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Die neue -alte- Jahresabrechnung - Die Fachverwalter

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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />

<strong>Die</strong> <strong>neue</strong> -<strong>alte</strong>- <strong>Jahresabrechnung</strong><br />

Das Urteil des BGH vom 4.12.2009 und die Folgen<br />

I. <strong>Die</strong> Verwaltung der Instandhaltungsrücklage<br />

<strong>Die</strong> Aufgaben des Verw<strong>alte</strong>rs in Ansehung der Instandhaltungsrückstellung sind vielfältig.<br />

So stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe eine Rückstellung anzusammeln ist, welche<br />

Ausgaben aus ihr bestritten werden dürfen und wie die Rückstellung im Abrechnungswesen<br />

zu verbuchen und darzustellen ist.<br />

1. Der Charakter der Instandhaltungsrückstellung<br />

<strong>Die</strong> Instandhaltungsrückstellung gehört gem. § 10 Abs. 7 S. 2, 3 WEG zum Verwaltungsvermögen<br />

des gem. § 10 Abs. 6 WEG rechtsfähigen Verbands der Wohnungseigentümer.<br />

Insofern steht dem einzelnen Wohnungseigentümer auch kein „Anteil“ an der Instandhaltungsrückstellung<br />

zu (obgleich dieser oftmals heute noch als solcher [fälschlicherweise] in<br />

Abrechnungen ausgewiesen wird), der Gegenstand besonderer Rechte sein könnte.<br />

Insofern ist der Anteil (besser: „rechnerischer Zuführungs-/Entnahmeanteil“) auch nicht<br />

pfändbar und vom Eigentumswechsel unabhängig.<br />

2. <strong>Die</strong> Zuführung zur Rücklage<br />

Da die Instandhaltungsrückstellung gem. § 21 Abs. 3, Abs. 5 Ziff. 4 WEG in angemessener<br />

Höhe anzusammeln ist, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Höhe<br />

der konkreten Zuführung, über die im Rahmen der Genehmigung des Wirtschaftsplan gem.<br />

§ 28 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 5 WEG mit Mehrheit beschlossen wird.<br />

Welcher Zuführungsbetrag angemessen ist, ist zunächst anhand des konkreten Einzelfalls zu<br />

ermitteln. Es ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, da typischerweise die Bildung der Instandhaltungsrückstellung<br />

der Finanzierung erst zukünftig anstehender baulicher Maßnahmen<br />

dient. Daher besteht bei der Bemessung des Zuführungsbetrags ein weiter Ermessensspielraum<br />

der Eigentümergemeinschaft (OLG Düsseldorf v. 21.6.2002 – 3 Wx 123/03, ZWE 2002,<br />

535); nur erheblich untersetzte oder überzogene Ansätze sich rechtswidrig. So sind u.a. das<br />

Alter des Bauwerks, dessen baulicher Zustand, die bisherige Reparaturanfälligkeit und Nutzungsintensität<br />

sowie bereits bekannter bzw. abzusehender Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf<br />

zu beurteilen. Von einem professionellen Verw<strong>alte</strong>r kann deshalb eine Instandhaltungsbewertung<br />

und –planung erwartet werden.<br />

Wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein konkreter Betrag nicht als angemessen zu ermitteln<br />

ist (z.B. bei Neuanlagen oder mangels konkret bestehendem bzw. bezifferbarem Instandsetzungsbedarf),<br />

kann auf die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Hilfsverfahren<br />

zurückgegriffen werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich hierbei lediglich um „Richtsätze“<br />

handelt und dass die Einhaltung eines so ermittelten Zuführungsbetrages ebenso wenig<br />

die tatsächliche Angemessenheit garantiert, wie dessen eine Überschreitung dessen Unangemessenheit<br />

(OLG Hamm v. 18.5.2006 – 15 W 25/06, ZWE 2007, 34). Es darf aber angenommen<br />

werden, dass „im Zweifel“ Angemessenheit gegeben ist.<br />

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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />

Ist etwa in der Gemeinschaftsordnung ein bestimmter Zuführungsbetrag zur Instandhaltungsrückstellung<br />

festgelegt, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich hierbei tatsächlich um<br />

eine Regelung mit Vereinbarungscharakter (und der Folge fehlender Beschlusskompetenz für<br />

eine Änderung) handelt oder lediglich um eine nicht bindende Angabe (so in der Regel).<br />

3. <strong>Die</strong> Anlage der Instandhaltungsrückstellung<br />

Gem. § 27 Abs. 1 Ziff. 6 WEG ist der Verw<strong>alte</strong>r berechtigt und verpflichtet, die eingenommenen<br />

Gelder zu verw<strong>alte</strong>n; d.h. der Verw<strong>alte</strong>r ist geh<strong>alte</strong>n, aktuell nicht benötigte gemeinschaftliche<br />

Gelder möglichst zinsbringend (wenn auch u. U. nur kurzfristig) anzulegen. <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet insbesondere für die Instandhaltungsrückstellung, nach möglichst zinsgünstigen Anlagen<br />

Ausschau zu h<strong>alte</strong>n. Dabei ist neben der Rendite die rasche Verfügbarkeit über Rückstellungsmittel<br />

sicherzustellen.<br />

Maßgebend für die konkrete Anlagedauer ist der zu erstellende Sanierungsplan mit Zeit- und<br />

Kostenschätzungen.<br />

Da zu langfristige Anlagebindungen dem Zweck einer ständigen Verfügbarkeit der Instandhaltungsrückstellung<br />

widersprechen und es primär der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

obliegt über Geldanlagen zu entscheiden, ist der Verw<strong>alte</strong>r verpflichtet (mit Ausnahme von<br />

Festgeldanlagen mit sehr kurzfristiger Abrufmöglichkeit), einen Eigentümerbeschluss über<br />

besondere oder mehr als nur kurzfristige Anlagen der Instandhaltungsrückstellung herbeizuführen<br />

(Bärmann/Becker, WEG, 10. Aufl. 2008, § 21 Rn. 127)..<br />

Geboten ist sicher eine "mündelsichere", auf keinen Fall spekulative Geldanlage.<br />

4. Verbuchung<br />

a) Zinserträge<br />

Zinsen aus einem Rückstellungsvermögen sollten mangels anderweitiger Beschlussfassung<br />

stets der Instandhaltungsrückstellung selbst gutgeschrieben werden. <strong>Die</strong>s hat auch bei Hausgeldzahlungssäumnis<br />

einzelner Eigentümer die Folge, dass hier im Verrechnungsweg in Einzelabrechnungen<br />

dem säumigen Eigentümer nicht Gutschriften zufließen, was dann der Fall<br />

wäre, würden auch diese Zinseinnahmen auf die Einnahmenseite einer Gesamtabrechnung<br />

erscheinen (mit anteiliger Gutschrift in Einzelabrechnungen).<br />

Anders kann es sein, wenn Zinseinkünfte in erheblichem Umfang zu erwarten sind. In einem<br />

solchen Fall können es die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung gebieten, diese Einnahmen<br />

bereits im Wirtschaftsplan zu erfassen, um überhöhte Hausgeldzahlungen zu vermeiden<br />

(vgl. hierzu aktuell OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2008 – 16 Wx 47/08, NZM 2008, 652; sowie<br />

OLG Düsseldorf v. 16.11.1990, 3 Wx 122/90 sowie Beschluss v. 16.8.1993, 3 Wx<br />

230/91).<br />

<strong>Die</strong> Einrichtung eines separaten, nur für die Instandhaltungsrückstellung zu verwendenden<br />

Bankkontos dürfte zwar die Regel sein, eines solchen separaten Bankkontos bedarf es jedoch<br />

nicht zwingend.<br />

Es reicht aus, wenn die im Rahmen der Wohngeldzahlungen der Eigentümer auf den Wirtschaftsplan<br />

eingehenden Gelder auf einem internen Buchungskonto geführt werden (KG Berlin<br />

v. 13.4.1987, 24 W 5174/86, MDR 1987, 938; Bärmann/Becker, WEG, 10. Aufl. 2008, §<br />

21 Rn. 127).<br />

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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />

b) Zeitpunkt der Umbuchung<br />

Ein exakter Zeitpunkt, wann während des Geschäftsjahres die buchh<strong>alte</strong>rische Zuführung der<br />

Rückstellungsvorauszahlungen zu erfolgen hat, ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetz<br />

und ist deshalb mangels ausdrücklicher Weisung der Gemeinschaft von einem Verw<strong>alte</strong>r eigenverantwortlich<br />

unter Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen zu bestimmen.<br />

Es ist mindestens sicherzustellen, dass der jeweils beschlossene oder vereinbarte Jahresgesamtzuführungsbetrag<br />

spätestens vor Ablauf eines Geschäftsjahres dem Rückstellungsvermögen<br />

zu übertragen ist.<br />

Stets monatliche Zuführungen sind also nicht unbedingt zwingend erforderlich. Aus diesem<br />

Grund werden in der Praxis häufig auch für die Rückstellung dieses Geschäftsjahres bestimmte<br />

Hausgeldteilbeträge - gerade in den Anfangsmonaten eines Geschäftsjahres - für<br />

dringende gemeinschaftliche Bewirtschaftungskosten (also nicht nur für Ausgaben zum<br />

Zweck von Instandsetzungen) getätigt und quasi "eigenkreditweise" kurzfristig verwendet.<br />

Solange diese Hausgeldanteile noch nicht der zweckgebundenen Rückstellung, mit anderen<br />

Worten der Sonderzwecken dienenden Mittelreserve vor Abbuchung zugeführt sind, dürften<br />

sie auch noch nicht der strengen Zweckbindung des Rückstellungsvermögens unterliegen<br />

(strittig, wie hier Bub, ZfgWBay 7/1988, 397 ff.; a. A. offenbar BayObLG v. 20.12.1994, 2Z<br />

BR 106/94, WE 1995, 374).<br />

II. <strong>Die</strong> Darstellung der Instandhaltungsrücklage in der <strong>Jahresabrechnung</strong><br />

In einer <strong>Jahresabrechnung</strong> waren schon nach bisheriger h. R. M. die (Anlage-)Kontenstände<br />

der Rückstellungsvermögens zu Beginn und zu Ende eines Geschäftsjahres anzugeben, des<br />

Weiteren die Zugänge zum Rückstellungsvermögen im Geschäftsjahr und die Auszahlungen<br />

aus diesem Sondervermögen.<br />

Wie bereits oben angesprochen, wäre an sich die Darstellung eines „Anteils“ des einzelnen<br />

Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrückstellung mit Blick darauf, dass es sich hier<br />

um Verbandsvermögen (§ 10 Abs. 7 WEG) handelt, entbehrlich, mit Blick auf das nachfolgend<br />

Gesagte sogar schädlich.<br />

1. <strong>Die</strong> sog. Soll-Rücklage<br />

Bei der Darstellung der Zuführung und der Entnahmen aus der Instandhaltungsrückstellung<br />

im Rahmen der <strong>Jahresabrechnung</strong> war nach bisheriger Meinung eine doppelte Buchung erforderlich:<br />

a) für die Darstellung der Zuführung zur Rücklage als (künstliche) Ausgabenposition (um die<br />

Ausschüttung der Zuführung als Guthaben mangels entgegenstehender Ausgaben zu verhindern),<br />

b) für die Entnahme verwendeter Beträge aus der Rücklage deren Darstellung als Einnahme<br />

sowie deren tatsächliche Verwendung als weitere Ausgabenposition (LG München I, Beschl.<br />

v. 9.11.2006 – 1 T 6490/06, ZMR 2007, 567).<br />

<strong>Die</strong>s entsprach zumindest bislang herrschender Meinung.<br />

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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />

In <strong>neue</strong>rer Zeit wurde die Richtigkeit der o.g. Darstellung allerdings angezweifelt 1 :<br />

Da es sich bei der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage nicht um „echte“ Ausgaben im<br />

Sinne eines Abflusses von Liquidität handele, sondern vielmehr nur um eine interne Umbuchung,<br />

dürften diese Beträge nicht in der Kostenverteilung erscheinen 2 .<br />

Dabei hat der BGH 3 nun ausgesprochen, dass die bisherige Handhabung rechtswidrig ist.<br />

Zur Begründung führte der BGH an, dass die bisherige Handhabung dazu geführt habe, dass<br />

die WEG-Verw<strong>alte</strong>r lediglich sog. Soll-Rücklagen auswiesen, wobei den Eigentümern der<br />

tatsächliche Ist-Stand der Rücklage verschwiegen worden sei.<br />

Richtigerweise hätte diese (zutreffende) Feststellung den BGH dazu führen müssen, vom der<br />

bisherigen orthodoxen Auffassung der „reinen Einnahme-/Ausgabenabrechnung“ abzurücken,<br />

da diese Abrechnungsform ihre Untauglichkeit in der Praxis erwiesen hat.<br />

Anstelle dessen formulierte der BGH das Dogma der Ausgaben-/Einnahmenrechnung nur<br />

noch strenger.<br />

Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage<br />

sind in der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige<br />

Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in<br />

die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer<br />

auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen<br />

anzugeben.<br />

<strong>Die</strong>s dient der Transparenz der Abrechnung und damit der Information des einzelnen Wohnungseigentümers<br />

über die Vermögenslage seiner Gemeinschaft.<br />

Damit wird die Abrechnung aber weder nachvollziehbarer, noch wird tatsächlich der Vermögensstand<br />

der Gemeinschaft transparent.<br />

III. Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan<br />

Er hat die voraussichtlichen Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben zu enth<strong>alte</strong>n 4 .<br />

Oftmals ist zu beobachten, dass Wirtschaftspläne nur eine Aufstellung der zu erwartenden<br />

Einnahmen enth<strong>alte</strong>n. Auf die geordnete Zusammenstellung der voraussichtlichen Einnahmen<br />

und Ausgaben kann aber nicht durch Mehrheitsbeschluss verzichtet werden.<br />

OLG Köln:<br />

„<strong>Die</strong> in den Wirtschaftsplan aufzunehmenden voraussichtlichen Einnahmen umfassen<br />

auch die Zinserträge aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage. 5 “<br />

1 vgl. Jennißen, <strong>Die</strong> Verw<strong>alte</strong>rabrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2009.<br />

2 Riecke/Schmid-Abramenko, Fachanwaltskommentar WEG, 2. Aufl. 2008, § 28 Rz. 74;<br />

Bärmann/Pick/Merle, WEG, 10. Aufl. 2008, § 28 Rz. 69; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG,<br />

8. Aufl. 2007, § 28 Rz. 53.<br />

3 BGH, Urt. v. 4.12.2009 – V ZR 44/09.<br />

4 KG, Beschl. v. 27.5.1987 - 24 W 5694/86, ZMR 1987, 386.<br />

5 OLG Köln, Beschl. v. 5.5.2008 – 16 Wx 47/08, NZM 2008, 652.<br />

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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />

Der Fall:<br />

Eigentümer E ficht den Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans mit der Begründung<br />

an, dass dort die zu erwartenden Einnahmen, insbesondere die sicher anfallenden<br />

Guthabenzinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage nicht aufgeführt seien.<br />

Das Problem:<br />

Üblicherweise erstellen WEG-Verw<strong>alte</strong>r den Wirtschaftsplan, in dem sie die Ausgaben gemäß<br />

der letzten Abrechnung extrapolieren, nach den gültigen Verteilerschlüsseln verteilen und so<br />

das anteilig zu zahlende Hausgeld des kommenden Wirtschaftsjahres ermitteln.<br />

Dass dies gefährlich werden kann, beweist die aktuelle Entscheidung des OLG Köln.<br />

Viele Gerichte vertreten nämlich inzwischen die Rechtsauffassung, dass der Wirtschaftsplan<br />

eben nicht nur aus der Angabe und Verteilung der zu erwartenden Kosten bestehe, sondern<br />

dass hierzu auch die zu erwartenden Einnahmen gehören.<br />

<strong>Die</strong> Entscheidung des OLG Köln:<br />

Das OLG Köln vertritt die Auffassung, dass auch die Einnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

im Wirtschaftsplan darzustellen sind, ansonsten widerspreche der Beschluss<br />

ordnungsmäßiger Verwaltung und sei für ungültig zu erklären.<br />

Im vorliegenden Fall ging es um fehlende 500,00 EUR an Zinseinnahmen für die Anlage der<br />

Instandhaltungsrücklage.<br />

Mein Tipp:<br />

Dem Verw<strong>alte</strong>r ist anzuraten, stets die zu erwartenden Einnahmen im Wirtschaftsplan darzustellen.<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch für die zu erwartenden Hausgeldeinnahmen!<br />

Der Einwand, dass der Wirtschaftsplan dann auf 0,00 EUR hinauslaufe, ist ein Scheinargument,<br />

dem dadurch begegnet werden kann, indem die zu erwartenden Hausgeldeinnahmen<br />

nach der Ermittlung der Kosten unter Berücksichtigung der sicher zu erwartenden sonstigen<br />

Einnahmen der WEG (Mieten, Zinsen, etc.) und der Darstellung der aufzubringenden Beitragszahlungen<br />

insgesamt (und im Einzelfall) dargestellt werden, wodurch der Wirtschaftsplan<br />

dann letztlich (was er ja auch buchh<strong>alte</strong>risch muss) auf 0,00 EUR ausläuft.<br />

IV. <strong>Die</strong> Darstellung des Verwaltungsvermögens<br />

Das Rechnungswesen des Verw<strong>alte</strong>rs ist die Grundlage zur Erfüllung der dem Verw<strong>alte</strong>r gegenüber<br />

der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegenden Pflicht.<br />

Über die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung,<br />

sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen<br />

Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) sowie der gemeinschaftlich abzurechnenden Kosten<br />

des Sondereigentums (§ 16 Abs. 3 WEG) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen<br />

(§ 16 Abs. 2 WEG), den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 3 WEG) oder<br />

den Beschlüssen der Wohnungseigentümer (§§ 16 Abs. 3, 16 Abs. 4, 21 Abs. 7 WEG) abzurechnen<br />

(§ 28 Abs. 3 WEG) bzw. Rechnung zu legen (§ 28 Abs. 4 WEG).<br />

Ferner ist der Verw<strong>alte</strong>r nur auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens in<br />

der Lage, einen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechenden Wirtschaftsplan<br />

(§ 28 Abs. 1 WEG) aufzustellen.<br />

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Vortrag: Rüdiger Fritsch, FACHVERWALTER ® Immobilien Forum 08. Mai 2010<br />

Indes ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die Entscheidung des BGH zur Teil-<br />

Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH v. 2.6.2005, V ZB 32/05) sowie<br />

unter Berücksichtigung deren weitgehender Kodifizierung im Rahmen der Novelle des<br />

Wohnungseigentumsrechts (§ 10 Abs. 6 – Abs. 8 WEG) sich die Stimmen mehren, wonach<br />

einer bilanziell-kaufmännischen Abrechnung gegenüber der reinen Einnahmen- und Ausgabenrechnung<br />

der Vorzug zu geben sei (vgl.: v. Hauff, WE 2007, 172 ff.).<br />

Zumindest dürfte mit Blick auf die Tatsache, dass ausweislich des Gesetzeswortlauts zum<br />

sog. Verwaltungsvermögen auch die eingegangenen Verbindlichkeiten und ebenso die begründeten<br />

Forderungen gehören (§ 10 Abs. 7 S. 1 WEG) von der Buchhaltung des Verw<strong>alte</strong>rs<br />

zu erwarten sein, dass jeweils Aufschluss über die bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten<br />

des Verwaltungsvermögens gegeben werden kann.<br />

<strong>Die</strong>s bestätigt auch das OLG München 6 :<br />

„<strong>Die</strong> Verpflichtung des Verw<strong>alte</strong>rs, nach Beendigung seiner Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

Rechnung zu legen, umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren<br />

Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch –unter Beifügung der entsprechenden<br />

Belege- eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Kontostände.“<br />

Nach zutreffender Auffassung gehört (auch ohne entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümer)<br />

die Vorlage eines sog. Vermögensstatus, also eine Aufstellung der das Verwaltungsvermögen<br />

betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten zum Ende des Abrechnungszeitraums,<br />

zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung des Verw<strong>alte</strong>rs 7 .<br />

Hier vertretener Meinung nach gilt dies umso mehr für die <strong>Jahresabrechnung</strong> des Verw<strong>alte</strong>rs,<br />

insbesondere mit Blick auf die Tatsache, dass gem. § 10 Abs. 7 WEG zum Verwaltungsvermögen<br />

ausdrücklich auch Forderungen und Verbindlichkeiten gehören 8 . Dabei kann hier dahinstehen,<br />

ob es sich dabei um einen (mit zu beschließenden) Abrechnungsbestandteil handelt<br />

oder nicht 9 . In jedem Falle handelt es sich um eine vom Verw<strong>alte</strong>r vorzulegende Prüfungsunterlage,<br />

die eine umfassende Kontrolle erst ermöglicht 10 .<br />

6 OLG München, Beschl. v. 20.7.2007 – 32 Wx 092/07, ZMR 2007, 814;<br />

so auch: AG Mettmann, Beschl. v. 26.5.2008 – 7a II 96/06 WEG, ZMR 2008, 848.<br />

7 OLG München, Beschl. v. 20.7.2007 – 32 Wx 03/07, ZMR 2007, 814;<br />

AG Mettmann, Beschl. v. 26.5.2008 – 7a II 96/06 WEG, ZMR 2008, 848 (rechtskräftig).<br />

8 Deckert/Fritsch, <strong>Die</strong> Eigentumswohnung, Loseblatt, Stand 03/2009, Grp. 4 Rn 201, 203, 403.<br />

9 Riecke/Schmid/Abramenko, Fachanwaltskommentar WEG, 2. Aufl. 2008, § 28 Rn 72, 75 m.w.N.<br />

10 Jennißen, WEG, § 28 Rn 112.<br />

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