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Hinweise zur Gebäudeeinmessung - Ralf Bornkessel

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Vermessungsstelle:<br />

<strong>Ralf</strong> <strong>Bornkessel</strong><br />

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)<br />

Beratender Ingenieur<br />

Calvinstraße 39<br />

07546 Gera<br />

Informationen über die <strong>Gebäudeeinmessung</strong>spflicht – Stand Januar 2010<br />

Sehr geehrter Gebäudeeigentümer,<br />

mit diesem Merkblatt werden Sie auf einige für Sie wichtige gesetzliche Bestimmungen 1 aufmerksam<br />

gemacht.<br />

Das Eigentum an Grund und Boden unterliegt der staatlichen Gewährleistung. Aus diesem Grund<br />

führt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation zum landesweiten Nachweis aller Liegenschaften<br />

(Flurstücke und für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsame Gebäude)<br />

ein Liegenschaftskataster, in dem die Flurstücksgrenzen und die entsprechenden Gebäudegrundrisse<br />

auf der Basis örtlicher Liegenschaftsvermessungen in hoher Qualität und Genauigkeit<br />

dokumentiert werden. Das Liegenschaftskataster dient somit auch dem Schutz Ihrer persönlichen<br />

Eigentumsrechte.<br />

Damit das Landesamt für Vermessung und Geoinformation den erforderlichen Gebäudenachweis<br />

im Liegenschaftskataster stets auf dem neuesten Stand halten kann, hat der Gesetzgeber die Eigentümer<br />

von im Liegenschaftskataster nachzuweisenden Gebäuden verpflichtet, einen Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieur mit der kostenpflichtigen Einmessung zu beauftragen. Der von<br />

Ihnen zu beauftragende Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die zu diesem Zweck<br />

notwendige <strong>Gebäudeeinmessung</strong> durch.<br />

Wird die <strong>Gebäudeeinmessung</strong> zwei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes nicht beantragt, ist<br />

das Landesamt für Vermessung und Geoinformation berechtigt, auch ohne Antrag (von Amts wegen)<br />

die <strong>Gebäudeeinmessung</strong> durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchführen<br />

zu lassen und die Kosten dem Gebäudeeigentümer in Rechnung zu stellen.<br />

Sollten Sie weitergehende Informationen wünschen, können Sie sich gern an meine Vermessungsstelle<br />

wenden.<br />

Auskünfte <strong>zur</strong> <strong>Gebäudeeinmessung</strong>spflicht erteilen auch der für Sie zuständigen Katasterbereich<br />

des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation oder die in Thüringen zugelassenen Öffentlich<br />

bestellten Vermessungsingenieure.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Ralf</strong> <strong>Bornkessel</strong><br />

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI)<br />

Telefon (Zentrale) : (0365) 83 91 0 (Vermittlung)<br />

Telefax : (0365) 83 91 111<br />

Internet : www.bornkessel.de<br />

eMail (allgemein) : vermessung@bornkessel.de<br />

Bitte wenden!<br />

1 Rechtsgrundlage ist das Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574). Es ist auf der<br />

Rückseite mit den für die <strong>Gebäudeeinmessung</strong> relevanten Paragraphen auszugsweise abgedruckt.


Auszug aus dem Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (ThürVerm-<br />

GeoG) vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574)<br />

Vierter Abschnitt: Liegenschaftskataster<br />

§ 9 Allgemeines<br />

(1) Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend<br />

und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften sind alle Flurstücke sowie die Gebäude, die<br />

für den Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind. Welche Gebäude für den<br />

Auftrag des amtlichen Vermessungswesens bedeutsam sind, wird in einer Rechtsverordnung gemäß<br />

§ 34 Nr. 2 geregelt.<br />

(2) …<br />

§ 17 Zuständigkeit<br />

(1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt das Liegenschaftskataster.<br />

(2) Die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen und die Erstellung öffentlicher Urkunden <strong>zur</strong><br />

Fortführung des Liegenschaftskatasters sind Vermessungsstellen vorbehalten. Vermessungsstellen<br />

sind<br />

1. die obere Kataster- und Vermessungsbehörde und<br />

2. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes.<br />

(3) …<br />

(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden Anträge <strong>zur</strong> Durchführung von Liegenschaftsvermessungen<br />

von privatrechtlichen Antragstellern, kommunalen Körperschaften und Trägern der<br />

Bundesverwaltung sowie von Landesbehörden bei Bundesauftragsverwaltung ausschließlich von<br />

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren bearbeitet. Gleiches gilt für Anträge, die von der<br />

unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts sowie Betrieben nach § 26 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung<br />

vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung gestellt werden.<br />

(5) …<br />

Sechster Abschnitt: Pflichten und Befugnisse<br />

§ 23 Aktualität des Nachweises von Gebäuden<br />

(1) Wird ein im Liegenschaftskataster nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss<br />

verändert, so ist der betreffende Eigentümer verpflichtet, die <strong>zur</strong> Fortführung des Liegenschaftskatasters<br />

erforderliche Liegenschaftsvermessung auf seine Kosten durchführen zu lassen und die<br />

Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen.<br />

(2) Ist die Liegenschaftsvermessung nach Absatz 1 zwei Monate nach Fertigstellung des Gebäudes<br />

noch nicht beantragt worden, soll die obere Kataster- und Vermessungsbehörde die ausstehende<br />

Einmessung von Amts wegen einleiten und die weiteren <strong>zur</strong> Fortführung des Liegenschaftskatasters<br />

nötigen Maßnahmen vornehmen. Kostenschuldner ist in dem Fall, wer zu Beginn der<br />

örtlichen Vermessungsarbeiten Eigentümer des Gebäudes ist. Diese Kostenpflicht löst gegebenenfalls<br />

eine zuvor nach Absatz 1 eingetretene Kostenpflicht ab.<br />

§ 24 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen<br />

(1) Um die erforderlichen Arbeiten <strong>zur</strong> Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit<br />

Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu<br />

befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.

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