Ende des Amtsteils - Stadt Lauchhammer
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Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 7 1/2002<br />
Mitglied angehört. Ergeben sich durch veränderte<br />
Fraktionsstärken neue Besetzungsverhältnisse, so<br />
erfolgt auf Antrag der Fraktion, die durch die<br />
Änderung der Stärkeverhältnisse betroffen ist, eine<br />
Anpassung der Besetzungsverhältnisse.<br />
§ 11<br />
Hauptausschuss<br />
(1) Die Regelungen <strong>des</strong> § 10 gelten, sofern in diesem<br />
Paragraphen nichts anderes geregelt ist.<br />
(2) Der Hauptausschuss besteht aus 9 Mitgliedern<br />
gemäß § 10 Absatz 3 Buchst. a).<br />
(3) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten aller<br />
Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er bereitet die<br />
Beschlüsse der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vor.<br />
Diese Vorbereitungspflicht gilt nicht für Angelegenheiten,<br />
die wegen Eilbedürftigkeit nach § 43 Absatz<br />
3 Satz 1 GO auf die Tagesordnung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
gesetzt worden sind.<br />
(4) Der Hauptausschuss beschließt über die Angelegenheiten,<br />
die nicht der Beschlussfassung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
bedürfen und nicht in die<br />
Zuständigkeit <strong>des</strong> hauptamtlichen Bürgermeisters<br />
fallen.<br />
Er beschließt ferner über Angelegenheiten der<br />
laufenden Verwaltung, wenn sich der Hauptausschuss<br />
im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten<br />
hat.<br />
Der Hauptausschuss ist auch zu einer Entscheidung<br />
berufen, wenn ihm eine Angelegenheit vom haupt -<br />
amtlichen Bürgermeister mit einem entsprechen<br />
den Antrag vorgelegt wird.<br />
(5) Der Hauptausschuss ist höherer Dienstvorgesetzter<br />
der Gemeindebeamten/innen der <strong>Stadt</strong> mit Ausnahme<br />
<strong>des</strong> hauptamtlichen Bürgermeisters.<br />
§ 12<br />
Ortsbeiräte<br />
(1) Für die Ortsteile gemäß § 1 Absatz 3 der Hauptsatzung<br />
wird je ein Ortsbeirat gewählt werden. Die<br />
Wahlperiode <strong>des</strong> direkt gewählten Ortsbeirates sowie<br />
das Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen<br />
<strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunal wahlgesetzes.<br />
Gemäß § 54 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung<br />
<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg wählt der Ortsbeirat<br />
aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode<br />
den Ortsbürgermeister, der zugleich Vorsitzender <strong>des</strong><br />
Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter.<br />
(2) Der Ortsbeirat besteht in Ortsteilen mit bis zu 1000<br />
Einwohnern aus drei, in Ortsteilen mit über 1000 bis<br />
2500 Einwohnern aus fünf Mitgliedern.<br />
(3) Die Anhörungsrechte <strong>des</strong> Ortsbeirates richten sich<br />
nach § 54 a GO.<br />
(4) Der Bürgermeister und die Mitglieder der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
können an den Sitzungen der<br />
Ortsbeiräte mit beratender Stimme teilnehmen.<br />
§ 13<br />
Hauptamtlicher Bürgermeister<br />
(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf<br />
Zeit und Leiter der <strong>Stadt</strong>verwaltung. Er ist rechtlicher<br />
Vertreter und Repräsentant der <strong>Stadt</strong>.<br />
(2) Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich<br />
zugewiesenen Aufgaben und die ihm von der <strong>Stadt</strong> -<br />
verordnetenversammlung oder dem Hauptausschuss<br />
übertragenen Angelegenheiten.<br />
(3) Der hauptamtliche Bürgermeister leitet und verteilt<br />
die Geschäfte. Auf seinen Vorschlag beschließt die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einen<br />
Geschäftsverteilungsplan.<br />
4) Der hauptamtliche Bürgermeister hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
und den Hauptausschuss über<br />
alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu<br />
unterrichten.<br />
(5) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bestimmt den 1.<br />
Stellvertreter <strong>des</strong> hauptamtlichen Bürgermeisters<br />
gemäß § 66 Absatz 2 GO und legt auf Vor schlag <strong>des</strong><br />
hauptamtlichen Bürgermeisters die weitere Reihenfolge<br />
der Stellvertreter fest.<br />
§ 14<br />
Bedienstete der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet auf<br />
Vorschlag <strong>des</strong> hauptamtlichen Bürgermeisters über<br />
die Ernennung, Anstellung, Einstellung, Eingruppierung<br />
und Entlassung der städtischen Bediensteten ab<br />
Gehaltsgruppe BAT-O IVa aufwärts, bzw. ab der<br />
Besoldungsgruppe A 11 aufwärts sowie über die<br />
Beauftragte gemäß § 4 dieser Satzung handelt.<br />
(2) Über die übrigen Bediensteten entscheidet der hauptamtliche<br />
Bürgermeister.<br />
(3) Sämtliche Personalentscheidungen <strong>des</strong> hauptamtlichen<br />
Bürgermeisters hat dieser auf Verlangen <strong>des</strong><br />
Hauptausschusses zu begründen.<br />
(4) Die nach Beamtenrecht auszustellenden Urkunden<br />
sowie die Arbeitsverträge werden<br />
- für Bedienstete der <strong>Stadt</strong> gemäß Absatz 1 vom<br />
Vorsitzenden der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
und vom hauptamtlichen Bürgermeister<br />
- für Bedienstete gemäß Absatz 2 vom hauptamtlichen<br />
Bürgermeister allein<br />
unterzeichnet.