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GURU Magazin, Oktober 2023

Stadtmagazin für Mönchengladbach und Umgebung

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WIRTSCHAFT UND NEWS<br />

Grundlegende Änderungen durch Jahressteuergesetz<br />

Das häusliche Arbeitszimmer ab <strong>2023</strong><br />

Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt maßgeblich verändert.<br />

Durch die Kontaktbeschränkungen war zeitweise das Arbeiten von<br />

zu Hause der Normalfall und hat den Kreis derjenigen deutlich erhöht,<br />

die über eine steuerliche Geltendmachung von Kosten nachdenken.<br />

Um überhaupt Kosten jenseits von Arbeitsmitteln geltend zu machen,<br />

war vor der Pandemie Grundvoraussetzung, dass es einen abgeschlossenen<br />

Raum (kein Durchgangszimmer) gab, der nahezu<br />

ausschließlich beruflich genutzt wurde. Gab es den Raum, war erforderlich,<br />

dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Bildet<br />

das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, waren<br />

alle Kosten in voller Höhe abzugsfähig, andernfalls auf 1.250 EUR<br />

gedeckelt. Mit der Pandemie wurde dann die „Homeoffice-Pauschale“<br />

eingeführt, die mit 5 EUR je Tag Homeoffice angesetzt werden<br />

konnte, unabhängig von der Existenz eines konkreten Arbeitszimmers.<br />

Der Maximalbetrag beträgt 600 EUR, was einer Begrenzung<br />

auf 120 Tage entspricht. Ansatz von Kosten eines Arbeitszimmers<br />

werden dadurch aber ausgeschlossen.<br />

Ab dem Jahr <strong>2023</strong> können Kosten eines Arbeitszimmers nur noch<br />

angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen<br />

Tätigkeit darstellt. Wahlweise können dann die tatsächlichen<br />

Kosten in unbegrenzter Höhe oder eine Pauschale in Höhe von<br />

1.260 EUR angesetzt werden. Für alle anderen, die von zu Hause<br />

aus arbeiten, kommt dann nur der Ansatz der in „Tagespauschale“<br />

umbenannten „Homeoffice-Pauschale“ in Betracht, die auf 6 EUR je<br />

Tag erhöht wurde und maximal für 210 Tage angesetzt werden kann.<br />

Steht kein dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann<br />

parallel auch die Entfernungspauschale für<br />

die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte angesetzt<br />

werden. Auch Reisekosten bei Auswärtstätigkeit<br />

sind parallel ansatzfähig,<br />

wenn am gleichen Tag auch im Homeoffice<br />

gearbeitet wurde.<br />

Die Pauschalen werden nicht zusätzlich zum ohnehin gewährten,<br />

wieder erhöhten Pauschalbetrag von 1.230 EUR gewährt. D.h. eine<br />

signifikante Auswirkung ergibt sich erst, wenn zu vorstehenden Pauschalen<br />

andere Werbungskosten hinzutreten.<br />

In der Praxis werden sich aber Fragen stellen: Wie muss die Zahl der<br />

Tage für die Tagespauschale nachgewiesen werden? Wenn die 210<br />

Tage nicht generell wie bei der Entfernungspauschale anerkannt<br />

werden, steht der Arbeitnehmer im Vergleich zum Ansatz von Kosten<br />

eines Arbeitszimmers schlechter.<br />

Bei der neuen Rechtslage hat die Frage nach dem Mittelpunkt der<br />

Tätigkeit eine größere Bedeutung. Gesetzlich fehlt dazu immer noch<br />

die klare Definition. Rechtsprechung und Verwaltung fordern, dass<br />

im Arbeitszimmer die wesentlichen und prägenden Tätigkeiten vorgenommen<br />

werden. Nur auf die zeitliche Komponente der Nutzung<br />

abzustellen, war schon bisher nicht ausreichend. Zum Beispiel kann<br />

ein an einer Schule tätiger Lehrer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit<br />

im Arbeitszimmer haben.<br />

Michael Déjosez<br />

Steuerberater, Partner bei<br />

DÉJOSEZ & PARTNER<br />

Wirtschaftsprüfer • Steuerberater<br />

18 | guru-magazin.de

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