hartfacts 2022_Ausgabe 1
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NEUE REGELUNGEN AB <strong>2022</strong>/2023<br />
EU-MOBILITÄTSPAKET<br />
Bereits im Juli 2020 hatte das EU-Parlament<br />
nach zähem Ringen mit den Mitgliedsstaaten<br />
das sogenannte „Mobilitätspaket I“<br />
verabschiedet. Das Ziel dieses Maßnahmenbündels<br />
ist die Vereinheitlichung der<br />
europäischen Rechtslage auf dem Gebiet<br />
des Straßengüterverkehrsrechts, um den<br />
Wettbewerb fairer zu gestalten und Angestellte<br />
in diesem Sektor zu schützen.<br />
Das Mobilitätspaket hat zahlreiche Bausteine,<br />
von denen einige in den letzten zwei<br />
Jahren bereits umgesetzt wurden. So gilt<br />
zum Beispiel seit Mitte 2020 ein Verbot, die<br />
reguläre Wochenruhezeit im Fahrzeug zu<br />
verbringen.<br />
Die neuen Regelungen<br />
Seit Februar <strong>2022</strong> müssen sich Transportunternehmen<br />
mit einigen weiteren Änderungen<br />
auseinandersetzen:<br />
Seit dem 02.02.22 müssen Grenzübertritte<br />
im Tachographen des LKW dokumentiert<br />
werden. Da nur die intelligenten Geräte der<br />
neuesten Klasse diese Eintragung automatisch<br />
erfassen, bedeutet das selbst bei<br />
digitalen Geräten einen manuellen Eintrag.<br />
Die Fahrer müssen unmittelbar nach<br />
Grenzübertritt bei der ersten Haltemöglichkeit<br />
stoppen und den Eintrag vornehmen.<br />
Zum gleichen Datum werden die Entsendebestimmungen<br />
aktualisiert. Mit dem neuen<br />
Gesetzestext wurden die Definitionen<br />
einer Entsendung geschärft. Nähere Informationen<br />
dazu finden Sie auf den Seiten<br />
des Verkehrsministeriums. Zudem hat die<br />
EU ein neues, multilinguales Portal zur Antragserfassung<br />
bzw. Antragsgenehmigung<br />
scharf geschaltet (postingdeclaration.eu).<br />
Seit dem 21.02.22 gilt eine „Abkühlphase“<br />
von vier Tagen bei Kabotagefahrten. Die<br />
eigentliche Regelung von drei Kabotagefahrten<br />
in sieben Tagen bleibt unangetastet.<br />
Allerdings müssen die LKW bspw. nach<br />
einem Kabotagezyklus in Deutschland vier<br />
Tage außer Landes. In dieser Zeit stehen<br />
die Transportkapazitäten im deutschen<br />
Markt nicht mehr zur Verfügung.<br />
Ebenfalls seit dem 21.02.22 trat die Rückkehrpflicht<br />
für LKW und die Rückkehroption<br />
für Fahrer in Kraft. Das bedeutet zum<br />
einen, dass das Fahrzeug alle acht Wochen<br />
in den Niederlassungsmitgliedstaat<br />
zurückkehren muss – also dorthin, wo der<br />
LKW gemeldet ist. Zum anderen muss dem<br />
Fahrer ermöglicht werden, innerhalb von<br />
vier Wochen je mindestens einmal an den<br />
Wohnsitz oder die Betriebsstätte zurückzukehren,<br />
um dort mindestens 45 Stunden<br />
Aufenthalt zu haben.<br />
Zusätzlich werden seit dem 21.05.22 alle<br />
grenzüberschreitenden Beförderungen im<br />
gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen<br />
über 2,5 t zulässige Gesamtmasse<br />
genehmigungspflichtig. Bis dato galt dies<br />
nur für Fahrzeuge über 3,5 t.<br />
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