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CE-InfoService - Umbau von Maschinen und Anlagen - IBF

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<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

Früher wurden <strong>Umbau</strong>ten <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> oder <strong>Anlagen</strong><br />

entsprechend den nationalen Vorschriften - Unfallverhütungsvorschriften<br />

usw. durchgeführt. Inzwischen hat jedoch<br />

das europäische Binnenmarktrecht <strong>und</strong> hier speziell die<br />

<strong>Maschinen</strong>-Richtlinie (MRL) mit der Einführung des "Eigenherstellers"<br />

eine völlig neue Situation geschaffen.<br />

Zusammen mit der im Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG) festgelegten Regelung für "wesentlich veränderte"<br />

Produkte - das sind auch technische Arbeitsmittel, also<br />

auch <strong>Maschinen</strong>anlagen -, haben auch Betreiber <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />

in bestimmten Fällen das Binnenmarktrecht<br />

zu beachten. In diesem Zusammenhang stellen sich dabei<br />

u.a. die folgenden Fragen:<br />

• Wer ist für den <strong>Umbau</strong> verantwortlich - Betreiber,<br />

Auftragnehmer, beauftragtes Ingenieurbüro, ... ?<br />

• Welche Gesetze, Verordnungen oder europäischen<br />

Richtlinien sind beim <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />

zu beachten?<br />

• Was ist beim <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen zu<br />

beachten wenn<br />

• der <strong>Umbau</strong> einer <strong>Maschinen</strong>anlage zu einer wesentlichen<br />

Veränderung im Sinne des GPSG führt?<br />

• der <strong>Umbau</strong> einer <strong>Maschinen</strong>anlage nicht zu einer wesentlichen<br />

Veränderung im Sinne des GPSG führt?<br />

Der folgende Beitrag gibt Antworten auf diese <strong>und</strong> weitere<br />

Fragen. Beispiele <strong>und</strong> praktische Handlungsanleitungen r<strong>und</strong>en<br />

das Thema ab.<br />

Es wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass sich der Leser schon mit den<br />

Gr<strong>und</strong>lagen der <strong>Maschinen</strong>-Richtlinie (98/37/EG) bzw. der<br />

Arbeitsmittel-Richtlinie (89/655/EWG) (AMRL) sowie deren<br />

nationaler Umsetzung, also Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG), <strong>Maschinen</strong>verordnung (9.GPSGV), Arbeitsschutzgesetz<br />

(ArbSchG) <strong>und</strong> Betriebssicherheitsverordnung<br />

(BetrSichV) befasst hat i .<br />

Copyright <strong>IBF</strong><br />

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Haftungsausschluss<br />

<strong>IBF</strong> <strong>und</strong> der Autor übernehmen für die Richtigkeit <strong>und</strong> Vollständigkeit der Ausführungen<br />

in diesem kostenlosen Beitrag keinerlei Haftung. Bitte beachten Sie in<br />

jedem Fall die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen <strong>und</strong> ggf. zutreffenden<br />

Normen.<br />

i Wegweiser <strong>Maschinen</strong>sicherheit, Ostermann – <strong>von</strong> Locquenghien,<br />

ISBN 3-89817-273-2, B<strong>und</strong>esanzeiger Verlag Köln<br />

<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

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<strong>CE</strong>-Überblick - die zwei wichtigsten Punkte zur<br />

Vermeidung hoher <strong>CE</strong>-Kosten - die Rolle der<br />

Europäischen Normen - <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong> – Gefahrenanalysen an komplexen<br />

<strong>Anlagen</strong> – Verantwortlichkeiten im Unternehmen<br />

– Diskussionsbeiträge<br />

2. Tag:<br />

Beispiele über die praktischen Umsetzung -<br />

Gefahrenanalyse – Risikobeurteilung -<br />

Konformitätsbewertung - Computerunterstützung<br />

– Diskussionen <strong>und</strong> Beantwortung<br />

individueller Fragen<br />

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© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 1


<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />

Wegweiser durch die Vorschriften des<br />

Binnenmarktes <strong>und</strong> der Betriebsvorschriften<br />

Autor<br />

Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann<br />

B<strong>und</strong>esbeamter (Deutschland)<br />

Leiter der <strong>Maschinen</strong>bautage Köln<br />

Fachreferent <strong>und</strong> Fachautor im Bereich EU-Binnenmarkt <strong>Maschinen</strong><br />

Beitrag basiert auf deutschem Recht!<br />

Im Bereich der <strong>Maschinen</strong>richtlinie erfolgt eine einheitliche Umsetzung in den Mitgliedesstaaten der EU. Im Bereich<br />

der Arbeitnehmerschutzbestimmungen können sich nationale Unterschiede ergeben.<br />

Binnenmarktrecht oder<br />

Betriebsvorschriften<br />

Entscheidend, für die Beurteilung eines <strong>Anlagen</strong>umbaus<br />

<strong>und</strong> die Klärung der Verantwortung ist die Beantwortung<br />

der Frage, ob der <strong>Umbau</strong> zu einer "wesentlichen<br />

Veränderung" der <strong>Maschinen</strong>anlage <strong>und</strong><br />

damit zu einer neuen <strong>Maschinen</strong>anlage im Sinne des<br />

GPSG führt oder ob die Veränderung als nicht wesentlich<br />

anzusehen ist. Je nach Antwort auf diese<br />

Frage richtet sich der <strong>Umbau</strong> nämlich nach den Vorschriften<br />

des GPSG <strong>und</strong> der 9. GPSGV ii (Binnenmarktrecht)<br />

oder der BetrSichV iii (Betriebsvorschriften).<br />

Da<strong>von</strong> ist wiederum auch abhängig, wer die<br />

Verantwortung für den <strong>Umbau</strong> trägt. iv<br />

Wesentliche Veränderung<br />

Ab welchem Grad die Veränderung einer Maschine<br />

als wesentlich anzusehen ist bzw. ab wann man im<br />

Sinne der EU <strong>von</strong> einer erheblichen Veränderung<br />

ausgehen kann wird im GPSG bzw. in der <strong>Maschinen</strong>richtlinie<br />

(MRL) nicht definiert. Der unbestimmte<br />

Begriff "wesentlich verändert" muss deshalb ausgelegt<br />

werden v . Bitte beachten Sie den dazu im <strong>CE</strong>-<br />

ii Österreich: <strong>Maschinen</strong>sicherheitsverordnung (MSV)<br />

iii Österreich: ASchG in Verbindung mit der AM-VO<br />

iv Zum Thema „<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen“ s. auch<br />

Ostermann, Klindt „Der <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

im Spiegel des Gerätesicherheitsrechts“ NZA aktuell,<br />

5/2001<br />

v Zum Thema „Wesentliche Veränderung <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong><br />

siehe auch Ostermann / <strong>von</strong> Locquenghien, Wegweiser<br />

<strong>Maschinen</strong>sicherheit, B<strong>und</strong>esanzeiger Verlag Köln sowie<br />

Sicher ist Sicher, Heft 5/2002, K.L.U.G.E-Verlag GmbH,<br />

Berlin<br />

<strong>InfoService</strong> erschienenen Beitrag Nr. 2b – 02/2005<br />

(Vorsicht bei „wesentlichen Veränderungen“ an <strong>Maschinen</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong>).<br />

Verantwortlichkeiten<br />

1. Wesentliche Veränderung liegt vor<br />

Liegt eine wesentliche Veränderung im Sinne des<br />

GPSG vor, so liegt die Verantwortung beim Hersteller<br />

der dann als neu zu betrachtenden Anlage. Wer<br />

dieser Hersteller ist, muss im Einzelfall festgestellt<br />

werden.<br />

Nach Artikel 8 Absatz 7 MRL ist derjenige der "<strong>Maschinen</strong><br />

für den Eigengebrauch herstellt" verantwortlich<br />

für die Erfüllung der Richtlinienanforderungen<br />

wie ein Hersteller. Baut also der Betreiber eine <strong>Maschinen</strong>anlage<br />

um <strong>und</strong> liegt eine wesentliche Veränderung<br />

im Sinne des GPSG vor, wird er selbst zum<br />

<strong>Anlagen</strong>- bzw. Komponentenhersteller mit allen sich<br />

daraus ergebenden Verpflichtungen nach dem GPSG<br />

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<strong>und</strong> der darauf gestützten <strong>Maschinen</strong>verordnung<br />

(9. GPSGV). Bei einem <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Anlagen</strong>komponenten<br />

gilt dies allerdings nur dann, wenn diese z.B.<br />

als Teilmaschinen (Artikel 4 Absatz 2 <strong>Maschinen</strong>-<br />

Richtlinie) oder als Sicherheitsbauteile unter den<br />

Anwendungsbereich des GPSG <strong>und</strong> der darauf gestützten<br />

9. GPSGV vi fallen.<br />

Dies gilt gr<strong>und</strong>sätzlich auch dann, wenn der Betreiber<br />

den <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> Dritten ausführen lässt. Da ein solcher<br />

Dritter die wesentlich veränderte Anlage nicht<br />

erneut in Verkehr bringt, ist er zunächst öffentlich<br />

rechtlich, d.h. im Rahmen des GPSG nicht verantwortlich.<br />

Verantwortlich wäre dieser Dritte nur für<br />

die Teile der Anlage, die er im Rahmen des <strong>Umbau</strong>s<br />

selbst in Verkehr bringt (z.B. die o.a. Teilmaschine).<br />

Zwischen dem öffentlich rechtlich verantwortlichen<br />

Betreiber <strong>und</strong> dem beauftragten Dritten besteht lediglich<br />

ein privatrechtliches Vertragsverhältnis.<br />

Hier kann allerdings ein weiterer Aspekt der <strong>Maschinen</strong>-Richtlinie<br />

zum tragen kommen. Nach Artikel 8<br />

Absatz 7 wird derjenige, der „<strong>Maschinen</strong> oder Teile<br />

<strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen<br />

Ursprungs zusammenfügt“ dem Hersteller<br />

einer Maschine – <strong>und</strong> das ist per Definition im Sinne<br />

der Richtlinie auch eine <strong>Maschinen</strong>anlage – gleichgestellt.<br />

Danach muss der <strong>Anlagen</strong>hersteller also nicht<br />

unbedingt die Einzelteile der Anlage selbst inverkehrbringen<br />

um zum verantwortlichen <strong>Anlagen</strong>hersteller<br />

zu werden. Es reicht aus, dass er die Einzelteile<br />

unter seiner Verantwortung zu einer <strong>Maschinen</strong>anlage<br />

zusammenfügt.<br />

Daraus folgt, dass bei einem <strong>Anlagen</strong>umbau, der zu<br />

einer wesentlichen Veränderung führt, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

der Betreiber verantwortlich ist für die Erfüllung der<br />

Richtlinienanforderungen. Dies kann aber auch ein<br />

<strong>von</strong> diesem beauftragter Dritter sein, wenn er diesem<br />

die Gesamtverantwortung für den <strong>Umbau</strong> überträgt.<br />

Die Verantwortlichkeiten sollten deshalb auf jeden<br />

vi In Österreich MSV<br />

<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

Fall vor Vertragsabschluß geklärt <strong>und</strong> im Vertrag<br />

festgehalten werden. vii<br />

Eine weitere Fallgestaltung ist möglich, wenn die<br />

umzubauende Anlage vor dem <strong>Umbau</strong> einem Dritten<br />

überlassen wird <strong>und</strong> dieser die Anlage nach dem<br />

<strong>Umbau</strong> erneut in Verkehr bringt. Es findet also ein<br />

Eigentumswechsel jeweils vor <strong>und</strong> nach dem <strong>Umbau</strong><br />

statt. In diesem Fall ist eindeutig dieser Dritte öffentlich<br />

rechtlich als Hersteller verantwortlich. Dieser<br />

Fall könnte z.B. bei der Inzahlungnahme einer Anlage<br />

auftreten, die dann nach einer wesentlichen Veränderung<br />

erneut einem Anderen überlassen wird.<br />

2. Wesentliche Veränderung liegt nicht vor<br />

Liegt keine wesentliche Veränderung im Sinne des<br />

GPSG vor, so liegt die Verantwortung nach der<br />

BetrSichV eindeutig immer beim Arbeitgeber:<br />

Nach § 7 Absatz 5 der BetrSichV viii "hat der Arbeitgeber<br />

die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,<br />

dass die Arbeitsmittel während der gesamten Benutzungsdauer<br />

den Anforderungen der Absätze 1 bis 4<br />

(des § 7) ix entsprechen." Dieser kann den <strong>Umbau</strong><br />

zwar <strong>von</strong> einem Dritten ausführen lassen. Das entlastet<br />

ihn aber nicht hinsichtlich seiner Verantwortung.<br />

Zunächst wird beim <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />

auf jeden Fall der Betreiber in die Pflicht genommen.<br />

Er hat seinen Beschäftigten sichere <strong>und</strong> geeignete<br />

Arbeitsmittel, also auch <strong>Maschinen</strong>anlagen zur<br />

Verfügung zu stellen. Siehe hierzu insbesondere Artikel<br />

3 <strong>und</strong> 4 der AMRL, bzw. § 4 <strong>und</strong> 7 der<br />

BetrSichV x . Wichtig für ihn ist § 7 Abs. 5<br />

BetrSichV xi , wonach der Arbeitgeber die erforderlichen<br />

Vorkehrungen zu treffen hat, dass die Arbeitsmittel<br />

während der gesamten Benutzungsdauer den<br />

Anforderungen zu entsprechen haben, die sie bei der<br />

erstmaligen Bereitstellung bzw. nach einer erforderlichen<br />

Nachrüstung (bei sog. Altanlagen) zu erfüllen<br />

hatten. D.h., wenn eine <strong>Maschinen</strong>anlage bei der<br />

erstmaligen Bereitstellung der MRL entsprach, dürfen<br />

keine Veränderungen vorgenommen werden, die<br />

hinter den Anforderungen der MRL zurückbleiben.<br />

Kommen der Betreiber seinen Verpflichtungen nach,<br />

bedeutet dies: „Einmal <strong>Maschinen</strong>-Richtlinie immer<br />

<strong>Maschinen</strong>-Richtlinie“. Führt der <strong>Umbau</strong> einer <strong>Maschinen</strong>anlage<br />

jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />

im Sinne des GPSG, kann der Betreiber die<br />

öffentlich rechtliche Verantwortung für die Herstellung<br />

der Konformität der Anlage mit dem GPSG <strong>und</strong><br />

der 9. GPSGV oder europäisch ausgedrückt mit der<br />

vii<br />

Siehe hierzu auch das Skript „<strong>Maschinen</strong>anlagen“ vom<br />

Autor dieses Skriptes.<br />

viii<br />

In Österreich § 38 ASchG<br />

ix<br />

In Österreich § 3 Abs. 1 AM-VO<br />

x<br />

In Österreich § 33 ASchG sowie § 3 AM-VO<br />

xi<br />

In Österreich § 38 ASchG<br />

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MRL an einen Dritten - dem Hersteller der dann neuen<br />

<strong>Maschinen</strong>anlage – weitergeben (s.o. unter „Binnenmarkt<br />

<strong>und</strong> Betriebsvorschriften“). Dies entbindet<br />

ihn jedoch nicht <strong>von</strong> seinen Verpflichtungen nach der<br />

BetrSichV hinsichtlich der Bereitstellung der umgebauten<br />

<strong>Maschinen</strong>anlage an seine Beschäftigten.<br />

Pflichten des „<strong>Umbau</strong>-Unternehmers“<br />

Muss der mit einem <strong>Umbau</strong> beauftragte Unternehmer<br />

den Auftraggeber (Betreiber) über eventuelle rechtliche<br />

Konsequenzen, die sich aus dem <strong>Umbau</strong> ergeben<br />

können aufklären? Die Antwort auf diese Frage hängt<br />

<strong>von</strong> dem Vertragsverhältnis der am <strong>Umbau</strong> Beteiligten<br />

ab. Theoretisch können bei einem <strong>Anlagen</strong>umbau<br />

drei Parteien beteiligt sein: Auftraggeber, Planer <strong>und</strong><br />

Auftragnehmer. Nach dem Vertragsrecht haben alle<br />

drei Parteien bestimmte Pflichten:<br />

Auftraggeber: Koordinierungspflicht<br />

Planer: Pflicht zur Beratung,<br />

Aufklärung <strong>und</strong> Überwachung<br />

Auftragnehmer: Pflicht zur Prüfung <strong>und</strong><br />

Mitteilung<br />

In der Praxis kann es jedoch zu Verschiebungen in<br />

den Rollen der einzelnen Partner kommen. Der häu-<br />

figste Fall ist, dass der fachk<strong>und</strong>ige Auftragnehmer<br />

die Planungsaufgaben mit übernimmt. Hierbei muss<br />

es nach der Rechtssprechung noch nicht einmal zu<br />

einer besonderen vertraglichen Verpflichtung des<br />

Auftragsnehmers kommen. Ist kein besonderer Planer<br />

eingeschaltet <strong>und</strong> ist auch der Auftraggeber nicht als<br />

fachk<strong>und</strong>ig auf dem Gebiet anzusehen, wächst dem<br />

fachk<strong>und</strong>igen Auftragnehmer, der ja dann auch das<br />

Angebot für die durchzuführenden Arbeiten erstellt<br />

hat, automatisch die Rolle des Planers zu. Er hat damit<br />

z.B. auch die Verpflichtung bei einem <strong>Anlagen</strong>umbau<br />

den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass<br />

der <strong>Umbau</strong> rechtliche Folgen hat bzw. haben kann.<br />

Tut er dies nicht, muss er ggf. für die Folgen der<br />

„Nichtberatung“ geradestehen. Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist<br />

<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

es besonders wichtig, vor Vertragsabschluß die<br />

Rollen- <strong>und</strong> Pflichtenverteilung zu klären <strong>und</strong> diese<br />

dann im Vertrag festzuschreiben. Natürlich muss der<br />

Auftragnehmer die Planungsleistung nicht unentgeltlich<br />

erbringen, er muss die hierfür <strong>von</strong> ihm geforderte<br />

Vergütung dann allerdings im Angebot fixieren.<br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />

Die alles entscheidende Frage, für die Beurteilung<br />

eines <strong>Anlagen</strong>umbaus ist also, ob der <strong>Umbau</strong> zu einer<br />

"wesentlichen Veränderung" der <strong>Maschinen</strong>anlage<br />

<strong>und</strong> damit zu einem neuen Produkt im Sinne des<br />

GPSG führt oder nicht.<br />

Wie kann jetzt die o.a. gr<strong>und</strong>sätzliche Betrachtungsweise<br />

der "wesentlichen Veränderung" auf die Beurteilung<br />

einer Veränderung einer <strong>Maschinen</strong>anlage<br />

übertragen werden? Eine <strong>Maschinen</strong>anlage besteht<br />

aus einer Anzahl einzelner Komponenten, im Wesentlichen<br />

sog. Teilmaschinen xii oder auch für sich<br />

alleine funktionsfähigen <strong>Maschinen</strong>, die zu einer<br />

<strong>Maschinen</strong>anlage kombiniert werden. Dazu kommen<br />

Komponenten wie z.B. Sicherheitsbauteile <strong>und</strong> die<br />

Steuerung. Wird eine solche Anlage umgebaut, so<br />

verändert man zunächst immer einzelne Komponenten<br />

der Anlage. Die Summe der Veränderungen an<br />

den einzelnen Komponenten ergibt dann den Gesamtumbau<br />

der Anlage. Es stellt sich also zuerst die<br />

Frage, welche - rechtliche - Auswirkung die Veränderung<br />

einer einzelnen Komponente (für sich allein<br />

bzw. nicht allein funktionsfähige (Teil-)Maschine,<br />

Sicherheitsbauteil, ...) einer <strong>Maschinen</strong>anlage auf die<br />

Gesamtanlage hat. Unter Veränderung einer Komponente<br />

kann dabei auch der Austausch einer vorhandenen<br />

Komponente gegen eine neue oder gebrauchte<br />

Komponente verstanden werden.<br />

Die Auswirkung der Veränderung einer einzelnen<br />

xii Zum Thema Teilmaschinen siehe Ostermann, <strong>von</strong> Locquenghien,<br />

Wegweiser <strong>Maschinen</strong>sicherheit, B<strong>und</strong>esanzeiger<br />

Verlag, Köln sowie das Skript "Teilmaschinen“<br />

vom Autor dieses Skriptes.<br />

© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 4


Komponente einer <strong>Maschinen</strong>anlage ist also zunächst<br />

für diese Komponente so zu untersuchen, wie es für<br />

einzelne <strong>Maschinen</strong> bereits beschrieben wurde (s.o.).<br />

Stellt man dabei fest, dass es sich um keine wesentliche<br />

Veränderung der Komponente handelt, sind die<br />

Anforderungen der BetrSichV, mit der die europäische<br />

AMRL in das nationale Recht übernommen<br />

wurde, zu beachten. Hier hat der in diesem Fall verantwortliche<br />

Arbeitgeber dann insbesondere zu beachten,<br />

dass nach § 7 Absatz 5 BetrSichV xiii die Veränderung<br />

nicht zu einer sicherheitstechnischen Verschlechterung<br />

der Anlage gegenüber dem Zustand<br />

führen darf, den sie gemäß § 7 Absatz 1, 2, 3 oder 4 xiv<br />

zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung bzw.<br />

nach der in der BetrSichV festgelegten Nachrüstung<br />

haben musste.<br />

Wird jedoch festgestellt, dass die Veränderung der<br />

Einzelkomponente wesentlich im Sinne des GPSG ist<br />

oder handelt es sich um eine neue Komponente,<br />

kommen - zunächst nur für diese Komponente - die<br />

Bestimmungen der MRL bzw. der entsprechenden<br />

nationalen Rechtsvorschrift - einschließlich der Formalien<br />

- für das Inverkehrbringen neuer technischer<br />

Arbeitsmittel zur Anwendung. D.h. bei<br />

• „Teilmaschinen“: Herstellererklärung nach<br />

Anhang II B der MRL<br />

• funktionsfähigen <strong>Maschinen</strong>: Konformitätserklärung<br />

nach Anh. IIA <strong>und</strong> <strong>CE</strong>-Kennzeichnung<br />

• Sicherheitsbauteilen: Konformitätserklärung<br />

nach Anhang II C.<br />

Andere Komponenten wie z.B. die Steuerung fallen<br />

für sich allein nicht unter die Bestimmungen der<br />

MRL aber z.B. unter die Niederspannungsrichtlinie<br />

sowie die EMV-Richtlinie. Sie müssen hinsichtlich<br />

ihrer sicherheitstechnischen Auswirkungen auf die<br />

<strong>Maschinen</strong>anlage im Rahmen des <strong>Anlagen</strong>umbaus<br />

immer zusammen mit den "<strong>Maschinen</strong>komponenten"<br />

der Anlage denen sie zugeordnet sind, betrachtet<br />

werden.<br />

Analog zu der oben beschriebenen Vorgehensweise<br />

für veränderte <strong>Anlagen</strong>komponenten ist dann in einem<br />

weiteren Schritt zu untersuchen, welche Auswirkungen<br />

die Veränderung der Einzelkomponente<br />

auf die restliche Anlage hat. Hat die Veränderung<br />

Auswirkungen auf andere der 9. GPSGV unterliegende<br />

Komponenten der Anlage, die zu einer wesentliche<br />

Veränderung dieser Komponenten führen,<br />

kommen auch hierfür die Bestimmungen der<br />

9. GPSGV zur Anwendung. Nur wenn am Ende dieser<br />

Untersuchung festgestellt wird, dass die Veränderung<br />

für die gesamte Anlage <strong>und</strong> nicht nur für einzelne<br />

Komponenten erhebliche neue / zusätzliche Ge-<br />

xiii In Österreich § 38 ASchG<br />

xiv In Österreich § 3 Abs. 1 AM-VO<br />

<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

fahren bewirkt, unterliegt auch die gesamte Anlage<br />

einer erneuten Konformitätsbewertung. Siehe hierzu<br />

das o.a. Schaubild „<strong>Anlagen</strong>umbau“. Wird eine <strong>Maschinen</strong>anlage<br />

in Teilen oder insgesamt wesentlich<br />

verändert, ist der Arbeitgeber nach der BetrSichV<br />

(§ 7 Absatz 1) xv verpflichtet dafür zu sorgen, dass die<br />

rechtlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen<br />

der Teilkomponenten oder ggf. auch der gesamten<br />

<strong>Maschinen</strong>anlage eingehalten wurden, bevor er seinen<br />

Beschäftigten die <strong>Maschinen</strong>anlage wieder zur<br />

Verfügung stellt.<br />

Beispiele für den <strong>Umbau</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Maschinen</strong>anlagen<br />

Einige Beispiele sollen helfen die o.a. Vorgehensweise<br />

besser verständlich zu machen.<br />

Beispiel 1: Ersatz einer vorhandenen<br />

gegen eine neue Teilmaschine<br />

Wird eine vorhandene <strong>Anlagen</strong>komponente, die für<br />

sich genommen eine nichtfunktionsfähige Einzelmaschine<br />

im Sinne <strong>von</strong> Artikel 4 Absatz 2 der MRL ist<br />

- sog. Teilmaschine - durch eine neue Teilmaschine<br />

ersetzt, so unterliegt diese neue Teilmaschine den<br />

Bestimmungen der MRL, d.h. ihr Hersteller muss sie<br />

mit einer Herstellererklärung in Verkehr bringen. Es<br />

ist dann <strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen<br />

(<strong>Anlagen</strong>bauer) zunächst zu untersuchen, welche<br />

Auswirkungen der Einbau dieser neuen Teilmaschine<br />

auf die anderen Komponenten der <strong>Maschinen</strong>anlage<br />

hat. Führt dieser <strong>Umbau</strong> nicht zu einer wesentlichen<br />

Veränderung anderer Komponenten - einfachster<br />

Fall: Ersatz durch eine baugleiche Teilmaschine -<br />

erfolgt der <strong>Umbau</strong> der Anlage im Rahmen der<br />

BetrSichV. D.h. wie bereits oben angegeben, darf<br />

durch den <strong>Umbau</strong> der Anlage der zum Zeitpunkt der<br />

erstmaligen Bereitstellung bestehende bzw. der im<br />

xv In Österreich § 3 Abs. 1 AM-VO<br />

© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 5


Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandart<br />

nicht unterschritten werden.<br />

Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />

anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind auch<br />

diese an die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />

anzupassen. Dieser iterative Prozess kann<br />

- theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Austausch<br />

einer Teilmaschine letztendlich auch für alle<br />

anderen (Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine wesentliche Veränderung<br />

darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Veränderung<br />

der gesamten Anlage vor, die damit als neue<br />

Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage<br />

müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung <strong>und</strong><br />

<strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die<br />

gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich<br />

die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu<br />

beachten, die wesentlich verändert wurden. Z.B. ist<br />

bei wesentlich veränderten Teilmaschinen am Ende<br />

eine Herstellererklärung auszustellen.<br />

Beispiel 2: Anbau einer zusätzlichen<br />

Teilmaschine<br />

Wird eine für sich genommen eine nichtfunktionsfähige<br />

Maschine im Sinne <strong>von</strong> Artikel 4 Absatz 2 der<br />

MRL ist - sog. Teilmaschine – an eine vorhandene<br />

Anlage angebaut, so unterliegt diese neue Teilmaschine<br />

den Bestimmungen der MRL, d.h. ihr Hersteller<br />

muss sie mit einer Herstellererklärung in Verkehr<br />

bringen. Es ist dann <strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen<br />

(<strong>Anlagen</strong>bauer) zunächst zu untersuchen,<br />

welche Auswirkungen der Anbau dieser neuen<br />

Teilmaschine auf die bereits vorhandenen Komponenten<br />

der <strong>Maschinen</strong>anlage hat. Führt dieser <strong>Umbau</strong><br />

nicht zu einer wesentlichen Veränderung anderer<br />

Komponenten erfolgt der <strong>Umbau</strong> der Anlage im<br />

Rahmen der BetrSichV. D.h. wie bereits oben angegeben,<br />

darf durch den <strong>Umbau</strong> der Anlage der zum<br />

Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung bestehende<br />

bzw. der im Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandart<br />

nicht unterschritten werden.<br />

<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />

anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind auch<br />

diese an die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />

anzupassen. Dieser iterative Prozess kann<br />

- theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Anbau<br />

einer Teilmaschine an eine vorhandene Anlage letztendlich<br />

auch für alle anderen (Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine<br />

wesentliche Veränderung darstellt. Es liegt dann eine<br />

wesentliche Veränderung der gesamten Anlage vor,<br />

die damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterliegt.<br />

Die Anlage müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung<br />

<strong>und</strong> <strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten. Wird<br />

jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich verändert,<br />

sind lediglich die Anforderungen der MRL für<br />

die Komponenten zu beachten, die wesentlich verändert<br />

wurden. Z.B. ist bei wesentlich veränderten<br />

Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklärung<br />

auszustellen.<br />

Beispiel 3: Ersatz einer vorhandenen<br />

gegen eine gebrauchte Teilmaschine xvi<br />

Wird eine vorhandene <strong>Anlagen</strong>komponente, die für<br />

sich genommen eine nichtfunktionsfähige Einzelmaschine<br />

im Sinne <strong>von</strong> Artikel 4 Absatz 2 der MRL ist,<br />

- sog. Teilmaschine -, durch eine gebrauchte Teilmaschine<br />

ersetzt, so unterliegt diese gebrauchte Teilmaschine,<br />

vorausgesetzt, dass sie nicht wesentlich verändert<br />

wurde bzw. im Rahmen des Einbaues in die<br />

Anlage wird, nicht der MRL. Sie unterliegt auch<br />

nicht dem seit dem 1. Mai 2004 in der B<strong>und</strong>esrepublik<br />

geltenden Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG). Hier<strong>von</strong> werden zwar gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />

gebrauchte Produkte erfasst, aber nur dann, wenn<br />

diese verwendungsfertig sind oder wenn Teile hier-<br />

xvi Zum Thema gebrauchte <strong>Maschinen</strong> siehe "Gebraucht?<br />

Aber mit Sicherheit!", Ostermann, Die BG, Heft 4/2000,<br />

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co, Berlin, Bielefeld,<br />

München (Anmerkung: Hier haben sich durch das GPSG<br />

allerdings Änderungen in Bezug auf das Inverkehrbringen<br />

gebrauchter <strong>Maschinen</strong> ergeben.)<br />

© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 6


<strong>von</strong> <strong>von</strong> einer Rechtsverordnung zur Umsetzung des<br />

Binnenmarktrechts erfasst werden. Beides trifft bei<br />

gebrauchten Teilmaschinen nicht zu.<br />

Eine gebrauchte Teilmaschine unterliegt jedoch den<br />

Anforderungen der BetrSichV, da sie nach dem Einbau<br />

den Beschäftigten erstmalig zur Verfügung gestellt<br />

wird. Es ist dann <strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen<br />

(<strong>Anlagen</strong>bauer) zunächst zu untersuchen,<br />

welche Auswirkungen der Einbau dieser gebrauchten<br />

Teilmaschine auf die anderen Komponenten<br />

der <strong>Maschinen</strong>anlage hat. Führt dieser <strong>Umbau</strong><br />

nicht zu einer wesentlichen Veränderung anderer<br />

Komponenten - einfachster Fall: Ersatz einer Teilmaschine<br />

durch eine gebrauchte baugleiche Teilmaschine<br />

- erfolgt der <strong>Umbau</strong> der Anlage im Rahmen der<br />

BetrSichV. D.h. wie bereits weiter oben angegeben,<br />

darf durch den <strong>Umbau</strong> der Anlage der zum Zeitpunkt<br />

der erstmaligen Bereitstellung bestehende bzw. der<br />

im Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandart<br />

nicht unterschritten werden.<br />

Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />

anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind diese an<br />

die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />

anzupassen. Diese Untersuchung kann - theoretisch -<br />

am Ende zu dem Ergebnis führen, dass der Austausch<br />

einer gebrauchten Teilmaschine gegen eine andere<br />

gebrauchte Teilmaschine letztendlich für alle<br />

(Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine wesentliche Veränderung darstellt.<br />

Nur in diesem Fall würde dann eine wesentliche<br />

Veränderung der gesamten Anlage vorliegen, die<br />

damit als neue Anlage insgesamt der MRL unterliegen<br />

würde. Die Anlage müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung<br />

<strong>und</strong> <strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten.<br />

Wird jedoch nicht die gesamte Anlage wesentlich<br />

verändert, sind lediglich die Anforderungen der MRL<br />

für die Komponenten zu beachten, die wesentlich<br />

verändert wurden <strong>und</strong> z.B. bei Teilmaschinen ist am<br />

Ende eine Herstellererklärung auszustellen.<br />

Praxisseminar<br />

Effiziente <strong>CE</strong>-Kennzeichnung<br />

<strong>von</strong><br />

<strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

Meinungen früherer Teilnehmer,<br />

Detailprogramm,<br />

Orte <strong>und</strong> Termine, Anmeldung:<br />

www.ibf.at<br />

<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

Beispiel 4: Ersatz einer vorhandenen<br />

gegen eine gebrauchte Maschine xvii<br />

Wird eine vorhandene <strong>Anlagen</strong>komponente durch<br />

eine gebrauchte Maschine ersetzt, die für sich genommen<br />

funktionsfähig ist, so unterliegt diese gebrauchte<br />

Maschine beim Inverkehrbringen nicht der<br />

MRL. Sie unterliegt aber dem seit dem 1. Mai 2004<br />

in der B<strong>und</strong>esrepublik geltenden Geräte- <strong>und</strong> Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG). Hier<strong>von</strong> werden nämlich<br />

auch gebrauchte technische Arbeitsmittel erfasst,<br />

soweit sie verwendungsfertig sind. Gebrauchte <strong>Maschinen</strong><br />

müssen danach beim Inverkehrbringen so<br />

beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung<br />

oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>von</strong> Verwendern oder Dritten<br />

nicht gefährdet werden. Maßgeblich ist dabei die<br />

Rechtslage, im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens<br />

dieser Maschine in der B<strong>und</strong>esrepublik.<br />

Eine gebrauchte Maschine unterliegt beim Bereitstellen<br />

durch den Arbeitgeber auch den Anforderungen<br />

der BetrSichV, da sie nach dem Einbau den Beschäftigten<br />

erstmalig zur Verfügung gestellt wird. Hieraus<br />

kann sich ein Delta zwischen Inverkehrbringens- <strong>und</strong><br />

Inbetriebnahmeanforderungen ergeben.<br />

Es ist dann <strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen<br />

(<strong>Anlagen</strong>bauer) zunächst zu untersuchen, welche<br />

Auswirkungen der Einbau dieser gebrauchten<br />

Maschine auf die anderen Komponenten der <strong>Maschinen</strong>anlage<br />

hat. Führt dieser <strong>Umbau</strong> nicht zu einer<br />

wesentlichen Veränderung anderer Komponenten<br />

erfolgt der <strong>Umbau</strong> der Anlage im Rahmen der<br />

BetrSichV. D.h. wie bereits weiter oben angegeben,<br />

darf durch den <strong>Umbau</strong> der Anlage der zum Zeitpunkt<br />

der erstmaligen Bereitstellung bestehende bzw. der<br />

xvii Zum Thema gebrauchte <strong>Maschinen</strong> siehe "Gebraucht?<br />

Aber mit Sicherheit!", Ostermann, Die BG, Heft 4/2000,<br />

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co, Berlin, Bielefeld,<br />

München (Anmerkung: Hier haben sich durch das GPSG<br />

allerdings Änderungen in Bezug auf das Inverkehrbringen<br />

gebrauchter <strong>Maschinen</strong> ergeben.)<br />

© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 7


im Rahmen der Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandart<br />

nicht unterschritten werden.<br />

Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />

anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind diese an<br />

die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />

anzupassen. Diese Untersuchung kann - theoretisch -<br />

am Ende zu dem Ergebnis führen, dass der Austausch<br />

einer Maschine gegen eine andere gebrauchte Maschine<br />

letztendlich für alle (Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine<br />

wesentliche Veränderung darstellt. Nur in diesem<br />

Fall würde dann eine wesentliche Veränderung der<br />

gesamten Anlage vorliegen, die damit als neue Anlage<br />

insgesamt der MRL unterliegen würde. Die Anlage<br />

müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung<br />

<strong>und</strong> <strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht<br />

die gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich<br />

die Anforderungen der MRL für die Komponenten<br />

zu beachten, die wesentlich verändert wurden <strong>und</strong><br />

z.B. bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklärung<br />

auszustellen.<br />

Beispiel 5: Ein neues Sicherheitsbauteil<br />

wird in die Anlage eingebaut<br />

Wird in eine vorhandene Anlage ein neues Sicherheitsbauteil<br />

eingebaut, so unterliegt dieses Sicherheitsbauteil<br />

den Bestimmungen der MRL, d.h. sein<br />

Hersteller muss es mit einer Konformitätserklärung<br />

nach Anhang II C MRL inverkehrbringen. Es ist dann<br />

<strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen (<strong>Anlagen</strong>bauer)<br />

zunächst zu untersuchen, welche Auswirkungen<br />

der Einbau dieses neuen Sicherheitsbauteils auf<br />

die anderen Komponenten der <strong>Maschinen</strong>anlage hat.<br />

Führt dieser <strong>Umbau</strong> nicht zu einer wesentlichen Veränderung<br />

anderer Komponenten - einfachster Fall:<br />

Verbesserung der Sicherheit der Anlage - erfolgt der<br />

<strong>Umbau</strong> der Anlage im Rahmen der BetrSichV. D.h.<br />

wie bereits oben angegeben, darf durch den <strong>Umbau</strong><br />

der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung<br />

bestehende bzw. im Rahmen der Nachrüstung<br />

verlangte Sicherheitsstandard nicht unterschritten<br />

werden.<br />

Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />

anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind auch<br />

diese an die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />

anzupassen. Dieser iterative Prozess kann<br />

- theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Einbau<br />

eines neuen Sicherheitsbauteils letztendlich für alle<br />

anderen (Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine wesentliche Veränderung<br />

darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Veränderung<br />

der gesamten Anlage vor, die damit als neue<br />

Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage<br />

müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung <strong>und</strong><br />

<strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die<br />

gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich<br />

<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu<br />

beachten, die wesentlich verändert wurden <strong>und</strong> z.B.<br />

bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklärung<br />

auszustellen.<br />

Beispiel 6: Eine neue Steuerung wird in<br />

die Anlage eingebaut<br />

Wird in eine vorhandene Anlage eine neue Steuerung<br />

eingebaut, so unterliegt diese Steuerung für sich allein<br />

genommen nicht den Bestimmungen der MRL.<br />

D.h. deren Hersteller muss auch keine Erklärung<br />

nach der MRL ausstellen. Der Steuerungshersteller<br />

unterliegt jedoch z.B. den Bestimmungen der Niederspannungs-Richtlinie<br />

oder auch der EMV-<br />

Richtlinie <strong>und</strong> hat deshalb z.B. für den Schaltschrank<br />

eine Konformitätserklärung nach diesen Richtlinie<br />

auszufüllen. Diese Erklärungen verbleiben jedoch<br />

beim Steuerungsbauer. xviii<br />

Es ist dann <strong>von</strong> dem für den <strong>Umbau</strong> Verantwortlichen<br />

(<strong>Anlagen</strong>bauer) zunächst zu untersuchen, welche<br />

Auswirkungen der Einbau der neuen Steuerung<br />

auf die anderen Komponenten der <strong>Maschinen</strong>anlage<br />

hat. Führt dieser <strong>Umbau</strong> nicht zu einer wesentlichen<br />

Veränderung anderer Komponenten - einfachster<br />

Fall: Verbesserung der Sicherheit der Anlage - erfolgt<br />

der <strong>Umbau</strong> der Anlage im Rahmen der BetrSichV.<br />

D.h. wie bereits oben angegeben, darf durch den<br />

<strong>Umbau</strong> der Anlage der zum Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Bereitstellung bestehende bzw. im Rahmen der<br />

Nachrüstung verlangte Sicherheitsstandard nicht<br />

unterschritten werden.<br />

Führt der <strong>Umbau</strong> jedoch zu einer wesentlichen Veränderung<br />

anderer (Teil-)<strong>Maschinen</strong>, so sind auch<br />

diese an die Anforderungen der MRL für neue <strong>Maschinen</strong><br />

anzupassen. Dieser iterative Prozess kann<br />

- theoretisch - am Ende dazu führen, dass der Einbau<br />

xviii Zum Zusammenspiel <strong>Anlagen</strong>bauer / Steuerungsbauer<br />

siehe ausführlich das Skript „<strong>Maschinen</strong>anlagen“ vom<br />

selben Autor.<br />

© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 8


eines neuen Sicherheitsbauteils letztendlich für alle<br />

anderen (Teil-)<strong>Maschinen</strong> eine wesentliche Veränderung<br />

darstellt. Es liegt dann eine wesentliche Veränderung<br />

der gesamten Anlage vor, die damit als neue<br />

Anlage insgesamt der MRL unterliegt. Die Anlage<br />

müsste dann eine (neue) Konformitätserklärung <strong>und</strong><br />

<strong>CE</strong>-Kennzeichnung erhalten. Wird jedoch nicht die<br />

gesamte Anlage wesentlich verändert, sind lediglich<br />

die Anforderungen der MRL für die Komponenten zu<br />

beachten, die wesentlich verändert wurden <strong>und</strong> z.B.<br />

bei Teilmaschinen ist am Ende eine Herstellererklärung<br />

auszustellen.<br />

Bürokratischer Hürdenlauf mit<br />

unkalkulierbarem Risiko?<br />

Die Frage "GPSG oder BetrSichV " darf nicht verwechselt<br />

werden mit der Frage "sicher oder unsicher".<br />

Die vorgestellte Vorgehensweise führt bei<br />

konsequenter Einhaltung der sicherheitstechnischen<br />

Bestimmungen des GPSG oder der BetrSichV auf<br />

jeden Fall dazu, dass die <strong>Maschinen</strong>anlage auch nach<br />

dem <strong>Umbau</strong> sicher ist. Sie verhindert aber, dass der<br />

<strong>Umbau</strong> zu einem bürokratischen Hürdenlauf mit<br />

unkalkulierbarem Risiko für die mit einem solchen<br />

Hürdenlauf verb<strong>und</strong>enen Kosten wird. Die "Eigenherstellerregelung"<br />

in der MRL, in Verbindung mit<br />

der nach dem GPSG zu berücksichtigenden "wesentlichen<br />

Veränderung", erweckt zwar zunächst den<br />

Eindruck, dass hier zusätzliche mit Kosten verb<strong>und</strong>ene<br />

Hürden für den <strong>Anlagen</strong>betreiber aufgebaut wurden.<br />

Dem ist aber nicht so. Sicherheit <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong>anlagen<br />

ist auch bei Anwendung des harmonisierten<br />

Rechts keine kostspieligere Angelegenheit als<br />

nach dem alten nationalen Recht.<br />

<strong>CE</strong>-<strong>InfoService</strong> Nr. 2a – 02/2005<br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

<strong>Umbau</strong> <strong>von</strong> <strong>Maschinen</strong> <strong>und</strong> <strong>Anlagen</strong><br />

Praxistipps<br />

1. Verantwortlich für den <strong>Anlagen</strong>umbau ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich der Arbeitgeber (s. BetrSichV).<br />

2. Der „<strong>Umbau</strong>er“ muss feststellen ob eine<br />

wesentliche Veränderung im Sinne des<br />

GPSG vorliegt.<br />

3. Für die wesentlich veränderten (Teil-<br />

)<strong>Maschinen</strong> ist vom "<strong>Umbau</strong>er" die MRL<br />

einzuhalten <strong>und</strong> dies zu bescheinigen, bei<br />

Teilmaschinen z.B. durch eine Herstellererklärung.<br />

4. Für den <strong>Umbau</strong> gilt bei einer Veränderung,<br />

die nicht wesentlich ist, die BetrSichV.<br />

5. Wird die gesamte <strong>Maschinen</strong>anlage wesentlich<br />

verändert,<br />

a. wird sie zu einer neuen Anlage <strong>und</strong> ist<br />

(neu) nach der MRL zu bewerten.<br />

b. ist der verantwortliche <strong>Anlagen</strong>umbauer<br />

Gesamtverantwortlich für die Einhaltung<br />

der MRL.<br />

6. Beim Zukauf <strong>von</strong> neuen, gebrauchten, aufgearbeiteten<br />

oder wesentlich veränderten<br />

(Teil-)<strong>Maschinen</strong> oder Sicherheitsbauteilen<br />

müssen die Vorschriften für das Inverkehrbringen<br />

dieser Produkte eingehalten<br />

werden.<br />

7. Führt der <strong>Umbau</strong> nicht zu einer wesentlichen<br />

Veränderung der gesamten Anlage, darf für<br />

diese keine (neue) Konformitätserklärung<br />

gemäß Anhang II A der MRL ausgestellt <strong>und</strong><br />

keine (neue) <strong>CE</strong>-Kennzeichnung an der <strong>Maschinen</strong>anlage<br />

angebracht werden.<br />

8. In Zweifelsfällen kann es ratsam<br />

sein, die zuständigen Behörden<br />

zu fragen.<br />

© <strong>IBF</strong> GmbH. & Co. KEG – www.ibf.at - Tel: +43 –(0) 56 77 – 53 53 – 0, Fax: +43 –(0) 56 77 – 53 53 - 50 Seite 9

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