Frauenbilder - Perspektive 21
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MIGRANTINNEN IM LAND BRANDENBURG<br />
Magdolna Grasnick<br />
in Wohnungen. Mindestens 9 der Heime liegen<br />
außerhalb von Ansiedlungen[4].<br />
Das Asylverfahren dauert in der Regel mehrere<br />
Jahre. Während des Verfahrens sollen die Asylbewerber<br />
in der Regel in einer Gemeinschaftsunterkunft<br />
wohnen (§53 Abs.1 AsylVfG), nicht arbeiten<br />
und nach dem AsylbLG versorgt werden. Sie sind<br />
ortsgebunden in dem Landkreis oder der kreisfreien<br />
Stadt, wohin sie verteilt sind. Ein Besuch in<br />
einem anderen Ort Deutschlands kann nur mit<br />
einem Urlaubsschein erfolgen, worauf kein<br />
Anspruch besteht.<br />
Es gibt in Brandenburg z.B. noch offene Asylverfahren<br />
aus dem Jahr 1991. Stellen sie sich vor, in<br />
der heutigen Zeit, 10 Jahre nach der Wende, unter<br />
der geschilderten Eingeschlossenheit leben zu<br />
müssen!<br />
In der Praxis sieht es so aus, dass in den Heimen,<br />
insbesondere in abgelegenen wäldlichen Gegenden<br />
in der Regel nur noch die wenigen Frauen<br />
und die Kinder leben. Die Frauen müssen diese<br />
Umstände aushalten, da sie durch die Kinder am<br />
wenigsten mobil sind.<br />
Das Einkaufen gestaltet sich schwer in vielen Kreisen,<br />
wegen die sog. Sachleistung. Die übliche<br />
Form der Leistung nach dem AsylbLG in Brandenburg<br />
ist die Sachleistung, d.h. die Leistungsberechtigten<br />
erhalten statt Geld Wertgutscheine, die<br />
in vertraglich gebundenen Läden einzulösen sind.<br />
Es gibt eine monatliche Barleistung in Höhe von<br />
80,00 DM für über 14 Jährige, und 40 DM darunter.<br />
Die Höhe der Leistung nach dem AsylbLG<br />
beträgt 80 % der Leistung nach dem BSHG und ist<br />
im Bereich der Krankenhilfe und einmaliger Leistungen<br />
eingeschränkt.<br />
19<br />
Wenn die Asylbewerberin oder Geduldete drei<br />
Jahre diese niedrige Leistung nach dem AsylbLG<br />
erhalten hat, wird „höhergestuft„ und entsprechend<br />
BSHG behandelt. In Brandenburg allerdings<br />
weiterhin in geldloser Leistungsgrundform.<br />
Gem. § 2 Abs. 2 AsylbLG könnte das zuständige<br />
Sozialamt die Form der Leistung auf Grund der<br />
örtlichen Umstände bestimmen. Diese Regelung<br />
wird jedoch durch einen Runderlass des MASGF<br />
eingeschränkt, wonach die Sachleistung für die<br />
Versorgung der in Gemeinschaftsunterkünften<br />
lebenden Leistungsberechtigten favorisiert wird.<br />
Nach dem vierten Jahr Aufenthalt von Geduldeten<br />
erstattet das Land keine Kosten mehr für die Kreise<br />
und kreisfreie Städte für die Durchführung des<br />
AsylbLG, so werden diese durch die hohe Verwaltungskosten<br />
für die Durchführung des Sachleistungsprinzips<br />
belastet.<br />
Mehrere Ausländerinitiativen halten das Sachleistungsprinzip<br />
für langjährige Versorgung von<br />
Menschen für unzumutbar. Rechtsanwaltskosten,<br />
Deutschkurse, landesspezifische Lebensmittel,<br />
Telefonkosten, Kinderfreizeitveranstaltungen,<br />
Sportclub, Kino etc. können nicht mit Gutschein<br />
bezahlt werden. So gibt es Aktionen, die darauf<br />
ausgerichtet sind, mit Flüchtlingen Partnerschaften<br />
zu schließen und ihnen mit einem Umtausch<br />
der Gutscheine in Bargeld zu helfen. So hat der<br />
evangelische Kirchenkreis in Potsdam ein Partnerschaftsnetz<br />
mit Leistungsberechtigten nach<br />
dem AsylbLG ausgebaut. Eine ähnliche Initiative<br />
aus Hildesheim wurde im Dezember 1999 mit<br />
dem Förderpreis „Demokratie leben„ vom Deutschen<br />
Bundestag ausgezeichnet.<br />
Es gibt wenige Frauen, die als Asylberechtigte<br />
anerkannt werden. Wenn ein Asylantrag jedoch