CE-InfoService - Umbau von Maschinen und Anlagen - IBF
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<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
Früher wurden <strong>Umbau</strong>ten <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> oder <strong>Anlagen</strong><br />
entsprechend den nationalen Vorschriften - Unfallverhütungsvorschriften<br />
usw. durchgeführt. Inzwischen hat jedoch<br />
das europäische Binnenmarktrecht <strong>und</strong> hier speziell die<br />
<strong>Maschinen</strong>-Richtlinie (MRL) mit der Einführung des "Eigenherstellers"<br />
eine völlig neue Situation geschaffen.<br />
Zusammen mit der im Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />
(GPSG) festgelegten Regelung für "wesentlich veränderte"<br />
Produkte - das sind auch technische Arbeitsmittel, also<br />
auch <strong>Maschinen</strong>anlagen -, haben auch Betreiber <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />
in bestimmten Fällen das Binnenmarktrecht<br />
zu beachten. In diesem Zusammenhang stellen sich dabei<br />
u.a. die folgenden Fragen:<br />
• Wer ist für den <strong>Umbau</strong> verantwortlich - Betreiber,<br />
Auftragnehmer, beauftragtes Ingenieurbüro, ... ?<br />
• Welche Gesetze, Verordnungen oder europäischen<br />
Richtlinien sind beim <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />
zu beachten?<br />
• Was ist beim <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen zu<br />
beachten wenn<br />
• der <strong>Umbau</strong> einer <strong>Maschinen</strong>anlage zu einer wesentlichen<br />
Veränderung im Sinne des GPSG führt?<br />
• der <strong>Umbau</strong> einer <strong>Maschinen</strong>anlage nicht zu einer wesentlichen<br />
Veränderung im Sinne des GPSG führt?<br />
Der folgende Beitrag gibt Antworten auf diese <strong>und</strong> weitere<br />
Fragen. Beispiele <strong>und</strong> praktische Handlungsanleitungen r<strong>und</strong>en<br />
das Thema ab.<br />
Es wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass sich der Leser schon mit den<br />
Gr<strong>und</strong>lagen der <strong>Maschinen</strong>-Richtlinie (98/37/EG) bzw. der<br />
Arbeitsmittel-Richtlinie (89/655/EWG) (AMRL) sowie deren<br />
nationaler Umsetzung, also Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />
(GPSG), <strong>Maschinen</strong>verordnung (9.GPSGV), Arbeitsschutzgesetz<br />
(ArbSchG) <strong>und</strong> Betriebssicherheitsverordnung<br />
(BetrSichV) befasst hat i .<br />
Copyright <strong>IBF</strong><br />
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Haftungsausschluss<br />
<strong>IBF</strong> <strong>und</strong> der Autor übernehmen für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der Ausführungen<br />
in diesem kostenlosen Beitrag keinerlei Haftung. Bitte beachten Sie in<br />
jedem Fall die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> ggf. zutreffenden<br />
Normen.<br />
i Wegweiser <strong>Maschinen</strong>sicherheit, Ostermann – <strong>von</strong> Locquenghien,<br />
ISBN 3-89817-273-2, B<strong>und</strong>esanzeiger Verlag Köln<br />
<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />
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<strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
1. Tag:<br />
<strong>CE</strong>-Überblick - die zwei wichtigsten Punkte zur<br />
Vermeidung hoher <strong>CE</strong>-Kosten - die Rolle der<br />
Europäischen Normen - <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong> – Gefahrenanalysen an komplexen<br />
<strong>Anlagen</strong> – Verantwortlichkeiten im Unternehmen<br />
– Diskussionsbeiträge<br />
2. Tag:<br />
Beispiele über die praktischen Umsetzung -<br />
Gefahrenanalyse – Risikobeurteilung -<br />
Konformitätsbewertung - Computerunterstützung<br />
– Diskussionen <strong>und</strong> Beantwortung<br />
individueller Fragen<br />
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© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 1
<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />
Wegweiser durch die Vorschriften des<br />
Binnenmarktes <strong>und</strong> der Betriebsvorschriften<br />
Autor<br />
Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann<br />
B<strong>und</strong>esbeamter (Deutschland)<br />
Leiter der <strong>Maschinen</strong>bautage Köln<br />
Fachreferent <strong>und</strong> Fachautor im Bereich EU-Binnenmarkt <strong>Maschinen</strong><br />
Beitrag basiert auf deutschem Recht!<br />
Im Bereich der <strong>Maschinen</strong>richtlinie erfolgt eine einheitliche Umsetzung in den Mitgliedesstaaten der EU. Im Bereich<br />
der Arbeitnehmerschutzbestimmungen können sich nationale Unterschiede ergeben.<br />
Binnenmarktrecht oder<br />
Betriebsvorschriften<br />
Entscheidend, für die Beurteilung eines <strong>Anlagen</strong>umbaus<br />
<strong>und</strong> die Klärung der Verantwortung ist die Beantwortung<br />
der Frage, ob der <strong>Umbau</strong> zu einer "wesentlichen<br />
Veränderung" der <strong>Maschinen</strong>anlage <strong>und</strong><br />
damit zu einer neuen <strong>Maschinen</strong>anlage im Sinne des<br />
GPSG führt oder ob die Veränderung als nicht wesentlich<br />
anzusehen ist. Je nach Antwort auf diese<br />
Frage richtet sich der <strong>Umbau</strong> nämlich nach den Vorschriften<br />
des GPSG <strong>und</strong> der 9. GPSGV ii (Binnenmarktrecht)<br />
oder der BetrSichV iii (Betriebsvorschriften).<br />
Da<strong>von</strong> ist wiederum auch abhängig, wer die<br />
Verantwortung für den <strong>Umbau</strong> trägt. iv<br />
Wesentliche Veränderung<br />
Ab welchem Grad die Veränderung einer Maschine<br />
als wesentlich anzusehen ist bzw. ab wann man im<br />
Sinne der EU <strong>von</strong> einer erheblichen Veränderung<br />
ausgehen kann wird im GPSG bzw. in der <strong>Maschinen</strong>richtlinie<br />
(MRL) nicht definiert. Der unbestimmte<br />
Begriff "wesentlich verändert" muss deshalb ausgelegt<br />
werden v . Bitte beachten Sie den dazu im <strong>CE</strong>-<br />
ii Österreich: <strong>Maschinen</strong>sicherheitsverordnung (MSV)<br />
iii Österreich: ASchG in Verbindung mit der AM-VO<br />
iv Zum Thema „<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen“ s. auch<br />
Ostermann, Klindt „Der <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
im Spiegel des Gerätesicherheitsrechts“ NZA aktuell,<br />
5/2001<br />
v Zum Thema „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong><br />
siehe auch Ostermann / <strong>von</strong> Locquenghien, Wegweiser<br />
<strong>Maschinen</strong>sicherheit, B<strong>und</strong>esanzeiger Verlag Köln sowie<br />
Sicher ist Sicher, Heft 5/2002, K.L.U.G.E-Verlag GmbH,<br />
Berlin<br />
<strong>InfoService</strong> erschienenen Beitrag Nr. 2b – 02/2005<br />
(Vorsicht bei „wesentlichen Veränderungen“ an <strong>Maschinen</strong><br />
<strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong>).<br />
Verantwortlichkeiten<br />
1. Wesentliche Veränderung liegt vor<br />
Liegt eine wesentliche Veränderung im Sinne des<br />
GPSG vor, so liegt die Verantwortung beim Hersteller<br />
der dann als neu zu betrachtenden Anlage. Wer<br />
dieser Hersteller ist, muss im Einzelfall festgestellt<br />
werden.<br />
Nach Artikel 8 Absatz 7 MRL ist derjenige der "<strong>Maschinen</strong><br />
für den Eigengebrauch herstellt" verantwortlich<br />
für die Erfüllung der Richtlinienanforderungen<br />
wie ein Hersteller. Baut also der Betreiber eine <strong>Maschinen</strong>anlage<br />
um <strong>und</strong> liegt eine wesentliche Veränderung<br />
im Sinne des GPSG vor, wird er selbst zum<br />
<strong>Anlagen</strong>- bzw. Komponentenhersteller mit allen sich<br />
daraus ergebenden Verpflichtungen nach dem GPSG<br />
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<strong>und</strong> der darauf gestützten <strong>Maschinen</strong>verordnung<br />
(9. GPSGV). Bei einem <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Anlagen</strong>komponenten<br />
gilt dies allerdings nur dann, wenn diese z.B.<br />
als Teilmaschinen (Artikel 4 Absatz 2 <strong>Maschinen</strong>-<br />
Richtlinie) oder als Sicherheitsbauteile unter den<br />
Anwendungsbereich des GPSG <strong>und</strong> der darauf gestützten<br />
9. GPSGV vi fallen.<br />
Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch dann, wenn der Betreiber<br />
den <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> Dritten ausführen lässt. Da ein solcher<br />
Dritter die wesentlich veränderte Anlage nicht<br />
erneut in Verkehr bringt, ist er zunächst öffentlich<br />
rechtlich, d.h. im Rahmen des GPSG nicht verantwortlich.<br />
Verantwortlich wäre dieser Dritte nur für<br />
die Teile der Anlage, die er im Rahmen des <strong>Umbau</strong>s<br />
selbst in Verkehr bringt (z.B. die o.a. Teilmaschine).<br />
Zwischen dem öffentlich rechtlich verantwortlichen<br />
Betreiber <strong>und</strong> dem beauftragten Dritten besteht lediglich<br />
ein privatrechtliches Vertragsverhältnis.<br />
Hier kann allerdings ein weiterer Aspekt der <strong>Maschinen</strong>-Richtlinie<br />
zum tragen kommen. Nach Artikel 8<br />
Absatz 7 wird derjenige, der „<strong>Maschinen</strong> oder Teile<br />
<strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen<br />
Ursprungs zusammenfügt“ dem Hersteller<br />
einer Maschine – <strong>und</strong> das ist per Definition im Sinne<br />
der Richtlinie auch eine <strong>Maschinen</strong>anlage – gleichgestellt.<br />
Danach muss der <strong>Anlagen</strong>hersteller also nicht<br />
unbedingt die Einzelteile der Anlage selbst inverkehrbringen<br />
um zum verantwortlichen <strong>Anlagen</strong>hersteller<br />
zu werden. Es reicht aus, dass er die Einzelteile<br />
unter seiner Verantwortung zu einer <strong>Maschinen</strong>anlage<br />
zusammenfügt.<br />
Daraus folgt, dass bei einem <strong>Anlagen</strong>umbau, der zu<br />
einer wesentlichen Veränderung führt, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
der Betreiber verantwortlich ist für die Erfüllung der<br />
Richtlinienanforderungen. Dies kann aber auch ein<br />
<strong>von</strong> diesem beauftragter Dritter sein, wenn er diesem<br />
die Gesamtverantwortung für den <strong>Umbau</strong> überträgt.<br />
Die Verantwortlichkeiten sollten deshalb auf jeden<br />
vi In Österreich MSV<br />
<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
Fall vor Vertragsabschluß geklärt <strong>und</strong> im Vertrag<br />
festgehalten werden. vii<br />
Eine weitere Fallgestaltung ist möglich, wenn die<br />
umzubauende Anlage vor dem <strong>Umbau</strong> einem Dritten<br />
überlassen wird <strong>und</strong> dieser die Anlage nach dem<br />
<strong>Umbau</strong> erneut in Verkehr bringt. Es findet also ein<br />
Eigentumswechsel jeweils vor <strong>und</strong> nach dem <strong>Umbau</strong><br />
statt. In diesem Fall ist eindeutig dieser Dritte öffentlich<br />
rechtlich als Hersteller verantwortlich. Dieser<br />
Fall könnte z.B. bei der Inzahlungnahme einer Anlage<br />
auftreten, die dann nach einer wesentlichen Veränderung<br />
erneut einem Anderen überlassen wird.<br />
2. Wesentliche Veränderung liegt nicht vor<br />
Liegt keine wesentliche Veränderung im Sinne des<br />
GPSG vor, so liegt die Verantwortung nach der<br />
BetrSichV eindeutig immer beim Arbeitgeber:<br />
Nach § 7 Absatz 5 der BetrSichV viii "hat der Arbeitgeber<br />
die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,<br />
dass die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer<br />
den Anforderungen der Absätze 1 bis 4<br />
(des § 7) ix entsprechen." Dieser kann den <strong>Umbau</strong><br />
zwar <strong>von</strong> einem Dritten ausführen lassen. Das entlastet<br />
ihn aber nicht hinsichtlich seiner Verantwortung.<br />
Zunächst wird beim <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />
auf jeden Fall der Betreiber in die Pflicht genommen.<br />
Er hat seinen Beschäftigten sichere <strong>und</strong> geeignete<br />
Arbeitsmittel, also auch <strong>Maschinen</strong>anlagen zur<br />
Verfügung zu stellen. Siehe hierzu insbesondere Artikel<br />
3 <strong>und</strong> 4 der AMRL, bzw. § 4 <strong>und</strong> 7 der<br />
BetrSichV x . Wichtig für ihn ist § 7 Abs. 5<br />
BetrSichV xi , wonach der Arbeitgeber die erforderlichen<br />
Vorkehrungen zu treffen hat, dass die Arbeitsmittel<br />
während der gesamten Benutzungsdauer den<br />
Anforderungen zu entsprechen haben, die sie bei der<br />
erstmaligen Bereitstellung bzw. nach einer erforderlichen<br />
Nachrüstung (bei sog. Altanlagen) zu erfüllen<br />
hatten. D.h., wenn eine <strong>Maschinen</strong>anlage bei der<br />
erstmaligen Bereitstellung der MRL entsprach, dürfen<br />
keine Veränderungen vorgenommen werden, die<br />
hinter den Anforderungen der MRL zurückbleiben.<br />
Kommen der Betreiber seinen Verpflichtungen nach,<br />
bedeutet dies: „Einmal <strong>Maschinen</strong>-Richtlinie immer<br />
<strong>Maschinen</strong>-Richtlinie“. Führt der <strong>Umbau</strong> einer <strong>Maschinen</strong>anlage<br />
jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />
im Sinne des GPSG, kann der Betreiber die<br />
öffentlich rechtliche Verantwortung für die Herstellung<br />
der Konformität der Anlage mit dem GPSG <strong>und</strong><br />
der 9. GPSGV oder europäisch ausgedrückt mit der<br />
vii<br />
Siehe hierzu auch das Skript „<strong>Maschinen</strong>anlagen“ vom<br />
Autor dieses Skriptes.<br />
viii<br />
In Österreich § 38 ASchG<br />
ix<br />
In Österreich § 3 Abs. 1 AM-VO<br />
x<br />
In Österreich § 33 ASchG sowie § 3 AM-VO<br />
xi<br />
In Österreich § 38 ASchG<br />
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MRL an einen Dritten - dem Hersteller der dann neuen<br />
<strong>Maschinen</strong>anlage – weitergeben (s.o. unter „Binnenmarkt<br />
<strong>und</strong> Betriebsvorschriften“). Dies entbindet<br />
ihn jedoch nicht <strong>von</strong> seinen Verpflichtungen nach der<br />
BetrSichV hinsichtlich der Bereitstellung der umgebauten<br />
<strong>Maschinen</strong>anlage an seine Beschäftigten.<br />
Pflichten des „<strong>Umbau</strong>-Unternehmers“<br />
Muss der mit einem <strong>Umbau</strong> beauftragte Unternehmer<br />
den Auftraggeber (Betreiber) über eventuelle rechtliche<br />
Konsequenzen, die sich aus dem <strong>Umbau</strong> ergeben<br />
können aufklären? Die Antwort auf diese Frage hängt<br />
<strong>von</strong> dem Vertragsverhältnis der am <strong>Umbau</strong> Beteiligten<br />
ab. Theoretisch können bei einem <strong>Anlagen</strong>umbau<br />
drei Parteien beteiligt sein: Auftraggeber, Planer <strong>und</strong><br />
Auftragnehmer. Nach dem Vertragsrecht haben alle<br />
drei Parteien bestimmte Pflichten:<br />
Auftraggeber: Koordinierungspflicht<br />
Planer: Pflicht zur Beratung,<br />
Aufklärung <strong>und</strong> Überwachung<br />
Auftragnehmer: Pflicht zur Prüfung <strong>und</strong><br />
Mitteilung<br />
In der Praxis kann es jedoch zu Verschiebungen in<br />
den Rollen der einzelnen Partner kommen. Der häu-<br />
figste Fall ist, dass der fachk<strong>und</strong>ige Auftragnehmer<br />
die Planungsaufgaben mit übernimmt. Hierbei muss<br />
es nach der Rechtssprechung noch nicht einmal zu<br />
einer besonderen vertraglichen Verpflichtung des<br />
Auftragsnehmers kommen. Ist kein besonderer Planer<br />
eingeschaltet <strong>und</strong> ist auch der Auftraggeber nicht als<br />
fachk<strong>und</strong>ig auf dem Gebiet anzusehen, wächst dem<br />
fachk<strong>und</strong>igen Auftragnehmer, der ja dann auch das<br />
Angebot für die durchzuführenden Arbeiten erstellt<br />
hat, automatisch die Rolle des Planers zu. Er hat damit<br />
z.B. auch die Verpflichtung bei einem <strong>Anlagen</strong>umbau<br />
den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass<br />
der <strong>Umbau</strong> rechtliche Folgen hat bzw. haben kann.<br />
Tut er dies nicht, muss er ggf. für die Folgen der<br />
„Nichtberatung“ geradestehen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist<br />
<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
es besonders wichtig, vor Vertragsabschluß die<br />
Rollen- <strong>und</strong> Pflichtenverteilung zu klären <strong>und</strong> diese<br />
dann im Vertrag festzuschreiben. Natürlich muss der<br />
Auftragnehmer die Planungsleistung nicht unentgeltlich<br />
erbringen, er muss die hierfür <strong>von</strong> ihm geforderte<br />
Vergütung dann allerdings im Angebot fixieren.<br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />
Die alles entscheidende Frage, für die Beurteilung<br />
eines <strong>Anlagen</strong>umbaus ist also, ob der <strong>Umbau</strong> zu einer<br />
"wesentlichen Veränderung" der <strong>Maschinen</strong>anlage<br />
<strong>und</strong> damit zu einem neuen Produkt im Sinne des<br />
GPSG führt oder nicht.<br />
Wie kann jetzt die o.a. gr<strong>und</strong>sätzliche Betrachtungsweise<br />
der "wesentlichen Veränderung" auf die Beurteilung<br />
einer Veränderung einer <strong>Maschinen</strong>anlage<br />
übertragen werden? Eine <strong>Maschinen</strong>anlage besteht<br />
aus einer Anzahl einzelner Komponenten, im Wesentlichen<br />
sog. Teilmaschinen xii oder auch für sich<br />
alleine funktionsfähigen <strong>Maschinen</strong>, die zu einer<br />
<strong>Maschinen</strong>anlage kombiniert werden. Dazu kommen<br />
Komponenten wie z.B. Sicherheitsbauteile <strong>und</strong> die<br />
Steuerung. Wird eine solche Anlage umgebaut, so<br />
verändert man zunächst immer einzelne Komponenten<br />
der Anlage. Die Summe der Veränderungen an<br />
den einzelnen Komponenten ergibt dann den Gesamtumbau<br />
der Anlage. Es stellt sich also zuerst die<br />
Frage, welche - rechtliche - Auswirkung die Veränderung<br />
einer einzelnen Komponente (für sich allein<br />
bzw. nicht allein funktionsfähige (Teil-)Maschine,<br />
Sicherheitsbauteil, ...) einer <strong>Maschinen</strong>anlage auf die<br />
Gesamtanlage hat. Unter Veränderung einer Komponente<br />
kann dabei auch der Austausch einer vorhandenen<br />
Komponente gegen eine neue oder gebrauchte<br />
Komponente verstanden werden.<br />
Die Auswirkung der Veränderung einer einzelnen<br />
xii Zum Thema Teilmaschinen siehe Ostermann, <strong>von</strong> Locquenghien,<br />
Wegweiser <strong>Maschinen</strong>sicherheit, B<strong>und</strong>esanzeiger<br />
Verlag, Köln sowie das Skript "Teilmaschinen“<br />
vom Autor dieses Skriptes.<br />
© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 4
Komponente einer <strong>Maschinen</strong>anlage ist also zunächst<br />
für diese Komponente so zu untersuchen, wie es für<br />
einzelne <strong>Maschinen</strong> bereits beschrieben wurde (s.o.).<br />
Stellt man dabei fest, dass es sich um keine wesentliche<br />
Veränderung der Komponente handelt, sind die<br />
Anforderungen der BetrSichV, mit der die europäische<br />
AMRL in das nationale Recht übernommen<br />
wurde, zu beachten. Hier hat der in diesem Fall verantwortliche<br />
Arbeitgeber dann insbesondere zu beachten,<br />
dass nach § 7 Absatz 5 BetrSichV xiii die Veränderung<br />
nicht zu einer sicherheitstechnischen Verschlechterung<br />
der Anlage gegenüber dem Zustand<br />
führen darf, den sie gemäß § 7 Absatz 1, 2, 3 oder 4 xiv<br />
zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung bzw.<br />
nach der in der BetrSichV festgelegten Nachrüstung<br />
haben musste.<br />
Wird jedoch festgestellt, dass die Veränderung der<br />
Einzelkomponente wesentlich im Sinne des GPSG ist<br />
oder handelt es sich um eine neue Komponente,<br />
kommen - zunächst nur für diese Komponente - die<br />
Bestimmungen der MRL bzw. der entsprechenden<br />
nationalen Rechtsvorschrift - einschließlich der Formalien<br />
- für das Inverkehrbringen neuer technischer<br />
Arbeitsmittel zur Anwendung. D.h. bei<br />
• „Teilmaschinen“: Herstellererklärung nach<br />
Anhang II B der MRL<br />
• funktionsfähigen <strong>Maschinen</strong>: Konformitätserklärung<br />
nach Anh. IIA <strong>und</strong> <strong>CE</strong>-Kennzeichnung<br />
• Sicherheitsbauteilen: Konformitätserklärung<br />
nach Anhang II C.<br />
Andere Komponenten wie z.B. die Steuerung fallen<br />
für sich allein nicht unter die Bestimmungen der<br />
MRL aber z.B. unter die Niederspannungsrichtlinie<br />
sowie die EMV-Richtlinie. Sie müssen hinsichtlich<br />
ihrer sicherheitstechnischen Auswirkungen auf die<br />
<strong>Maschinen</strong>anlage im Rahmen des <strong>Anlagen</strong>umbaus<br />
immer zusammen mit den "<strong>Maschinen</strong>komponenten"<br />
der Anlage denen sie zugeordnet sind, betrachtet<br />
werden.<br />
Analog zu der oben beschriebenen Vorgehensweise<br />
für veränderte <strong>Anlagen</strong>komponenten ist dann in einem<br />
weiteren Schritt zu untersuchen, welche Auswirkungen<br />
die Veränderung der Einzelkomponente<br />
auf die restliche Anlage hat. Hat die Veränderung<br />
Auswirkungen auf andere der 9. GPSGV unterliegende<br />
Komponenten der Anlage, die zu einer wesentliche<br />
Veränderung dieser Komponenten führen,<br />
kommen auch hierfür die Bestimmungen der<br />
9. GPSGV zur Anwendung. Nur wenn am Ende dieser<br />
Untersuchung festgestellt wird, dass die Veränderung<br />
für die gesamte Anlage <strong>und</strong> nicht nur für einzelne<br />
Komponenten erhebliche neue / zusätzliche Ge-<br />
xiii In Österreich § 38 ASchG<br />
xiv In Österreich § 3 Abs. 1 AM-VO<br />
<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
fahren bewirkt, unterliegt auch die gesamte Anlage<br />
einer erneuten Konformitätsbewertung. Siehe hierzu<br />
das o.a. Schaubild „<strong>Anlagen</strong>umbau“. Wird eine <strong>Maschinen</strong>anlage<br />
in Teilen oder insgesamt wesentlich<br />
verändert, ist der Arbeitgeber nach der BetrSichV<br />
(§ 7 Absatz 1) xv verpflichtet dafür zu sorgen, dass die<br />
rechtlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen<br />
der Teilkomponenten oder ggf. auch der gesamten<br />
<strong>Maschinen</strong>anlage eingehalten wurden, bevor er seinen<br />
Beschäftigten die <strong>Maschinen</strong>anlage wieder zur<br />
Verfügung stellt.<br />
Beispiele für den <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Maschinen</strong>anlagen<br />
Einige Beispiele sollen helfen die o.a. Vorgehensweise<br />
besser verständlich zu machen.<br />
Beispiel 1: Ersatz einer vorhandenen<br />
gegen eine neue Teilmaschine<br />
Wird eine vorhandene <strong>Anlagen</strong>komponente, die für<br />
sich genommen eine nichtfunktionsfähige Einzelmaschine<br />
im Sinne <strong>von</strong> Artikel 4 Absatz 2 der MRL ist<br />
- sog. Teilmaschine - durch eine neue Teilmaschine<br />
ersetzt, so unterliegt diese neue Teilmaschine den<br />
Bestimmungen der MRL, d.h. ihr Hersteller muss sie<br />
mit einer Herstellererklärung in Verkehr bringen. Es<br />
ist dann <strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen<br />
(<strong>Anlagen</strong>bauer) zunächst zu untersuchen, welche<br />
Auswirkungen der Einbau dieser neuen Teilmaschine<br />
auf die anderen Komponenten der <strong>Maschinen</strong>anlage<br />
hat. Führt dieser <strong>Umbau</strong> nicht zu einer wesentlichen<br />
Veränderung anderer Komponenten - einfachster<br />
Fall: Ersatz durch eine baugleiche Teilmaschine -<br />
erfolgt der <strong>Umbau</strong> der Anlage im Rahmen der<br />
BetrSichV. D.h. wie bereits oben angegeben, darf<br />
durch den <strong>Umbau</strong> der Anlage der zum Zeitpunkt der<br />
erstmaligen Bereitstellung bestehende bzw. der im<br />
xv In Österreich § 3 Abs. 1 AM-VO<br />
© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 5
Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandart<br />
nicht unterschritten werden.<br />
Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />
anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind auch<br />
diese an die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />
anzupassen. Dieser iterative Prozess kann<br />
- theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Austausch<br />
einer Teilmaschine letztendlich auch für alle<br />
anderen (Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine wesentliche Veränderung<br />
darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Veränderung<br />
der gesamten Anlage vor, die damit als neue<br />
Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage<br />
müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung <strong>und</strong><br />
<strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die<br />
gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich<br />
die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu<br />
beachten, die wesentlich verändert wurden. Z.B. ist<br />
bei wesentlich veränderten Teilmaschinen am Ende<br />
eine Herstellererklärung auszustellen.<br />
Beispiel 2: Anbau einer zusätzlichen<br />
Teilmaschine<br />
Wird eine für sich genommen eine nichtfunktionsfähige<br />
Maschine im Sinne <strong>von</strong> Artikel 4 Absatz 2 der<br />
MRL ist - sog. Teilmaschine – an eine vorhandene<br />
Anlage angebaut, so unterliegt diese neue Teilmaschine<br />
den Bestimmungen der MRL, d.h. ihr Hersteller<br />
muss sie mit einer Herstellererklärung in Verkehr<br />
bringen. Es ist dann <strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen<br />
(<strong>Anlagen</strong>bauer) zunächst zu untersuchen,<br />
welche Auswirkungen der Anbau dieser neuen<br />
Teilmaschine auf die bereits vorhandenen Komponenten<br />
der <strong>Maschinen</strong>anlage hat. Führt dieser <strong>Umbau</strong><br />
nicht zu einer wesentlichen Veränderung anderer<br />
Komponenten erfolgt der <strong>Umbau</strong> der Anlage im<br />
Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits oben angegeben,<br />
darf durch den <strong>Umbau</strong> der Anlage der zum<br />
Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung bestehende<br />
bzw. der im Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandart<br />
nicht unterschritten werden.<br />
<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />
anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind auch<br />
diese an die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />
anzupassen. Dieser iterative Prozess kann<br />
- theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Anbau<br />
einer Teilmaschine an eine vorhandene Anlage letztendlich<br />
auch für alle anderen (Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine<br />
wesentliche Veränderung darstellt. Es liegt dann eine<br />
wesentliche Veränderung der gesamten Anlage vor,<br />
die damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterliegt.<br />
Die Anlage müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung<br />
<strong>und</strong> <strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten. Wird<br />
jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich verändert,<br />
sind lediglich die Anforderungen der MRL für<br />
die Komponenten zu beachten, die wesentlich verändert<br />
wurden. Z.B. ist bei wesentlich veränderten<br />
Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklärung<br />
auszustellen.<br />
Beispiel 3: Ersatz einer vorhandenen<br />
gegen eine gebrauchte Teilmaschine xvi<br />
Wird eine vorhandene <strong>Anlagen</strong>komponente, die für<br />
sich genommen eine nichtfunktionsfähige Einzelmaschine<br />
im Sinne <strong>von</strong> Artikel 4 Absatz 2 der MRL ist,<br />
- sog. Teilmaschine -, durch eine gebrauchte Teilmaschine<br />
ersetzt, so unterliegt diese gebrauchte Teilmaschine,<br />
vorausgesetzt, dass sie nicht wesentlich verändert<br />
wurde bzw. im Rahmen des Einbaues in die<br />
Anlage wird, nicht der MRL. Sie unterliegt auch<br />
nicht dem seit dem 1. Mai 2004 in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />
geltenden Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />
(GPSG). Hier<strong>von</strong> werden zwar gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />
gebrauchte Produkte erfasst, aber nur dann, wenn<br />
diese verwendungsfertig sind oder wenn Teile hier-<br />
xvi Zum Thema gebrauchte <strong>Maschinen</strong> siehe "Gebraucht?<br />
Aber mit Sicherheit!", Ostermann, Die BG, Heft 4/2000,<br />
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co, Berlin, Bielefeld,<br />
München (Anmerkung: Hier haben sich durch das GPSG<br />
allerdings Änderungen in Bezug auf das Inverkehrbringen<br />
gebrauchter <strong>Maschinen</strong> ergeben.)<br />
© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 6
<strong>von</strong> <strong>von</strong> einer Rechtsverordnung zur Umsetzung des<br />
Binnenmarktrechts erfasst werden. Beides trifft bei<br />
gebrauchten Teilmaschinen nicht zu.<br />
Eine gebrauchte Teilmaschine unterliegt jedoch den<br />
Anforderungen der BetrSichV, da sie nach dem Einbau<br />
den Beschäftigten erstmalig zur Verfügung gestellt<br />
wird. Es ist dann <strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen<br />
(<strong>Anlagen</strong>bauer) zunächst zu untersuchen,<br />
welche Auswirkungen der Einbau dieser gebrauchten<br />
Teilmaschine auf die anderen Komponenten<br />
der <strong>Maschinen</strong>anlage hat. Führt dieser <strong>Umbau</strong><br />
nicht zu einer wesentlichen Veränderung anderer<br />
Komponenten - einfachster Fall: Ersatz einer Teilmaschine<br />
durch eine gebrauchte baugleiche Teilmaschine<br />
- erfolgt der <strong>Umbau</strong> der Anlage im Rahmen der<br />
BetrSichV. D.h. wie bereits weiter oben angegeben,<br />
darf durch den <strong>Umbau</strong> der Anlage der zum Zeitpunkt<br />
der erstmaligen Bereitstellung bestehende bzw. der<br />
im Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandart<br />
nicht unterschritten werden.<br />
Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />
anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind diese an<br />
die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />
anzupassen. Diese Untersuchung kann - theoretisch -<br />
am Ende zu dem Ergebnis führen, dass der Austausch<br />
einer gebrauchten Teilmaschine gegen eine andere<br />
gebrauchte Teilmaschine letztendlich für alle<br />
(Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine wesentliche Veränderung darstellt.<br />
Nur in diesem Fall würde dann eine wesentliche<br />
Veränderung der gesamten Anlage vorliegen, die<br />
damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterliegen<br />
würde. Die Anlage müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung<br />
<strong>und</strong> <strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten.<br />
Wird jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich<br />
verändert, sind lediglich die Anforderungen der MRL<br />
für die Komponenten zu beachten, die wesentlich<br />
verändert wurden <strong>und</strong> z.B. bei Teilmaschinen ist am<br />
Ende eine Herstellererklärung auszustellen.<br />
Praxisseminar<br />
Effiziente <strong>CE</strong>-Kennzeichnung<br />
<strong>von</strong><br />
<strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
Meinungen früherer Teilnehmer,<br />
Detailprogramm,<br />
Orte <strong>und</strong> Termine, Anmeldung:<br />
www.ibf.at<br />
<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
Beispiel 4: Ersatz einer vorhandenen<br />
gegen eine gebrauchte Maschine xvii<br />
Wird eine vorhandene <strong>Anlagen</strong>komponente durch<br />
eine gebrauchte Maschine ersetzt, die für sich genommen<br />
funktionsfähig ist, so unterliegt diese gebrauchte<br />
Maschine beim Inverkehrbringen nicht der<br />
MRL. Sie unterliegt aber dem seit dem 1. Mai 2004<br />
in der B<strong>und</strong>esrepublik geltenden Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />
(GPSG). Hier<strong>von</strong> werden nämlich<br />
auch gebrauchte technische Arbeitsmittel erfasst,<br />
soweit sie verwendungsfertig sind. Gebrauchte <strong>Maschinen</strong><br />
müssen danach beim Inverkehrbringen so<br />
beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung<br />
oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit<br />
<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>von</strong> Verwendern oder Dritten<br />
nicht gefährdet werden. Maßgeblich ist dabei die<br />
Rechtslage, im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens<br />
dieser Maschine in der B<strong>und</strong>esrepublik.<br />
Eine gebrauchte Maschine unterliegt beim Bereitstellen<br />
durch den Arbeitgeber auch den Anforderungen<br />
der BetrSichV, da sie nach dem Einbau den Beschäftigten<br />
erstmalig zur Verfügung gestellt wird. Hieraus<br />
kann sich ein Delta zwischen Inverkehrbringens- <strong>und</strong><br />
Inbetriebnahmeanforderungen ergeben.<br />
Es ist dann <strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen<br />
(<strong>Anlagen</strong>bauer) zunächst zu untersuchen, welche<br />
Auswirkungen der Einbau dieser gebrauchten<br />
Maschine auf die anderen Komponenten der <strong>Maschinen</strong>anlage<br />
hat. Führt dieser <strong>Umbau</strong> nicht zu einer<br />
wesentlichen Veränderung anderer Komponenten<br />
erfolgt der <strong>Umbau</strong> der Anlage im Rahmen der<br />
BetrSichV. D.h. wie bereits weiter oben angegeben,<br />
darf durch den <strong>Umbau</strong> der Anlage der zum Zeitpunkt<br />
der erstmaligen Bereitstellung bestehende bzw. der<br />
xvii Zum Thema gebrauchte <strong>Maschinen</strong> siehe "Gebraucht?<br />
Aber mit Sicherheit!", Ostermann, Die BG, Heft 4/2000,<br />
Erich Schmidt Verlag GmbH & Co, Berlin, Bielefeld,<br />
München (Anmerkung: Hier haben sich durch das GPSG<br />
allerdings Änderungen in Bezug auf das Inverkehrbringen<br />
gebrauchter <strong>Maschinen</strong> ergeben.)<br />
© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 7
im Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandart<br />
nicht unterschritten werden.<br />
Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />
anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind diese an<br />
die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />
anzupassen. Diese Untersuchung kann - theoretisch -<br />
am Ende zu dem Ergebnis führen, dass der Austausch<br />
einer Maschine gegen eine andere gebrauchte Maschine<br />
letztendlich für alle (Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine<br />
wesentliche Veränderung darstellt. Nur in diesem<br />
Fall würde dann eine wesentliche Veränderung der<br />
gesamten Anlage vorliegen, die damit als neue Anlage<br />
insgesamt der MRL unterliegen würde. Die Anlage<br />
müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung<br />
<strong>und</strong> <strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht<br />
die gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich<br />
die Anforderungen der MRL für die Komponenten<br />
zu beachten, die wesentlich verändert wurden <strong>und</strong><br />
z.B. bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklärung<br />
auszustellen.<br />
Beispiel 5: Ein neues Sicherheitsbauteil<br />
wird in die Anlage eingebaut<br />
Wird in eine vorhandene Anlage ein neues Sicherheitsbauteil<br />
eingebaut, so unterliegt dieses Sicherheitsbauteil<br />
den Bestimmungen der MRL, d.h. sein<br />
Hersteller muss es mit einer Konformitätserklärung<br />
nach Anhang II C MRL inverkehrbringen. Es ist dann<br />
<strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen (<strong>Anlagen</strong>bauer)<br />
zunächst zu untersuchen, welche Auswirkungen<br />
der Einbau dieses neuen Sicherheitsbauteils auf<br />
die anderen Komponenten der <strong>Maschinen</strong>anlage hat.<br />
Führt dieser <strong>Umbau</strong> nicht zu einer wesentlichen Veränderung<br />
anderer Komponenten - einfachster Fall:<br />
Verbesserung der Sicherheit der Anlage - erfolgt der<br />
<strong>Umbau</strong> der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h.<br />
wie bereits oben angegeben, darf durch den <strong>Umbau</strong><br />
der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung<br />
bestehende bzw. im Rahmen der Nachrüstung<br />
verlangte Sicherheitsstandard nicht unterschritten<br />
werden.<br />
Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />
anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind auch<br />
diese an die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />
anzupassen. Dieser iterative Prozess kann<br />
- theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Einbau<br />
eines neuen Sicherheitsbauteils letztendlich für alle<br />
anderen (Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine wesentliche Veränderung<br />
darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Veränderung<br />
der gesamten Anlage vor, die damit als neue<br />
Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage<br />
müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung <strong>und</strong><br />
<strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die<br />
gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich<br />
<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu<br />
beachten, die wesentlich verändert wurden <strong>und</strong> z.B.<br />
bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklärung<br />
auszustellen.<br />
Beispiel 6: Eine neue Steuerung wird in<br />
die Anlage eingebaut<br />
Wird in eine vorhandene Anlage eine neue Steuerung<br />
eingebaut, so unterliegt diese Steuerung für sich allein<br />
genommen nicht den Bestimmungen der MRL.<br />
D.h. deren Hersteller muss auch keine Erklärung<br />
nach der MRL ausstellen. Der Steuerungshersteller<br />
unterliegt jedoch z.B. den Bestimmungen der Niederspannungs-Richtlinie<br />
oder auch der EMV-<br />
Richtlinie <strong>und</strong> hat deshalb z.B. für den Schaltschrank<br />
eine Konformitätserklärung nach diesen Richtlinie<br />
auszufüllen. Diese Erklärungen verbleiben jedoch<br />
beim Steuerungsbauer. xviii<br />
Es ist dann <strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen<br />
(<strong>Anlagen</strong>bauer) zunächst zu untersuchen, welche<br />
Auswirkungen der Einbau der neuen Steuerung<br />
auf die anderen Komponenten der <strong>Maschinen</strong>anlage<br />
hat. Führt dieser <strong>Umbau</strong> nicht zu einer wesentlichen<br />
Veränderung anderer Komponenten - einfachster<br />
Fall: Verbesserung der Sicherheit der Anlage - erfolgt<br />
der <strong>Umbau</strong> der Anlage im Rahmen der BetrSichV.<br />
D.h. wie bereits oben angegeben, darf durch den<br />
<strong>Umbau</strong> der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen<br />
Bereitstellung bestehende bzw. im Rahmen der<br />
Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandard nicht<br />
unterschritten werden.<br />
Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />
anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind auch<br />
diese an die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />
anzupassen. Dieser iterative Prozess kann<br />
- theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Einbau<br />
xviii Zum Zusammenspiel <strong>Anlagen</strong>bauer / Steuerungsbauer<br />
siehe ausführlich das Skript „<strong>Maschinen</strong>anlagen“ vom<br />
selben Autor.<br />
© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 8
eines neuen Sicherheitsbauteils letztendlich für alle<br />
anderen (Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine wesentliche Veränderung<br />
darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Veränderung<br />
der gesamten Anlage vor, die damit als neue<br />
Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage<br />
müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung <strong>und</strong><br />
<strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die<br />
gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich<br />
die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu<br />
beachten, die wesentlich verändert wurden <strong>und</strong> z.B.<br />
bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklärung<br />
auszustellen.<br />
Bürokratischer Hürdenlauf mit<br />
unkalkulierbarem Risiko?<br />
Die Frage "GPSG oder BetrSichV " darf nicht verwechselt<br />
werden mit der Frage "sicher oder unsicher".<br />
Die vorgestellte Vorgehensweise führt bei<br />
konsequenter Einhaltung der sicherheitstechnischen<br />
Bestimmungen des GPSG oder der BetrSichV auf<br />
jeden Fall dazu, dass die <strong>Maschinen</strong>anlage auch nach<br />
dem <strong>Umbau</strong> sicher ist. Sie verhindert aber, dass der<br />
<strong>Umbau</strong> zu einem bürokratischen Hürdenlauf mit<br />
unkalkulierbarem Risiko für die mit einem solchen<br />
Hürdenlauf verb<strong>und</strong>enen Kosten wird. Die "Eigenherstellerregelung"<br />
in der MRL, in Verbindung mit<br />
der nach dem GPSG zu berücksichtigenden "wesentlichen<br />
Veränderung", erweckt zwar zunächst den<br />
Eindruck, dass hier zusätzliche mit Kosten verb<strong>und</strong>ene<br />
Hürden für den <strong>Anlagen</strong>betreiber aufgebaut wurden.<br />
Dem ist aber nicht so. Sicherheit <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />
ist auch bei Anwendung des harmonisierten<br />
Rechts keine kostspieligere Angelegenheit als<br />
nach dem alten nationalen Recht.<br />
<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />
Praxistipps<br />
1. Verantwortlich für den <strong>Anlagen</strong>umbau ist<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich der Arbeitgeber (s. BetrSichV).<br />
2. Der „<strong>Umbau</strong>er“ muss feststellen ob eine<br />
wesentliche Veränderung im Sinne des<br />
GPSG vorliegt.<br />
3. Für die wesentlich veränderten (Teil-<br />
)<strong>Maschinen</strong> ist vom "<strong>Umbau</strong>er" die MRL<br />
einzuhalten <strong>und</strong> dies zu bescheinigen, bei<br />
Teilmaschinen z.B. durch eine Herstellererklärung.<br />
4. Für den <strong>Umbau</strong> gilt bei einer Veränderung,<br />
die nicht wesentlich ist, die BetrSichV.<br />
5. Wird die gesamte <strong>Maschinen</strong>anlage wesentlich<br />
verändert,<br />
a. wird sie zu einer neuen Anlage <strong>und</strong> ist<br />
(neu) nach der MRL zu bewerten.<br />
b. ist der verantwortliche <strong>Anlagen</strong>umbauer<br />
Gesamtverantwortlich für die Einhaltung<br />
der MRL.<br />
6. Beim Zukauf <strong>von</strong> neuen, gebrauchten, aufgearbeiteten<br />
oder wesentlich veränderten<br />
(Teil-)<strong>Maschinen</strong> oder Sicherheitsbauteilen<br />
müssen die Vorschriften für das Inverkehrbringen<br />
dieser Produkte eingehalten<br />
werden.<br />
7. Führt der <strong>Umbau</strong> nicht zu einer wesentlichen<br />
Veränderung der gesamten Anlage, darf für<br />
diese keine (neue) Konformitätserklärung<br />
gemäß Anhang II A der MRL ausgestellt <strong>und</strong><br />
keine (neue) <strong>CE</strong>-Kennzeichnung an der <strong>Maschinen</strong>anlage<br />
angebracht werden.<br />
8. In Zweifelsfällen kann es ratsam<br />
sein, die zuständigen Behörden<br />
zu fragen.<br />
© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 9