Die neue -alte- Jahresabrechnung - Die Fachverwalter
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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />
<strong>Die</strong> <strong>neue</strong> -<strong>alte</strong>- <strong>Jahresabrechnung</strong><br />
Das Urteil des BGH vom 4.12.2009 und die Folgen<br />
I. <strong>Die</strong> Verwaltung der Instandhaltungsrücklage<br />
<strong>Die</strong> Aufgaben des Verw<strong>alte</strong>rs in Ansehung der Instandhaltungsrückstellung sind vielfältig.<br />
So stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe eine Rückstellung anzusammeln ist, welche<br />
Ausgaben aus ihr bestritten werden dürfen und wie die Rückstellung im Abrechnungswesen<br />
zu verbuchen und darzustellen ist.<br />
1. Der Charakter der Instandhaltungsrückstellung<br />
<strong>Die</strong> Instandhaltungsrückstellung gehört gem. § 10 Abs. 7 S. 2, 3 WEG zum Verwaltungsvermögen<br />
des gem. § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähigen Verbands der Wohnungseigentümer.<br />
Insofern steht dem einzelnen Wohnungseigentümer auch kein „Anteil“ an der Instandhaltungsrückstellung<br />
zu (obgleich dieser oftmals heute noch als solcher [fälschlicherweise] in<br />
Abrechnungen ausgewiesen wird), der Gegenstand besonderer Rechte sein könnte.<br />
Insofern ist der Anteil (besser: „rechnerischer Zuführungs-/Entnahmeanteil“) auch nicht<br />
pfändbar und vom Eigentumswechsel unabhängig.<br />
2. <strong>Die</strong> Zuführung zur Rücklage<br />
Da die Instandhaltungsrückstellung gem. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Ziff. 4 WEG in angemessener<br />
Höhe anzusammeln ist, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Höhe<br />
der konkreten Zuführung, über die im Rahmen der Genehmigung des Wirtschaftsplan gem.<br />
§ 28 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 5 WEG mit Mehrheit beschlossen wird.<br />
Welcher Zuführungsbetrag angemessen ist, ist zunächst anhand des konkreten Einzelfalls zu<br />
ermitteln. Es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, da typischerweise die Bildung der Instandhaltungsrückstellung<br />
der Finanzierung erst zukünftig anstehender baulicher Maßnahmen<br />
dient. Daher besteht bei der Bemessung des Zuführungsbetrags ein weiter Ermessensspielraum<br />
der Eigentümergemeinschaft (OLG Düsseldorf v. 21.6.2002 – 3 Wx 123/03, ZWE 2002,<br />
535); nur erheblich untersetzte oder überzogene Ansätze sich rechtswidrig. So sind u.a. das<br />
Alter des Bauwerks, dessen baulicher Zustand, die bisherige Reparaturanfälligkeit und Nutzungsintensität<br />
sowie bereits bekannter bzw. abzusehender Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf<br />
zu beurteilen. Von einem professionellen Verw<strong>alte</strong>r kann deshalb eine Instandhaltungsbewertung<br />
und –planung erwartet werden.<br />
Wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein konkreter Betrag nicht als angemessen zu ermitteln<br />
ist (z.B. bei Neuanlagen oder mangels konkret bestehendem bzw. bezifferbarem Instandsetzungsbedarf),<br />
kann auf die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Hilfsverfahren<br />
zurückgegriffen werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich hierbei lediglich um „Richtsätze“<br />
handelt und dass die Einhaltung eines so ermittelten Zuführungsbetrages ebenso wenig<br />
die tatsächliche Angemessenheit garantiert, wie dessen eine Überschreitung dessen Unangemessenheit<br />
(OLG Hamm v. 18.5.2006 – 15 W 25/06, ZWE 2007, 34). Es darf aber angenommen<br />
werden, dass „im Zweifel“ Angemessenheit gegeben ist.<br />
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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />
Ist etwa in der Gemeinschaftsordnung ein bestimmter Zuführungsbetrag zur Instandhaltungsrückstellung<br />
festgelegt, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich hierbei tatsächlich um<br />
eine Regelung mit Vereinbarungscharakter (und der Folge fehlender Beschlusskompetenz für<br />
eine Änderung) handelt oder lediglich um eine nicht bindende Angabe (so in der Regel).<br />
3. <strong>Die</strong> Anlage der Instandhaltungsrückstellung<br />
Gem. § 27 Abs. 1 Ziff. 6 WEG ist der Verw<strong>alte</strong>r berechtigt und verpflichtet, die eingenommenen<br />
Gelder zu verw<strong>alte</strong>n; d.h. der Verw<strong>alte</strong>r ist geh<strong>alte</strong>n, aktuell nicht benötigte gemeinschaftliche<br />
Gelder möglichst zinsbringend (wenn auch u. U. nur kurzfristig) anzulegen. <strong>Die</strong>s<br />
bedeutet insbesondere für die Instandhaltungsrückstellung, nach möglichst zinsgünstigen Anlagen<br />
Ausschau zu h<strong>alte</strong>n. Dabei ist neben der Rendite die rasche Verfügbarkeit über Rückstellungsmittel<br />
sicherzustellen.<br />
Maßgebend für die konkrete Anlagedauer ist der zu erstellende Sanierungsplan mit Zeit- und<br />
Kostenschätzungen.<br />
Da zu langfristige Anlagebindungen dem Zweck einer ständigen Verfügbarkeit der Instandhaltungsrückstellung<br />
widersprechen und es primär der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
obliegt über Geldanlagen zu entscheiden, ist der Verw<strong>alte</strong>r verpflichtet (mit Ausnahme von<br />
Festgeldanlagen mit sehr kurzfristiger Abrufmöglichkeit), einen Eigentümerbeschluss über<br />
besondere oder mehr als nur kurzfristige Anlagen der Instandhaltungsrückstellung herbeizuführen<br />
(Bärmann/Becker, WEG, 10. Aufl. 2008, § 21 Rn. 127)..<br />
Geboten ist sicher eine "mündelsichere", auf keinen Fall spekulative Geldanlage.<br />
4. Verbuchung<br />
a) Zinserträge<br />
Zinsen aus einem Rückstellungsvermögen sollten mangels anderweitiger Beschlussfassung<br />
stets der Instandhaltungsrückstellung selbst gutgeschrieben werden. <strong>Die</strong>s hat auch bei Hausgeldzahlungssäumnis<br />
einzelner Eigentümer die Folge, dass hier im Verrechnungsweg in Einzelabrechnungen<br />
dem säumigen Eigentümer nicht Gutschriften zufließen, was dann der Fall<br />
wäre, würden auch diese Zinseinnahmen auf die Einnahmenseite einer Gesamtabrechnung<br />
erscheinen (mit anteiliger Gutschrift in Einzelabrechnungen).<br />
Anders kann es sein, wenn Zinseinkünfte in erheblichem Umfang zu erwarten sind. In einem<br />
solchen Fall können es die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung gebieten, diese Einnahmen<br />
bereits im Wirtschaftsplan zu erfassen, um überhöhte Hausgeldzahlungen zu vermeiden<br />
(vgl. hierzu aktuell OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2008 – 16 Wx 47/08, NZM 2008, 652; sowie<br />
OLG Düsseldorf v. 16.11.1990, 3 Wx 122/90 sowie Beschluss v. 16.8.1993, 3 Wx<br />
230/91).<br />
<strong>Die</strong> Einrichtung eines separaten, nur für die Instandhaltungsrückstellung zu verwendenden<br />
Bankkontos dürfte zwar die Regel sein, eines solchen separaten Bankkontos bedarf es jedoch<br />
nicht zwingend.<br />
Es reicht aus, wenn die im Rahmen der Wohngeldzahlungen der Eigentümer auf den Wirtschaftsplan<br />
eingehenden Gelder auf einem internen Buchungskonto geführt werden (KG Berlin<br />
v. 13.4.1987, 24 W 5174/86, MDR 1987, 938; Bärmann/Becker, WEG, 10. Aufl. 2008, §<br />
21 Rn. 127).<br />
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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />
b) Zeitpunkt der Umbuchung<br />
Ein exakter Zeitpunkt, wann während des Geschäftsjahres die buchh<strong>alte</strong>rische Zuführung der<br />
Rückstellungsvorauszahlungen zu erfolgen hat, ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetz<br />
und ist deshalb mangels ausdrücklicher Weisung der Gemeinschaft von einem Verw<strong>alte</strong>r eigenverantwortlich<br />
unter Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen zu bestimmen.<br />
Es ist mindestens sicherzustellen, dass der jeweils beschlossene oder vereinbarte Jahresgesamtzuführungsbetrag<br />
spätestens vor Ablauf eines Geschäftsjahres dem Rückstellungsvermögen<br />
zu übertragen ist.<br />
Stets monatliche Zuführungen sind also nicht unbedingt zwingend erforderlich. Aus diesem<br />
Grund werden in der Praxis häufig auch für die Rückstellung dieses Geschäftsjahres bestimmte<br />
Hausgeldteilbeträge - gerade in den Anfangsmonaten eines Geschäftsjahres - für<br />
dringende gemeinschaftliche Bewirtschaftungskosten (also nicht nur für Ausgaben zum<br />
Zweck von Instandsetzungen) getätigt und quasi "eigenkreditweise" kurzfristig verwendet.<br />
Solange diese Hausgeldanteile noch nicht der zweckgebundenen Rückstellung, mit anderen<br />
Worten der Sonderzwecken dienenden Mittelreserve vor Abbuchung zugeführt sind, dürften<br />
sie auch noch nicht der strengen Zweckbindung des Rückstellungsvermögens unterliegen<br />
(strittig, wie hier Bub, ZfgWBay 7/1988, 397 ff.; a. A. offenbar BayObLG v. 20.12.1994, 2Z<br />
BR 106/94, WE 1995, 374).<br />
II. <strong>Die</strong> Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der <strong>Jahresabrechnung</strong><br />
In einer <strong>Jahresabrechnung</strong> waren schon nach bisheriger h. R. M. die (Anlage-)Kontenstände<br />
der Rückstellungsvermögens zu Beginn und zu Ende eines Geschäftsjahres anzugeben, des<br />
Weiteren die Zugänge zum Rückstellungsvermögen im Geschäftsjahr und die Auszahlungen<br />
aus diesem Sondervermögen.<br />
Wie bereits oben angesprochen, wäre an sich die Darstellung eines „Anteils“ des einzelnen<br />
Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrückstellung mit Blick darauf, dass es sich hier<br />
um Verbandsvermögen (§ 10 Abs. 7 WEG) handelt, entbehrlich, mit Blick auf das nachfolgend<br />
Gesagte sogar schädlich.<br />
1. <strong>Die</strong> sog. Soll-Rücklage<br />
Bei der Darstellung der Zuführung und der Entnahmen aus der Instandhaltungsrückstellung<br />
im Rahmen der <strong>Jahresabrechnung</strong> war nach bisheriger Meinung eine doppelte Buchung erforderlich:<br />
a) für die Darstellung der Zuführung zur Rücklage als (künstliche) Ausgabenposition (um die<br />
Ausschüttung der Zuführung als Guthaben mangels entgegenstehender Ausgaben zu verhindern),<br />
b) für die Entnahme verwendeter Beträge aus der Rücklage deren Darstellung als Einnahme<br />
sowie deren tatsächliche Verwendung als weitere Ausgabenposition (LG München I, Beschl.<br />
v. 9.11.2006 – 1 T 6490/06, ZMR 2007, 567).<br />
<strong>Die</strong>s entsprach zumindest bislang herrschender Meinung.<br />
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In <strong>neue</strong>rer Zeit wurde die Richtigkeit der o.g. Darstellung allerdings angezweifelt 1 :<br />
Da es sich bei der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage nicht um „echte“ Ausgaben im<br />
Sinne eines Abflusses von Liquidität handele, sondern vielmehr nur um eine interne Umbuchung,<br />
dürften diese Beträge nicht in der Kostenverteilung erscheinen 2 .<br />
Dabei hat der BGH 3 nun ausgesprochen, dass die bisherige Handhabung rechtswidrig ist.<br />
Zur Begründung führte der BGH an, dass die bisherige Handhabung dazu geführt habe, dass<br />
die WEG-Verw<strong>alte</strong>r lediglich sog. Soll-Rücklagen auswiesen, wobei den Eigentümern der<br />
tatsächliche Ist-Stand der Rücklage verschwiegen worden sei.<br />
Richtigerweise hätte diese (zutreffende) Feststellung den BGH dazu führen müssen, vom der<br />
bisherigen orthodoxen Auffassung der „reinen Einnahme-/Ausgabenabrechnung“ abzurücken,<br />
da diese Abrechnungsform ihre Untauglichkeit in der Praxis erwiesen hat.<br />
Anstelle dessen formulierte der BGH das Dogma der Ausgaben-/Einnahmenrechnung nur<br />
noch strenger.<br />
Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage<br />
sind in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige<br />
Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in<br />
die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer<br />
auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen<br />
anzugeben.<br />
<strong>Die</strong>s dient der Transparenz der Abrechnung und damit der Information des einzelnen Wohnungseigentümers<br />
über die Vermögenslage seiner Gemeinschaft.<br />
Damit wird die Abrechnung aber weder nachvollziehbarer, noch wird tatsächlich der Vermögensstand<br />
der Gemeinschaft transparent.<br />
III. Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan<br />
Er hat die voraussichtlichen Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben zu enth<strong>alte</strong>n 4 .<br />
Oftmals ist zu beobachten, dass Wirtschaftspläne nur eine Aufstellung der zu erwartenden<br />
Einnahmen enth<strong>alte</strong>n. Auf die geordnete Zusammenstellung der voraussichtlichen Einnahmen<br />
und Ausgaben kann aber nicht durch Mehrheitsbeschluss verzichtet werden.<br />
OLG Köln:<br />
„<strong>Die</strong> in den Wirtschaftsplan aufzunehmenden voraussichtlichen Einnahmen umfassen<br />
auch die Zinserträge aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage. 5 “<br />
1 vgl. Jennißen, <strong>Die</strong> Verw<strong>alte</strong>rabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2009.<br />
2 Riecke/Schmid-Abramenko, Fachanwaltskommentar WEG, 2. Aufl. 2008, § 28 Rz. 74;<br />
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 10. Aufl. 2008, § 28 Rz. 69; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG,<br />
8. Aufl. 2007, § 28 Rz. 53.<br />
3 BGH, Urt. v. 4.12.2009 – V ZR 44/09.<br />
4 KG, Beschl. v. 27.5.1987 - 24 W 5694/86, ZMR 1987, 386.<br />
5 OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2008 – 16 Wx 47/08, NZM 2008, 652.<br />
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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />
Der Fall:<br />
Eigentümer E ficht den Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans mit der Begründung<br />
an, dass dort die zu erwartenden Einnahmen, insbesondere die sicher anfallenden<br />
Guthabenzinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage nicht aufgeführt seien.<br />
Das Problem:<br />
Üblicherweise erstellen WEG-Verw<strong>alte</strong>r den Wirtschaftsplan, in dem sie die Ausgaben gemäß<br />
der letzten Abrechnung extrapolieren, nach den gültigen Verteilerschlüsseln verteilen und so<br />
das anteilig zu zahlende Hausgeld des kommenden Wirtschaftsjahres ermitteln.<br />
Dass dies gefährlich werden kann, beweist die aktuelle Entscheidung des OLG Köln.<br />
Viele Gerichte vertreten nämlich inzwischen die Rechtsauffassung, dass der Wirtschaftsplan<br />
eben nicht nur aus der Angabe und Verteilung der zu erwartenden Kosten bestehe, sondern<br />
dass hierzu auch die zu erwartenden Einnahmen gehören.<br />
<strong>Die</strong> Entscheidung des OLG Köln:<br />
Das OLG Köln vertritt die Auffassung, dass auch die Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
im Wirtschaftsplan darzustellen sind, ansonsten widerspreche der Beschluss<br />
ordnungsmäßiger Verwaltung und sei für ungültig zu erklären.<br />
Im vorliegenden Fall ging es um fehlende 500,00 EUR an Zinseinnahmen für die Anlage der<br />
Instandhaltungsrücklage.<br />
Mein Tipp:<br />
Dem Verw<strong>alte</strong>r ist anzuraten, stets die zu erwartenden Einnahmen im Wirtschaftsplan darzustellen.<br />
<strong>Die</strong>s gilt auch für die zu erwartenden Hausgeldeinnahmen!<br />
Der Einwand, dass der Wirtschaftsplan dann auf 0,00 EUR hinauslaufe, ist ein Scheinargument,<br />
dem dadurch begegnet werden kann, indem die zu erwartenden Hausgeldeinnahmen<br />
nach der Ermittlung der Kosten unter Berücksichtigung der sicher zu erwartenden sonstigen<br />
Einnahmen der WEG (Mieten, Zinsen, etc.) und der Darstellung der aufzubringenden Beitragszahlungen<br />
insgesamt (und im Einzelfall) dargestellt werden, wodurch der Wirtschaftsplan<br />
dann letztlich (was er ja auch buchh<strong>alte</strong>risch muss) auf 0,00 EUR ausläuft.<br />
IV. <strong>Die</strong> Darstellung des Verwaltungsvermögens<br />
Das Rechnungswesen des Verw<strong>alte</strong>rs ist die Grundlage zur Erfüllung der dem Verw<strong>alte</strong>r gegenüber<br />
der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Pflicht.<br />
Über die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung,<br />
sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen<br />
Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) sowie der gemeinschaftlich abzurechnenden Kosten<br />
des Sondereigentums (§ 16 Abs. 3 WEG) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen<br />
(§ 16 Abs. 2 WEG), den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 3 WEG) oder<br />
den Beschlüssen der Wohnungseigentümer (§§ 16 Abs. 3, 16 Abs. 4, 21 Abs. 7 WEG) abzurechnen<br />
(§ 28 Abs. 3 WEG) bzw. Rechnung zu legen (§ 28 Abs. 4 WEG).<br />
Ferner ist der Verw<strong>alte</strong>r nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens in<br />
der Lage, einen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechenden Wirtschaftsplan<br />
(§ 28 Abs. 1 WEG) aufzustellen.<br />
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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />
Indes ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die Entscheidung des BGH zur Teil-<br />
Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH v. 2.6.2005, V ZB 32/05) sowie<br />
unter Berücksichtigung deren weitgehender Kodifizierung im Rahmen der Novelle des<br />
Wohnungseigentumsrechts (§ 10 Abs. 6 – Abs. 8 WEG) sich die Stimmen mehren, wonach<br />
einer bilanziell-kaufmännischen Abrechnung gegenüber der reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung<br />
der Vorzug zu geben sei (vgl.: v. Hauff, WE 2007, 172 ff.).<br />
Zumindest dürfte mit Blick auf die Tatsache, dass ausweislich des Gesetzeswortlauts zum<br />
sog. Verwaltungsvermögen auch die eingegangenen Verbindlichkeiten und ebenso die begründeten<br />
Forderungen gehören (§ 10 Abs. 7 S. 1 WEG) von der Buchhaltung des Verw<strong>alte</strong>rs<br />
zu erwarten sein, dass jeweils Aufschluss über die bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten<br />
des Verwaltungsvermögens gegeben werden kann.<br />
<strong>Die</strong>s bestätigt auch das OLG München 6 :<br />
„<strong>Die</strong> Verpflichtung des Verw<strong>alte</strong>rs, nach Beendigung seiner Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
Rechnung zu legen, umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren<br />
Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch –unter Beifügung der entsprechenden<br />
Belege- eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Kontostände.“<br />
Nach zutreffender Auffassung gehört (auch ohne entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer)<br />
die Vorlage eines sog. Vermögensstatus, also eine Aufstellung der das Verwaltungsvermögen<br />
betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten zum Ende des Abrechnungszeitraums,<br />
zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung des Verw<strong>alte</strong>rs 7 .<br />
Hier vertretener Meinung nach gilt dies umso mehr für die <strong>Jahresabrechnung</strong> des Verw<strong>alte</strong>rs,<br />
insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass gem. § 10 Abs. 7 WEG zum Verwaltungsvermögen<br />
ausdrücklich auch Forderungen und Verbindlichkeiten gehören 8 . Dabei kann hier dahinstehen,<br />
ob es sich dabei um einen (mit zu beschließenden) Abrechnungsbestandteil handelt<br />
oder nicht 9 . In jedem Falle handelt es sich um eine vom Verw<strong>alte</strong>r vorzulegende Prüfungsunterlage,<br />
die eine umfassende Kontrolle erst ermöglicht 10 .<br />
6 OLG München, Beschl. v. 20.7.2007 – 32 Wx 092/07, ZMR 2007, 814;<br />
so auch: AG Mettmann, Beschl. v. 26.5.2008 – 7a II 96/06 WEG, ZMR 2008, 848.<br />
7 OLG München, Beschl. v. 20.7.2007 – 32 Wx 03/07, ZMR 2007, 814;<br />
AG Mettmann, Beschl. v. 26.5.2008 – 7a II 96/06 WEG, ZMR 2008, 848 (rechtskräftig).<br />
8 Deckert/Fritsch, <strong>Die</strong> Eigentumswohnung, Loseblatt, Stand 03/2009, Grp. 4 Rn 201, 203, 403.<br />
9 Riecke/Schmid/Abramenko, Fachanwaltskommentar WEG, 2. Aufl. 2008, § 28 Rn 72, 75 m.w.N.<br />
10 Jennißen, WEG, § 28 Rn 112.<br />
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