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Sortiments- und Preisliste 2023 ohne Preise

Alles aus einer Hand - das komplette Sortiment an Bierspezialitäten, alkoholfreien Getränken, Spirituosen sowie ein Auszug aus dem umfangreichen Weinsortiment.

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 09/2017<br />

1. Geltungsbereich<br />

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: „AGB“) finden – auch <strong>ohne</strong> Bezugnahme im Einzelfall –<br />

auf alle Rechtsgeschäfte der Zillertal Bier Getränkehandel GmbH (jeweils kurz: „Produzent“) mit Dritten<br />

(kurz: „Vertragspartner“) Anwendung.<br />

1.2. Von diesen AGB abweichende Bedingungen eines Vertragspartners werden – auch bei Zusendung – nur bei<br />

gesonderter ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.<br />

1.3. Jegliche Aufhebung, Ergänzung oder Abänderung der AGB oder von Verträgen zwischen dem Produzenten<br />

<strong>und</strong> dem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom<br />

Schriftformerfordernis.<br />

1.4. Dem Produzenten zurechenbare Personen sind nicht bevollmächtigt, Erklärungen abzugeben, die von diesen<br />

AGB oder sonstigen Erklärungen des Produzenten abgehen.<br />

1.5. Mündliche Erklärungen bedürfen der firmenmäßigen schriftlichen Bestätigung.<br />

2. Vertragsabschluss<br />

2.1. Anbote des Produzenten sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich ergehen <strong>und</strong> ausdrücklich als verbindlich<br />

bezeichnet werden; ansonsten sind sie jederzeit abänderbar oder widerrufbar. Das jeweils letzte verbindliche<br />

Anbot des Produzenten hebt alle vorhergehenden Anbote auf.<br />

2.2. Dem Produzenten zugegangene Anbote (Bestellungen) gelten nur als angenommen, wenn sie von ihm schriftlich<br />

bestätigt werden oder wenn über diese Rechnung gestellt wird oder wenn sie tatsächlich ausgeführt werden.<br />

Der Vertragspartner ist an sein Anbot (Bestellung) ab Einlangen beim Produzenten für sechs Wochen geb<strong>und</strong>en.<br />

3. <strong>Preise</strong><br />

3.1. Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich <strong>Preise</strong> netto „Ab Werk“ am Sitz des Produzenten (Incoterms 2010),<br />

exklusive Verbrauchssteuern, Umsatzsteuer, Zölle <strong>und</strong> sonstiger Abgaben <strong>und</strong> beinhalten insbesondere nicht<br />

Gebindepfand, Kosten für Versand, Einbau, etc.<br />

3.2. Montagearbeiten für Anlagen, Leihgegenstände gemäß Punkt 11. etc. werden gemäß den jeweils anwendbaren<br />

<strong>Preisliste</strong>n, zumindest aber nach branchenüblichem Zeitaufwand berechnet. Für Dienstleistungen, die<br />

an Samstagen, Sonntagen <strong>und</strong> anderen Zeiten als der Normalarbeitszeit, (Montag - Donnerstag 07:30 Uhr<br />

bis 16:30 Uhr, Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr) sowie an Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag<br />

in Höhe von 50 % in Rechnung gestellt.<br />

3.3. Der Produzent ist jederzeit berechtigt, seine vertraglichen Leistungen inhaltlich <strong>und</strong> dem Umfang nach<br />

geringfügig <strong>und</strong> soweit sachlich gerechtfertigt <strong>und</strong> zumutbar zu ändern.<br />

3.4. Im Einzelfall gewährte Rabatte aller Art einschließlich Skonti begründen keinen Anspruch auf zukünftige<br />

Gewährung derselben.<br />

4. Abnahme; Lieferung; Gefahrenübergang<br />

4.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen des Produzenten abzunehmen.<br />

4.2. Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen sind stets teilbar. Bei Teillieferungen ist der Vertragspartner auch zu Teilabnahmen<br />

verpflichtet.<br />

4.3. Sofern Installationsleistungen vereinbart sind, gilt die Leistung zum frühesten der nachfolgenden Zeitpunkte<br />

als abgenommen: wenn die Abnahme vom Vertragspartner oder dessen Endk<strong>und</strong>en bestätigt wird; wenn die<br />

installierte Lieferung oder Leistung operativ beim Vertragspartner oder dessen Endk<strong>und</strong>en in Betrieb genommen<br />

wird; oder spätestens zwei Wochen nach erfolgter Installation.<br />

4.4. Andere Dienst- <strong>und</strong> Regieleistungen gelten mit tatsächlicher Erbringung als abgenommen.<br />

4.5. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten ist AT-6280 Zell am Ziller, auch dann, wenn die Übergabe<br />

tatsächlich an einem anderen Ort zu erfolgen hat.<br />

4.6. Die Lieferfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsabschluss gemäß Punkt 2.2. Die Lieferfristen <strong>und</strong> -termine werden<br />

vom Produzenten nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind jedoch, falls sie nicht ausdrücklich schriftlich als<br />

verbindlich vereinbart wurden („Fixgeschäfte“), unverbindlich <strong>und</strong> verstehen sich immer als voraussichtlicher<br />

Zeitpunkt der Bereitstellung <strong>und</strong> Übergabe an den Vertragspartner (Circa-Fristen).<br />

4.7. Selbst bei Fixgeschäften ist der Produzent bei nicht vorhersehbaren Ereignissen berechtigt, <strong>ohne</strong> Ersatzpflicht<br />

die Lieferzeit angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.<br />

4.8. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wird, erfolgen alle Lieferungen gemäß der Klausel<br />

„Ab Werk“ (EXW) der Incoterms 2010 an der Geschäftsanschrift des Produzenten. Hiervon ausgenommen sind<br />

lediglich Lieferungen innerhalb Österreichs bei einem Netto-Bestellwert von über € 200,-, die gemäß der<br />

Klausel „Fracht bezahlt bis“ (CPT) an der Geschäftsanschrift des Vertragspartners erfolgen.<br />

4.9. Die Gefahr für (Teil)Lieferungen geht in jedem Fall – unabhängig von der Kostentragung – jeweils dann auf<br />

den Vertragspartner über, wenn die Ware das Lager des Produzenten oder jenes des von ihm zur Erfüllung<br />

beauftragten Dritten verlässt; wurde die Abholung der Ware beim Produzenten vereinbart, geht die Gefahr<br />

jedoch bereits mit termingerechter Bereitstellung im Lager auf den Vertragspartner über.<br />

4.10. Der Produzent kann die Erfüllung seiner Vertragspflichten von der Einhaltung der Vertragspflichten seitens des<br />

Vertragspartners abhängig machen, <strong>ohne</strong> für sich Verzugsfolgen auszulösen.<br />

5. Zahlung<br />

5.1. Der Produzent ist nach eigenem Ermessen berechtigt, seine Leistungen wöchentlich oder monatlich im Nachhinein<br />

oder sofort nach Lieferung bzw. Erbringung abzurechnen. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt<br />

durch Überweisung auf ein in der Rechnung genanntes Konto abzugsfrei fällig.<br />

5.2. Der Produzent kann Zahlungen – ungeachtet ihrer Widmung – nach freier Wahl auf offene Forderungen anrechnen.<br />

5.3. Der Produzent ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen <strong>und</strong> darüber auch Teilrechnungen zu legen.<br />

5.4. Der Vertragspartner darf mit seinen Forderungen nicht gegen Forderungen des Produzenten aufrechnen, es sei<br />

denn, die Forderungen des Vertragspartners wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder vom Produzenten<br />

ausdrücklich schriftlich anerkannt.<br />

6. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt<br />

6.1. Bei Verzug des Produzenten kann der Vertragspartner nach Ablauf einer schriftlich – unter Hinweis auf die<br />

Rechtsfolgen – gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen Erfüllung verlangen oder den Rücktritt erklären.<br />

Ersatzansprüche des Vertragspartners sind in einem solchen Fall – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.<br />

6.2. Nimmt der Vertragspartner trotz Gewährung einer Nachfrist von sieben Tagen die vertragsgemäße Leistung<br />

nicht an, kann der Produzent vom Vertrag zurücktreten. Bis zu einem allfälligen Vertragsrücktritt kann<br />

der Produzent nicht abgenommene Ware auf Gefahr <strong>und</strong> Kosten des Vertragspartners einlagern oder anderweitig<br />

verwerten, wobei der Vertragspartner für die dadurch allenfalls entstehenden Schäden haftet.<br />

6.3. Wenn der Vertragspartner eine fällige Forderung nicht bezahlt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich<br />

verschlechtern, gelten alle Forderungen gegen ihn automatisch als sofort fällig. Insbesondere kann der Produzent<br />

die Vorauszahlung bereits bestätigter aber noch nicht ausgelieferter Bestellungen verlangen. Weiters werden<br />

sämtliche Rabatte, sonstigen Nachlässe oder Vergütungen wirkungslos.<br />

6.4. Bei Zahlungsverzug werden verschuldensunabhängige Verzugszinsen in Höhe von 10 %-Punkten über dem<br />

Basiszinssatz p.a. fällig; ein höherer Schade ist zu ersetzen.<br />

6.5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Produzent unabhängig von der Erklärung eines Vertragsrücktrittes<br />

berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sowie sonstiges Eigentum des Produzenten –<br />

unter Ausschluss jeglicher sich daraus ergebenden Ansprüche des Vertragspartners – auf Kosten des Vertragspartners<br />

abzuholen; eine Rücknahme der Waren allein bedeutet noch nicht den Vertragsrücktritt. Erklärt der<br />

Produzent den Vertragsrücktritt, hat der Vertragspartner jegliches Eigentum des Produzenten sowie noch nicht<br />

bezahlte Waren <strong>ohne</strong> Aufforderung sofort zurückzustellen; widrigenfalls ist der Produzent – unter Ausschluss<br />

jeglicher sich daraus ergebenden Ansprüche des Vertragspartners – berechtigt, sich die Gewahrsame daran auf<br />

Kosten des Vertragspartners zu verschaffen.<br />

6.6. Ist der Gr<strong>und</strong> für den Rücktritt dem Vertragspartner zurechenbar, hat er Ersatz für eine allfällige Wertminderung,<br />

sonstigen Schadenersatz sowie alle sonstigen Kosten des Rücktritts zu leisten. Zur Abgeltung eines solchen<br />

Schadens hat der Vertragspartner sofort jedenfalls eine Stornogebühr von 20 % des Bruttofakturenbetrages zu<br />

bezahlen; ein höherer Schaden ist zu ersetzen.<br />

7. Eigentumsvorbehalt<br />

7.1. Bis zur vollständigen, vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung des Produzenten einschließlich Zinsen <strong>und</strong><br />

Kosten bleiben die von der jeweiligen Rechnung umfassten gelieferten Waren (kurz: „Vorbehaltsware“) im unbeschränkten<br />

Eigentum des Produzenten. Der Vertragspartner hat alle Handlungen zu setzen, die zur Erhaltung<br />

des Eigentums nötig sind, <strong>und</strong> hat dem Produzenten über Aufforderung <strong>ohne</strong> Verzug eine Auf stellung der<br />

Vorbehaltsware zu übermitteln.<br />

7.2. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes <strong>und</strong> unter<br />

entsprechendem Hinweis über den Eigentumsvorbehalt ist gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig. Bei einer Weiterveräußerung<br />

an Endk<strong>und</strong>en erlischt der Eigentumsvorbehalt <strong>und</strong> ist demnach auch kein Hinweis erforderlich. Bei Nichtzahlung<br />

einer fälligen Forderung, Zahlungseinstellung, Insolvenzeröffnung, Exekution auf eine Vorbehaltsware<br />

oder Vertragsrücktritt ist der Weiterverkauf der Vorbehaltsware unzulässig, <strong>und</strong> der Vertragspartner hat alle Vorbehaltswaren<br />

sofort auf seine Kosten zurückzustellen. Die Zurücknahme stellt <strong>ohne</strong> anderslautende schriftliche<br />

Erklärung keinen Vertragsrücktritt dar. Wird die Vorbehaltsware vom Produzenten ausgesondert, so kann er eine<br />

Einlagerung auf Kosten <strong>und</strong> Gefahr des Vertragspartners vornehmen.<br />

7.3. Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten angemessen gegen Verlust <strong>und</strong> Beschädigung zu<br />

versichern.<br />

8. Gewährleistung<br />

8.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme gemäß Punkt 4. dieser AGB.<br />

8.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware sofort bei Übernahme auf Vollständigkeit <strong>und</strong> etwaige Mängel zu<br />

überprüfen; offensichtliche Beschädigungen oder Fehlbestände sind bei sonstigem Rechtsverlust schriftlich auf<br />

dem Lieferschein zu vermerken; unabhängig davon sind Mängel bei sonstigem Rechtsverlust jedenfalls binnen<br />

einer Woche ab Übernahme schriftlich eingeschrieben zu rügen.<br />

8.3. Vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge kann der Produzent seiner Gewährleistungspflicht nach seiner<br />

Wahl wie folgt nachkommen:<br />

8.3.1. Nachtrag des Fehlenden;<br />

8.3.2. Nachbesserung der Mängel;<br />

8.3.3. Ersatz der mangelhaften Ware oder Teile derselben.<br />

Vorstehende Wahlmöglichkeiten bestehen auch für jene Fälle, in denen dem Vertragspartner anstelle oder<br />

neben dem Anspruch auf Gewährleistung auch noch andere Ansprüche zustehen. Vorbehaltlich zwingender<br />

gesetzlicher Bestimmungen treffen den Produzenten keine weiteren Gewährleistungsverpflichtungen.<br />

8.4. Gewährleistungsansprüche sind jedenfalls bei unüblichem Gebrauch, Mängelverursachung durch den Vertragspartner/Dritte<br />

sowie für die Dauer von Pflichtverletzungen durch den Vertragspartner ausgeschlossen.<br />

8.5. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe bei Hervorkommen des Mangels<br />

in den ersten sechs Monaten (§ 924 ABGB) wird ausgeschlossen.<br />

8.6. Die gesetzliche Rückgriffshaftung für den Fall, dass der Vertragspartner einem Verbraucher Gewähr leistet<br />

(§ 933b ABGB), wird ausgeschlossen.<br />

9. Haftung<br />

9.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners<br />

von Schaden <strong>und</strong> Schädiger.<br />

9.2. Der Produzent haftet gr<strong>und</strong>sätzlich nur für Vorsatz <strong>und</strong> grobe Fahrlässigkeit. Im Falle von Personenschäden<br />

haftet der Produzent auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folge- <strong>und</strong><br />

Vermögensschäden, von Zinsverlusten sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Vertragspartner<br />

ist in jedem Fall ausgeschlossen.<br />

9.3. Im Falle der Fahrlässigkeit ist die Haftung für Schäden mit dem zehnfachen des Bruttofakturenbetrages der<br />

gelieferten, den Schaden verursachenden Ware beschränkt.<br />

9.4. Sofern im Einzelfall ein weitergehender Haftungsausschluss zulässig ist, gilt dieser als vereinbart.<br />

Bei Nicht einhaltung von Bedingungen für die Benutzung ist ein Schadenersatz jedenfalls ausgeschlossen.<br />

9.5. Produkthaftungsansprüche werden zur Gänze ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.<br />

10. Sonstige Pflichten des Vertragspartners<br />

10.1. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung des Jugendschutzes <strong>und</strong> sonstiger gesetzlicher Ausschankbeschränkungen<br />

verantwortlich.<br />

10.2. Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter <strong>und</strong> Abnehmer laufend über alle vom Produzenten bereitgestellten<br />

Informationen <strong>und</strong> Anweisungen sowie über einschlägige gesetzliche Vorschriften <strong>und</strong> behördliche Anordnungen<br />

in Kenntnis zu setzen. Der Vertragspartner hat alle diesbezüglichen Unterlagen, Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Nachweise<br />

mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringen oder Weitergabe der Waren aufzubewahren <strong>und</strong> dem Produzenten auf<br />

Verlangen in begründeten Fällen herauszugeben.<br />

10.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, über sämtliche ihm vom Produzenten zugänglich gemachten, zur<br />

Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Gr<strong>und</strong> einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes<br />

zum Produzenten bekannt gewordenen Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren <strong>und</strong><br />

diese <strong>ohne</strong> Zustimmung des Produzenten Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich<br />

der Vertragspartner, solche Informationen nur zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu verwenden.<br />

Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Produzenten<br />

unbefristet aufrecht.<br />

11. Gebinde <strong>und</strong> sonstige Leihgegenstände<br />

11.1. Der Vertragspartner hat Gebinde (z.B. Flaschen, Fässer, Container, Rollwagen, Trays, Kästen, Paletten sowie<br />

sonstige Behältnisse, die zur Lagerung oder zum Transport von Getränken dienen) <strong>und</strong> sonstige Leihgegenstände<br />

(wie Schankanlagen, Zapfhähne, etc.), einschließlich vom Produzenten teilweise oder zur Gänze finanzierte Gegenstände<br />

(inkl. der jeweils dazugehörigen Gebrauchsanweisungen, Unterlagen etc.), ausschließlich bestimmungsgemäß<br />

zu nutzen <strong>und</strong> diese im ordnungsgemäßen Zustand zurückzustellen.<br />

11.2. Für Eichungsmängel bei Trinkgefäßen übernimmt der Produzent keine Haftung. Solange sie vom Vertragspartner<br />

nicht vollständig bezahlt werden, stehen diese im Alleineigentum des Produzenten <strong>und</strong> sind über Aufforderung<br />

auf Kosten des Vertragspartners <strong>ohne</strong> Verzug zurückzustellen.<br />

11.3. Gebinde ist möglichst sortiert (insbesondere mit dazugehörigen Flaschentypen) <strong>und</strong> in ordnungsgemäßem<br />

Zustand zurückzustellen. Für Gebinde wird der jeweils übliche Pfandsatz in Rechnung gestellt <strong>und</strong> bei Retournierung<br />

in ordnungsgemäßem <strong>und</strong> sortiertem Zustand wieder gutgeschrieben. Beschädigte oder fehlende<br />

Gebinde sind vom Vertragspartner zu den jeweils gültigen Tagespreisen zu ersetzen; beschädigte Gebinde werden<br />

nicht zurückgenommen. Der Produzent behält sich vor, jederzeit für weitere Gebinde ein angemessenes Pfand<br />

in Rechnung zu stellen.<br />

11.4. Kommt der Vertragspartner mit der Rückstellung von Gebinden oder sonstigen Leihgegenständen in Verzug,<br />

so hat der Produzent Anspruch auf ein angemessenes Nutzungsentgelt. Der Produzent behält sich in diesem<br />

Fall vor, anstatt der Rückgabe den Ersatz aller Kosten zu verlangen, die er für die Beschaffung von Ersatzstücken<br />

aufwenden muss.<br />

11.5. Sofern der Produzent dem Vertragspartner sonstige Leihgegenstände zur Verfügung stellt oder solche teilweise<br />

oder zur Gänze finanziert, ist der Produzent im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen berechtigt,<br />

vom Vertragspartner die Einräumung eines Alleinbelieferungsrechts für eine im Verhältnis des Wertes der<br />

zur Verfügung gestellten Anlage sowie der Dauer der Überlassung oder der Höhe der Finanzierung angemessene<br />

Dauer zu verlangen. Solche Leihgegenstände dürfen ausschließlich zum Kühlen <strong>und</strong> zum Ausschank von durch<br />

den Produzenten gelieferten Getränken Verwendung finden.<br />

11.6. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass Leihgegenstände nicht beschädigt sowie entsprechend den<br />

Gebrauchsanweisungen <strong>und</strong> der Widmung durch den Produzenten ordnungsgemäß verwendet werden. Der<br />

Vertragspartner trägt sämtliche Kosten für Montage <strong>und</strong> Einbau, Inbetriebnahme, Betrieb, Sanitation, Instandhaltung,<br />

Wartung, Reparatur sowie Erneuerung der Leihgegenstände selbst. Sofern der Produzent mit den<br />

Sanitationen beauftragt wird, hat der Vertragspartner für deren Vornahme ein angemessenes Entgelt zu zahlen.<br />

11.7. Der Vertragspartner haftet für den Verlust sowie für sämtliche Schäden an den Leihgegenständen, wofür er<br />

eine angemessene Versicherung anzuschließen hat. Jegliche Haftung des Produzenten für Schäden aller Art,<br />

die durch die Leihgegenstände nach Aushändigung an den Vertragspartner verursacht werden, ist ausgeschlossen.<br />

Der Vertragspartner ist verpflichtet, auch für derartige Schäden eine Versicherung (insbesondere für Feuer-,<br />

Wasser-, Bruchschäden <strong>und</strong> Diebstahl) abzuschließen.<br />

11.8. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Produzenten von jedem Zugriff Dritter (z.B. Exekutionsführung)<br />

auf die Leihgegenstände unverzüglich unter Beifügung der bezughabenden Unterlagen Mitteilung zu machen.<br />

Alle Kosten, die dem Produzenten im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Zugriffe entstehen, trägt der<br />

Vertragspartner. Sofern der Vertragspartner die Räumlichkeiten, in denen sich Gegenstände befinden, in Bestand<br />

hat, hat der Vertragspartner vorab vom Bestandgeber einen Verzicht auf das gesetzliche Pfandrecht hinsichtlich<br />

der Leihgegenstände einzuholen.<br />

12. Datenverarbeitung<br />

12.1. Alle für die Geschäftsbeziehungen relevanten personenbezogenen Daten des Vertragspartners (Name, Anschrift,<br />

Bonität, <strong>Preise</strong>, Konditionen, Lieferbedingungen, etc.) werden unter Bedachtnahme auf den Datenschutz<br />

erhoben <strong>und</strong> verarbeitet. Diese Daten sind für die Abwicklung <strong>und</strong> Auslieferung der Bestellung <strong>und</strong> somit gemäß<br />

§ 8 Abs 3 Z 4 DSG 2000 sowie gemäß Art 6 Abs 1 lit b DSGVO für die Vertragserfüllung erforderlich. Zur<br />

Bearbeitung allfälliger Gewährleistungs-, Produkthaftungs- <strong>und</strong> Schadenersatzansprüche werden die Daten für<br />

zehn Jahre ab dem Datum der Auslieferung gespeichert <strong>und</strong> anschließend gelöscht.<br />

12.2. Der Produzent behält sich gemäß § 107 Abs 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) <strong>und</strong> gemäß Art 6 Abs 1 lit f<br />

DSGVO vor, die vorgenannten personenbezogenen Daten für eigene Werbezwecke in zusammengefassten Listen<br />

dauerhaft zu speichern <strong>und</strong> für die Zusendung von interessanten Angeboten <strong>und</strong> Informationen zu Leistungen<br />

<strong>und</strong> Angeboten des Produzenten per Post oder per E-Mail zu nutzen. Der Vertragspartner kann der Verarbeitung<br />

seiner Daten zu diesem Zweck bei deren Erhebung sowie jederzeit danach schriftlich widersprechen.<br />

12.3. Soweit dies nicht für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, werden die Daten des Vertragspartners nicht<br />

an Dritte weitergegeben. Für die Vertragsabwicklung erforderlich ist insbesondere die Weitergabe von Daten<br />

an Lieferanten des Produzenten, wenn diese Lieferanten die bestellte Ware direkt an den Vertragspartner liefern.<br />

Erforderlich kann weiters die Weitergabe an ein Transportunternehmen, ein Inkassobüro, einen externen<br />

Dienstleister (z.B. Wartungsarbeiten) oder einen Rechtsanwalt sein.<br />

12.4. Der Vertragspartner hat ein Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten, auf<br />

Datenübertragbarkeit, auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie auf Einschränkung der<br />

oder Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Der Vertragspartner kann diese<br />

Rechte jederzeit schriftlich ausüben.<br />

12.5. Schließlich hat der Vertragspartner ein Recht auf Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde<br />

(Hohenstaufengasse 3, 1010 Wien, dsb@dsb.gv.at, www.dsb.gv.at).<br />

13. Rechtswahl <strong>und</strong> Gerichtsstand<br />

13.1. Für diese AGB sowie für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Produzenten <strong>und</strong> dem Vertragspartner<br />

(insb. Lieferverträge) wird die Anwendung materiellen österreichischen Rechts unter Ausschluss der Bestimmungen<br />

des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) vereinbart.<br />

13.2. Für Streitigkeiten aus jedweder Vertragsbeziehung zwischen dem Produzenten <strong>und</strong> dem Vertragspartner (insb.<br />

Lieferverträge) wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für AT-6280 Zell am Ziller jeweils sachlich zuständige<br />

Gericht vereinbart. Der Produzent kann jedoch nach seiner Wahl den Vertragspartner auch an einem anderen<br />

gesetzlichen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.<br />

14. Sonstige Bestimmungen<br />

14.1. Sollten Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam sein oder unwirksam werden oder eine Regelungslücke<br />

vorliegen, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Geltung. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur<br />

Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien<br />

am nächsten kommt oder nach dem Sinn <strong>und</strong> Zweck der getroffenen Vereinbarung vereinbart worden<br />

wäre, wenn der Punkt bedacht worden wäre.<br />

14.2. Der Produzent kann seine Rechte <strong>und</strong> Pflichten gegenüber dem Vertragspartner jederzeit ganz oder teilweise auf<br />

Dritte übertragen; eine Übertragung durch den Vertragspartner ist nur mit Zustimmung des Produzenten zulässig.<br />

14.3. Der Rechtsbehelf der Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte wird ausgeschlossen.

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