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Satzung des Fördervereins für den RFV „Weißes Tal Helbra u.U.“ e.V.

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<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Fördervereins</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>RFV</strong> <strong>„Weißes</strong> <strong>Tal</strong> <strong>Helbra</strong> u.U.<strong>“</strong> e.V.<br />

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz <strong>des</strong> Vereines<br />

Der Verein führt <strong>den</strong> Namen:<br />

Förderverein <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>RFV</strong> <strong>„Weißes</strong> <strong>Tal</strong> <strong>Helbra</strong> und Umgebung<strong>“</strong> e.V.<br />

Der Verein hat seinen Sitz Am Kahlberg 10 in 06311 <strong>Helbra</strong> und soll in das Vereinsregister<br />

<strong>des</strong> Amtsgerichtes in Stendal eingetragen.<br />

§ 2 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

§ 3 Zweck und Aufgaben <strong>des</strong> Vereines<br />

1. Der Zweck <strong>des</strong> Vereines ist die ideelle und finanzielle Förderung <strong>des</strong> <strong>RFV</strong> <strong>„Weißes</strong><br />

<strong>Tal</strong> <strong>Helbra</strong> und Umgebung<strong>“</strong> e.V.<br />

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne<br />

<strong>des</strong> Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke<strong>“</strong> der Abgabenordnung und zwar durch die<br />

Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet <strong>des</strong> Sportes.<br />

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche<br />

Zwecke.<br />

4. Mittel die dem Verein zufließen, dürfen nur <strong>für</strong> satzungsmäßige Zwecke verwendet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder<br />

auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln <strong>des</strong> Vereines. Es darf keine Person<br />

durch Ausgaben, die <strong>den</strong> Zwecken <strong>des</strong> Vereines fremd sind, oder durch<br />

unverhältnismäßig hoher Vergütungen begünstigt wer<strong>den</strong>.<br />

6. Er bezweckt nach <strong>den</strong> Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Förderung<br />

<strong>des</strong> Reitsportes und aller Fragen, die sich mit Pfer<strong>den</strong> befassen, sowie der Pflege <strong>des</strong><br />

Reit- und Turniersportes.<br />

7. Besondere Ziele <strong>des</strong> Vereins sind:<br />

a) Förderung der Ausbildung der Jugend und aller interessierten Personen im<br />

Reiten, Haltung und Ausbildung von Pfer<strong>den</strong> und Umgang mit ihnen<br />

b) Förderung sonstiger Maßnahmen zur Beschaffung und Unterhaltung von<br />

Nachwuchs-, Schul- und Lehrpfer<strong>den</strong>, die Ausbildung dieser, sowie der Reiter,<br />

Trainer und Betreuer <strong>für</strong> <strong>den</strong> Leistungs- und Turniersport<br />

c) Förderung von therapeutischem Reiten, speziell die Anschaffung von<br />

Therapiepfer<strong>den</strong> und die Schulung der Trainer und Übungsleiter auf diesem<br />

Gebiet<br />

d) Aufbau einer Nachwuchsgewinnung und Förderung der Zusammenarbeit mit<br />

Kinder- und Jugendeinrichtungen<br />

e) Aktive Mitarbeit an der Vorbereitung von Pferdeleistungsschauen, wie<br />

Reitertage, Turniere u.a. (außer zu wirtschaftlichen Zwecken, z.B.<br />

Pferdeauktionen)<br />

f) Förderung der Trainings- und Ausbildungsstätten <strong>des</strong> Vereines<br />

g) Vorbereitung von Schautagen<br />

h) Öffentlichkeitsarbeit <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>RFV</strong> mit Hilfe aller zeitüblichen Medien<br />

1


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Mitglieder <strong>des</strong> Vereins können natürliche vollgeschäftsfähige Personen sowie<br />

juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften u.a.<br />

Personenvereinigungen (z.B. auch BGB-Gesellschaften) wer<strong>den</strong>.<br />

2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet<br />

der Vorstand. Der Eintritt wird mit der Aushändigung einer schriftlichen<br />

Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch <strong>den</strong> Vorstand ist nicht anfechtbar.<br />

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.<br />

3. Natürliche Personen sowie Organvertreter juristischer Personen bzw. sonstige<br />

Geschäftsführer/Vorstände von nicht rechtsfähigen Vereinen, Handelsgesellschaften<br />

und Personenvereinigungen, die sich um <strong>den</strong> Verein besonders verdient gemacht<br />

haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern<br />

ernannt wer<strong>den</strong>, sofern sie nicht selbst or<strong>den</strong>tliche Mitglieder sind. Über die<br />

Ernennung erteilt der Vorstand eine schriftliche Ernennungsurkunde.<br />

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod.<br />

2. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten nur zum Schluss eines<br />

Kalenderjahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu<br />

erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der<br />

Austrittserklärung an ein Mitglied <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> erforderlich.<br />

3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen wer<strong>den</strong>,<br />

insbesondere wenn es<br />

a) gegen die <strong>Satzung</strong> oder satzungsmäßige Beschlüsse verstößt<br />

b) das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet<br />

c) sich unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;<br />

d) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit<br />

nicht nachkommt.<br />

Über <strong>den</strong> Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Mitglied zuvor mit einer<br />

Frist von min<strong>des</strong>ten 2 Wochen schriftlich eine Aufforderung zur Stellungnahme<br />

zugeschickt wurde. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam, sofern<br />

das ausgeschlossene Mitglied nicht Beschwerde einlegt. Der Ausschluss soll dem<br />

Mitglied unverzüglich nach Beschlussfassung vom Vorstand durch eingeschriebenen<br />

Brief bekannt gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

Das ausgeschlossene Mitglied kann <strong>den</strong> Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich<br />

begründete Beschwerde, gerichtet an <strong>den</strong> Vorstand, anfechten. Über die Beschwerde<br />

entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung<br />

ruht die Mitgliedschaft. Sofern das Mitglied bei der Entscheidung in der<br />

Mitgliederversammlung, in der über seinen Ausschluss entschie<strong>den</strong> wird, nicht<br />

anwesend war, ist ihm durch <strong>den</strong> Vorstand die Entscheidung der<br />

Mitgliederversammlung unverzüglich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu<br />

machen.<br />

§ 6 Beiträge<br />

1. Beiträge wer<strong>den</strong> von der Mitgliederversammlung festgesetzt.<br />

2. Beiträge sind im laufen<strong>den</strong> Jahr zu zahlen und wer<strong>den</strong> in der Gebührenordnung<br />

festgesetzt.<br />

3. Mittel <strong>des</strong> Vereines dürfen nur <strong>für</strong> die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

2


§ 7 Organe<br />

Die Organe <strong>des</strong> Vereins sind<br />

- die Mitgliederversammlung<br />

- der Vorstand<br />

§ 8 Mitgliederversammlung<br />

1. Im ersten Vierteljahr eines je<strong>den</strong> Jahres findet eine or<strong>den</strong>tliche<br />

Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit einer außeror<strong>den</strong>tliche<br />

Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies tun, wenn es von min<strong>des</strong>tens einem<br />

Drittel der Mitglieder unter Angaben von Grün<strong>den</strong> beantragt wird.<br />

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzen<strong>den</strong> oder von seinem Vertreter<br />

durch Einladung per Brief oder durch Aushang im Vereinsraum und Veröffentlichung<br />

im Internet auf der Vereinsseite an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung<br />

einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstermin<br />

müssen min<strong>des</strong>tens 2 Wochen liegen. Die Frist beginnt, bei Versand per Brief, mit<br />

dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederadresse,<br />

ansonsten mit der jeweiligen Veröffentlichung.<br />

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesen<strong>den</strong><br />

beschlussfähig, sofern in dieser <strong>Satzung</strong> nichts anderes geregelt ist.<br />

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin<br />

schriftlich beim Vorstand einzureichen. Weitere Anträge zur Tagesordnung auf<br />

<strong>Satzung</strong>sänderung wer<strong>den</strong> nicht und andere Anträge wer<strong>den</strong> nur dann behandelt, wenn<br />

die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesen<strong>den</strong><br />

Mitglieder beschließt.<br />

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese <strong>Satzung</strong> nichts anderes<br />

bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme<br />

<strong>des</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> <strong>den</strong> Ausschlag.<br />

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesen<strong>den</strong><br />

Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten Mehrheit, findet zwischen<br />

<strong>den</strong> bei<strong>den</strong> Kandidaten mit <strong>den</strong> höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzen<strong>den</strong> zu ziehende Los.<br />

Stimmberechtigt ist je<strong>des</strong> persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme.<br />

Stimmübertragung ist nicht zulässig.<br />

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die<br />

Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist<br />

vom Vorsitzen<strong>den</strong> und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Je<strong>des</strong> Vereinsmitglied ist<br />

berechtigt die Niederschriften einzusehen.<br />

8. Änderungen zur <strong>Satzung</strong> und Änderungen zum Vorstand z.B. nach Neu- und<br />

Ergänzungswahlen sind unverzüglich <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> Stellen (Finanzamt,<br />

Vereinsregister) anzuzeigen.<br />

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung<br />

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:<br />

- die Wahl <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

- die Wahl von 2 Kassen- und Rechnungsprüfern<br />

- die Jahresrechnung<br />

- die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

- die Beiträge<br />

- die Änderung der <strong>Satzung</strong> und die Auflösung <strong>des</strong> Vereines<br />

- die Anträge nach § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 8 Abs. 4 dieser <strong>Satzung</strong><br />

3


Zur Beschlussfassung über die Änderung der <strong>Satzung</strong> oder über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins ist<br />

die Anwesenheit von zwei Drittel aller Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur<br />

Beschlussfassung über die Auflösung <strong>des</strong> Vereins oder die Änderung der <strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> Vereins<br />

einberufene Mitgliederversammlung in der ersten Versammlung nicht beschlussfähig, so ist<br />

vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung<br />

mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei<br />

Monate nach der ersten Versammlung stattfin<strong>den</strong>, hat aber je<strong>den</strong>falls spätestens vier Monate<br />

nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen<br />

Hinweis auf die grundsätzliche Beschlussfähigkeit gem. § 8 Abs. 3 der <strong>Satzung</strong> zu enthalten.<br />

Die neue Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen<br />

Vereinsmitglieder beschlussfähig.<br />

§ 10 Vorstand<br />

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.<br />

2. Dem Vorstand gehören an:<br />

- der Vorsitzende<br />

- der stellvertretende Vorsitzende<br />

- dem 2. stellvertreten<strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong><br />

- der Kassenwart<br />

- und 3 Beisitzern<br />

3. Der Vorsitzende kann weitere Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.<br />

4. Vorstand im Sinne <strong>des</strong> § 26 BGB ist der Vorsitzende, der 1. Stellvertreter und der<br />

Kassenwart. Je zwei der gewählten Vorstandsmitglieder sind gemeinsam<br />

unterschriftsberechtigt. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist<br />

der 1. Stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung <strong>des</strong> Vorsitzen<strong>den</strong><br />

zur Vertretung befugt.<br />

5. Die Vertretungsmacht <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise<br />

beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen<br />

Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme<br />

und Vergabe von Krediten von mehr als 1000,00 € die Zustimmung der<br />

Mitgliederversammlung erforderlich ist.<br />

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt.<br />

Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> während seiner<br />

Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl<br />

durchzuführen. Schei<strong>den</strong> der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter während ihrer<br />

Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen,<br />

die die Ergänzungswahl durchführt.<br />

7. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung <strong>des</strong> nächsten Vorstan<strong>des</strong> im<br />

Amt.<br />

8. Das Amt eines Mitglie<strong>des</strong> <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> endet mit seinem Ausschei<strong>den</strong> aus dem<br />

Verein.<br />

9. Verschie<strong>den</strong>e Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt wer<strong>den</strong>.<br />

10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend<br />

ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.<br />

11. Über die Sitzungen <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> ist eine Niederschrift auf zunehmen, die die<br />

Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom<br />

Vorsitzen<strong>den</strong> und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Je<strong>des</strong><br />

Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschriften einzusehen.<br />

4


§ 11 Aufgaben <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />

Der Vorstand entscheidet über:<br />

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer<br />

Beschlüsse<br />

- die Erfüllung aller im Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung<br />

nicht der Mitgliederversammlung nach dieser <strong>Satzung</strong> vorbehalten ist<br />

- die Führung der laufen<strong>den</strong> Geschäfte.<br />

§ 12 Auflösung<br />

1. Die Auflösung <strong>des</strong> Vereines kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer<br />

Frist von einem Monat einzuberufen<strong>den</strong> außeror<strong>den</strong>tlichen Mitgliederversammlung<br />

mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesen<strong>den</strong> Mitglieder beschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

2. Im Falle der Auflösung <strong>des</strong> Vereines, ohne dass sich der zu fördernde <strong>RFV</strong> <strong>„Weißes</strong><br />

<strong>Tal</strong> <strong>Helbra</strong> und Umgebung<strong>“</strong> e.V. auflöst, fällt das Vermögen <strong>des</strong> Vereins, an <strong>den</strong> <strong>RFV</strong><br />

<strong>„Weißes</strong> <strong>Tal</strong> <strong>Helbra</strong> und Umgebung<strong>“</strong> e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur<br />

Förderung und Pflege der Reiterei nach § 3 dieser <strong>Satzung</strong> zu verwen<strong>den</strong> hat. Die<br />

Ausschüttung <strong>des</strong> Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.<br />

3. Im Falle der Auflösung <strong>des</strong> Vereines, aus dem Grund, da sich der zu fördernde <strong>RFV</strong><br />

aufgelöst hat, fällt das Vermögen <strong>des</strong> Vereines an <strong>den</strong> Lan<strong>des</strong>verband der Reit- und<br />

Fahrvereine e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 3<br />

dieser <strong>Satzung</strong> genannten Aufgaben zu verwen<strong>den</strong> hat.<br />

<strong>Helbra</strong>, <strong>den</strong> 18.12.2007<br />

Vorsitzender stellvertretender Vorsitzende 2. stellvertretende Vorsitzende<br />

Kassenwart 1. Beisitzer 2. Beisitzer<br />

3. Beisitzer<br />

weitere Gründungsmitglieder<br />

5

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