Sortiments- und Preisliste 2023 ohne Preise
Alles aus einer Hand - das komplette Sortiment an Bierspezialitäten, alkoholfreien Getränken, Spirituosen sowie ein Auszug aus dem umfangreichen Weinsortiment.
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 09/2017<br />
1. Geltungsbereich<br />
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) finden – auch <strong>ohne</strong> Bezugnahme im Einzelfall –<br />
auf alle Rechtsgeschäfte der Zillertal Bier Getränkehandel GmbH (jeweils kurz: „Produzent“) mit Dritten<br />
(kurz: „Vertragspartner“) Anwendung.<br />
1.2. Von diesen AGB abweichende Bedingungen eines Vertragspartners werden – auch bei Zusendung – nur bei<br />
gesonderter ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.<br />
1.3. Jegliche Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung der AGB oder von Verträgen zwischen dem Produzenten<br />
<strong>und</strong> dem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom<br />
Schriftformerfordernis.<br />
1.4. Dem Produzenten zurechenbare Personen sind nicht bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben, die von diesen<br />
AGB oder sonstigen Erklärungen des Produzenten abgehen.<br />
1.5. Mündliche Erklärungen bedürfen der firmenmäßigen schriftlichen Bestätigung.<br />
2. Vertragsabschluss<br />
2.1. Anbote des Produzenten sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ergehen <strong>und</strong> ausdrücklich als verbindlich<br />
bezeichnet werden; ansonsten sind sie jederzeit abänderbar oder widerrufbar. Das jeweils letzte verbindliche<br />
Anbot des Produzenten hebt alle vorhergehenden Anbote auf.<br />
2.2. Dem Produzenten zugegangene Anbote (Bestellungen) gelten nur als angenommen, wenn sie von ihm schriftlich<br />
bestätigt werden oder wenn über diese Rechnung gestellt wird oder wenn sie tatsächlich ausgeführt werden.<br />
Der Vertragspartner ist an sein Anbot (Bestellung) ab Einlangen beim Produzenten für sechs Wochen geb<strong>und</strong>en.<br />
3. <strong>Preise</strong><br />
3.1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich <strong>Preise</strong> netto „Ab Werk“ am Sitz des Produzenten (Incoterms 2010),<br />
exklusive Verbrauchssteuern, Umsatzsteuer, Zölle <strong>und</strong> sonstiger Abgaben <strong>und</strong> beinhalten insbesondere nicht<br />
Gebindepfand, Kosten für Versand, Einbau, etc.<br />
3.2. Montagearbeiten für Anlagen, Leihgegenstände gemäß Punkt 11. etc. werden gemäß den jeweils anwendbaren<br />
<strong>Preisliste</strong>n, zumindest aber nach branchenüblichem Zeitaufwand berechnet. Für Dienstleistungen, die<br />
an Samstagen, Sonntagen <strong>und</strong> anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag - Donnerstag 07:30 Uhr<br />
bis 16:30 Uhr, Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr) sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag<br />
in Höhe von 50 % in Rechnung gestellt.<br />
3.3. Der Produzent ist jederzeit berechtigt, seine vertraglichen Leistungen inhaltlich <strong>und</strong> dem Umfang nach<br />
geringfügig <strong>und</strong> soweit sachlich gerechtfertigt <strong>und</strong> zumutbar zu ändern.<br />
3.4. Im Einzelfall gewährte Rabatte aller Art einschließlich Skonti begründen keinen Anspruch auf zukünftige<br />
Gewährung derselben.<br />
4. Abnahme; Lieferung; Gefahrenübergang<br />
4.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen des Produzenten abzunehmen.<br />
4.2. Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen ist der Vertragspartner auch zu Teilabnahmen<br />
verpflichtet.<br />
4.3. Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte<br />
als abgenommen: wenn die Abnahme vom Vertragspartner oder dessen Endk<strong>und</strong>en bestätigt wird; wenn die<br />
installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Vertragspartner oder dessen Endk<strong>und</strong>en in Betrieb genommen<br />
wird; oder spätestens zwei Wochen nach erfolgter Installation.<br />
4.4. Andere Dienst- <strong>und</strong> Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.<br />
4.5. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten ist AT-6280 Zell am Ziller, auch dann, wenn die Übergabe<br />
tatsächlich an einem anderen Ort zu erfolgen hat.<br />
4.6. Die Lieferfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsabschluss gemäß Punkt 2.2. Die Lieferfristen <strong>und</strong> -termine werden<br />
vom Produzenten nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind jedoch, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als<br />
verbindlich vereinbart wurden („Fixgeschäfte“), unverbindlich <strong>und</strong> verstehen sich immer als voraussichtlicher<br />
Zeitpunkt der Bereitstellung <strong>und</strong> Übergabe an den Vertragspartner (Circa-Fristen).<br />
4.7. Selbst bei Fixgeschäften ist der Produzent bei nicht vorhersehbaren Ereignissen berechtigt, <strong>ohne</strong> Ersatzpflicht<br />
die Lieferzeit angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.<br />
4.8. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, erfolgen alle Lieferungen gemäß der Klausel<br />
„Ab Werk“ (EXW) der Incoterms 2010 an der Geschäftsanschrift des Produzenten. Hiervon ausgenommen sind<br />
lediglich Lieferungen innerhalb Österreichs bei einem Netto-Bestellwert von über € 200,-, die gemäß der<br />
Klausel „Fracht bezahlt bis“ (CPT) an der Geschäftsanschrift des Vertragspartners erfolgen.<br />
4.9. Die Gefahr für (Teil)Lieferungen geht in jedem Fall – unabhängig von der Kostentragung – jeweils dann auf<br />
den Vertragspartner über, wenn die Ware das Lager des Produzenten oder jenes des von ihm zur Erfüllung<br />
beauftragten Dritten verlässt; wurde die Abholung der Ware beim Produzenten vereinbart, geht die Gefahr<br />
jedoch bereits mit termingerechter Bereitstellung im Lager auf den Vertragspartner über.<br />
4.10. Der Produzent kann die Erfüllung seiner Vertragspflichten von der Einhaltung der Vertragspflichten seitens des<br />
Vertragspartners abhängig machen, <strong>ohne</strong> für sich Verzugsfolgen auszulösen.<br />
5. Zahlung<br />
5.1. Der Produzent ist nach eigenem Ermessen berechtigt, seine Leistungen wöchentlich oder monatlich im Nachhinein<br />
oder sofort nach Lieferung bzw. Erbringung abzurechnen. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt<br />
durch Überweisung auf ein in der Rechnung genanntes Konto abzugsfrei fällig.<br />
5.2. Der Produzent kann Zahlungen – ungeachtet ihrer Widmung – nach freier Wahl auf offene Forderungen anrechnen.<br />
5.3. Der Produzent ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen <strong>und</strong> darüber auch Teilrechnungen zu legen.<br />
5.4. Der Vertragspartner darf mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen des Produzenten aufrechnen, es sei<br />
denn, die Forderungen des Vertragspartners wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder vom Produzenten<br />
ausdrücklich schriftlich anerkannt.<br />
6. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt<br />
6.1. Bei Verzug des Produzenten kann der Vertragspartner nach Ablauf einer schriftlich – unter Hinweis auf die<br />
Rechtsfolgen – gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären.<br />
Ersatzansprüche des Vertragspartners sind in einem solchen Fall – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.<br />
6.2. Nimmt der Vertragspartner trotz Gewährung einer Nachfrist von sieben Tagen die vertragsgemäße Leistung<br />
nicht an, kann der Produzent vom Vertrag zurücktreten. Bis zu einem allfälligen Vertragsrücktritt kann<br />
der Produzent nicht abgenommene Ware auf Gefahr <strong>und</strong> Kosten des Vertragspartners einlagern oder anderweitig<br />
verwerten, wobei der Vertragspartner für die dadurch allenfalls entstehenden Schäden haftet.<br />
6.3. Wenn der Vertragspartner eine fällige Forderung nicht bezahlt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich<br />
verschlechtern, gelten alle Forderungen gegen ihn automatisch als sofort fällig. Insbesondere kann der Produzent<br />
die Vorauszahlung bereits bestätigter aber noch nicht ausgelieferter Bestellungen verlangen. Weiters werden<br />
sämtliche Rabatte, sonstigen Nachlässe oder Vergütungen wirkungslos.<br />
6.4. Bei Zahlungsverzug werden verschuldensunabhängige Verzugszinsen in Höhe von 10 %-Punkten über dem<br />
Basiszinssatz p.a. fällig; ein höherer Schade ist zu ersetzen.<br />
6.5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Produzent unabhängig von der Erklärung eines Vertragsrücktrittes<br />
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sowie sonstiges Eigentum des Produzenten –<br />
unter Ausschluss jeglicher sich daraus ergebenden Ansprüche des Vertragspartners – auf Kosten des Vertragspartners<br />
abzuholen; eine Rücknahme der Waren allein bedeutet noch nicht den Vertragsrücktritt. Erklärt der<br />
Produzent den Vertragsrücktritt, hat der Vertragspartner jegliches Eigentum des Produzenten sowie noch nicht<br />
bezahlte Waren <strong>ohne</strong> Aufforderung sofort zurückzustellen; widrigenfalls ist der Produzent – unter Ausschluss<br />
jeglicher sich daraus ergebenden Ansprüche des Vertragspartners – berechtigt, sich die Gewahrsame daran auf<br />
Kosten des Vertragspartners zu verschaffen.<br />
6.6. Ist der Gr<strong>und</strong> für den Rücktritt dem Vertragspartner zurechenbar, hat er Ersatz für eine allfällige Wertminderung,<br />
sonstigen Schadenersatz sowie alle sonstigen Kosten des Rücktritts zu leisten. Zur Abgeltung eines solchen<br />
Schadens hat der Vertragspartner sofort jedenfalls eine Stornogebühr von 20 % des Bruttofakturenbetrages zu<br />
bezahlen; ein höherer Schaden ist zu ersetzen.<br />
7. Eigentumsvorbehalt<br />
7.1. Bis zur vollständigen, vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung des Produzenten einschließlich Zinsen <strong>und</strong><br />
Kosten bleiben die von der jeweiligen Rechnung umfassten gelieferten Waren (kurz: „Vorbehaltsware“) im unbeschränkten<br />
Eigentum des Produzenten. Der Vertragspartner hat alle Handlungen zu setzen, die zur Erhaltung<br />
des Eigentums nötig sind, <strong>und</strong> hat dem Produzenten über Aufforderung <strong>ohne</strong> Verzug eine Auf stellung der<br />
Vorbehaltsware zu übermitteln.<br />
7.2. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes <strong>und</strong> unter<br />
entsprechendem Hinweis über den Eigentumsvorbehalt ist gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig. Bei einer Weiterveräußerung<br />
an Endk<strong>und</strong>en erlischt der Eigentumsvorbehalt <strong>und</strong> ist demnach auch kein Hinweis erforderlich. Bei Nichtzahlung<br />
einer fälligen Forderung, Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung, Exekution auf eine Vorbehaltsware<br />
oder Vertragsrücktritt ist der Weiterverkauf der Vorbehaltsware unzulässig, <strong>und</strong> der Vertragspartner hat alle Vorbehaltswaren<br />
sofort auf seine Kosten zurückzustellen. Die Zurücknahme stellt <strong>ohne</strong> anderslautende schriftliche<br />
Erklärung keinen Vertragsrücktritt dar. Wird die Vorbehaltsware vom Produzenten ausgesondert, so kann er eine<br />
Einlagerung auf Kosten <strong>und</strong> Gefahr des Vertragspartners vornehmen.<br />
7.3. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten angemessen gegen Verlust <strong>und</strong> Beschädigung zu<br />
versichern.<br />
8. Gewährleistung<br />
8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme gemäß Punkt 4. dieser AGB.<br />
8.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware sofort bei Übernahme auf Vollständigkeit <strong>und</strong> etwaige Mängel zu<br />
überprüfen; offensichtliche Beschädigungen oder Fehlbestände sind bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich auf<br />
dem Lieferschein zu vermerken; unabhängig davon sind Mängel bei sonstigem Rechtsverlust jedenfalls binnen<br />
einer Woche ab Übernahme schriftlich eingeschrieben zu rügen.<br />
8.3. Vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge kann der Produzent seiner Gewährleistungspflicht nach seiner<br />
Wahl wie folgt nachkommen:<br />
8.3.1. Nachtrag des Fehlenden;<br />
8.3.2. Nachbesserung der Mängel;<br />
8.3.3. Ersatz der mangelhaften Ware oder Teile derselben.<br />
Vorstehende Wahlmöglichkeiten bestehen auch für jene Fälle, in denen dem Vertragspartner anstelle oder<br />
neben dem Anspruch auf Gewährleistung auch noch andere Ansprüche zustehen. Vorbehaltlich zwingender<br />
gesetzlicher Bestimmungen treffen den Produzenten keine weiteren Gewährleistungsverpflichtungen.<br />
8.4. Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls bei unüblichem Gebrauch, Mängelverursachung durch den Vertragspartner/Dritte<br />
sowie für die Dauer von Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner ausgeschlossen.<br />
8.5. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe bei Hervorkommen des Mangels<br />
in den ersten sechs Monaten (§ 924 ABGB) wird ausgeschlossen.<br />
8.6. Die gesetzliche Rückgriffshaftung für den Fall, dass der Vertragspartner einem Verbraucher Gewähr leistet<br />
(§ 933b ABGB), wird ausgeschlossen.<br />
9. Haftung<br />
9.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners<br />
von Schaden <strong>und</strong> Schädiger.<br />
9.2. Der Produzent haftet gr<strong>und</strong>sätzlich nur für Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit. Im Falle von Personenschäden<br />
haftet der Produzent auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folge- <strong>und</strong><br />
Vermögensschäden, von Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner<br />
ist in jedem Fall ausgeschlossen.<br />
9.3. Im Falle der Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden mit dem zehnfachen des Bruttofakturenbetrages der<br />
gelieferten, den Schaden verursachenden Ware beschränkt.<br />
9.4. Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.<br />
Bei Nicht einhaltung von Bedingungen für die Benutzung ist ein Schadenersatz jedenfalls ausgeschlossen.<br />
9.5. Produkthaftungsansprüche werden zur Gänze ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.<br />
10. Sonstige Pflichten des Vertragspartners<br />
10.1. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung des Jugendschutzes <strong>und</strong> sonstiger gesetzlicher Ausschankbeschränkungen<br />
verantwortlich.<br />
10.2. Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter <strong>und</strong> Abnehmer laufend über alle vom Produzenten bereitgestellten<br />
Informationen <strong>und</strong> Anweisungen sowie über einschlägige gesetzliche Vorschriften <strong>und</strong> behördliche Anordnungen<br />
in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner hat alle diesbezüglichen Unterlagen, Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Nachweise<br />
mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringen oder Weitergabe der Waren aufzubewahren <strong>und</strong> dem Produzenten auf<br />
Verlangen in begründeten Fällen herauszugeben.<br />
10.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, über sämtliche ihm vom Produzenten zugänglich gemachten, zur<br />
Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Gr<strong>und</strong> einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes<br />
zum Produzenten bekannt gewordenen Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren <strong>und</strong><br />
diese <strong>ohne</strong> Zustimmung des Produzenten Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich<br />
der Vertragspartner, solche Informationen nur zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu verwenden.<br />
Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Produzenten<br />
unbefristet aufrecht.<br />
11. Gebinde <strong>und</strong> sonstige Leihgegenstände<br />
11.1. Der Vertragspartner hat Gebinde (z.B. Flaschen, Fässer, Container, Rollwagen, Trays, Kästen, Paletten sowie<br />
sonstige Behältnisse, die zur Lagerung oder zum Transport von Getränken dienen) <strong>und</strong> sonstige Leihgegenstände<br />
(wie Schankanlagen, Zapfhähne, etc.), einschließlich vom Produzenten teilweise oder zur Gänze finanzierte Gegenstände<br />
(inkl. der jeweils dazugehörigen Gebrauchsanweisungen, Unterlagen etc.), ausschließlich bestimmungsgemäß<br />
zu nutzen <strong>und</strong> diese im ordnungsgemäßen Zustand zurückzustellen.<br />
11.2. Für Eichungsmängel bei Trinkgefäßen übernimmt der Produzent keine Haftung. Solange sie vom Vertragspartner<br />
nicht vollständig bezahlt werden, stehen diese im Alleineigentum des Produzenten <strong>und</strong> sind über Aufforderung<br />
auf Kosten des Vertragspartners <strong>ohne</strong> Verzug zurückzustellen.<br />
11.3. Gebinde ist möglichst sortiert (insbesondere mit dazugehörigen Flaschentypen) <strong>und</strong> in ordnungsgemäßem<br />
Zustand zurückzustellen. Für Gebinde wird der jeweils übliche Pfandsatz in Rechnung gestellt <strong>und</strong> bei Retournierung<br />
in ordnungsgemäßem <strong>und</strong> sortiertem Zustand wieder gutgeschrieben. Beschädigte oder fehlende<br />
Gebinde sind vom Vertragspartner zu den jeweils gültigen Tagespreisen zu ersetzen; beschädigte Gebinde werden<br />
nicht zurückgenommen. Der Produzent behält sich vor, jederzeit für weitere Gebinde ein angemessenes Pfand<br />
in Rechnung zu stellen.<br />
11.4. Kommt der Vertragspartner mit der Rückstellung von Gebinden oder sonstigen Leihgegenständen in Verzug,<br />
so hat der Produzent Anspruch auf ein angemessenes Nutzungsentgelt. Der Produzent behält sich in diesem<br />
Fall vor, anstatt der Rückgabe den Ersatz aller Kosten zu verlangen, die er für die Beschaffung von Ersatzstücken<br />
aufwenden muss.<br />
11.5. Sofern der Produzent dem Vertragspartner sonstige Leihgegenstände zur Verfügung stellt oder solche teilweise<br />
oder zur Gänze finanziert, ist der Produzent im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen berechtigt,<br />
vom Vertragspartner die Einräumung eines Alleinbelieferungsrechts für eine im Verhältnis des Wertes der<br />
zur Verfügung gestellten Anlage sowie der Dauer der Überlassung oder der Höhe der Finanzierung angemessene<br />
Dauer zu verlangen. Solche Leihgegenstände dürfen ausschließlich zum Kühlen <strong>und</strong> zum Ausschank von durch<br />
den Produzenten gelieferten Getränken Verwendung finden.<br />
11.6. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass Leihgegenstände nicht beschädigt sowie entsprechend den<br />
Gebrauchsanweisungen <strong>und</strong> der Widmung durch den Produzenten ordnungsgemäß verwendet werden. Der<br />
Vertragspartner trägt sämtliche Kosten für Montage <strong>und</strong> Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Sanitation, Instandhaltung,<br />
Wartung, Reparatur sowie Erneuerung der Leihgegenstände selbst. Sofern der Produzent mit den<br />
Sanitationen beauftragt wird, hat der Vertragspartner für deren Vornahme ein angemessenes Entgelt zu zahlen.<br />
11.7. Der Vertragspartner haftet für den Verlust sowie für sämtliche Schäden an den Leihgegenständen, wofür er<br />
eine angemessene Versicherung anzuschließen hat. Jegliche Haftung des Produzenten für Schäden aller Art,<br />
die durch die Leihgegenstände nach Aushändigung an den Vertragspartner verursacht werden, ist ausgeschlossen.<br />
Der Vertragspartner ist verpflichtet, auch für derartige Schäden eine Versicherung (insbesondere für Feuer-,<br />
Wasser-, Bruchschäden <strong>und</strong> Diebstahl) abzuschließen.<br />
11.8. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Produzenten von jedem Zugriff Dritter (z.B. Exekutionsführung)<br />
auf die Leihgegenstände unverzüglich unter Beifügung der bezughabenden Unterlagen Mitteilung zu machen.<br />
Alle Kosten, die dem Produzenten im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Zugriffe entstehen, trägt der<br />
Vertragspartner. Sofern der Vertragspartner die Räumlichkeiten, in denen sich Gegenstände befinden, in Bestand<br />
hat, hat der Vertragspartner vorab vom Bestandgeber einen Verzicht auf das gesetzliche Pfandrecht hinsichtlich<br />
der Leihgegenstände einzuholen.<br />
12. Datenverarbeitung<br />
12.1. Alle für die Geschäftsbeziehungen relevanten personenbezogenen Daten des Vertragspartners (Name, Anschrift,<br />
Bonität, <strong>Preise</strong>, Konditionen, Lieferbedingungen, etc.) werden unter Bedachtnahme auf den Datenschutz<br />
erhoben <strong>und</strong> verarbeitet. Diese Daten sind für die Abwicklung <strong>und</strong> Auslieferung der Bestellung <strong>und</strong> somit gemäß<br />
§ 8 Abs 3 Z 4 DSG 2000 sowie gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO für die Vertragserfüllung erforderlich. Zur<br />
Bearbeitung allfälliger Gewährleistungs-, Produkthaftungs- <strong>und</strong> Schadenersatzansprüche werden die Daten für<br />
zehn Jahre ab dem Datum der Auslieferung gespeichert <strong>und</strong> anschließend gelöscht.<br />
12.2. Der Produzent behält sich gemäß § 107 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) <strong>und</strong> gemäß Art 6 Abs 1 lit f<br />
DSGVO vor, die vorgenannten personenbezogenen Daten für eigene Werbezwecke in zusammengefassten Listen<br />
dauerhaft zu speichern <strong>und</strong> für die Zusendung von interessanten Angeboten <strong>und</strong> Informationen zu Leistungen<br />
<strong>und</strong> Angeboten des Produzenten per Post oder per E-Mail zu nutzen. Der Vertragspartner kann der Verarbeitung<br />
seiner Daten zu diesem Zweck bei deren Erhebung sowie jederzeit danach schriftlich widersprechen.<br />
12.3. Soweit dies nicht für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, werden die Daten des Vertragspartners nicht<br />
an Dritte weitergegeben. Für die Vertragsabwicklung erforderlich ist insbesondere die Weitergabe von Daten<br />
an Lieferanten des Produzenten, wenn diese Lieferanten die bestellte Ware direkt an den Vertragspartner liefern.<br />
Erforderlich kann weiters die Weitergabe an ein Transportunternehmen, ein Inkassobüro, einen externen<br />
Dienstleister (z.B. Wartungsarbeiten) oder einen Rechtsanwalt sein.<br />
12.4. Der Vertragspartner hat ein Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, auf<br />
Datenübertragbarkeit, auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie auf Einschränkung der<br />
oder Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Der Vertragspartner kann diese<br />
Rechte jederzeit schriftlich ausüben.<br />
12.5. Schließlich hat der Vertragspartner ein Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde<br />
(Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien, dsb@dsb.gv.at, www.dsb.gv.at).<br />
13. Rechtswahl <strong>und</strong> Gerichtsstand<br />
13.1. Für diese AGB sowie für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Produzenten <strong>und</strong> dem Vertragspartner<br />
(insb. Lieferverträge) wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechts unter Ausschluss der Bestimmungen<br />
des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.<br />
13.2. Für Streitigkeiten aus jedweder Vertragsbeziehung zwischen dem Produzenten <strong>und</strong> dem Vertragspartner (insb.<br />
Lieferverträge) wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für AT-6280 Zell am Ziller jeweils sachlich zuständige<br />
Gericht vereinbart. Der Produzent kann jedoch nach seiner Wahl den Vertragspartner auch an einem anderen<br />
gesetzlichen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.<br />
14. Sonstige Bestimmungen<br />
14.1. Sollten Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein oder unwirksam werden oder eine Regelungslücke<br />
vorliegen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Geltung. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur<br />
Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien<br />
am nächsten kommt oder nach dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der getroffenen Vereinbarung vereinbart worden<br />
wäre, wenn der Punkt bedacht worden wäre.<br />
14.2. Der Produzent kann seine Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber dem Vertragspartner jederzeit ganz oder teilweise auf<br />
Dritte übertragen; eine Übertragung durch den Vertragspartner ist nur mit Zustimmung des Produzenten zulässig.<br />
14.3. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.