Baumpflege_Guetesicherung_RAL-GZ_248
Die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege sind von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. im Rahmen der Grundsätze für Gütezeichen in einem Anerkennungsverfahren mit den betroffenen Fach- und Verkehrskreise gemeinsam erarbeitet worden. Im Rahmen eines RAL-Anerkennungsverfahrens hat die Gütegemeinschaft im März 2017 die Gütesicherung durch einen Anhang „Qualifikation zur Baumpflegefachkraft“ erweitert.
Die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege sind von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. im Rahmen der Grundsätze für Gütezeichen in einem Anerkennungsverfahren mit den betroffenen Fach- und Verkehrskreise gemeinsam erarbeitet worden.
Im Rahmen eines RAL-Anerkennungsverfahrens hat die Gütegemeinschaft im März 2017 die Gütesicherung durch einen Anhang „Qualifikation zur Baumpflegefachkraft“ erweitert.
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Baumpflege
Gütesicherung
RAL-GZ 248
Ausgabe März 2017
DEUTSCHES INSTITUT FÜR GÜTESICHERUNG UND KENNZEICHNUNG E.V.
Herausgeber
RAL Deutsches Institut für Gütesicherung
und Kennzeichnung e.V.
Siegburger Straße 39
53757 Sankt Augustin
Tel.: (02241) 16 05 - 0
Fax: (02241) 16 05 -11
E-Mail: RAL-Institut@RAL.de
Internet: www.RAL.de
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Alle Rechte – auch die der Übersetzung in fremde Sprachen –
bleiben RAL vorbehalten.
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Baumpflege
Gütesicherung
RAL-GZ 248
Gütegemeinschaft
Baumpflege e.V.
Rudolf-Breitscheid-Straße 7
09487 Schlettau
Tel.: (03733) 231 52
Fax: (03733) 231 54
E-mail: post@ral-baumpflege.de
Internet: www.ral-baumpflege.de
Die vorliegenden Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für
Baumpflege sind von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung
e.V. im Rahmen der Grundsätze für Gütezeichen in einem Anerkennungsverfahren
mit den betroffenen Fach- und Verkehrskreise gemeinsam erarbeitet worden.
Im Rahmen eines RAL-Anerkennungsverfahrens hat die Gütegemeinschaft im März
2017 die Gütesicherung durch einen Anhang „Qualifikation zur Baumpflegefachkraft“
erweitert.
Sankt Augustin, im März 2017
RAL DEUTSCHES INSTITUT
FÜR GÜTESICHERUNG
UND KENNZEICHNUNG E.V.
Seite 5
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege
1 Geltungsbereich.........................................................................9
1.1 Besonderes...............................................................................9
1.2 Mitgeltende Vorschriften...............................................................9
2 Allgemeine Gütebestimmungen und Prüfbestimmungen....................12
2.1 Qualifikation...........................................................................12
2.2 Weiterbildung ........................................................................13
2.3 Arbeitsorganisation...................................................................13
2.4 Arbeitssicherheit.......................................................................14
2.5 Baumbeurteilung......................................................................15
2.6 Umwelt und Naturschutz............................................................15
2.7 Verlassen der Arbeitsstelle..........................................................16
3 Überwachung.........................................................................17
3.1 Allgemeines............................................................................17
3.2 Grundsätze.............................................................................17
3.3 Erstprüfung..............................................................................18
3.4 Laufende Überwachung.............................................................18
3.4.1 Eigenüberwachung...................................................................18
3.4.2 Fremdüberwachung..................................................................19
3.5 Wiederholungsprüfung..............................................................19
3.6 Prüfprotokolle...........................................................................19
4 Kennzeichnung........................................................................20
5 Änderungen............................................................................20
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich Baumpflanzung
1-1 Geltungsbereich.......................................................................21
1-1.1 Allgemeines............................................................................21
1-2 Güte und Prüfbestimmungen.......................................................21
1-3 Überwachung.........................................................................23
1-3.1 Grundsätze.............................................................................23
1-3.2 Leistungsbezogene Prüfung.........................................................23
1-3.3 Erstprüfung..............................................................................23
1-3.4 Eigenüberwachung...................................................................23
1-3.5 Fremdüberwachung..................................................................24
1-4 Kennzeichnung........................................................................24
1-5 Änderungen............................................................................24
INHALTSVERZEICHNIS
Seite 6
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich Baumpflege
2-1 Geltungsbereich.......................................................................25
2-1.1 Allgemeines............................................................................25
2-2 Güte und Prüfbestimmungen.......................................................25
2-2.1 Arbeitsorganisation Seilklettertechnik............................................25
2-2.2 Arbeitsorganisation Hubarbeitsbühne...........................................26
2-2.3 Baumschnitt.............................................................................27
2-2.4 Kronensicherung......................................................................28
2-2.5 Sondermaßnahmen..................................................................29
2-3 Überwachung.........................................................................30
2-3.1 Grundsätze.............................................................................30
2-3.2 Leistungsbezogene Prüfung.........................................................30
2-3.3 Erstprüfung..............................................................................30
2-3.4 Eigenüberwachung...................................................................31
2-3.5 Fremdüberwachung..................................................................31
2-4 Kennzeichnung........................................................................31
2-5 Änderungen............................................................................31
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich Baumfällung
3-1 Geltungsbereich.......................................................................33
3-1.1 Allgemeines............................................................................33
3-2 Güte und Prüfbestimmungen für Gütemerkmale ..............................33
3-2.1 Baumfällung............................................................................33
3-2.2 Baumfällung mit Abseiltechnik (RIGGING).....................................34
3-3 Überwachung.........................................................................35
3-3.1 Grundsätze.............................................................................35
3-3.2 Leistungsbezogene Prüfung.........................................................35
3-3.3 Erstprüfung..............................................................................35
3-3.4 Eigenüberwachung...................................................................35
3-3.5 Fremdüberwachung..................................................................35
3-4 Kennzeichnung........................................................................35
3-5 Änderungen............................................................................36
Seite 7
INHALTSVERZEICHNIS
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich Baumkontrolle
4-1 Geltungsbereich.......................................................................37
4-1.1 Allgemeines............................................................................37
4-2 Güte und Prüfbestimmungen.......................................................37
4-2.1 Arbeitsorganisation Baumkontrolle...............................................37
4-2.2 Baum-Grunderfassung/Erstaufnahme............................................38
4-2.3 Baumkontrolle/Regelkontrolle.....................................................39
4-2.4 Ergebnisausgabe.....................................................................41
4-2.5 Kontrollzeitpunkt.......................................................................41
4-2.6 Baumkartierung........................................................................41
4-2.7 Technische Ausrüstung...............................................................42
4-3 Überwachung.........................................................................42
4-3.1 Grundsätze.............................................................................42
4-3.2 Leistungsbezogene Prüfung.........................................................42
4-3.3 Erstprüfung..............................................................................42
4-3.4 Eigenüberwachung...................................................................42
4-3.5 Fremdüberwachung..................................................................43
4-4 Kennzeichnung........................................................................43
4-5 Änderungen............................................................................43
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für den Bereich Baumbegutachtung
5-1 Geltungsbereich.......................................................................45
5-1.1 Allgemeines............................................................................45
5-2 Güte und Prüfbestimmungen.......................................................45
5-2.1 Personelle Voraussetzungen........................................................45
5-2.2 Visuelle Baumerfassung/Baumansprache......................................45
5-2.3 Eingehende Untersuchung/Defektvermessung................................46
5-2.4 Ergebnisausgabe/gutachterliche Bewertung..................................47
5-2.2 Technische Ausrüstung...............................................................48
5-3 Überwachung.........................................................................49
5-3.1 Grundsätze.............................................................................49
5-3.2 Leistungsbezogene Prüfung.........................................................49
5-3.3 Erstprüfung..............................................................................49
5-3.4 Eigenüberwachung...................................................................49
5-3.5 Fremdüberwachung..................................................................49
5-4 Kennzeichnung........................................................................50
5-5 Änderungen............................................................................50
INHALTSVERZEICHNIS
Seite 8
Anhang zu den Allgemeinen und Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege
1 Betriebliche Voraussetzung.........................................................51
2 Voraussetzung für den Betriebsleiter..............................................52
3 Fachliche Eignung der unterstützenden Fachkraft.............................53
4 Voraussetzung für die externe (überbetriebliche) Schulungsstätten.......53
5 Inhalte der überbetrieblichen Schulung.........................................54
6 Ablauf der Schulung (optionaler Rahmenplan) Erstes Schulungsjahr.....54
7 Ablauf der praktischen Schulung
(optionaler Schulungsrahmenplan) Zweites Schulungsjahr.................55
8 Ablauf der praktischen Schulung
(optionaler Schulungsrahmenplan) Drittes Schulungsjahr...................56
Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung
des Gütezeichens Baumpflege
1 Gütegrundlage........................................................................59
2 Verleihung...............................................................................59
3 Benutzung...............................................................................59
4 Überwachung.........................................................................60
5 Ahndung von Verstößen.............................................................61
6 Beschwerde............................................................................61
7 Wiederverleihung....................................................................62
8 Änderungen............................................................................62
Muster 1 Verpflichtungsschein .................................................................63
Muster 2 Verleihungsurkunde ..................................................................63
Seite 9
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
1 Geltungsbereich
Diese Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Baumpflegemaßnahmen in den Bereichen
– Baumpflanzung,
– Baumpflege u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne,
– Baumfällung,
– Baumkontrolle und
– Baumbegutachtung.
Baumpflege sind alle Maßnahmen an, mit und für Bäume mit dem Ziel der Erstellung,
Förderung und Erhaltung von Einzelbäumen und Baumbeständen unter dem Aspekt der
vielfältigen Baumfunktionen im Wirkungsbereich des Menschen. Die hierzu erforderlichen
Maßnahmen beziehen sich dabei auf das Pflanzen, Pflegen, Erziehen, Sichern
und Fällen von Bäumen, das Anlegen und Sanieren von Baumstandorten sowie auf das
Planen von Maßnahmen im Bereich Baumpflege.
Die Maßnahmen erfolgen dabei an den Bäumen, sowie im einwirkenden Baumumfeld
(i. d. R. Wurzelbereich). Baumpflegemaßnahmen sind unter Berücksichtigung der
jeweiligen biologischen Ausstattung und Fähigkeiten der einzelnen Bäume durchzuführen.
Sie sollen im Ergebnis zu gesunden, pflegeleichten, sicheren, ästhetischen und langlebigen
Bäumen führen.
Maßnahmen im gewerbsmäßigen Ertragsobstbau und in der Forstwirtschaft, welche
in erster Linie zur Steigerung der Produktionsleistung durchgeführt werden sind keine
Baumpflegemaßnahmen im Sinne dieser Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen.
1.1 Besonderes
Die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmunen gelten nur in Verbindung mit den Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen für die einzelnen Leistungsbereiche.
1.2 Mitgeltende Vorschriften
Die Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbedingungen gelten nur in Verbindung
mit den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Normen jeweils in den Abschnitten,
die sich auf den Geltungsbereich der Gütesicherung Baumpflege beziehen.
In jeweils neuester Ausgabe sind beispielhaft einzuhalten:
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
Seite 10
Gesetze und Verordnungen:
– Bundesnaturschutzgesetz,
– Landesnaturschutzgesetze
– EU Artenschutzgesetz
– Bundesemissionsschutzgesetz,
– Bodenschutzgesetz,
– Arbeitsschutzgesetz,
– Jugendarbeitsschutzgesetz,
– Arbeitssicherheitsgesetz,
– Biostoffverordnung,
– Gefahrstoffverordnung,
– Bürgerliches Gesetzbuch, BGB,
– Landesnachbarschaftsrecht,
– Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB,
– Landes-Sachverständigenordnung,
– Betriebssicherheits-VO,
– einschlägigen VSG Vorschriften der SVLFG mit den Merkblättern für Baumarbeiten
Richtlinien und Regelwerke:
– Gütesicherung Substrate für Pflanzen, RAL-GZ 250,
– Gütesicherung Kompost RAL-GZ 251
– FLL ZTV Großbaumverpflanzung,
– FLL ZTV Baumpflege,
– FLL Baumkontrollrichtlinie,
– FLL Empfehlung für Baumpflanzung Teil 1und 2,
– kommunale Baumschutzsatzung,
– RAS LP 4, Richtlinien für die Anlage von Straßen – Teil: Landschaftspflege,
– RSA 95 Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen,
– Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (Siastra),
– Richtlinie 89/686/EWG,
– Fauna Flora Habitat Richtlinie.
Normen:
– DIN 18916 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Pflanzen und Pflanzarbeit,
– DIN 18300 Bodenklassen für Erdarbeiten,
– DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art,
– DIN 18915 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten,
Seite 11
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
– DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen
und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen,
– DIN EN 354 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungsmittel,
– DINEN 355 Aluminiumleiter für Freileitungen, von beschichtetem Stahlgetragen
(Ausführung ACSS),
– DIN EN 361 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffanggurte,
– DINEN 362 Persönliche Schutzausrüstunggegen Absturz – Verbindungselemente,
– DIN EN 363 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Persönliche Absturzschutzsysteme,
– DIN EN 813 Persönliche Absturzschutzausrüstung – Sitzgurte,
– DIN EN 1891 Kernmantelseile mit geringer Dehnung,
– DIN EN 12277 Bergsteigerausrüstung – Anseilgurte – Sicherheitstechnische Anforderungen
und Prüfverfahren,
– EN 471 Warnkleidung – Prüfverfahren und Anforderungen
Literaturnachweis:
DUJESIEFKEN, D. & LIESE, W. (2008): Das CODIT-Prinzip – von den Bäumen lernen
für eine fachgerechte Baumpflege. – 160 S.; Braunschweig (Haymarket Media).
PIETZARKA, U. (2008): Baumpflege: Baumbiologische Grundlagen und Anwendung.
2008: 79–88, 11 Abb.; Andreas Roloff (Hrsg.); Stuttgart (Eugen Ulmer Verlag).
ROLOFF, A. (2008): Baumpflege – Baumbiologische Grundlagen und Anwendungen.
– 172 S., 110 Farbfotos, 41 Abb., 15 Tab.; (Eugen Ulmer Verlag).
STOBBE, H. & DUJESIEFKEN, D. (1998): Die Hamburger Schnittmethode – Grundlagen
und neue Erkenntnisse. – Jahrbuch der Baumpflege, 1998:184–193, 18 Abb.;
Dr. Dirk Dujesiefken und Petra Kockerbeck (Hrsg.); (Verlag Thalacker Medien).
ROLOFF, A. (2015): Handbuch der Baumdiagnostik – 207 S.; (Eugen Ulmer Verlag)
Hamburger Fachamt für Stadtgrün und Erholung (Hrsg.) (2005): Baumkontrolle unter
Berücksichtigung der Baumart: Typische Schadsymptome und Auffälligkeiten (Hay market
Media)
In Verbindung mit den jeweiligen Unfallverhütungsvorschriften (VSG) und den allgemeinen
Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (Verdingungsordung für
Bauleistungen VOB).
Werden Nachunternehmer eingesetzt, müssen diese die jeweiligen Güteanforderungen
erfüllen, dürfen aber, soweit sie nicht berechtigt sind für ihre Leistungen das Gütezeichen
zu führen, nicht mit dem Gütezeichen werben.
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
Seite 12
2 Allgemeine Gütebestimmungen und Prüfbestimmungen
Die grundlegenden Anforderungen an Leistungen der Baumpflege sind in den im Abschnitt
1.2 angeführten Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen niedergelegt,
wobei deren Einhaltung als Eingangsvoraussetzung für die Einleitung und Erstprüfung
vorgeschrieben wird. Hierbei sind die Abschnitte der mitgeltenden Vorschriften
relevant, die sich auf den Geltungsbereich der Allgemeinen und Besonderen Güte- und
Prüfbestimmungen beziehen.
Nachfolgende Güte- und Prüfbestimmungen müssen als Grundlage der nachfolgenden
Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen eingehalten werden. Sie umfassen:
– die Qualifikation der Mitarbeiter die mit qualitätsrelevanten Arbeiten befasst sind,
– die Weiterbildung,
– die Arbeitsorganisation,
– die Arbeitssicherheit,
– die Baumansprache,
– den Umweltschutz,
– den Zustand der Baustelle beim täglichen Verlassen und nach der Fertigstellung.
2.1 Qualifikation
(siehe hierzu auch Anhang zu den Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen)
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
1.0 Qualifikation – Qualitätsrelevante Baumarbeiten
dürfen nur von zertifizierten
European Tree-Worker (ETW)
oder gleich/höher qualifizierten
Fachkräften ausgeführt werden.
Abweichend davon kann auch
zugelassen werden, wer durch
Vorlage von Zeugnissen oder auf
andere Weise glaubhaft macht,
dass er Kenntnisse, Fertigkeiten
und Erfahrungen erworben hat,
die die Zulassung rechtfertigt,
– AS-Baum I oder ECC 1–2 muss
nachweisbar sein.
– Überprüfen der
Zertifikate/
– Teilnahmebescheinigungen
Seite 13
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
2.2 Weiterbildung
(siehe hierzu auch Anhang zu den Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen)
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
2.0 Weiterbildung zweitägige fachspezifische
Weiterbildung pro Jahr für Mitarbeiter
die mit qualitäts relevanten
Arbeiten befasst sind
– Überprüfen der
Zertifikate/
– Teilnahmebescheinigungen
2.1 Sicherheitsunter weisung – Mind. 1 Tag pro Jahr Sicherheitsunterweisung
(Erste Hilfe und
Rettungsübung, sicherer Umgang
mit Motorsägen, …)
– Zusätzliche Unterweisung nach
relevanten Veränderungen in
Arbeitsorganisation und/oder
Geräte/Maschinenausstattung
– Mind. jährliche Unterweisung vor
wesentlichen Veränderungen bei
Arbeitsorganisation und/oder
Geräte/Maschinenausstattung
– Überprüfen
der Zertifikate/
– Teilnahmebescheinigungen
2.3 Arbeitsorganisation
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
3.0 Nachweis einer dem
potentiellen Schaden
angepassten Betriebshaftpflichtversicherung
3.1 – Notruforganisation
– schriftlicher Arbeitsauftrag
auf der Baustelle
vorhanden. Vor
Beginn der Arbeiten
ist eine baustellenbezogene
Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen.
Vorlage einer Police
Notruforganisation
Arbeitsauftrag liegt vor
Überprüfen vor Ort/Büro
Eigenkontrollnachweis
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
Seite 14
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
…
– Die Leitung der
Arbeiten/Baustelle
durch beauftragte
fachkundige Person ist
sicherzustellen
3.2 personelle und technische
Ausstattung der Baustelle
gemäß Anforderungen
des Arbeitsauftrages
Baustellenablauf
– Prüfung vor Ort,
– Eigenkontrollnachweis.
2.4 Arbeitssicherheit
Lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
4.0 1. Hilfe – erweiterter Erste Hilfe Koffer
DIN 13169 RK 15-Baumpflege
– Rettungsbogen inkl. Gefährdungsermittlung
(Rettungsbogen
für jede Baustelle)
– Eigenkontrollnachweis,
– Siegel (Koffer),
Kontrolle vor Ort.
4.1 Persönliche
Schutz ausrüstung (PSA)
4.2 Arbeitsmedizinische
Vorsorge
persönlicher Schutzausrüstung
für alle Mitarbeiter in einem ordnungsgemäßen
Zustand, geprüfter
Qualität (Prüfbuch) und Aktualität
vorhanden und genutzt
Gesetzliche Vorsorgeuntersuchung
für Baumarbeiten muss vorliegen;
Pflichtvorsorge nach Anhang Teil 3
Pkt. 3 ArbMedVV (Lärm)
Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchung
– Eigenkontrollnachweis,
– Kontrolle vor Ort.
– Untersuchungsnachweis
– Prüfung der Unterlagen
4.3 Eignung für Arbeiten
mit Absturzgefahr
Nachweis Untersuchung nach
G 41 oder vergleichbar
Feststellung der Eignung
4.4 Arbeitsmittel, Geräte,
Maschinen
Regelmäßige Prüfung aller
Arbeits mittel gemäß der in der
Gefährdungsbeurteilung ermittelten
Prüffristen
Prüfaufkleber mit dem
nächsten Prüftermin auf
dem Arbeitsmittel und
Prüfunterlagen
Seite 15
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
2.5 Baumbeurteilung
Lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
5.0 Baumzustand und
-beurteilung
– fachlich korrekte Baumbeurteilung
zum Zustand und vorhandenen
Baum-Defekten,
– Einzelbaum bezogene Gefährdungsermittlung,
– bei gleichartigen Zuständen der
Bäume ist eine baustellenbezogene
Gefährdungsermittlung
zulässig.
Eigenkontrollnachweis
(ggf. Formblatt der
Landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft als
Ergänzung)
5.1 Feststellen von Defekten Bei Feststellen von sicherheitsrelevanten
Schäden und Defekten,
welche Maßnahmen über den
Arbeitsauftrag hinaus erforderlich
machen, ist eine schriftliche
Information bzw. eine zu dokumentierende
Beratung des Kunden
durchzuführen
Eigenkontrollnachweis
2.6 Umwelt und Naturschutz
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
6.0 Kraft- und Schmierstoffe – benzolfreie Kraftstoffe,
– biologische Öle (Sägekette),
– biologisch schnell abbaubaren
Hydraulikflüssigkeiten nach den
Kriterien der RAL-UZ 79, sofern
deren Einsatz vom Maschinenhersteller
freigegeben,
– umweltschonendes Auftanken
der Motorkettensäge mittels
Einfüll stutzen mit Automatikabschaltung,
– Vorkehrungen für Ölleckage
müssen bei Einsatz entsprechender
Geräte vorgehalten
werden (bei Einsatz von Hydraulik
geräten angepasste Notfall-Ausrüstung
an Binde mitteln
und/oder Fließtüchern).
– Baustellenüberprüfung,
– Prüfsiegel,
– evtl. Herkunftsnachweis,
– Lieferscheine.
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
Seite 16
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
6.1 Naturschutz – Habitatsschutz
Schutz und Erhaltung der
gegebenen Habitatfunktionen
der Bäume,
– Vogelschutz
Kontrolle auf Brut und Niststätten
Wahrung der Nestruhe bei
bebrüteten Bäumen,
gegebenenfalls Terminverlagerung
der Arbeiten,
– Insektenschutz
Kontrolle auf Habitatfunktion bei
saisonbedingt bewohnten Bäumen
(Bienen oder Hornissennest)
Terminverlagerung der Arbeiten,
– Boden und Gewässerschutz
Kein Eintrag von Schadstoffen in
Boden und Gewässer.
– Prüfung vor Ort,
– Eigenkontrollnachweis,
siehe auch Punkt 5.0
2.7 Verlassen der Arbeitsstelle
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
7.0 Umfeld, Nachbarbäume
Keine arbeitsbedingten
Schädigungen
– keine Schäden am Stamm
(Stamm unverletzt,
keine Anfahrschäden),
– keine Schäden in der Krone,
Kronenbereich verletzungsfrei,
abgeschnittenen Äste sind aus der
Krone entnommen,
– keine Schäden an Wurzeln,
keine Überfahrungen der Baumscheibe,
keine Rindenablösungen
durch aufgeschlagene Äste,
– keine Schäden am Umfeld
(z.B. Schäden an Gehwegen,
Pflasteraufbruch etc.),
– keine Schäden an Nachbarbäumen.
– Eigenkontrollnachweis,
– Kontrolle vor Ort.
Seite 17
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
7.1 Arbeitsort – keine Fahrspuren und
Verdichtungen,
– Ordnung und Sauberkeit des
Arbeitsortes,
– die Baustelle ist in verkehrssicherem
Zustand zu verlassen,
– zeitnahe Information über die
Fertigstellung des Auftrags an den
Auftraggeber,
– im Falle einer Schädigung von
Anlagen und Einrichtungen am
Arbeitsort erfolgt eine Schadensmeldung
an den Auftraggeber
und ein Vermerk im Eigenkontrollnachweis.
– Eigenkontrollnachweis,
– Kontrolle vor Ort.
3 Überwachung
3.1 Allgemeines
Die Überwachung gliedert sich in
– Grundsätze,
– Erstprüfung,
– laufende Überwachung (Eigenüberwachung, Fremdüberwachung),
– Wiederholungsprüfung,
– Prüfprotokoll und -kosten.
3.2 Grundsätze
Die Prüfungspflicht von Leistungen der Baumpflege beginnt mit der Antragstellung gemäß
Abschnitt 2.2 der Durchführungsbestimmungen zur Verleihung und Führung des
Gütezeichens Baumpflege in Verbindung mit dem jeweils zutreffenden leistungsbezo
genen Zusatz. Mit dem Antrag sind vorzulegen: Gewerbeanmeldung, gewerbesteuerliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zugehörigkeit Berufsgenossenschaft,
Versiche rungsnachweis (Sozial-, Haftpflichtversicherung), Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis
für Arbeitskräfte aus nicht EU-Staaten oder gleichwertiger Nachweis aus EU-Ländern.
Der Antragsteller bestätigt, dass bestehende Tarifverträge eingehalten werden.
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
Seite 18
Bei der Fremdüberwachung kann auf die Vorlage der Nachweise verzichtet werden,
wenn der Gütezeichenbenutzer durch seine Unterschrift auf dem Prüfprotokoll erklärt,
dass bei den der Gütegemeinschaft vorliegenden Bescheinigungen und Nachweisen
keine Änderungen eingetreten sind.
Art, Methode und Umfang der Prüfungen richten sich nach den Allgemeinen und den
jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen.
Die Erstprüfung und die laufende Überwachung werden durch ein von der Gütegemeinschaft
beauftragtes, unabhängiges, fachlich geeignetes und anerkanntes Prüfinstitut
vorgenommen. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Tätigkeit
beim Antragsteller/Gütezeichenbenutzer in Form einer vom Güteausschuss ausgestellten
schriftlichen Legitimation auszuweisen.
3.3 Erstprüfung
Die Erstprüfung dient der Feststellung, ob die in den Allgemeinen und Besonderen Güteund
Prüfbestimmungen niedergelegten Anforderungen vom Antragsteller erfüllt werden.
Um das Leistungsniveau des Antragstellers überprüfen zu können, ist von diesem
den Antragsunterlagen eine Liste beizufügen, aus der mindestens 6 Referenz objekte
– bestehend aus 2 Arbeitsstellen, an denen z. Zt. Leistungen erbracht werden und
4 Arbeitsstellen, an denen Leistungen durchgeführt wurden – hervorgehen. Von der
Durchführung und dem Ergebnis der Erstprüfung ist vom beauftragten Prüfer ein schriftlicher
Bericht zu erstellen. Die Gütegemeinschaft und der Antragsteller erhalten jeweils
eine Ausfertigung zugesandt.
Das Bestehen der Erstprüfung ist die Voraussetzung zur Verleihung und Führung des
Gütezeichens der Gütegemeinschaft.
3.4 Laufende Überwachung
Die laufende Überwachung gliedert sich in
– Eigenüberwachung,
– Fremdüberwachung.
3.4.1 Eigenüberwachung
Der Gütezeichenbenutzer hat im Rahmen der Eigenüberwachung die Güte seiner gütegesicherten
Leistungen in der Baumpflege selbst zu überwachen und in schriftlicher Form
zu dokumentieren (Eigenkontrollnachweis mit Eintrag jedes auf Basis der Allgemeinen
und der jeweils zutreffenden Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen durchgeführten
Seite 19
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
Aufträge bzw. räumlich zusammenhängenden Teilaufträge). Der Güte zeichenbenutzer hat
jede durchgeführte gütegesicherte Leistung im Eigenkontrollnachweis einzutragen. Die
Eigenkontrollnachweise sind durchlaufend zu nummerieren. Der Auftraggeber bestätigt
die Richtigkeit des Eintrages mit seiner Unterschrift. Im Ausnahmefall kann der Unternehmer
selbst die Richtigkeit bescheinigen. Die im Rahmen der Eigenüberwachung erstellten
Unterlagen sind in geeigneter Form vom Gütezeichenbenutzer mindestens 5 Jahre aufzubewahren
und unaufgefordert bei der Fremdüberwachung dem beauftragten Prüfer zur
Einsichtnahme vorzulegen. Darüber hinaus hat der Gütezeichenbenutzer gegenüber dem
Güteausschuss der Gütegemeinschaft uneingeschränkt Nachweis- und Auskunftspflicht.
3.4.2 Fremdüberwachung
Um die gleich bleibende Qualität der gütegesicherten Leistungen der Baumpflege zu
dokumentieren, erfolgt vor Ort beim Gütezeichenbenutzer eine Überwachungsprüfung
durch einen von der Gütegemeinschaft beauftragten, fachlich geeigneten Prüfer. Die
Häufigkeit der Fremdprüfung pro Jahr ist wie folgt festgelegt:
Firmen mit 1–10 Mitarbeitern 1 mal jährlich
Firmen mit 11–20 Mitarbeitern 2 mal jährlich
Firmen mit 21–30 Mitarbeitern 3 mal jährlich
Firmen mit mehr als 30 Mitarbeitern 4 mal jährlich
Inhalt und Umfang der Prüfung richten sich nach den in den Allgemeinen und jeweiligen
Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen niedergelegten Anforderungen. Des
Weiteren sind vom Gütezeichenbenutzer die Unterlagen der Eigenüberwachung unaufgefordert
vorzulegen.
3.5 Wiederholungsprüfung
Werden im Rahmen der Fremdüberwachung vom beauftragten Prüfer Mängel in der
Gütesicherung festgestellt, so hat er diese – unbenommen der Ausfertigung eines entsprechenden
Prüfprotokolls – unverzüglich dem Güteausschuss der Gütegemeinschaft zu
melden. Der Güteausschuss kann sodann eine Wiederholungsprüfung anordnen, wobei
Inhalt, Ort und Umfang dieser Prüfung vom Güteausschuss festgelegt werden. Ergeben
sich aus dieser Prüfung wiederum Mängel, so können vom Güteausschuss weitere Maßnahmen
gemäß den Durchführungsbestimmungen, Abschnitt 5, ergriffen werden.
3.6 Prüfprotokolle
Von jeder durchgeführten Prüfung oder Überwachung ist vom beauftragten Prüfer ein
Prüfprotokoll zu erstellen, von dem jeweils eine Ausfertigung der Antragsteller und der
Allgemeine Güte- und Prüfbestimmungen
für Baumpflege
Seite 20
Güteausschuss der Gütegemeinschaft erhalten. Es sind ausschließlich die Protokolle
der Eigenüberwachung zu verwenden, die von der Gütegemeinschaft in aktueller
Fassung erhältlich sind.
Die Prüf- bzw. Überwachungskosten trägt der Antragsteller bzw. Gütezeichenbenutzer.
4 Kennzeichnung
Leistungen, die den Allgemeinen und jeweils den Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
entsprechen, können mit nachfolgendem Gütezeichen der Gütegemeinschaft
Baumpflege gekennzeichnet werden:
Das Gütezeichen der Gütegemeinschaft ist mit den Angaben, die in den jeweils zutreffenden
Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen genannt werden, zu ergänzen. Für
die Anwendung des Gütezeichens gelten ausschließlich die Durchführungsbestimmungen
der Gütegemeinschaft Baumpflege e.V..
5 Änderungen
Änderungen der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen, auch
redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung
von RAL. Sie treten nach einer angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand
der Gütegemeinschaft bekannt gemacht worden sind, in Kraft.
Seite 21
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflanzung
1-1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Leistungen im Bereich Baumpflanzung
insbesondere im besiedelten Bereich und an Straßen.
Die Baumpflanzung umfasst je nach Arbeitsauftrag:
– Güte der Pflanzung,
– Anbindung der Pflanzen und
– Schutzmaßnahmen.
1-1.1 Allgemeines
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
1-2 Güte und Prüfbestimmungen
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
1.0 Lieferung, Lagerung – Qualitätskontrolle bei Anlieferung/vor
Pflanzung der Gehölze
auf Basis des Lieferscheins,
– Lagerung auf der Baustelle
stehend, schattig eingeschlagen
oder abgedeckt, vor Wind
geschützt,
– Verladung des Stammes abgepolstert,
Drahtballen darf Stamm
nicht berühren, Ballen muss
beim Verladen von unten gestützt
werden (Ballenhebegeschirr),
– wurzelnackte Pflanzen sind
umgehend zu pflanzen oder in
Einschlag zubringen,
– gelagerte oder eingeschlagene
Pflanzen entsprechend den
Witterungsbedingungen pflegen
und versorgen, ggfs. Schutz vor
Mäusen.
– Eigenkontrollnachweis,
– Kontrolle vor Ort.
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflanzung
Seite 22
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
1.1 Güte der Pflanzung – Drahtballen und Ballentuch
sind vor dem Einpflanzen
zu entfernen, ist dieses nicht
möglich (z. B. wegen der Größe
des Ballens) sind die beiden
Komponenten zu öffnen und
unter den Ballen zu stechen,
– Verwendung von verrottbaren
Drahtkörben (z.B.Geglühte),
– die Größe der Pflanzgrube muss
für eine vitale Entwicklung des
Baumes ausreichend sein,
– als Stammschutz sind bevorzugt
naturbelassene Materialien (z. B.
Jute, Schilfmatten) zu verwenden
– ab einer Pflanzgröße von
Stammumfang 12-14 cm sind
bevorzugt Pflanzen mit Drahtballen
zu verwenden,
– der obere Teil des Ballens ist
nach erfolgter Pflanzung leicht
oberhalb des anstehenden
Bodenniveaus zu finden,
– es ist bevorzugt mit anstehendem
Boden zu arbeiten, soll Substrat
oder Kompost zugeführt werden
sind bevorzugt Materialien mit
dem RAL Gütezeichen Substrate
für Pflanzen oder RAL Gütezeichen
Kompost zu verwenden,
– bei Bedarf ist ein Pflanzschnitt
durchzuführen.
– Kontrolle vor Ort,
– Eigenkontrollnachweis
1.2 Anbindung – Verwendung von natur belassenen
und natürlichen Anbinde- und
Sicherungsmaterialien
(z. B. Jute, Kokos),
– Verwendung von unbehandelten
Pfählen,
– keine Kunststoffanbindungen auf
Erdölbasis,
Kontrolle vor Ort
Seite 23
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflanzung
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
…
– für die Anbindung ist eine
geeignete Ein-Pfahl- oder Dreibock-Anbindung
zu verwenden,
– die verwendeten Anbindungen
müssen verletzungsfrei auf den
Baum wirken,
– Unterflurverankerungen oder
Abspannungsverankerungen
können gleichwertig verwandt
werden, wenn sie geeignet sind
und verletzungsfrei auf den Baum
wirken.
1-3 Überwachung
1-3.1 Grundsätze
Für die Grundsätze zur Prüfung der Leistungen im Bereich Baumpflanzung gelten die
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege, Abschnitt 2.
1-3.2 Leistungsbezogene Prüfung
Prüfmerkmale und -methoden sind im Abschnitt 1-2 der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
festgelegt. Für die durchzuführenden Prüfungen sind ausschließlich die von
der Gütegemeinschaft vorgegebenen Muster zu verwenden.
1-3.3 Erstprüfung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der Allgemeinen
in Verbindung mit den in Abschnitt 1-2 aufgeführten Besonderen Güte- und
Prüfbestimmungen.
1-3.4 Eigenüberwachung
Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung des Gütezeichenbenutzers ergeben sich
aus Abschnitt 3.4.1 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflanzung
Seite 24
1-3.5 Fremdüberwachung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.4.2 der
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den in Abschnitt 1.2
niedergelegten Bestimmungen, wobei die Überprüfung der Leistungen des Antragstellers
auf Basis von Abschnitt 1-2 erfolgt. Die Überwachung umfasst die vollständige/
stichprobenmäßige Einsicht in die in Abschnitt 1-2 genannten Unterlagen des Gütezeichenbenutzers
sowie durch eine Kontrolle der erbrachten Leistungen vor Ort.
1-4 Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen
Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der
Gütegemeinschaft in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz gemäß folgender
Zeichenabbildung:
RAL-GZ 248/1
1-5 Änderungen
Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
Seite 25
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflege
u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne
2-1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Leistungen im Bereich der
Baumpflege u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne.
Die Baumpflege umfasst je nach Arbeitsauftrag
– Arbeitsorganisation bei Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne,
– Baumschnittmaßnahmen,
– Einbau von Kronensicherung und
– Sondermaßnahmen.
2-1.1 Allgemeines
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
2-2 Güte und Prüfbestimmungen
2-2.1 Arbeitsorganisation Seilklettertechnik
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
1.0 Arbeitsorganisation beim Einsatz der Seilklettertechnik
ist die Baustelle mit zwei für das
Anforderungsprofil der Bau -
stelle qualifizierten Kletterern zu
besetzen.
– Eigenkontrollnachweis,
– Fachkundenachweis,
Zertifikate
(Seilklettertechnik A,
Seilklettertechnik B).
1.1 Persönlicher Arbeitsschutz
(PSA)
– Einsatz geprüfter und geeigneter
persönlicher Schutzausrüstung für
Baumarbeiten,
– persönlicher Schutzausrüstung
muss separat für jeden Anwender
bereitgestellt werden,
– Warnkleidung entsprechend
Einsatzort (z. B. an Straßen
entsprechend EN 471),
– Eigenkontrollnachweis,
– Kontrolle vor Ort.
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflege
u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne
Seite 26
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
…
– die eingesetzte Ausrüstung muss
in einem funktionstüchtigen
Zustand sein,
– Leitern dürfen nicht als Arbeitsplattform
eingesetzt werden.
2-2.2 Arbeitsorganisation Hubarbeitsbühne
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
2.0 Grundvorausetzungen – Bedienerlaubnis für die Hubarbeitsbühne
liegt vor,
– das auf der Baustelle vorhandene
Bodenpersonal muss auf
das jeweilige Gerät eingewiesen
sein und die Fremdrettung aus
dem Arbeitskorb beherrschen,
– Nachweis einer Riggingunterweisung
für das Bedienpersonal,
– Für die Durchführung der Motorsägenarbeiten
mit zwei Personen
im Korb der Hubarbeitsbühne
ohne Trenngitter ist für versicherte
Betriebe der SVLFG immer
eine Ausnahmegenehmigung
zum § 3 der UVV VSG 4.2
der SVLFG erforderlich.
Betrieben, die bei anderen
Sozial versicherungsträgern
versichert sind, müssen einen
gleichwertigen Nachweis
erbringen.
Gültiger Prüfnachweis der
Hub arbeitsbühne, auch bei
Leihgeräten.
– Eigenkontrollnachweis,
Kontrolle vor Ort,
– schriftlicher Nachweis,
– Teilnahmebescheinigung,
– Nachweis Arbeitssicherheit
– Baum II
oder SKT B-Ausweis.
2.1 Unfallverhütungsvorschriften
– kein Überschreiten der zulässigen
Korblast durch zusätzliche
Lastaufnahme im Korb während
der Höhenarbeiten.
Kontrolle vor Ort
Seite 27
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflege
u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne
2-2.3 Baumschnitt
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
3.0 Maßnahmenumfang – die Eingriffe in den Baum sind
auf das Erreichen des unmittelbaren
Pflegezieles/Auftragsumfanges
zu beschränken,
– baumartenspezifische Unterschiede
sind einzuhalten,
– die Schnittflächen sind so
klein wie möglich und die
Schnittebene so stammfern wie
möglich zuhalten,
– bei stärkeren Eingriffen ist eine
mehrjährige Staffellung mit
zwischenliegenden Regenerationsphasen
anzustreben.
3.1 Ausführung – Schnitte im Lebendastbereich
sind stets auf Astring zuführen,
– bei Totastentnahmen sind Lebendbereiche
(Abschiedskragen) zu
erhalten,
– durch geignete Schnitttechniken
(Unterschnitt/drei- Schnitt-
Methode) sind Aus- und Einrisse
in den verbleibenden Holzkörper
zu vermeiden,
– Maßnahmen sind auf Erhaltung
der Vitalität im Besonderen auf
Erhaltung von Reiterationen
abzustimmen,
– bei Einkürzungen sind
aus reichend vitale Zugäste zu
belassen.
– Eigenkontrollnachweis
(EKN),
– Kontrolle vor Ort
Kontrolle vor Ort
3.2 Schnittmethode – Grundlegend ist die Hamburger
Schnittmethode nach STOBBE
& DUJESIEFKEN, 1998/
DUJESIEFKEN, & LIESE,
2008 anzuwenden.
Kontrolle vor Ort
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflege
u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne
Seite 28
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
3.3 Schnittzeitpunkt – an die Maßnahme angepasster
Schnittzeitpunkt nach PIETZARKA,
– Optimierung des Schnittzeitpunktes
nach baumbiologischen
Kriterien,
– Kronenpflege, Jungbaumerziehung
sowie sonstige Eingriffe
in den Lebendastbereich von
geringerer Intensität sind in der
Regel in der Vegetationszeit
auszuführen,
– Fällungen und starke Eingriffe
(Kronensicherungsschnitte) können
ausserhalb der Vegetationszeit
durchgeführt werden.
3.4 Werkzeug – mit eingesetztem Werkzeug muss
ein sauberer Schnitt möglich sein,
– der Einsatz von Hochentastern,
Schlägelmähwerken, maschinellen
Sägeköpfen oder anderen
motorgetriebenen Stangengeräten
ist für Baumpflegearbeiten
nicht zulässig,
– Geräte müssen geeignet und
technisch einwandfrei sein.
– Eigenkontrollnachweis,
– Sichtprüfung,
– in begründeten Fällen
(Verkehrssicherungspflicht,
Gehölzschutzsatzungen)
kann davon
abgewichen werden,
Vermerk im Eigenkontrollnachweis.
Kontrolle vor Ort
2-2.4 Kronensicherung
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
4.0 Hersteller – nur vom Hersteller/Lieferanten
für Kronensicherungszwecke
vorgesehene Materialien und
Komponenten verwenden,
– Systeme sind gemäß Herstelleranleitung
einzubauen,
– das Mischen von Komponenten
verschiedener Systeme ist nicht
zulässig,
– abweichende Sondermaßnahmen
sind zu begründen.
Kontrolle vor Ort
Seite 29
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflege
u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
4.1 Ausführung Kronensicherungen sind fachgerecht
einzubauen, insbesondere
sind zu beachten:
– umschlingendes Bauteil (Schlaufe)
müssen eine ausreichende
Auflagebreite aufweisen, um ein
Einwachsen und Schäden am
Kambium zu verhindern,
– Systeme sind als End zu End
Verbindungen einzubauen,
– durchlaufende Seilverbindungen
(umlaufende Seile im Endlospleiss)
sind nur als Verbindung
von maximal zwei Sicherungsschlaufen
zulässig,
– ein Scheuern der Komponenten
an Baumteilen darf nicht
erfolgen,
– die Eigenschwingung des
Baumes darf nicht unterbunden
werden (Ausnahme: statische
Sicherung),
– durchbohrende Verfahren sind
nur als Sondermaßnahme
zulässig (z.B. nach Gutachten,
Baumkontrolle),
– die Dimensionierung des
Systemes ist dem Einsatzzweck
und Einbauart entsprechend
auszulegen.
– Kontrolle vor Ort,
– Eigenkontrollnachweis.
2-2.5 Sondermaßnahmen
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
5.0 Wundbehandlung – Wundbehandlung
– Kein Ausfräsen oder Ausschneiden
von Wunden und/
oder Wulstbildungen und
Wucherungen,
– Eigenkontrollnachweis,
– Kontrolle vor Ort.
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflege
u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne
Seite 30
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
…
– zur Behandlung alter Wunden
dürfen dem Baum keine neuen
Wunden/Verletzungen
zugefügt werden.
5.1 Wurzelbehandlung – Wurzelschutz geht vor Wurzelbehandlung,
– bei Eingriffen in den Wurzelraum
sind alle Möglichkeiten zur weitgehenden
Erhaltung von Wurzeln
zu nutzen, dies gilt besonders für
statisch wirksame Wurzeln
z. B. durch Handschachtung,
Unterfahrung, sachverständige
Baubetreuung,
– bei Eingriff in den statisch wirksamen
Wurzelbereich ist eine
Überprüfung der Standsicherheit
des Baumes erforderlich.
– Schriftlicher Nachweis,
– Eigenkontrollnachweis,
– Kontrolle vor Ort.
2-3 Überwachung
2-3.1 Grundsätze
Für die Grundsätze zur Prüfung der Leistungen im Bereich Baumpflege mit Seilklettertechnik
und Hubarbeitsbühne gelten die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für
Baumpflege, Abschnitt 2.
2-3.2 Leistungsbezogene Prüfung
Prüfmerkmale und -methoden sind im Abschnitt 2-2 der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
festgelegt. Für die durchzuführenden Prüfungen sind ausschließlich die von
der Gütegemeinschaft vorgegebenen Muster zu verwenden.
2-3.3 Erstprüfung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der Allgemeinen
in Verbindung mit den in Abschnitt 2-2 aufgeführten Besonderen Güte- und
Prüfbestimmungen.
Seite 31
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumpflege
u.a. mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne
2-3.4 Eigenüberwachung
Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung des Gütezeichenbenutzers ergeben sich
aus Abschnitt 3.4.1 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
2-3.5 Fremdüberwachung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.4.2 der
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den in Abschnitt 1.2
niedergelegten Bestimmungen, wobei die Überprüfung der Leistungen des Antragstellers
auf Basis von Abschnitt 2-2 erfolgt. Die Überwachung umfasst die vollständige/
stichprobenmäßige Einsicht in die in Abschnitt 2-2 genannten Unterlagen des Gütezeichenbenutzers
sowie durch eine Kontrolle der erbrachten Leistungen vor Ort.
2-4 Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen
Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der
Gütegemeinschaft in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz gemäß folgender
Zeichenabbildung:
RAL-GZ 248/2
2-5 Änderungen
Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
Seite 33
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumfällung
3-1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Leistungen im Bereich Baumfällung
unter anderem mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne, insbesondere im
besiedelten Bereich und an Straßen. Die Baumfällung ist als letzte Maßnahme innerhalb
der Baumpflege einzusetzen.
Die Baumfällung umfasst je nach Arbeitsauftrag:
– Schnitttechnik,
– Qualifizierung fürs Rigging,
– Qualität der Riggingausrüstung.
3-1.1 Allgemeines
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen
Güte- und Prüfbestimmungen.
3-2 Güte und Prüfbestimmungen für Gütemerkmale
3-2.1 Baumfällung
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
1.0 Arbeitsschutz:
Persönliche Schutz ausrüstung
und Maschinen
und Geräte sind geprüft
– Leitern sind Zugangsmittel,
nie Arbeitsplattform
– persönliche Schutzausrüstung ist
bereitgestellt und wird benutzt
– Eigenkontrollnachweis
Kontrolle vor Ort
– Prüfnachweise für PSA
sind vorhanden
1.1 Mitarbeiter – Mitarbeiter sind im Bereich
Baumarbeiten nach VSG 4.2
und VSG 4.3 zu unterweisen
Unterweisungsnachweis,
Zertifikat
1.2 Ausführung – sichere Schnittechniken sind zu
verwenden,
– geeignete Rückweichen für das
ausführende Personal müssen
freigehalten werden,
Kontrolle vor Ort
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumfällung
Seite 34
3-2.2 Baumfällung mit Abseiltechnik (RIGGING)
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
2.0 Mitarbeiter – Für die mit Riggingaufgaben betrauten
Mitarbeiter ist eine einmal
jährliche Riggingunterweisung
durchzuführen (Abschnitt 2.2),
– Inhalt der Unterweisung sind
z. B. die physikalischen Grenzen
der eingesetzten Komponenten,
Grundkenntnisse der Baumstatik,
physikalische Grundlagen des
Abseilvorganges (Fallbeschleunigung,
Sturzfaktor usw.),
– Stammrettung und der Einsatz
von Steigeisen müssen beherrscht
werden.
– Unterweisungsnachweis,
– Zertifikat,
– Prüfung vor Ort,
– Nachweis Riggingunterweisung,
– Betriebsanweisung
Rigging ist bekannt.
2.1 Rigging-System – Rigging Ausrüstung muss in
intaktem Zustand sein, hierzu
ist eine Sichtkontrolle vor jedem
Einsatz durchzuführen,
– Rigging-System muss dem
Einsatzzweck angepasst sein
(Komponenten, Lastaufnahme),
– Rigging-Systeme sind gesondert
nach ihrem Verwendungszweck
und Lastaufnahmen (Bruchlasten)
zu führen,
– die Lastaufnahme des Rigging-
Systemes wird durch die
schwächste Komponente definiert,
– es ist eine jährliche dokumentierte
Zustandskontrolle der
Rigging-Systeme durchzuführen,
– für jedes Rigging-System ist ein
komponentenbasiertes Betriebsbuch
zu führen. Aus diesem
müssen Ersteinsatz, Bruchlast
und Ergebnis der jährlichen
Zustandskontrolle hervorgehen.
– Prüfung vor Ort,
– Eigenkontrollnachweis,
– Nachweis Betriebsbuch
Rigging.
Seite 35
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumfällung
3-3 Überwachung
3-3.1 Grundsätze
Für die Grundsätze zur Prüfung der Leistungen im Bereich Baumfällung gelten die
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege, Abschnitt 2.
3-3.2 Leistungsbezogene Prüfung
Prüfmerkmale und -methoden sind im Abschnitt 3-2 der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
festgelegt. Für die durchzuführenden Prüfungen sind ausschließlich die von
der Gütegemeinschaft vorgegebenen Muster zu verwenden.
3-3.3 Erstprüfung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der Allgemeinen
in Verbindung mit den in Abschnitt 3-2 aufgeführten Besonderen Güte- und
Prüfbestimmungen.
3-3.4 Eigenüberwachung
Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung des Gütezeichenbenutzers ergeben sich
aus Abschnitt 3.4.1 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
3-3.5 Fremdüberwachung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.4.2 der
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den in Abschnitt 1.2 niedergelegten
Bestimmungen, wobei die Überprüfung der Leistungen des Antragstellers
auf Basis von Abschnitt 3-2 erfolgt. Die Überwachung umfasst die vollständigen/
stichprobenmäßigen Einsicht in die in Abschnitt 3-2 genannten Unterlagen des Gütezeichenbenutzers
sowie durch eine Kontrolle der erbrachten Leistungen vor Ort.
3-4 Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen
Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumfällung
Seite 36
Gütegemeinschaft in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz gemäß folgender
Zeichenabbildung:
RAL-GZ 248/3
3-5 Änderungen
Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
Seite 37
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumkontrolle
4-1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Leistungen im Bereich der
Baum kontrolle.
Die Baumkontrolle umfasst je nach Arbeitsauftrag
– Baumerfassung (Erstaufnahme, Grunderfassung),
– Baumkontrolle (Regelkontrolle),
– Baumkartierung,
– Ergebnisausgabe (Zustands- und Maßnahmenübersicht, Leistungsverzeichnis),
– Kontrollzeitpunkt,
– personelle Voraussetzung und
– technische Ausrüstung.
4-1.1 Allgemeines
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen
Güte- und Prüfbestimmungen.
4-2 Güte und Prüfbestimmungen
4-2.1 Arbeitsorganisation Baumkontrolle
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
1.0 Personelle Voraussetzung – mindestens zertifizierter Baumkontrolleur,
– mindestens ein Jahr Erfahrung
in der praktischen Baumpflege
bzw. als Baumkontrolleur,
– bzw. gleich oder höherwertige
Ausbildung.
1.1 Weiterbildung Regelmäßige jährliche fachbezogene
Weiterbildung von
mindestens zwei Tagen.
Nachweis Zertifikat
Nachweis Zertifikat
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumkontrolle
Seite 38
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
1.2 Betriebsanweisung Betriebsanweisung zur Baumkontrolle.
Nachweis Betriebsanweisung
4-2.2 Baum-Grunderfassung/Erstaufnahme
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
2.0 Die Baumerfassung hat
gemäß den Regelungen
der FLL Baumkontrollrichtlinien
und den ergänzenden
Regelungen der
Besonderen Güte- und
Prüfbestimmungen
für Baumkontrolle zu
erfolgen.
Dokumentation der kontrollierten
Bäume sowie von Ort, Datum und
ausführende Person.
Aufnahmeprotokoll
2.1 Stückzahl der kontrollierten
Bäume
– eine gewissenhafte,
umfassende und
fachlich qualifizierte
Baumerfassung bedarf
eines angemessenen
Zeitfensters. Als Orientierung
hierfür wird bei
der Grunderfassung
ein Zeitrahmen von
6–20 min. zu Grunde
gelegt.
Im Falle besonderer
Bäume bzw. Bestände
oder besonderer
Stand ortbedingungen
sind Abweichungen
möglich.
Stückzahl der kontrollierten Bäume.
Aufnahmeprotokoll,
Monatlicher
Eigen kontrollnachweis
2.2 Anzahl der eingehenden
Untersuchungen
Anzahl der ausge wiesenen
Untersuchungen
Projektbezogener
Eigenkontrollnachweis
Seite 39
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumkontrolle
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
…
– die Güte der Baumkontrollen
zeigt sich u. a.
in der Zahl der ausgewiesenen
eingehenden
Untersuchungen.
Durch eine gewissenhafte,
umfassende und
fachlich qualifizierte
Baumkontrolle ist es in
der Regel möglich, an
über 99 % der Bäume
konkrete Aussagen zu
Schäden und erforderlichen
Maßnahmen
zu treffen. Der Anteil
der ausgewiesenen
eingehenden Untersuchungen
soll daher
im Regelfall nicht mehr
als 1 % betragen. Bei
besonderen, z. B. sehr
alten Beständen kann
der Anteil der eingehend
zu untersuchenden
Bäume auf bis zu
5 % ansteigen.
Weitergehende
Ab weichun gen sind
zu begründen und zu
dokumentieren.
4-2.3 Baumkontrolle/Regelkontrolle
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
3.0 Die Baumkontrolle hat
gemäß den Regelungen
der FLL Baumkontrollrichtlinien
und den
ergän zenden Regelungen
der Besonderen Güteund
Prüfbestimmungen
für Baumkontrolle zu
erfolgen.
Dokumentation der kontrollierten
Bäume sowie von Ort,
Datum und ausführende Person.
Kontrollprotokoll
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumkontrolle
Seite 40
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
3.1 Stückzahl der kontrollierten
Bäume
– eine gewissenhafte,
umfassende und
fachlich qualifizierte
Regelkontrolle bedarf
eines angemessenen
Zeitfensters. Als Orientierung
hierfür wird für
den Regelfall ein Zeitrahmen
von 3–10 min.
zu Grunde gelegt.
Im Falle besonderer
Bäume/Bestände
sind Abweichungen
möglich.
Stückzahl der kontrollierten Bäume.
Aufnahmeprotokoll,
monatlicher
Eigenkontrollnachweis.
3.2 Anzahl der eingehenden
Untersuchungen
– die Güte der Baumkontrollen
zeigt sich
u. a. in der Zahl
der ausgewiesenen
eingehenden Untersuchungen.
Durch
eine gewissenhafte,
umfassende und
fachlich qualifizierte
Regelkontrolle ist es in
der Regel möglich an
über 99 % der Bäume
konkrete Aussagen zu
Schäden und erforderlichen
Maßnahmen zu
treffen.
Der Anteil der ausgewiesenen
eingehenden
Unter suchungen soll
daher im Regelfall nicht
mehr als 1 % betragen.
Bei besonderen z. B.
sehr alten Beständen
kann der Anteil der
eingehend zu untersuchenden
Bäume auf
Anzahl der ausge wiesenen
Untersuchungen.
Projektbezogener
Eigenkontrollnachweis.
Seite 41
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumkontrolle
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
…
– bis zu 2 % ansteigen.
Weitergehende
Abweichungen sind
zu begründen und zu
dokumentieren.
4-2.4 Ergebnisausgabe
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
4.0 Das Ergebnis muss
einzelbaumbezogen
zuzuordnen sein, Ausnahme
ist eine anderweitige
Auftragsgestaltung.
Kontrollprotokoll
Kontrollprotokoll
4-2.5 Kontrollzeitpunkt
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
5.0 Die Kontrolle/visuelle
Erfassung des Baumes
darf nicht durch
ungünstige Witterungsbedingungen
beeinträchtigt
sein (z. B. stärkere
Schneeauflage, Nebel,
Dämmerung).
Kontrollprotokoll
Kontrollprotokoll
4-2.6 Baumkartierung
lfd.Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
6.0 Genauigkeit Standort des Einzelbaumes muss
eindeutig bestimmbar sein.
Kartierung,
Kontrolle vor Ort
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumkontrolle
Seite 42
4-2.7 Technische Ausrüstung
lfd.Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
7.0 Grundvoraussetzung
Technik
Maßband, Metermaß oder
Kluppe, Fernglas, Sondierungspicks/Stechsonde
Schon hammer,
elektronisch auswertbares
Erfassungssystem (Kataster)
Kontrolle vor Ort
7.1 Nummerierungssystem – mitwachsend,
– witterungsbeständig,
– eindeutig gekennzeichnet,
– Anbringhöhe mindestens 2,30 m.
Kontrolle vor Ort
4-3 Überwachung
4-3.1 Grundsätze
Für die Grundsätze zur Prüfung der Leistungen im Bereich Baumkontrolle gelten die
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege, Abschnitt 2.
4-3.2 Leistungsbezogene Prüfung
Prüfmerkmale und -methoden sind im Abschnitt 4-2 der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
festgelegt. Für die durchzuführenden Prüfungen sind ausschließlich die
von der Gütegemeinschaft vorgegebenen Muster zu verwenden.
4-3.3 Erstprüfung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der Allgemeinen
in Verbindung mit den in Abschnitt 4-2 aufgeführten Besonderen Güte- und
Prüfbestimmungen.
4-3.4 Eigenüberwachung
Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung des Gütezeichenbenutzers ergeben sich
aus Abschnitt 3.4.1 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen mit den in Abschnitt
4-2 aufgeführten Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen.
Seite 43
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumkontrolle
Der Eigenkontrollnachweis ist projektbezogen zu führen.
Die monatlich geleisteten Baumkontrollen sind je Kontrolleur (Person) auf einem
gesonderten Nachweis zu dokumentieren.
4-3.5 Fremdüberwachung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.4.2 der Allgemeinen
Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den in Abschnitt 1.2 niedergelegten
Bestimmungen, wobei die Überprüfung der Leistungen des Antragstellers
auf Basis von Abschnitt 4-2 erfolgt. Die Überwachung umfasst die vollständigen/
stichprobenmäßigen Einsicht in die in Abschnitt 2-2 genannten Unterlagen des Gütezeichenbenutzers
sowie durch eine Kontrolle der erbrachten Leistungen vor Ort.
4-4 Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen
Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der
Gütegemeinschaft in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz gemäß folgender
Zeichenabbildung:
RAL-GZ 248/4
4-5 Änderungen
Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
Seite 45
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumbegutachtung
5-1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten für Leistungen im Bereich Baumgutachten.
Baumgutachten umfasst je nach Arbeitsauftrag
– Personelle Voraussetzungen,
– Visuelle Baumerfassung/Baumansprache,
– Eingehende Untersuchung/Defektvermessung,
– Ergebnisausgabe/gutachterliche Bewertung,
– technische Ausrüstung.
5-1.1 Allgemeines
Diese Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gelten nur in Verbindung mit den Allgemeinen
Güte- und Prüfbestimmungen.
5-2 Güte und Prüfbestimmungen
5-2.1 Personelle Voraussetzungen
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
1.0 Personelle Voraussetzung – Nachweis der besonderen Sachkunde,
z. B. durch Bestellung als
ö.b.u.v. Sachverständiger,
– mindestens drei Jahre Erfahrung
in der Baumpflege.
1.1 Weiterbildung Regelmäßige jährliche fachbezogene
Weiterbildung von
mindestens zwei Tagen.
Nachweis Bestellungsurkunde,
Zertifikat
Nachweis Zertifikat
5-2.2 Visuelle Baumerfassung/Baumansprache
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
2.0 Ortstermin Dokumentation von Ort, Datum und
Teilnehmern des Ortstermins.
Protokoll zum Ortstermin
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumbegutachtung
Seite 46
2.1 Umfassende und fachlich
qualifizierte Baumerfassung/
Baumansprache
– Erfassung der Baumart,
– Erfassung der Maße und der
Altersphase,
– Erfassung der Vitalität nach
ROLOFF,
– Erfassung von Schäden und
Defekten,
– Erfassung der Merkmale des
Standortes.
Aufnahmeprotokoll,
Untersuchungsprotokoll
5-2.3 Eingehende Untersuchung/Defektvermessung
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
3.0 Personelle Voraussetzung
– der Anwender hat
eine ausreichende
Vertrautheit/fachliche
Befähigung mit/für die
von ihm verwendeten
Untersuchungsmethoden/-geräte.
z. B. Nachweis von Zertifikaten,
Veröffentlichungen, Gutachten.
Nachweise, Zertifikate,
Gutachten
3.1 Untersuchungsmethode
– die Wahl der Untersuchungsmethode
ist
zu begründen, die
Aussagefähigkeit und
Fehlertoleranz der
Methode/Geräte ist
in verständlicher Form
anzugeben bzw. zu
erläutern.
Abschnitt im Gutachten/
Untersuchungsprotokoll.
Gutachten/
Untersuchungsprotokoll
3.2 Die Untersuchung ist mit
allen zugehörigen Faktoren
wie z. B. Maßen,
Höhen, verwendeten
Geräten, ausführenden
Personen in schriftlicher
und fotographischer Form
zu dokumentieren.
Darstellung im Untersuchungsprotokoll.
Untersuchungsprotokoll
Seite 47
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumbegutachtung
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
3.3 Messergebnis
– das Ergebnis der
Einzel-Messung ist
zu bewerten und zu
erläutern,
Abschnitt im Gutachten/
Untersuchungsprotokoll
Untersuchungsprotokoll
5-2.4 Ergebnisausgabe/gutachterliche Bewertung
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
4.0 Aufgabenstellung
– die Aufgabenstellung
des Gutachtens ist
anzuführen,
Gutachterliche Bewertung/
Stellungnahme
Ergebnisausgabe,
Gutachten,
Untersuchungsprotokoll.
4.1 Ergebnisausgabe
– das Ergebnis muss die
Fragen der Aufgabenstellung
beantworten
und, zumindest im Rahmen
der Aufgabenstellung,
zum Zustand des
Baumes aufklären.
Gutachterliche Bewertung/
Stellungnahme
Ergebnisausgabe,
Gutachten,
Untersuchungsprotokoll.
4.2 Maßnahmenverzeichnis
– im Ergebnis der gutachterlichen
Bewertung
sollen resultierende
Sicherungs- und
Erhaltungsmaßnahmen
vorgestellt werden,
ggf. inkl. Alternativlösungen.
Die Dringlichkeit und/
oder der Realisierungszeitraum
der Maßnahmeausführung
ist
auszuweisen
Maßnahmenverzeichnis als
Abschnitt im Gutachten.
Ergebnisausgabe,
Gutachten,
Untersuchungsprotokoll.
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumbegutachtung
Seite 48
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
4.3 – Prognose im Ergebnis
der gutachterlichen
Bewertung soll eine
Prognose zur weiteren
Lebenserwartung bzw.
zum weiteren funktionsfähigen
Verbleib des
Baumes am Standort
enthalten sein,
– die nach dem aktuellen
Untersuchungsergebnis
absehbare Vorhaltedauer
der gutachterlichen
Aussage bzw.
der absehbare Bedarf
einer erneuten eingehenden
Untersuchung
ist anzugeben.
4.4 Fotos, Abbildungen
– sind mit textlichen
Erläuterungen
unmittelbar am (z. B.
unterhalb) Bildelement
oder zumindest auf der
gleichen Druckseite zu
versehen.
Prognose als Abschnitt im
Gutachten
Abbildungsbeschreibung am
Bildelement oder auf gleicher
Seite.
Ergebnisausgabe,
Gutachten,
Untersuchungsprotokoll
Ergebnisausgabe,
Gutachten,
Untersuchungsprotokoll
5-2.5 Technische Ausrüstung
lfd. Nr. Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethoden
5.0 Grundvoraussetzung
Technik
– geeichte Messgeräte,
– regelmäßiger jährliche
Eigenprüfung der
Geräte.
Prüfprotokoll
Prüfprotokoll
Seite 49
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumbegutachtung
5-3 Überwachung
5-3.1 Grundsätze
Für die Grundsätze zur Prüfung der Leistungen im Bereich Baumkontrolle gelten die
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege, Abschnitt 2.
5-3.2 Leistungsbezogene Prüfung
Prüfmerkmale und -methoden sind im Abschnitt 5-2 der Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen
festgelegt. Für die durchzuführenden Prüfungen sind ausschließlich die
von der Gütegemeinschaft vorgegebenen Muster zu verwenden.
5-3.3 Erstprüfung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.3 der Allgemeinen
in Verbindung mit den in Abschnitt 5-2 aufgeführten Besonderen Güte- und
Prüfbestimmungen.
5-3.4 Eigenüberwachung
Inhalt und Umfang der Eigenüberwachung des Gütezeichenbenutzers ergeben sich
aus Abschnitt 3.4.1 der Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
Das dokumentierte Gutachten/Baumbewertung, Untersuchungsprotokoll gilt als Eigenkontrollnachweis.
Die getätigten Gutachten/Bewertungen/Untersuchungen sind zu listen.
5-3.5 Fremdüberwachung
Der Prüfungsumfang und die Prüfverfahren ergeben sich aus Abschnitt 3.4.2 der
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen in Verbindung mit den in Abschnitt 1.2 niedergelegten
Bestimmungen, wobei die Überprüfung der Leistungen des Antragstellers
auf Basis von Abschnitt 2-2 erfolgt. Die Überwachung umfasst die vollständigen/
stichprobenmäßigen Einsicht in die in Abschnitt 5-2 genannten Unterlagen des Gütezeichenbenutzers
sowie durch eine Kontrolle der erbrachten Leistungen vor Ort.
Besondere Güte- und Prüfbestimmungen
für den Bereich Baumbegutachtung
Seite 50
5-4 Kennzeichnung
Für die Kennzeichnung von gütegesicherten Leistungen gilt Abschnitt 4 der Allgemeinen
Güte- und Prüfbestimmungen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Gütezeichen der
Gütegemeinschaft in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz gemäß folgender
Zeichenabbildung:
RAL-GZ 248/5
5-5 Änderungen
Für Änderungen dieser Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen gilt Abschnitt 5 der
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen.
Seite 51
Anhang
zu den Allgemeinen und Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege
Die Gütegemeinschaft Baumpflege e.V. sieht sich für ihre Gütezeichenbenutzer in der
Verantwortung, den fachlichen Stand des eingesetzten Personals stetig weiter zu entwickeln.
Anderweitig bereits bestehende Qualifikationen (European Treeworker, Tree
Technician, Fachagrarwirt) sollen hierdurch nicht ersetzt, sondern gemäß dem jeweiligen
Ausbildungsstand integriert werden. Grundlegend soll hierfür das Anforderungsprofil
einer „Baumpflegefachkraft“ beschrieben werden, welche die gütegesicherte
Umsetzung der Allgemeinen und Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen des RAL GZ
248 gewährleistet. Die im Folgenden genannten Anforderungen richten sich sowohl
an externe Schulungsanbieter, als auch an die Betriebe, da beide für eine geordnete
Umsetzung verantwortlich sind. Ziel ist ein kompetenter (Fach-, Sozial- und Methodenkompetenz),
umsichtig und effizient arbeitender Mitarbeiter, der in allen Bereichen
der Baumpflege effektiv einzusetzen ist. Zudem soll durch den Einsatz von speziell
geschultem Personal möglichen Unfallgefahren entgegengewirkt werden.
Die Qualifikation der „Baumpflegefachkraft“ sollte folgende Rahmenbedingungen und
Inhalte umfassen:
1 Betriebliche Voraussetzung
Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode
1 Nachweis fachlicher
Praxis des Arbeitgebers
Aktives dreijähriges Beschäftigungsverhältnis
in einem Betrieb der
von der Gütegemeinschaft in den
Teilbereichen Baumpflege und
Baumfällung erfolgreich geprüft
wurde.
Nachweis des
Beschäftigungsverhältnisses.
1.1 Personelle Voraussetzung
des Arbeitgebers
– Mindestens zwei Baumpflegefachkräfte,
geeignet zur Vermittlung
von baumpflege spezifischen
Inhalten.
– Bei Einzelunternehmen muss eine
Vertretung der Baumpflegefachkraft
nach besonderer Prüfung
gesichert sein.
Eintrag in den
Eigenkontrollnachweis
(EKN).
Anhang
zu den Allgemeinen und Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege
Seite 52
Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode
1.2 Arbeitsfelder des Arbeitgebers
Der Betrieb muss es dem Arbeitnehmer
ermöglichen, mindestens
80% seiner Arbeitszeit in Themengebieten
der Baum pflege tätig
zu sein.
Eigenkontrollnachweis
(EKN)
1.3 Schulungsplan Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses
wird ein betrieblicher Rahmen plan
der Arbeitsfelder zur Baum pflege
erstellt.
Überprüfen des
betrieblichen Schulungsplans
1.4 Sonstiges Betriebe, die den Anhang zu den
Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen
akzeptieren verpflichten
sich, einmal jährlich zum Austausch
und zur Qualitätssicherung an dem
Treffen aller Betriebe teilzunehmen.
Anwesenheitsliste und
Teilnahmebescheinigung
2 Voraussetzung für den Betriebsleiter
Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode
2 Fachliche Eignung
des Betriebsleiters
2.1 Weiterbildung des
Betriebsleiters
2.2 Beauftragung des
Betriebsleiters
2.3 Benennung des Betriebsleiters
– mindestens FAW oder gleichwertig,
– muss die an externen Schulungsstätten
vermittelten Inhalte kennen
– muss entsprechend dem Berufsbildungsgesetzes
persönlich
geeignet sein.
mindestens 2 Tage im Jahr, auch
außerbetrieblich möglich.
Der Schulungsleiter muss schriftlich
beauftragt sein.
Der Schulungsleiter muss vor
Beginn des Arbeitsverhältnisses
namentlich benannt sein.
Zeugnisse
Eigenkontrollnachweis
(EKN)
Eigenkontrollnachweis
(EKN)
Vorlage Beauftragung
Vorlage Benennung
Seite 53
Anhang
zu den Allgemeinen und Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege
3 Fachliche Eignung der unterstützenden Fachkraft
Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode
3 Fachliche Eignung
der Fachkraft
3.1 Weiterbildung der
Fachkraft
– Die Fachkraft muss mindestens
European Tree Worker (ETW)
oder gleichwertig nachweisen,
– Die Fachkraft muss von den
Schulungsinhalten nachweislich
Kenntnisse haben,
– muss entsprechend dem Berufs-
Bildungs-Gesetzes fachlich und
persönlich geeignet sein.
mindestens 2 Tage im Jahr, auch
innerbetrieblich möglich
Zeugnisse,
Eigenkontrollnachweis
(EKN)
Vorlage Teilnahme -
bescheinigung
3.2 Beauftragung Die Fachkraft muss schriftlich
beauftragt sein.
3.3 Benennung Die Fachkraft muss vor Beginn des
Arbeitsverhältnisses namentlich
benannt sein.
Vorlage Beauftragung
Vorlage Benennung
4 Voraussetzung für die externe
(überbetriebliche) Schulungsstätten
Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode
4 Akkreditierung Wo die Möglichkeit besteht,
auf eine akkreditierte Ausbildungsstätte
zurückgreifen zu können
(z.B. AS Baum I, AS Baum II,
SKT A und B) muss diese zur
Weiterbildung genutzt werden.
Vorlage Zertifikat
Eigenkontrollnachweis
(EKN)
4.1 Sonstige Eignung Nach der RAL-Gütesicherung
benannnte oder anders
(z. B. AMS oder ISO) geprüfte
bzw. zertifizierte Schulen sollen
bevorzugt werden.
Vorlage Zertifikat
Eigenkontrollnachweis
(EKN)
Anhang
zu den Allgemeinen und Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege
Seite 54
5 Inhalte der überbetrieblichen Schulung
Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode
5 Allgemeine Kenntnisse – Baum und Recht,
– AS Baum I,
– Erste Hilfe,
– Lehrgang RSA.
5.1 Zugangstechniken – SKT A oder/und Hebebühnen
Bedienerlaubnis nach DGUV
Grundsatz 308-008,
– AS Baum II oder/und SKT B
(40).
5.2 Kenntnisse über Bäume – Dendrologie,
– Baumbiologie,
– baumpathogene Pilze,
– Baum-Pflanzung,
– Obstbaumkurs.
5.3 Vertiefende Kenntnisse – eingehende Untersuchungsmethoden,
– Bodenkundeseminar,
– Wirtschaft, Recht und Soziales,
– Gehölzwertermittlung,
– Pflanzenschutzmittelschein,
– Sicherheitsbeauftragter.
Zertifikat der jeweiligen
Ausbildungsstätte.
Zertifikat.
Zertifikat.
Zertifikat.
6 Ablauf der Schulung (optionaler Rahmenplan)
Erstes Schulungsjahr
Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode
6 Schulung an externen
Bildungsanbietern
– AS Baum I,
– Erste Hilfe,
– SKT A oder/und Hebebühnen,
Bedienerlaubnis nach DGUV
Grundsatz 308-008.
Kursnachweis, Zertifikat.
Seite 55
Anhang
zu den Allgemeinen und Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege
6.1 Schulung innerhalb des
Betriebes
6.2 Vertiefendes Lernen im
Betrieb
6.3 Austausch mit anderen
Betrieben
– Dendrologie,
– Baumbiologie,
– Baum und Recht,
– Natur- und Artenschutz,
Artenkunde,
– Maßnahmen in der Baumpflege
(Inhalte der ZTV),
– Arbeits- und Gesundheitsschutz.
– mind. sechsmaliges Überprüfen
der bereits vermittelten theoretischen
und praktischen Inhalte
anhand von Fragestellungen,
– sechsmaliges Erarbeiten von
Fragestellung mit eigener
Aufgabenstellung,
– mindestens zwei aktive Büro
Tage,
– mindestens 12-mal Begleitung
zum Kundentermin.
dem zu Schulenden sollte die
Möglichkeit gegeben werden,
mindestens 3 Wochen in einem
anderen Fachbetrieb geschult zu
werden (Rotationsprinzip).
betrieblicher Schulungsplan,
Berichtsheft des zu
Schulenden.
Bericht.
betrieblicher Schulungsplan,
Berichtsheft des zu
Schulenden.
7 Ablauf der praktischen Schulung
(optionaler Schulungsrahmenplan)
Zweites Schulungsjahr
Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode
7 Schulung bei externen
Bildungsanbietern
– Baumpathogene Pilze,
– Obstbaumkurs,
– AS Baum II oder/und SKTB,
– Lehrgang RSA.
Kursnachweis, Zertifikat.
Anhang
zu den Allgemeinen und Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege
Seite 56
7.1 Schulung innerhalb des
Betriebes
7.2 Vertiefendes Lernen im
Betrieb
7.3 Austausch mit anderen
Betrieben
– Dendrologie,
– Baumbiologie,
– Baum und Recht,
– Natur- und Artenschutz,
Artenkunde,
– Maßnahmen in der Baumpflege,
(Inhalte der ZTV),
– Arbeits- und Gesundheitsschutz.
– mind. sechsmaliges Überprüfen
der bereits vermittelten theoretischen
und praktischen Inhalte
anhand von Fragestellungen,
– sechsmaliges Erarbeiten von
Fragestellung mit eigener
Aufgabenstellung,
– mindestens 2 aktive Büro-Tage,
– mindestens 12-mal Begleitung
zum Kundentermin,
– Projektarbeit über ein
vorzu gebenes Thema
(Umfang ca. 1 Woche).
dem zu Schulenden sollte die
Möglichkeit gegeben werden,
mindestens 3 Wochen in einem
anderen Fachbetrieb geschult zu
werden (Rotationsprinzip).
betrieblicher Schulungsplan,
Berichtsheft des zu
Schulenden.
Bericht.
betrieblicher Schulungsplan,
Berichtsheft des zu
Schulenden.
7.4 Abschluss Prüfung zum European Tree Worker
(ETW), mindestens zertifizierter
Baumkontrolleur.
Zertifikat.
8 Ablauf der praktischen Schulung
(optionaler Schulungsrahmenplan) Drittes Schulungsjahr
Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode
8 Schulung bei externen
Bildungsanbietern
– eingehende Untersuchungsmethoden,
– Pflanzung,
Kursnachweis, Zertifikat.
Seite 57
Anhang
zu den Allgemeinen und Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege
Lfd.Nr Gütemerkmal Prüfmerkmal Prüfmethode
…
8.1 Schulung innerhalb des
Betriebes
8.2 Vertiefendes Lernen im
Betrieb
8.3 Austausch mit anderen
Betrieben
– Bodenkundeseminar,
– Wirtschaft, Recht und Soziales,
– baumpathogene Pilze,
– Pflanzenschutzmittelschein,
– Gehölzwertermittlung,
– Sicherheitsbeauftragter.
– Natur- und Artenschutz,
Artenkunde,
– Dendrologie,
– Baumbiologie,
– Baum und Recht,
– Maßnahmen der Baumpflege,
– Arbeits- und Gesundheitsschutz.
– mind. sechsmaliges Überprüfen
der bereits vermittelten theoretischen
und praktischen Inhalte
anhand von Fragestellungen,
– sechsmaliges Erarbeiten von
Fragestellung mit eigener
Aufgabenstellung,
– mindestens zwei aktive Büro
Tage,
– mindestens 12- mal Begleitung
zum Kundentermin,
– Projektarbeit über ein
vorzugebenes Thema (Umfang
ca. 1 Woche).
Dem zu Schulenden sollte die
Möglichkeit gegeben werden,
mindestens 3 Wochen bei einem
anderen Gütezeichenbenutzer
qualifiziert zu werden (Rotation
innerhalb der Schulungsbetriebe).
betrieblicher Schulungsplan,
Berichtsheft des zu
Schulenden.
Bericht.
betrieblicher Schulungsplan,
Berichtsheft des zu
Schulenden.
8.4 Abschluss mindestens European Tree Worker
(ETW), Möglichkeit der Zulassung
zur FAW-Prüfung.
8.5 Sonstiges Möglichkeit eines Auslandspraktikums.
Zertifikat.
betrieblicher Schulungsplan,
Berichtsheft des zu
Schulenden.
Seite 59
Durchführungsbestimmungen
für die Verleihung und Führung des
Gütezeichens Baumpflege
1 Gütegrundlage
Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Allgemeinen und Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege. Sie werden in Anpassung an den technischen
Fortschritt ergänzt und weiterentwickelt.
2 Verleihung
2.1 Die Gütegemeinschaft Baumpflege e.V. verleiht an Betriebe auf Antrag das Recht,
das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu führen.
2.2 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Baumpflege
e.V. zu richten. Dem Antrag ist ein rechtsverbindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein
(Muster 1) beizufügen.
2.3 Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Güteausschuss prüft unangemeldet
die Leistungen des Antragstellers gemäß den Allgemeinen und jeweiligen Besonderen
Güte- und Prüfbestimmungen. Er kann den Betrieb des Antragstellers besichtigen,
die Leistungen des Antragstellers auf Übereinstimmung mit den Güte- und Prüfbe stimmungen
überprüfen sowie die in der Gütegrundlage erwähnten Unterlagen anfordern
und einsehen. Über das Prüfergebnis stellt er ein Zeugnis aus, das er dem Antragsteller
und dem Vorstand der Gütegemeinschaft zustellt. Der Güteausschuss kann vereidigte
Sachverständige oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle mit diesen Aufgaben betrauen.
Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Prüfaufgaben zu legitimie
ren. Die Prüfkosten trägt der Antragsteller.
2.4 Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der Gütegemeinschaft dem
Antragsteller auf Vorschlag des Güteausschusses das Gütezeichen. Die Verleihung wird
beurkundet (Muster 2). Fällt die Prüfung negativ aus, stellt der Güteausschuss den Antrag
zurück. Er muss die Zurückstellung schriftlich begründen.
3 Benutzung
3.1 Gütezeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für Leistungen verwenden, die
den Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen Güte- und
Prüfbestimmungen entsprechen.
3.2 Die Gütegemeinschaft ist allein berechtigt, Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens
(Metallprägung, Prägestempel, Druckstoff, Plomben, Siegelmarken, Gummi-
Durchführungsbestimmungen
für die Verleihung und Führung des
Gütezeichens Baumpflege
Seite 60
stempel u ä.) herstellen zu lassen und an die Gütezeichenbenutzer auszugeben oder
ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher festzulegen.
3.3 Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens in der Werbung und
in der Gemeinschaftswerbung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des
Wett bewerbs zu wahren und Zeichenmissbrauch zu verhüten. Die Einzelwerbung darf
dadurch nicht behindert werden. Für sie gilt die gleiche Maxime der Lauterkeit des
Wettbewerbs.
3.4 Ist das Zeichenbenutzungsrecht rechtskräftig entzogen worden, sind die Ver leihungs
urkunde und alle Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein
Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht. Das gleiche gilt, wenn das Recht, das Gütezeichen
zu benutzen, auf andere Weise erloschen ist.
4 Überwachung
4.1 Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Gütezeichens
und die Einhaltung der Allgemeinen und jeweiligen Besonderen Güte- und
Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Kontinuität der Über wachung ist RAL durch einen
Überwachungsvertrag mit einem neutralen Prüfinstitut oder Prüfbeauftragten nachzuweisen.
4.2 Jeder Gütezeichenbenutzer hat selbst dafür vorzusorgen, dass er die Güte- und
Prüfbestimmungen einhält. Ihm wird eine laufende Qualitätskontrolle zur Pflicht gemacht.
Er hat die betrieblichen Eigenprüfungen sorgfältig aufzuzeichnen. Der Güteausschuss
oder dessen Beauftragte können jederzeit die Aufzeichnungen einsehen. Der
Gütezeichenbenutzer unterwirft seine gütegesicherten Leistungen den Überwachungsprüfungen
durch den Güteausschuss oder dessen Beauftragten im Umfang und Häufigkeit
entsprechend den zugehörigen Forderungen der Allgemeinen und jeweiligen
Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen. Er trägt die Prüf kosten.
4.3 Prüfer können jederzeit im Betrieb des Gütezeichenbenutzers gütegesicherte Leistungen
überprüfen und einsehen. Prüfer können den Betrieb während der Betriebsstunden
jederzeit besichtigen.
4.4 Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird eine Leistung beanstandet, lässt der Güteausschuss
die Prüfung wiederholen.
4.5 Über jedes Prüfergebnis ist ein Zeugnis vom beauftragten Prüfinstitut auszustellen.
Die Gütegemeinschaft und der Gütezeichenbenutzer erhalten davon je eine Aus fertigung.
Seite 61
Durchführungsbestimmungen
für die Verleihung und Führung des
Gütezeichens Baumpflege
4.6 Werden Leistungen unberechtigt beanstandet, trägt der Beanstandende die Prüfungs
kosten; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie der betroffene Güte zeichenbenutzer.
5 Ahndung von Verstößen
5.1 Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesicherung festgestellt, schlägt
er dem Vorstand der Gütegemeinschaft Ahndungsmaßnahmen vor. Diese sind je nach
Schwere des Verstoßes:
5.1.1 Zusätzliche Aufgaben im Rahmen der Eigenüberwachung,
5.1.2 Vermehrung der Fremdüberwachung,
5.1.3 Verwarnung,
5.1.4 Vertragsstrafe bis zur Höhe von € 10.000,–,
5.1.5 befristeter oder dauernder Gütezeichenentzug.
5.2 Gütezeichenbenutzer, die gegen Abschnitt 3 oder 4 verstoßen, können verwarnt
werden.
5.3 Statt einer Verwarnung kann eine Vertragsstrafe bis zu € 10.000,– für jeden
Ein zelfall verhängt werden. Die Vertragsstrafe ist binnen 14 Tagen, nachdem der Bescheid
rechtskräftig ist, an die Gütegemeinschaft Baumpflege e. V. zu zahlen.
5.4 Die unter Abschnitt 5.1 genannten Maßnahmen können miteinander verbunden
werden.
5.5 Gütezeichenbenutzer, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Abschnitt 3
oder 4 verstoßen, wird das Gütezeichen befristet oder dauernd entzogen. Das gleiche
gilt für Gütezeichenbenutzer, die Prüfungen verzögern oder verhindern.
5.6 Vor allen Maßnahmen ist der Betroffene anzuhören.
5.7 Die Ahndungsmaßnahmen nach den Abschnitten 5.1-5.5 werden mit ihrer
Rechts kraft wirksam.
5.8 In dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Gütegemeinschaft das Gütezeichen
mit sofortiger Wirkung vorläufig entziehen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen
vom Vorstand der Gütegemeinschaft zu bestätigen.
6 Beschwerde
6.1 Gütezeichenbenutzer können gegen Ahndungsbescheide binnen 4 Wochen
nachdem sie zugestellt sind, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen.
Durchführungsbestimmungen
für die Verleihung und Führung des
Gütezeichens Baumpflege
Seite 62
6.2 Verwirft der Güteausschuss die Beschwerde, so kann der Beschwerdeführer binnen
4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gemäß Abschnitt
11 der Vereinssatzung der Gütegemeinschaft Baumpflege e. V. beschreiten.
7 Wiederverleihung
Ist das Gütezeichenbenutzungsrecht entzogen worden, kann es frühestens nach drei
Monaten wieder verliehen werden. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2.
Der Vorstand der Gütegemeinschaft kann jedoch zusätzlich Bedingungen auferlegen.
8 Änderungen
Diese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Verpflichtungsschein, Verleihungsurkunde)
sind von RAL anerkannt. Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. Sie treten in einer
angemessenen Frist, nachdem sie vom Vorstand der Gütegemeinschaft bekannt gemacht
worden sind, in Kraft.
Seite 63
Muster 1
zu den Durchführungsbestimmungen
Verpflichtungsschein
1. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma beantragt hiermit
bei der Gütegemeinschaft Baumpflege e. V.
O die Aufnahme als Mitglied *)
O die Verleihung des Rechts zur Führung *)
des Gütezeichens Baumpflege in Verbindung mit dem
Leistungs bezogenen Zusatz RAL-GZ 248/… gemäß Abschnitt 2
des Verpflichtungsscheines.
2. Der Unterzeichnende/die unterzeichnende Firma bestätigt, dass er/sie
– die Allgemeinen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege
in Verbindung mit den
O Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflanzung,
RAL-GZ 248/1 *)
O Besonderen Güte- und Prüfbestimmungen für Baumpflege u.a.
mit Seilklettertechnik und Hubarbeitsbühne, RAL-GZ 248/2 *)
O Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Baumfällung, RAL-GZ 248/3 *)
O Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Baumkontrolle, RAL-GZ 248/4 *)
O Besondere Güte- und Prüfbestimmungen für Baumbegutachtung,
RAL-GZ 248/5 *)
– die Satzung der Gütegemeinschaft Baumpflege e.V.,
– die Gütezeichen-Satzung für das Gütezeichen Baumpflege,
– die Durchführungsbestimmungen zur Verleihung und Führung
des Gütezeichens Baumpflege mit Mustern 1 und 2,
zur Kenntnis genommen und hiermit ohne Vorbehalt als für sich verbindlich
anerkannt hat.
Ort und Datum
(Stempel und Unterschrift des Antragstellers)
* Zutreffendes bitte ankreuzen
Muster 2
zu den Durchführungsbestimmungen
Seite 64
Verleihungs-Urkunde
Die Gütegemeinschaft Baumpflege e.V.
verleiht hiermit
aufgrund des ihrem Güteauschuss vorliegenden Prüfbericht
(der Firma)
das von RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.
anerkannte und durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt
als Kollektivmarke geschützte
Gütezeichen Baumpflege in Verbindung mit dem leistungsbezogenen Zusatz
gemäß nachfolgender Gütezeichenabbildung
RAL-GZ 248/
, den
Gütegemeinschaft Baumpflege e. V.
Der Vorsitzende
Der Geschäftsführer