GURU Magazin, Oktober 2023
Stadtmagazin für Mönchengladbach und Umgebung
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WIRTSCHAFT UND NEWS<br />
Grundlegende Änderungen durch Jahressteuergesetz<br />
Das häusliche Arbeitszimmer ab <strong>2023</strong><br />
Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt maßgeblich verändert.<br />
Durch die Kontaktbeschränkungen war zeitweise das Arbeiten von<br />
zu Hause der Normalfall und hat den Kreis derjenigen deutlich erhöht,<br />
die über eine steuerliche Geltendmachung von Kosten nachdenken.<br />
Um überhaupt Kosten jenseits von Arbeitsmitteln geltend zu machen,<br />
war vor der Pandemie Grundvoraussetzung, dass es einen abgeschlossenen<br />
Raum (kein Durchgangszimmer) gab, der nahezu<br />
ausschließlich beruflich genutzt wurde. Gab es den Raum, war erforderlich,<br />
dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Bildet<br />
das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, waren<br />
alle Kosten in voller Höhe abzugsfähig, andernfalls auf 1.250 EUR<br />
gedeckelt. Mit der Pandemie wurde dann die „Homeoffice-Pauschale“<br />
eingeführt, die mit 5 EUR je Tag Homeoffice angesetzt werden<br />
konnte, unabhängig von der Existenz eines konkreten Arbeitszimmers.<br />
Der Maximalbetrag beträgt 600 EUR, was einer Begrenzung<br />
auf 120 Tage entspricht. Ansatz von Kosten eines Arbeitszimmers<br />
werden dadurch aber ausgeschlossen.<br />
Ab dem Jahr <strong>2023</strong> können Kosten eines Arbeitszimmers nur noch<br />
angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen<br />
Tätigkeit darstellt. Wahlweise können dann die tatsächlichen<br />
Kosten in unbegrenzter Höhe oder eine Pauschale in Höhe von<br />
1.260 EUR angesetzt werden. Für alle anderen, die von zu Hause<br />
aus arbeiten, kommt dann nur der Ansatz der in „Tagespauschale“<br />
umbenannten „Homeoffice-Pauschale“ in Betracht, die auf 6 EUR je<br />
Tag erhöht wurde und maximal für 210 Tage angesetzt werden kann.<br />
Steht kein dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann<br />
parallel auch die Entfernungspauschale für<br />
die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte angesetzt<br />
werden. Auch Reisekosten bei Auswärtstätigkeit<br />
sind parallel ansatzfähig,<br />
wenn am gleichen Tag auch im Homeoffice<br />
gearbeitet wurde.<br />
Die Pauschalen werden nicht zusätzlich zum ohnehin gewährten,<br />
wieder erhöhten Pauschalbetrag von 1.230 EUR gewährt. D.h. eine<br />
signifikante Auswirkung ergibt sich erst, wenn zu vorstehenden Pauschalen<br />
andere Werbungskosten hinzutreten.<br />
In der Praxis werden sich aber Fragen stellen: Wie muss die Zahl der<br />
Tage für die Tagespauschale nachgewiesen werden? Wenn die 210<br />
Tage nicht generell wie bei der Entfernungspauschale anerkannt<br />
werden, steht der Arbeitnehmer im Vergleich zum Ansatz von Kosten<br />
eines Arbeitszimmers schlechter.<br />
Bei der neuen Rechtslage hat die Frage nach dem Mittelpunkt der<br />
Tätigkeit eine größere Bedeutung. Gesetzlich fehlt dazu immer noch<br />
die klare Definition. Rechtsprechung und Verwaltung fordern, dass<br />
im Arbeitszimmer die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten vorgenommen<br />
werden. Nur auf die zeitliche Komponente der Nutzung<br />
abzustellen, war schon bisher nicht ausreichend. Zum Beispiel kann<br />
ein an einer Schule tätiger Lehrer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit<br />
im Arbeitszimmer haben.<br />
Michael Déjosez<br />
Steuerberater, Partner bei<br />
DÉJOSEZ & PARTNER<br />
Wirtschaftsprüfer • Steuerberater<br />
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