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Schadengutachten LDS R2018

Schadensgutachten des VW UP GTI Finanzierungsnummer 1127947260

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DEKRA-Nr: 0464 / 043014 / 2022 / G068044000881 vom 21.12.2022

Duplikat

Allgemeinzustand und Wartung

Abgesehen von den beschriebenen Schäden/Mängeln weist das Fahrzeug/Objekt einen, bezogen auf Alter und

Nutzung, üblichen Gesamtzustand auf. Wartungsinformationen sind elektronisch gespeichert. Entsprechende

Informationen zu durchgeführten Wartungs- und Servicearbeiten können nur bei einem autorisierten Vertragsoder

Servicepartner abgerufen werden.

Hergangsschilderung

Der Schaden soll nach Angaben des Auftraggebers am 15.12.2022 durch einen Verkehrsunfall entstanden sein.

Der Schadenhergang wurde durch den Anspruchsteller wie folgt geschildert:

Das Fahrzeug des Anspruchstellers stand, zum Unfallzeitpunkt, verkehrsbedingt und wartend auf Weiterfahrt, als

der Pkw, des Versicherungsnehmers, unvermittelt von hinten auffuhr. Das Fahrzeug des, Anspruchstellers wurde

dadurch im Heckbereich beschädigt. Im Unfallverlauf, wurde das Fahrzeug, des Anspruchstellers, auf den vor

ihm stehenden Pkw aufgeschoben. Dabei wurde der Pkw, des Anspruchstellers, im Frontbereich beschädigt.

Schadensfeststellung

Hauptbeschädigungsbereich

Schadensbeschreibung

Durch einen Primäranstoß, im Heckbereich, ist der Stoßfänger mehrfach gebrochen und der Querträger hinten

deformiert. Durch die starke Verformung des Querträgers sind die Längsträgerspitzen direkt im

Verformungsbereich. Die Heckklappe ist stark verformt und die Verglasung zersplittert. Das Heckabschlussblech

ist in den Innenraum deformiert und das Schließblech verformt. Die Rückleuchten links und rechts sind

verschrammt und die Seitenteile durch den aufgeschobenen Stoßfänger zerkratzt. Das Endrohr der Abgasanlage

ist gestaucht und in ihrer Einbaulage verschoben.

Durch einen Sekundäranstoß ist der Stoßfänger vorn gestaucht und die Lackierung verschrammt.

Plausibilität

Der gegenständliche Schaden kann mit dem geschilderten Hergang in Einklang gebracht werden.

Vorschäden

Bei der Besichtigung sind, soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar, keine reparierten oder

unreparierten Vorschäden festgestellt worden.

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