

7.4 Abschluss Prüfung zum European Tree Worker

(ETW), mindestens zertifizierter

Baumkontrolleur.

Zertifikat.

8 Ablauf der praktischen Schulung

(optionaler Schulungsrahmenplan) Drittes Schulungsjahr

Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode

8 Schulung bei externen

Bildungsanbietern

– eingehende Untersuchungsmethoden,

– Pflanzung,

Kursnachweis, Zertifikat.


Seite 57

Anhang

zu den Allgemeinen und Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege

Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode

8.1 Schulung innerhalb des

Betriebes

8.2 Vertiefendes Lernen im

Betrieb

8.3 Austausch mit anderen

Betrieben

– Bodenkundeseminar,

– Wirtschaft, Recht und Soziales,

– baumpathogene Pilze,

– Pflanzenschutzmittelschein,

– Gehölzwertermittlung,

– Sicherheitsbeauftragter.

– Natur- und Artenschutz,

Artenkunde,

– Dendrologie,

– Baumbiologie,

– Baum und Recht,

– Maßnahmen der Baumpflege,

– Arbeits- und Gesundheitsschutz.

– mind. sechsmaliges Überprüfen

der bereits vermittelten theoretischen

und praktischen Inhalte

anhand von Fragestellungen,

– sechsmaliges Erarbeiten von

Fragestellung mit eigener

Aufgabenstellung,

– mindestens zwei aktive Büro

Tage,

– mindestens 12- mal Begleitung

zum Kundentermin,

– Projektarbeit über ein

vorzugebenes Thema (Umfang

ca. 1 Woche).

Dem zu Schulenden sollte die

Möglichkeit gegeben werden,

mindestens 3 Wochen bei einem

anderen Gütezeichenbenutzer

qualifiziert zu werden (Rotation

innerhalb der Schulungsbetriebe).

betrieblicher Schulungsplan,

Berichtsheft des zu

Schulenden.

Bericht.

betrieblicher Schulungsplan,

Berichtsheft des zu

Schulenden.

8.4 Abschluss mindestens European Tree Worker

(ETW), Möglichkeit der Zulassung

zur FAW-Prüfung.

8.5 Sonstiges Möglichkeit eines Auslandspraktikums.

Zertifikat.

betrieblicher Schulungsplan,

Berichtsheft des zu

Schulenden.



Seite 59

Durchführungsbestimmungen

für die Verleihung und Führung des

Gütezeichens Baumpflege

1 Gütegrundlage

Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Allgemeinen und Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege. Sie werden in Anpassung an den technischen

Fortschritt ergänzt und weiterentwickelt.

2 Verleihung

2.1 Die Gütegemeinschaft Baumpflege e.V. verleiht an Betriebe auf Antrag das Recht,

das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu führen.

2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Baumpflege

e.V. zu richten. Dem Antrag ist ein rechtsverbindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein

(Muster 1) beizufügen.

2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Güteausschuss prüft unangemeldet

die Leistungen des Antragstellers gemäß den Allgemeinen und jeweiligen Besonderen

Güte- und Prüfbestimmungen. Er kann den Betrieb des Antragstellers besichtigen,

die Leistungen des Antragstellers auf Übereinstimmung mit den Güte- und Prüfbe stimmungen

überprüfen sowie die in der Gütegrundlage erwähnten Unterlagen anfordern

und einsehen. Über das Prüfergebnis stellt er ein Zeugnis aus, das er dem Antragsteller

und dem Vorstand der Gütegemeinschaft zustellt. Der Güteausschuss kann vereidigte

Sachverständige oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle mit diesen Aufgaben betrauen.

Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Prüfaufgaben zu legitimie

ren. Die Prüfkosten trägt der Antragsteller.

2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der Gütegemeinschaft dem

Antragsteller auf Vorschlag des Güteausschusses das Gütezeichen. Die Verleihung wird

beurkundet (Muster 2). Fällt die Prüfung negativ aus, stellt der Güteausschuss den Antrag

zurück. Er muss die Zurückstellung schriftlich begründen.

3 Benutzung

3.1 Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für Leistungen verwenden, die

den Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen Güte- und

Prüfbestimmungen entsprechen.

3.2 Die Gütegemeinschaft ist allein berechtigt, Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens

(Metallprägung, Prägestempel, Druckstoff, Plomben, Siegelmarken, Gummi-


Durchführungsbestimmungen

für die Verleihung und Führung des

Gütezeichens Baumpflege

Seite 60

stempel u ä.) herstellen zu lassen und an die Gütezeichenbenutzer auszugeben oder

ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher festzulegen.

3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens in der Werbung und

in der Gemeinschaftswerbung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des

Wett bewerbs zu wahren und Zeichenmissbrauch zu verhüten. Die Einzelwerbung darf

dadurch nicht behindert werden. Für sie gilt die gleiche Maxime der Lauterkeit des

Wettbewerbs.

3.4 Ist das Zeichenbenutzungsrecht rechtskräftig entzogen worden, sind die Ver leihungs

urkunde und alle Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein

Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, das Gütezeichen

zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist.

4 Überwachung

4.1 Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Gütezeichens

und die Einhaltung der Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und

Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Kontinuität der Über wachung ist RAL durch einen

Überwachungsvertrag mit einem neutralen Prüfinstitut oder Prüfbeauftragten nachzuweisen.

4.2 Jeder Gütezeichenbenutzer hat selbst dafür vorzusorgen, dass er die Güte- und

Prüfbestimmungen einhält. Ihm wird eine laufende Qualitätskontrolle zur Pflicht gemacht.

Er hat die betrieblichen Eigenprüfungen sorgfältig aufzuzeichnen. Der Güteausschuss

oder dessen Beauftragte können jederzeit die Aufzeichnungen einsehen. Der

Gütezeichenbenutzer unterwirft seine gütegesicherten Leistungen den Überwachungsprüfungen

durch den Güteausschuss oder dessen Beauftragten im Umfang und Häufigkeit

entsprechend den zugehörigen Forderungen der Allgemeinen und jeweiligen

Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. Er trägt die Prüf kosten.

4.3 Prüfer können jederzeit im Betrieb des Gütezeichenbenutzers gütegesicherte Leistungen

überprüfen und einsehen. Prüfer können den Betrieb während der Betriebsstunden

jederzeit besichtigen.

4.4 Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird eine Leistung beanstandet, lässt der Güteausschuss

die Prüfung wiederholen.

4.5 Über jedes Prüfergebnis ist ein Zeugnis vom beauftragten Prüfinstitut auszustellen.

Die Gütegemeinschaft und der Gütezeichenbenutzer erhalten davon je eine Aus fertigung.


Seite 61

Durchführungsbestimmungen

für die Verleihung und Führung des

Gütezeichens Baumpflege

4.6 Werden Leistungen unberechtigt beanstandet, trägt der Beanstandende die Prüfungs

kosten; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie der betroffene Güte zeichenbenutzer.

5 Ahndung von Verstößen

5.1 Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesicherung festgestellt, schlägt

er dem Vorstand der Gütegemeinschaft Ahndungsmaßnahmen vor. Diese sind je nach

Schwere des Verstoßes:

5.1.1 Zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Eigenüberwachung,

5.1.2 Vermehrung der Fremdüberwachung,

5.1.3 Verwarnung,

5.1.4 Vertragsstrafe bis zur Höhe von € 10.000,–,

5.1.5 befristeter oder dauernder Gütezeichenentzug.

5.2 Gütezeichenbenutzer, die gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, können verwarnt

werden.

5.3 Statt einer Verwarnung kann eine Vertragsstrafe bis zu € 10.000,– für jeden

Ein zelfall verhängt werden. Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid

rechtskräftig ist, an die Gütegemeinschaft Baumpflege e. V. zu zahlen.

5.4 Die unter Abschnitt 5.1 genannten Maßnahmen können miteinander verbunden

werden.

5.5 Gütezeichenbenutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Abschnitt 3

oder 4 verstoßen, wird das Gütezeichen befristet oder dauernd entzogen. Das gleiche

gilt für Gütezeichenbenutzer, die Prüfungen verzögern oder verhindern.

5.6 Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene anzuhören.

5.7 Die Ahndungsmaßnahmen nach den Abschnitten 5.1-5.5 werden mit ihrer

Rechts kraft wirksam.

5.8 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Gütegemeinschaft das Gütezeichen

mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen

vom Vorstand der Gütegemeinschaft zu bestätigen.

6 Beschwerde

6.1 Gütezeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide binnen 4 Wochen

nachdem sie zugestellt sind, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen.


Durchführungsbestimmungen

für die Verleihung und Führung des

Gütezeichens Baumpflege

Seite 62

6.2 Verwirft der Güteausschuss die Beschwerde, so kann der Beschwerdeführer binnen

4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gemäß Abschnitt

11 der Vereinssatzung der Gütegemeinschaft Baumpflege e. V. beschreiten.

7 Wiederverleihung

Ist das Gütezeichenbenutzungsrecht entzogen worden, kann es frühestens nach drei

Monaten wieder verliehen werden. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2.

Der Vorstand der Gütegemeinschaft kann jedoch zusätzlich Bedingungen auferlegen.

8 Änderungen

Diese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Verpflichtungsschein, Verleihungsurkunde)

sind von RAL anerkannt. Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie treten in einer

angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht

worden sind, in Kraft.


Seite 63

Muster 1

zu den Durchführungsbestimmungen

Verpflichtungsschein

1. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma beantragt hiermit

bei der Gütegemeinschaft Baumpflege e. V.

O die Aufnahme als Mitglied *)

O die Verleihung des Rechts zur Führung *)

des Gütezeichens Baumpflege in Verbindung mit dem

Leistungs bezogenen Zusatz RAL-GZ 248/… gemäß Abschnitt 2

des Verpflichtungsscheines.

2. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma bestätigt, dass er/sie

– die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege

in Verbindung mit den

O Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflanzung,

RAL-GZ 248/1 *)

O Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege u.a.

mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne, RAL-GZ 248/2 *)

O Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Baumfällung, RAL-GZ 248/3 *)

O Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Baumkontrolle, RAL-GZ 248/4 *)

O Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Baumbegutachtung,

RAL-GZ 248/5 *)

– die Satzung der Gütegemeinschaft Baumpflege e.V.,

– die Gütezeichen-Satzung für das Gütezeichen Baumpflege,

– die Durchführungsbestimmungen zur Verleihung und Führung

des Gütezeichens Baumpflege mit Mustern 1 und 2,

zur Kenntnis genommen und hiermit ohne Vorbehalt als für sich verbindlich

anerkannt hat.

Ort und Datum

(Stempel und Unterschrift des Antragstellers)

* Zutreffendes bitte ankreuzen


Muster 2

zu den Durchführungsbestimmungen

Seite 64

Verleihungs-Urkunde

Die Gütegemeinschaft Baumpflege e.V.

verleiht hiermit

aufgrund des ihrem Güteauschuss vorliegenden Prüfbericht

(der Firma)

das von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.

anerkannte und durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt

als Kollektivmarke geschützte

Gütezeichen Baumpflege in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz

gemäß nachfolgender Gütezeichenabbildung

RAL-GZ 248/

, den

Gütegemeinschaft Baumpflege e. V.

Der Vorsitzende

Der Geschäftsführer

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