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Gerätepass

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Noch mehr Zeug für Hanni

Und noch ein Benefit

Persönlicher Gerätepass zur Dokumentation

Ihrer Einweisungen in Medizinprodukte

gemäß § 10 MPBetreibV


doctari GmbH

Frankfurter Allee 31a

10247 Berlin

Telefon: +49 30 2096950

Telefax: +49 30 7001431147

E-Mail: info@doctari.de

Internet: www.doctari.de

Geschäftsführung: Prof. Dr. Cai-Nicolas Ziegler (Vors.),

Silke Oltrogge, Torsten Blaschke

Handelsregister: Amtsgericht Charlottenburg, Berlin, HRB 146498

Sitz der Gesellschaft: Berlin

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a

Umsatzsteuergesetz: DE287244248

doctari Pflege GmbH

Hohe Bleichen 19

20354 Hamburg

Telefon: +49 40 209324290

Telefax: +49 30 7001434461

E-Mail: pflege@doctari.de

Internet: www.doctari.de

Geschäftsführung: Prof. Dr. Cai-Nicolas Ziegler (Vors.),

Silke Oltrogge, Torsten Blaschke

Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HRB 123378

Sitz der Gesellschaft: Hamburg

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a

Umsatzsteuergesetz: DE 284094974

Wichtig:

Dieser Gerätepass ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung

in das entsprechende Medizinproduktebuch der Einrichtungen nach § 12

MPBetreibV.

Angaben zum Anwender:

Name:

Vorame:

Geburtsdatum:

Berufsbezeichnung:



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Inhaltsverzeichnis:

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Sind Sie in die

Medizinprodukte

eingewiesen?

1. Einleitung ........................................................................................................................... 1

2. Unfälle und Meldewege .............................................................................................. 5

3. Maßgebliche Vorschriften .......................................................................................... 19

3.1. Allgemeine Anforderungen nach § 4 MPBetreibV ..................... 20

3.2. Besondere Anforderungen nach § 5 MPBetreibV ..................... 21

3.3 Betreiben und Anwenden von ausgewählten aktiven Medizinprodukten

gem. § 10 MPBetreibV: .................................................. 23

3.4. Nicht implantierbare aktive Medizinprodukte ............................ 20

4. Kategorie .......................................................................................................................... 30

5. Kategorie .......................................................................................................................... 39

6. Kategorie .......................................................................................................................... 49

7. Kategorie .......................................................................................................................... 59

8. Kategorie .......................................................................................................................... 59

9. Glossar .............................................................................................................................. 70

10. Literatur ............................................................................................................................. 71

Bei Bedarf bitte

Folgeanweisungen

einfordern

Bitte sprechen Sie

den Medizinproduktbeauftragten

an



Einleitung:

Nach § 4 Abs. 2 der Medizinprodukte Betreiberverordnung (kurz:

MPBetreibV) dürfen Medizinprodukte nur von Personen betrieben

oder angewendet werden, die die dafür erforder-liche Ausbildung

oder Kenntnis besitzen.

Nach § 4 Abs. 3 und 5 sowie nach § 10 der MPBetreibV ist eine Einweisung

in die ordnungsgemäße Handhabung eines Medizinprodukts

grundsätzlich vorgeschrieben! Als Fachkraft, die Medizinprodukte

iSd. MPBetreibV anwendet, sind Sie dazu verpflichtet, sich eigenständig

um die Einweisung in aktive Medizinprodukte zu kümmern.

Nur wenn Sie eine den Anforderungen der MPBetreibV ent-sprechende,

fachgerechte Einweisung erhalten haben, dür-fen Sie das jeweilige

Gerät bedienen. Die Einweisungen in Medizinprodukte, die in der

Anlage 1 zur MPBetreibV aufge-führt sind, müssen nach § 10 Abs. 2

MPBetreibV, unter Be-rücksichtigung der Gebrauchsanweisung, entweder

direkt vom Hersteller des jeweiligen Produkts durchgeführt

werden oder von einer sogenannten befugten Person, die speziell

vom Hersteller geschult worden ist.

Die Einweisung in aktive, nicht implantierbare Medizinpro-dukte,

die nicht in der Anlage 1 zur MPBetreibV aufgeführt sind, sollte analog

zu § 10 Abs. 2 MPBetreibV vom Hersteller des jeweiligen Produkts

durchgeführt werden, auch wenn § 4 Abs. 3 MPBetreibV keine

Vorgaben zu Art und Umfang einer ordnungsgemäßen Einweisung

macht. Denn so wird sichergestellt, dass Sie von einer entsprechend

kompetenten Per-son in geeigneter Weise in die sachgerechte Handhabung

eingewiesen werden.

Im Rahmen Ihrer Einweisung ist es wichtig, dass Ihnen aus-reichende

Kenntnisse über folgende Aspekte vermittelt werden:

• das Medizinprodukt selbst einschließlich seiner Wir-kungsweise

an PatientInnen,

• das Einsatzgebiet (vom Hersteller festgelegte Zweckbestimmung,

ggf. Kontraindikation),

• die Anwendung und Bedienung,

• den ordnungsgemäßen Zustand und die Prüfung der Funktionsfähigkeit,

• die Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Medizinprodukten,

anderen Gegenständen und Zube-hör,

• die Wechselwirkung mit anderen Medizinprodukten oder

Gegenständen,

• die möglichen Gefährdungen für AnwenderInnen, PatientInnen

sowie Dritte und

• den sicheren Einsatz einschließlich der Betriebsvo-raussetzungen

(elektromagnetische Verträglichkeit, erforderliche Raumtemperatur,

Luftfeuchtigkeit, Lagerung, Instandhaltungsmaßnahmen,

Pflege und Fehlergrenzen)

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Einweisung nicht notwendig,

z. B. wenn das Medizinprodukt selbsterklärend ist oder

bereits eine Einweisung in ein sogenanntes baugleiches Medizinprodukt

erfolgt ist.

Beispiele:

• Ein Fieberthermometer ist ein nicht aktives Medizinprodukt und

zudem selbsterklärend keine Einweisungserfordernis.

6

7



• Ein Beatmungsgerät ist ein aktives nicht implantierbares Medizinprodukt

eine Einweisung mit Dokumentation ist notwendig.

Sie kann lediglich dann entfallen, wenn bereits eine dokumentierte

Einweisung in ein baugleiches Musterge-rät (Hard- und

Software!) vorliegt.

Für die Dokumentation von Einweisungen in die ordnungsgemäße

Handhabung aktiver, nicht implantierbarer Medizinprodukte gibt es

eine klare Teilung in zwei Kategorien:

1. Medizinprodukte, die in der Anlage 1 zur MPBetreibV aufgeführt

sind - § 12 Abs. 2 Nr. 3 MPBetreibV: Die Einweisungen müssen im

Medizinproduktebuch des Betreibers dokumtiert werden.

2. Medizinprodukte, die nicht in der Anlage 1 zur MPBetreibV

aufgeführt sind - § 4 Abs. 3 MPBetreibV: Eine Dokumentation

ist in „geeigneter Form“ gesetzlich vorgeschrieben. Was genau

„geeignete Form“ bedeutet, ist nicht definiert. Es empfiehlt sich,

die durchgeführte Einweisung im Medizinproduktebuch des Betreibers

zu dokumentieren. Ist die Einweisung nicht dokumentiert,

so wird vermutet, dass die Einweisung auch nicht erfolgte.

Der Beweis des Gegenteils ist schwierig.

Sollten diese Vorschriften über die Einweisung der Anwender nicht

eingehalten werden, können nach MPBetreibV haftungsrechtliche

Konsequenzen daraus entstehen, da es sich um sogenannte „Ausprägungen

der im Verkehr einzuhaltenden Sorgfalt“ im Sinne von § 276

BGB handelt. Ihre Verlet-zung kann im Bereich der vertraglichen wie

der deliktischen Haftung relevant werden, wenn die Anwendung von

Medi-zinprodukten zu Schäden bei einer Patientin/einem Patienten

geführt hat.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Abs. 2 ein in der Anlage

1 zur MPBetreibV genanntes Medizinprodukt betreibt oder anwendet,

handelt ordnungswidrig im Sinne des § 94 Abs. 2 Nr. 9 des

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes – MPDG (§ 17 Nr. 1

MPBetreibV).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000

Euro geahndet werden (§ 94 Abs. 4 MPDG).

Der doctari Gerätepass ermöglicht Ihnen die individuelle Dokumentation

und Archivierung Ihrer persönlichen Einwei-sungen.

So können Sie diese zu jeder Zeit nachweisen, um bspw. bei einem

Einrichtungswechsel eine erneute und zeit-intensive Einweisung in

baugleiche Medizinprodukte zu ver-meiden oder im Schadensfall

eine erfolgte Einweisung belegen zu können.

Ihre zukünftigen Einweisungen in die ordnungsgemäße Handhabung

sämtlicher aktiver, nicht implantierbarer Medizinprodukte sollten

daher unbedingt in diesen Gerä-tepass eingetragen werden.

Berlin, Hamburg im August 2022

8

9



Medizinprodukte-Pass:

Geräteart

Herzschrittmacher

Anleitung

Geräteart

Typ

Kategorie

Eins mit Id

Typ

Software

Hersteller

Einweisende/r

(Name, Firma)

Datum, Uhrzeit

Micro TS 2000

-

Schrittmacher Muster-AG TS 2000

Musterfrau, Muster GmbH icro TS 2000

02.01.2020, 16:30 bis 17:15

Software

Hersteller

Einweisende/r

(Name, Firma)

Datum, Uhrzeit

Geräteart

Geräteart

Typ

Typ

Software

Software

Hersteller

Hersteller

Einweisende/r

(Name, Firma)

Einweisende/r

(Name, Firma)

Datum, Uhrzeit

Datum, Uhrzeit

10

11



Geräteart

Geräteart

Kategorie

Eins mit Id

Typ

Typ

Software

Software

Hersteller

Hersteller

Einweisende/r

(Name, Firma)

Einweisende/r

(Name, Firma)

Datum, Uhrzeit

Datum, Uhrzeit

Geräteart

Geräteart

Typ

Typ

Software

Software

Hersteller

Hersteller

Einweisende/r

(Name, Firma)

Einweisende/r

(Name, Firma)

Datum, Uhrzeit

Datum, Uhrzeit

12

13



Geräteart

Geräteart

Kategorie

Eins mit Id

Typ

Typ

Software

Software

Hersteller

Hersteller

Einweisende/r

(Name, Firma)

Einweisende/r

(Name, Firma)

Datum, Uhrzeit

Datum, Uhrzeit

Geräteart

Geräteart

Typ

Typ

Software

Software

Hersteller

Hersteller

Einweisende/r

(Name, Firma)

Einweisende/r

(Name, Firma)

Datum, Uhrzeit

Datum, Uhrzeit

14

15



Geräteart

Geräteart

Kategorie

Drei mit Id

Typ

Typ

Software

Software

Hersteller

Hersteller

Einweisende/r

(Name, Firma)

Einweisende/r

(Name, Firma)

Datum, Uhrzeit

Datum, Uhrzeit

Geräteart

Geräteart

Typ

Typ

Software

Software

Hersteller

Hersteller

Einweisende/r

(Name, Firma)

Einweisende/r

(Name, Firma)

Datum, Uhrzeit

Datum, Uhrzeit

16

17



Unfälle und Meldewege

Maßgebliche Vorschriften

Trotz ausführlicher Präventionsmaßnahmen wie Gefährdungsbeurteilungen

und geeigneter Schutzvorkehrungen kann es passieren,

dass Sie im beruflichen Alltag einen Wege-, Dienstwege- oder

Arbeitsunfall erleiden.

In diesen Situationen sind die richtige Feststellung und Behand-lung

sowie Meldung des Unfalles von großer Wichtigkeit. Bei Ver-letzungen

durch Arbeits- und Wegeunfälle suchen Sie bitte immer einen

Durchgangsarzt auf und melden Sie den Unfall zeitnah an doctari.

Die folgende Sicherheitskarte enthält alle wichtigen Informationen

über AnsprechpartnerInnen und die Unfallversicherung während

Ihrer Tätigkeit – auf einen Blick.

Ihr Unfallversicherungsschutz

doctari Pflege ANÜ GmbH: Verwaltungs-BG*

doctari Fachpflege GmbH: BG Gesundheitsdienst & Wohlfahrtspflege

doctari Ärzte ANÜ GmbH: Verwaltungs-BG

doctari Med ANÜ GmbH: Verwaltungs-BG

Allgemeine Anforderungen nach § 4 MPBetreibV:

1

2

3

Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben oder

angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbidung

oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.

Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben oder

angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbidung

oder Kenntnis und Erfahrung besitzen

Eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung

es Medizin-produktes ist erforderlich. Abweichend von

Satz 1 ist eine Einweisung nicht erforderlich, wenn das Medizinprodukt

selbsterklärend ist oder eine Einweisung

bereits in ein baugleiches Medizinprodukt erfolgt ist. Die

Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung aktiver

nicht implantierbarer Medizinprodukte ist in geeigneter

Form zu dokumentieren.

Ihre AnsprechpartnerInnen bei doctari

für Angehörige nicht-approbierter Heil- &

Gesundheitsfachberufe

dispo-pflege@doctari.de

für Angehörige approbierter Heil- &

Gesundheitsfachberufe

dispo@doctari.de

doctari.de/unserservice/arbeitsunfaelle-und-wegeunfaelle

4

Miteinander verbundene Medizinprodukte sowie mit Zubehör

einschließlich Software oder mit anderen Gegenständen

verbunde-ne Medizinprodukte dürfen nur betrieben

und angewendet wer-den, wenn sie zur Anwendung in

dieser Kombination unter Berück-sichtigung der Zweckbestimmung

und der Sicherheit der Patienten, Anwender,

Beschäftigten oder Dritten geeignet sind.

18

19



5

6

7

8

Der Betreiber darf nur Personen mit dem Anwenden von

Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 genannten

Vorausset-zungen erfüllen und in das anzuwendende

Medizinprodukt gemäß Absatz 3 eingewiesen sind.

Der Anwender hat sich vor dem Anwenden eines Medizinproduktes

von der Funktionsfähigkeit und dem ordnungsgemäßen

Zustand des Medizinproduktes zu überzeugen

und die Gebrauchsanweisung sowie die sonstigen beigefügten

sicherheitsbezogenen Informationen und Instandhaltungshinweise

zu beachten. Satz 1 gilt entsprechend

für zur Anwendung miteinander verbundene Medizinprodukte,

für Zubehör einschließlich Software oder andere

Gegenstän-de, die mit Medizinprodukten zur Anwendung

verbunden sind, so-wie für die jeweilige Kombination.

Die Gebrauchsanweisung und die dem Medizinprodukt

beigefügten Hinweise sind so aufzubewahren, dass die für

die Anwendung des Medizinproduktes erforderlichen Angaben

dem Anwender jeder-zeit zugänglich sind.

Medizinprodukte der Anlage 2 dürfen nur betrieben oder

angewendet werden, wenn sie die im Leitfaden nach § 14

Absatz 1 Satz 2 angegebenen Fehlergrenzen einhalten.

Besondere Anforderungen nach

§ 5 MPBetreibV

1

Sofern für eine Tätigkeit nach dieser Verordnung

besondere Anforderungen vorausgesetzt

werden, darf diese Tätigkeit nur durchführen,

wer

1. hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über

aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten

Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen

Tätigkeit verfügt,

2. hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über

aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten

Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen

Tätigkeit verfügt,

3. hinsichtlich der fachlichen Beurteilung

keiner Weisung unterliegt und

über die Mittel, insbesondere Räume, Geräte

und sonstige Arbeitsmittel, wie geeignete

Mess- und Prüfeinrichtungen, verfügt, die

er-forderlich sind, die jeweilige Tätigkeit ordnungsgemäß

und nach-vollziehbar durchzuführen.

2

Die Erfüllung dieser besonderen Anforderungen

kann durch die Vorlage eines Zertifikats

einer Stelle nachgewiesen werden, die von der

im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung

für Benannte Stel-len zuständigen Behörde

nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)

20

21



2017/745 oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU)

2017/746 anerkannt wurde. Die Erfüllung der besonderen

Anforde-rungen kann auch durch Zertifikate, die von

der zuständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des

Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wur-den und

die inhaltlich den Zertifikaten nach Satz 1 entsprechen,

nachgewiesen werden.

Betreiben und Anwenden von ausgewählten

aktiven Medizinprodukten gem. § 10

MPBetreibV:

1

Der Betreiber darf ein in der Anlage 1 aufgeführtes Medizinprodukt

nur betreiben, wenn zuvor der Hersteller oder

eine dazu befugte Person, die im Einvernehmen mit dem

Hersteller handelt,

1. dieses Medizinprodukt am Betriebsort einer Funktionsprüfung

unterzogen hat und

2. die vom Betreiber beauftragte Person anhand der Gebrauchs-anweisung

sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informati-onen

und In-standhaltungshinweise in die sachgerechte Hand-habung,

Anwendung und den Betrieb des Medizinproduktes sowie

in die zulässige Verbindung mit anderen Medizinprodukten,

Gegen-ständen und Zubehör eingewiesen hat.

2

3

4

Eine Einweisung nach Nummer 2 ist nicht erforderlich,

sofern diese für ein baugleiches Medizinprodukt bereits

erfolgt ist.

In der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte dürfen

nur von Personen angewendet werden, die durch den

Hersteller oder durch eine nach Absatz 1 Nr. 2 vom Betreiber

beauftragte Person unter Berück-sichtigung der

Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handha-bung

dieses Medizinproduktes ein-gewiesen worden sind.

Die Durchführung der Funktionsprüfung nach Absatz 1

Nr. 1 und die Einweisung der vom Betreiber beauftragten

Person nach Absatz 1 Nr. 2 sind zu belegen.

Absatz 2 gilt nicht für in der Anlage 1 aufgeführte Medizinprodukte,

die zur Anwendung durch Laien bestimmt

sind. Einweisungspflichten nach anderen Vorschriften

werden hiervon nicht berührt.

Nicht implantierbare aktive Medizinprodukte gem. Anlage

1 MPBetreibV (inkl. Konkretisierungen zu den einzelnen

Nummern) zur:

22

23



Nicht implantierbare aktive Medizinprodukte

gem. Anlage 1 MPBetreibV (inkl. Konkretisierungen

zu den einzelnen Nummern) zur:

1.1 Erzeugung und Anwendung elektrischer Energie zur unmittelbaren

Beeinflussung der Funktion von Nerven und/oder

Muskeln beziehungsweise der Herztätigkeit einschließlich

Defibrillatoren.

• Akupunktur-Laser

• Blasenstimulator

• Defibrillator, extern

• Diathermiegerät (Kurzwellentherapiegerät

/ Mikrowellentherapiegerät)

• Elektroakupunkturgerät

• Elektroanästhesiegerät

(Elektroanalgesiegerät /

Elektronarkosegerät)

• elektrogalvanisches Bad

• Elektrokonversion, Gerät für

Heilkrampfbehandlung mit

Hilfe elektrischer Stromimpulse

zur Therapie psychischer

Erkrankungen

• elektromedizinische Badeeinrichtung

(hydroelektrisches

Bad / Stangerbad /

Vierzellenbad)

• Elektromyograph (EMG) mit

Stimulationseinrichtung

• Elektroneurograph mit Stimulationseinrichtung

• Elektroschlafgerät

• Elektroschockgerät

• Entspannungs-Massagegerät

• Fibrillator-Stimulator

• Hautwiderstandsmessgerät

mit Stimulationseinrichtung

• Herzschrittmacher, extern

(ösophagus-Notfallstimulator)

• Herzschrittmacher-Reizschwellenmeßgerät

• Interferenzstromtherapiegerät

• Kardioplegiegerät

• Lasergerät zur Stimulation

von Nerven und Muskeln

• Lasertherapiegerät

• Lymphdrainagegerät

• Magnetfeldtherapiegerät

• Magnetstimulator

• Muskelstimulator

• Myograph (siehe EMG)

• Nerven- und Muskelstimulator

• Pulpenprüfer

• Reizschwellen-Messgerät

mit Stimulationseinrichtung

• Reizstromdiagnostikgerät

(Interferenzstromtherapiegerät)

• Reizstromtherapiegerät

• Schmerztherapie Elektrostimulator

• Sphinkter-Stimulatoren

(siehe „externe Komponenten

aktiver Implantate“)

• TENS-Gerät

• Ultraschallgerät mit Stimulationseinrichtung

• Ultraschall-Reizstrom-

Kombinationsgerät

• Vitalitätsprüfgerät

24

25



1.2 Intrakardialen Messung elektrischer Größen oder Messung

anderer Größen unter Verwendung elektrisch betriebener

Messsonden in Blutgefäßen bzw. an frei gelegten Blutgefäßen.

1.3 Erzeugung und Anwendung jeglicher Energie zur unmittelbaren

Koagulation, Gewebezerstörung oder Zertrümmerung

von Ablagerungen in Organen.

• Biomonitor

• Blutdruckmessgerät, invasiv

• Blutdruckmesser, intrakardial

• Blutflussmessgerät, elektromagnetisch

• Blutvolumenmessgerät

• Dyedilutionsgerät

• EKG-Gerät, invasiv, intrakardial

• EKG Monitor, invasiv

• Endoskopie-Kamera

• Impedanzkardiograph

• Herzkathetermessplatz

• Herzleistungsmesser

• Herzminutenvolumen

(HMV)-messgerät

• Herzzeitvolumen (HZV)-

messgerät

• Impedanzkardiograph

• Indikatorimpulsmessgerät

• Indikatorverdünnungsmessgerät

• Intraaortale-Ballon-

Pulsation

• Multiparameter-Modul

• Patientenmonitor zur Messung

physiolog. Signale

• Ablationsgerät (mech.,

chem., elektr.)

• Afterloading-Gerät

• Chirurgiegerät, druckluftbetrieben

• Chirurgiegerät, elektrisch

• Dental-Chirurgie-Laser

• Dermatom

• Epilationsgerät

• Glühdrahtkauter

• Hochfrequenz-Koagulator

• Hochfrequenz-Chirurgiegerät

(synonym: Elektro-

Chirurgiegerät, Elektrotom,

Elektrokauter)

• Hochfrequenz-Chirurgiegerät,

ophthalmologisch

• Kobalt-Bestrahlungsgerät

• Kryochirurgiegerät (siehe

„Therapie mittels Hypothermie“)

• Impulsgerät zur Lithotripsie

• Laser (zur Steinzertrümmerung)

• Laser (Chirurgiegerät)

• Laser, ophthalmologischer

• Laserkoagulator

• Lithotripter

• Laser-Lithotripter

• Medizinischer Elektronenbeschleu-niger

• Photokauter

• Photokoagulator (synonym:

Lichtko-agulator)

• Röntgentherapiegerät

• Strahlentherapie-Gerät

• Thermokauter

• Ultraschall-Chirurgiegerät

• Ultraschall-Lithotripter

26

27



1.4 unmittelbare Einbringungen von Substanzen und Flüssigkeiten

in den Blutkreislauf unter potenziellem Druckaufbau,

wobei die Substanzen und die Flüssigkeiten auch aufbereitete

oder speziell behandelte körpereigene sein können, deren

Einbringen mit einer Entnahmefunktion direkt gekoppelt ist.

• Angiographie-Injektionsspritze

• Autotransfusionsgerät

• Bluterwärmungsgerät

• Blutfiltrationsgerät

• Blutpumpe

• Dialysegerät

• Dyedilutionsgerät

• Druckinfusionsapparat

• Druckinfusionsgerät

• Ernährungspumpe, parenteral

• Hämodiafiltrationsgerät

• Hämodialysegerät

• Hämofiltrationsgerät

• Heimdialysegerät

• Herz-Lungen-Maschine

• Herzunterstützungssystem

• Hochdruck-Infusionspumpe

• Hochdruck-Injektionsspritze

• HOT-Gerät

• Injektionsspritze,

11automatische

• Infusionsdosiergerät

• Infusionsregler (volumetrisch-

oder tropfengeregelt)

• Infusionspumpe (volumetrisch-

oder tropfengeregelt)

• Infusionsspritzenpumpe

• Insufflationsgerät, wenn mit

Infusions-, Infusionsspritzen-

oder Perfusionspumpeneinrichtung

• Niere, künstliche

• Nierenspülgerät

• Oxygenator (hyperbare Reinfusion)

• Ozontherapiegerät mit

hyperbarer Reinfusion

• Perfusionspumpe

• Peritonealdialysegerät

• Plasmapheresegerät

• Pumpe zur Farbstoffdilution

• Thrombolyseflüssigkeitspumpe

• UV-Blutbestrahlungsgerät

1.5 maschinellen Beatmung mit oder ohne Anästhesie Narkosegerät,

Beatmungsgerät (auch Heimbeatmung).

• Beatmungsgerät, maschinell (synonym: Respirator, Ventilator)

• Inhalations-Narkosegerät

• Narkose-Beatmungsgerät

• Notfallbeatmungsgerät

1.6 Diagnose mit bildgebenden Verfahren nach dem Prinzip

der Kernspinresonanz

• Kernspintomograph (synonym: NMR-, MR-Tomograph

1.7 Therapie mit Druckkammern

• Druckkammer

• Sauerstofftherapiekammer

• Überdruckkammer für hyperbare Therapie

28

29



1.8 Therapie mittels Hypothermie

unter eine der Gruppen der Anlage 1 zur MPBetreibV fällt. Diese Liste

beruht auf der alten Medizingeräterichtlinie, die 2002 durch das

Medizinproduktegesetz abgelöst wurde.

• Hypothermiegerät

• Kältetherapiegerät

• Kryochirurgiegerät

2 Säuglingsinkubatoren

• Inkubator

• Transportinkubator

• Wärmebett mit Haube

3 externe aktive Komponenten aktiver Implantate

• Herzschrittmacher

• Defibrillatoren

• Arzneimittelpumpen

• Organunterstützungssystemen

• Biostimulatoren, z. B.: Nervenstimula-toren, Muskelstimulatoren,

Blasen-stimulatoren, Sphinkterstimulatoren, Zwerchfellstimulatoren,

Cochlea-Stimulatoren

Die Konkretisierungen zu den einzelnen Nummern der Anlage 1

dienen lediglich der Orientierung für die Zuordnung von Medizinprodukten

zur Anlage 1 der MPBetreibV. Die Aufzählung erhebt

keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist rechtlich nicht verbindlich.

Entscheidend für die Zugehörigkeit zur Anlage 1 ist, ob das

Produkt nach seiner vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung

30

31



Begriffsbestimmungen gem. § 2 Medizinprodukte-Anwendermelde-

und Informationsverordnung

-MPAMIV:

Meldepflichten nach § 3 MPAMIV:

Ergänzend zu Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/745 bezeichnet

im Sinne dieser Rechtsverordnung der Ausdruck „mutmaßliches

schwerwiegendes Vorkommnis“ ein Vorkommnis, bei dem nicht

ausgeschlossen ist, dass es auf einer unerwünschten Nebenwirkung

eines Produktes, auf einer Fehlfunk-tion, einer Verschlechterung

der Eigenschaften oder der Leistung eines Produktes, einschließlich

Anwendungsfehlern aufgrund ergonomischer Merkmale oder einer

Unzulänglichkeit der vom Hersteller bereitgestellten Informationen

beruht und das direkt oder indirekt eine der nachstehenden Folgen

hatte oder hätte haben können:

1. den Tod eines Patienten, Anwenders oder einer anderen Person,

2. die vorübergehende oder dauerhafte schwerwiegende

Verschlechterung des Gesundheitszu-stands eines Patienten,

Anwenders oder einer anderen Person oder

3. eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit.

Wer Produkte beruflich oder gewerblich betreibt oder anwendet, hat

dabei aufgetretene mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse

unverzüglich der zuständigen Bundesoberbehörde zu melden. Satz 1

gilt entsprechend für Ärzte und Zahnärzte, denen in Ausübung ihrer

beruflichen Tätigkeit mutmaßliche schwerwiegende Vorkommnisse

bekannt werden.

Erfassung der Meldungen gem.

§ 6 Abs. 1 MPAMIV:

Die Meldungen nach § 3 MPAMIV erfolgen zur zentralen Erfassung

über das Deutsche Medizinpro-dukteinformations- und Datenbanksystem

nach § 86 MPDG.

Meldungen gem. § 3 MPAMIV sind direkt auf der Website des

Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),

Abteilung Medizinprodukte, über das Online-Meldeformular für

Anwen-der- und Patientenmeldungen zu erstatten. Zum Zeitpunkt

der Drucklegung dieses Gerätepasses unter:

www2.bfarm.de/medprod/mpsv/

32

33



Glossar

Aktives (Medizin)-Produkt (gem. Art 2 Nr. 4 MDR)

ist ein Produkt, dessen Betrieb von einer Energiequelle wie beispielsweise

Strom, Gas oder einem radioaktiven Element abhängig ist.

Ausnahmen davon sind:

• Energiequellen, die direkt vom menschlichen Körper oder durch

Schwerkraft erzeugt werden und

• Produkte, die Energie im Wesentlichen unverändert zwischen

aktiven „Medizin-“Produkten und Patienten übertragen.

Software gilt explizit als aktives Produkt (siehe unten).

Anwender (gem. § 2 Abs. 3 MPBetreibV)

ist jede Person, die ein Medizinprodukt professionell (beruflich) im

Anwendungsbereich der MPBe-treibV am Patienten einsetzt. Die

Definition des Anwenders knüpft an den tatsächlichen Einsatz des

Medizinproduktes am Patienten im Rahmen der Zweckbestimmung

des Medizinprodukts an. Die damit einhergehende Verantwortung

für die konkrete Nutzung des Medizinproduktes ist unabhängig von

Hierarchien in der Gesundheitseinrichtung. Wird ein Medizinprodukt

angewendet, hat der Anwender die aus der MPBetreibV einhergehenden

Verpflichtungen (z. B. § 4 Abs. 2 oder Abs. 6 MPBetreibV)

eigenverantwortlich zu erfüllen. Anwender sind regelmäßig Angehörige

approbierter oder nicht-approbierter Heilberufe (etwa ÄrztInnen,

Pflegefachkräfte, OTA, MTA).

Betreiber (gem. § 2 Abs. 2 MPBetreibV)

ist in erster Linie die juristische oder natürliche Person, die für den

Betrieb einer Gesundheitseinrich-tung verantwortlich ist, in der

Medizinprodukte durch dessen MitarbeiterInnen betrieben oder angewendet

werden (bspw. die Rechtsperson bzw. Träger des Krankenhauses,

des MVZ oder des Pflegedienstes).

Vom Betreiber beauftragte Person

ist eine Person, die in der Praxis etwa Pflichtaufgaben der MDR übernimmt,

bspw. die Einweisungen von Anwendern.

Die vom Betreiber beauftragte Person muss für Anlage 1 Produkte

vom Hersteller oder einer vom Hersteller befugten Person zum Zeitpunkt

der erstmaligen Inbetriebnahme anhand der Gebrauchsanleitung

sowie beigefügter sicherheitsbezogener Informationen und

Instandhaltungshinweisen in die sachgerechte Anwendung und den

Betrieb des Medizinproduktes sowie in die zulässigen Verbindun-gen

mit anderen Medizinprodukten, Gegenständen, Zubehör und Software

eingewiesen sein.

Die vom Betreiber beauftragte Person ist Multiplikator im Bereich

Einweisung und Wiederholungs-einweisung – sie kann weitere

Anwender einweisen. Mit dieser Regelung unterbindet der Verordnungsgeber

für Anlage 1 Produkte das frühere „Schneeballprinzip“

bei Einweisungen. Meist werden mehrere beauftragte Personen

durch den Hersteller eingewiesen, damit diese sich bei der Einweisung

weiterer Anwender gegenseitig vertreten können.

Gerätepass

ist ein Dokument, in dem die personenbezogenen Einweisungen an

Medizinprodukten eines Anwenders dokumentiert werden. In der

Einweisungspraxis stellt diese Form der Dokumentation

eine sinnvolle freiwillige Ergänzung zu den gesetzlich geforderten

Dokumentationsverpflichtungen im Medizinproduktebuch dar.

34

35



Gebrauchsanweisung (gem. Artikel 2 Nr. 14 MDR)

bezeichnet vom Hersteller zur Verfügung gestellte Informationen,

in denen der Anwender über die Zweckbestimmung und korrekte

Verwendung eines Produkts sowie über eventuell zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen

unterrichtet wird.

Gesundheitseinrichtungen (iSv. § 2 Abs. 4 MPBetreibV)

sind bspw. Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,

stationäre Pflegeeinrichtun-gen, Pflegeheime, Arztpraxen einschließlich

Medizinischer Versorgungszentren. Dazu gehören auch

selbstständige Einrichtungen und Praxen des Gesundheitswesens

und selbstständig im Gesundheits-wesen Tätige (bspw. Hebammen,

PhysiotherapeutInnen, PodologInnen, Rettungsdienste, medizinische

Labore). Erfasst werden sollen Einrichtungen, in denen Medizinprodukte

professionell angewen-det werden.

Holpflicht

In diesem Fall bedeutet Holpflicht, dass sich der Anwender aktiv um

die Einweisung bemühen muss (§ 4 Abs. 6 MPBetreibV).

Medical Device Regulation (MDR)

Die Medical Device Regulation (MDR) trat gemeinsam mit der

Europäischen Verordnung für Medi-zinprodukte (Verordnung (EU)

2017/745) am 25. Mai 2017 offiziell in Kraft. Sie gilt in den Mitgliedstaaten

der Europäischen Union unmittelbar und muss daher nicht

in nationales Recht umgesetzt werden. Die MDR ist nach einer vierjährigen

Übergangszeit ab 26. Mai 2021 verpflichtend anzuwen-den.

Medizinprodukt (gem. Artikel 2 Nr. 1 MDR)

bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software,

ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand,

dass dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und

allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen

medizinischen Zwecke erfüllen soll:

• Diagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung

oder Linderung von Krankheiten,

• Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung

von Verletzungen oder Behinderungen,

• Untersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder

eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,

• Gewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung

von aus dem menschlichen Körper – auch aus Organ-, Blut- und

Gewebespenden — stammenden Proben und

• dass dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am

menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder

immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, dass

dessen Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt

werden kann.

Medizinproduktebuch

Ein Medizinproduktebuch muss seit 2017 für jedes in den Anlagen 1

und 2 aufgeführten Medizinpro-dukts geführt werden. Neben den

das Produkt beschreibenden und identifizierbaren Daten (bspw. Inventarnummer,

Seriennummer, Typ, Software, Gebrauchsanweisung

etc.) müssen auch die sicher-heitsrelevanten Kriterien wie Prüf- und

Reparaturdaten und Termine sowie die Dokumentation der Einweisungen

(Datum, Name der Beauftragten und eingewiesene Person)

enthalten sein.

Das Medizinproduktebuch muss über die Dauer des Medizinproduk-

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tebetriebes aufbewahrt und der behördlichen Überwachung zugänglich

gemacht werden.

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

dient der Durchführung und Ergänzung der MDR. Es ist durch

Artikel 1 des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes vom 28. April

2020 eingeführt worden. Das MPDG löst in Deutschland schrittweise

seit dem 26. Mai 2021 das Medizinproduktegesetz (MPG) für alle

Produkte im Anwendungsbereich der MDR ab.

Nichtaktive Medizinprodukte

Alle Medizinprodukte, die nicht energetisch betrieben werden. Dazu

zählen auch Medizinprodukte, die durch Muskel- oder Schwerkraft

betrieben werden.

Selbsterklärende Medizinprodukte

sind Medizinprodukte, die durch konstruktive Maßnahmen (Software,

Hardware) die Rest-Risikobeherrschung so weit reduzieren,

dass sie keiner Erklärung bedürfen oder sich auf wenige Piktogramme

beschränken können und die vollständige sichere Anwendung

des Produktes ohne Gebrauchsanweisung gewährleistet ist. Demnach

kann auf eine Einweisung nur verzichtet werden, wenn der Erfahrungsstand

des Anwenders mit dem betreffenden Medizinprodukt

eine sichere Anwendung gewährleistet oder die mangelnde Komplexität

des Medizinproduktes eine Einweisung entbehrlich macht. Bei

der Bewertung, ob ein Medizinprodukt selbsterklärend ist, muss der

Betreiber demnach auch den individuellen Kenntnisstand des Anwenders

einbeziehen.

Software-Update als Medizinprodukt

sind Programme, die der Hersteller zu Diagnose- oder Therapiezwecken

in den Umlauf gebracht hat oder die für ein einwandfreies

Funktionieren eines Medizinproduktes erforderlich sind. Nicht dazu

zählen i. d. R. die Systemsoftware (Betriebssystem), Textverarbeitungsprogramme

oder allgemeine Patientenverwaltungsprogramme.

Handelt es sich um ein Software-Update eines Medizinproduktes,

das eine zusätzliche Funktion

zur Verfügung stellt oder werden dadurch Funktionen wesentlich

verändert, ist das Medizinprodukt erneut einweisungspflichtig!

Unterweisung

Nach Arbeitsschutzgesetz sowie nach der Vorschrift der Berufsgenossenschaft

DGUV V1 „Grundsätze der Prävention“, muss der

Arbeitgeber seine Beschäftigten regelmäßig und ausreichend über

Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen:

Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz

bei der Arbeit, insbe-sondere über die mit ihrer Arbeit

verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung

entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer

Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz

zu unterweisen. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls

wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen. Sie

muss dokumentiert werden.

Die Unterweisung geht ein auf

• die betrieblichen Besonderheiten,

• die genauen Arbeitsabläufe und

• die Sicherheitsmaßnahmen am konkreten Arbeitsplatz.

Eine Unterweisung unterscheidet sich durch ihr Schutzziel von der

einer Einweisung nach MDR bzw. der MPBetreibV.

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Wiederholungs-Einweisung

Wiederholung der Einweisung zur Auffrischung des notwendigen

Anwendungswissens.

Zweckbestimmung (gem. Artikel 2 Nr. 12 MDR)

bezeichnet die Verwendung, für die ein Produkt entsprechend den

Angaben des Herstellers auf der Kennzeichnung, in der Gebrauchsanweisung

oder dem Werbe- oder Verkaufsmaterial bzw. den Werbeoder

Verkaufsangaben und seinen Angaben bei der klinischen

Bewertung bestimmt ist.

Literatur:

• Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V. (Hrsg), Einweisung in

Medizinprodukte, Berlin 2021

• Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Hrsg.),

Spezifikation der Anlage 1 der Verordnung über das Errichten,

Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV),

Bonn 2002

• Deutsch, Erwin/Lippert, Hans-Dieter/Ratzel, Rudolf/Tag, Brigitte/Gassner,

Ulrich M., Kom-mentar zum Medizinproduktegesetz,

3. Aufl., Berlin 2018

• Hamburger Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz -

Abteilung Verbraucherschutz, Referat Medizinprodukte (Hrsg.),

Medizinprodukte. Was müssen Betreiber und Anwender tun?

Hamburg 2018

• Jäckel, Christian, Änderungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

2017, in: Krh.-Hyg. + Inf.verh 2017, 75-79

• Jung, Esther/Rauschenberger, Marianne/Anna, Otto, Einweisungen

in Krankenhäusern. Akzeptanz und Einhaltung der

Vorschriften über die sachgerechte Geräteanwendung im Krankenhaus.

In: Christoph Hartung (Hrsg.): Technik im Krankenhaus.

Zukunftsfähige Formen der Krankenhaustechnik. WGKT,

Hannover, 167–172.

• Kirchberg, Dietmar, Keine Anwendung ohne Einweisung, Hannover

2014

• Lauer, Wolfgang/Stößlein, Ekkehard/Brinker, Andrea/Broich,

Karl, Medizinprodukte. Regula-torischer Rahmen und Beitrag

des BfArM zur sicheren Anwendung, in: Bundesgesundheitsbl

2014, 1355–1361

• Lücker, Volker/Göttschkes, Christoph, Die Medizinprodukte-Si-

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cherheitsplanverordnung, in: MedR 2013, 577–584

• Petersen, Niels, Verordnungen für Medizinprodukte - was sich

2017 ändert, in: Hamburger Ärzteblatt 2017, 28–29

• Weimer, Tobias, Einweisung in Medizinprodukte, in: Im OP 2017,

126–127

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