Amtsblatt 03/2007 - Stadt Lauchhammer
Amtsblatt 03/2007 - Stadt Lauchhammer
Amtsblatt 03/2007 - Stadt Lauchhammer
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<strong>Amtsblatt</strong><br />
für die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong><br />
11. Jahrgang <strong>Lauchhammer</strong>, den 24.05.<strong>2007</strong> Nr. 3/<strong>2007</strong><br />
Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils: Seite<br />
• Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von<br />
entsprechenden Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Reinigungs- und Gebührensatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong>) 3<br />
• 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und<br />
die Erhebung von entsprechenden Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Reinigungs- und<br />
Gebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 6. Mai 20<strong>03</strong> 9<br />
• 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und<br />
die Erhebung von entsprechenden Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Reinigungs- und Gebührensatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 06. Mai 20<strong>03</strong> 12<br />
• 3. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und<br />
die Erhebung von entsprechenden Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Reinigungs- und Gebührensatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 06. Mai 20<strong>03</strong> 12<br />
• Hundesteuersatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 15<br />
• Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 18<br />
• Satzung über die Kostenbeteiligung an der Schul- und Kindertagesstättenspeisung<br />
- Essengeldsatzung - 19<br />
• Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 20<br />
• Satzung über die Veranstaltung von Wochenmärkten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Marktsatzung) 22<br />
Impressum:<br />
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Das <strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> erscheint grundsätzlich<br />
nach jeder Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />
Das <strong>Amtsblatt</strong> ist im Verbreitungsgebiet kostenlos erhältlich.<br />
Es wird an alle Haushalte mit Briefkasten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
verteilt. Darüber hinaus ist es bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, Bereich Servicebüro, erhältlich.<br />
Es kann außerhalb des Verbreitungsgebietes auch gegen Erstattung<br />
der Portokosten von der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>,<br />
Liebenwerdaer Str. 69, 01979 <strong>Lauchhammer</strong>, bezogen<br />
werden.<br />
Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Fortsetzung Seite 2<br />
Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />
Die Bürgermeisterin der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>,<br />
Frau Elisabeth Mühlpforte<br />
Liebenwerdaer Str. 69, 01979 <strong>Lauchhammer</strong>,<br />
Telefon <strong>03</strong>574 48 85 00<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil, Druck und Vertrieb:<br />
public Werbung,<br />
vertreten durch die Inhaberin, Frau Eva Hillmer<br />
Parkweg 10, 01945 Guteborn,<br />
Telefon <strong>03</strong>5752 50 90 67, Telefax: <strong>03</strong>5752 94 98 83<br />
Für nicht gelieferte Amtsblätter sind jegliche Ansprüche, insbesondere<br />
auf Schadenersatz, ausdrücklich ausgeschlossen.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 2 3/<strong>2007</strong><br />
• Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Überlassung von Standplätzen und die<br />
Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen auf dem Wochenmarkt der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Marktgebührensatzung) 26<br />
• Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Kameradinnen<br />
und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 27<br />
• Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über die Durchführung des Anzeigeverfahrens für den<br />
Bebauungsplan "Industriegebiet <strong>Lauchhammer</strong>- Süd, ehemals IKW" einfacher Bebauungsplan 28<br />
• Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für das<br />
"Sanierungsgebiet Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte" 28<br />
• Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Gewerbehof Emanuel"<br />
gemäß § 10 Abs.3 BauGB 30<br />
• 1. Änderung der Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für das<br />
"Sanierungsgebiet Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte" 30<br />
• Richtlinie für die Herausgabe des Familienpasses der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 32<br />
• Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an<br />
öffentlichen Straßen 33<br />
• Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> - Schulbezirkssatzung - 35<br />
• Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung<br />
(Kita-Gebührensatzung) 39<br />
• Satzung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen<br />
und Ausschüsse der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 44<br />
• Gestaltungssatzung Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte Örtliche Bauvorschrift zur Wahrung und<br />
Entwicklung der städtebaulichen Eigenart der Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte 45<br />
• Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Industriepark <strong>Lauchhammer</strong><br />
Nr. 1204-3290-01" gemäß § 10 Abs.3 BauGB 51<br />
• Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
"Angelteich mit Fischerhütte" in <strong>Lauchhammer</strong> OT Grünewalde gemäß § 10 Abs.3 BauGB 51<br />
• Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Kirchstraße/Schulstraße"<br />
gemäß § 10 Abs.3 BauGB 51<br />
• Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Grünewalder Lauch" gemäß<br />
§ 10 Abs.3 BauGB 52<br />
• Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über die Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes - Frühzeitige Bürgerbeteiligung - 52
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 3 3/<strong>2007</strong><br />
Satzung über die Straßenreinigung,<br />
Laubentsorgung und den Winterdienst<br />
und die Erhebung von entsprechenden<br />
Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Reinigungs- und Gebührensatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>)<br />
Auf Grund § 5 der Gemeindeordnung (GO) für das Land<br />
Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298),<br />
§ 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes<br />
(BbgStrG) vom 11.06.1992 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 10.07.2002 (GVBl. I S. 62) und<br />
die §§ 4 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes<br />
Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I<br />
S. 287) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> in der Sitzung am 30. April 20<strong>03</strong> folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
1. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> betreibt die Reinigung der<br />
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,<br />
Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der<br />
geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen<br />
und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten<br />
als öffentliche Einrichtung, soweit die<br />
Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern<br />
übertragen ist.<br />
2. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung folgender<br />
Straßenbestandteile:<br />
Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Randstreifen,<br />
Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bankette,<br />
Grünstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbereiche.<br />
Die Reinigungspflicht obliegt den Grundstückseigentümern<br />
von der Grundstücksgrenze (einschließlich<br />
aller vorgenannter Straßenbestandteile) jeweils bis<br />
zur Fahrbahnmitte.<br />
3. Zur Reinigung gehört auch die Laubentsorgung im<br />
Herbst (kalendarisch), wobei das Laub vom Reinigungspflichtigen<br />
zusammenzuharken bzw. -fegen<br />
sowie zu entsorgen ist.<br />
4. Zur Reinigung gehört ebenfalls der Winterdienst.<br />
Dieser umfasst insbesondere das Schneeräumen<br />
auf den Fahrbahnen, Rad-und Gehwegen sowie das<br />
Abstumpfen der Rad- und Gehwege, Fußgängerüberwege<br />
sowie gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen<br />
bei Schnee- und Eisglätte.<br />
§ 2<br />
Übertragung der Reinigungspflicht auf die<br />
Grundstückseigentümer (Reinigungspflichtige)<br />
1. Die Straßenreinigung, die Laubentsorgung und der<br />
Winterdienst der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten<br />
Straßen, Wege und Plätze in der geschlossenen<br />
Ortslage, auch außerhalb der geschlossenen Ortslage,<br />
sofern bebaute Grundstücke angrenzen, wird<br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
den Eigentümern der an sie angrenzenden und<br />
durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5)<br />
auferlegt. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes<br />
sind Gesamtschuldner.<br />
2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,<br />
so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />
Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so<br />
tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer<br />
sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2001<br />
(BGBl. I S. 3138, 3182) genannten natürlichen oder<br />
juristischen Personen des privaten und öffentlichen<br />
Rechts. Die Reinigungspflicht dieses Personenkreises<br />
entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit<br />
der Benutzungsgebühr das Wahlrecht über die Bestellung<br />
eines Erbbaurechts oder den Ankauf des<br />
Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />
bereits ausgeübt<br />
und gegen den Anspruch des Nutzers keine der<br />
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften<br />
Einreden und Einwendungen geltend gemacht<br />
worden sind; anderenfalls bleibt die Reinigungspflicht<br />
des Grundstückseigentümers unberührt.<br />
Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige<br />
die Pflichten des Eigentümers wahr, der die<br />
tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück<br />
ausübt.<br />
3. Auf den in der Anlage 1 "Straßenreinigungsplan",<br />
welcher Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten<br />
Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die<br />
Straßenbestandteile Gehwege, Rand-, Trenn-, befestigte<br />
Seitenstreifen, Bankette, Grünstreifen, Parkstreifen<br />
sowie Bushaltestellenbereiche. Die Reinigung<br />
der Fahrbahnen wird auf diesen Straßen durch<br />
die <strong>Stadt</strong> veranlasst.<br />
4. Auf den in der Anlage 2 "Laubentsorgungsplan mit<br />
Tourenplan", welcher Bestandteil dieser Satzung ist,<br />
besonders ausgewiesenen Straßenabschnitten wird<br />
zusätzlich die Laubentsorgung im Herbst durch die<br />
<strong>Stadt</strong> veranlasst, wobei das Laub vom Reinigungspflichtigen<br />
selbst zusammenzuharken bzw. -fegen<br />
ist. Im Laubentsorgungsplan ist ebenfalls der Entsorgungstag<br />
festgeschrieben.<br />
5. Auf den in der Anlage 3 "Winterdienstplan", welcher<br />
ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten<br />
Straßen erstreckt sich der Winterdienst durch<br />
die Reinigungspflichtigen auf die Straßenbestandteile<br />
Gehwege, Trennstreifen und befestigte Seitenstreifen.<br />
Der Winterdienst der Fahrbahn wird auf diesen<br />
Straßenabschnitten durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst.<br />
6. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter<br />
durch schriftliche Erklärung gegenüber der <strong>Stadt</strong><br />
mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner<br />
Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende<br />
Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zu-
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 4 3/<strong>2007</strong><br />
stimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange<br />
wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.<br />
§ 3<br />
Art und Umfang der Reinigungspflicht<br />
nach § 2 Abs. 1<br />
1. Soweit die Reinigung laut § 2 dieser Satzung den<br />
Reinigungspflichtigen übertragen worden ist, ist sie<br />
bei Bedarf, jedoch mindestens einmal wöchentlich<br />
an einem der beiden letzten Werktage der Woche<br />
in der Zeit vom 01.04. bis 30.09.<br />
bis spätestens 18:00 Uhr und<br />
in der Zeit vom 01.10. bis 31.<strong>03</strong>.<br />
bis spätestens 17:00 Uhr<br />
vorzunehmen. Die Reinigung der Fahrbahn erfolgt<br />
jeweils bis zur Straßenmitte.<br />
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.<br />
Kehricht und sonstiger Unrat (Abfall, Schmutz, Laub<br />
und andere organische Stoffe, Streugut, Hundekot<br />
etc. sowie unerwünschter Bewuchs) sind nach Beendigung<br />
der Säuberung unverzüglich zu entfernen<br />
und auf eigene Kosten sowie fachgerecht zu entsorgen.<br />
Bei Winterwetter ist nach § 3 Absatz 4 zu verfahren.<br />
2. Laub ist zusammenzuharken bzw. zusammenzufegen<br />
und an dem in der Anlage 2 benannten Werktag<br />
zur Abholung am Fahrbahn- oder Gehwegrand so<br />
zu lagern, dass zum Einen keine Gefährdung für<br />
Personen und Fahrzeuge besteht und zum Anderen<br />
ein problemloses Aufnehmen und Abfahren gewährleistet<br />
ist.<br />
3. Grünstreifen sind bei Bedarf, spätestens ab einer<br />
Wuchshöhe von 20 cm, zu mähen sowie von Unrat<br />
zu befreien. Mähgut und Unrat sind vom Reinigungspflichtigen<br />
entsprechend Absatz 1, Satz 3 zu<br />
entsorgen.<br />
4. Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr<br />
der jeweiligen Straße erforderlichen Breite von mindestens<br />
1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eisund<br />
Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für<br />
den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und<br />
die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern<br />
zu reinigenden Fahrbahnen jeweils<br />
bis zur Straßenmitte mit vom Reinigungspflichtigen<br />
selbst zu beschaffenden abstumpfenden oder<br />
auftauenden Stoffen zu bestreuen, wobei abstumpfende<br />
Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen<br />
sind.<br />
5. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu<br />
streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen<br />
auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten<br />
ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt:<br />
a) In besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B.<br />
Eisregen), in denen durch Einsatz von abzustumpfenden<br />
Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu<br />
erzielen ist.<br />
b) An gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B.<br />
Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,<br />
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen<br />
Gehwegabschnitten.<br />
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht<br />
mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien<br />
bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende<br />
Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht<br />
gelagert werden.<br />
6. In der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr gefallener<br />
Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich<br />
nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem<br />
Entstehen der Glätte zu beseitigen.<br />
Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstehende<br />
Glätte sind werktags bis 08:00 Uhr, sonn- und<br />
feiertags bis 10:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.<br />
7. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder<br />
Schulbusse (Bushaltestellenbereiche nach § 1 Abs.<br />
2) müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten<br />
werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein<br />
möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet<br />
ist.<br />
8. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden<br />
Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich<br />
ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass<br />
der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht<br />
mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert<br />
wird.<br />
Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten<br />
sind von Eis und Schnee freizuhalten.<br />
Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf<br />
dem Gehweg und der Fahrbahn abgelagert werden.<br />
9. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende<br />
Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche<br />
Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit<br />
den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.<br />
§ 4<br />
Benutzungsgebühren<br />
Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung,<br />
Laubentsorgung und den Winterdienst der öffentlichen<br />
Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1<br />
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in<br />
Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes.<br />
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche<br />
Interesse an der Straßenreinigung sowie auf<br />
die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für<br />
die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die <strong>Stadt</strong>.<br />
§ 5<br />
Begriff des Grundstückes<br />
1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig<br />
von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im<br />
Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz,<br />
der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
2. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine<br />
wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die<br />
Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine<br />
Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn<br />
das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen,<br />
Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 5 3/<strong>2007</strong><br />
Weise von der Straße getrennt ist.<br />
3. Das Reinigen, Räumen und Streuen der öffentlichen<br />
Zuwegungen zu den abseits von durchgehenden<br />
Straßen gelegenen Grundstücken obliegt den Reinigungspflichtigen,<br />
denen diese Zuwegungen dienen.<br />
§ 6<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
1. Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Länge der<br />
Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das<br />
Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).<br />
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück<br />
(Hinterliegergrundstück) nicht oder nicht mit<br />
der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite<br />
an diese Straße, so wird anstelle der<br />
Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite<br />
zugrunde gelegt.<br />
Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte<br />
der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit<br />
der Straßenseite gleich, parallel oder in einem Winkel<br />
von weniger als 45 Grad verlaufen.<br />
Grenzt ein Grundstück an verschiedenen Grundstücksseiten<br />
an verschiedene befahrbare Straßenteile<br />
derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbare Erschließungsanlage,<br />
so wird die längste Grundstücksseite<br />
von den an die verschiedenen Straßenabschnitte<br />
grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge<br />
zur Bemessung der Benutzungsgebühr zugrunde<br />
gelegt.<br />
2. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden<br />
Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den<br />
Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche<br />
oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes<br />
möglich ist. Bei abgeschrägten oder abgerundeten<br />
Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden<br />
Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde<br />
gelegt.<br />
3. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach<br />
den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters<br />
bis zu 50 cm abgerundet und ab 51 cm aufgerundet.<br />
4. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter<br />
Grundstücksseite :<br />
a) für die Straßenreinigungsleistung 0,15 €<br />
b) für die Laubentsorgungsleistung 0,37 €<br />
c) für die Winterdienstleistung 0,45 €.<br />
5. Die Zugehörigkeit einer Straße, für welche die in Absatz<br />
4 Buchstaben a, b und c genannten Leistungen<br />
vorgenommen werden, ergibt sich aus dem Straßenreinigungsplan<br />
(Anlage 1), dem Laubentsorgungsplan<br />
mit Tourenplan (Anlage 2) und dem Winterdienstplan<br />
(Anlage 3).<br />
§ 7<br />
Gebührenpflichtige<br />
1. Gebührenpflichtig ist der Reinigungspflichtige gemäß<br />
§ 2.<br />
2. Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen<br />
ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Ge-<br />
bühr bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten.<br />
Für die Gebühren des Monats haftet neben<br />
dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue<br />
Gebührenpflichtige. Der Wechsel in der Person ist<br />
der <strong>Stadt</strong> anzuzeigen.<br />
Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige<br />
der <strong>Stadt</strong> den Wechsel nicht an, haften beide<br />
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren<br />
für die Zeit vom Rechtsübergang bis zum Ende des<br />
Monats, in dem die <strong>Stadt</strong> hiervon Kenntnis erhält.<br />
3. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung<br />
der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />
und zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Stadt</strong> das<br />
Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen<br />
festzustellen oder zu überprüfen.<br />
§ 8<br />
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr<br />
1. Die Gebührenpflicht entsteht für die, durch die in<br />
den Anlagen 1 bis 3 genannten öffentlichen Straßen,<br />
erschlossenen Grundstücke mit dem Inkrafttreten<br />
dieser Satzung.<br />
2. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für<br />
weniger als einen Monat eingestellt werden muss,<br />
besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein<br />
Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für<br />
weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere<br />
wegen Straßenarbeiten oder anderen örtlichen Gegebenheiten<br />
in ihrer Intensität und flächenmäßigen<br />
Ausdehnung eingeschränkt werden muss.<br />
3. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang<br />
des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr<br />
kann zusammen mit anderen Abgaben gefordert<br />
werden.<br />
§ 9<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung<br />
nicht nachkommt, entgegen § 3 Abs. 1<br />
die Straßenreinigung nicht einmal wöchentlich<br />
an einem der beiden letzten Werktage der Woche<br />
bis zu den lt. dieser Satzung festgelegten<br />
Zeiten vornimmt sowie belästigende Staubentwicklung<br />
nicht vermeidet und sonstigen Unrat<br />
nach Beendigung der Säuberung nicht entfernt<br />
und entsorgt,<br />
b. entgegen § 3 Abs. 2<br />
das anfallende Laub nicht an dem in der Anlage<br />
2 festgesetzten Wochentag zur Abholung bereithält<br />
sowie das Laub dabei nicht so lagert,<br />
dass zum Einen keine Gefährdung für Personen<br />
und Fahrzeuge besteht und zum Anderen ein<br />
problemloses Aufnehmen und Abfahren gewährleistet<br />
ist,<br />
c. entgegen § 3 Abs. 3<br />
Grünstreifen bei Bedarf, spätestens ab einer<br />
Wuchshöhe von 20 cm, nicht mäht und von Unrat<br />
befreit sowie Mähgut und Unrat nicht entsorgt,
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 6 3/<strong>2007</strong><br />
d. entgegen § 3 Abs. 4<br />
Gehwege nicht in einer für den Fußgängerverkehr<br />
erforderlichen Breite von mindestens 1,50<br />
m vom Schnee frei hält sowie bei Eis- und<br />
Schneeglätte die Gehwege und die für den<br />
Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und<br />
gefährlichen Stellen nicht mit abstumpfenden<br />
oder auftauenden Stoffen bestreut,<br />
e. entgegen § 3 Abs. 5<br />
auf Gehwegen bei Eis- und Schneeglätte nicht<br />
streut,<br />
f. entgegen § 3 Abs. 6<br />
seiner Pflicht zur Beseitigung von Schnee und<br />
Glätte im vorgegebenen Zeitraum nicht nachkommt,<br />
g. entgegen § 3 Abs. 7<br />
den Schnee auf dem an die Fahrbahn angrenzenden<br />
Teil des Gehweges oder auf dem Fahrbahnrand<br />
nicht gefährdungsfrei für Fahr- und<br />
Fußgängerverkehr lagert, die Einläufe in Entwässerungsanlagen<br />
und die Hydranten nicht<br />
von Eis und Schnee freihält sowie Schnee<br />
und Eis von Grundstücken<br />
auf dem Gehweg und der Fahrbahn lagert.<br />
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße<br />
geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens<br />
5,00 Euro. Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen<br />
höchstens 1.000,00 Euro, bei fahrlässigen<br />
Zuwiderhandlungen höchstens 500,00<br />
Euro.<br />
3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes<br />
über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen<br />
Fassung. Die zuständige Verwaltungsbehörde<br />
ist im Sinne der § 36 Abs. 1 Ziffer 1 und § 37 Abs. 1<br />
Ziffer 1 OWiG die Bürgermeisterin.<br />
§ 10<br />
Zwangsmittel<br />
1. Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht<br />
befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann<br />
nach §§ 13 - 23 des Ordnungsbehördengesetzes<br />
(OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
21.08.1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 179) in Verbindung<br />
mit den §§ 15 - 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />
für das Land Brandenburg (VwVG<br />
Bbg.) vom 18.12.1991 (GVBl. I S. 661), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S.<br />
298) durch die <strong>Stadt</strong> ein Zwangsmittel angedroht<br />
und festgesetzt werden. Das Zwangsmittel kann<br />
wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel<br />
oder Verstöße beseitigt sind.<br />
2. Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme<br />
werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 20<strong>03</strong> in<br />
Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, den 06.05.20<strong>03</strong><br />
Detlev Pelinski (Siegel) Elisabeth Mühlpforte<br />
Vorsitzender der Bürgermeisterin<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
Anlagen<br />
Anlage 1: Straßenreinigungsplan<br />
Anlage 2: Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />
Anlage 3: Winterdienstplan<br />
Anlage 1<br />
Straßenreinigungsplan<br />
(Verzeichnis der Straßen auf denen die Fahrbahnreinigung<br />
durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />
in alphabetischer Reihenfolge )<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />
15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />
* Cottbuser Straße von Friedensstraße bis Einmündung<br />
Gerhart-Hauptmann-Straße<br />
* Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße<br />
bis Einmündung Mittelweg / Kohlgasse<br />
ohne Zuwegung zum D.-Heßmer-Platz Nr. 13, 13 a, 15, 29<br />
a<br />
* Gerhart-Hauptmann-Straße von Cottbuser Straße bis<br />
Einmündung Otto-Hurraß-Straße<br />
* Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung<br />
Heinrich-Zille-Straße<br />
* Grundhofstraße von Kreisverkehr bis Finsterwalder<br />
Straße<br />
* Heinrich-Zille-Straße von Grünewalder Straße bis<br />
Grundhofstraße<br />
* Mückenberger Straße von Kreisverkehr bis ehemalige<br />
Kohlebahntrasse<br />
* Otto-Hurraß-Straße von Gerhart-Hauptmann-Straße<br />
bis Einmündung Max-Baer-Straße<br />
* Max-Baer-Straße von Otto-Hurraß-Straße bis Einmündung<br />
Ortrander Straße<br />
* Ortrander Straße von Dietrich-Heßmer-Platz bis<br />
Zufahrt Regenwasserabsetzbecken<br />
* Weinbergstraße von Einmündung Butterberg bis<br />
Grünewalder Straße<br />
ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />
* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Mittelweg /<br />
Kohlgasse bis einschl. Kreisverkehr<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />
Schwarzheide (Ortstafel)<br />
* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer<br />
Straße<br />
* Friedensstraße von Butterberg bis Bahnhofstraße<br />
* Hüttenstraße<br />
* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung<br />
J.-F.-Trautscholdt-Straße<br />
* Wilhelm-Külz-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />
Friedensstraße<br />
ohne Stichstraße (W.-Külz-Str. 17, 19, 21, 23, 25)<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />
* Alte Dorfstraße<br />
* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />
Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel)<br />
* John-Schehr-Straße von Wilhelm-Külz-Straße bis<br />
Alte Dorfstraße<br />
* Liebenwerdaer Straße<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
* Berliner Straße<br />
* Bockwitzer Straße von Mückenberger Straße bis<br />
Finsterwalder Straße<br />
ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75, 77, 83<br />
* Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung<br />
Senftenberger Straße
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 7 3/<strong>2007</strong><br />
* Finsterwalder Straße von Grundhofstraße bis<br />
Gleisanlage der Deutschen Bundesbahn<br />
* Senftenberger Straße von Dimitroffstraße bis<br />
Liebenwerdaer Straße<br />
* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortsfafel<br />
Kostebrau<br />
* Ernst-Thälmann-Straße von Ortstafel bis Goetheplatz<br />
* Karl-Marx-Straße von Bergstraße bis K.-Marx-<br />
Str. 28<br />
ohne K.-Marx-Str. 20, 21, 24, 25, 26<br />
Grünewalde<br />
* Finsterwalder Straße von Einmündung Sportplatzbis<br />
Einmündung <strong>Lauchhammer</strong>straße<br />
von Einmündung Mühlenweg bis Ortstafel nach Staupitz<br />
* <strong>Lauchhammer</strong>straße von Finsterwalder Straße bis<br />
Einmündung Hammerteichstraße<br />
Anlage 2<br />
Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />
(Verzeichnis der Straßen auf denen die Laubentsorgung im<br />
Herbst durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird; in zeitlicher Reihenfolge)<br />
ABHOLUNG MONTAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
* Berliner Straße<br />
* Bockwitzer Straße von Bockwitzer Str. 40 bis 50<br />
einschl. Weg zur Poliklinik Haus 2<br />
* Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung<br />
Senftenberger Straße<br />
* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis<br />
Gleisanlage Deutsche Bundesbahn<br />
* Finsterwalder Straße von Einmündung Heinrich-<br />
Heine-Straße bis Einmündung Franz-Mehring-Straße<br />
* Schehlenstraße<br />
* Senftenberger Straße von Senftenberger Str. 47<br />
(Autohaus) bis Liebenwerdaer Straße<br />
ABHOLUNG DIENSTAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />
* August-Bebel-Straße<br />
* Eichenstraße<br />
* Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck<br />
* Liebenwerdaer Straße von Alte Dorfstraße bis Einmündung<br />
Herrmann-Dietrich-Weg<br />
von Einmündung K.-Liebknecht-Straße bis Senftenberger<br />
Straße<br />
* Rudolf-Breitscheid-Straße<br />
* Seestraße<br />
Kostebrau<br />
* Bahnhofstraße Nr. 3 bis Nr. 6<br />
* Ernst-Thälmann-Straße von Einmündung Wischgrundstraße<br />
bis Tagebaukante<br />
* Rosa-Luxemburg-Straße von Nr. 7 bis Nr. 13 und<br />
Bahnhofstraße 1<br />
* Wischgrundstraße von Goetheplatz bis letztes Wohngrundstück<br />
(Wischgrundstr. 4 bis 10)<br />
ABHOLUNG MITTWOCHS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />
* Alte Bockwitzer Straße von Einmündung Schmelzweg<br />
bis Hauptstraße<br />
* Finsterwalder Straße von Einmündung Haupt- bis<br />
Einmündung Nordstraße<br />
* Hauptstraße<br />
Grünewalde<br />
* Hauptstraße von Finsterwalder Straße bis<br />
Hakenstraße<br />
* Lindenplatz<br />
* Mühlenweg von Finsterwalder Straße bis<br />
zum letzten Wohngrundstück<br />
* Plessaer Straße von Lindenplatz bis zum letzten<br />
Wohngrundstück<br />
* Schulplatz<br />
* Schulstraße<br />
ABHOLUNG DONNERSTAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Einmündung<br />
Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />
* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />
* Formerstraße von Grünhauser Straße bis<br />
Waldgrundstück<br />
* Grünhauser Straße von Herzberg bis Am Stadion<br />
* Kirchstraße von Einsiedelstraße bis Kirche<br />
* Mittelstraße<br />
* Pappelweg von W.-Külz-Straße bis<br />
Schwarzer Weg<br />
* Wilhelm-Külz-Straße von Friedensstraße bis Einmündung<br />
Gorkistraße<br />
von W.-Külz-Str. 27 bis Einmündung Sallgaster Straße<br />
von Einmündung Naundorfer Straße bis letzte Wohnbebauung<br />
ABHOLUNG FREITAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
* Am Galgenberg<br />
* Grundhofstraße von Starke Straße bis Einmündung<br />
H.-Zille-Straße<br />
* Mückenberger Straße von Hausnummer 18 bis Kohlebahn<br />
* Wilhelm-Oberhaus-Straße<br />
* Wilhelm-Pieck-Straße von Kreisverkehr bis Kohlgasse<br />
Anlage 3<br />
Winterdienstplan<br />
(Verzeichnis der Straßen auf denen der Winterdienst der Fahrbahn<br />
durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird; in alphabetischer Reihenfolge)<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
* Alte Kleinleipischer Straße<br />
* Am Waldstadion von Straße der Freundschaft<br />
bis Ende (Sackgasse)<br />
* Bertolt-Brecht-Straße<br />
* Brunnenstraße von Cottbuser Straße bis Einmündung<br />
Feldstraße<br />
* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />
15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />
* Cottbuser Straße<br />
• Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander<br />
Straße bis Einmündung Kohlgasse / Mittelweg<br />
einschließlich Parkplatz<br />
* Einsteinstraße<br />
* Erich-Weinert-Straße<br />
* Ernst-Toller-Straße<br />
* Feldstraße<br />
* Franz-Liszt-Straße<br />
* Friedrich-Wolf-Straße<br />
* Gartenstraße<br />
* Georg-Herwegh-Straße<br />
* Gerhart-Hauptmann-Straße<br />
* Grenzweg von Butterberg bis Garagenkomplex<br />
(befestigtes Teilstück)<br />
* Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis<br />
Einmündung Kohlebahnweg<br />
* Grundhofstraße<br />
* Heinrich-Zille-Straße<br />
* Hohe Straße<br />
* Karl-Huth-Straße<br />
* Kleinleipischer Straße von Max-Baer-Straße bis Einmündung<br />
Hohe Straße<br />
* Max-Baer-Straße<br />
* Mückenberger Straße<br />
* Naundorfer Straße
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 8 3/<strong>2007</strong><br />
* Ortrander Straße<br />
* Otto-Hurraß-Straße von G.-Hauptmann-Straße<br />
bis Einmündung Karl-Huth-Straße<br />
* Platz der Solidarität von Grünewalder Straße bis<br />
Am Waldstadion (keine Umfahrung)<br />
* Poststraße von Gartenstraße bis Einsteinstraße<br />
* Richard-Wagner-Straße<br />
* Seewaldstraße von Mückenberger Straße bis<br />
Einmündung Weststraße<br />
* Starke Straße von Seewaldstraße bis Einmündung<br />
Richard-Wagner-Straße<br />
* Straße der Freundschaft<br />
* Theodor-Körner-Straße<br />
* Tschaikowskistraße<br />
* Vogelherdweg von Grünewalder Straße bis<br />
Einmündung F.-Wolf-/R.-Wagner-Straße<br />
* Weinbergsiedlung<br />
* Weinbergstraße von Grünewalder Straße bis<br />
Kreuzungsbereich Finsterwalder Straße/ Lichterfelder Straße<br />
/ Grünewalder Straße (Umformer)<br />
ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />
* Weststraße<br />
* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Kohlgasse /<br />
Mittelweg bis einschl. Kreisverkehr sowie einschließlich<br />
Busbuchten<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
* Am Werk von Hüttenstraße bis<br />
Einmündung Oberhammerstraße<br />
ohne Straßenabschnitt in Richtung Bahnhofstraße<br />
* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />
Schwarzheide (Ortstafel)<br />
* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer<br />
Straße<br />
* Eisenwerkstraße<br />
* Ernst-Thälmann-Ring<br />
* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />
* Freiherr-von-Stein-Platz von Wilhelm-Külz-Straße bis<br />
Feuerwehr<br />
* Friedensstraße<br />
* Grünhauser Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung<br />
Hammerstraße<br />
* Hammerstraße<br />
* Hochstraße<br />
* Hüttenstraße<br />
* Johann-Friedrich-Trautscholdt-Straße von Kostebrauer Str.<br />
bis Einmündung Eisenwerkstraße<br />
* Johann-Sebastian-Bach-Straße<br />
* Robert-Koch-Straße<br />
* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis L 60<br />
* Koynestraße von Schulstraße bis Einmündung<br />
Hammerstraße / J.-S.-Bach-Straße<br />
* Krankenhausweg von Friedensstraße bis Einmündung<br />
Am Fanggraben<br />
* Lindenstraße<br />
* Oberhammerstraße<br />
* Schulstraße von Fr.-v.-Löwendahl-Straße<br />
bis Einmündung J.-S.-Bach-Straße<br />
* Verbindungsstraße von Bahnhofstraße bis Torfstichallee<br />
* Waldstraße<br />
* Wilhelm-Külz-Straße ohne Stichstraße (W.-Külz-<br />
Straße 17, 19, 21, 23, 25)<br />
* Zur alten Post von Einmündung Eisenwerkstraße<br />
bis Einmündung Oberhammerstraße<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />
* Alte Dorfstraße<br />
* Forststraße von Alte Dorfstraße bis Kreuzungsbereich<br />
Bärhaus<br />
* Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck<br />
* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />
Ortstafel einschließlich Kreisverkehr<br />
* John-Schehr-Straße<br />
* Leninstraße ohne Leninstraße 11, 13, 15,<br />
17, 19<br />
* Liebenwerdaer Straße<br />
* Schwarzheider Straße von Alte Dorfstraße bis Gemarkungsgrenze<br />
Schwarzheide<br />
* Torfstichallee von Verbindungsstraße bis<br />
Kreisverkehr<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
* Alter Markt<br />
* Am Luschtgraben<br />
* An der Bogjama von Berliner Straße bis Polizeiausfahrt<br />
* An der Trift von Berliner Straße bis Feuerwehrgebäude<br />
* Berliner Straße von Gleisanlagen der Deutschen<br />
Bahn bis Tettauer Straße<br />
* Bockwitzer Straße einschließlich Zufahrten zur<br />
Poliklinik Haus 1 und 2<br />
* Dimitroffstraße einschließlich Busbahnhof<br />
* Dolsthaidaer Straße von Alter Markt bis Einmündung<br />
Ruhlander Straße<br />
* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Friedhof<br />
* Ernst-Schneller-Straße von Bockwitzer Straße bis<br />
Verkehrsinsel-Fahrbahnteiler<br />
* Finsterwalder Straße<br />
* Fröbelstraße<br />
* Franz-Mehring-Straße<br />
* Heinrich-Heine-Straße von Finsterwalder Straße bis<br />
Einmündung Am Luschtgraben<br />
* Im Giesen<br />
* Kopernikusstraße von Dolsthaidaer Straße bis<br />
Einmündung Fröbelstraße<br />
* Kutteweg von Finsterwalder Straße bis Einmündung<br />
Ziegeleiweg (befestigter Teil)<br />
* Plessaer Straße<br />
* Ruhlander Straße von Liebenwerdaer Straße<br />
bis Dolsthaidaer Straße<br />
* Senftenberger Straße<br />
* Steinstraße<br />
* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortstafel<br />
* Zufahrt zur ehem. Kokerei von Finsterwalder Straße bis<br />
ehem. Feuerwehrgebäude<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />
* Alte Bockwitzer Straße<br />
* Finsterwalder Straße von Kreuzungsbereich Umformer<br />
bis Einmündung Hauptstraße<br />
* Gartenstraße ohne Gartenstraße 5, 7, 9,<br />
11, 13, 15<br />
* Grünewalder Straße von Kreuzungsbereich Umformer<br />
bis Ortstafel <strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />
* Hauptstraße<br />
* Kohlebahnweg von Weinbergstraße bis Einmündung<br />
Grünewalder Straße<br />
* Koynestraße von Grünewalder Straße bis<br />
Zufahrtsweg Koynesiedlung<br />
* Lichterfelder Straße von Kreuzungsbereich Umformer<br />
bis Ortstafel<br />
* Nordstraße<br />
Kostebrau<br />
* August-Bebel-Straße<br />
von Karl-Marx-Straße bis Einmündung Gartenweg<br />
* Bergstraße<br />
* Ernst-Thälmann-Straße von Abzweig Schipkau bis<br />
Tagebaukante (ohne Nr. 22 bis 25)<br />
* Fichtestraße<br />
* Friedrich-Ebert-Straße von August-Bebel-Straße bis<br />
Schillerstraße (ohne Nr. 4 a)<br />
* Karl-Liebknecht-Straße von Ernst-Thälmann-Straße<br />
bis Waldkante (Wendepunkt)<br />
* Karl-Marx-Straße von Bergstraße bis Straße<br />
nach Römerkeller (ohne Nr. 20, 21, 24, 25, 26)<br />
* Rosa-Luxemburg-Straße von Bergstraße bis vor Haus-
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 9 3/<strong>2007</strong><br />
Nr. 17 und bis zur E.-Thälmann-Straße<br />
* Schillerstraße<br />
* Straße nach Römerkeller von Einmündung Karl-Marx-<br />
Straße bis Goetheplatz<br />
* Wischgrundstraße von Ernst-Thälmann-Straße<br />
bis Bebauungsende<br />
Grünewalde<br />
* Bergstraße<br />
* Bockwitzer Straße von Wasserturmstraße bis<br />
Bergstraße<br />
* Finsterwalder Straße<br />
* Hauptstraße<br />
* Heidemühlenweg von Finsterwalder Straße bis<br />
Einmündung Koynestraße<br />
von Finsterwalder Straße bis Einmündung Wehrstraße<br />
* Koynestraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis<br />
Einmündung Heidemühlenweg<br />
* <strong>Lauchhammer</strong>straße von Ortstafel Grünewalde<br />
bis Finsterwalder Straße<br />
* Maasbergstraße<br />
* Mückenberger Straße von Finsterwalder Straße bis<br />
Ortstafel Grünewalde<br />
* Plessaer Straße von Schulstraße / Lindenplatz<br />
bis Plessaer Str. 18<br />
* Schulplatz<br />
* Schulstraße<br />
* Straße zum Grünewalder Lauch von Plessaer Straße<br />
18 bis Einfahrt Campingplatz<br />
* Straße zur Bungalowsiedlung von Str. zum Grünewalder<br />
Lauch (Campingplatz) bis Kranichstr.<br />
* Wasserturmstraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis<br />
Bockwitzer Straße<br />
* Wehrstraße von Heidemühlenweg bis<br />
Feuerwehrzufahrt<br />
1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung,<br />
Laubentsorgung und den Winterdienst<br />
und die Erhebung von entsprechenden<br />
Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Reinigungs- und Gebührensatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 6. Mai 20<strong>03</strong><br />
Auf Grund §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) für<br />
das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004<br />
(GVBl. I S. 59), § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes<br />
(BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 17. Dezember 20<strong>03</strong> (GVBl. I S.<br />
294) und die §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März 2004<br />
(GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.<br />
Juni 2004 (GVBl. I S. 272) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am<br />
16. Februar 2005 folgende 1. Änderung der Reinigungsund<br />
Gebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vom 6.<br />
Mai 20<strong>03</strong> beschlossen.<br />
§ 1<br />
Die Anlage 1 - Straßenreinigungsplan, die Anlage 2 -<br />
Laubentsorgungsplan mit Tourenplan - und die Anlage 3<br />
- Winterdienstplan- werden gemäß der Anlagen 1, 2 und<br />
3, die Bestandteil dieser 1. Änderungssatzung sind, neu<br />
gefasst.<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt zum 1. April 2005 in Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 22.02.2005<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Anlagen<br />
Anlage 1: Straßenreinigungsplan<br />
Anlage 2: Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />
Anlage 3: Winterdienstplan<br />
Anlage 1<br />
Straßenreinigungsplan<br />
(Verzeichnis der Straßen auf denen die Fahrbahnreinigung<br />
durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />
in alphabetischer Reihenfolge )<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />
15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />
* Cottbuser Straße von Friedensstraße bis Einmündung<br />
Gerhart-Hauptmann-Straße<br />
* Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander<br />
Straße bis Einmündung Mittelweg /Kohlgasse ohne<br />
Zuwegung zum D.-Heßmer-Platz Nr. 13, 13 a, 15, 29 a<br />
* Gerhart-Hauptmann-Straße<br />
von Cottbuser Straße bis Einmündung Otto-Hurraß-Straße<br />
* Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung<br />
Heinrich-Zille-Straße<br />
* Grundhofstraße von Kreisverkehr bis Finsterwalder<br />
Straße<br />
* Heinrich-Zille-Straße von Grünewalder Straße bis<br />
Grundhofstraße<br />
* Mückenberger Straße von Kreisverkehr bis ehemalige<br />
Kohlebahntrasse<br />
* Otto-Hurraß-Straße von Gerhart-Hauptmann-Straße<br />
bis Einmündung Max-Baer-Straße<br />
* Max-Baer-Straße von Otto-Hurraß-Straße bis<br />
Einmündung Ortrander Straße<br />
* Ortrander Straße von Dietrich-Heßmer-Platz bis<br />
Zufahrt<br />
Regenwasserabsetzbecken<br />
* Weinbergstraße von Einmündung Butterberg bis<br />
Grünewalder Straße ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />
* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Mittelweg<br />
/Kohlgasse bis einschl. Kreisverkehr<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />
Schwarzheide (Ortstafel)<br />
* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis<br />
Kostebrauer Straße<br />
* Friedensstraße von Butterberg bis<br />
Bahnhofstraße<br />
* Hüttenstraße<br />
* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis<br />
Einmündung J.-F.-Trautscholdt-Straße<br />
* Wilhelm-Külz-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />
Friedensstraße ohne Stichstraße (W.-Külz-Str. 17, 19, 21,<br />
23, 25)<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />
* Alte Dorfstraße<br />
* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />
Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel)<br />
* John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte<br />
Dorfstraße
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 10 3/<strong>2007</strong><br />
* Emanuelstraße<br />
* Liebenwerdaer Straße<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
* Berliner Straße<br />
* Bockwitzer Straße von Mückenberger Straße bis<br />
Finsterwalder Straße<br />
ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75, 77, 83<br />
* Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung<br />
Senftenberger Straße<br />
* Finsterwalder Straße von Grundhofstraße bis Gleisanlage<br />
der Deutschen Bundesbahn<br />
* Senftenberger Straße von Dimitroffstraße bis Liebenwerdaer<br />
Straße<br />
* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortsfafel<br />
Kostebrau<br />
* Ernst-Thälmann-Straße von Ortstafel bis Goetheplatz<br />
* Karl-Marx-Straße von Oberdorfstraße bis K.-Marx-<br />
Str. 28 ohne K.-Marx-Str. 20, 21, 24, 25, 26<br />
Grünewalde<br />
* <strong>Lauchhammer</strong>straße von Staupitzer Straße bis<br />
Einmündung Hammerteichstraße<br />
* Staupitzer Straße von Einmündung Sportplatz- bis<br />
Einmündung <strong>Lauchhammer</strong>straße<br />
von Einmündung Mühlenweg bis Ortstafel nach Staupitz<br />
Anlage 2<br />
Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />
(Verzeichnis der Straßen auf denen die Laubentsorgung im<br />
Herbst durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />
in zeitlicher Reihenfolge)<br />
ABHOLUNG MONTAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
* Berliner Straße<br />
* Bockwitzer Straße von Bockwitzer Str. 40 bis 50<br />
einschl. Weg zur Poliklinik Haus 2<br />
* Dimitroffstraße<br />
* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Gleisanlage<br />
Deutsche Bundesbahn<br />
* Finsterwalder Straße von Einmündung Heinrich-Heine-<br />
Straße bis Einmündung Franz-Mehring-Straße<br />
* Schehlenstraße<br />
* Senftenberger Straße von Senftenberger Str. 47<br />
(Autohaus) bis Liebenwerdaer Straße<br />
ABHOLUNG DIENSTAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />
* August-Bebel-Straße<br />
* Eichenstraße<br />
* Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck<br />
* Liebenwerdaer Straße von Alte Dorfstraße bis<br />
Einmündung Herrmann-Dietrich-Weg<br />
von Einmündung K.-Liebknecht-Weg bis Senftenberger<br />
Straße<br />
* Rudolf-Breitscheid-Straße<br />
* Seestraße<br />
Kostebrau<br />
* Ernst-Thälmann-Straße von Einmündung Wischgrundstraße<br />
bis Tagebaukante<br />
* Rosa-Luxemburg-Straße von Nr. 7 bis Nr. 13 und Unter<br />
dorfstraße 1<br />
* Unterdorfstraße Nr. 3 bis Nr. 6<br />
* Wischgrundstraße von Goetheplatz bis letztes<br />
Wohngrundstück (Wischgrundstr. 4 bis 10)<br />
ABHOLUNG MITTWOCHS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />
* Alte Bockwitzer Straße von Einmündung Schmelzweg<br />
bis Hauptstraße<br />
* Hauptstraße<br />
* Lichterfelder Straße von Einmündung Haupt- bis<br />
Einmündung Nordstraße<br />
Grünewalde<br />
* Lauchstraße bis zum letzten Wohngrundstück<br />
* Lindenallee von Staupitzer Straße bis<br />
Hakenstraße<br />
* Lindenplatz<br />
* Mühlenweg von Staupitzer Straße bis zum<br />
letzten Wohngrundstück<br />
* Schulplatz<br />
ABHOLUNG DONNERSTAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis<br />
Einmündung Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />
* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />
* Formerstraße von Grünhauser Straße bis<br />
Waldgrundstück<br />
* Grünhauser Straße von Herzberg bis Am Stadion<br />
* Kirchstraße von Einsiedelstraße bis Kirche<br />
* Mittelstraße<br />
* Pappelweg von W.-Külz-Straße bis<br />
Schwarzer Weg<br />
* Wilhelm-Külz-Straße<br />
von Friedensstraße bis Einmündung Gorkistraße<br />
von W.-Külz-Str. 27 bis Einmündung Sallgaster Straße<br />
von Einmündung Naundorfer Straße bis letzte<br />
Wohnbebauung<br />
ABHOLUNG FREITAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
* Am Galgenberg<br />
* Grundhofstraße von Starke Straße bis Einmündung<br />
H.-Zille-Straße<br />
* Mückenberger Straße von Hausnummer 18 bis<br />
Kohlebahn<br />
* Wilhelm-Oberhaus-Straße<br />
* Wilhelm-Pieck-Straße von Kreisverkehr bis Kohlgasse<br />
Anlage 3<br />
Winterdienstplan<br />
(Verzeichnis der Straßen auf denen der Winterdienst der Fahrbahn<br />
durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />
in alphabetischer Reihenfolge)<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
* Alte Gartenstraße<br />
* Alte Kleinleipischer Straße<br />
* Am Waldstadion von Straße der Freundschaft bis<br />
Ende (Sackgasse)<br />
* An der Feuerwehr<br />
* Bertolt-Brecht-Straße<br />
* Brunnenstraße von Cottbuser Straße bis<br />
Einmündung An der Feuerwehr<br />
* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />
15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />
* Cottbuser Straße<br />
* Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander<br />
Straße bis Einmündung Kohlgasse /Mittelweg einschließlich<br />
Parkplatz<br />
* Einsteinstraße<br />
* Erich-Weinert-Straße<br />
* Ernst-Toller-Straße<br />
* Franz-Liszt-Straße<br />
* Friedrich-Wolf-Straße<br />
* Georg-Herwegh-Straße<br />
* Gerhart-Hauptmann-Straße<br />
* Günewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung<br />
Kohlebahnweg<br />
* Grundhofstraße<br />
* Heinrich-Zille-Straße<br />
* Hohe Straße<br />
* Karl-Huth-Straße
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 11 3/<strong>2007</strong><br />
* Kleinleipischer Straße von Max-Baer-Straße bis<br />
Einmündung Hohe Straße<br />
* Max-Baer-Straße<br />
* Mückenberger Straße<br />
* Naundorfer Straße<br />
* Ortrander Straße<br />
* Otto-Hurraß-Straße von G.-Hauptmann-Straße bis<br />
Einmündung Karl-Huth-Straße<br />
* Platz der Solidarität von Grünewalder Straße bis Am<br />
Waldstadion (keine Umfahrung)<br />
* Poststraße von Alte Gartenstraße bis<br />
Einsteinstraße<br />
* Richard-Wagner-Straße<br />
* Seewaldstraße von Mückenberger Straße bis<br />
Einmündung Weststraße<br />
* Starke Straße<br />
* Straße der Freundschaft<br />
* Theodor-Körner-Straße<br />
* Tschaikowskistraße<br />
* Vogelherdweg von Grünewalder Straße bis<br />
Einmündung F.-Wolf-/R.-Wagner-Straße<br />
* Weinbergsiedlung<br />
* Weinbergstraße von Grünewalder Straße bis<br />
Kreuzungsbereich Lichterfelder Straße /<br />
<strong>Lauchhammer</strong>straße ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />
* Weststraße<br />
* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Kohlgasse<br />
/Mittelweg bis einschl. Kreisverkehr sowie einschließlich<br />
Busbuchten<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
* Alte Waldstraße<br />
* Am Werk von Hüttenstraße bis Einmündung<br />
Oberhammerstraße<br />
ohne Straßenabschnitt in Richtung Bahnhofstraße<br />
* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />
Schwarzheide (Ortstafel)<br />
* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis<br />
Kostebrauer Straße<br />
* Eisenwerkstraße<br />
* Ernst-Thälmann-Ring<br />
* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />
* Friedensstraße<br />
* Grünhauser Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung<br />
Hammerstraße<br />
* Hammerstraße<br />
* Hochstraße<br />
* Hüttenstraße<br />
* Johann-Friedrich-Trautscholdt-Straße<br />
von Kostebrauer Str. bis Einmündung Eisenwerkstraße<br />
* Johann-Sebastian-Bach-Straße<br />
* Robert-Koch-Straße<br />
* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis L 60<br />
* Krankenhausweg von Friedensstraße bis Einmündung<br />
Am Fanggraben<br />
* Lindenstraße<br />
* Oberhammerstraße<br />
* Verbindungsstraße von Bahnhofstraße bis<br />
Torfstichallee<br />
* Wilhelm-Külz-Straße ohne Stichstraße (W.-Külz-<br />
Straße 17, 19, 21, 23, 25)<br />
* Zum Waldblick von Zum Wasserturm bis<br />
Einmündung Hammerstraße /J.-S.-Bach-Straße<br />
* Zum Wasserturm von Fr.-v.-Löwendahl-Straße bis<br />
Einmündung J.-S.-Bach-Straße<br />
* Zur alten Post von Einmündung Eisenwerkstraße<br />
bis Einmündung Oberhammerstraße<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />
* Alte Dorfstraße<br />
* Forststraße von Alte Dorfstraße bis<br />
Kreuzungsbereich Bärhaus<br />
* Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck<br />
* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />
Ortstafel einschließlich Kreisverkehr<br />
* John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte<br />
Dorfstraße<br />
* Emanuelstraße<br />
* Leninstraße ohne Leninstraße 11, 13, 15, 17,<br />
19<br />
* Liebenwerdaer Straße<br />
* Schwarzheider Straße von Alte Dorfstraße bis Gemarkungsgrenze<br />
Schwarzheide<br />
* Torfstichallee von Verbindungsstraße bis<br />
Kreisverkehr<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
* Alter Markt<br />
* Am Luschtgraben<br />
* An der Bogjama von Berliner Straße bis<br />
Polizeiausfahrt<br />
* Berliner Straße von Gleisanlagen der Deutschen<br />
Bahn bis Tettauer Straße<br />
* Bockwitzer Straße<br />
* Dimitroffstraße einschließlich Busbahnhof<br />
* Dolsthaidaer Straße von Alter Markt bis Einmündung<br />
Ruhlander Straße<br />
* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Friedhof<br />
* Ernst-Schneller-Straße<br />
* Finsterwalder Straße<br />
* Fröbelstraße<br />
* Franz-Mehring-Straße<br />
* Heinrich-Heine-Straße von Finsterwalder Straße bis<br />
Einmündung Am Luschtgraben<br />
* Im Giesen<br />
* Kopernikusstraße von Dolsthaidaer Straße bis<br />
Einmündung Fröbelstraße<br />
* Kutteweg von Finsterwalder Straße bis<br />
Einmündung Eisenbahnstraße (befestigter Teil)<br />
* Plessaer Straße<br />
* Ruhlander Straße<br />
* Senftenberger Straße<br />
* Steinstraße<br />
* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortstafel<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />
* Alte Bockwitzer Straße<br />
* Gartenstraße ohne Gartenstraße 5, 7, 9, 11,<br />
13, 15<br />
* Hauptstraße<br />
* Kohlebahnweg von Weinbergstraße bis Einmündung<br />
Grünewalder Straße<br />
* Koynestraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis<br />
Zufahrtsweg Koynesiedlung<br />
* <strong>Lauchhammer</strong> Straße von Kreuzungsbereich Umformer<br />
bis Ortstafel Lauchh.-Nord<br />
* Lichterfelder Straße von Einmündung Hauptstraße<br />
bis Ortstafel<br />
* Nordstraße<br />
Kostebrau<br />
* August-Bebel-Straße von Karl-Marx-Straße bis<br />
Einmündung Gartenweg<br />
* Ernst-Thälmann-Straße von Abzweig Schipkau bis<br />
Tagebaukante (ohne Nr. 22 bis 25)<br />
* Fichtestraße<br />
* Georg-Scheffler-Straße von August-Bebel-Straße bis<br />
Römerkellerstraße (ohne Nr. 4 a)<br />
* Karl-Liebknecht-Straße von Ernst-Thälmann-Straße bis<br />
Waldkante (Wendepunkt)<br />
* Karl-Marx-Straße von Oberdorfstr. bis Str. nach<br />
Römerkeller (ohne Nr. 20, 21, 24, 25, 26)<br />
* Oberdorfstraße<br />
* Römerkellerstraße<br />
* Rosa-Luxemburg-Straße von Oberdorfstraße bis vor<br />
Haus-Nr. 17 und bis zur E.-Thälmann-Straße<br />
* Straße nach Römerkeller von Einmündung Karl-Marx-<br />
Straße bis Goetheplatz<br />
* Wischgrundstraße von Ernst-Thälmann-Straße bis<br />
Bebauungsende
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 12 3/<strong>2007</strong><br />
Grünewalde<br />
* Ahornallee von Staupitzer Straße bis Ortstafel<br />
Grünewalde<br />
* Bergstraße<br />
* Heidemühlenweg von Staupitzer Straße bis<br />
Einmündung Koynestraße<br />
* Kirschallee von Wasserturmstraße bis<br />
Bergstraße<br />
* Koynestraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis<br />
Einmündung Heidemühlenweg<br />
* <strong>Lauchhammer</strong>straße von Ortstafel Grünewalde bis<br />
Staupitzer Straße<br />
* Lauchstraße<br />
* Lindenallee<br />
* Maasbergstraße<br />
* Schulplatz<br />
* Sportplatzstraße<br />
* Staupitzer Straße<br />
* Straße zum Grünewalder Lauch<br />
* Straße zur Bungalowsiedlung<br />
von Str. zum Grünewalder Lauch (Campingplatz) bis<br />
Kranichstr.<br />
* Wasserturmstraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis<br />
Kirschallee<br />
2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung,<br />
Laubentsorgung und den Winterdienst<br />
und die Erhebung von entsprechenden<br />
Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Reinigungs- und Gebührensatzung der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 06. Mai 20<strong>03</strong><br />
Auf Grund §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) für<br />
das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März<br />
2004 (GVBI. I S. 59), § 49 a des Brandenburgischen<br />
Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 31. März 2005 (GVBI. I S. 134, ber.<br />
S. 197) und die §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März<br />
2004 (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 26. April 2005 (GVBI. I S. 170) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in Ihrer Sitzung<br />
am 07.12.2005 folgende 2. Änderung der Reinigungs-<br />
und Gebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
vom 06. Mai 20<strong>03</strong> beschlossen.<br />
§ 1<br />
Der § 6 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:<br />
"Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter<br />
Grundstücksseite:<br />
a) für die Straßenreinigungsleistung 0,15 €<br />
b) für die Laubentsorgungsleistung 0,37 €<br />
c) für die Winterdienstleistung 0,40 €."<br />
§ 2<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in<br />
Kraft und am 31. Dezember 2005 außer Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 08.12.2005<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
3. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung,<br />
Laubentsorgung und den Winterdienst<br />
und die Erhebung von entsprechenden<br />
Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Reinigungs- und Gebührensatzung der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 06. Mai 20<strong>03</strong><br />
Auf Grund §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) für<br />
das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004<br />
(GVBl. I S. 59), § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes<br />
(BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 31. März 2005 (GVBl. I S. 134, ber. S. 197)<br />
und die §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für<br />
das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
der Neufassung vom 31. März 2004<br />
(GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.<br />
April 2005 (GVBl. I S. 170) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am<br />
07.12.2005 folgende 3. Änderung der Reinigungs- und<br />
Gebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vom 6. Mai<br />
20<strong>03</strong> beschlossen.<br />
§ 1<br />
Der § 6 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:<br />
"Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter<br />
Grundstücksseite:<br />
a) für die Straßenreinigungsleistung 0,15 €<br />
b) für die Laubentsorgungsleistung 0,51 €<br />
c) für die Winterdienstleistung 0,44 €."<br />
§ 2<br />
Die Anlage 1 - Straßenreinigungsplan - , die Anlage 2 -<br />
Laubentsorgungsplan mit Tourenplan - und die Anlage 3<br />
- Winterdienstplan- werden gemäß der Anlagen 1, 2 und<br />
3, die Bestandteil dieser 3. Änderungssatzung sind, neu<br />
gefasst.<br />
§ 3<br />
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2006 in Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 08.12.2005<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Anlagen<br />
Anlage 1: Straßenreinigungsplan<br />
Anlage 2: Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />
Anlage 3: Winterdienstplan<br />
Anlage 1
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 13 3/<strong>2007</strong><br />
Straßenreinigungsplan<br />
(Verzeichnis der Straßen auf denen die Fahrbahnreinigung<br />
durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird; in alphabetischer Reihenfolge )<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />
15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />
* Cottbuser Straße von Friedensstraße bis Einmündung<br />
Gerhart-Hauptmann-Straße<br />
* Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße<br />
bis Einmündung Mittelweg /Kohlgasse ohne Zuwegung<br />
zum D.-Heßmer-Platz Nr. 13, 13 a, 15, 29 a<br />
* Gerhart-Hauptmann-Straße von Cottbuser Straße bis Einmündung<br />
Otto-Hurraß-Straße<br />
* Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung<br />
Heinrich-Zille-Straße<br />
* Grundhofstraße von Kreisverkehr bis Finsterwalder<br />
Straße<br />
* Heinrich-Zille-Straße von Grünewalder Straße bis Grundhofstraße<br />
* Mückenberger Straße von Kreisverkehr bis ehemalige<br />
Kohlebahntrasse<br />
* Otto-Hurraß-Straße von Gerhart-Hauptmann-Straße bis<br />
Einmündung Max-Baer-Straße<br />
* Max-Baer-Straße von Otto-Hurraß-Straße bis Einmündung<br />
Ortrander Straße<br />
* Ortrander Straße von Dietrich-Heßmer-Platz bis Zufahrt<br />
Regenwasserabsetzbecken<br />
* Weinbergstraße von Einmündung Butterberg bis<br />
Grünewalder Straße<br />
ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />
* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Mittelweg / Kohlgasse<br />
bis einschl. Kreisverkehr<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />
Schwarzheide (Ortstafel)<br />
* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer<br />
Straße<br />
* Friedensstraße von Butterberg bis Bahnhofstraße<br />
* Hüttenstraße<br />
* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung<br />
J.-F.-Trautscholdt-Straße<br />
* Wilhelm-Külz-Straße von John-Schehr-Straße bis Friedensstraße<br />
ohne Stichstraße (W.-Külz-Straße 17, 19, 21, 23, 25)<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />
* Alte Dorfstraße<br />
* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis Gemarkungsgrenze<br />
Schwarzheide (Ortstafel)<br />
* John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte Dorfstraße<br />
* Emanuelstraße<br />
* Liebenwerdaer Straße<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
* Berliner Straße<br />
* Bockwitzer Straße von Mückenberger Straße bis Finsterwalder<br />
Straße<br />
ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75, 77, 83<br />
* Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung<br />
Senftenberger Straße<br />
* Finsterwalder Straße von Grundhofstraße bis Gleisanlage<br />
der Deutschen Bundesbahn<br />
* Senftenberger Straße von Dimitroffstraße bis Liebenwerdaer<br />
Straße<br />
* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortsfafel<br />
Kostebrau<br />
* Ernst-Thälmann-Straße von Ortstafel bis Goetheplatz<br />
• Karl-Marx-Straße von Oberdorfstraße bis Karl-Marx-<br />
Straße 28<br />
ohne Karl-Marx-Straße 20, 21, 24, 25, 26<br />
•<br />
Anlage 2<br />
Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />
(Verzeichnis der Straßen auf denen die Laubentsorgung im<br />
Herbst durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />
in zeitlicher Reihenfolge)<br />
ABHOLUNG MONTAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
* Berliner Straße<br />
* Bockwitzer Straße von Bockwitzer Str. 40 bis 50<br />
einschl. Weg zur Poliklinik Haus 2<br />
* Dimitroffstraße<br />
* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Gleisanlage<br />
Deutsche Bundesbahn<br />
vor Elsterwerdaer Straße 76<br />
* Finsterwalder Straße von Einmündung Heinrich-<br />
Heine-Straße bis Einmündung Franz-Mehring-Straße<br />
* Schehlenstraße<br />
* Senftenberger Straße von Senftenberger Str. 47 (Autohaus)<br />
bis Liebenwerdaer Straße<br />
ABHOLUNG DIENSTAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />
* August-Bebel-Straße<br />
* Eichenstraße<br />
* Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck<br />
* Liebenwerdaer Straße von Alte Dorfstraße bis Einmündung<br />
Herrmann-Dietrich-Weg<br />
von Einmündung K.-Liebknecht-Weg bis Senftenberger<br />
Straße<br />
* Rudolf-Breitscheid-Straße<br />
* Seestraße<br />
Kostebrau<br />
* Ernst-Thälmann-Straße von Einmündung Wischgrundstraße<br />
bis Tagebaukante<br />
* Rosa-Luxemburg-Straße von Nr. 7 bis Nr. 13 und Unterdorfstraße<br />
1<br />
* Unterdorfstraße Nr. 3 bis Nr. 6<br />
Wischgrundstraße von Goetheplatz bis letztes Wohngrundstück<br />
(Wischgrundstr. 4 bis 10)<br />
ABHOLUNG MITTWOCHS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />
* Alte Bockwitzer Straße von Einmündung Schmelzweg bis<br />
Hauptstraße<br />
* Hauptstraße<br />
* Lichterfelder Straße von Einmündung Haupt- bis Einmündung<br />
Nordstraße<br />
Grünewalde<br />
* Lauchstraße bis zum letzten Wohngrundstück<br />
* Lindenallee von Staupitzer Straße bis Hakenstraße<br />
* Lindenplatz<br />
* Mühlenweg von Staupitzer Straße bis zum letzten<br />
Wohngrundstück<br />
* Schulplatz<br />
ABHOLUNG DONNERSTAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Einmündung<br />
Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />
* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />
* Formerstraße von Grünhauser Straße bis Waldgrundstück<br />
* Grünhauser Straße von Herzberg bis Am Stadion<br />
* Kirchstraße von Einsiedelstraße bis Kirche
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 14 3/<strong>2007</strong><br />
* Mittelstraße<br />
* Pappelweg von W.-Külz-Straße bis Schwarzer<br />
Weg<br />
* Wilhelm-Külz-Straße von Einmündung Naundorfer Straße<br />
bis letzte Wohnbebauung<br />
ABHOLUNG FREITAGS<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
* Am Galgenberg<br />
* Grundhofstraße von Starke Straße bis Einmündung<br />
H.-Zille-Straße<br />
* Mückenberger Straße von Hausnummer 18 bis Kohlebahn<br />
* Wilhelm-Oberhaus-Straße<br />
* Wilhelm-Pieck-Straße Bereich Kreisverkehr (Eiche) - W.-<br />
Pieck-Straße 33, 35 - 39<br />
Anlage 3<br />
Winterdienstplan<br />
(Verzeichnis der Straßen auf denen der Winterdienst der Fahrbahn<br />
durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />
in alphabetischer Reihenfolge)<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
* Alte Gartenstraße<br />
* Alte Kleinleipischer Straße<br />
* Am Waldstadion von Straße der Freundschaft bis<br />
Ende (Sackgasse)<br />
* An der Feuerwehr<br />
* Bertolt-Brecht-Straße<br />
* Brunnenstraße von Cottbuser Straße bis Einmündung<br />
An der Feuerwehr<br />
* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />
15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />
* Cottbuser Straße<br />
* Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße<br />
bis Einmündung Kohlgasse / Mittelweg<br />
* Einsteinstraße<br />
* Erich-Weinert-Straße<br />
* Ernst-Toller-Straße<br />
* Franz-Liszt-Straße<br />
* Friedrich-Wolf-Straße<br />
* Georg-Herwegh-Straße<br />
* Gerhart-Hauptmann-Straße<br />
* Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung<br />
Kohlebahnweg<br />
* Grundhofstraße<br />
* Heinrich-Zille-Straße<br />
* Hohe Straße<br />
* Karl-Huth-Straße<br />
* Kleinleipischer Straße von Max-Baer-Straße bis Einmündung<br />
Hohe Straße ohne Zuwegung zu<br />
Kleinleipischer Str. 22,26, 26a<br />
* Max-Baer-Straße<br />
* Mückenberger Straße<br />
* Naundorfer Straße<br />
* Ortrander Straße<br />
* Otto-Hurraß-Straße von G.-Hauptmann-Straße bis Einmündung<br />
Karl-Huth-Straße<br />
* Platz der Solidarität von Grünewalder Straße bis Am<br />
Waldstadion (keine Umfahrung)<br />
* Poststraße von Alte Gartenstraße bis Einsteinstraße<br />
* Richard-Wagner-Straße<br />
* Starke Straße von Grundhofstraße bis Grünewalder<br />
Straße<br />
* Straße der Freundschaft<br />
* Theodor-Körner-Straße<br />
* Tschaikowskistraße<br />
* Vogelherdweg von Grünewalder Straße bis Einmündung<br />
F.-Wolf- / R.-Wagner-Straße<br />
* Weinbergsiedlung<br />
* Weinbergstraße von Grünewalder Straße bis Kreuzungsbereich<br />
Lichterfelder Straße /<strong>Lauchhammer</strong>straße<br />
ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />
* Weststraße<br />
* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Kohlgasse / Mittelweg<br />
bis einschl. Kreisverkehr sowie<br />
einschließlich Busbuchten<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
* Alte Waldstraße<br />
* Am Werk von Hüttenstraße bis Einmündung<br />
Oberhammerstraße<br />
ohne Straßenabschnitt in Richtung Bahnhofstraße<br />
* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />
Schwarzheide<br />
* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer<br />
Straße<br />
* Eisenwerkstraße<br />
* Ernst-Thälmann-Ring<br />
* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />
* Friedensstraße<br />
* Grünhauser Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung<br />
Hammerstraße<br />
* Hammerstraße<br />
* Hochstraße<br />
* Hüttenstraße<br />
* Johann-Friedrich-Trautscholdt-Straße<br />
von Kostebrauer Str. bis Einmündung Eisenwerkstraße<br />
* Johann-Sebastian-Bach-Straße<br />
* Robert-Koch-Straße<br />
* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis L 60<br />
* Krankenhausweg von Friedensstraße bis Einmündung<br />
Am Fanggraben<br />
* Lindenstraße<br />
* Oberhammerstraße<br />
* Verbindungsstraße von Bahnhofstraße bis Torfstichallee<br />
* Wilhelm-Külz-Straße ohne Stichstraße (W.-Külz-Straße<br />
17, 19, 21, 23, 25)<br />
* Zum Waldblick von Zum Wasserturm bis Einmündung<br />
Hammerstraße / J.-S.-Bach-Straße<br />
* Zum Wasserturm von Fr.-v.-Löwendahl-Straße bis<br />
Einmündung J.-S.-Bach-Straße<br />
* Zur alten Post von Einmündung Eisenwerkstraße<br />
bis Einmündung<br />
* Oberhammerstraße<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />
* Alte Dorfstraße<br />
* Forststraße von Alte Dorfstraße bis Kreuzungsbereich<br />
Bärhaus<br />
* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis Ortstafel<br />
einschließlich Kreisverkehr<br />
* John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte Dorfstraße<br />
* Emanuelstraße<br />
* Leninstraße ohne Leninstraße 11, 13, 15, 17, 19<br />
* Liebenwerdaer Straße<br />
* Schwarzheider Straße von Alte Dorfstraße bis Gemarkungsgrenze<br />
Schwarzheide<br />
* Torfstichallee von Verbindungsstraße bis Kreisverkehr<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
* Alter Markt<br />
* Am Luschtgraben<br />
* An der Bogjama von Berliner Straße bis Polizeiausfahrt<br />
* An der Trift von Einmündung Berliner Straße<br />
51/53 bis zum Feuerwehrgebäude<br />
* Berliner Straße von Gleisanlagen der Deutschen<br />
Bahn bis Tettauer Straße<br />
* Bockwitzer Straße ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75,<br />
77, 83<br />
* Dimitroffstraße einschließlich Busbahnhof<br />
* Dolsthaidaer Straße von Alter Markt bis Einmündung<br />
Ruhlander Straße
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 15 3/<strong>2007</strong><br />
* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Friedhof<br />
* Ernst-Schneller-Straße<br />
* Finsterwalder Straße<br />
* Fröbelstraße<br />
* Franz-Mehring-Straße<br />
* Heinrich-Heine-Straße von Finsterwalder Straße bis Einmündung<br />
Am Luschtgraben<br />
* Im Giesen<br />
* Kopernikusstraße<br />
* Kutteweg von Finsterwalder Straße<br />
bis Einmündung Eisenbahn<br />
straße (befestigter Teil)<br />
* Plessaer Straße<br />
* Ruhlander Straße<br />
* Senftenberger Straße<br />
* Steinstraße<br />
* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortstafel<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />
* Alte Bockwitzer Straße<br />
* Gartenstraße ohne Gartenstraße 5, 7, 9, 11, 13,<br />
15<br />
* Hauptstraße<br />
* Kohlebahnweg von Weinbergstraße bis Einmündung<br />
Grünewalder Straße<br />
* <strong>Lauchhammer</strong> Straße von Kreuzungsbereich Umformer<br />
bis Ortstafel Lauchh.-Nord<br />
* Lichterfelder Straße von Einmündung Hauptstraße bis<br />
Ortstafel<br />
* Nordstraße<br />
* Straße am Koynesee von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis Zufahrtsweg<br />
Koynesiedlung<br />
Kostebrau<br />
* August-Bebel-Straße von Karl-Marx-Straße bis Friedhof<br />
* Ernst-Thälmann-Straße von Abzweig Schipkau bis Tagebaukante<br />
(ohne Nr. 22 bis 25)<br />
* Fichtestraße<br />
* Georg-Scheffler-Straße von August-Bebel-Straße bis Römerkellerstraße<br />
(ohne Nr. 4 a)<br />
* Karl-Liebknecht-Straße von Ernst-Thälmann-Straße bis<br />
Waldkante (Wendepunkt)<br />
* Karl-Marx-Straße von Oberdorfstr. bis Str. nach Römerkeller<br />
(ohne Nr. 20, 21, 24, 25, 26)<br />
* Oberdorfstraße<br />
* Römerkellerstraße<br />
* Rosa-Luxemburg-Straße von Oberdorfstraße bis Einmündung<br />
Friedrichsthal<br />
* Straße nach Römerkeller von Einmündung Karl-Marx-<br />
Straße bis Goetheplatz<br />
* Wischgrundstraße von Ernst-Thälmann-Straße bis Bebauungsende<br />
Grünewalde<br />
* Ahornallee von Staupitzer Straße bis Ortstafel Grünewalde<br />
* Bergstraße von Ahornallee bis <strong>Lauchhammer</strong>straße<br />
* Heidemühlenweg von Staupitzer Straße bis Einmündung<br />
Koynestraße<br />
* Kirschallee von Wasserturmstraße bis Bergstraße<br />
* Koynestraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis Einmündung<br />
Heidemühlenweg<br />
* <strong>Lauchhammer</strong>straße<br />
* Lauchstraße ohne Zuwegung zu Lauchstraße<br />
89a<br />
* Lindenallee<br />
* Maasbergstraße<br />
* Schulplatz<br />
* Staupitzer Straße<br />
* Straße zur Bungalowsiedlung von Lauchstraße (Campingplatz)<br />
bis Kranichstraße<br />
* Wasserturmstraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis Kirschallee<br />
Hundesteuersatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.März<br />
2004 (GVBl. I S. 59) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Brandenburg - KAG -<br />
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung<br />
vom 31.<strong>03</strong>.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBL. I S. 272), hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
in ihrer Sitzung am 20. Oktober 2004 folgende Satzung<br />
beschlossen.<br />
I. Abschnitt - Steuerpflicht<br />
§ 1<br />
Gegenstand der Hundesteuer<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> erhebt die Hundesteuer<br />
nach dieser Satzung .<br />
(2) Der Steuer unterliegt das Halten von mehr als drei<br />
Monate alten Hunden im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />
§ 2<br />
Steuerschuldner, Haftung<br />
(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter<br />
des Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen<br />
Hund für Zwecke seines persönlichen Lebensbedarfs<br />
oder den seiner Angehörigen (§ 15 AO) in seinem<br />
Haushalt aufgenommen hat. Ein zugelaufener Hund<br />
gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von<br />
zwei Wochen bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> gemeldet<br />
wird.<br />
(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege<br />
oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe<br />
oder zum Anlernen hält, es sei denn, er führt den<br />
Nachweis darüber, dass dieser Hund bereits in einer<br />
anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland<br />
versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die<br />
Steuerpflicht tritt unabhängig davon ein, wenn die<br />
Pflege, die Verwahrung, die Haltung auf Probe oder<br />
zum Anlernen etc. den Zeitraum von zwei Monaten<br />
überschreitet. Kann der Halter eines Hundes nicht<br />
ermittelt werden, so gilt als Hundehalter, wer den<br />
Hund wenigstens zwei Monate gepflegt, untergebracht<br />
oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten<br />
hat.<br />
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als<br />
von den Haushaltsmitgliedern, die durch ihren wirtschaftlichen<br />
Beitrag zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />
unabhängig von dessen Höhe beitragen,<br />
gemeinsam gehalten.<br />
(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder<br />
mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung und Ende der Steuerpflicht
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 16 3/<strong>2007</strong><br />
(1) Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des auf den<br />
Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats,<br />
frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats,<br />
in dem der Hund drei Monate alt wird. Der<br />
Nachweis darüber, dass der Hund noch nicht drei<br />
Monate alt ist, obliegt dem Steuerpflichtigen. Im<br />
Zweifel gilt der Hund als über drei Monate alt. Beginnt<br />
die Hundehaltung bereits mit dem ersten Tage<br />
eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht<br />
mit diesem Tag.<br />
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats,<br />
in dem die Hundehaltung aufgegeben oder<br />
beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 und 4 bleiben<br />
unberührt.<br />
3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen<br />
Gemeinde entsteht die Steuerpflicht mit dem Ersten<br />
des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug<br />
eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die<br />
Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug<br />
fällt.<br />
§ 4<br />
Erhebungszeitraum, Festsetzung und<br />
Fälligkeit der Steuer<br />
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die<br />
Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt<br />
- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.<br />
(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am<br />
01.01. für jeden an diesem Tag im <strong>Stadt</strong>gebiet gehaltenen<br />
über drei Monate alten Hund.<br />
(3) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist<br />
erstmalig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
des Bescheides für die zurückliegende Zeit, im Übrigen<br />
vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und<br />
15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.<br />
Die Steuer kann für das ganze Kalenderjahr im Voraus<br />
entrichtet werden.<br />
(4) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des<br />
Kalenderjahres, so ist die Steuer auf den der Steuerpflicht<br />
entsprechenden Teilbetrag der Jahressteuer<br />
festzusetzen und einen Monat nach Bekanntgabe<br />
des Steuerbescheides fällig. Endet die Steuerpflicht<br />
im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer<br />
bereits festgesetzt, so ist ein entsprechender Änderungsbescheid<br />
zu erlassen.<br />
(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr<br />
die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu<br />
entrichten haben, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> die<br />
Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung<br />
festsetzen. Für die Steuerschuldner treten mit dem<br />
Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen<br />
Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem<br />
Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen<br />
wäre.<br />
§ 5<br />
Steuersatz<br />
(1) Die Hundesteuer für nicht gefährliche Hunde beträgt<br />
im Kalenderjahr je Hund 46,00 Euro, unabhängig von<br />
der Anzahl der gehaltenen Hunde.<br />
(2) Für gefährliche Hunde wird ein erhöhter Steuersatz<br />
erhoben. Dieser beträgt im Kalenderjahr je Hund<br />
368,00 Euro, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen<br />
Hunde.<br />
§ 6<br />
Gefährliche Hunde<br />
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:<br />
1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer<br />
Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von<br />
einer über das natürliche Maß hinausgehenden<br />
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer<br />
anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren,<br />
Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen<br />
ist,<br />
2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen<br />
oder ein Tier durch Biss geschädigt haben,<br />
ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge<br />
oder in ähnlicher Weise provoziert worden sind,<br />
oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen<br />
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen<br />
haben,<br />
3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben,<br />
dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere<br />
hetzen oder reißen, oder<br />
4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert<br />
worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet<br />
haben oder wiederholt in gefahrdrohender<br />
Weise angesprungen haben.<br />
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren<br />
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden<br />
gelten auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale<br />
oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes<br />
1 Nr. 1:<br />
1. American Pitbull Terrier,<br />
2. American Staffordshire Terrier,<br />
3. Bullterrier,<br />
4. Staffordshire Bullterrier und<br />
5. Tosa Inu.<br />
(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder<br />
Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander<br />
oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines<br />
gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer<br />
Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1<br />
Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im<br />
Einzelfall den Nachweis nach landesrechtlichen Vorschriften<br />
erbracht hat, dass der Hund keine gesteigerte<br />
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder<br />
eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft<br />
gegenüber Mensch oder Tier aufweist:<br />
1. Alano,<br />
2. Bullmastiff,<br />
3. Cane Corso,<br />
4. Dobermann,<br />
5. Dogo Argentino,<br />
6. Dogue de Bordeaux,<br />
7. Fila Brasileiro,<br />
8. Mastiff,<br />
9. Mastin Espano'l,<br />
10. Mastino Napoletano,
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 17 3/<strong>2007</strong><br />
11. Perro de Presa Canario,<br />
12. Perro de Presa Mallorquin und<br />
13. Rottweiler.<br />
Der Nachweis ist nur bei Hunden zulässig, die das<br />
erste Lebensjahr vollendet haben.<br />
II. Abschnitt - Steuervergünstigungen<br />
§ 7<br />
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung<br />
und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)<br />
(1) Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der<br />
Hund für den angegebenen Verwendungszweck geeignet<br />
ist und es sich bei dem betreffenden Hund<br />
nicht um einen gefährlichen Hund i.S. v. § 6 handelt.<br />
(2) Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung<br />
sind spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats,<br />
in dem die Steuervergünstigung wirksam werden<br />
soll, schriftlich bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Fachbereich Steuerangelegenheiten) zu stellen. Bei<br />
verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang<br />
des Antrages beginnenden Kalendermonat<br />
auch dann nach den Steuersätzen des § 5 erhoben,<br />
wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung<br />
vorliegen.<br />
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung<br />
oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von<br />
zwei Wochen nach deren Wegfall der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Fachbereich Steuerangelegenheiten)<br />
schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 8<br />
Steuerfreiheit, Steuerbefreiung<br />
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> aufhalten, sind für die Hunde,<br />
die sie bereits bei ihrer Ankunft gehalten haben,<br />
dann von der Hundesteuer befreit, wenn sie nachweisen,<br />
dass die Hunde in einer anderen Gemeinde<br />
der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden<br />
oder dort von der Steuer befreit sind.<br />
(2) Auf schriftlichen Antrag wird Steuerbefreiung gewährt<br />
für das Halten eines Hundes, der für den<br />
Schutz oder die Hilfe Blinder, Tauber oder sonst<br />
hilfsbedürftiger Personen unentbehrlich ist. Sonst<br />
hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen<br />
Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen<br />
"B", "aG" oder "H" besitzen.<br />
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt<br />
für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die<br />
als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung<br />
von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet<br />
werden, in der hierfür benötigten Anzahl.<br />
§ 9<br />
Steuerermäßigung<br />
(1) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen auf<br />
die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt werden für<br />
einen Hund,<br />
a.) der zur Bewachung von bewohnten Gebäuden<br />
gehalten wird, die von dem nächsten Gebäude<br />
mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen,<br />
b.) der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen<br />
erforderlich ist, welche von dem nächsten<br />
im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als<br />
400 Meter entfernt liegen.<br />
(2) Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt<br />
nach dem SGB II und SGB XII bzw. Personen, die<br />
diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur<br />
für Halter eines einzigen Hundes, kann die Steuer<br />
auf schriftlichen Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes<br />
nach § 5 Abs. 1 ermäßigt werden.<br />
III. Abschnitt - Schlussvorschriften<br />
§ 10<br />
Anzeige- und Meldepflichten<br />
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Beginn der Haltung oder<br />
- wenn der Hund von einer ihm gehörenden Hündin<br />
geworfen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem<br />
der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe<br />
der Hunderasse schriftlich anzumelden. In den Fällen<br />
des § 2 Abs. 2 muss die Anmeldung innerhalb<br />
von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum<br />
von zwei Monaten überschritten worden ist,<br />
und in den Fällen des § 3 Abs. 3 innerhalb der ersten<br />
zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats<br />
erfolgen.<br />
(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen<br />
für eine gewährte Steuervergünstigung,<br />
so ist dies der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> innerhalb eines<br />
Monats schriftlich anzuzeigen.<br />
(3) Wird ein Hund an eine andere Person entgeltlich<br />
oder unentgeltlich abgegeben, so sind bei der Abmeldung<br />
nach Abs. 2 der Name und die Anschrift<br />
dieser Person anzugeben.<br />
§ 11<br />
Hundesteuermarken<br />
(1) Für jeden im <strong>Stadt</strong>gebiet gehaltenen Hund, dessen<br />
Haltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> angezeigt wurde,<br />
wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die im Eigentum<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> bleibt.<br />
(2) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb<br />
des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten<br />
Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen<br />
Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten<br />
Hundesteuermarke zu versehen. Der Hundehalter ist<br />
verpflichtet, den Beauftragten der <strong>Stadt</strong> Lauchhammmer<br />
die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
Andere Gegenstände, die der Steuermarke<br />
ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.<br />
(3) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit<br />
der Anzeige gem. § 10 Abs. 2 an die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
zurückzugeben.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 18 3/<strong>2007</strong><br />
(4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke ist dem Halter<br />
gegen eine Gebühr von 2,56 Euro eine Ersatzmarke<br />
auszuhändigen. Dasselbe gilt für den Ersatz einer<br />
unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar<br />
gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.<br />
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder<br />
aufgefunden, ist sie unverzüglich an die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> zurückzugeben.<br />
§ 12<br />
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />
Hundehalter sind verpflichtet, den Beauftragten der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> auf Nachfrage über die auf dem<br />
Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren<br />
Alter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12<br />
KAG i.V.m. § 93 AO).<br />
§ 13<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> ist berechtigt, auf der<br />
Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen, eigenen<br />
Ermittlungen und von nach Absatz 2 anfallenden<br />
Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den<br />
für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen<br />
Daten zu führen und diese Daten zum<br />
Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu<br />
verwenden und weiterzuverarbeiten.<br />
(2) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung<br />
der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach<br />
dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen<br />
personenbezogenen Daten, die aus Hundesteuerkontrollmitteilungen<br />
anderer Gemeinden bekanntgeworden<br />
sind, durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zulässig.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> darf diese Daten zum Zwecke<br />
der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.<br />
§ 14<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung<br />
mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer<br />
vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalter,<br />
a.) entgegen §10 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen<br />
für eine Steuervergünstigung nicht oder<br />
nicht rechtzeitig anzeigt,<br />
b.) entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht<br />
rechtzeitig anmeldet,<br />
c) entgegen § 11 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner<br />
Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes<br />
ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke<br />
umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen<br />
des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt<br />
oder dem Hund andere Gegenstände anlegt,<br />
die der Steuermarke ähnlich sehen und es<br />
deshalb ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder<br />
nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt<br />
auch,<br />
a) wer die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten<br />
Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig<br />
begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben<br />
zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile<br />
zu erlangen,<br />
b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter<br />
entgegen § 10 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig<br />
abmeldet.<br />
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können<br />
gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße geahndet<br />
werden.<br />
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können<br />
gemäß § 5 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 17<br />
Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer<br />
Geldbuße geahndet werden.<br />
§ 15<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten die Hundesteuersatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> einschließlich der 1. Änderung vom<br />
12.07.2001 außer Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 25.10.2004<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Satzung über die Festsetzung<br />
der Steuersätze für die Grund- und<br />
Gewerbesteuer in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom<br />
07.08.1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2590), des § 16 des<br />
Gewerbesteuergesetzes vom 21.<strong>03</strong>.1991 (BGBl. I S.<br />
814) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.1997<br />
(BGBl. I S. 2590) i.V.m. § 5 der Gemeindeordnung für<br />
das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398)<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.1999 (GVBl. I<br />
S. 90) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> am 16.02.2000 die nachstehende Satzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer<br />
werden für das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
wie folgt festgesetzt:<br />
1. Grundsteuer<br />
a.) für die land- und forstwirtschaft- 300 v.H.<br />
lichen Betriebe (Grundsteuer A)<br />
b.) für die Grundstücke 400 v.H.<br />
(Grundsteuer B)<br />
2. für die Gewerbesteuer nach Ertrag 350 v.H.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 19 3/<strong>2007</strong><br />
§ 2<br />
Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr<br />
2000.<br />
§ 3<br />
Diese Satzung tritt zum 01.01.2000 in Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 22. Februar 2000<br />
Borchert -Siegel- Schramm<br />
Vorsitzender der Bürgermeister<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
Satzung über die Kostenbeteiligung an der<br />
Schul- und Kindertagesstättenspeisung<br />
- Essengeldsatzung -<br />
Gemäß der §§ 5 Absatz 1, 35 Absatz 2 Ziffer 10 und 75<br />
Absatz 2 der Gemeindeverordnung für das Land Brandenburg<br />
vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), geändert<br />
durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. I S. 90) in<br />
Verbindung mit § 113 des Brandenburgischen Schulgesetzes<br />
vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90) und<br />
§ 17 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 10.<br />
Juni 1992 (GVBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 7. Juli 2000 (GVBl. I, S. 106) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am 6.<br />
Dezember 2000 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
1. Für die Inanspruchnahme einer Mittagsversorgung in<br />
allgemeinbildenden Schulen und Kindertagesstätten,<br />
wo die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Schul- bzw. Kita-Träger<br />
ist, werden Essengeldbeiträge nach dieser Satzung<br />
erhoben.<br />
2. Für Schülerinnen und Schüler wird an den Schultagen<br />
eine warme Hauptmahlzeit bereitgestellt, sofern<br />
ein bedarfsgerechtes Angebot wirtschaftlich vertretbar<br />
ist.<br />
3. Die Versorgung der Kinder in Kindertagesstätten mit<br />
einem Mittagessen erfolgt an allen Öffnungstagen<br />
der Einrichtung.<br />
§ 2<br />
Beitragspflichtige<br />
Die Essengeldbeiträge sind von den Personensorgeberechtigten<br />
(Eltern und sonstige zur Fürsorge berechtigte<br />
Personen), deren Kinder die Kita- und Schulspeisung in<br />
Anspruch nehmen, zu entrichten.<br />
§ 3<br />
Beitragsmaßstab<br />
1. Die Höhe der Essengeldbeiträge orientiert sich an<br />
den häuslich ersparten Eigenaufwendungen.<br />
Bis zum 31. Dezember 2001 werden die Essengeldbeiträge<br />
in DM erhoben.<br />
2. Für ein Mittagessen in allgemeinbildenden Schulen<br />
kann als Essengeldbeitrag max. 3,60 DM/Portion<br />
(1,84 Euro/Portion) veranschlagt werden. Wird die<br />
Schülerverpflegung von privaten Dienstleistungsunternehmen<br />
mit einem Lieferpreis unter 3,60 DM/Portion<br />
(1,84 Euro/Portion) realisiert, so hat sich der Essengeldbeitrag<br />
am Lieferpreis zu orientieren.<br />
3. Für ein Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten<br />
kann als Essengeldbeitrag<br />
- für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr<br />
max. 2,80 DM/Portion (1,43 Euro/Portion)<br />
- für Kinder ab dem 8. Lebensjahr<br />
max. 3,60 DM/Portion (1,84 Euro/Portion)<br />
veranschlagt werden.<br />
Wird die Kita-Verpflegung von privaten Dienstleistungsunternehmen<br />
mit einem Lieferpreis unter 2,80<br />
DM/Portion (1,43 Euro/Portion) bzw. 3,60 DM/Portion<br />
(1,84 Euro/ Portion) realisiert, so hat sich der Essengeldbeitrag<br />
am Lieferpreis zu orientieren.<br />
§ 4<br />
Erhebung des Essengeldbeitrages<br />
1. Die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Barzahlung, bargeldlose<br />
Zahlung u. a.) für das Essengeld bei der<br />
Schülerverpflegung kann jede Schule entsprechend<br />
den Kassenvorschriften des Schulträgers individuell<br />
regeln.<br />
2. Die Zahlungsmodalitäten für das Essengeld bei der<br />
Kindertagesstättenverpflegung werden im Kita-Betreuungsvertrag<br />
festgelegt.<br />
3. Der Kita- und Schulträger hat Veränderungen in der<br />
Höhe des Essengeldbeitrages unter Berücksichtigung<br />
§ 3 Nummer 2 und 3 den Personensorgeberechtigten<br />
mindestens 1 Monat vorher mitzuteilen.<br />
4. Bei Zahlungsverzug des Beitragspflichtigen wird ein<br />
Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet.<br />
§ 5<br />
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten<br />
1. Die Essengeldsatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.<br />
2. Gleichzeitig tritt der (Beschluss-Nr. 94/<strong>03</strong>/19) Beschluss<br />
"Kostenbeteiligung der Eltern an der Schulund<br />
Kindertagesstättenspeisung" vom 23.<strong>03</strong>.94, zuletzt<br />
geändert durch die Beschluss-Nr. 00/04/34 (BV<br />
II/20/94 2. Ä. ) außer Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 2000-12-08<br />
Borchert (Siegel) Schramm<br />
Vorsitzender der Bürgermeister<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 20 3/<strong>2007</strong><br />
Ordnungsbehördliche Verordnung<br />
über die Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Auf Grund des § 26 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über<br />
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz<br />
- OBG) in der Fassung vom 21.<br />
08. 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 19. 12. 2000 (GVBl. I S. 179) sowie des Beschlusses<br />
der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
vom 23.10.2002, Beschluss-Nr. 02/10/78 erlässt<br />
die Bürgermeisterin der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> folgende<br />
Verordnung:<br />
§ 1<br />
Begriffsbestimmung<br />
(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die gemäß<br />
§ 2 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz<br />
(BbgStrG) in der Bekanntmachung der Neufassung<br />
vom 10. 06. 1999 (GVBl. Bbg. I S. 211) definierten<br />
Bestandteile der öffentlichen Straßen, Wege und<br />
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.<br />
Danach gehören zur öffentlichen Straße der Straßenkörper,<br />
der Luftraum über dem Straßenkörper,<br />
das Zubehör und die Nebenanlagen.<br />
(2) Sonstige öffentliche Straßen sind gemäß § 3 Abs. 5<br />
BbgStrG alle dem öffentlichen Verkehr dienenden<br />
Straßen, soweit sie keiner anderen Straßengruppe<br />
(Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen)<br />
angehören, insbesondere die öffentlichen Feld- und<br />
Waldwege, die beschränkt öffentlichen Wege und Eigentümerwege.<br />
(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind<br />
alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen<br />
Flächen, die sich im Eigentum bzw. der Verwaltung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> befinden. Dazu zählen<br />
insbesondere der Schlosspark, Grünanlagen und<br />
sonstige Anpflanzungen; Kinderspielplätze, Sportplätze,<br />
sonstige der Erholung dienende Flächen und<br />
das dazugehörige <strong>Stadt</strong>mobiliar.<br />
§ 2<br />
Schutz der Straßen und öffentlichen Anlagen<br />
(1) Es ist untersagt:<br />
1. in öffentlichen Anlagen Fahrzeuge aller Art, besonders<br />
Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und Anhänger<br />
abzustellen, zu reparieren sowie Zelte aufzustellen<br />
und Verkaufswagen abzustellen;<br />
2. Gegenstände und Materialien, die eine Gefahr für<br />
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen,<br />
abzustellen bzw. zu lagern;<br />
3. in öffentlichen Anlagen zu nächtigen;<br />
4. auf den Kinderspielplätzen Fußball zu spielen<br />
und Rad zu fahren, es sei denn, dass hierfür besondere<br />
Flächen ausgewiesen sind;<br />
5. auf Kinderspielplätzen alkoholische Getränke zu<br />
verzehren;<br />
6. in den öffentlichen Anlagen und auf Verkehrsflächen<br />
unbefugt Bänke, Tische, Abfallbehälter,<br />
Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen,<br />
Straßen- und Hinweisschilder u. a. Einrichtungen<br />
zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu<br />
beschmutzen, zu bemalen und anderes als bestimmungsgemäß<br />
zu nutzen;<br />
7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung<br />
von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt<br />
zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern<br />
sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;<br />
8. Hydranten, Straßenkanal- und Einflussöffnungen<br />
zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit zu<br />
beeinträchtigen,<br />
9. in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen<br />
mit Pferden zu reiten soweit diese nicht<br />
durch eine entsprechende Beschilderung freigegeben<br />
sind.<br />
(2) 1. Der § 49 des Gesetzes über den Naturschutz und<br />
die Landschaftspflege im Land Brandenburg (BbgNatSchG)<br />
vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember<br />
1997 (GVBl. I S. 124) bleibt von der Ziffer 1<br />
des Absatzes 1 unberührt.<br />
2. Eventuelle Benutzungsordnungen bleiben von<br />
den Regelungen der Ziffern 3 - 6 des Absatzes 1<br />
unberührt.<br />
3. Auf die Schutzmaßnahmen des § 26 BbgStrG<br />
wird verwiesen.<br />
§ 3<br />
Sicherheit auf Fahrbahnen und Gehwegen<br />
(1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung ist der Anlieger (der Grundstückseigentümer<br />
oder wenn ein Erbbaurecht besteht, anstelle des<br />
Eigentümers der Erbbauberechtigte oder wenn ein<br />
Nutzungsrecht besteht, anstelle des Eigentümers der<br />
Nutzungberechtigte im Sinne des § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz;<br />
bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen<br />
nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers<br />
wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über<br />
das Grundstück ausübt;) verpflichtet:<br />
1. die über die Grundstücksgrenze hängenden<br />
Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken im<br />
Bereich von Gehwegen bis zu einer Höhe von<br />
2,50 m, auf Fahrbahnen bis zu einer Höhe von<br />
4,50 m zurückzuschneiden (Lichtraumprofil);<br />
2. die Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken<br />
so zu beschneiden, dass keine Straßen- und Hinweisschilder,<br />
Wegweiser, Hydranten und sonstige<br />
amtliche Kennzeichnungen verdeckt werden.<br />
(2) An Einfriedungen, Baustellen und anderen Grundstücksbegrenzungen<br />
dürfen spitze und scharfkantige<br />
Gegenstände, Stacheldraht und andere Vorrichtungen<br />
nicht so angebracht werden und Gewächse nicht<br />
so in den Straßenraum hineinragen, dass dadurch<br />
andere Personen geschädigt, verletzt oder behindert
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 21 3/<strong>2007</strong><br />
werden können.<br />
§ 4<br />
Verunreinigungsverbot<br />
Jede Verunreinigung der öffentlichen Anlagen und der<br />
öffentlichen Gebäude ist untersagt.<br />
a) Unzulässig ist insbesondere:<br />
1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Abfall;<br />
2. das Reinigen und Waschen von Gegenständen<br />
und Kraftfahrzeugen;<br />
3. das Reinigen oder Absprühen von Motoren, der<br />
Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger<br />
öliger Gegenstände sowie die Vornahme eines<br />
Ölwechsels;<br />
4. öffentlich außerhalb von Bedürfnisanlagen<br />
die Notdurft zu verrichten;<br />
5. das Besprühen, Bemalen und Beschriften.<br />
b) Lebensmittelreste, Papier, Glas, Konservendosen<br />
oder sonstige Verpackungsmaterialien sowie<br />
scharfkantige, spitze, gleitfähige oder anderweitig<br />
gefährliche Gegenstände sind in die dafür vorgesehenen<br />
Abfallbehälter zu verbringen.<br />
§ 5<br />
Hausnummern<br />
(1) Auf Grund des § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch haben<br />
die Anlieger gemäß § 3 Abs. 1 ihre Grundstücke mit<br />
der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> festgesetzten Hausnummer<br />
zu versehen.<br />
(2) Die Hausnummer muss von der Fahrbahnseite aus,<br />
zu der das Grundstück gehört, deutlich sichtbar sein.<br />
(3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild<br />
während einer Übergangszeit von einem<br />
halben Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter<br />
Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer<br />
noch deutlich lesbar bleibt.<br />
§ 6<br />
Plakatierung<br />
Um Gefahren für den öffentlichen Verkehr abzuwenden,<br />
ist es nicht gestattet, ohne Genehmigung gemäß der<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über Erlaubnisse und<br />
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen<br />
auf Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen oder an<br />
Stellen, die in den vorgenannten Bereich hineinwirken<br />
durch Plakate, Hinweise und Reklameschilder, außer in<br />
Schaufenstern und an bauaufsichtlich genehmigten Werbeeinrichtungen<br />
zu plakatieren. Weitergehende baurechtliche<br />
Vorschriften bleiben unberührt.<br />
§ 7<br />
Ausnahmegenehmigungen<br />
Ausnahmen von Geboten und Verboten der §§ 2 bis 6<br />
können auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zugelassen werden, wenn diesen<br />
kein dringendes öffentliches Interesse entgegensteht.<br />
§ 8<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) entgegen § 2 Abs. 1<br />
1. Fahrzeuge aller Art, besonders Kraftfahrzeuge,<br />
Wohnwagen und Anhänger abstellt, repariert,<br />
sowie Zelte oder Verkaufswagen aufstellt;<br />
2. Gegenstände oder Materialien, die eine Gefahr<br />
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen,<br />
abstellt oder lagert;<br />
3. in öffentlichen Anlagen nächtigt;<br />
4. auf den Kinderspielplätzen Fußball spielt oder<br />
Rad fährt soweit keine besonderen Flächen<br />
dafür ausgewiesen sind;<br />
5. auf Kinderspielplätzen alkoholische Getränke<br />
verzehrt;<br />
6. in den öffentlichen Anlagen und auf<br />
Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische,<br />
Abfallbehälter, Einfriedungen, Spielgeräte,<br />
Verkehrszeichen, Straßen- und<br />
Hinweisschilder u. a. Einrichtungen entfernt,<br />
versetzt, beschädigt, beschmutzt, bemalt oder<br />
anders als bestimmungsgemäß nutzt;<br />
7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung<br />
von Verkehrsflächen und Anlagen<br />
unbefugt beseitigt, beschädigt oder verändert<br />
sowie Sperrvorrichtungen überwindet;<br />
8. Hydranten, Straßenkanal- und<br />
Einflussöffnungen verdeckt oder ihre<br />
Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt;<br />
9. in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen<br />
Wegen mit Pferden reitet soweit diese nicht<br />
durch eine entsprechende Beschilderung<br />
freigegeben sind;<br />
b) entgegen § 3 Abs. 1<br />
1. die über die Grundstücksgrenze hängenden<br />
Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken<br />
im Bereich von Gehwegen bis zu einer<br />
Höhe von 2,50 m, auf Fahrbahnen bis zu einer<br />
Höhe von 4,50 m nicht zurückschneidet;<br />
2. die Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken<br />
nicht so zurückschneidet, dass Straßenund<br />
Hinweisschilder, Wegweiser, Hydranten<br />
und sonstige amtliche Kennzeichnungen<br />
nicht verdeckt werden;<br />
c) entgegen § 3 Abs. 2<br />
an Einfriedungen, Baustellen und anderen<br />
Grundstücksbegrenzungen spitze und scharfkantige<br />
Gegenstände, Stacheldraht u. a. Vorrichtungen<br />
sowie Gewächse in den Straßenraum hineinragen<br />
lässt, so dass dadurch andere Personen
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 22 3/<strong>2007</strong><br />
geschädigt, verletzt oder behindert werden können;<br />
d) entgegen § 4 Buchstabe a) insbesondere<br />
1. Abfall zurück läßt<br />
2. Gegenstände und Kraftfahrzeuge reinigt;<br />
3. die Unterseite von Kraftfahrzeugen oder<br />
sonstige ölige Gegenstände und Motoren<br />
reinigt oder absprüht oder einen Ölwechsel<br />
vornimmt;<br />
4. öffentlich außerhalb von Bedürfnisanlagen<br />
die Notdurft verrichtet;<br />
5. öffentliche Anlagen oder Gebäude besprüht,<br />
bemalt oder beschriftet;<br />
e) entgegen § 4 Buchstabe b<br />
Lebensmittelreste, Papier, Glas, Konservendosen<br />
oder sonstige Verpackungsmaterialien sowie<br />
scharfkantige, spitze, gleitfähige oder anderweitig<br />
gefährliche Gegenstände nicht in die dafür vorgesehenen<br />
Abfallbehälter verbringt;<br />
f) entgegen § 5 Abs. 1<br />
sein Grundstück nicht mit der festgesetzten<br />
Hausnummer versieht;<br />
g) entgegen § 5 Abs. 2<br />
die Hausnummer, zu der das Grundstück gehört<br />
nicht so anbringt, dass diese von der Fahrbahnseite<br />
aus deutlich sichtbar ist;<br />
h) entgegen § 5 Abs. 3<br />
bei einer Umnummerierung das bisherige Hausnummernschild<br />
nicht mit roter Farbe durchstreicht<br />
und dieses vor der festgelegten Übergangszeit<br />
von einem halben Jahr entfernt;<br />
i) entgegen § 6<br />
ohne Genehmigung gemäß der Satzung der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über Erlaubnisse und Gebühren<br />
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen<br />
auf Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen<br />
oder an Stellen, die in den vorgenannten Bereich<br />
hineinwirken Plakate, Hinweise und Reklameschilder<br />
aufstellt oder anbringt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet<br />
werden. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich<br />
nach § 17 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten<br />
(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 19. 02. 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden<br />
Fassung.<br />
§ 9<br />
Schlussbestimmung<br />
Bestehendes geltendes Ortsrecht bleibt von dieser Verordnung<br />
unberührt.<br />
§ 10<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer<br />
Verkündung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnungsgehördliche<br />
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentli-<br />
chen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> vom 07. 12. 1994 außer Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 25. Oktober 2002<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Satzung über die Veranstaltung von<br />
Wochenmärkten in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> (Marktsatzung)<br />
Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt<br />
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März<br />
2004 (GVBl. I S. 59) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
in ihrer Sitzung am 23. Juni 2004 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
I - Allgemeines<br />
§ 1<br />
Rechtsform<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> betreibt Wochenmärkte als öffentliche<br />
Einrichtung.<br />
II - Wochenmärkte<br />
§ 2<br />
Marktort, Markttage, Marktzeit<br />
(1) Der Wochenmarkt (mobiler Handel) wird in der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> im <strong>Stadt</strong>zentrum, Dietrich-Heßmer-<br />
Platz, abgehalten.<br />
(2) Die Markttage und Marktzeiten sind:<br />
Dienstag<br />
1. April bis 30. September 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr<br />
1. Oktober bis 31. März 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr<br />
Freitag<br />
1. April bis 30. September 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr<br />
1. Oktober bis 31. März 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr<br />
Außerhalb der Verkaufszeiten darf nicht verkauft<br />
werden.<br />
(3) Ist einer der Markttage gemäß Abs. 2 ein gesetzlicher<br />
Feiertag, so findet der Wochenmarkt an dem<br />
vorhergehenden Tag statt. Ist dieser ebenfalls ein<br />
Feiertag, so entfällt der Wochenmarkt.<br />
(4) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> kann den Wochenmarkt<br />
aus besonderen Anlässen zeitlich und/oder örtlich<br />
verlegen oder gänzlich entfallen lassen. Diese Absicht<br />
ist rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben. Es<br />
besteht keine Entschädigungspflicht der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> gegenüber den Standinhabern. Dasselbe<br />
gilt bei Nichtzuweisen eines Standplatzes.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 23 3/<strong>2007</strong><br />
§ 3<br />
Marktwaren und Gegenstände des<br />
Wochenmarktverkehrs<br />
(1) Über die im § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar<br />
1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) bestimmten<br />
Marktwaren hinaus gehören gemäß § 67<br />
Abs. 2 Gewerbeordnung i.V.m. der Verordnung über<br />
Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten in<br />
Brandenburg vom 4. Dezember 1991 (GVBl. II 1992<br />
S. 8) zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs:<br />
1. Haushalts- und Küchenmetallwaren des täglichen<br />
Bedarfs (z. B. Töpfe und Bratpfannen,<br />
Besenstiele, Schrubber, Staubwedel,<br />
Staublappen, Aufwaschlappen, Kaffeefilter)<br />
und,<br />
2. Töpfe-, Keramik-, Glas-, Porzellan- und<br />
Emaillewaren, Korb-, Bürsten-, Seil- und<br />
Holzwaren, Spankörbe, Reinigungs- und<br />
Putzmittel,<br />
3. Wachs- und Paraffinwaren,<br />
4. Kurzwaren (z. B. Wollgarn, Zwirn, Bänder,<br />
Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Stecknadeln,<br />
Haarnadeln, Schuhbänder, Schuhputzzeug,<br />
Einlegesohlen, Rasierklingen, Reißbrettstifte)<br />
und,<br />
5. Toilettenartikel einfacher Art (z. B. Seife,<br />
Zahnpasta, Zahnputzwasser, Zahnbürsten,<br />
Hautcreme, Haarcreme, Fußöl, Badesalz,<br />
Papiertaschentücher) und,<br />
6. Blumenpflegemittel, Blumenarrangements,<br />
künstliche und getrocknete Blumen, Grabgestecke,<br />
Kränze,<br />
7. Kleingartenbedarf einfacher Art,<br />
8. Modeschmuck und Kleinlederwaren,<br />
9. Neuheiten und sonstige Werbeverkaufsartikel,<br />
10. Kleintextilien, (z. B. Blusen, Krawatten, Pullover,<br />
Unterwäsche, Mieder, Schals, Damenund<br />
Herrenstrümpfe, Tischdecken, Hüte,<br />
Mützen, Plastik-, Tisch- und Zierdecken,<br />
Wachstuchdecken),<br />
11. Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe,<br />
12. Kleinspielwaren,<br />
13. Obst und Gemüse,<br />
14. Gebratene, gekochte, geräucherte, gesalzene<br />
und getrocknete Fleisch- und Fischwaren<br />
sowie abgepackte Lebensmittel aller Art,<br />
ausgenommen Sahne und Sahneteilchen.<br />
(2) Es ist nicht gestattet, Marktwaren oder Gegenstände<br />
des Wochenmarktverkehrs zu versteigern oder auszuspielen.<br />
§ 4<br />
Zulassung zum Markt<br />
(1) Nach Maßgabe der für alle Markthändler geltenden<br />
Bestimmungen ist jedermann berechtigt, am Markt<br />
teilzunehmen.<br />
(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn ein sachlich<br />
gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich ge-<br />
rechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor,<br />
wenn:<br />
1. ein Händler wiederholt gegen diese Satzung<br />
oder rechtmäßige Anordnungen der Marktaufsicht<br />
verstoßen hat oder wenn Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass ein Händler die für die<br />
Teilnahme am Marktgeschehen erforderliche Zuverlässigkeit<br />
nicht besitzt,<br />
2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.<br />
(3) Markthändler müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte<br />
sein, sofern sie nicht eine reisegewerbekartenfreie<br />
Tätigkeit im Sinne des § 55 a der<br />
Gewerbeordnung ausüben. Markthändler, die zubereitete<br />
Speisen und Getränke an Ort und Stelle verabreichen,<br />
bedürfen daneben der gaststättenrechtlichen<br />
Erlaubnis.<br />
§ 5<br />
Zuteilung des Standplatzes<br />
(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren und Gegenstände<br />
des Wochenmarktverkehrs gemäß § 3 nur vom zugeteilten<br />
Standplatz aus angeboten werden.<br />
(2) Die Zuteilung erfolgt auf Antrag eines Händlers<br />
durch das Amt I, Bereich Gewerbe/Märkte. Sie<br />
kann auch für mehrere Markttage oder bis auf Widerruf<br />
erfolgen.<br />
(3) Die Zuteilung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen<br />
und Auflagen versehen werden.<br />
(4) Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten<br />
Standplatzes besteht nicht.<br />
(5) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung<br />
des Amtes I, Bereich Gewerbe/ Märkte, nicht vergrößert,<br />
verkleinert, vertauscht oder zum Anbieten nicht<br />
zugelassener Waren verwendet werden.<br />
(6) Standplätze, die bis spätestens 8:00 Uhr von den<br />
berechtigten Händlern nicht besetzt worden sind,<br />
können von der Marktaufsicht anderen Händlern zugeteilt<br />
werden.<br />
(7) Andere freie Standplätze werden am Markttag bis<br />
7:00 Uhr durch die Marktaufsicht verteilt.<br />
(8) Die Zuteilung kann widerrufen werden, wenn ein<br />
sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich<br />
gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere<br />
vor, wenn<br />
1. der zugeteilte Standplatz wiederholt nicht<br />
benutzt wird oder<br />
2. der Marktplatz ganz oder teilweise für andere<br />
öffentliche Zwecke benötigt wird oder<br />
3. ein Händler die nach der Marktgebührensatzung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> fälligen<br />
Marktgebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.<br />
Wird die Zuteilung widerrufen, kann das Amt I, Bereich<br />
Gewerbe/Märkte, die Räumung des entsprechenden<br />
Standplatzes verlangen.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 24 3/<strong>2007</strong><br />
(9) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m<br />
sein, Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht<br />
höher als 1,40 m gestapelt sein. Die Marktaufsicht<br />
ist berechtigt, eine Beschränkung der Frontlänge<br />
und Tiefe der Verkaufseinrichtung entsprechend der<br />
Gegebenheiten des Platzes (z. B. Toreinfahrten,<br />
Tiefe des Platzes) zu verlangen.<br />
§ 6<br />
Beziehen und Räumen der Standplätze<br />
(1) Die Standplätze dürfen an den Markttagen nicht früher<br />
als eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden.<br />
(2) Beim Aufbau der Marktstände sind die angebrachten<br />
Bodenmarkierungen, soweit vorhanden, unbedingt<br />
zu beachten. Ansonsten ist grundsätzlich ein<br />
Abstand (lichtes Maß) zwischen den Reihen von 2<br />
m Gangbreite einzuhalten und die gesetzlichen Bestimmungen<br />
des Brandschutzes zu beachten.<br />
(3) Der Aufbau muss zu Marktbeginn beendet und der<br />
Marktplatz von Fahrzeugen, die nicht als Verkaufswagen<br />
oder zu Verkaufszwecken benutzt werden,<br />
frei sein.<br />
(4) Die Händler haben an jedem Standplatz oder Marktstand<br />
ein Schild mit Vor- und Zuname sowie Wohnort<br />
und Straße deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.<br />
(5) Die Standplätze sind spätestens 1 Stunde nach<br />
Marktende zu beräumen und besenrein zu verlassen.<br />
Ist dies nicht der Fall, kann der Standplatz von<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> auf Kosten des Händlers<br />
beräumt und gereinigt werden.<br />
§ 7<br />
Marktgeschehen<br />
(1) Für das Lagern und Verkaufen von Lebensmitteln<br />
aller Art sind die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere<br />
Gesundheitspass) nachzuweisen.<br />
(2) Das Berühren und Beriechen der zum Verkauf ausliegenden<br />
Lebensmitteln ist den Marktbesuchern zu<br />
verbieten und von den Händlern zu verhindern.<br />
(3) Es ist verboten, auf dem Marktplatz Tiere zu<br />
schlachten, abzuhäuten, zu rupfen oder auszunehmen.<br />
Dies gilt nicht für Frischfischwaren.<br />
(4) Alle Personen haben auf dem Markt auf größte<br />
Reinlichkeit zu achten. Jegliche Verschmutzung des<br />
Marktplatzes, wie insbesondere das Wegwerfen von<br />
Abfällen (Papier und Packmaterial), ist zu unterlassen.<br />
(5) Jeder Händler ist für die Sauberkeit seines Standplatzes<br />
verantwortlich.<br />
(6) Während des Marktgeschehens anfallender Abfall<br />
und Kehricht innerhalb der Standplätze ist in geeigneten<br />
Behältern so zu verwahren, dass das Marktgeschehen<br />
nicht gestört wird und Waren nicht verunreinigt<br />
oder nachteilig beeinflusst werden. Nach<br />
Beendigung des Marktes darf Leergut, wie Kisten,<br />
Körbe oder dgl., auf dem Marktplatz nicht zurückgelassen<br />
werden.<br />
§ 8<br />
Marktaufsicht<br />
(1) Die Marktaufsicht obliegt der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />
(2) Sie wird durch Angestellte der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
ausgeübt.<br />
(3) Alle Händler, deren Bedienstete oder Beauftragte<br />
sind verpflichtet,<br />
- den Weisungen der Marktaufsicht, die diese im<br />
Rahmen der Marktsatzung trifft, unverzüglich<br />
Folge zu leisten und<br />
- sich auf Verlangen der Marktaufsicht auszuweisen.<br />
(4) Der Marktaufsicht und dem Lebensmittelüberwachungsamt<br />
sind jederzeit Zutritt zu allen zugeteilten<br />
Standplätzen sowie den Fahrzeugen zu gestatten.<br />
Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen<br />
auszuweisen.<br />
§ 9<br />
Verhalten auf dem Markt<br />
(1) Jede Störung des Marktgeschehens ist untersagt.<br />
(2) Während des Marktgeschehens sind insbesondere<br />
- das Mitführen von Fahrrädern,<br />
- das Abstellen von Kraftfahrzeugen,<br />
- das Wegwerfen von Abfällen jeglicher Art,<br />
- ungebührliches lautes Ausrufen,<br />
- das Anbieten von Waren über Tonträger,<br />
- das Feilbieten im Umhertragen oder -führen,<br />
- lärmende Musikdarbietungen sowie<br />
- das Betreten des Marktplatzes im betrunkenen<br />
Zustand<br />
untersagt.<br />
(3) Es ist verboten, Tiere auf dem Wochenmarkt mitzuführen<br />
oder frei laufen zu lassen, ausgenommen<br />
Blindenhunde.<br />
(4) Niemand darf einen anderen bei einem beabsichtigten<br />
Kauf oder Verkauf stören, insbesondere in einen<br />
begonnenen Handel fallen oder ihn dabei unterbzw.<br />
überbieten.<br />
(5) Verkauft werden darf nur von den zugewiesenen<br />
Ständen aus. Das Umherreichen von Waren zum<br />
Verkauf ist auf dem Marktplatz verboten.<br />
(6) Die feilgehaltenen Warenartikel sind mit gut lesbaren<br />
Preisschildern gemäß der Preisangabenverordnung<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.<br />
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) auszustatten.<br />
(7) Es dürfen nur vorschriftsmäßig geeichte Waagen,<br />
Maße und Gewichte genutzt werden.<br />
(8) Die Maße und Wiegeeinrichtungen sind so aufzustellen,<br />
dass der Käufer das Messen und Wiegen
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 25 3/<strong>2007</strong><br />
ohne Sichtbehinderung nachprüfen kann.<br />
(9) Es ist unzulässig, Glücksspiele und Wetten zu betreiben.<br />
III - Schlussbestimmungen<br />
§ 10<br />
Haftung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> übernimmt keine Haftung<br />
für die Beschädigung und den Verlust der von den<br />
Händlern eingebrachten Sachen.<br />
(2) Die Händler haften für sämtliche Schäden, die von<br />
ihnen, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht<br />
worden sind. Die Händler stellen die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> von Ansprüchen frei, die bei Nutzung<br />
des Standplatzes entstehen.<br />
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Störungen<br />
oder Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebes<br />
durch bauliche oder sonstige im Marktbereich notwendigen<br />
Maßnahmen steht den Markthändlern<br />
nicht zu.<br />
(4) Die Markthändler haben gegenüber der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> keinen Anspruch auf Entschädigung,<br />
wenn der Marktbetrieb durch ein von der <strong>Stadt</strong> nicht<br />
zu vertretendes Ereignis unterbrochen wird oder -<br />
auch ohne vorherige Mitteilung - entfällt.<br />
(5) Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung übernommen.<br />
Das Gleiche gilt für die außerhalb des<br />
Marktbereiches abgestellten Fahrzeuge mit oder<br />
ohne Waren.<br />
(6) Markthändler haften für den verkehrssicheren Zustand<br />
ihrer Stände, der Fahrzeuge oder des sonst<br />
dem Markt zugeführten Gutes.<br />
(7) Jeder Händler ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung<br />
mit einer empfohlenen<br />
Mindestdeckungssumme von pauschal<br />
1.500.000,00 EURO für Personenschäden und<br />
Sachschäden sowie 51.000,00 EURO für Vermögensschäden<br />
abzuschließen und der Marktaufsicht<br />
auf Verlangen vorzuweisen.<br />
(8) Das Betreten des Marktplatzes geschieht auf eigene<br />
Gefahr. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> haftet nicht für Personen-,<br />
Sach- und Vermögensschäden im Marktplatzbereich,<br />
es sei denn, dass der Schaden auf<br />
grobe Fahrlässigkeit der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zurückzuführen<br />
ist.<br />
§ 11<br />
Marktgebühren<br />
(1) Für die Benutzung der Einrichtungen, die dem Wochenmarkt<br />
dienen, erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung<br />
von Gebühren für die Überlassung von<br />
Standplätzen und die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen<br />
auf dem Wochenmarkt der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> (Marktgebührensatzung).<br />
(2) Die bei der Gebührenzahlung ausgestellte Quittung<br />
ist während der Marktzeit bereitzuhalten und auf<br />
Verlangen der Marktaufsicht vorzulegen.<br />
§ 12<br />
Ausnahmegenehmigungen<br />
Ausnahmen von Vorschriften dieser Satzung können auf<br />
Antrag im Einzelfall von der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> mit einer<br />
befristeten Sondergenehmigung gestattet werden,<br />
wenn diesem kein dringendes öffentliches Interesse entgegensteht.<br />
§ 13<br />
Einhaltung sonstiger Vorschriften<br />
Das Einhalten sonstiger Vorschriften, insbesondere der<br />
Lebensmittel-, Handelsklassen-, des Tierschutz- und des<br />
Tierseuchenrechts, der Preisangabenverordnung, des<br />
Eichgesetzes, des Jugendschutz-, des Bau-, Gewerbeund<br />
des Immissionsschutzrechts, des Lebensmittel- und<br />
Hygienerechts, des Abfallrechts, der Ordnungsbehördlichen<br />
Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />
Sicherheit und Ordnung im Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong>, der Straßenverkehrsordnung und der<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über Erlaubnisse und<br />
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, in der jeweils geltenden Fassung<br />
bleiben von den Vorschriften dieser Marktsatzung<br />
unberührt.<br />
§ 14<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 2 Abs. 1 und 3 an anderen Orten<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> einen mobilen Handel<br />
ohne entsprechende Genehmigung betreibt,<br />
2. die Zeiten entsprechend § 2 Abs. 2 nicht<br />
beachtet,<br />
3. andere als die nach § 3 Abs. 1 gestatteten<br />
Marktwaren und Gegenstände anbietet,<br />
4. entgegen § 3 Abs. 2 Marktwaren oder Gegenstände<br />
auf den Wochenmärkten versteigert<br />
oder ausspielt,<br />
5. trotz Versagung der Zulassung gem. § 4 am<br />
Markt teilnimmt,<br />
6. entgegen § 4 Abs. 3 die notwendige<br />
Reisegewerbekarte oder gaststättenrechtliche<br />
Erlaubnis nicht besitzt,<br />
7. entgegen § 5 Abs. 1 nicht den zugeteilten<br />
Marktplatz nutzt oder die Zuteilung entgegen<br />
§ 5 Abs. 3 überträgt oder Bedingungen und<br />
Auflagen nicht einhält,<br />
8. den zugeteilten Standplatz ohne Zustimmung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vergrößert, verkleinert,<br />
vertauscht oder zum Anbieten nicht<br />
zugelassener Ware verwendet (§ 5 Abs. 5),<br />
9. gegen die vorgegebenen Maße entsprechend<br />
§ 5 Abs. 9 verstößt,<br />
10. beim Beziehen und Beräumen der Standplätze<br />
die Vorschriften des § 6 nicht beachtet,<br />
11. gegen die Vorschriften bezüglich des Marktgeschehens<br />
verstößt ( § 7) oder sich auf dem<br />
Markt entsprechend § 9 verhält.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 26 3/<strong>2007</strong><br />
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße<br />
nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
in der jeweils geltenden Fassung<br />
geahndet werden, soweit sie nicht durch andere entsprechende<br />
Spezialgesetze mit Strafen und Geldbußen<br />
bedroht sind.<br />
(3) Werden Händler, die gegen die Vorschriften dieser<br />
Satzung verstoßen oder in sonstigerweise die öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung gefährden, vom<br />
Marktplatz verwiesen, so haben in diesem Falle die<br />
Händler keinen Anspruch auf Erstattung der Marktgebühren<br />
und etwaiger wirtschaftlicher Verluste.<br />
§ 15<br />
Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Veranstaltung<br />
von Wochenmärkten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
vom 05. April 2001 außer Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 25.06.2004<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />
für die Überlassung von Standplätzen und<br />
die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen<br />
auf dem Wochenmarkt der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> (Marktgebührensatzung)<br />
Aufgrund der §§ 5, 35 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Brandenburg -GO- in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März<br />
2004 (GVBl. I S. 59) i.V.m. den §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Brandenburg (KAG)<br />
in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung<br />
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg<br />
vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer<br />
Sitzung am 23. Juni 2004 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Gebührenpflicht<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> erhebt für die Inanspruchnahme<br />
des Wochenmarktes Gebühren nach Maßgabe dieser<br />
Satzung.<br />
§ 2<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner ist, wer aufgrund einer Zuteilung<br />
oder aufgrund einer tatsächlichen Inanspruchnahme<br />
einen Standplatz nutzt bzw. Versorgungsleistungen<br />
in Anspruch nimmt, oder derjenige, in<br />
dessen Auftrag die vorgenannten Einrichtungen in<br />
Anspruch genommen werden.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner nach Absatz 1 haften<br />
als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />
(1) Die Gebühren entstehen mit der Zuteilung eines<br />
Standplatzes. Wird ein Standplatz ohne vorherige<br />
Zuteilung benutzt, entstehen die Gebühren mit dem<br />
Beginn dessen tatsächlicher Inanspruchnahme.<br />
(2) Die Gebühren werden mit Entstehung fällig.<br />
(3) Nach Beendigung der Innenstadtsanierung und örtlichen<br />
Begrenzung der Markfläche sowie Vergabe<br />
von festen Standplätzen werden die Gebühren monatlich<br />
fällig.<br />
(4) Die Gebühren - außer Tagesgebühren gemäß Absatz<br />
6- sind bargeldlos zu entrichten und auf das<br />
vorgegebene Konto der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zu<br />
überweisen.<br />
(5) Die Entrichtung der Gebühren ist der Marktaufsicht<br />
auf Verlangen nachzuweisen.<br />
(6) Für Tagesplätze sind die Gebühren bei Zuteilung eines<br />
Standplatzes an die Marktaufsicht bar zu zahlen.<br />
§ 4<br />
Gebührentatbestand, Gebührenmaßstab,<br />
Gebührensatz<br />
(1) Die Gebühren sind Brutto-Entgelte im Sinne des<br />
Umsatzsteuergesetzes, in denen die Umsatzsteuer<br />
auf den steuerpflichtigen Teil enthalten ist.<br />
(2) Die Gebühren für die Benutzung der Standplätze für<br />
Marktstände auf dem Marktplatz <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte,<br />
<strong>Stadt</strong>zentrum, betragen je lfd. Frontmeter 3,00<br />
Euro.<br />
§ 5<br />
Gebührenherabsetzung/Gebührenrückerstattung<br />
Sofern eine Zuteilung nicht oder nur teilweise genutzt<br />
wird oder ihre Nutzung infolge höherer Gewalt ausnahmsweise<br />
nicht möglich ist, besteht kein Anspruch auf<br />
Herabsetzung und Rückerstattung der Gebühren.<br />
§ 6<br />
Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vom 05. April 2001 außer<br />
Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 25.06.2004<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 27 3/<strong>2007</strong><br />
Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen<br />
für ehrenamtlich<br />
tätige Kameradinnen und Kameraden<br />
der Freiwilligen Feuerwehr<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Präambel<br />
Auf Grund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land<br />
Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl.<br />
I S. 59) in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Gesetzes<br />
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz<br />
des Landes Brandenburg (BbgBKG)<br />
vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung<br />
am 16. Februar 2005 folgende Satzung beschlossen.<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> als Träger des Brandschutzes<br />
gewährt den ehrenamtlich tätigen Kameradinnen/<br />
Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung.<br />
(2) Die finanziellen Mittel werden durch das Amt I, Sicherheit<br />
und Ordnung, SG Feuerschutz, in Abstimmung<br />
mit der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr geplant. Zur<br />
Leitung der Freiwilligen Feuerwehr gehören:<br />
- der <strong>Stadt</strong>brandmeister<br />
- die zwei Stellvertreter des <strong>Stadt</strong>brandmeisters<br />
- die Ortswehrführer/Zugführer<br />
- der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigung<br />
(1) Die Aufwandsentschädigung für die unter § 2 Abs. 2<br />
bis 4 genannten Kameradinnen und Kameraden soll<br />
sämtliche Aufwendungen zur Wahrnehmung des Ehrenamtes,<br />
insbesondere die notwendigen Aufwendungen<br />
für Fahrten zum Dienst, Pflege und Reinigung der<br />
Dienstkleidung, Führen notwendiger Telefonate usw. decken.<br />
(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt für ehrenamtlich<br />
tätige Kameradinnen und Kameraden im<br />
Einsatzdienst 30,00 €/Quartal.<br />
(3) Für ehrenamtlich tätige Kameradinnen und Kameraden<br />
in Führungsfunktionen werden pro Quartal folgende<br />
Aufwandsentschädigungen gewährt:<br />
- <strong>Stadt</strong>brandmeister 120,00 €<br />
- Stellvertreter des <strong>Stadt</strong>brandmeisters<br />
100,00 €<br />
- Ortswehrführer/Zugführer 100,00 €<br />
- Stellvertreter des Ortswehrführers/<br />
Zugführers 90,00 €<br />
- Jugendfeuerwehrwart der <strong>Stadt</strong> 90,00 €<br />
- Jugendfeuerwehrwart in der Ortswehr 75,00 €<br />
- Stellv.d.Jugendfeuerwehrwartes 60,00 €<br />
(4) Für ehrenamtlich tätige Kameradinnen und Kameraden<br />
in den Sonderfunktionen eines Gerätewartes oder<br />
Atemschutzgerätewartes wird eine Aufwandsentschädigung<br />
in Höhe von 45,00 € je Quartal gewährt.<br />
(5) Vereinigt ein Empfänger der Aufwandsentschädigung<br />
mehrere Ämter auf sich, so erhält er nur die höhere Aufwandsentschädigung.<br />
(6) Für in Abs. 2 und 3 genannte Kameradinnen und<br />
Kameraden, die in der Funktion eines Atemschutzgeräteträgers<br />
tätig sind, erhöht sich auf Grund der Mehraufwendungen<br />
zum Erhalt dieser Funktion die Aufwandsentschädigung<br />
um 5,00 €.<br />
(7) Wird das Ehrenamt mehr als 3 Monate ununterbrochen<br />
nicht ausgeübt, so ist für dieses Quartal die Zahlung<br />
der Aufwandsentschädigung einzustellen. Die Entscheidung<br />
darüber trifft der <strong>Stadt</strong>brandmeister.<br />
(8) Auf Vorschlag des Wehrführers kann dem Angehörigen<br />
der Freiwilligen Feuerwehr aus wichtigen Gründen<br />
(z.B. säumige Dienstdurchführung) die Zahlung der Aufwandsentschädigung<br />
durch den Träger des Brandschutzes<br />
versagt oder gekürzt werden.<br />
§ 3<br />
Zahlungsbestimmungen<br />
Für die im § 2 Abs. 2 genannten Kameradinnen und Kameraden<br />
erfolgt die Zahlung der Aufwandsentschädigung<br />
durch das Amt I, Sicherheit und Ordnung, SG Feuerschutz<br />
an die Ortswehrführer/Zugführer im 2. Monat<br />
des Quartals per Verrechnungsscheck, für die im § 2<br />
Abs. 3 und 4 genannten Kameradinnen und Kameraden<br />
in Führungs- und Sonderfunktionen zum Ende jeden<br />
Quartals per Überweisung.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in<br />
Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewährung von<br />
Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen für ehrenamtlich<br />
tätige Kameraden und Kameradinnen der Freiwilligen<br />
Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vom 25.<br />
Juni 2004 außer Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, den 22.02.2005<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 28 3/<strong>2007</strong><br />
Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
über die Durchführung des Anzeigeverfahrens<br />
für den Bebauungsplan "Industriegebiet<br />
<strong>Lauchhammer</strong>- Süd, ehemals IKW"<br />
einfacher Bebauungsplan<br />
Für den von der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung in öffentlicher<br />
Sitzung am 25. Mai 2002 mit Beschlusslagennummer<br />
BV III/37/99 4. E.z.1.Ä. als Satzung beschlossenen<br />
Bebauungsplan "Industriegebiet <strong>Lauchhammer</strong>-Süd,<br />
ehemals IKW", bestehend aus der Planzeichnung (Teil<br />
A), dem Text (Teil B) und der beigefügten Begründung<br />
ist das Anzeigeverfahren nach § 2 BbgBauGBDG und<br />
Runderlass Nr. 23/1/1998 vom 12. Mai 1998 des MSWV<br />
durchgeführt worden.<br />
In der Entscheidung vom 12.06.2002 des Landkreises<br />
Oberspreewald-Lausitz, DER LANDRAT, höhere Verwaltungsbehörde<br />
nach BauGB, wurde die Verletzung<br />
von Rechtsvorschriften im Anzeigeverfahren nicht geltend<br />
gemacht.<br />
Dieses wird hiermit bekannt gemacht.<br />
Der Bebauungsplan tritt mit dem 26. Juli 2002, dem Tag<br />
der Bekanntmachung, in Kraft.<br />
Jedermann kann den in Kraft getretenen Bebauungsplan<br />
und die Begründung dazu von diesem Tag ab in der<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong> (Zimmer 157) während<br />
der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft<br />
erhalten.<br />
Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung der<br />
in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />
und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie<br />
nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />
worden ist. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind Mängel<br />
der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb<br />
von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich<br />
gegenüber der <strong>Stadt</strong> geltend gemacht worden sind.<br />
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den<br />
Mangel begründen soll, darzulegen.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />
Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />
bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und<br />
über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 09.07.2002<br />
Mühlpforte -Siegel-<br />
Bürgermeisterin<br />
Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 1<br />
und 3 des Baugesetzbuches (BauGB)<br />
für das "Sanierungsgebiet Innenstadt<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte"<br />
Aufgrund der §§ 142 und 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der<br />
Neufassung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414)<br />
beschließt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am 16. Februar 2005 folgende<br />
Satzung:<br />
§ 1<br />
Festlegung des Sanierungsgebietes<br />
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche<br />
Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch<br />
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert<br />
und umgestaltet werden. Das insgesamt 32,6 ha<br />
umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierunsgebiet<br />
förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung:<br />
"Sanierungsgebiet Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte"<br />
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücksteile innerhalb<br />
der im zugehörigen Lageplan im Maßstab 1 :<br />
1.000 mit Stand vom 13. Oktober 1997 abgegrenzten<br />
Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und<br />
als Anlage beigefügt.<br />
§ 2<br />
Verfahren<br />
Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der<br />
besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §<br />
152 - 156 a BauGB durchgeführt.<br />
§ 3<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20. Februar 1998 in<br />
Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, den 22.02.2005<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Anlage:<br />
Lageplan Sanierungssatzung "Sanierungsgebiet Innenstadt<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte" im Maßstab 1 : 1.000 vom<br />
13. Oktober 1997 (verkleinert für das <strong>Amtsblatt</strong>)
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 29 3/<strong>2007</strong>
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 30 3/<strong>2007</strong><br />
Bekanntmachung der Satzung über den<br />
Bebauungsplan "Gewerbehof Emanuel"<br />
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
hat in ihrer Sitzung am 27.08.20<strong>03</strong> den Bebauungsplan<br />
"Gewerbehof Emanuel" als Satzung beschlossen<br />
(Beschluss-Nr.:<strong>03</strong>/08/50).<br />
Die Satzung über den Bebauungsplan "Gewerbehof<br />
Emanuel" (die Planzeichnung, die Textlichen Festsetzungen)<br />
sowie die Begründung zum Bebauungsplan<br />
werden hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I<br />
S.2414) bekannt gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in<br />
Kraft.<br />
Die Satzung und die Begründung können im Rathaus<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Straße 69,<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd, Zimmer 249 von jedermann während<br />
der folgenden Dienststunden eingesehen werden:<br />
montags 08:00 - 15:00 Uhr<br />
dienstags 08:00 - 18:00 Uhr<br />
donnerstags 08:00 - 16:00 Uhr<br />
freitags 08:00 - 12:00 Uhr.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und<br />
Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />
bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />
und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel<br />
des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie<br />
nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> geltend<br />
gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt,<br />
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen<br />
(§ 215 Abs.1 BauGB).<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 23.06.2005<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
- Siegel -<br />
1. Änderung der Sanierungssatzung gemäß<br />
§ 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) für das "Sanierungsgebiet<br />
Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte"<br />
Aufgrund der §§ 142 und 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches<br />
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der<br />
Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414)<br />
beschließt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am 16. Februar 2005 folgende<br />
1. Änderung der Sanierungssatzung:<br />
§ 1 wird wie folgt geändert:<br />
Artikel 1<br />
Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche<br />
Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch<br />
städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert<br />
und umgestaltet werden. Das insgesamt 32,9 ha<br />
umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierunsgebiet<br />
förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung:<br />
"Sanierungsgebiet Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte"<br />
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücksteile innerhalb<br />
der im zugehörigen Lageplan im Maßstab 1 :<br />
1.000 mit Stand vom 18. April 2000 abgegrenzten Fläche.<br />
Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als<br />
Anlage beigefügt.<br />
Artikel 2<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 04.08.2000 in Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, den 22.02.2005<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Anlage:<br />
Lageplan 1. Änderung der Sanierungssatzung "Sanierungsgebiet<br />
Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte" im Maßstab<br />
1:1000 vom 18. April 2000 (verkleinert für das<br />
<strong>Amtsblatt</strong>)
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 31 3/<strong>2007</strong>
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 32 3/<strong>2007</strong><br />
Richtlinie für die Herausgabe des<br />
Familienpasses der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
A. Grundsätze<br />
Die Familie ist das Fundament jedes Einzelnen und unserer<br />
Gesellschaft. Familien zu unterstützen und zu fördern,<br />
gute Lebensbedingungen für sie zu schaffen, ist<br />
eine wichtige Aufgabe der Kommune.<br />
Mit der Herausgabe des Familienpasses will die <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> zur finanziellen Entlastung der Familien<br />
beitragen und somit einen kommunalen Beitrag zur Familienpolitik<br />
leisten.<br />
B. Fördervoraussetzungen<br />
1. Durch den Familienpass werden folgende Familien<br />
gefördert:<br />
1.1 Familien mit drei und mehr Kindern*<br />
1.2 Familien mit einem oder zwei Kindern*, die Arbeitslosengeld<br />
I oder Leistungen nach dem SGB<br />
II (Hartz IV) erhalten.<br />
1.3 Alleinerziehende mit mindestens einem Kind<br />
1.4 Familien mit mindestens einem Kind, die Sozialhilfe<br />
nach SGB XII empfangen.<br />
1.5 Familien mit mindestens einem Kind, wo ein oder<br />
beide Elternteile sich noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung<br />
oder im Studium befinden.<br />
2. Die familienpolitischen Aspekte sind vorrangig.<br />
Deshalb wird keine Einkommensgrenze festgesetzt.<br />
3. Die Familienmitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz<br />
in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> haben.<br />
4. Der Familienpass wird auf Antrag gebührenfrei<br />
vom Servicebüro ausgestellt. Die Antragsberechtigten<br />
haben ihren Anspruch auf einen Familienpass<br />
neben der Vorlage des Personalausweises<br />
sowie der Geburtsurkunde bzw. des Kinderausweises<br />
gegebenenfalls durch:<br />
* eine Urkunde über die Sorgeerklärung oder ein<br />
Negativattest des Jugendamtes<br />
* einen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld<br />
I oder Leistungen nach dem SGB II<br />
(Hartz IV)<br />
* einen Sozialhilfebescheid<br />
* einen Schülerausweis, einen Ausbildungsvertrag<br />
oder eine Immatrikulationsbescheinigung<br />
nachzuweisen.<br />
5. Zusätzlich erhält jedes Kind des Antragsberechtigten<br />
einen Teilpass. Gültig sind der Familienpass<br />
und der Teilpass i.V.m. Personalausweis,<br />
Kinderausweis, Reisepass oder Schülerausweis.<br />
Familienpass oder Teilpass haben ab dem Tag<br />
der Ausstellung eine Gültigkeit von einem Jahr,<br />
auch wenn die Voraussetzungen der Ausstellung<br />
im Laufe des Gültigkeitszeitraumes entfallen sollten.<br />
Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes kann<br />
die Verlängerung beantragt werden. Der Familienpass<br />
und der Teilpass sind nicht übertragbar.<br />
* (Kinder in diesem Sinne sind alle Personen bis<br />
zum 18. Lebensjahr, für die Kindergeld<br />
gewährt wird, auch Pflegekinder).<br />
C. Vergünstigungen<br />
Der Familienpass gewährt eine 50 %ige Ermäßigung<br />
auf:<br />
1. Jahresgebühren bei der Inanspruchnahme von<br />
Leistungen der Bibliothek.<br />
2. Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />
3. Einzeleintrittstarife für das Schwimmbad<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-West:<br />
4. Einzeleintrittstarife für das Hallen-Freizeitbad<br />
"Am Weinberg":<br />
Schwimmbad Sauna<br />
Erwachsene: 2 Std.-Tarif 3 Std.-Tarif<br />
3,5 Std.-Tarif Tageskarte<br />
Tageskarte<br />
Kinder: 2 Std.-Tarif 3 Std.-Tarif<br />
3,5 Std.-Tarif Tageskarte<br />
Tageskarte<br />
Familien: 2 Std.-Tarif 3 Std.-Tarif<br />
3,5 Std.-Tarif Tageskarte<br />
Tageskarte<br />
Baby-Sauna: (nicht auf Sammelkarte)<br />
Babyschwimmen:(nicht auf Sammelkarte)<br />
Begleitperson Baby-Sauna / Babyschwimmen, wenn<br />
Begleitperson ein Elternteil ist.<br />
Es erfolgt keine Doppelgewährung von Ermäßigungen<br />
bei den Eintrittstarifen. Die Ermäßigung<br />
für Erwachsene gilt nur in Begleitung von mindestens einem<br />
eigenen Kind.<br />
D. Schlussbestimmungen<br />
Die Richtlinie tritt ab 01.05.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />
die Richtlinie vom 21.02.20<strong>03</strong> außer Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 13.04.2006<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 33 3/<strong>2007</strong><br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
über Erlaubnisse und Gebühren<br />
für Sondernutzungen an<br />
öffentlichen Straßen<br />
Aufgrund der §§ 18, 19, 21 des Brandenburgischen<br />
Straßengesetzes -BbgStrG- in der Fassung der<br />
Bekanntmachung der Neufassung vom 10.06.1999<br />
(GVBl. I S.211) und des § 8 des<br />
Bundesfernstraßengesetzes -FstrG- in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),<br />
geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S.<br />
1452) und des § 1 Abs. 3 der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am 11. 09. 2002<br />
folgende Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über<br />
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an<br />
öffentlichen Straßen beschlossen:<br />
§ 1<br />
Sachlicher Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr<br />
gewidmeten Straßen (einschließlich Wegen und<br />
Plätzen) sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der<br />
Landes- und Kreisstraßen auf dem Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong>.<br />
(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören<br />
die im § 2 Absatz 2 BbgStrG sowie in § 1 Absatz 4<br />
FStrG definierten Bestandteile des Straßenkörpers,<br />
der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör<br />
und die Nebenanlagen.<br />
§ 2<br />
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />
Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 bedarf die Benutzung der<br />
Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als<br />
Sondernutzung der Erlaubnis der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />
Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis<br />
erteilt ist.<br />
§ 3<br />
Straßenanliegergebrauch<br />
Die Benutzung der Straße durch Eigentümer und<br />
Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen<br />
Straße gelegen sind (Straßenanlieger), über den<br />
Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der<br />
geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für<br />
Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den<br />
Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder<br />
erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper<br />
eingreift (Straßenanliegergebrauch).<br />
§ 4<br />
Erlaubnisfreie Sondernutzungen<br />
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:<br />
a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B.<br />
Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer,<br />
Kellerlichtschächte, Aufzugschächte für Waren<br />
und Mülltonnen in Gehwegen;<br />
b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die<br />
nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen,<br />
sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab<br />
2,50 m Höhe und einem Abstand von mindestens<br />
0,75 m vom Fahrbahnrand;<br />
c) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und<br />
Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und<br />
stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne<br />
feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder<br />
dem Boden angebracht oder aufgestellt werden<br />
und nicht mehr als 50 cm in den Gehweg<br />
hineinragen, bei einer verbleibenden<br />
Gehwegmindestbreite von 1,50 m;<br />
d) die Ausschmückung von Straßen- und<br />
Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und<br />
ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des<br />
Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.<br />
(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen<br />
können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn<br />
Belange des Straßenbaues oder Belange der<br />
Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs das erfordern.<br />
§ 5<br />
Erlaubnisantrag, Erlaubnis<br />
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag<br />
erteilt. Der Antrag ist in der Regel schriftlich<br />
spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten<br />
Beginn der Sondernutzung mit Angaben über Ort,<br />
Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zu stellen.<br />
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder<br />
Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung<br />
der Straße oder die Gefahr einer solchen<br />
Beschädigung verbunden, so muß der Antrag<br />
Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den<br />
Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des<br />
Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung<br />
getragen wird.<br />
(3) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt.<br />
Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt<br />
werden, wenn das für die Sicherheit und Ordnung<br />
des Verkehrs oder zum Schutze der Straße<br />
erforderlich ist.<br />
(4) Soweit es sich um Sondernutzungen in<br />
Ortsdurchfahrten handelt, deren Träger der<br />
Straßenbaulast nicht die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> ist, hat<br />
der Antragsteller die schriftliche Zustimmung des<br />
entsprechenden Baulastträgers vorzulegen.<br />
§ 6<br />
Gebühren<br />
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden<br />
Gebühren nach Maßgabe des anliegenden<br />
Gebührentarifes - Sondernutzungsgebühren - der<br />
Bestandteil der Satzung ist, erhoben.<br />
(2) Werden mehrere gebührenpflichtige<br />
Sondernutzungen neben einander vorgenommen, so<br />
ist für jede Sondernutzung eine Gebühr nach den<br />
einzelnen Tarifnummern zu erheben.<br />
(3) Bei Erhebung einer Monatsgebühr werden Bruchteile<br />
von Monaten nach Tagen berechnet, wobei die<br />
Tagesgebühr 1/30 der Monatsgebühr beträgt, soweit<br />
keine Mindestgebühr festgesetzt ist. Die Gebühr ist<br />
auf volle Euro abgerundet festzusetzen.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 34 3/<strong>2007</strong><br />
(4) Das Recht der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, nach § 18 Abs.<br />
5 BbgStrG bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz<br />
sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen,<br />
wird durch die nach dem Tarif bestehende<br />
Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für<br />
Sondernutzungen nicht berührt.<br />
(5) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die<br />
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bleibt<br />
unberührt.<br />
§ 7<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Gebührenschuldner sind:<br />
a) der Antragsteller,<br />
b) der Erlaubnisnehmer,<br />
c) derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in<br />
seinem Interesse ausüben läßt.<br />
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als<br />
Gesamtschuldner.<br />
§ 8<br />
Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht:<br />
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,<br />
b) bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem<br />
Beginn der Nutzung.<br />
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des<br />
Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner<br />
fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren<br />
werden die folgenden Gebühren zum Ende des<br />
ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres<br />
fällig.<br />
§ 9<br />
Ermäßigung und Gebührenfreiheit<br />
(1) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur<br />
Vermeidung sozialer Härten und aus Gründen des<br />
öffentlichen Interesses der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> kann<br />
auf Antrag im Einzelfall Gebührenermäßigung oder<br />
Gebührenbefreiung gewährt werden.<br />
(2) Von Gebühren sind befreit<br />
1. das Land, die Gemeinden und<br />
Gemeindeverbände, sofern die erlaubnispflichtige<br />
Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen<br />
Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine<br />
beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4<br />
Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung,<br />
des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,<br />
2. die Bundesrepublik und die anderen Länder,<br />
soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.<br />
§ 10<br />
Gebührenerstattung<br />
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung nach<br />
Beginn vorzeitig aufgegeben, so besteht kein<br />
Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.<br />
(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig<br />
erstattet, wenn die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> eine<br />
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die<br />
nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />
§ 11<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer<br />
Bekanntmachung in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
über Erlaubnisse und Gebühren für<br />
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.<br />
12. 1999 und deren 1. Änderungssatzung vom 02.<br />
08. 2000 außer Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>,17.09.2002<br />
Pelinski Mühlpforte<br />
Vorsitzender der Bürgermeisterin<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
Gebührentarif - Sondernutzungsgebühren<br />
1.. Werbeveranstaltungen<br />
1.1. Plakatierung Stck./Tag 0,50 Euro<br />
1.2. Gewerbliche Hand- pro Tag 7,70 Euro<br />
zettelverteilung<br />
1.3. Sonstige Werbung, pro Tag 7,70 Euro<br />
Geschenk- u. Proben<br />
verteilung<br />
1.4. Wandelnde Litfass- pro Tag 7,70 Euro<br />
säulen und Sandwichwerbung<br />
1.5. Informationsstände, pro qm/Tag 2,60 Euro<br />
Ausstellungen<br />
2. Werbeanlagen<br />
2.1. Schaukästen, Ausla- pro qm/Tag 7,70 Euro<br />
gen u. sonstige Wer- pro Werbeträger<br />
beträger, freistehend<br />
o. mit baul. Anlagen<br />
verbunden<br />
2.2. Aufhängen von Werbe- pro qm/Tag 7,70 Euro<br />
trägern im Luftraum pro Werbeträger<br />
über dem Straßenkörper<br />
o. an Brücken u.<br />
sonst. Einrichtungen<br />
2.3. Litfasssäulen, Uhren- pro qm/Monat 7,70 Euro<br />
säulen, Werbetafeln pro Werbefläche<br />
u. vergleichbare Werbeträger<br />
3. Gewerbliche Nutzung<br />
3.1. Verkauf u. Ankauf pro Monat 15,30 Euro<br />
von Waren mindestens<br />
jedoch 5,00 Euro<br />
3.2. Anbieten von gewerb- pro Monat 15,30 Euro<br />
lichen Leistungen mindestens<br />
ohne Verkaufsstand jedoch 5,00 Euro<br />
3.3. Aufstellen von Kios- pro qm/Monat 15,30 Euro<br />
ken, Imbißständen, mindestens<br />
Auslagen,Warenstän- jedoch 5,00 Euro<br />
dern u. sonstigen<br />
Verkaufseinrichtg.<br />
3.4. Aufstellen von Tischen pro qm/Monat 1,00 Euro<br />
u. Sitzgelegenh. f. Straßencafes<br />
u. ä.<br />
3.5. Darbietungen von pro Tag 30,70 Euro
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 35 3/<strong>2007</strong><br />
Schaustellungen,Musikaufführungen,unterhaltendenVorstellungen<br />
und sonst. Lustbarkeiten<br />
4. Veranstaltungen von Straßenfesten<br />
einmalig je lfd. m Straße in Abhängigkeit der<br />
Verkehrsbedeutung<br />
- reine Anliegerstraße 2,60 Euro<br />
- Nebenstraße 4,10 Euro<br />
- Hauptstraße 5,10 Euro<br />
- Ortsverbindungsstraße 7,70 Euro<br />
5. Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf der<br />
öffentl.Verkehrsfläche<br />
insbesondere<br />
- bei Ablagerung von Baumaterial,Heizmaterial, Aufstellung<br />
von Baugerüsten, Baubuden, Bauzäunen und Geräten aller<br />
Art, Absperrmaterial, Container und Müllbehälter etc.<br />
- je angefangene 20 qm bis zu 14 Tagen<br />
je Tag auf unbefestigter Verkehrsfläche 1,00 Euro<br />
auf befestigter " 1,50 Euro<br />
für jeden weiteren Tag<br />
unbefestigte Verkehrsfläche 2,10 Euro<br />
befestigte " 3,10 Euro<br />
6. Aufgraben des Straßenkörpers<br />
- Tagesbaustellen (bis 24 Stunden) incl.<br />
Wiederherrichtung der Fahrbahnoberfläche 30,70 Euro<br />
- Baustellen bis zu 3 Tagen<br />
* geringes Ausmaß (z.B. Kopflöcher)<br />
bis 5 qm 33,20 Euro<br />
* mittleres Ausmaß<br />
je Schachtung bis 15 qm/Grabenzug<br />
bis 10 m 35,80 Euro<br />
* größeres Ausmaß<br />
je Schachtung ab 15 qm/Grabenzug<br />
ab 10 m 38,40 Euro<br />
- Baustellen länger als 3 Tage bis zu einem Monat<br />
* geringes Ausmaß (z. B. Kopflöcher)<br />
bis 5 qm 40,90 Euro<br />
* mittleres Ausmaß je Schachtung<br />
bis 15 qm 46,00 Euro<br />
je Grabung in einem Straßenzug<br />
bis 10 m 40,90 Euro<br />
bis 20 m 46,00 Euro<br />
bis 40 m 51,10 Euro<br />
* größeres Ausmaß - Schachtungen<br />
ab 15 qm 51,10 Euro<br />
* je Grabung in einem Straßenzug<br />
ab 40 m<br />
in Abhängigkeit von der Verkehrseinschränkung nach<br />
räumlichen Ausmaß des beanspruchten<br />
Verkehrsraumes und der Verkehrseinschränkung<br />
a) Gehwege bzw. Randbereiche ab der<br />
Fahrbahnkante, 51,10 Euro<br />
b) bis geringfügige Fahrbahneinengung,<br />
76,70 Euro<br />
c) bis halbseitige " und 102,30 Euro<br />
d) bis zur Vollsperrung 127,80 Euro<br />
Satzung über die Bildung von<br />
Schulbezirken in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
- Schulbezirkssatzung -<br />
Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das<br />
Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001<br />
(GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch den Artikel<br />
15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) und<br />
gemäß § 106 des Gesetzes über die Schulen im Land<br />
Brandenburg - BbgSchulG - vom 12. April 1996 (GVBl. I<br />
S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.<br />
August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch den<br />
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S.<br />
196) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> am 06. Dezember 2006 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
1. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> als Schulträger im Sinne<br />
des § 100 BbgSchulG bestimmt unter Berücksichtigung<br />
der Schulentwicklungsplanung die Schulbezirke<br />
für die Grundschulen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />
2. Maßgeblich für die örtlich zuständige Grundschule<br />
ist gemäß § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG die Wohnung<br />
der oder des Personensorgeberechtigten oder<br />
der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes.<br />
§ 2<br />
Schulbezirke<br />
In der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> werden folgende Schulbezirke<br />
gebildet:<br />
Schulbezirk A<br />
Grundschule<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
Kopernikusstraße 3<br />
01979 <strong>Lauchhammer</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd; <strong>Lauchhammer</strong>-West (Anlage Straßenverzeichnis)<br />
Schulbezirk B<br />
Waldschule <strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
- Grundschule -<br />
Robert-Koch-Straße 4<br />
01979 <strong>Lauchhammer</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Ost, Ortsteil Kostebrau (Anlage Straßenverzeichnis)<br />
Schulbezirk C<br />
Europaschule <strong>Lauchhammer</strong><br />
- Grundschule -<br />
Heinrich-Zille-Straße 14<br />
01979 <strong>Lauchhammer</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte; <strong>Lauchhammer</strong>-Nord, Ortsteil Grünewalde<br />
(Anlage Straßenverzeichnis)<br />
§ 3<br />
Überschneidungsgebiete<br />
1. Es werden 2 Überschneidungsgebiete gebildet, denen<br />
jeweils 2 Grundschulen zugeordnet sind:<br />
Überschneidungsgebiet I:<br />
Grundschule <strong>Lauchhammer</strong>-West /
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 36 3/<strong>2007</strong><br />
Europaschule <strong>Lauchhammer</strong> (Anlage Straßenverzeichnis)<br />
Überschneidungsgebiet II:<br />
Waldschule <strong>Lauchhammer</strong>-Ost /<br />
Europaschule <strong>Lauchhammer</strong> (Anlage Straßenverzeichnis)<br />
2. Für Schulpflichtige aus den Überschneidungsgebieten<br />
bestimmt der Schulträger die zuständige Grundschule.<br />
§ 4<br />
In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten<br />
1. Diese Satzung tritt am am 01. Januar <strong>2007</strong> in Kraft.<br />
2. Gleichzeitig tritt die Schulbezirkssatzung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> vom 05. März 2001 außer Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, den 07. Dezember 2006<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Anlage<br />
Straßenverzeichnis der Schulbezirke<br />
Schulbezirk A - Grundschule <strong>Lauchhammer</strong>-West<br />
Alte Dorfstraße, Alter Bockwitzer Weg, Alter Markt, Am Grubenteich,<br />
Am Hammergraben, Am Luschtgraben, Am <strong>Stadt</strong>rand,<br />
Am Teichdamm, Amselweg, An der Bogjama, An der Trift, Auf<br />
der Schinze, Bärhaus, Beethovenstraße, Berliner Straße, Bockwitzer<br />
Straße, Bogjamaweg, Boots- hausweg, Clara-Zetkin-<br />
Straße, Dimitroffstraße, Dolsthaidaer Straße, Eichenstraße, Eisenbahnstraße,<br />
Elsterweg, Elsterwerdaer Straße, Ernst-Schneller-Straße,<br />
Finsterwalder Straße, Forststraße, Franz-Schubert-<br />
Weg, Fröbelstraße, Gärtnerstraße, Grüne Aue, Gustav-Becker-<br />
Straße, Haskeweg, Heimgartenweg, Hermann-Dietrich-Weg,<br />
Horststraße, Im Giesen, Im Haag, Im Schehlen, Im Wohnpark,<br />
John-Schehr-Straße, Karl-Liebknecht-Weg, Käthe-Kollwitz-Straße,<br />
Kopernikusstraße, Kutteweg, Küchlerweg, Leninstraße,<br />
Lessingstraße, Liebenwerdaer Straße, Ludwig-Braun-Straße,<br />
Mozartstraße, Neue Schehlenstraße, Neulandweg, Otto-<br />
Schlag-Straße, Patschenweg, Plessaer Straße, Puschkinstraße,<br />
Rietschelstraße, Rosenweg, Rote Bergstraße, Rudolf-Breitscheid-Straße,<br />
Ruhlander Straße, Sarattenweg, Schehlenstraße,<br />
Schettelweg, Schmale Straße, Schmiedeweg,<br />
Schwarzheider Straße, Seestraße, Senftenberger Straße,<br />
Steinstraße, Teichstraße, Tettauer Straße, Torgauer Straße,<br />
Triftgasse, Unterhammer, Unterhammerstraße, Wiesenweg,<br />
Zollhausgasse<br />
Schulbezirk B - Waldschule <strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />
Alte Waldstaße, Am Fanggraben, Am Lehrlingsheim, Am Werk,<br />
Am Wiesengrund, Am Wolschinkateich, August-Bebel-Straße,<br />
Bahnhofstraße, Bergmannstraße, Einsiedelstraße, Ernst-Thälmann-Ring,<br />
Ernst-Thälmann-Straße, Feldweg, Fichtestraße,<br />
Formerstraße, Freifrau-von-Löwendal-Straße, Freiherr-vom-<br />
Stein-Platz, Friedenseck, Friedensstraße, Friedhofstraße, Friedrich-Engels-Straße,<br />
Friedrichsthal, Gartenweg, Georg-Scheffler-<br />
Straße, Glück-Auf-Siedlung, Goetheplatz, Goethestraße, Grünhauser<br />
Straße, Hammergrabenstraße, Hammerstraße, Händelstraße,<br />
Heidestraße, Herzberg, Hochstraße, Hüttenstraße, Im<br />
Winkel, Johann-Sebastian-Bach-Straße, Karl-Liebknecht-Straße,<br />
Karl-Marx-Straße, Kirchstraße, Kleine Straße, Knappschaftsweg,<br />
Krankenhausweg, Lindenstraße, Maxim-Gorki-<br />
Straße, Mittelhammerstraße, Mittelstraße, Morgenstern, Oberdorfstraße,<br />
Pappelweg, Robert-Koch-Straße, Rosa-Luxemburg-<br />
Straße, Römerkellerstraße, Sallgaster Straße, Schillerstraße,<br />
Straße der Einheit, Tannenweg, Unterdorfstraße, Wilhelm-Külz-<br />
Straße, Windmühlenstraße, Wischgrundstraße, Wolschinkaweg,<br />
Zum Waldblick, Zum Wasserturm<br />
Schulbezirk C - Europaschule <strong>Lauchhammer</strong><br />
Ahornallee, Alte Bockwitzer Straße, Alte Gartenstraße, Alte<br />
Kleinleipischer Straße, Am Galgenberg, Am Nordring, Am<br />
Waldstadion, An der AWG-Siedlung, An der Feldstraße, AWG,<br />
Bergstraße, Birkenweg, Brunnengasse, Butterberg, Drosselweg,<br />
Dr.-Udo-Bährmann-Straße, Einsteinstraße, Feldstraße,<br />
Finkenweg, Flur, Franz-Liszt-Straße, Friedhofsweg, Friedrich-<br />
Wolf-Straße, Friesenweg, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Gartenstraße,<br />
Glück-Auf-Straße, Grenzweg, Grundhof, Grundhofstraße,<br />
Grünewalder Straße, Hakenstraße, Hammerteichstraße,<br />
Hauptstraße, Heidemühlenweg, Heideweg, Heinrich-Zille-Straße,<br />
Hohe Straße, Horstweg, Jahnstraße, Karl-Huth-Straße, Kiefernweg,<br />
Kirschallee, Kleinleipischer Straße, Kniestraße, Koyne,<br />
Koynestraße, Kranichstraße, Kurze Gasse, Kurze Straße, Lattchenweg,<br />
<strong>Lauchhammer</strong>straße, Lauchstraße, Lichterfelder<br />
Straße, Lindenallee, Lindenplatz, Maasbergstraße, Meisenweg,<br />
Mückenbergerstraße, Mühlenweg, Nordstraße, Obergasse,<br />
Platz der Solidarität, Poststraße, Quergasse, Querweg, Richard-Wagner-Straße,<br />
Robinienweg, Schmelzweg, Schöne<br />
Höhe, Schulplatz, Schulstraße, Schwalbenweg, Seewaldstraße,<br />
Seewaldweg, Seilergasse, Siedlerstraße, Spechtweg, Starke<br />
Straße, Staupitzer Straße, Straße am Koynesee, Straße der<br />
Freundschaft, Thomas-Müntzer-Straße, Tschaikowskistraße,<br />
Uferweg, Vogelherdweg, Waldesruh, Waldsiedlung, Waldstraße,<br />
Wasserturmstraße, Wehrstraße, Weinbergsiedlung, Weinbergstraße,<br />
Weststraße, Wilhelm-Pieck-Straße, Ziegeleiweg<br />
Anlage<br />
Überschneidungsgebiet I: Grundschule <strong>Lauchhammer</strong>-<br />
West / Europaschule<br />
Am Luschtgraben, Finsterwalder Straße, Franz-Mehring-Straße,<br />
Friedrich-Ebert-Straße, Geschwister- Scholl-Straße, Grüne<br />
Straße, Heinrich-Heine-Straße, Siedlerweg, Stangenweg<br />
Überschneidungsgebiet II: Waldschule <strong>Lauchhammer</strong>-Ost /<br />
Europaschule<br />
Am Bürgerhaus, An der Feuerwehr, Bertolt-Brecht-Straße,<br />
Brunnenstraße, Cottbuser Straße, Dietrich-Heßmer-Platz,<br />
Ernst-Toller-Straße, Friedhofsgasse, Friedrichsthaler Straße,<br />
Georg-Herwegh-Straße, Gerhart-Hauptmann-Straße, Hegelstraße,<br />
Johannes-Robert-Becher-Straße, Kohlgasse, Lutherstraße,<br />
Makarenkostraße, Margeritenstraße, Max-Baer-Straße,<br />
Mühlenstraße, Martin-Andersen-Nexö-Straße, Naundorfer Straße,<br />
Ortrander Straße, Otto-Hurraß-Eck, Otto-Hurraß-Straße,<br />
Pestalozzistraße, Querstraße, Schmale Gasse, Siedlergasse,<br />
Taubenstraße, Theodor-Körner-Straße, Thomas-Mann-Straße,<br />
Töpfergasse, Wehlenteichweg, Wilhelm-Oberhaus-Straße
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 37 3/<strong>2007</strong>
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 38 3/<strong>2007</strong>
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 39 3/<strong>2007</strong><br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
über die Erhebung von Gebühren<br />
für die Kindertagesstättenbetreuung<br />
(Kita-Gebührensatzung)<br />
Gemäß § 17 Kindertagesstättengesetz für das Land<br />
Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384) in Verbindung<br />
mit § 5 Gemeindeordnung in Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni<br />
2006 (GVBl. I S. 74) und § 1 Abs. 3<br />
Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg<br />
(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.<br />
März 2004 (GVBl. I S. 174) zuletzt geändert durch Gesetz<br />
vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
<strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung<br />
am 06. Dezember 2006 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
1. Für die Inanspruchnahme der<br />
Kinderbetreuungsleistungen der unter Trägerschaft<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> stehendenden Kindertagesstätte<br />
werden Elternbeiträge in Form von Gebühren<br />
nach dieser Satzung erhoben.<br />
2. Voraussetzungen zur Aufnahme eines Kindes in die<br />
kommunale Kindertagesstätte sind der Rechtsanspruch<br />
auf Kinderbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 und<br />
3 KitaG und der Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages<br />
mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />
§ 2<br />
Gebührenpflichtige<br />
1. Gebührenpflichtig sind die<br />
Personensorgeberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5<br />
und Nr. 6 SGB VIII, auf deren Veranlassung das<br />
Kind eine kommunale Kinderbetreuung in Anspruch<br />
nimmt.<br />
2. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen<br />
von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />
§ 3<br />
Gebührenmaßstäbe<br />
1. Die Betreuungsgebühren werden nach dem Jahreseinkommen,<br />
dem Betreuungsbedarf, der Anzahl der<br />
unterhaltsberechtigten Kinder sowie der Betreuungsform<br />
(Krippe, Kindergarten, Hort) bemessen<br />
(siehe Anlage). Die Anlage ist Bestandteil der Satzung<br />
(Blatt 1 – 3).<br />
Die Differenzierung der Betreuungsgebühren nach<br />
der Betreuungsform richtet sich in Kindertagesstätten<br />
nach folgenden Altersgruppen:<br />
Krippe: Kinder bis zum vollendeten<br />
3. Lebensjahr<br />
Kindergarten: Kinder ab dem 3. Lebensjahr<br />
bis zur Einschulung<br />
Hort: Kinder im Grundschulalter<br />
(1. - 6. Klasse)<br />
Die Betreuung der Kinder kann sowohl in altershomogenen<br />
als auch in altersgemischten Gruppen erfolgen.<br />
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anzurechnenden<br />
Einkommen der Gebührenpflichtigen<br />
des Vorjahres.<br />
2. Die Betreuungsgebühren werden entsprechend der<br />
Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt.<br />
Ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind ermäßigen<br />
sich für die Gebührenpflichtigen die Betreuungsgebühren<br />
um jeweils 10 % des Gebührensatzes/unterhaltsberechtigtes<br />
Kind.<br />
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird jedes<br />
im Haushalt lebende Kind als unterhaltsberechtigt<br />
angesehen. Danach haben die Gebührenpflichtigen<br />
nachzuweisen, dass das Kind weiterhin unterhaltsberechtigt<br />
ist.<br />
Die Gebührenpflichtigen haben bei Abschluss des<br />
Betreuungsvertrages die Anzahl der unterhaltsberechtigten<br />
Kinder der Familie anzugeben. Erfolgt die<br />
Mitteilung durch die Gebührenpflichtigen erst zu einem<br />
späteren Zeitpunkt oder erhöht sich die Anzahl<br />
der unterhaltsberechtigten Kinder infolge der Geburt<br />
eines weiteren Kindes, so wird die Ermäßigung auf<br />
die zu entrichtenden Betreuungsgebühren ab dem<br />
Monat, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt, gewährt.<br />
3. Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen (§§ 33,<br />
34 SGB VIII) werden die Betreuungsgebühren gemäß<br />
§ 17 Abs. 1 S. 3 KitaG vom zuständigen örtlichen<br />
Träger der Jugendhilfe übernommen.<br />
4. Die Betreuungsgebühren werden als<br />
Monatsgebühren festgesetzt und monatlich erhoben.<br />
Der Monat Juli ist gebührenfrei, ausgenommen<br />
§ 4 Ziffer 1 bis 3. Damit sind Krankheiten, Ferien<br />
und Schließzeiten abgegolten.<br />
§ 4<br />
Erhöhter Betreuungsbedarf bei der Ferienbetreuung<br />
und den unterrichtsfreien Tagen, der zeitweiligen<br />
Betreuung, der Überschreitung der Betreuungszeit<br />
1. An unterrichtsfreien Tagen sowie in den Ferien ist<br />
im Hort für Kinder mit nachgewiesenem Anspruch<br />
auf längere Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Ki-
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 40 3/<strong>2007</strong><br />
taG eine Ganztagsbetreuung möglich. Die Beantragung<br />
der Ganztagsbetreuung hat 4 Wochen vor Beginn<br />
der Ferien bzw. der variablen unterrichtsfreien<br />
Tage in der Kindertagesstätte zu erfolgen.<br />
Eine eventuelle Verlängerung der Betreuungszeit<br />
während der variablen unterrichtsfreien Tage hat<br />
keine Auswirkung auf die Höhe der für diesen Monat<br />
zu entrichtenden Betreuungsgebühren.<br />
Bei längeren Betreuungszeiten im Hort während der<br />
Schulferien werden zusätzlich zur Betreuungsgebühr<br />
nachfolgende Gebühren erhoben:<br />
von 4 h auf 5 - 7 h + 1,00 Euro/Tag<br />
von 4 h auf 8 - 10 h + 2,00 Euro/Tag<br />
von 5 - 7 h auf 8 - 10 h + 1,00 Euro/Tag<br />
2. In begründeten Fällen ist die zeitweilige Betreuung<br />
von Kindern in der Kindertagesstätte möglich. Unabhängig<br />
von § 3 Ziffer 1 wird eine Betreuungsgebühr<br />
in Höhe von 2,00 €/Stunde erhoben.<br />
3. Führt die unbegründete Überschreitung der vereinbarten<br />
Betreuungszeit zu einer Verlängerung der<br />
Regelöffnungszeit der Kita, so sind von den Gebührenpflichtigen<br />
10,00 € je angefangene Betreuungsstunde<br />
zu zahlen.<br />
§ 5<br />
Jahreseinkommen<br />
1. Die Betreuungsgebühren sind nach der wirtschaftlichen<br />
Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen<br />
gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus<br />
ihrem Jahreseinkommen. Einkommen im Sinne dieser<br />
Satzung sind:<br />
a) bei nichtselbständiger Tätigkeit die<br />
Bruttoeinnahmen abzüglich der nachgewiesenen<br />
Werbungskosten, mindestens in Höhe des jeweils<br />
gültigen steuerlichen Pauschalbetrages;<br />
b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus<br />
Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft<br />
die Summe der positiven Einkünfte (Gewinn);<br />
c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen (abzüglich Werbungskosten).<br />
2. Zur Sicherung einer Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen<br />
werden steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen<br />
und zur Deckung des Lebensunterhaltes<br />
bestimmte öffentliche Leistungen den Einkünften<br />
hinzugerechnet. Zu diesen sonstigen Einkünften<br />
zählen alle Einnahmen, unabhängig davon,<br />
ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die<br />
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, z.B.<br />
a) Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld,<br />
Konkursausfallgeld nach SGB III,<br />
b) Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II,<br />
c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,<br />
d) Wohngeld,<br />
e) Renten,<br />
f) Unterhaltsleistungen für die Gebührenpflichtigen<br />
und deren Kinder,<br />
g) sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen<br />
(Krankengeld, Mutterschaftsgeld,<br />
Verletztengeld, Übergangsgeld),<br />
h) Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz<br />
und sonstigen sozialen Gesetzen.<br />
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden<br />
bei den Einkünften gemäß Buchstaben a), b), c) die<br />
Regelleistungssätze mit einem pauschalierten Aufschlag<br />
von 20 % versehen (Bruttoprinzip).<br />
3. Positive Einkünfte einer Einkommensart werden<br />
nicht mit negativen Einkünften einer anderen Einkommensart<br />
verrechnet. Die positiven Einkünfte eines<br />
Gebührenpflichtigen werden nicht mit den negativen<br />
Einkünften des anderen Gebührenpflichtigen<br />
(Elternteil) verrechnet.<br />
4. Folgende Leistungen für die Gebührenpflichtigen<br />
gehören nicht zum Jahreseinkommen:<br />
- Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz<br />
(BKGG) bzw. dem Einkommenssteuergesetz<br />
(EstG),<br />
- Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />
(BerzGG),<br />
- Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld),<br />
-Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />
(BAföG),<br />
- Berufsausbildungsbeihilfen (BAB).<br />
5. Nicht dem Haushalt angehörende<br />
unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch<br />
gebührenmindernd aus, dass nachweislich geleistete<br />
Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher<br />
Verpflichtungen vom Jahreseinkommen abgezogen<br />
werden.<br />
6. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird das<br />
Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern<br />
sie die Eltern des Kindes sind. Dabei kommt es<br />
nicht darauf an, dass beide Eltern Personensorgeberechtigte<br />
sind.<br />
Steht ein Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft<br />
in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung<br />
zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt.<br />
Als Einkommen sind aber die Unterhaltsansprüche,<br />
die der Vater oder die Mutter des Kindes gegenüber<br />
ihrem Lebenspartner in eheähnlichen Gemeinschaften<br />
haben können, zu berücksichtigen.<br />
Bei allein erziehenden und nachweislich getrennt lebenden<br />
Elternpaaren bleibt das Einkommen des<br />
nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 41 3/<strong>2007</strong><br />
unberücksichtigt, jedoch wird in diesem Fall der<br />
nachgewiesene Unterhalt dem Einkommen<br />
hinzugerechnet. Erfolgt ein konkreter Nachweis des<br />
zu entrichtenden Unterhaltes nicht, wird von dem<br />
Regelunterhalt ausgegangen.<br />
§ 6<br />
Festsetzung der Gebühren<br />
1. Bei Anmeldung der Kinder ist die Bemessungsgrundlage<br />
für die Höhe der Betreuungsgebühren das<br />
Jahreseinkommen der Gebührenpflichtigen gemäß<br />
§ 3 Ziffer 1 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.<br />
Auf dieser Grundlage wird ein vorläufiger Gebührenbescheid<br />
erstellt. Entsprechend dem tatsächlichen<br />
Jahreseinkommen für das jeweilige<br />
Kalenderjahr wird dann der endgültige Gebührenbescheid<br />
festgesetzt. Die Einkommensnachweise sind<br />
hierfür bis spätestens 30. März des nachfolgenden<br />
Jahres einzureichen. Mit der Festsetzung des endgültigen<br />
Gebührenbescheides erfolgt eine Neubestimmung<br />
der Betreuungsgebühren, eventuelle<br />
Überzahlungen werden zurückerstattet. Bei Nachzahlungen<br />
wird zur Begleichung der Schuld eine<br />
Monatsfrist eingeräumt. In besonderen Härtefällen<br />
haben die Gebührenpflichtigen die Möglichkeit, eine<br />
Ratenzahlung zu beantragen. Ein Rechtsanspruch<br />
auf Ratenzahlung besteht nicht.<br />
2. In begründeten Fällen, insbesondere wenn das Jahreseinkommen<br />
der Gebührenpflichtigen eine deutliche<br />
Minderung der Betreuungsgebühr erwarten<br />
lässt, ist die Erstellung eines vorläufigen Gebührenbescheides<br />
entsprechend den Einkommensnachweisen<br />
aus dem laufenden Kalenderjahr möglich.<br />
Ein Anspruch auf geminderte Betreuungsgebühr besteht<br />
erst ab dem Monat, in dem die Veränderung<br />
schriftlich angezeigt wurde.<br />
3. Bei Abmeldung eines Kindes aus der Kindertagesstätte<br />
muss sowohl das Jahreseinkommen des vorherigen<br />
als auch des laufenden Kalenderjahres bis<br />
zum Monat der Abmeldung nachgewiesen werden.<br />
Auf dieser Grundlage erfolgt dann die Erstellung<br />
des endgültigen Gebührenbescheides.<br />
4. Die Gebührenpflichtigen haben geeignete Unterlagen<br />
zum Nachweis ihres Jahreseinkommens vorzulegen.<br />
Geeignete Einkommensnachweise können u.<br />
a. sein:<br />
- Jahresverdienstbescheinigung,<br />
- Lohnsteuerkarte,<br />
- Einkommenssteuerbescheid Finanzamt,<br />
- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld II /<br />
Sozialgeld nach SGB II,<br />
- Sozialhilfebescheid nach SGB XII,<br />
- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I nach<br />
SGB III,<br />
- Bewilligungsbescheid Wohngeld,<br />
- Vorauszahlungsbescheid Finanzamt.<br />
Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid<br />
erhalten haben, wird von einer Einkommensselbsteinschätzung<br />
ausgegangen. Nach<br />
Erhalt des ersten Einkommenssteuerbescheides erfolgt<br />
eine Nachveranlagung (Korrektur).<br />
5. Werden keine oder nur unvollständige Einkommensnachweise<br />
durch die Gebührenpflichten erbracht,<br />
so erfolgt die Erstellung des Leistungsbescheides<br />
auf der Grundlage des Höchstbetrages unter<br />
Beachtung der Bemessungskriterien Betreuungsform,<br />
unterhaltsberechtigte Kinder und Betreuungsbedarf.<br />
6. Das Verarbeiten von personenbezogenen Daten ist<br />
zulässig, soweit sie zur Festsetzung und Erhebung<br />
der Betreuungsgebühren erforderlich sind. Die Daten<br />
sind zu löschen, sobald die Erfüllung dieser Aufgabe<br />
nach Satz 1 entfällt.<br />
§ 7<br />
Gebührenpflicht<br />
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des<br />
Kindes in die Kindertagesstätte aufgrund eines entsprechenden<br />
Antrages und endet mit dem Ablauf<br />
des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.<br />
2. Vor Aufnahme in die Kindertagesstätte wird eine<br />
stundenweise, gebührenfreie Eingewöhnungszeit<br />
für den Zeitraum von 10 Tagen gewährt. Die Eingewöhnungszeit<br />
ist im Vorfeld mit der Leiterin der Kindertagesstätte<br />
schriftlich zu vereinbaren.<br />
3. Bei Aufnahme des Kindes innerhalb eines Monats<br />
haben die Gebührenpflichtigen die Betreuungsgebühr<br />
für diesen Monat anteilig zu entrichten. Als<br />
Grundlage werden durchschnittlich 21 Betreuungstage/Monat<br />
festgelegt.<br />
Ab- und Ummeldungen des Kindes sind der Leiterin<br />
der Kindertagesstätte schriftlich mitzuteilen. Die Abund<br />
Ummeldefrist beträgt einen Monat zum Monatsende.<br />
4. Wird innerhalb eines Monats eine Änderung des Betreuungsbedarfs<br />
oder Betreuungsform vereinbart,<br />
so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende<br />
(höhere oder niedrigere) Gebühr erhoben.<br />
5. Vorübergehende Abwesenheit oder Erkrankung der<br />
Kinder lässt die Höhe der Betreuungsgebühren unberührt.<br />
Nur bei nachgewiesener Krankheit des Kindes<br />
über vier zusammenhängende Wochen<br />
(ärztliches Attest) wird jeweils die volle Monatsgebühr<br />
erlassen.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 42 3/<strong>2007</strong><br />
§ 8<br />
Fälligkeit<br />
1. Die Betreuungsgebühr ist am 3. Werktag des Monats<br />
fällig.<br />
2. Die monatliche Gebührenzahlung erfolgt bargeldlos.<br />
Bei der Zahlungsart kann der Gebührenpflichtige<br />
zwischen<br />
a) Selbsteinzahlung / Überweisung (Zahlschein)<br />
b) Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) wählen.<br />
§ 9<br />
Zahlungsverzug und Ausschlussgründe<br />
Geraten die Gebührenpflichtigen in Zahlungsverzug, so<br />
wird ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet.<br />
§ 10<br />
Essenversorgung<br />
Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in der<br />
kommunalen Kindertagesstätte wird ein Essengeld auf<br />
der Grundlage einer gesonderten Satzung erhoben.<br />
§ 11<br />
In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten<br />
1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar<br />
<strong>2007</strong> in Kraft.<br />
2. Gleichzeitig tritt die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung<br />
vom 05. Juli 2001 außer<br />
Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, den 07. Dezember 2006<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Tabelle für 100 %) - Betreuungszeit:<br />
Krippe / Kiga:<br />
Hort:<br />
Monatsgebühren in Euro<br />
über 4 Stunden bis 6 Stunden<br />
über 3 Stunden bis 4 Stunden<br />
Jahreseinkommen 1 unterhaltsber. Kind 2 unterhaltsber. Kinder<br />
3 unterhaltsber. Kinder 4 unterhaltsber. Kinder 5 unterhaltsber. Kinder<br />
in Euro Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort<br />
<br />
167 130 114 150 117 1<strong>03</strong> 134 104 91 117 91 80 100 78 68<br />
Grundbetrag 90 % vom Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag<br />
Anlage<br />
Blatt 1
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 43 3/<strong>2007</strong><br />
Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Tabelle für 90 %) - Betreuungszeit: Krippe / Kiga:<br />
Hort:<br />
Monatsgebühren in Euro<br />
bis 4 Stunden<br />
2 bis 3 Stunden<br />
Jahreseinkommen 1 unterhaltsber. Kind 2 unterhaltsber. Kinder 3 unterhaltsber. Kinder 4 unterhaltsber. Kinder 5 unterhaltsber. Kinder<br />
in Euro Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort<br />
<br />
150 117 1<strong>03</strong> 135 105 93 120 94 82 105 82 72 90 70 62<br />
Grundbetrag 90 % vom Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag<br />
Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
(Tabelle für 125 %) - Betreuungszeit: Krippe / KKiga: über 6 Stunden bis 10 Stunden<br />
Hort:<br />
über 4 Stunden<br />
Monatsgebühren in Euro<br />
Jahreseinkommen 1 unterhaltsber. Kind 2 unterhaltsber. Kinder 3 unterhaltsber. Kinder 4 unterhaltsber. Kinder 5 unterhaltsber. Kinder<br />
in Euro Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort<br />
<br />
209 163 143 188 147 129 167 130 114 146 114 100 125 98 86<br />
Grundbetrag 90 % vom Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag<br />
Anlage<br />
Blatt 2<br />
Anlage<br />
Blatt 3
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 44 3/<strong>2007</strong><br />
Satzung über Aufwandsentschädigungen<br />
für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler<br />
Vertretungen und Ausschüsse der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
Aufgrund der §§ 5, 35 Abs. 2 Nr. 10, 37 Abs. 4 Satz 3,<br />
Abs. 5 und § 54 c der Gemeindeordnung für das Land<br />
Brandenburg vom 10. Oktober 2001(GVBl. I S. 154),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.<br />
März 2004 (GVBl. I S.55) hat die<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
in ihrer Sitzung am 20. April 2005 folgende Satzung über<br />
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder<br />
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Lauchhammer</strong> beschlossen.<br />
§ 1<br />
Aufwandsentschädigung für <strong>Stadt</strong>verordnete<br />
und Ortsbeiratsmitglieder<br />
(1) Für <strong>Stadt</strong>verordnete wird eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />
85 Euro festgesetzt.<br />
(2) Für Mitglieder von Ortsbeiräten, die nicht zugleich<br />
Ortsbürgermeister sind und nicht nach Ziffer (1)<br />
entschädigt werden, wird eine monatliche<br />
Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Aufwandsentschädigungen für besondere<br />
Funktionen<br />
Die Vorsitzenden von <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />
Hauptausschuss und Fraktionen sowie<br />
Ortsbürgermeister erhalten monatlich folgende<br />
Aufwandsentschädigung:<br />
(1) 340 Euro - Vorsitzender der<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
(2) 280 Euro - Vorsitzender des<br />
Hauptausschusses<br />
(3) 85 Euro - Vorsitzende der Fraktionen<br />
(4) 175 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils<br />
mit 501 - 750 Einwohner<br />
(5) 245 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils<br />
mit 751 - 1000 Einwohner<br />
(6) 315 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils<br />
mit 1001 - 1500 Einwohner<br />
(7) 430 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils<br />
mit 1501 - 2000 Einwohner.<br />
Diese Entschädigung wird zusätzlich zur Entschädigung<br />
nach § 1 geleistet. Stehen mehrere<br />
Aufwandsentschädigungen nach § 2 nebeneinander, so<br />
wird nur die höhere gewährt.<br />
§ 3<br />
Sitzungsgeld<br />
(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 13 Euro je<br />
Sitzung. Sitzungsgeld erhalten<br />
1. Abgeordnete für die Teilnahme an Sitzungen<br />
der SVV<br />
2. Abgeordnete für die Teilnahme an Sitzungen<br />
der Ausschüsse, in denen sie als Mitglied oder<br />
Vertreter teilnehmen<br />
3. Mitglieder des Ortsbeirats für die Teilnahme an<br />
Sitzungen des Ortsbeirats - max. 6 im Jahr<br />
4. Ortsbürgermeister für die Teilnahme an<br />
Sitzungen der SVV, wenn die Teilnahme im<br />
Rahmen der Zuständigkeit erfolgt ist<br />
5. Sachkundige Einwohner für die Teilnahme an<br />
Sitzungen ihres Ausschusses.<br />
(2) Fachausschussvorsitzende außer Vorsitzende des<br />
Hauptausschusses erhalten für jede von ihnen<br />
geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches<br />
Sitzungsgeld in Höhe von 65 Euro.<br />
§ 4<br />
Entschädigungen bei Wahrnehmung von<br />
Vertretungen<br />
Entschädigung für Vertretungstätigkeit wird gewährt an<br />
den/die<br />
1. Stellvertreter des SVV-Vorsitzenden<br />
2. Stellvertreter des HA-Vorsitzenden<br />
3. Stellvertreter der Fraktionsvorsitzenden<br />
4. Stellvertreter der Ortsbürgermeister<br />
a. In Höhe von 50 % der zusätzlichen<br />
Aufwandsentschädigung des Vertretenen, wenn die<br />
Vertretungsdauer mindestens 2 Wochen pro<br />
Vertretungsfall beträgt. Die Aufwandsentschädigung<br />
des Vertretenen ist um den entsprechenden Betrag<br />
zu kürzen.<br />
b. In Höhe von 100 % der zusätzlichen<br />
Aufwandsentschädigung, wenn eine Funktion nicht<br />
besetzt ist und sie daher vom Stellvertreter in vollem<br />
Umfang wahrgenommen wird (= amtierender<br />
Vorsitz).<br />
c. Doppeltes Sitzungsgeld nach § 3 (1) wird an ein<br />
Mitglied gezahlt, das die Sitzung eines Gremiums in<br />
Vertretung leitet, weil Vorsitzender und Stellvertreter<br />
an der Teilnahme gehindert sind, und keine<br />
Entschädigung nach a. oder b. gezahlt wird.<br />
§ 5<br />
Zahlungsbestimmungen<br />
(1) Die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld<br />
werden vierteljährlich nachträglich gezahlt. Die<br />
Zahlung erfolgt bargeldlos (Überweisung).<br />
(2) Aufwandsentschädigungen werden monatlich<br />
gewährt, Sitzungsgelder pro Sitzung. Für mehrere<br />
Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld<br />
gezahlt.<br />
(3) Fehlen im § 3 genannte Personen bei einer Sitzung,<br />
für die Sitzungsgeld gewährt wird, erhalten diese<br />
kein Sitzungsgeld.<br />
(4) Wird ein Mandat für zwei Monate nicht ausgeübt, so<br />
ist spätestens ab dem dritten Kalendermonat die<br />
Zahlung der Aufwandsentschädigung einzustellen.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 45 3/<strong>2007</strong><br />
§ 6<br />
Verdienstausfall<br />
(1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der<br />
Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld<br />
abgegolten. Er wird auf Antrag und nur gegen<br />
Nachweis erstattet. Selbständige und freiberuflich<br />
Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft<br />
machen. Als Höchstsatz werden 8 Euro/h festgelegt.<br />
(2) Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten<br />
zehnten Lebensjahr kann für die Dauer der<br />
mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine<br />
Entschädigung gegen Nachweis gewährt werden,<br />
wenn die Übernahme der Betreuung durch einen<br />
Personensorgeberechtigten während dieser Zeit<br />
nicht möglich ist. Der Höchstsatz für die<br />
Kinderbetreuung beträgt 13 Euro je Stunde.<br />
(3) Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden<br />
bzw. arbeitstäglich auf 8 Stunden begrenzt.<br />
(4) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen<br />
der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine<br />
auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen<br />
wird.<br />
§ 7<br />
Reisekostenentschädigung<br />
(1) Fahrten zu Sitzungen der<br />
<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, der Ausschüsse und<br />
der Ortsbeiräte sind keine Dienstreisen im Sinne des<br />
Bundesreisekostengesetzes. Ihre Aufwendungen<br />
sind mit der pauschalen monatlichen<br />
Aufwandsentschädigung und dem Sitzungsgeld<br />
abgegolten.<br />
(2) Für Mitglieder der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
und der Ausschüsse wird eine Reisekostenvergütung<br />
auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes<br />
gewährt.<br />
(3) Reisekostenvergütung wird nur für Dienstreisen<br />
gewährt, die vom Hauptausschuss angeordnet oder<br />
genehmigt wurden. In begründeten Ausnahmefällen<br />
(insbesondere Dringlichkeit) besteht die Möglichkeit<br />
der nachträglichen Genehmigung der Dienstreise.<br />
§ 8<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in<br />
Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vom 05.07.2002 außer Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 21.04.2005<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Gestaltungssatzung<br />
Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
Örtliche Bauvorschrift zur Wahrung und<br />
Entwicklung der städtebaulichen Eigenart<br />
der Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />
Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des <strong>Stadt</strong>bildes<br />
von <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte, das von besonderer geschichtlicher,<br />
architektonischer und städtebaulicher Bedeutung<br />
ist, hat aufgrund des § 81 der Brandenburgischen<br />
Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 20<strong>03</strong> (GVBl. I<br />
S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember<br />
2005 (GVBl. I S. 267), in Verbindung mit § 5 der Gemeindeordnung<br />
für das Land Brandenburg (GO), in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001<br />
(GVBl. I. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />
Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer<br />
Sitzung am 22. Februar 2006 folgende Gestaltungssatzung<br />
Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte beschlossen.<br />
§ 1<br />
Örtlicher Geltungsbereich<br />
(1) Die Gültigkeit dieser Satzung erstreckt sich auf das<br />
Gebiet der Innenstadt von <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte.<br />
2) Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in<br />
der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage 1 ist Bestandteil<br />
dieser Satzung<br />
§ 2<br />
Sachlicher Geltungsbereich<br />
Die Satzung ist anzuwenden bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten<br />
und allen Veränderungen der äußeren<br />
Gestaltung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie anderen<br />
Anlagen und Einrichtungen, die vom öffentlichen<br />
Raum einsehbar sind.<br />
§ 3<br />
Allgemeine Anforderungen<br />
Alle Maßnahmen sollen hinsichtlich<br />
* des Gebäudetyps,<br />
* der Mischung verschiedener Gebäudetypen,<br />
* der Art und Größe der Baukörper,<br />
* der Dachausbildung,<br />
* der Gliederung der Straßenfassade,<br />
* des Verhältnisses von Wandfläche zu<br />
Öffnungen,<br />
* der Ausbildung der Öffnungen,<br />
* des Materials der Oberflächen,<br />
* der Farbgebung,<br />
* der zusätzlichen Bauteile,<br />
* der Gestaltung öffentlicher und privater Freiflächen<br />
und<br />
* der Werbeanlagen und Warenautomaten<br />
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise<br />
ausgeführt werden, dass die geschichtliche, architektonische<br />
und städtebauliche Eigenart des <strong>Stadt</strong>bildes<br />
von <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte gesichert und gefördert wird.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 46 3/<strong>2007</strong><br />
§4<br />
Bauflucht<br />
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten muss die vorhandene<br />
Bauflucht über die gesamte Fassadenbreite<br />
und in allen Geschossen eingehalten werden.<br />
Für den Fall, dass die Bauflucht nicht in jedem Fall durch<br />
die vorhandene Bebauung eindeutig definiert werden<br />
kann, erfolgt deren Festsetzung durch das Bauamt der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />
§ 5<br />
Dächer<br />
(1) Die Dächer von Hauptgebäuden sind mit symmetrisch<br />
geneigten Dachflächen von 40° bis 60° auszubilden.<br />
(2) Die Dachflächen von Hauptgebäuden sind einheitlich<br />
zu decken. Dacheindeckungen sollen aus naturrot<br />
bis rotbraunen Dachziegeln und nicht glänzend<br />
sein. Lüfterziegel sind nur in technisch bedingten<br />
Ausnahmen zulässig. Für ursprünglich mit<br />
Schiefer gedeckte Dachflächen und Dachaufbauten<br />
sowie für exponierte Gebäude sind Schieferschindeln<br />
zulässig.<br />
(3) Bei Neu- oder Umbau von Dächern muss mindestens<br />
eines der die Geometrie der Dachfläche bestimmenden<br />
Elemente wie Dachneigung, Traufoder<br />
Firsthöhe von den Nachbargebäuden abweichen.<br />
(4) An der Traufe kann ein Dachüberstand von bis zu<br />
0,30 m vorgesehen werden; Überstände an den<br />
Ortgängen der Giebel und Gauben sind bis zu 0,10<br />
m zulässig. Die Verwendung von Ortgangformziegeln<br />
an vor 1949 errichteten Gebäuden ist nicht zulässig.<br />
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandene<br />
Traufgesimse sind zu erhalten. Traufgesimse,<br />
Dachüberstände, Kehlen und Firste sind in<br />
einer der umgebenden Bebauung entsprechenden<br />
Bauweise auszuführen. Nach 1990 durchgeführte<br />
Baumaßnahmen, die eine maßgebliche Änderung<br />
des Bestandes zur Folge hatten, sind dabei zu vernachlässigen.<br />
(6) Drempel sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig.<br />
§ 6<br />
Dachaufbauten<br />
(1) Als Dachaufbauten sind zulässig: Frontspieß,<br />
Zwerchhaus, Gaube, Mansardenfenster, Dachfenster,<br />
Schornsteine, Gitter und technische Anlagen.<br />
(2) Spitz-, Schlepp-, Segmentbogen- und Walmgauben<br />
sowie Fledermausgauben sind zulässig. Die vertikalen<br />
Seitenflächen der Gauben sind zu putzen,<br />
ausnahmsweise kann mit Holz, Zink- oder Kupferblech<br />
verkleidet werden. Die Eindeckung des Gaubendaches<br />
ist im Material der Dachdeckung auszuführen,<br />
Zink- und Kupferblechabdeckungen sind<br />
ausnahmsweise zulässig.<br />
(3) Bei einer Neueinordnung sind die Gauben aus der<br />
Fassadengestaltung zu entwickeln. Dachgauben<br />
sind auf die Fensterachsen oder auf die Achse der<br />
Mauerfläche zwischen zwei Geschossfenstern auszurichten.<br />
Ausnahmsweise ist eine gleichmäßige<br />
Verteilung auf der Dachfläche zulässig. Unzulässig<br />
sind Gauben mit Flachdach (weniger als 15 % Neigung),<br />
Dacheinschnitte und Dachterrassen.<br />
Dachgauben sind nur als Einzelgauben zulässig.<br />
Sie dürfen eine Breite von 2,00 m nicht überschreiten.<br />
Der Abstand zwischen zwei Gauben muss größer<br />
sein als die Breite einer Gaube, mindestens jedoch<br />
1,30 m. Die Gaube muss zur Traufe einen Abstand<br />
von mindestens zwei Dachsteinen haben und<br />
mindestens drei Dachsteine unterhalb des Firstes<br />
in das Dach einbinden. Vom Dachende (Ortgang)<br />
muss die Gaube einen Abstand von mindestens<br />
1,30 m aufweisen.<br />
(4) Liegende Dachwohnfenster sind nur auf einer vom<br />
öffentlichen Raum nicht einsehbaren Seite oder bei<br />
Gebäuden mit mindestens zwei Vollgeschossen zulässig.<br />
Dachausstiegsfenster bis zur Größe von 47<br />
cm x 52 cm (Glasfläche ca. 0,22 m²) können vorgesehen<br />
werden.<br />
(5) Schornsteinköpfe sind ziegelsichtig in Klinker auszuführen.<br />
Die Verwendung von Fertigteilschornsteinen<br />
sowie die Verkleidung von Schornsteinköpfen<br />
ist unzulässig.<br />
(6) Feste Steigleitern, Austritte, Blitzableiter sind auf<br />
ein Mindestmaß zu beschränken und möglichst auf<br />
der straßenabgewandten Seite anzubringen. Historische,<br />
schmuckreich gestaltete Blitzableiter sind zu<br />
erhalten.<br />
(7) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind am<br />
Gebäude an nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbaren<br />
Bauteilen anzubringen. Ist zur Sicherung<br />
eines ausreichenden Empfangs eine solche Anordnung<br />
nicht möglich, muss sich die Empfangsanlage<br />
der Farbe des Daches anpassen. Bei mehreren Abnehmern<br />
pro Haus sind Gemeinschaftsantennen<br />
vorzusehen.<br />
(8) Solarenergieanlagen sind an denkmalgeschützten<br />
Gebäuden nur an einer vom öffentlichen Raum<br />
nicht einsehbaren Seite zulässig.<br />
§ 7<br />
Gestaltung der Fassaden<br />
(1) Die der Straße zugewandten Fassaden von Hauptgebäuden<br />
sind als Lochfassaden zu gestalten. Öffnungen<br />
sind in jedem Geschoss vorzusehen. Die<br />
Gesamtheit aller Öffnungsflächen muss kleiner sein<br />
als die geschlossenen Wandflächen. Völlig geschlossene<br />
Fassaden oder Fassaden mit extrem<br />
kleinen Öffnungen sind unzulässig.<br />
(2) Die vorhandenen Gebäudefassaden sind so zu erhalten,<br />
dass ihre unterschiedlichen Maßverhältnisse<br />
nach Breite und Höhe sowie ihr Parzellenbezug
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 47 3/<strong>2007</strong><br />
deutlich ablesbar bleiben. Die vorhandene Fassadensymmetrie<br />
ist beizubehalten.<br />
(3) Bei geschlossener Bebauung müssen Fassadenabschnitte<br />
durch mindestens zwei der nachfolgenden<br />
Gliederungselemente gebildet werden und sich<br />
vom Nachbargebäude unterscheiden:<br />
· deutliche Unterschiede in den Firsthöhen,<br />
· deutliche Unterschiede in den Traufhöhen,<br />
· unterschiedliche Brüstungs- und/oder Sturzhöhen<br />
der Fenster- und Türöffnungen<br />
zwischen den Fassadenabschnitten,<br />
. plastische Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Pilaster,<br />
Einschnitte, vorgesetzte Giebel,<br />
· unterschiedliche Farbgebung.<br />
(4) Bei der Farbgestaltung der Fassadenflächen sind<br />
helle Töne aus dem Bereich gelb, braun, grün und<br />
blau sowie die Materialfarben analog § 8 Abs. (3)<br />
zu verwenden. Fassadenelemente wie Sockel, Gesimse,<br />
Faschen und Lisenen können heller oder<br />
dunkler, jedoch nicht in konträrer Farbgebung, abgesetzt<br />
werden. Benachbarte Fassaden mit verschiedener<br />
Parzellenzugehörigkeit müssen unterschiedliche<br />
Farbgebungen aufweisen.<br />
(5) An stadtbildprägenden Fachwerk-, Klinker- und<br />
Putzbauten ist die Wärmedämmung der Fassade<br />
nur unter Wahrung der historischen Fassadenansicht<br />
zulässig.<br />
(6) Bauzeitlich originale Gliederungs- und Schmuckelemente<br />
einschließlich Fensterläden sowie sichtiges<br />
Fachwerk sind zu erhalten oder dem Original entsprechend<br />
weitestgehend wieder herzustellen.<br />
(7) An Fassaden von Hauptgebäuden sind Sockel auszubilden.<br />
Bei Neubauten sind die Sockelhöhen an<br />
die benachbarten Gebäude anzugleichen und können<br />
diese 0,40 m über- oder unterschreiten, jedoch<br />
soll die Sockelhöhe höchstens 0,60 m und nicht<br />
weniger als 0,18 m betragen.<br />
(8) Eine geschossweise Differenzierung der Fassade<br />
ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie in Farbe und<br />
Material aufeinander abgestimmt ist und mit der<br />
Fassadengliederung durch die Öffnungen harmoniert.<br />
(9) Straßenseitig vorhandene Tür- und Fensteröffnungen<br />
sind in ihrer ursprünglichen Anzahl und Größe<br />
weitgehend zu erhalten. Tür- und Fensteröffnungen<br />
dürfen nicht vergrößert oder verkleinert werden,<br />
wenn dadurch die Gliederung der Fassade gestört<br />
wird. Tür- und Fensteröffnungen, ausgenommen<br />
Schaufenster, sind grundsätzlich als stehende Formate<br />
auszubilden, wobei das Verhältnis von Breite<br />
zu Höhe mindestens 1 : 1,2 betragen soll. Fenster<br />
mit einer Größe von mehr als 1,20 m² sind zu unterteilen.<br />
Nicht mehr vorhandene Gliederungen<br />
(Kämpfer, Sprossen) sind bei Sanierungsmaßnahmen<br />
in Anpassung an das historische Vorbild wieder<br />
herzustellen.<br />
Vorhandene Rund-, Korb- oder Segmentbögen als<br />
obere Abschlüsse von Tor-, Tür- und Fensteröff-<br />
nungen sind zu erhalten. Die Fenster, Türen und<br />
Tore müssen sich dem Bogen anpassen. Gliederungen<br />
zwischen den Scheiben von Fenstern sind<br />
nicht zulässig. Die Verwendung von gewölbten<br />
Scheiben und Glasbausteinen ist unzulässig.<br />
(10) Fensterbänke sind in Anpassung an die Fassadengestaltung<br />
als massive Einzelgesimsbank<br />
innerhalb eines profilierten Gesimsbandes oder als<br />
Rollschicht in Klinker auszubilden;<br />
Fensterbankabdeckungen sind in Zink- oder Kupferblech<br />
auszuführen.<br />
(11) Gestalterisch und baugeschichtlich wertvolle Fenster,<br />
Türen und Tore sind zu erhalten. Für Türen<br />
und Tore dürfen keine Rolltüren oder Rolltore anstelle<br />
von Holztoren angebracht werden.<br />
(12) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss der Gebäude<br />
zulässig. Die Schaufenster müssen sich in das<br />
Gesamtbild der Fassade einfügen. Schaufenster<br />
dürfen nicht bis zur Geländeoberkante<br />
reichen und müssen über dem Sockel enden. Es<br />
sind stehende bis quadratische Formate<br />
vorzusehen. Zu anderen Öffnungen (Fenster, Türen)<br />
muss ein wenigstens 24 cm breiter Pfeiler<br />
verbleiben. Wird die gesamte Fassadenbreite für<br />
Schaufenster verplant, ist zwischen diesen<br />
untereinander und zu Türen ein Pfeiler von mindestens<br />
36,5 cm Breite vorzusehen. Am<br />
Gebäudeende ist in beiden Fällen ein Mauerwerksstück<br />
von mindestens 50 cm Breite einzuhalten.<br />
(13) Als Sonnenschutzanlagen sind Rollmarkisen mit<br />
Textilbespannung in auf die Farbgestaltung der<br />
Fassade abgestimmter Farbgebung zulässig. Glatte<br />
oder glänzende Materialien und Vollfarben<br />
sind unzulässig. Markisen sind so anzuordnen und<br />
zu bemessen, dass sie der Fassadengliederung<br />
entsprechen. Die Überdeckung oder Überschneidung<br />
von Architekturelementen sowie die unbegründete<br />
Zusammenfassung von Gebäudeachsen<br />
ist nicht zulässig.<br />
(14) Vor die Fassade vorspringende Jalousien (Rolläden)<br />
sind unzulässig.<br />
(15) Hausbriefkästen, Hausnummern, Namensschilder,<br />
Klingel- und Wechselsprechanlagen müssen zurückhaltend<br />
und harmonisch in die Eingangsgestaltung<br />
integriert werden.<br />
(16) Vorhandene Außentreppen wie Haus- und Ladeneingänge<br />
an öffentlichen Verkehrsflächen sind zuerhalten.<br />
Es sind gestalterisch zurückhaltende ortstypische<br />
Materialien, wie Sandstein, Beton oder ungeschliffener<br />
Granit, zu verwenden. Glatte und bunte<br />
Materialien, wie Marmor, Terrazzo oder polierter<br />
Granit, sind nicht zulässig. Laden und Hauseingangsstufen<br />
sind als Blockstufen auszubilden.<br />
§ 8<br />
Fassadenoberflächen<br />
(1) Für Fassaden sind als Grundmaterialien Ziegelsichtmauerwerk,<br />
Putz und Sichtfachwerk zulässig.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 48 3/<strong>2007</strong><br />
(2) Ziegelsichtmauerwerk ist in rotem bis rotbraunem<br />
oder gelbem bis gelbbraunem Klinker auszuführen.<br />
Das gilt auch für Mischformen (Klinker mit Putz).<br />
Besandete und strukturierte Ziegel sind unzulässig.<br />
(3) Putzfassaden sind nur mit glatt ausgeriebenem<br />
oder schwach strukturiertem Putz bis maximal 2<br />
mm Körnung zulässig.<br />
(4) Gebäude in Sichtfachwerk sind, wenn technisch<br />
möglich, als sichtige Fachwerkbauten zu erhalten<br />
oder wieder freizulegen.<br />
(5) Stuck sowie Zier- und Gliederungselemente sind zu<br />
erhalten und bei einer Erneuerung dem Original<br />
weitgehend angenähert wieder herzustellen.<br />
(6) Putzflächen und Anstriche der Fassaden sind in<br />
nicht glänzender Ausführung und in gedeckten Tönen<br />
zu gestalten. Unzulässig sind Buntsteinputz,<br />
Sichtbeton, Waschbeton, Kunststeinriemchen, Klinker-<br />
und Schieferersatzstoffe, Mauerwerks-, Klinker-<br />
und sonstige Imitate sowie glatte und glänzende<br />
Oberflächenmaterialien, wie z. B. Fliesen, Metall<br />
und Kunststoffmaterialien.<br />
(7) Haustüren und Tore in vor 1949 errichteten Gebäuden<br />
sind grundsätzlich in Holz zu fertigen. Charakteristische<br />
Tordurchfahrten sind einschließlich ihrer<br />
Holztore zu erhalten. Ebenso sind Beschläge wie<br />
Türgriffe, Tor- und Türbänder und andere Gestaltungselemente<br />
zu bewahren.<br />
(8) Sockel sind zu putzen. Mosaiksteine, Keramikplatten,<br />
Fliesen, Klinker- und Mauerwerksimitate u. ä.<br />
sind für Sockelverkleidungen unzulässig. Feldsteinsockel<br />
sind wenn möglich wieder freizulegen.<br />
(9) Für Laden- und Hauseingangsstufen sind glatte,<br />
glänzende und mehrfarbige Materialien wie Mosaiksteine,<br />
Keramikplatten, Fliesen, Klinker- und Mauerwerksimitate<br />
u. ä. nicht zulässig. Der Fassadenfront<br />
vorgelagerte Stufen dürfen zu keiner unzulässigen<br />
Einschränkung des öffentlichen Verkehrsraumes<br />
führen.<br />
§ 9<br />
Werbeanlagen und Warenautomaten<br />
(1) Werbeanlagen sind unzulässig:<br />
1. oberhalb der Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses<br />
und in den Fenstern der<br />
Obergeschosse,<br />
2. auf Dächern und Schornsteinen,<br />
3. an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern<br />
für Beruf und Gewerbe bis zu<br />
einer Größe von 0,20 m², an Bäumen, Masten,<br />
Außentreppen, Fensterläden und<br />
vorhandenen Balkonen und Loggien,<br />
4. in öffentlichen Grünflächen, im straßenbegleitenden<br />
Grün; auf unbebauten Grundstücken<br />
und in Vorgärten,<br />
5. auf Straßenflächen,<br />
6. an Ruhebänken und Papierkörben,<br />
7. an und auf Markisen, ausgenommen Firmenbezeichnungen.<br />
(2) Zulässige Werbeformen sind Flach- und Auslegerwerbeanlagen<br />
sowie plakative Werbung. Werbeanlagen<br />
sind in Form, Farbe und räumlichem Umfang<br />
der Gestalt des Gebäudes und der Umgebung unterzuordnen<br />
und anzupassen. Grelle und leuchtende<br />
Farben sind unzulässig.<br />
(3) Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht<br />
werden; sie dürfen bis zu 0,85 m vor die Gebäudefront<br />
ragen. Die Transparent- bzw. Schildgröße<br />
darf nicht höher als 0,80 m, nicht breiter als 0,60<br />
m und nicht stärker als 0,20 m sein. Je Fassadenabschnitt<br />
ist nur ein Ausleger zulässig.<br />
Schmiedeeiserne Verzierungen zählen nicht zur<br />
Schildgröße.<br />
(4) Flachwerbeanlagen müssen ganzflächig, parallel<br />
zur Fassade angebracht werden. Sie sind zulässig<br />
als:<br />
- auf die Wand gemalte Schrift oder gesetzte<br />
Einzelbuchstaben,<br />
- Schrift auf Schildern vor der Wand,<br />
- hinterleuchtete Schriftzüge als Einzelbuchstaben<br />
vor der Wand.<br />
Sie dürfen nicht höher als 0,60 m sein und nicht<br />
mehr als 0,20 m vor der Fassade heraustreten. Die<br />
Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der<br />
gesamten Fassadenbreite betragen. Der Abstand<br />
vom nächsten Fassadenabschnitt muss mindestens<br />
1,0 m betragen. Eine mehrere Fassadenabschnitte<br />
übergreifende Werbung ist unzulässig.<br />
(5) Die Werbung durch Plakate oder plakatähnliche<br />
Werbeträger in Schaufenstern und sonstigen Fenstern<br />
darf nicht mehr als ein Viertel der Glasfläche<br />
verdecken.<br />
(6) Das Anbringen von Werbeanlagen mit wechselndem<br />
und bewegtem Licht ist unzulässig. Werbefahnen<br />
und großflächige Werbeflächen (größer als 3<br />
m²) wie Werbespannbänder und Großwerbetafeln<br />
sind unzulässig.<br />
(7) Für zeitlich begrenzte Werbung für kirchliche, kulturelle,<br />
politische, sportliche oder kommerzielle Veranstaltungen<br />
kann von den Regelungen des § 9 abgewichen<br />
werden.<br />
(8) Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen<br />
und Gaststätten zulässig und sofern<br />
sich der Anbindungs- bzw. Aufstellungsort außerhalb<br />
der Grundfläche des Gebäudes befindet auf<br />
einen Automaten je Gebäude zu beschränken. Sie<br />
sind so anzubringen, dass sie das Erscheinungsbild<br />
der Fassade nicht beeinträchtigen.<br />
§ 10<br />
Außenanlagen<br />
(1) Vom öffentlichen Straßenraum einsehbare befestigte<br />
Flächen müssen gepflastert, mit kleinformatigen<br />
Platten versehen werden oder sind als wassergebundene<br />
Decken auszuführen. Die großflächige<br />
Verwendung von Asphalt und Beton ist unzulässig.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 49 3/<strong>2007</strong><br />
(2) Vorgärten dürfen nicht als gewerbliche Arbeits- und<br />
Lagerflächen genutzt werden. Die Nutzung als Freisitze<br />
an gastronomischen Einrichtungen ist zulässig.<br />
(3) Die Einfriedung von Vorgärten und Gärten ist in<br />
Form eiserner Gitter, in Holz und als Hecke zulässig.<br />
Einfriedungen von zwischen Gebäuden befindlichen<br />
Hof- und Lagerflächen sind als geschlossene<br />
Bretterzäune mit senkrechter Lattung oder als Mauern<br />
zulässig.<br />
(4) Türen und Tore müssen schmiedeeisern oder in<br />
Holz gefertigt werden.<br />
(5) Fassadenbegrünung an Gebäuden ist zulässig.<br />
Notwendige Kletter- oder Rankhilfen dürfen gliedernde<br />
oder schmückende Fassadenteile nicht<br />
überdecken.<br />
(6) Stellplätze für bewegliche Abfallsammelbehälter<br />
und Wertstoffsammelbehälter sind einzuhausen.<br />
§ 11<br />
Stellplätze<br />
Stellplätze sind durch Begrünung abzuschirmen. Garagen<br />
sollen in vorhandene bauliche Anlagen integriert<br />
werden.<br />
§ 12<br />
Abweichungen<br />
In Ausnahmefällen können Abweichungen von einzelnen<br />
Festsetzungen zugelassen werden, wenn diese mit den<br />
öffentlichen Belangen und den Zielen der Satzung vereinbar<br />
sind. Für die Zulassung von Abweichungen gelten<br />
gemäß § 61 Absatz 1 - 3 BbgBO die gleichen Verfahrensvorschriften<br />
wie bei Bauanträgen.<br />
Über die Zulassung von Abweichungen bei baulichen<br />
Veränderungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung<br />
bedürfen, entscheidet die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong>.<br />
Abweichungen bei genehmigungspflichtigen<br />
Vorhaben können durch die Bauaufsichtsbehörde im<br />
Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Gemäß § 79 der BbgBO handelt ordnungswidrig, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme durchführt<br />
oder durchführen lässt, die den Festsetzungen dieser<br />
Satzung entgegensteht. Ordnungswidrigkeiten sind:<br />
- die Nichteinhaltung der Bauflucht § 4<br />
- die Nichteinhaltung der Dachform und Neigung § 5<br />
(1)<br />
- die Nichteinhaltung der Farbe der Dacheindeckung<br />
und -überstände § 5 (2) und (4)<br />
- die Überschreitung der Größe und unzulässige Einordnung<br />
von Dachgauben § 6 (3)<br />
- die Einordnung unzulässiger Dachaufbauten § 6 (4)<br />
und (8)<br />
- die Nichteinhaltung der Fassadensymmetrie § 7(2)<br />
- die Nichtausbildung von Fassadenabschnitten § 7 (3)<br />
- die Überformung historischer Fassadenansichten § 7<br />
(5)<br />
- die Verwendung unzulässiger Fassadenmaterialien §<br />
8 (6, 7, 8, 9)<br />
- die unzulässige Einordnung von Werbeanlagen § 9<br />
(2, 3, 4)<br />
- die unzulässige Anbringung bzw. Aufstellung von Warenautomaten<br />
§ 9 (8)<br />
- die Nichteinhaltung von Form und Material für Einfriedungen<br />
§ 10 (3).<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 79 Abs. 5 BbgBO<br />
mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.<br />
Über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei baulichen<br />
Veränderungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung<br />
bedürfen, entscheidet nach § 79 Abs. 6<br />
BbgBO die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong> als Sonderordnungsbehörde.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 28.02.2006<br />
Anlage 1<br />
Lageplan des Satzungsgebietes<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 50 3/<strong>2007</strong>
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 51 3/<strong>2007</strong><br />
Bekanntmachung der Satzung<br />
über den Bebauungsplan<br />
"Industriepark <strong>Lauchhammer</strong><br />
Nr. 1204-3290-01"<br />
gemäß § 10 Abs.3 BauGB<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
hat in ihrer Sitzung am 21.06.2006 den Bebauungsplan<br />
"Industriepark <strong>Lauchhammer</strong> Nr. 1204-3290-1" als<br />
Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 06/06/16).<br />
Die Satzung über den Bebauungsplan "Industriepark<br />
<strong>Lauchhammer</strong> Nr. 1204-3290-1" (die Planzeichnung, die<br />
Textlichen Festsetzungen) sowie die Begründung zum<br />
Bebauungsplan werden hiermit gemäß § 10 Abs.3<br />
BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
23.09.2004 (BGBl. I S.2414) bekannt gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in<br />
Kraft.<br />
Die Satzung und die Begründung können im Rathaus<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Straße 69,<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd, Zimmer 249 von jedermann während<br />
der folgenden Dienststunden eingesehen werden:<br />
montags 08:00 - 15:00 Uhr<br />
dienstags 08:00 - 18:00 Uhr<br />
donnerstags 08:00 - 16:00 Uhr<br />
freitags 08:00 - 12:00 Uhr.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und<br />
Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />
bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />
und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel<br />
des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie<br />
nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> geltend<br />
gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt,<br />
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen<br />
(§ 215 Abs.1 BauGB).<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 26.06.2006<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Bekanntmachung der Satzung über den<br />
vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
"Angelteich mit Fischerhütte"<br />
in <strong>Lauchhammer</strong> OT Grünewalde<br />
gemäß § 10 Abs.3 BauGB<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
hat in ihrer Sitzung am 21. Juni 2006 den vorhabenbezogenen<br />
Bebauungsplan "Angelteich mit Fischerhütte"<br />
in <strong>Lauchhammer</strong> OT Grünewalde als Sat-<br />
zung beschlossen (Beschluss-Nr. 06/06/17).<br />
Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
"Angelteich mit Fischerhütte" (die Planzeichnung<br />
Teil A und die Textlichen Festsetzungen Teil B) sowie<br />
die Begründung Teil C, zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />
werden hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S.2414) bekannt gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene<br />
Bebauungsplan in Kraft.<br />
Die Satzung und die Begründung können im Rathaus<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Straße 69,<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd, Zimmer 157 von jedermann während<br />
der folgenden Dienststunden eingesehen werden:<br />
montags 08:00 Uhr - 15:00 Uhr<br />
dienstags 08:00 Uhr - 18:00 Uhr<br />
donnerstags 08:00 Uhr - 16:00 Uhr<br />
freitags 08:00 Uhr - 12:00 Uhr.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und<br />
Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />
bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />
und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel<br />
des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie<br />
nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt,<br />
der die Verletzung oder den Mangel begründen<br />
soll, darzulegen (§ 215 Abs.1 BauGB).<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 26.06.2006<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
Bekanntmachung der Satzung über den<br />
Bebauungsplan "Kirchstraße/Schulstraße"<br />
gemäß § 10 Abs.3 BauGB<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
hat in ihrer Sitzung am <strong>03</strong>.08.2005 den Bebauungsplan<br />
"Kirchstraße/ Schulstraße" als Satzung beschlossen<br />
(Beschluss-Nr.:05/10/65).<br />
Die Satzung über den Bebauungsplan<br />
"Kirchstraße/Schulstraße" (die Planzeichnung, die Textlichen<br />
Festsetzungen) sowie die Begründung zum Bebauungsplan<br />
werden hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S.2414) bekannt gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in<br />
Kraft.
<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 52 3/<strong>2007</strong><br />
Die Satzung und die Begründung können im Rathaus<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Straße 69,<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd, Zimmer 149 von jedermann während<br />
der folgenden Dienststunden eingesehen werden:<br />
montags 08:00 - 15:00 Uhr<br />
dienstags 08:00 - 18:00 Uhr<br />
donnerstags 08:00 - 16:00 Uhr<br />
freitags 08:00 - 12:00 Uhr.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und<br />
Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />
bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />
und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel<br />
des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie<br />
nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> geltend<br />
gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt,<br />
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen<br />
(§ 215 Abs.1 BauGB).<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 06.12.2005<br />
Mühlpforte<br />
Bürgermeisterin<br />
- Siegel -<br />
Bekanntmachung der Satzung über den<br />
Bebauungsplan "Grünewalder Lauch"<br />
gemäß § 10 Abs.3 BauGB<br />
Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
hat in ihrer Sitzung am 20.10.2004 den Bebauungsplan<br />
"Grünewalder Lauch" als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.:04/10/59).<br />
Die Satzung über den Bebauungsplan "Grünewalder<br />
Lauch" (die Planzeichnung, die Textlichen Festsetzungen)<br />
sowie die Begründung zum Bebauungsplan werden<br />
hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) bekannt<br />
gemacht.<br />
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in<br />
Kraft.<br />
Die Satzung und die Begründung können im Rathaus<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Straße 69,<br />
<strong>Lauchhammer</strong>-Süd, Zimmer 149 von jedermann während<br />
der folgenden Dienststunden eingesehen werden:<br />
montags 08:00 - 15:00 Uhr<br />
dienstags 08:00 - 18:00 Uhr<br />
donnerstags 08:00 - 16:00 Uhr<br />
freitags 08:00 - 12:00 Uhr.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und<br />
Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />
bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />
und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />
wird hingewiesen.<br />
Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel<br />
des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie<br />
nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> geltend<br />
gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt,<br />
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen<br />
(§ 215 Abs.1 BauGB).<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 21.04.2005<br />
Mühlpforte - Siegel -<br />
Bürgermeisterin<br />
Bekanntmachung<br />
der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />
In der Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 31.<br />
August 2005 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung<br />
des Flächennutzungsplanes, am 21. Juni 2006<br />
der Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
und am 06. September 2006 der Aufstellungsbeschluss<br />
zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
beschlossen. Die Beschlüsse 2005/043/IV,<br />
II/75/94 2.Ä.z.3.E. und II/75/94 3.Ä.z.3.E. (Beschluss-<br />
Nr.: 05/08/51, 06/06/15 und 06/09/32) werden hiermit<br />
bekannt gemacht.<br />
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu den o.g. Beschlüssen<br />
findet gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom<br />
04. Juni <strong>2007</strong> bis einschließlich 06. Juli <strong>2007</strong><br />
im Zimmer 249 der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer<br />
Str. 69 in <strong>Lauchhammer</strong> während folgender<br />
Zeiten statt:<br />
montags u. mittwochs 08:00 - 12:00 Uhr<br />
und 12:30 - 15:00 Uhr<br />
dienstags 08:00 - 12:00 Uhr<br />
und 12:30 - 18:00 Uhr<br />
donnerstags 08:00 - 12:00 Uhr<br />
und 12:30 - 16:00 Uhr<br />
freitags 08:00 - 12:00 Uhr.<br />
Anregungen und Bedenken können schriftlich oder während<br />
o. g. Zeiten zur Niederschrift gebracht werden.<br />
<strong>Lauchhammer</strong>, 26. April <strong>2007</strong><br />
Mühlpforte<br />
Bürgemeisterin<br />
- Siegel -<br />
Ende des amtlichen Teils