Hinweise zur Gebäudeeinmessung - Ralf Bornkessel
Hinweise zur Gebäudeeinmessung - Ralf Bornkessel
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Vermessungsstelle:<br />
<strong>Ralf</strong> <strong>Bornkessel</strong><br />
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)<br />
Beratender Ingenieur<br />
Calvinstraße 39<br />
07546 Gera<br />
Informationen über die <strong>Gebäudeeinmessung</strong>spflicht – Stand Januar 2010<br />
Sehr geehrter Gebäudeeigentümer,<br />
mit diesem Merkblatt werden Sie auf einige für Sie wichtige gesetzliche Bestimmungen 1 aufmerksam<br />
gemacht.<br />
Das Eigentum an Grund und Boden unterliegt der staatlichen Gewährleistung. Aus diesem Grund<br />
führt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zum landesweiten Nachweis aller Liegenschaften<br />
(Flurstücke und für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsame Gebäude)<br />
ein Liegenschaftskataster, in dem die Flurstücksgrenzen und die entsprechenden Gebäudegrundrisse<br />
auf der Basis örtlicher Liegenschaftsvermessungen in hoher Qualität und Genauigkeit<br />
dokumentiert werden. Das Liegenschaftskataster dient somit auch dem Schutz Ihrer persönlichen<br />
Eigentumsrechte.<br />
Damit das Landesamt für Vermessung und Geoinformation den erforderlichen Gebäudenachweis<br />
im Liegenschaftskataster stets auf dem neuesten Stand halten kann, hat der Gesetzgeber die Eigentümer<br />
von im Liegenschaftskataster nachzuweisenden Gebäuden verpflichtet, einen Öffentlich<br />
bestellten Vermessungsingenieur mit der kostenpflichtigen Einmessung zu beauftragen. Der von<br />
Ihnen zu beauftragende Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die zu diesem Zweck<br />
notwendige <strong>Gebäudeeinmessung</strong> durch.<br />
Wird die <strong>Gebäudeeinmessung</strong> zwei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes nicht beantragt, ist<br />
das Landesamt für Vermessung und Geoinformation berechtigt, auch ohne Antrag (von Amts wegen)<br />
die <strong>Gebäudeeinmessung</strong> durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen<br />
zu lassen und die Kosten dem Gebäudeeigentümer in Rechnung zu stellen.<br />
Sollten Sie weitergehende Informationen wünschen, können Sie sich gern an meine Vermessungsstelle<br />
wenden.<br />
Auskünfte <strong>zur</strong> <strong>Gebäudeeinmessung</strong>spflicht erteilen auch der für Sie zuständigen Katasterbereich<br />
des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation oder die in Thüringen zugelassenen Öffentlich<br />
bestellten Vermessungsingenieure.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Ralf</strong> <strong>Bornkessel</strong><br />
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)<br />
Telefon (Zentrale) : (0365) 83 91 0 (Vermittlung)<br />
Telefax : (0365) 83 91 111<br />
Internet : www.bornkessel.de<br />
eMail (allgemein) : vermessung@bornkessel.de<br />
Bitte wenden!<br />
1 Rechtsgrundlage ist das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574). Es ist auf der<br />
Rückseite mit den für die <strong>Gebäudeeinmessung</strong> relevanten Paragraphen auszugsweise abgedruckt.
Auszug aus dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVerm-<br />
GeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574)<br />
Vierter Abschnitt: Liegenschaftskataster<br />
§ 9 Allgemeines<br />
(1) Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend<br />
und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften sind alle Flurstücke sowie die Gebäude, die<br />
für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind. Welche Gebäude für den<br />
Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind, wird in einer Rechtsverordnung gemäß<br />
§ 34 Nr. 2 geregelt.<br />
(2) …<br />
§ 17 Zuständigkeit<br />
(1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt das Liegenschaftskataster.<br />
(2) Die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen und die Erstellung öffentlicher Urkunden <strong>zur</strong><br />
Fortführung des Liegenschaftskatasters sind Vermessungsstellen vorbehalten. Vermessungsstellen<br />
sind<br />
1. die obere Kataster- und Vermessungsbehörde und<br />
2. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes.<br />
(3) …<br />
(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden Anträge <strong>zur</strong> Durchführung von Liegenschaftsvermessungen<br />
von privatrechtlichen Antragstellern, kommunalen Körperschaften und Trägern der<br />
Bundesverwaltung sowie von Landesbehörden bei Bundesauftragsverwaltung ausschließlich von<br />
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bearbeitet. Gleiches gilt für Anträge, die von der<br />
unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts sowie Betrieben nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung<br />
vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden.<br />
(5) …<br />
Sechster Abschnitt: Pflichten und Befugnisse<br />
§ 23 Aktualität des Nachweises von Gebäuden<br />
(1) Wird ein im Liegenschaftskataster nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss<br />
verändert, so ist der betreffende Eigentümer verpflichtet, die <strong>zur</strong> Fortführung des Liegenschaftskatasters<br />
erforderliche Liegenschaftsvermessung auf seine Kosten durchführen zu lassen und die<br />
Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen.<br />
(2) Ist die Liegenschaftsvermessung nach Absatz 1 zwei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes<br />
noch nicht beantragt worden, soll die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die ausstehende<br />
Einmessung von Amts wegen einleiten und die weiteren <strong>zur</strong> Fortführung des Liegenschaftskatasters<br />
nötigen Maßnahmen vornehmen. Kostenschuldner ist in dem Fall, wer zu Beginn der<br />
örtlichen Vermessungsarbeiten Eigentümer des Gebäudes ist. Diese Kostenpflicht löst gegebenenfalls<br />
eine zuvor nach Absatz 1 eingetretene Kostenpflicht ab.<br />
§ 24 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen<br />
(1) Um die erforderlichen Arbeiten <strong>zur</strong> Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit<br />
Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu<br />
befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.