28.12.2012 Aufrufe

Ende des Amtsteils - Stadt Lauchhammer

Ende des Amtsteils - Stadt Lauchhammer

Ende des Amtsteils - Stadt Lauchhammer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Amtsblatt für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 7 1/2002<br />

Mitglied angehört. Ergeben sich durch veränderte<br />

Fraktionsstärken neue Besetzungsverhältnisse, so<br />

erfolgt auf Antrag der Fraktion, die durch die<br />

Änderung der Stärkeverhältnisse betroffen ist, eine<br />

Anpassung der Besetzungsverhältnisse.<br />

§ 11<br />

Hauptausschuss<br />

(1) Die Regelungen <strong>des</strong> § 10 gelten, sofern in diesem<br />

Paragraphen nichts anderes geregelt ist.<br />

(2) Der Hauptausschuss besteht aus 9 Mitgliedern<br />

gemäß § 10 Absatz 3 Buchst. a).<br />

(3) Der Hauptausschuss hat die Arbeiten aller<br />

Ausschüsse aufeinander abzustimmen. Er bereitet die<br />

Beschlüsse der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung vor.<br />

Diese Vorbereitungspflicht gilt nicht für Angelegenheiten,<br />

die wegen Eilbedürftigkeit nach § 43 Absatz<br />

3 Satz 1 GO auf die Tagesordnung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

gesetzt worden sind.<br />

(4) Der Hauptausschuss beschließt über die Angelegenheiten,<br />

die nicht der Beschlussfassung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

bedürfen und nicht in die<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> hauptamtlichen Bürgermeisters<br />

fallen.<br />

Er beschließt ferner über Angelegenheiten der<br />

laufenden Verwaltung, wenn sich der Hauptausschuss<br />

im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten<br />

hat.<br />

Der Hauptausschuss ist auch zu einer Entscheidung<br />

berufen, wenn ihm eine Angelegenheit vom haupt -<br />

amtlichen Bürgermeister mit einem entsprechen<br />

den Antrag vorgelegt wird.<br />

(5) Der Hauptausschuss ist höherer Dienstvorgesetzter<br />

der Gemeindebeamten/innen der <strong>Stadt</strong> mit Ausnahme<br />

<strong>des</strong> hauptamtlichen Bürgermeisters.<br />

§ 12<br />

Ortsbeiräte<br />

(1) Für die Ortsteile gemäß § 1 Absatz 3 der Hauptsatzung<br />

wird je ein Ortsbeirat gewählt werden. Die<br />

Wahlperiode <strong>des</strong> direkt gewählten Ortsbeirates sowie<br />

das Wahlverfahren richten sich nach den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> Brandenburgischen Kommunal wahlgesetzes.<br />

Gemäß § 54 Absatz 2 Satz 2 der Gemeindeordnung<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Brandenburg wählt der Ortsbeirat<br />

aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode<br />

den Ortsbürgermeister, der zugleich Vorsitzender <strong>des</strong><br />

Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter.<br />

(2) Der Ortsbeirat besteht in Ortsteilen mit bis zu 1000<br />

Einwohnern aus drei, in Ortsteilen mit über 1000 bis<br />

2500 Einwohnern aus fünf Mitgliedern.<br />

(3) Die Anhörungsrechte <strong>des</strong> Ortsbeirates richten sich<br />

nach § 54 a GO.<br />

(4) Der Bürgermeister und die Mitglieder der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

können an den Sitzungen der<br />

Ortsbeiräte mit beratender Stimme teilnehmen.<br />

§ 13<br />

Hauptamtlicher Bürgermeister<br />

(1) Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf<br />

Zeit und Leiter der <strong>Stadt</strong>verwaltung. Er ist rechtlicher<br />

Vertreter und Repräsentant der <strong>Stadt</strong>.<br />

(2) Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich<br />

zugewiesenen Aufgaben und die ihm von der <strong>Stadt</strong> -<br />

verordnetenversammlung oder dem Hauptausschuss<br />

übertragenen Angelegenheiten.<br />

(3) Der hauptamtliche Bürgermeister leitet und verteilt<br />

die Geschäfte. Auf seinen Vorschlag beschließt die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung einen<br />

Geschäftsverteilungsplan.<br />

4) Der hauptamtliche Bürgermeister hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

und den Hauptausschuss über<br />

alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu<br />

unterrichten.<br />

(5) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung bestimmt den 1.<br />

Stellvertreter <strong>des</strong> hauptamtlichen Bürgermeisters<br />

gemäß § 66 Absatz 2 GO und legt auf Vor schlag <strong>des</strong><br />

hauptamtlichen Bürgermeisters die weitere Reihenfolge<br />

der Stellvertreter fest.<br />

§ 14<br />

Bedienstete der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(1) Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung entscheidet auf<br />

Vorschlag <strong>des</strong> hauptamtlichen Bürgermeisters über<br />

die Ernennung, Anstellung, Einstellung, Eingruppierung<br />

und Entlassung der städtischen Bediensteten ab<br />

Gehaltsgruppe BAT-O IVa aufwärts, bzw. ab der<br />

Besoldungsgruppe A 11 aufwärts sowie über die<br />

Beauftragte gemäß § 4 dieser Satzung handelt.<br />

(2) Über die übrigen Bediensteten entscheidet der hauptamtliche<br />

Bürgermeister.<br />

(3) Sämtliche Personalentscheidungen <strong>des</strong> hauptamtlichen<br />

Bürgermeisters hat dieser auf Verlangen <strong>des</strong><br />

Hauptausschusses zu begründen.<br />

(4) Die nach Beamtenrecht auszustellenden Urkunden<br />

sowie die Arbeitsverträge werden<br />

- für Bedienstete der <strong>Stadt</strong> gemäß Absatz 1 vom<br />

Vorsitzenden der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

und vom hauptamtlichen Bürgermeister<br />

- für Bedienstete gemäß Absatz 2 vom hauptamtlichen<br />

Bürgermeister allein<br />

unterzeichnet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!