Vereinsstatuten - Golfplatz Breitenfurt
Vereinsstatuten - Golfplatz Breitenfurt
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§ 1 Name und Sitz des Vereins<br />
Der Verein führt den Namen<br />
§ 2 Zweck des Vereins, Vereinsjahr<br />
<strong>Vereinsstatuten</strong><br />
Golf Club <strong>Breitenfurt</strong><br />
Er hat seinen Sitz in 2384 <strong>Breitenfurt</strong><br />
Die Vereinstätigkeit ist gemeinnützig im Sinne der der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung und ist nicht auf Gewinn<br />
ausgerichtet. Der Verein will den Vereinszweck frei von politischen und weltanschaulichen Einflüssen erfüllen.<br />
Der Vereinszweck ist demnach die Förderung, Verbreitung, Pflege und Erhaltung des Sportes, insbesondere<br />
des Golfsportes und der Kultur durch umfassende körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder sowie<br />
die gesellschaftliche Zusammenkunft seiner Mitglieder und Gäste.<br />
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.<br />
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Mittelverwendung<br />
Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen folgende ideellen Mittel:<br />
a) Veranstaltung von sportlichen Wettkämpfen, insbesondere von Golfturnieren und anderen mit dem Golfsport<br />
zusammenhängende Wettbewerbe<br />
b) Gestaltung eines Trainingsbetriebes<br />
c) Einrichtung eines Lehrbetriebs<br />
d) Durchführungen von Schulungen<br />
e) Förderung der Teilnahme von Vereinsmitgliedern an sportlichen Wettkämpfen<br />
f) Errichtung und Betreibung von Sportanlagen<br />
g) Vorträge und Versammlungen<br />
h) Diskussionsabende<br />
i) Einrichtung einer Bibliothek und Sammlung sonstiger sport- und kulturbezogener Film- und Bildmaterialien<br />
j) Herausgabe von Mitteilungsblättern<br />
k) Durchführung von Ausstellungen und Vernissagen, Konzerten, Lesungen und dergleichen mehr<br />
l) sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen für Clubmitglieder und Gäste wie Jahresabschlussfeiern etc.<br />
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werdend durch:<br />
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge<br />
b) Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen<br />
c) Vereinseigene Unternehmungen<br />
d) Startgelder für Wettkämpfe<br />
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Bei Ausscheiden<br />
aus dem Verein darf kein Mitglied Geld- oder Sacheinlagen zurück erhalten.<br />
Die Mitgliedsbeiträge sind sowohl von den ordentlichen als auch von den außerordentlichen Mitgliedern zu bezahlen.<br />
§ 4 Arten der Mitgliedschaft<br />
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.<br />
a) Ordentliche Mitglieder<br />
Das sind eigenberechtigte natürlich Personen oder juristische Personen (wobei juristische Personen eine physische<br />
Person zu bezeichnen haben, die die Mitgliedschaftsrechte ausübt), die den von der Betreibergesellschaft<br />
des <strong>Golfplatz</strong>es <strong>Breitenfurt</strong> für ordentliche Mitglieder vorgeschriebenen allfälligen Beitrittsgebühren und jährlich<br />
den vollen Mitgliedsbeitrag bezahlen.<br />
<strong>Vereinsstatuten</strong> <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> 03/2012 Seite: 1<br />
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Ebenfalls ordentliche Mitglieder sind die Gesellschafter der <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> GmbH, deren Ehegatten und<br />
volljährige Kinder (minderjährige Kinder der Gesellschafter sind außerordentliche Mitglieder). Sollte ein Gesellschafter<br />
eine juristische Person sein, so kann diese bis zu zwei Personen aus dem Kreise ihrer Gesellschafter oder<br />
Geschäftsführer benennen, die die ordentliche Mitgliedschaft ausüben; für deren Ehegatten und Kinder gelten die<br />
gleichen Rechte wie für die Ehegatten und Kinder der anderen Gesellschafter.<br />
Ordentliche Mitglieder sind weiters die im Rahmen von der <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> GmbH vergebenen Firmenmitgliedschaften<br />
namhaft gemachten Personen.<br />
Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, in dieser das Stimmrecht<br />
auszuüben und Anträge zu stellen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Solange ein ordentliches Mitglied<br />
den jährlichen Mitgliedsbeitrag für den Verein und den Jahresbeitrag für das von der <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> GmbH<br />
vergebene Spielrecht auf dem <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> nicht bezahlt hat, ruhen die Rechte des jeweiligen ordentlichen<br />
Mitgliedes.<br />
b) Außerordentliche Mitglieder<br />
Diese haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes und des<br />
Stimmrechtes in der Generalversammlung. Jugendlichen und Kindern steht nicht das Recht zu, an Generalversammlungen<br />
teilzunehmen. Die außerordentlichen Mitglieder sind wie folgt unterteilt:<br />
♦ Studenten<br />
Studenten sind Personen vom 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, die an einer österreichischen<br />
Universität immatrikuliert und inskribiert sind.<br />
♦ Jugendliche<br />
Jugendliche sind Personen vom 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.<br />
♦ Kinder<br />
Kinder sind Personen vom 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.<br />
♦ Ehrenmitglieder<br />
Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung aufgrund besonderer Verdienste um<br />
den Verein oder dem <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> gewählt. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen<br />
Mitglieder, sie können jedoch von der Generalversammlung von der Entrichtung eines Teils oder des<br />
gesamten Jahresbeitrages auf Dauer oder befristet, befreit werden.<br />
Zweitmitglieder<br />
Zweitmitglieder sind Mitglieder anderer österreichischer oder ausländischer Golfklubs, die von der <strong>Golfplatz</strong><br />
<strong>Breitenfurt</strong> GmbH eine Zweitmitgliedschaft erworben haben.<br />
♦ Jahresmitglieder<br />
Sie haben eine, auf ein Jahr Vereinsjahr beschränkte Mitgliedschaft, wenn sie ein einjähriges Spielrecht von<br />
der <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> GmbH zum Bespielen des <strong>Golfplatz</strong>es <strong>Breitenfurt</strong> erworben haben<br />
♦ Einsteigermitglieder<br />
Das sind Mitglieder, die von der <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> GmbH eine Einsteigermitgliedschaft erworben haben.<br />
Diese Mitgliedschaft endet mit Ablauf des jeweiligen Vereinsjahres.<br />
♦ sonstige Mitglieder, die laut Statuten nicht als ordentliche Mitglieder definiert sind<br />
§ 5 Erwerb und Änderung der Mitgliedschaft<br />
Wer sich um die Aufnahme in den Club bewirbt, hat einen schriftlichen Eintrittsantrag in der Form der vom Club<br />
aufgelegten Antragsformulare zu erstellen.<br />
Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.<br />
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Voraussetzung für eine Aufnahme<br />
ist der Nachweis des Erwerbes einer Spielberechtigung auf dem <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> von der <strong>Golfplatz</strong><br />
<strong>Breitenfurt</strong> GmbH (FN 215597f Firmenbuch HG Wien).<br />
Die Aufnahme in den Club erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass das neue Mitglied die Eintrittsgebühr<br />
und den laufenden Jahresbeitrag innerhalb eines Monats, nach dem vom Vorstand gefassten Aufnahmebeschluss<br />
<strong>Vereinsstatuten</strong> <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> 03/2012 Seite: 2<br />
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ezahlt. Mit der Aufnahme in den Club verpflichtet sich jedes Mitglied, die Statuten und die vom zuständigen<br />
Organ erlassenen Anordnungen einzuhalten, sowie die von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge zu<br />
bezahlen.<br />
Die Aufnahmegesuche von nicht volljährigen Aufnahmebewerbern müssen von deren gesetzlichem Vertreter<br />
gegengezeichnet werden, welcher für die Erfüllung der Pflichten dem<br />
Club gegenüber bis zur Volljährigkeit des Aufnahmewerbers zur ungeteilten Hand (mit)haftet.<br />
Der Übertritt von Jugendmitgliedern in die Kategorie ordentliche Mitglieder erfolgt ohne Anzeigepflicht und zwar<br />
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Jugendmitglied das 18. Lebensjahr vollendet hat. Das gleiche gilt sinngemäß<br />
für den Übertritt von Kindern in die Kategorie der Jugendmitglieder. Sofern Interesse an einer (weiteren)<br />
außerordentlichen Mitgliedschaft – wie etwa unter die Kategorie Studenten – besteht, ist der Interessent zur<br />
zeitgerechten Anzeige verpflichtet.<br />
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
Die Mitglieder sind unter den einschränkenden Bestimmungen des § 4 berechtigt, an allen Veranstaltungen des<br />
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen<br />
nur eine Stimme. An der Generalversammlung können sowohl ordentliche als auch außerordentliche<br />
Mitglieder teilnehmen, stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder.<br />
Die Vereinsmitglieder sind weder am Erfolg, noch am Vermögen des Vereins beteiligt.<br />
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch<br />
das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnte. Die Mitglieder haben die Satzungen<br />
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind – sofern nicht eine Ausnahmeregelung<br />
laut § 4 getroffen wurde – zur Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.<br />
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Abtretung oder Erlöschen<br />
der Spielberechtigung auf dem <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> (siehe Punkt § 5 dieser Statuten), durch freiwilligen Austritt,<br />
durch Ausschluss und Kündigung bzw. Vereinsauflösung. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres<br />
erfolgen. Die Abmeldung muss bis 30. September schriftlich beim Vereinsvorstand eintreffen. Trotz<br />
Erlöschen der Mitgliedschaft ist die Mitgliedsgebühre für das laufende Vereinsjahr im vollen Umfange zu bezahlen.<br />
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, die<br />
den Vereinszweck oder den Ruf des Vereins verletzen<br />
die Interessen des Vereins schädigen<br />
die die Regeln des Golfsports oder dessen Etikette trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand<br />
verletzen<br />
der Beitragsleistung nicht nachkommen<br />
sich den Anordnungen des Vorstandes oder der von diesem autorisierten Personen widersetzen<br />
die Platzregeln trotz Abmahnung nicht einhalten (dazu zählen insbesondere das Betreten des Biotops und das<br />
Bespielen der Platzes trotz Sperre)<br />
aus dem Verein mit sofortiger Wirkung auszuschließen.<br />
Ein ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit, seinem Ausschluss bei dem für den Golfclub <strong>Breitenfurt</strong> zuständigen<br />
ordentlichen Bezirksgericht der Republik Österreich anzufechten.<br />
Dieser Beschluss wird mit vom Vorstand einfacher Mehrheit gefasst und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.<br />
Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedschaften mit Zustimmung der <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> GmbH jederzeit unter<br />
Einhaltung einer vierwöchigen Frist zum jeweiligen Monatsende zu kündigen.<br />
Der Gekündigte verliert seine Mitgliedschaft dann, wenn der Vorstand nachweislich dem gekündigten Mitglied die<br />
aliquote Jahresgebühr zurückbezahlt hat sowie die bei der <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> GmbH hinterlegte Kaution für die<br />
Spielberechtigung zurückgezahlt worden ist. Die Kündigung hat mit eingeschriebenem Brief an die zuletzt bekannt<br />
gegebene Adresse zu erfolgen. Eine allfällige Einschreibgebühr ist im Falle der Kündigung, wenn diese nachweislich<br />
aus einem wichtigen Grunde erfolgt, nicht zurückzubezahlen.<br />
<strong>Vereinsstatuten</strong> <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> 03/2012 Seite: 3<br />
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Ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine Ansprüche irgendwelcher Art<br />
stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte, sind jedoch verpflichtet, die zum Zeitpunkt<br />
des Austrittes bestehenden Verbindlichkeiten voll zu erfüllen.<br />
§ 8 Vereinsorgane<br />
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.<br />
§ 9 Die Generalversammlung<br />
Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. nach Abhaltung der letzten ordentlichen Generalversammlung<br />
statt. Die 1. ordentliche Generalversammlung findet im Jahr 2008 statt.<br />
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung<br />
oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder<br />
oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt. Die Rechnungsprüfer als auch die Mitglieder, die eine außerordentliche<br />
Hauptversammlung verlangen, haben das Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen<br />
Generalversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.<br />
Die Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung hat in allen vorgenannten Fällen der Vorstand vorzunehmen,<br />
und zwar binnen 3 Wochen ab Einlangen eines entsprechenden Antrages beim Vorstand.<br />
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle teilnahmeberechtigten<br />
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Email, Fax oder – wenn kein<br />
Email oder Telefax eines Mitgliedes bekannt ist – mittels Schreiben an die zuletzt bekannt gegebene Adresse<br />
eines Mitgliedes einzuladen.<br />
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung<br />
erfolgt durch den Vorstand.<br />
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim<br />
Vorstand schriftlich einzureichen.<br />
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung<br />
– können nur zu den in der Tagesordnung aufgenommenen Punkten gefasst werden.<br />
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder mit Ausnahme von Kindern und Jugendlichen teilnahmeberechtigt.<br />
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische<br />
Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes<br />
ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.<br />
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter<br />
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung<br />
30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen<br />
beschlussfähig ist.<br />
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,<br />
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.<br />
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Präsident, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.<br />
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<br />
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung<br />
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br />
♦ Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;<br />
♦ Beschlussfassung über den Voranschlag;<br />
♦ Wahl und Bestätigung der Bestellung und Enthebung einzelner der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer<br />
aus wichtigem Grunde;<br />
♦ Enthebung des gesamten Vorstands aus wichtigem Grunde;<br />
♦ Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;<br />
<strong>Vereinsstatuten</strong> <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> 03/2012 Seite: 4<br />
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♦ Entlastung des Vorstandes;<br />
♦ Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaften;<br />
♦ Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;<br />
♦ Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<br />
§ 11 Der Vorstand<br />
Der Vorstand besteht aus:<br />
a) dem Obmann (1. Präsident)/der Obfrau (1. Präsidentin) und seinem/ihrem(r) Stellvertreter (2. Präsident)/-in<br />
(2. Präsidentin)<br />
b) dem Schriftführer/der Schriftführerin<br />
c) dem Kassier/der Kassiererin<br />
Alle Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.<br />
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied<br />
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen<br />
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptieren überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit<br />
aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum<br />
Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder<br />
nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung<br />
eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung<br />
einzuberufen hat.<br />
Die Mitglieder des ersten Vorstandes sind bereits bis 31.12.2011 bestellt. Danach beträgt die Funktionsdauer<br />
des Vorstandes jeweils 2 Jahre ab seiner Wahl. Wiederwahl ist möglich. Läuft die Funktionsdauer eines Vorstandes<br />
aus, ohne dass ein neuer Vorstand gewählt oder entsendet ist, so wird der Verein bis zur Wahl des<br />
neuen Vorstandes vom bisherigen Vorstand weiter geführt.<br />
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Abstimmung mittels Stimmzettel.<br />
Der Vorstand wird vom Obmann/Präsident, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter/2. Präsident,<br />
schriftlich oder mündlich spätestens eine Woche vor dem Termin einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar<br />
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<br />
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von<br />
ihnen anwesend ist.<br />
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der<br />
Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.<br />
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme<br />
des Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch<br />
Enthebung und Rücktritt.<br />
Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand aus wichtigen Gründen entheben. Die Generalversammlung<br />
und/oder der Vorstand sind berechtigt einzelne seiner Mitglieder aus wichtigen Gründen des Amtes<br />
zu entheben. Diese Gründe sind ausschließlich: Verlust der Geschäftsfähigkeit, gerichtlich festgestellte<br />
Veruntreuung von Vereinsvermögen, Begehung gerichtlich strafbarer vorsätzlicher Handlungen gegen ein<br />
Vereinsmitglied, Verlust der Spielberechtigung auf dem <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong>. Die Enthebung tritt mit Bestellung<br />
des neuen Vorstandes durch die Generalversammlung bzw. Vorstandsmitgliedes durch die Generalversammlung<br />
oder den Vorstand in Kraft.<br />
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an<br />
den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der<br />
Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptieren eines Nachfolgers wirksam.<br />
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt.<br />
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes<br />
<strong>Vereinsstatuten</strong> <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> 03/2012 Seite: 5<br />
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Dem Vorstand obliegt die gesamte Leitung des Vereines sowie dessen Vertretung nach außen. Ihm kommen alle<br />
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.<br />
In seinen Wirkungsbereich fallen neben der Geschäftsführung insbesondere folgende Angelegenheiten :<br />
♦ Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;<br />
♦ Vorbereitung der Generalversammlung;<br />
♦ Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;<br />
♦ Verwaltung des Vereinsvermögens;<br />
♦ Kooptieren einzelner Vorstandsmitglieder und deren Enthebung aus wichtigem Grund;<br />
♦ Aufnahme, Ausschluss und Kündigung von Vereinsmitgliedern;<br />
♦ Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines;<br />
♦ Festlegung der Wettspielordnung.<br />
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitgliedern<br />
Der Obmann/Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer<br />
Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, Geldangelegenheiten<br />
(=vermögenswerte Dispositionen) der Unterschrift des Obmannes/Präsidenten und des Kassiers oder des<br />
Obmannstellvertreters/2. Präsident. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu<br />
ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.<br />
Stimmberechtigter Vertreter des Vereines in den Verbandsitzungen (ÖGV, NÖGV) ist der Obmann, im Falle von<br />
dessen Verhinderung der Obmannstellvertreter.<br />
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können<br />
ausschließlich vom Obmann gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied erteilt werden.<br />
Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung<br />
oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;<br />
diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.<br />
Im Falle seiner Verhinderung wird der Obmann vom stellvertretenden Obmann vertreten.<br />
Der Obmann/Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter/2. Präsident führt den Vorsitz in<br />
der Generalversammlung und im Vorstand.<br />
Der Obmannstellvertreter/2. Präsident und/oder der Schriftführer haben den Obmann/Präsidenten bei der Führung<br />
der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.<br />
Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandssitzungen.<br />
Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.<br />
§ 14 Rechnungsprüfer<br />
Der Verein wählt zwei Rechnungsprüfer. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die<br />
Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.<br />
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.<br />
Sie haben der Generalversammlung über das Ereignis der Überprüfung zu berichten.<br />
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt<br />
der Organe sinngemäß.<br />
§ 15 Schiedsgericht<br />
<strong>Vereinsstatuten</strong> <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> 03/2012 Seite: 6<br />
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sowie von Vereinsmitgliedern<br />
untereinander in Vereinsangelegenheiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Bei diesem Schiedsgericht<br />
handelt es sich um eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes.<br />
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass<br />
ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den<br />
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tage seinerseits ein Mitglied des<br />
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft<br />
gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des<br />
Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des<br />
Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ (ausgenommen Generalversammlung) des Vereins angehören, dessen<br />
Tätigkeit allenfalls Gegenstand der Streitigkeit ist.<br />
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder nach Gewährung beiderseitigen<br />
Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen<br />
sind vereinsintern endgültig.<br />
§ 16 Auflösung des Vereines<br />
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung<br />
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br />
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen.<br />
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach<br />
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.<br />
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende<br />
Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung<br />
zu verwenden. Nicht ausreichend! Genaue Verwendung bezeichnen!<br />
Wien, am 13. 03. 2012<br />
<strong>Vereinsstatuten</strong> <strong>Golfplatz</strong> <strong>Breitenfurt</strong> 03/2012 Seite: 7<br />
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