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Anzeiger 31-2022

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Anzeiger Oberhasli Nr. 31 Freitag, 05. August 2022

Auflagestelle:

Bauverwaltung Meiringen, Rudenz 14,

3860 Meiringen

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten

Profile verwiesen.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren

sind schriftlich und begründet

bei der Bauverwaltung, Rudenz 14, 3860

Meiringen, einzureichen. Lastenausgleichsanspru-

'che, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist

angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs.

4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten

und weitgehend identischen Einsprachen ist

anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe

rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten

können im eBau-Portal des Kantons Bern

eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch).

Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen

rechtlich massgebend.

Bauverwaltung Meiringen

Einwohnergemeinde Meiringen

Baupublikation

Gesuchstellerin:

Katrin Keller, Balmstrasse 9, 3860 Meiringen

Projektverfasser:

Maurer und von Bergen AG,

Reichenbachsäge 428a, 3860 Meiringen

Bauvorhaben:

Vergrösserung Sommerlaube und Anbau Geräteschuppen

an Südfassade

Standort:

Balmstrasse 9, 3860 Meiringen, Parzelle Nr. 1794,

Wohnzone 2

Schutzzone:

Gewässerschutzbereich Au

Auflage- und Einsprachefrist:

29.08.2022

Auflagestelle:

Bauverwaltung Meiringen, Rudenz 14,

3860 Meiringen

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten

Profile verwiesen.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich

und begründet bei der Bauverwaltung, Rudenz

14, 3860 Meiringen, einzureichen. Bei Kollektiveinsprachen

oder vervielfältigten und weitgehend

identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt

ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten

(Art. 35b BauG).

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten

können im eBau-Portal des Kantons Bern

eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch).

Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen

rechtlich massgebend.

Verfügung Strassenverkehr

Bauverwaltung Meiringen

1037-22; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung

Temporäre Verkehrsmassnahme

Gemeinde Meiringen

Strassenabschnitt

Kantonsstrasse Nr. 226, Abschnitt Lässli bis Briinigsbärg

im jeweiligen Baustellenbereich

Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli

Verkehrsanordnung(en) Höchstgeschwindigkeit 60

km/h (SSV-Signal Nr. 2.30)

Gültigkeit

Ab 29. August 2022 bis circa Ende September 2023

Grund der Massnahme

Auf der Kantonsstrasse Nr. 226 Gnoll – Meiringen

werden dringende Erneuerungsarbeiten an Kunstbauten

durchgeführt. Zwecks Arbeits- und Verkehrssicherheit

wird die Höchstgeschwindigkeit auf 60

km/h im jeweiligen Baustellenbereich reduziert.

Rechtliche Hinweise

Das Tiefbauamt des Kantons Bern verfügt oben genannte

Verkehrsbeschränkung gestützt auf Art. 3

Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art.

32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1

der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008

(SV, BSG 732.111.1).

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im

Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden

Verwaltungskreises sowie nach dem Anbringen,

Auswechseln oder Entfernen der Signale

und/oder Markierungen in Kraft.

Philippe Maurice Dentan

Projektleiter Verkehrstechnik

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