VL_Jan_bis_Jul_2023
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Verkehrsmanagement<br />
FGSV-Nr.<br />
368/9 TL transportable LSA<br />
Technische Lieferbedingungen für transportable Lichtsignalanlagen<br />
Ausgabe 2022, 22 S. A 4<br />
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)<br />
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Die Ausgabe 2022 der „TL transportable LSA“ berücksichtigt insbesondere die aktuellen<br />
signaltechnischen Anforderungen der RiLSA (FGSV 321). Die Gestaltung, Abmessung<br />
und Konstruktion sowie Prüfverfahren für transportable Lichtsignalanlagen werden<br />
entsprechend den Vorgaben der StVO (FGSV R 050), der RSA (FGSV 370) und der<br />
ZTV-SA (FGSV 369) aufgeführt. Solche transportablen LSA können eingesetzt werden<br />
– zur Verkehrssteuerung an Arbeitsstellen,<br />
– im Bereich von Umleitungsstrecken,<br />
– zur Schulwegsicherung etc.<br />
Ersetzt die „TL-Transportable Lichtsignalanalagen – Technische Lieferbedingungen<br />
für transportable Lichtsignalanlagen“, Ausgabe 1997<br />
37096 TLP Sichtzeichen<br />
Technische Liefer- und Prüfbedingungen für Sichtzeichen<br />
Ausgabe <strong>2023</strong><br />
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)<br />
FGSV Reader Premium<br />
37099 ASR A5.2 – Technische Regeln für Arbeitsstätten<br />
Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen<br />
im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen<br />
Ausgabe 2018, geändert <strong>Jan</strong>uar <strong>2023</strong><br />
BMAS/ASTA (Hrsg.)<br />
FGSV Reader Premium<br />
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin<br />
und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse<br />
für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss<br />
für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und<br />
Soziales bekannt gemacht. Diese ASR A5.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs<br />
die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der<br />
Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die<br />
entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber<br />
eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen<br />
Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.<br />
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