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Amtsblatt 03/2007 - Stadt Lauchhammer

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<strong>Amtsblatt</strong><br />

für die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong><br />

11. Jahrgang <strong>Lauchhammer</strong>, den 24.05.<strong>2007</strong> Nr. 3/<strong>2007</strong><br />

Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils: Seite<br />

• Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und die Erhebung von<br />

entsprechenden Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Reinigungs- und Gebührensatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong>) 3<br />

• 1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und<br />

die Erhebung von entsprechenden Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Reinigungs- und<br />

Gebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 6. Mai 20<strong>03</strong> 9<br />

• 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und<br />

die Erhebung von entsprechenden Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Reinigungs- und Gebührensatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 06. Mai 20<strong>03</strong> 12<br />

• 3. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung, Laubentsorgung und den Winterdienst und<br />

die Erhebung von entsprechenden Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Reinigungs- und Gebührensatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 06. Mai 20<strong>03</strong> 12<br />

• Hundesteuersatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 15<br />

• Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 18<br />

• Satzung über die Kostenbeteiligung an der Schul- und Kindertagesstättenspeisung<br />

- Essengeldsatzung - 19<br />

• Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 20<br />

• Satzung über die Veranstaltung von Wochenmärkten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> (Marktsatzung) 22<br />

Impressum:<br />

<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Das <strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> erscheint grundsätzlich<br />

nach jeder Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung.<br />

Das <strong>Amtsblatt</strong> ist im Verbreitungsgebiet kostenlos erhältlich.<br />

Es wird an alle Haushalte mit Briefkasten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

verteilt. Darüber hinaus ist es bei der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, Bereich Servicebüro, erhältlich.<br />

Es kann außerhalb des Verbreitungsgebietes auch gegen Erstattung<br />

der Portokosten von der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>,<br />

Liebenwerdaer Str. 69, 01979 <strong>Lauchhammer</strong>, bezogen<br />

werden.<br />

Herausgeber: <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Fortsetzung Seite 2<br />

Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil:<br />

Die Bürgermeisterin der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>,<br />

Frau Elisabeth Mühlpforte<br />

Liebenwerdaer Str. 69, 01979 <strong>Lauchhammer</strong>,<br />

Telefon <strong>03</strong>574 48 85 00<br />

Verantwortlich für den Anzeigenteil, Druck und Vertrieb:<br />

public Werbung,<br />

vertreten durch die Inhaberin, Frau Eva Hillmer<br />

Parkweg 10, 01945 Guteborn,<br />

Telefon <strong>03</strong>5752 50 90 67, Telefax: <strong>03</strong>5752 94 98 83<br />

Für nicht gelieferte Amtsblätter sind jegliche Ansprüche, insbesondere<br />

auf Schadenersatz, ausdrücklich ausgeschlossen.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 2 3/<strong>2007</strong><br />

• Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Überlassung von Standplätzen und die<br />

Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen auf dem Wochenmarkt der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Marktgebührensatzung) 26<br />

• Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Kameradinnen<br />

und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 27<br />

• Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über die Durchführung des Anzeigeverfahrens für den<br />

Bebauungsplan "Industriegebiet <strong>Lauchhammer</strong>- Süd, ehemals IKW" einfacher Bebauungsplan 28<br />

• Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für das<br />

"Sanierungsgebiet Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte" 28<br />

• Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Gewerbehof Emanuel"<br />

gemäß § 10 Abs.3 BauGB 30<br />

• 1. Änderung der Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) für das<br />

"Sanierungsgebiet Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte" 30<br />

• Richtlinie für die Herausgabe des Familienpasses der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 32<br />

• Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an<br />

öffentlichen Straßen 33<br />

• Satzung über die Bildung von Schulbezirken in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> - Schulbezirkssatzung - 35<br />

• Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung<br />

(Kita-Gebührensatzung) 39<br />

• Satzung über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen<br />

und Ausschüsse der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> 44<br />

• Gestaltungssatzung Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte Örtliche Bauvorschrift zur Wahrung und<br />

Entwicklung der städtebaulichen Eigenart der Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte 45<br />

• Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Industriepark <strong>Lauchhammer</strong><br />

Nr. 1204-3290-01" gemäß § 10 Abs.3 BauGB 51<br />

• Bekanntmachung der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

"Angelteich mit Fischerhütte" in <strong>Lauchhammer</strong> OT Grünewalde gemäß § 10 Abs.3 BauGB 51<br />

• Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Kirchstraße/Schulstraße"<br />

gemäß § 10 Abs.3 BauGB 51<br />

• Bekanntmachung der Satzung über den Bebauungsplan "Grünewalder Lauch" gemäß<br />

§ 10 Abs.3 BauGB 52<br />

• Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über die Aufstellungsbeschlüsse zur Änderung des<br />

Flächennutzungsplanes - Frühzeitige Bürgerbeteiligung - 52


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 3 3/<strong>2007</strong><br />

Satzung über die Straßenreinigung,<br />

Laubentsorgung und den Winterdienst<br />

und die Erhebung von entsprechenden<br />

Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Reinigungs- und Gebührensatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>)<br />

Auf Grund § 5 der Gemeindeordnung (GO) für das Land<br />

Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298),<br />

§ 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes<br />

(BbgStrG) vom 11.06.1992 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 10.07.2002 (GVBl. I S. 62) und<br />

die §§ 4 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes<br />

Brandenburg (KAG) vom 27.06.1991 (GVBl. I S. 200),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I<br />

S. 287) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> in der Sitzung am 30. April 20<strong>03</strong> folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

1. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> betreibt die Reinigung der<br />

dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen,<br />

Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der<br />

geschlossenen Ortslage, bei Bundesstraßen, Landesstraßen<br />

und Kreisstraßen jedoch nur die Ortsdurchfahrten<br />

als öffentliche Einrichtung, soweit die<br />

Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern<br />

übertragen ist.<br />

2. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung folgender<br />

Straßenbestandteile:<br />

Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Randstreifen,<br />

Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Bankette,<br />

Grünstreifen, Parkstreifen, Bushaltestellenbereiche.<br />

Die Reinigungspflicht obliegt den Grundstückseigentümern<br />

von der Grundstücksgrenze (einschließlich<br />

aller vorgenannter Straßenbestandteile) jeweils bis<br />

zur Fahrbahnmitte.<br />

3. Zur Reinigung gehört auch die Laubentsorgung im<br />

Herbst (kalendarisch), wobei das Laub vom Reinigungspflichtigen<br />

zusammenzuharken bzw. -fegen<br />

sowie zu entsorgen ist.<br />

4. Zur Reinigung gehört ebenfalls der Winterdienst.<br />

Dieser umfasst insbesondere das Schneeräumen<br />

auf den Fahrbahnen, Rad-und Gehwegen sowie das<br />

Abstumpfen der Rad- und Gehwege, Fußgängerüberwege<br />

sowie gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen<br />

bei Schnee- und Eisglätte.<br />

§ 2<br />

Übertragung der Reinigungspflicht auf die<br />

Grundstückseigentümer (Reinigungspflichtige)<br />

1. Die Straßenreinigung, die Laubentsorgung und der<br />

Winterdienst der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten<br />

Straßen, Wege und Plätze in der geschlossenen<br />

Ortslage, auch außerhalb der geschlossenen Ortslage,<br />

sofern bebaute Grundstücke angrenzen, wird<br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

den Eigentümern der an sie angrenzenden und<br />

durch sie erschlossenen Grundstücke (§ 5)<br />

auferlegt. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes<br />

sind Gesamtschuldner.<br />

2. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet,<br />

so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.<br />

Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so<br />

tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer<br />

sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />

vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2001<br />

(BGBl. I S. 3138, 3182) genannten natürlichen oder<br />

juristischen Personen des privaten und öffentlichen<br />

Rechts. Die Reinigungspflicht dieses Personenkreises<br />

entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit<br />

der Benutzungsgebühr das Wahlrecht über die Bestellung<br />

eines Erbbaurechts oder den Ankauf des<br />

Grundstückes gemäß den §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />

bereits ausgeübt<br />

und gegen den Anspruch des Nutzers keine der<br />

nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften<br />

Einreden und Einwendungen geltend gemacht<br />

worden sind; anderenfalls bleibt die Reinigungspflicht<br />

des Grundstückseigentümers unberührt.<br />

Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige<br />

die Pflichten des Eigentümers wahr, der die<br />

tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück<br />

ausübt.<br />

3. Auf den in der Anlage 1 "Straßenreinigungsplan",<br />

welcher Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten<br />

Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die<br />

Straßenbestandteile Gehwege, Rand-, Trenn-, befestigte<br />

Seitenstreifen, Bankette, Grünstreifen, Parkstreifen<br />

sowie Bushaltestellenbereiche. Die Reinigung<br />

der Fahrbahnen wird auf diesen Straßen durch<br />

die <strong>Stadt</strong> veranlasst.<br />

4. Auf den in der Anlage 2 "Laubentsorgungsplan mit<br />

Tourenplan", welcher Bestandteil dieser Satzung ist,<br />

besonders ausgewiesenen Straßenabschnitten wird<br />

zusätzlich die Laubentsorgung im Herbst durch die<br />

<strong>Stadt</strong> veranlasst, wobei das Laub vom Reinigungspflichtigen<br />

selbst zusammenzuharken bzw. -fegen<br />

ist. Im Laubentsorgungsplan ist ebenfalls der Entsorgungstag<br />

festgeschrieben.<br />

5. Auf den in der Anlage 3 "Winterdienstplan", welcher<br />

ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten<br />

Straßen erstreckt sich der Winterdienst durch<br />

die Reinigungspflichtigen auf die Straßenbestandteile<br />

Gehwege, Trennstreifen und befestigte Seitenstreifen.<br />

Der Winterdienst der Fahrbahn wird auf diesen<br />

Straßenabschnitten durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst.<br />

6. Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter<br />

durch schriftliche Erklärung gegenüber der <strong>Stadt</strong><br />

mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner<br />

Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende<br />

Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zu-


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 4 3/<strong>2007</strong><br />

stimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange<br />

wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.<br />

§ 3<br />

Art und Umfang der Reinigungspflicht<br />

nach § 2 Abs. 1<br />

1. Soweit die Reinigung laut § 2 dieser Satzung den<br />

Reinigungspflichtigen übertragen worden ist, ist sie<br />

bei Bedarf, jedoch mindestens einmal wöchentlich<br />

an einem der beiden letzten Werktage der Woche<br />

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09.<br />

bis spätestens 18:00 Uhr und<br />

in der Zeit vom 01.10. bis 31.<strong>03</strong>.<br />

bis spätestens 17:00 Uhr<br />

vorzunehmen. Die Reinigung der Fahrbahn erfolgt<br />

jeweils bis zur Straßenmitte.<br />

Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden.<br />

Kehricht und sonstiger Unrat (Abfall, Schmutz, Laub<br />

und andere organische Stoffe, Streugut, Hundekot<br />

etc. sowie unerwünschter Bewuchs) sind nach Beendigung<br />

der Säuberung unverzüglich zu entfernen<br />

und auf eigene Kosten sowie fachgerecht zu entsorgen.<br />

Bei Winterwetter ist nach § 3 Absatz 4 zu verfahren.<br />

2. Laub ist zusammenzuharken bzw. zusammenzufegen<br />

und an dem in der Anlage 2 benannten Werktag<br />

zur Abholung am Fahrbahn- oder Gehwegrand so<br />

zu lagern, dass zum Einen keine Gefährdung für<br />

Personen und Fahrzeuge besteht und zum Anderen<br />

ein problemloses Aufnehmen und Abfahren gewährleistet<br />

ist.<br />

3. Grünstreifen sind bei Bedarf, spätestens ab einer<br />

Wuchshöhe von 20 cm, zu mähen sowie von Unrat<br />

zu befreien. Mähgut und Unrat sind vom Reinigungspflichtigen<br />

entsprechend Absatz 1, Satz 3 zu<br />

entsorgen.<br />

4. Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr<br />

der jeweiligen Straße erforderlichen Breite von mindestens<br />

1,50 m von Schnee freizuhalten. Bei Eisund<br />

Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für<br />

den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und<br />

die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern<br />

zu reinigenden Fahrbahnen jeweils<br />

bis zur Straßenmitte mit vom Reinigungspflichtigen<br />

selbst zu beschaffenden abstumpfenden oder<br />

auftauenden Stoffen zu bestreuen, wobei abstumpfende<br />

Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen<br />

sind.<br />

5. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu<br />

streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen<br />

auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten<br />

ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt:<br />

a) In besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B.<br />

Eisregen), in denen durch Einsatz von abzustumpfenden<br />

Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu<br />

erzielen ist.<br />

b) An gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B.<br />

Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,<br />

starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen<br />

Gehwegabschnitten.<br />

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht<br />

mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien<br />

bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende<br />

Mittel enthaltener Schnee darf auf ihnen nicht<br />

gelagert werden.<br />

6. In der Zeit von 08:00 bis 20:00 Uhr gefallener<br />

Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich<br />

nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem<br />

Entstehen der Glätte zu beseitigen.<br />

Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstehende<br />

Glätte sind werktags bis 08:00 Uhr, sonn- und<br />

feiertags bis 10:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.<br />

7. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder<br />

Schulbusse (Bushaltestellenbereiche nach § 1 Abs.<br />

2) müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten<br />

werden und bei Glätte bestreut werden, dass ein<br />

möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet<br />

ist.<br />

8. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden<br />

Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich<br />

ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass<br />

der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht<br />

mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert<br />

wird.<br />

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten<br />

sind von Eis und Schnee freizuhalten.<br />

Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf<br />

dem Gehweg und der Fahrbahn abgelagert werden.<br />

9. Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende<br />

Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche<br />

Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, befreit<br />

den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.<br />

§ 4<br />

Benutzungsgebühren<br />

Die <strong>Stadt</strong> erhebt für die von ihr durchgeführte Straßenreinigung,<br />

Laubentsorgung und den Winterdienst der öffentlichen<br />

Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 1<br />

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in<br />

Verbindung mit § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes.<br />

Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche<br />

Interesse an der Straßenreinigung sowie auf<br />

die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für<br />

die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die <strong>Stadt</strong>.<br />

§ 5<br />

Begriff des Grundstückes<br />

1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig<br />

von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im<br />

Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz,<br />

der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

2. Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine<br />

wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die<br />

Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine<br />

Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn<br />

das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen,<br />

Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 5 3/<strong>2007</strong><br />

Weise von der Straße getrennt ist.<br />

3. Das Reinigen, Räumen und Streuen der öffentlichen<br />

Zuwegungen zu den abseits von durchgehenden<br />

Straßen gelegenen Grundstücken obliegt den Reinigungspflichtigen,<br />

denen diese Zuwegungen dienen.<br />

§ 6<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

1. Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Länge der<br />

Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das<br />

Grundstück erschlossen ist (Frontlänge).<br />

Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück<br />

(Hinterliegergrundstück) nicht oder nicht mit<br />

der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite<br />

an diese Straße, so wird anstelle der<br />

Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite<br />

zugrunde gelegt.<br />

Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte<br />

der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit<br />

der Straßenseite gleich, parallel oder in einem Winkel<br />

von weniger als 45 Grad verlaufen.<br />

Grenzt ein Grundstück an verschiedenen Grundstücksseiten<br />

an verschiedene befahrbare Straßenteile<br />

derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbare Erschließungsanlage,<br />

so wird die längste Grundstücksseite<br />

von den an die verschiedenen Straßenabschnitte<br />

grenzenden Grundstücksseiten als Frontlänge<br />

zur Bemessung der Benutzungsgebühr zugrunde<br />

gelegt.<br />

2. Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden<br />

Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den<br />

Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche<br />

oder verkehrliche Nutzung des Grundstückes<br />

möglich ist. Bei abgeschrägten oder abgerundeten<br />

Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden<br />

Verlängerung der Grundstücksgrenzen zugrunde<br />

gelegt.<br />

3. Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach<br />

den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters<br />

bis zu 50 cm abgerundet und ab 51 cm aufgerundet.<br />

4. Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter<br />

Grundstücksseite :<br />

a) für die Straßenreinigungsleistung 0,15 €<br />

b) für die Laubentsorgungsleistung 0,37 €<br />

c) für die Winterdienstleistung 0,45 €.<br />

5. Die Zugehörigkeit einer Straße, für welche die in Absatz<br />

4 Buchstaben a, b und c genannten Leistungen<br />

vorgenommen werden, ergibt sich aus dem Straßenreinigungsplan<br />

(Anlage 1), dem Laubentsorgungsplan<br />

mit Tourenplan (Anlage 2) und dem Winterdienstplan<br />

(Anlage 3).<br />

§ 7<br />

Gebührenpflichtige<br />

1. Gebührenpflichtig ist der Reinigungspflichtige gemäß<br />

§ 2.<br />

2. Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen<br />

ein, so hat der bisherige Verpflichtete die Ge-<br />

bühr bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten.<br />

Für die Gebühren des Monats haftet neben<br />

dem bisherigen Gebührenpflichtigen auch der neue<br />

Gebührenpflichtige. Der Wechsel in der Person ist<br />

der <strong>Stadt</strong> anzuzeigen.<br />

Zeigen der bisherige oder der neue Gebührenpflichtige<br />

der <strong>Stadt</strong> den Wechsel nicht an, haften beide<br />

gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren<br />

für die Zeit vom Rechtsübergang bis zum Ende des<br />

Monats, in dem die <strong>Stadt</strong> hiervon Kenntnis erhält.<br />

3. Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung<br />

der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen<br />

und zu dulden, dass Beauftragte der <strong>Stadt</strong> das<br />

Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen<br />

festzustellen oder zu überprüfen.<br />

§ 8<br />

Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr<br />

1. Die Gebührenpflicht entsteht für die, durch die in<br />

den Anlagen 1 bis 3 genannten öffentlichen Straßen,<br />

erschlossenen Grundstücke mit dem Inkrafttreten<br />

dieser Satzung.<br />

2. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für<br />

weniger als einen Monat eingestellt werden muss,<br />

besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein<br />

Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für<br />

weniger als 3 Monate die Reinigung insbesondere<br />

wegen Straßenarbeiten oder anderen örtlichen Gegebenheiten<br />

in ihrer Intensität und flächenmäßigen<br />

Ausdehnung eingeschränkt werden muss.<br />

3. Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Zugang<br />

des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr<br />

kann zusammen mit anderen Abgaben gefordert<br />

werden.<br />

§ 9<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung<br />

nicht nachkommt, entgegen § 3 Abs. 1<br />

die Straßenreinigung nicht einmal wöchentlich<br />

an einem der beiden letzten Werktage der Woche<br />

bis zu den lt. dieser Satzung festgelegten<br />

Zeiten vornimmt sowie belästigende Staubentwicklung<br />

nicht vermeidet und sonstigen Unrat<br />

nach Beendigung der Säuberung nicht entfernt<br />

und entsorgt,<br />

b. entgegen § 3 Abs. 2<br />

das anfallende Laub nicht an dem in der Anlage<br />

2 festgesetzten Wochentag zur Abholung bereithält<br />

sowie das Laub dabei nicht so lagert,<br />

dass zum Einen keine Gefährdung für Personen<br />

und Fahrzeuge besteht und zum Anderen ein<br />

problemloses Aufnehmen und Abfahren gewährleistet<br />

ist,<br />

c. entgegen § 3 Abs. 3<br />

Grünstreifen bei Bedarf, spätestens ab einer<br />

Wuchshöhe von 20 cm, nicht mäht und von Unrat<br />

befreit sowie Mähgut und Unrat nicht entsorgt,


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 6 3/<strong>2007</strong><br />

d. entgegen § 3 Abs. 4<br />

Gehwege nicht in einer für den Fußgängerverkehr<br />

erforderlichen Breite von mindestens 1,50<br />

m vom Schnee frei hält sowie bei Eis- und<br />

Schneeglätte die Gehwege und die für den<br />

Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und<br />

gefährlichen Stellen nicht mit abstumpfenden<br />

oder auftauenden Stoffen bestreut,<br />

e. entgegen § 3 Abs. 5<br />

auf Gehwegen bei Eis- und Schneeglätte nicht<br />

streut,<br />

f. entgegen § 3 Abs. 6<br />

seiner Pflicht zur Beseitigung von Schnee und<br />

Glätte im vorgegebenen Zeitraum nicht nachkommt,<br />

g. entgegen § 3 Abs. 7<br />

den Schnee auf dem an die Fahrbahn angrenzenden<br />

Teil des Gehweges oder auf dem Fahrbahnrand<br />

nicht gefährdungsfrei für Fahr- und<br />

Fußgängerverkehr lagert, die Einläufe in Entwässerungsanlagen<br />

und die Hydranten nicht<br />

von Eis und Schnee freihält sowie Schnee<br />

und Eis von Grundstücken<br />

auf dem Gehweg und der Fahrbahn lagert.<br />

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße<br />

geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens<br />

5,00 Euro. Sie beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen<br />

höchstens 1.000,00 Euro, bei fahrlässigen<br />

Zuwiderhandlungen höchstens 500,00<br />

Euro.<br />

3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes<br />

über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen<br />

Fassung. Die zuständige Verwaltungsbehörde<br />

ist im Sinne der § 36 Abs. 1 Ziffer 1 und § 37 Abs. 1<br />

Ziffer 1 OWiG die Bürgermeisterin.<br />

§ 10<br />

Zwangsmittel<br />

1. Für den Fall, dass die Vorschriften der Satzung nicht<br />

befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann<br />

nach §§ 13 - 23 des Ordnungsbehördengesetzes<br />

(OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

21.08.1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 179) in Verbindung<br />

mit den §§ 15 - 25 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

für das Land Brandenburg (VwVG<br />

Bbg.) vom 18.12.1991 (GVBl. I S. 661), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. I S.<br />

298) durch die <strong>Stadt</strong> ein Zwangsmittel angedroht<br />

und festgesetzt werden. Das Zwangsmittel kann<br />

wiederholt werden, bis die festgestellten Mängel<br />

oder Verstöße beseitigt sind.<br />

2. Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme<br />

werden im Verwaltungsverfahren eingezogen.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 20<strong>03</strong> in<br />

Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, den 06.05.20<strong>03</strong><br />

Detlev Pelinski (Siegel) Elisabeth Mühlpforte<br />

Vorsitzender der Bürgermeisterin<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Straßenreinigungsplan<br />

Anlage 2: Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />

Anlage 3: Winterdienstplan<br />

Anlage 1<br />

Straßenreinigungsplan<br />

(Verzeichnis der Straßen auf denen die Fahrbahnreinigung<br />

durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />

in alphabetischer Reihenfolge )<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />

15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />

* Cottbuser Straße von Friedensstraße bis Einmündung<br />

Gerhart-Hauptmann-Straße<br />

* Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße<br />

bis Einmündung Mittelweg / Kohlgasse<br />

ohne Zuwegung zum D.-Heßmer-Platz Nr. 13, 13 a, 15, 29<br />

a<br />

* Gerhart-Hauptmann-Straße von Cottbuser Straße bis<br />

Einmündung Otto-Hurraß-Straße<br />

* Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung<br />

Heinrich-Zille-Straße<br />

* Grundhofstraße von Kreisverkehr bis Finsterwalder<br />

Straße<br />

* Heinrich-Zille-Straße von Grünewalder Straße bis<br />

Grundhofstraße<br />

* Mückenberger Straße von Kreisverkehr bis ehemalige<br />

Kohlebahntrasse<br />

* Otto-Hurraß-Straße von Gerhart-Hauptmann-Straße<br />

bis Einmündung Max-Baer-Straße<br />

* Max-Baer-Straße von Otto-Hurraß-Straße bis Einmündung<br />

Ortrander Straße<br />

* Ortrander Straße von Dietrich-Heßmer-Platz bis<br />

Zufahrt Regenwasserabsetzbecken<br />

* Weinbergstraße von Einmündung Butterberg bis<br />

Grünewalder Straße<br />

ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />

* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Mittelweg /<br />

Kohlgasse bis einschl. Kreisverkehr<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />

Schwarzheide (Ortstafel)<br />

* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer<br />

Straße<br />

* Friedensstraße von Butterberg bis Bahnhofstraße<br />

* Hüttenstraße<br />

* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung<br />

J.-F.-Trautscholdt-Straße<br />

* Wilhelm-Külz-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />

Friedensstraße<br />

ohne Stichstraße (W.-Külz-Str. 17, 19, 21, 23, 25)<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />

* Alte Dorfstraße<br />

* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />

Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel)<br />

* John-Schehr-Straße von Wilhelm-Külz-Straße bis<br />

Alte Dorfstraße<br />

* Liebenwerdaer Straße<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

* Berliner Straße<br />

* Bockwitzer Straße von Mückenberger Straße bis<br />

Finsterwalder Straße<br />

ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75, 77, 83<br />

* Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung<br />

Senftenberger Straße


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 7 3/<strong>2007</strong><br />

* Finsterwalder Straße von Grundhofstraße bis<br />

Gleisanlage der Deutschen Bundesbahn<br />

* Senftenberger Straße von Dimitroffstraße bis<br />

Liebenwerdaer Straße<br />

* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortsfafel<br />

Kostebrau<br />

* Ernst-Thälmann-Straße von Ortstafel bis Goetheplatz<br />

* Karl-Marx-Straße von Bergstraße bis K.-Marx-<br />

Str. 28<br />

ohne K.-Marx-Str. 20, 21, 24, 25, 26<br />

Grünewalde<br />

* Finsterwalder Straße von Einmündung Sportplatzbis<br />

Einmündung <strong>Lauchhammer</strong>straße<br />

von Einmündung Mühlenweg bis Ortstafel nach Staupitz<br />

* <strong>Lauchhammer</strong>straße von Finsterwalder Straße bis<br />

Einmündung Hammerteichstraße<br />

Anlage 2<br />

Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />

(Verzeichnis der Straßen auf denen die Laubentsorgung im<br />

Herbst durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird; in zeitlicher Reihenfolge)<br />

ABHOLUNG MONTAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

* Berliner Straße<br />

* Bockwitzer Straße von Bockwitzer Str. 40 bis 50<br />

einschl. Weg zur Poliklinik Haus 2<br />

* Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung<br />

Senftenberger Straße<br />

* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis<br />

Gleisanlage Deutsche Bundesbahn<br />

* Finsterwalder Straße von Einmündung Heinrich-<br />

Heine-Straße bis Einmündung Franz-Mehring-Straße<br />

* Schehlenstraße<br />

* Senftenberger Straße von Senftenberger Str. 47<br />

(Autohaus) bis Liebenwerdaer Straße<br />

ABHOLUNG DIENSTAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />

* August-Bebel-Straße<br />

* Eichenstraße<br />

* Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck<br />

* Liebenwerdaer Straße von Alte Dorfstraße bis Einmündung<br />

Herrmann-Dietrich-Weg<br />

von Einmündung K.-Liebknecht-Straße bis Senftenberger<br />

Straße<br />

* Rudolf-Breitscheid-Straße<br />

* Seestraße<br />

Kostebrau<br />

* Bahnhofstraße Nr. 3 bis Nr. 6<br />

* Ernst-Thälmann-Straße von Einmündung Wischgrundstraße<br />

bis Tagebaukante<br />

* Rosa-Luxemburg-Straße von Nr. 7 bis Nr. 13 und<br />

Bahnhofstraße 1<br />

* Wischgrundstraße von Goetheplatz bis letztes Wohngrundstück<br />

(Wischgrundstr. 4 bis 10)<br />

ABHOLUNG MITTWOCHS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />

* Alte Bockwitzer Straße von Einmündung Schmelzweg<br />

bis Hauptstraße<br />

* Finsterwalder Straße von Einmündung Haupt- bis<br />

Einmündung Nordstraße<br />

* Hauptstraße<br />

Grünewalde<br />

* Hauptstraße von Finsterwalder Straße bis<br />

Hakenstraße<br />

* Lindenplatz<br />

* Mühlenweg von Finsterwalder Straße bis<br />

zum letzten Wohngrundstück<br />

* Plessaer Straße von Lindenplatz bis zum letzten<br />

Wohngrundstück<br />

* Schulplatz<br />

* Schulstraße<br />

ABHOLUNG DONNERSTAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Einmündung<br />

Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />

* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />

* Formerstraße von Grünhauser Straße bis<br />

Waldgrundstück<br />

* Grünhauser Straße von Herzberg bis Am Stadion<br />

* Kirchstraße von Einsiedelstraße bis Kirche<br />

* Mittelstraße<br />

* Pappelweg von W.-Külz-Straße bis<br />

Schwarzer Weg<br />

* Wilhelm-Külz-Straße von Friedensstraße bis Einmündung<br />

Gorkistraße<br />

von W.-Külz-Str. 27 bis Einmündung Sallgaster Straße<br />

von Einmündung Naundorfer Straße bis letzte Wohnbebauung<br />

ABHOLUNG FREITAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

* Am Galgenberg<br />

* Grundhofstraße von Starke Straße bis Einmündung<br />

H.-Zille-Straße<br />

* Mückenberger Straße von Hausnummer 18 bis Kohlebahn<br />

* Wilhelm-Oberhaus-Straße<br />

* Wilhelm-Pieck-Straße von Kreisverkehr bis Kohlgasse<br />

Anlage 3<br />

Winterdienstplan<br />

(Verzeichnis der Straßen auf denen der Winterdienst der Fahrbahn<br />

durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird; in alphabetischer Reihenfolge)<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

* Alte Kleinleipischer Straße<br />

* Am Waldstadion von Straße der Freundschaft<br />

bis Ende (Sackgasse)<br />

* Bertolt-Brecht-Straße<br />

* Brunnenstraße von Cottbuser Straße bis Einmündung<br />

Feldstraße<br />

* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />

15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />

* Cottbuser Straße<br />

• Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander<br />

Straße bis Einmündung Kohlgasse / Mittelweg<br />

einschließlich Parkplatz<br />

* Einsteinstraße<br />

* Erich-Weinert-Straße<br />

* Ernst-Toller-Straße<br />

* Feldstraße<br />

* Franz-Liszt-Straße<br />

* Friedrich-Wolf-Straße<br />

* Gartenstraße<br />

* Georg-Herwegh-Straße<br />

* Gerhart-Hauptmann-Straße<br />

* Grenzweg von Butterberg bis Garagenkomplex<br />

(befestigtes Teilstück)<br />

* Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis<br />

Einmündung Kohlebahnweg<br />

* Grundhofstraße<br />

* Heinrich-Zille-Straße<br />

* Hohe Straße<br />

* Karl-Huth-Straße<br />

* Kleinleipischer Straße von Max-Baer-Straße bis Einmündung<br />

Hohe Straße<br />

* Max-Baer-Straße<br />

* Mückenberger Straße<br />

* Naundorfer Straße


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 8 3/<strong>2007</strong><br />

* Ortrander Straße<br />

* Otto-Hurraß-Straße von G.-Hauptmann-Straße<br />

bis Einmündung Karl-Huth-Straße<br />

* Platz der Solidarität von Grünewalder Straße bis<br />

Am Waldstadion (keine Umfahrung)<br />

* Poststraße von Gartenstraße bis Einsteinstraße<br />

* Richard-Wagner-Straße<br />

* Seewaldstraße von Mückenberger Straße bis<br />

Einmündung Weststraße<br />

* Starke Straße von Seewaldstraße bis Einmündung<br />

Richard-Wagner-Straße<br />

* Straße der Freundschaft<br />

* Theodor-Körner-Straße<br />

* Tschaikowskistraße<br />

* Vogelherdweg von Grünewalder Straße bis<br />

Einmündung F.-Wolf-/R.-Wagner-Straße<br />

* Weinbergsiedlung<br />

* Weinbergstraße von Grünewalder Straße bis<br />

Kreuzungsbereich Finsterwalder Straße/ Lichterfelder Straße<br />

/ Grünewalder Straße (Umformer)<br />

ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />

* Weststraße<br />

* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Kohlgasse /<br />

Mittelweg bis einschl. Kreisverkehr sowie einschließlich<br />

Busbuchten<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

* Am Werk von Hüttenstraße bis<br />

Einmündung Oberhammerstraße<br />

ohne Straßenabschnitt in Richtung Bahnhofstraße<br />

* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />

Schwarzheide (Ortstafel)<br />

* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer<br />

Straße<br />

* Eisenwerkstraße<br />

* Ernst-Thälmann-Ring<br />

* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />

* Freiherr-von-Stein-Platz von Wilhelm-Külz-Straße bis<br />

Feuerwehr<br />

* Friedensstraße<br />

* Grünhauser Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung<br />

Hammerstraße<br />

* Hammerstraße<br />

* Hochstraße<br />

* Hüttenstraße<br />

* Johann-Friedrich-Trautscholdt-Straße von Kostebrauer Str.<br />

bis Einmündung Eisenwerkstraße<br />

* Johann-Sebastian-Bach-Straße<br />

* Robert-Koch-Straße<br />

* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis L 60<br />

* Koynestraße von Schulstraße bis Einmündung<br />

Hammerstraße / J.-S.-Bach-Straße<br />

* Krankenhausweg von Friedensstraße bis Einmündung<br />

Am Fanggraben<br />

* Lindenstraße<br />

* Oberhammerstraße<br />

* Schulstraße von Fr.-v.-Löwendahl-Straße<br />

bis Einmündung J.-S.-Bach-Straße<br />

* Verbindungsstraße von Bahnhofstraße bis Torfstichallee<br />

* Waldstraße<br />

* Wilhelm-Külz-Straße ohne Stichstraße (W.-Külz-<br />

Straße 17, 19, 21, 23, 25)<br />

* Zur alten Post von Einmündung Eisenwerkstraße<br />

bis Einmündung Oberhammerstraße<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />

* Alte Dorfstraße<br />

* Forststraße von Alte Dorfstraße bis Kreuzungsbereich<br />

Bärhaus<br />

* Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck<br />

* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />

Ortstafel einschließlich Kreisverkehr<br />

* John-Schehr-Straße<br />

* Leninstraße ohne Leninstraße 11, 13, 15,<br />

17, 19<br />

* Liebenwerdaer Straße<br />

* Schwarzheider Straße von Alte Dorfstraße bis Gemarkungsgrenze<br />

Schwarzheide<br />

* Torfstichallee von Verbindungsstraße bis<br />

Kreisverkehr<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

* Alter Markt<br />

* Am Luschtgraben<br />

* An der Bogjama von Berliner Straße bis Polizeiausfahrt<br />

* An der Trift von Berliner Straße bis Feuerwehrgebäude<br />

* Berliner Straße von Gleisanlagen der Deutschen<br />

Bahn bis Tettauer Straße<br />

* Bockwitzer Straße einschließlich Zufahrten zur<br />

Poliklinik Haus 1 und 2<br />

* Dimitroffstraße einschließlich Busbahnhof<br />

* Dolsthaidaer Straße von Alter Markt bis Einmündung<br />

Ruhlander Straße<br />

* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Friedhof<br />

* Ernst-Schneller-Straße von Bockwitzer Straße bis<br />

Verkehrsinsel-Fahrbahnteiler<br />

* Finsterwalder Straße<br />

* Fröbelstraße<br />

* Franz-Mehring-Straße<br />

* Heinrich-Heine-Straße von Finsterwalder Straße bis<br />

Einmündung Am Luschtgraben<br />

* Im Giesen<br />

* Kopernikusstraße von Dolsthaidaer Straße bis<br />

Einmündung Fröbelstraße<br />

* Kutteweg von Finsterwalder Straße bis Einmündung<br />

Ziegeleiweg (befestigter Teil)<br />

* Plessaer Straße<br />

* Ruhlander Straße von Liebenwerdaer Straße<br />

bis Dolsthaidaer Straße<br />

* Senftenberger Straße<br />

* Steinstraße<br />

* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortstafel<br />

* Zufahrt zur ehem. Kokerei von Finsterwalder Straße bis<br />

ehem. Feuerwehrgebäude<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />

* Alte Bockwitzer Straße<br />

* Finsterwalder Straße von Kreuzungsbereich Umformer<br />

bis Einmündung Hauptstraße<br />

* Gartenstraße ohne Gartenstraße 5, 7, 9,<br />

11, 13, 15<br />

* Grünewalder Straße von Kreuzungsbereich Umformer<br />

bis Ortstafel <strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />

* Hauptstraße<br />

* Kohlebahnweg von Weinbergstraße bis Einmündung<br />

Grünewalder Straße<br />

* Koynestraße von Grünewalder Straße bis<br />

Zufahrtsweg Koynesiedlung<br />

* Lichterfelder Straße von Kreuzungsbereich Umformer<br />

bis Ortstafel<br />

* Nordstraße<br />

Kostebrau<br />

* August-Bebel-Straße<br />

von Karl-Marx-Straße bis Einmündung Gartenweg<br />

* Bergstraße<br />

* Ernst-Thälmann-Straße von Abzweig Schipkau bis<br />

Tagebaukante (ohne Nr. 22 bis 25)<br />

* Fichtestraße<br />

* Friedrich-Ebert-Straße von August-Bebel-Straße bis<br />

Schillerstraße (ohne Nr. 4 a)<br />

* Karl-Liebknecht-Straße von Ernst-Thälmann-Straße<br />

bis Waldkante (Wendepunkt)<br />

* Karl-Marx-Straße von Bergstraße bis Straße<br />

nach Römerkeller (ohne Nr. 20, 21, 24, 25, 26)<br />

* Rosa-Luxemburg-Straße von Bergstraße bis vor Haus-


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 9 3/<strong>2007</strong><br />

Nr. 17 und bis zur E.-Thälmann-Straße<br />

* Schillerstraße<br />

* Straße nach Römerkeller von Einmündung Karl-Marx-<br />

Straße bis Goetheplatz<br />

* Wischgrundstraße von Ernst-Thälmann-Straße<br />

bis Bebauungsende<br />

Grünewalde<br />

* Bergstraße<br />

* Bockwitzer Straße von Wasserturmstraße bis<br />

Bergstraße<br />

* Finsterwalder Straße<br />

* Hauptstraße<br />

* Heidemühlenweg von Finsterwalder Straße bis<br />

Einmündung Koynestraße<br />

von Finsterwalder Straße bis Einmündung Wehrstraße<br />

* Koynestraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis<br />

Einmündung Heidemühlenweg<br />

* <strong>Lauchhammer</strong>straße von Ortstafel Grünewalde<br />

bis Finsterwalder Straße<br />

* Maasbergstraße<br />

* Mückenberger Straße von Finsterwalder Straße bis<br />

Ortstafel Grünewalde<br />

* Plessaer Straße von Schulstraße / Lindenplatz<br />

bis Plessaer Str. 18<br />

* Schulplatz<br />

* Schulstraße<br />

* Straße zum Grünewalder Lauch von Plessaer Straße<br />

18 bis Einfahrt Campingplatz<br />

* Straße zur Bungalowsiedlung von Str. zum Grünewalder<br />

Lauch (Campingplatz) bis Kranichstr.<br />

* Wasserturmstraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis<br />

Bockwitzer Straße<br />

* Wehrstraße von Heidemühlenweg bis<br />

Feuerwehrzufahrt<br />

1. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung,<br />

Laubentsorgung und den Winterdienst<br />

und die Erhebung von entsprechenden<br />

Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Reinigungs- und Gebührensatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 6. Mai 20<strong>03</strong><br />

Auf Grund §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) für<br />

das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004<br />

(GVBl. I S. 59), § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes<br />

(BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Juni 1999 (GVBl. I S. 211), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 17. Dezember 20<strong>03</strong> (GVBl. I S.<br />

294) und die §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März 2004<br />

(GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.<br />

Juni 2004 (GVBl. I S. 272) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am<br />

16. Februar 2005 folgende 1. Änderung der Reinigungsund<br />

Gebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vom 6.<br />

Mai 20<strong>03</strong> beschlossen.<br />

§ 1<br />

Die Anlage 1 - Straßenreinigungsplan, die Anlage 2 -<br />

Laubentsorgungsplan mit Tourenplan - und die Anlage 3<br />

- Winterdienstplan- werden gemäß der Anlagen 1, 2 und<br />

3, die Bestandteil dieser 1. Änderungssatzung sind, neu<br />

gefasst.<br />

§ 2<br />

Diese Satzung tritt zum 1. April 2005 in Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 22.02.2005<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Straßenreinigungsplan<br />

Anlage 2: Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />

Anlage 3: Winterdienstplan<br />

Anlage 1<br />

Straßenreinigungsplan<br />

(Verzeichnis der Straßen auf denen die Fahrbahnreinigung<br />

durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />

in alphabetischer Reihenfolge )<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />

15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />

* Cottbuser Straße von Friedensstraße bis Einmündung<br />

Gerhart-Hauptmann-Straße<br />

* Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander<br />

Straße bis Einmündung Mittelweg /Kohlgasse ohne<br />

Zuwegung zum D.-Heßmer-Platz Nr. 13, 13 a, 15, 29 a<br />

* Gerhart-Hauptmann-Straße<br />

von Cottbuser Straße bis Einmündung Otto-Hurraß-Straße<br />

* Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung<br />

Heinrich-Zille-Straße<br />

* Grundhofstraße von Kreisverkehr bis Finsterwalder<br />

Straße<br />

* Heinrich-Zille-Straße von Grünewalder Straße bis<br />

Grundhofstraße<br />

* Mückenberger Straße von Kreisverkehr bis ehemalige<br />

Kohlebahntrasse<br />

* Otto-Hurraß-Straße von Gerhart-Hauptmann-Straße<br />

bis Einmündung Max-Baer-Straße<br />

* Max-Baer-Straße von Otto-Hurraß-Straße bis<br />

Einmündung Ortrander Straße<br />

* Ortrander Straße von Dietrich-Heßmer-Platz bis<br />

Zufahrt<br />

Regenwasserabsetzbecken<br />

* Weinbergstraße von Einmündung Butterberg bis<br />

Grünewalder Straße ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />

* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Mittelweg<br />

/Kohlgasse bis einschl. Kreisverkehr<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />

Schwarzheide (Ortstafel)<br />

* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis<br />

Kostebrauer Straße<br />

* Friedensstraße von Butterberg bis<br />

Bahnhofstraße<br />

* Hüttenstraße<br />

* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis<br />

Einmündung J.-F.-Trautscholdt-Straße<br />

* Wilhelm-Külz-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />

Friedensstraße ohne Stichstraße (W.-Külz-Str. 17, 19, 21,<br />

23, 25)<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />

* Alte Dorfstraße<br />

* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />

Gemarkungsgrenze Schwarzheide (Ortstafel)<br />

* John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte<br />

Dorfstraße


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 10 3/<strong>2007</strong><br />

* Emanuelstraße<br />

* Liebenwerdaer Straße<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

* Berliner Straße<br />

* Bockwitzer Straße von Mückenberger Straße bis<br />

Finsterwalder Straße<br />

ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75, 77, 83<br />

* Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung<br />

Senftenberger Straße<br />

* Finsterwalder Straße von Grundhofstraße bis Gleisanlage<br />

der Deutschen Bundesbahn<br />

* Senftenberger Straße von Dimitroffstraße bis Liebenwerdaer<br />

Straße<br />

* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortsfafel<br />

Kostebrau<br />

* Ernst-Thälmann-Straße von Ortstafel bis Goetheplatz<br />

* Karl-Marx-Straße von Oberdorfstraße bis K.-Marx-<br />

Str. 28 ohne K.-Marx-Str. 20, 21, 24, 25, 26<br />

Grünewalde<br />

* <strong>Lauchhammer</strong>straße von Staupitzer Straße bis<br />

Einmündung Hammerteichstraße<br />

* Staupitzer Straße von Einmündung Sportplatz- bis<br />

Einmündung <strong>Lauchhammer</strong>straße<br />

von Einmündung Mühlenweg bis Ortstafel nach Staupitz<br />

Anlage 2<br />

Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />

(Verzeichnis der Straßen auf denen die Laubentsorgung im<br />

Herbst durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />

in zeitlicher Reihenfolge)<br />

ABHOLUNG MONTAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

* Berliner Straße<br />

* Bockwitzer Straße von Bockwitzer Str. 40 bis 50<br />

einschl. Weg zur Poliklinik Haus 2<br />

* Dimitroffstraße<br />

* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Gleisanlage<br />

Deutsche Bundesbahn<br />

* Finsterwalder Straße von Einmündung Heinrich-Heine-<br />

Straße bis Einmündung Franz-Mehring-Straße<br />

* Schehlenstraße<br />

* Senftenberger Straße von Senftenberger Str. 47<br />

(Autohaus) bis Liebenwerdaer Straße<br />

ABHOLUNG DIENSTAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />

* August-Bebel-Straße<br />

* Eichenstraße<br />

* Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck<br />

* Liebenwerdaer Straße von Alte Dorfstraße bis<br />

Einmündung Herrmann-Dietrich-Weg<br />

von Einmündung K.-Liebknecht-Weg bis Senftenberger<br />

Straße<br />

* Rudolf-Breitscheid-Straße<br />

* Seestraße<br />

Kostebrau<br />

* Ernst-Thälmann-Straße von Einmündung Wischgrundstraße<br />

bis Tagebaukante<br />

* Rosa-Luxemburg-Straße von Nr. 7 bis Nr. 13 und Unter<br />

dorfstraße 1<br />

* Unterdorfstraße Nr. 3 bis Nr. 6<br />

* Wischgrundstraße von Goetheplatz bis letztes<br />

Wohngrundstück (Wischgrundstr. 4 bis 10)<br />

ABHOLUNG MITTWOCHS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />

* Alte Bockwitzer Straße von Einmündung Schmelzweg<br />

bis Hauptstraße<br />

* Hauptstraße<br />

* Lichterfelder Straße von Einmündung Haupt- bis<br />

Einmündung Nordstraße<br />

Grünewalde<br />

* Lauchstraße bis zum letzten Wohngrundstück<br />

* Lindenallee von Staupitzer Straße bis<br />

Hakenstraße<br />

* Lindenplatz<br />

* Mühlenweg von Staupitzer Straße bis zum<br />

letzten Wohngrundstück<br />

* Schulplatz<br />

ABHOLUNG DONNERSTAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis<br />

Einmündung Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />

* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />

* Formerstraße von Grünhauser Straße bis<br />

Waldgrundstück<br />

* Grünhauser Straße von Herzberg bis Am Stadion<br />

* Kirchstraße von Einsiedelstraße bis Kirche<br />

* Mittelstraße<br />

* Pappelweg von W.-Külz-Straße bis<br />

Schwarzer Weg<br />

* Wilhelm-Külz-Straße<br />

von Friedensstraße bis Einmündung Gorkistraße<br />

von W.-Külz-Str. 27 bis Einmündung Sallgaster Straße<br />

von Einmündung Naundorfer Straße bis letzte<br />

Wohnbebauung<br />

ABHOLUNG FREITAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

* Am Galgenberg<br />

* Grundhofstraße von Starke Straße bis Einmündung<br />

H.-Zille-Straße<br />

* Mückenberger Straße von Hausnummer 18 bis<br />

Kohlebahn<br />

* Wilhelm-Oberhaus-Straße<br />

* Wilhelm-Pieck-Straße von Kreisverkehr bis Kohlgasse<br />

Anlage 3<br />

Winterdienstplan<br />

(Verzeichnis der Straßen auf denen der Winterdienst der Fahrbahn<br />

durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />

in alphabetischer Reihenfolge)<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

* Alte Gartenstraße<br />

* Alte Kleinleipischer Straße<br />

* Am Waldstadion von Straße der Freundschaft bis<br />

Ende (Sackgasse)<br />

* An der Feuerwehr<br />

* Bertolt-Brecht-Straße<br />

* Brunnenstraße von Cottbuser Straße bis<br />

Einmündung An der Feuerwehr<br />

* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />

15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />

* Cottbuser Straße<br />

* Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander<br />

Straße bis Einmündung Kohlgasse /Mittelweg einschließlich<br />

Parkplatz<br />

* Einsteinstraße<br />

* Erich-Weinert-Straße<br />

* Ernst-Toller-Straße<br />

* Franz-Liszt-Straße<br />

* Friedrich-Wolf-Straße<br />

* Georg-Herwegh-Straße<br />

* Gerhart-Hauptmann-Straße<br />

* Günewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung<br />

Kohlebahnweg<br />

* Grundhofstraße<br />

* Heinrich-Zille-Straße<br />

* Hohe Straße<br />

* Karl-Huth-Straße


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 11 3/<strong>2007</strong><br />

* Kleinleipischer Straße von Max-Baer-Straße bis<br />

Einmündung Hohe Straße<br />

* Max-Baer-Straße<br />

* Mückenberger Straße<br />

* Naundorfer Straße<br />

* Ortrander Straße<br />

* Otto-Hurraß-Straße von G.-Hauptmann-Straße bis<br />

Einmündung Karl-Huth-Straße<br />

* Platz der Solidarität von Grünewalder Straße bis Am<br />

Waldstadion (keine Umfahrung)<br />

* Poststraße von Alte Gartenstraße bis<br />

Einsteinstraße<br />

* Richard-Wagner-Straße<br />

* Seewaldstraße von Mückenberger Straße bis<br />

Einmündung Weststraße<br />

* Starke Straße<br />

* Straße der Freundschaft<br />

* Theodor-Körner-Straße<br />

* Tschaikowskistraße<br />

* Vogelherdweg von Grünewalder Straße bis<br />

Einmündung F.-Wolf-/R.-Wagner-Straße<br />

* Weinbergsiedlung<br />

* Weinbergstraße von Grünewalder Straße bis<br />

Kreuzungsbereich Lichterfelder Straße /<br />

<strong>Lauchhammer</strong>straße ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />

* Weststraße<br />

* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Kohlgasse<br />

/Mittelweg bis einschl. Kreisverkehr sowie einschließlich<br />

Busbuchten<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

* Alte Waldstraße<br />

* Am Werk von Hüttenstraße bis Einmündung<br />

Oberhammerstraße<br />

ohne Straßenabschnitt in Richtung Bahnhofstraße<br />

* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />

Schwarzheide (Ortstafel)<br />

* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis<br />

Kostebrauer Straße<br />

* Eisenwerkstraße<br />

* Ernst-Thälmann-Ring<br />

* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />

* Friedensstraße<br />

* Grünhauser Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung<br />

Hammerstraße<br />

* Hammerstraße<br />

* Hochstraße<br />

* Hüttenstraße<br />

* Johann-Friedrich-Trautscholdt-Straße<br />

von Kostebrauer Str. bis Einmündung Eisenwerkstraße<br />

* Johann-Sebastian-Bach-Straße<br />

* Robert-Koch-Straße<br />

* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis L 60<br />

* Krankenhausweg von Friedensstraße bis Einmündung<br />

Am Fanggraben<br />

* Lindenstraße<br />

* Oberhammerstraße<br />

* Verbindungsstraße von Bahnhofstraße bis<br />

Torfstichallee<br />

* Wilhelm-Külz-Straße ohne Stichstraße (W.-Külz-<br />

Straße 17, 19, 21, 23, 25)<br />

* Zum Waldblick von Zum Wasserturm bis<br />

Einmündung Hammerstraße /J.-S.-Bach-Straße<br />

* Zum Wasserturm von Fr.-v.-Löwendahl-Straße bis<br />

Einmündung J.-S.-Bach-Straße<br />

* Zur alten Post von Einmündung Eisenwerkstraße<br />

bis Einmündung Oberhammerstraße<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />

* Alte Dorfstraße<br />

* Forststraße von Alte Dorfstraße bis<br />

Kreuzungsbereich Bärhaus<br />

* Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck<br />

* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis<br />

Ortstafel einschließlich Kreisverkehr<br />

* John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte<br />

Dorfstraße<br />

* Emanuelstraße<br />

* Leninstraße ohne Leninstraße 11, 13, 15, 17,<br />

19<br />

* Liebenwerdaer Straße<br />

* Schwarzheider Straße von Alte Dorfstraße bis Gemarkungsgrenze<br />

Schwarzheide<br />

* Torfstichallee von Verbindungsstraße bis<br />

Kreisverkehr<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

* Alter Markt<br />

* Am Luschtgraben<br />

* An der Bogjama von Berliner Straße bis<br />

Polizeiausfahrt<br />

* Berliner Straße von Gleisanlagen der Deutschen<br />

Bahn bis Tettauer Straße<br />

* Bockwitzer Straße<br />

* Dimitroffstraße einschließlich Busbahnhof<br />

* Dolsthaidaer Straße von Alter Markt bis Einmündung<br />

Ruhlander Straße<br />

* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Friedhof<br />

* Ernst-Schneller-Straße<br />

* Finsterwalder Straße<br />

* Fröbelstraße<br />

* Franz-Mehring-Straße<br />

* Heinrich-Heine-Straße von Finsterwalder Straße bis<br />

Einmündung Am Luschtgraben<br />

* Im Giesen<br />

* Kopernikusstraße von Dolsthaidaer Straße bis<br />

Einmündung Fröbelstraße<br />

* Kutteweg von Finsterwalder Straße bis<br />

Einmündung Eisenbahnstraße (befestigter Teil)<br />

* Plessaer Straße<br />

* Ruhlander Straße<br />

* Senftenberger Straße<br />

* Steinstraße<br />

* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortstafel<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />

* Alte Bockwitzer Straße<br />

* Gartenstraße ohne Gartenstraße 5, 7, 9, 11,<br />

13, 15<br />

* Hauptstraße<br />

* Kohlebahnweg von Weinbergstraße bis Einmündung<br />

Grünewalder Straße<br />

* Koynestraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis<br />

Zufahrtsweg Koynesiedlung<br />

* <strong>Lauchhammer</strong> Straße von Kreuzungsbereich Umformer<br />

bis Ortstafel Lauchh.-Nord<br />

* Lichterfelder Straße von Einmündung Hauptstraße<br />

bis Ortstafel<br />

* Nordstraße<br />

Kostebrau<br />

* August-Bebel-Straße von Karl-Marx-Straße bis<br />

Einmündung Gartenweg<br />

* Ernst-Thälmann-Straße von Abzweig Schipkau bis<br />

Tagebaukante (ohne Nr. 22 bis 25)<br />

* Fichtestraße<br />

* Georg-Scheffler-Straße von August-Bebel-Straße bis<br />

Römerkellerstraße (ohne Nr. 4 a)<br />

* Karl-Liebknecht-Straße von Ernst-Thälmann-Straße bis<br />

Waldkante (Wendepunkt)<br />

* Karl-Marx-Straße von Oberdorfstr. bis Str. nach<br />

Römerkeller (ohne Nr. 20, 21, 24, 25, 26)<br />

* Oberdorfstraße<br />

* Römerkellerstraße<br />

* Rosa-Luxemburg-Straße von Oberdorfstraße bis vor<br />

Haus-Nr. 17 und bis zur E.-Thälmann-Straße<br />

* Straße nach Römerkeller von Einmündung Karl-Marx-<br />

Straße bis Goetheplatz<br />

* Wischgrundstraße von Ernst-Thälmann-Straße bis<br />

Bebauungsende


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 12 3/<strong>2007</strong><br />

Grünewalde<br />

* Ahornallee von Staupitzer Straße bis Ortstafel<br />

Grünewalde<br />

* Bergstraße<br />

* Heidemühlenweg von Staupitzer Straße bis<br />

Einmündung Koynestraße<br />

* Kirschallee von Wasserturmstraße bis<br />

Bergstraße<br />

* Koynestraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis<br />

Einmündung Heidemühlenweg<br />

* <strong>Lauchhammer</strong>straße von Ortstafel Grünewalde bis<br />

Staupitzer Straße<br />

* Lauchstraße<br />

* Lindenallee<br />

* Maasbergstraße<br />

* Schulplatz<br />

* Sportplatzstraße<br />

* Staupitzer Straße<br />

* Straße zum Grünewalder Lauch<br />

* Straße zur Bungalowsiedlung<br />

von Str. zum Grünewalder Lauch (Campingplatz) bis<br />

Kranichstr.<br />

* Wasserturmstraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis<br />

Kirschallee<br />

2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung,<br />

Laubentsorgung und den Winterdienst<br />

und die Erhebung von entsprechenden<br />

Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Reinigungs- und Gebührensatzung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 06. Mai 20<strong>03</strong><br />

Auf Grund §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) für<br />

das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März<br />

2004 (GVBI. I S. 59), § 49 a des Brandenburgischen<br />

Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 31. März 2005 (GVBI. I S. 134, ber.<br />

S. 197) und die §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung der Neufassung vom 31. März<br />

2004 (GVBI. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 26. April 2005 (GVBI. I S. 170) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in Ihrer Sitzung<br />

am 07.12.2005 folgende 2. Änderung der Reinigungs-<br />

und Gebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

vom 06. Mai 20<strong>03</strong> beschlossen.<br />

§ 1<br />

Der § 6 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:<br />

"Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter<br />

Grundstücksseite:<br />

a) für die Straßenreinigungsleistung 0,15 €<br />

b) für die Laubentsorgungsleistung 0,37 €<br />

c) für die Winterdienstleistung 0,40 €."<br />

§ 2<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in<br />

Kraft und am 31. Dezember 2005 außer Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 08.12.2005<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

3. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung,<br />

Laubentsorgung und den Winterdienst<br />

und die Erhebung von entsprechenden<br />

Gebühren der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Reinigungs- und Gebührensatzung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>) vom 06. Mai 20<strong>03</strong><br />

Auf Grund §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung (GO) für<br />

das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004<br />

(GVBl. I S. 59), § 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes<br />

(BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 31. März 2005 (GVBl. I S. 134, ber. S. 197)<br />

und die §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für<br />

das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

der Neufassung vom 31. März 2004<br />

(GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.<br />

April 2005 (GVBl. I S. 170) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am<br />

07.12.2005 folgende 3. Änderung der Reinigungs- und<br />

Gebührensatzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vom 6. Mai<br />

20<strong>03</strong> beschlossen.<br />

§ 1<br />

Der § 6 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:<br />

"Die jährliche Benutzungsgebühr beträgt je Meter<br />

Grundstücksseite:<br />

a) für die Straßenreinigungsleistung 0,15 €<br />

b) für die Laubentsorgungsleistung 0,51 €<br />

c) für die Winterdienstleistung 0,44 €."<br />

§ 2<br />

Die Anlage 1 - Straßenreinigungsplan - , die Anlage 2 -<br />

Laubentsorgungsplan mit Tourenplan - und die Anlage 3<br />

- Winterdienstplan- werden gemäß der Anlagen 1, 2 und<br />

3, die Bestandteil dieser 3. Änderungssatzung sind, neu<br />

gefasst.<br />

§ 3<br />

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2006 in Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 08.12.2005<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Straßenreinigungsplan<br />

Anlage 2: Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />

Anlage 3: Winterdienstplan<br />

Anlage 1


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 13 3/<strong>2007</strong><br />

Straßenreinigungsplan<br />

(Verzeichnis der Straßen auf denen die Fahrbahnreinigung<br />

durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird; in alphabetischer Reihenfolge )<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />

15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />

* Cottbuser Straße von Friedensstraße bis Einmündung<br />

Gerhart-Hauptmann-Straße<br />

* Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße<br />

bis Einmündung Mittelweg /Kohlgasse ohne Zuwegung<br />

zum D.-Heßmer-Platz Nr. 13, 13 a, 15, 29 a<br />

* Gerhart-Hauptmann-Straße von Cottbuser Straße bis Einmündung<br />

Otto-Hurraß-Straße<br />

* Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung<br />

Heinrich-Zille-Straße<br />

* Grundhofstraße von Kreisverkehr bis Finsterwalder<br />

Straße<br />

* Heinrich-Zille-Straße von Grünewalder Straße bis Grundhofstraße<br />

* Mückenberger Straße von Kreisverkehr bis ehemalige<br />

Kohlebahntrasse<br />

* Otto-Hurraß-Straße von Gerhart-Hauptmann-Straße bis<br />

Einmündung Max-Baer-Straße<br />

* Max-Baer-Straße von Otto-Hurraß-Straße bis Einmündung<br />

Ortrander Straße<br />

* Ortrander Straße von Dietrich-Heßmer-Platz bis Zufahrt<br />

Regenwasserabsetzbecken<br />

* Weinbergstraße von Einmündung Butterberg bis<br />

Grünewalder Straße<br />

ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />

* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Mittelweg / Kohlgasse<br />

bis einschl. Kreisverkehr<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />

Schwarzheide (Ortstafel)<br />

* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer<br />

Straße<br />

* Friedensstraße von Butterberg bis Bahnhofstraße<br />

* Hüttenstraße<br />

* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung<br />

J.-F.-Trautscholdt-Straße<br />

* Wilhelm-Külz-Straße von John-Schehr-Straße bis Friedensstraße<br />

ohne Stichstraße (W.-Külz-Straße 17, 19, 21, 23, 25)<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />

* Alte Dorfstraße<br />

* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis Gemarkungsgrenze<br />

Schwarzheide (Ortstafel)<br />

* John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte Dorfstraße<br />

* Emanuelstraße<br />

* Liebenwerdaer Straße<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

* Berliner Straße<br />

* Bockwitzer Straße von Mückenberger Straße bis Finsterwalder<br />

Straße<br />

ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75, 77, 83<br />

* Dimitroffstraße von Berliner Straße bis Einmündung<br />

Senftenberger Straße<br />

* Finsterwalder Straße von Grundhofstraße bis Gleisanlage<br />

der Deutschen Bundesbahn<br />

* Senftenberger Straße von Dimitroffstraße bis Liebenwerdaer<br />

Straße<br />

* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortsfafel<br />

Kostebrau<br />

* Ernst-Thälmann-Straße von Ortstafel bis Goetheplatz<br />

• Karl-Marx-Straße von Oberdorfstraße bis Karl-Marx-<br />

Straße 28<br />

ohne Karl-Marx-Straße 20, 21, 24, 25, 26<br />

•<br />

Anlage 2<br />

Laubentsorgungsplan mit Tourenplan<br />

(Verzeichnis der Straßen auf denen die Laubentsorgung im<br />

Herbst durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />

in zeitlicher Reihenfolge)<br />

ABHOLUNG MONTAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

* Berliner Straße<br />

* Bockwitzer Straße von Bockwitzer Str. 40 bis 50<br />

einschl. Weg zur Poliklinik Haus 2<br />

* Dimitroffstraße<br />

* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Gleisanlage<br />

Deutsche Bundesbahn<br />

vor Elsterwerdaer Straße 76<br />

* Finsterwalder Straße von Einmündung Heinrich-<br />

Heine-Straße bis Einmündung Franz-Mehring-Straße<br />

* Schehlenstraße<br />

* Senftenberger Straße von Senftenberger Str. 47 (Autohaus)<br />

bis Liebenwerdaer Straße<br />

ABHOLUNG DIENSTAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />

* August-Bebel-Straße<br />

* Eichenstraße<br />

* Friedrich-Ludwig-Jahn-Eck<br />

* Liebenwerdaer Straße von Alte Dorfstraße bis Einmündung<br />

Herrmann-Dietrich-Weg<br />

von Einmündung K.-Liebknecht-Weg bis Senftenberger<br />

Straße<br />

* Rudolf-Breitscheid-Straße<br />

* Seestraße<br />

Kostebrau<br />

* Ernst-Thälmann-Straße von Einmündung Wischgrundstraße<br />

bis Tagebaukante<br />

* Rosa-Luxemburg-Straße von Nr. 7 bis Nr. 13 und Unterdorfstraße<br />

1<br />

* Unterdorfstraße Nr. 3 bis Nr. 6<br />

Wischgrundstraße von Goetheplatz bis letztes Wohngrundstück<br />

(Wischgrundstr. 4 bis 10)<br />

ABHOLUNG MITTWOCHS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />

* Alte Bockwitzer Straße von Einmündung Schmelzweg bis<br />

Hauptstraße<br />

* Hauptstraße<br />

* Lichterfelder Straße von Einmündung Haupt- bis Einmündung<br />

Nordstraße<br />

Grünewalde<br />

* Lauchstraße bis zum letzten Wohngrundstück<br />

* Lindenallee von Staupitzer Straße bis Hakenstraße<br />

* Lindenplatz<br />

* Mühlenweg von Staupitzer Straße bis zum letzten<br />

Wohngrundstück<br />

* Schulplatz<br />

ABHOLUNG DONNERSTAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Einmündung<br />

Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />

* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />

* Formerstraße von Grünhauser Straße bis Waldgrundstück<br />

* Grünhauser Straße von Herzberg bis Am Stadion<br />

* Kirchstraße von Einsiedelstraße bis Kirche


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 14 3/<strong>2007</strong><br />

* Mittelstraße<br />

* Pappelweg von W.-Külz-Straße bis Schwarzer<br />

Weg<br />

* Wilhelm-Külz-Straße von Einmündung Naundorfer Straße<br />

bis letzte Wohnbebauung<br />

ABHOLUNG FREITAGS<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

* Am Galgenberg<br />

* Grundhofstraße von Starke Straße bis Einmündung<br />

H.-Zille-Straße<br />

* Mückenberger Straße von Hausnummer 18 bis Kohlebahn<br />

* Wilhelm-Oberhaus-Straße<br />

* Wilhelm-Pieck-Straße Bereich Kreisverkehr (Eiche) - W.-<br />

Pieck-Straße 33, 35 - 39<br />

Anlage 3<br />

Winterdienstplan<br />

(Verzeichnis der Straßen auf denen der Winterdienst der Fahrbahn<br />

durch die <strong>Stadt</strong> veranlasst wird;<br />

in alphabetischer Reihenfolge)<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

* Alte Gartenstraße<br />

* Alte Kleinleipischer Straße<br />

* Am Waldstadion von Straße der Freundschaft bis<br />

Ende (Sackgasse)<br />

* An der Feuerwehr<br />

* Bertolt-Brecht-Straße<br />

* Brunnenstraße von Cottbuser Straße bis Einmündung<br />

An der Feuerwehr<br />

* Butterberg ohne Zuwegungen zu Butterberg<br />

15, 17, 19, 21, 23, 25, 27 und 31, 33<br />

* Cottbuser Straße<br />

* Dietrich-Heßmer-Platz von Einmündung Ortrander Straße<br />

bis Einmündung Kohlgasse / Mittelweg<br />

* Einsteinstraße<br />

* Erich-Weinert-Straße<br />

* Ernst-Toller-Straße<br />

* Franz-Liszt-Straße<br />

* Friedrich-Wolf-Straße<br />

* Georg-Herwegh-Straße<br />

* Gerhart-Hauptmann-Straße<br />

* Grünewalder Straße von Kreisverkehr bis Einmündung<br />

Kohlebahnweg<br />

* Grundhofstraße<br />

* Heinrich-Zille-Straße<br />

* Hohe Straße<br />

* Karl-Huth-Straße<br />

* Kleinleipischer Straße von Max-Baer-Straße bis Einmündung<br />

Hohe Straße ohne Zuwegung zu<br />

Kleinleipischer Str. 22,26, 26a<br />

* Max-Baer-Straße<br />

* Mückenberger Straße<br />

* Naundorfer Straße<br />

* Ortrander Straße<br />

* Otto-Hurraß-Straße von G.-Hauptmann-Straße bis Einmündung<br />

Karl-Huth-Straße<br />

* Platz der Solidarität von Grünewalder Straße bis Am<br />

Waldstadion (keine Umfahrung)<br />

* Poststraße von Alte Gartenstraße bis Einsteinstraße<br />

* Richard-Wagner-Straße<br />

* Starke Straße von Grundhofstraße bis Grünewalder<br />

Straße<br />

* Straße der Freundschaft<br />

* Theodor-Körner-Straße<br />

* Tschaikowskistraße<br />

* Vogelherdweg von Grünewalder Straße bis Einmündung<br />

F.-Wolf- / R.-Wagner-Straße<br />

* Weinbergsiedlung<br />

* Weinbergstraße von Grünewalder Straße bis Kreuzungsbereich<br />

Lichterfelder Straße /<strong>Lauchhammer</strong>straße<br />

ohne Weinbergstraße 33 - 53, 48 - 58<br />

* Weststraße<br />

* Wilhelm-Pieck-Straße von Einmündung Kohlgasse / Mittelweg<br />

bis einschl. Kreisverkehr sowie<br />

einschließlich Busbuchten<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

* Alte Waldstraße<br />

* Am Werk von Hüttenstraße bis Einmündung<br />

Oberhammerstraße<br />

ohne Straßenabschnitt in Richtung Bahnhofstraße<br />

* Bahnhofstraße von Friedensstraße bis Gemarkungsgrenze<br />

Schwarzheide<br />

* Einsiedelstraße von Hüttenstraße bis Kostebrauer<br />

Straße<br />

* Eisenwerkstraße<br />

* Ernst-Thälmann-Ring<br />

* Freifrau-von-Löwendahl-Straße<br />

* Friedensstraße<br />

* Grünhauser Straße von Einsiedelstraße bis Einmündung<br />

Hammerstraße<br />

* Hammerstraße<br />

* Hochstraße<br />

* Hüttenstraße<br />

* Johann-Friedrich-Trautscholdt-Straße<br />

von Kostebrauer Str. bis Einmündung Eisenwerkstraße<br />

* Johann-Sebastian-Bach-Straße<br />

* Robert-Koch-Straße<br />

* Kostebrauer Straße von Einsiedelstraße bis L 60<br />

* Krankenhausweg von Friedensstraße bis Einmündung<br />

Am Fanggraben<br />

* Lindenstraße<br />

* Oberhammerstraße<br />

* Verbindungsstraße von Bahnhofstraße bis Torfstichallee<br />

* Wilhelm-Külz-Straße ohne Stichstraße (W.-Külz-Straße<br />

17, 19, 21, 23, 25)<br />

* Zum Waldblick von Zum Wasserturm bis Einmündung<br />

Hammerstraße / J.-S.-Bach-Straße<br />

* Zum Wasserturm von Fr.-v.-Löwendahl-Straße bis<br />

Einmündung J.-S.-Bach-Straße<br />

* Zur alten Post von Einmündung Eisenwerkstraße<br />

bis Einmündung<br />

* Oberhammerstraße<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd<br />

* Alte Dorfstraße<br />

* Forststraße von Alte Dorfstraße bis Kreuzungsbereich<br />

Bärhaus<br />

* IKW-Straße von John-Schehr-Straße bis Ortstafel<br />

einschließlich Kreisverkehr<br />

* John-Schehr-Straße von Emanuelstraße bis Alte Dorfstraße<br />

* Emanuelstraße<br />

* Leninstraße ohne Leninstraße 11, 13, 15, 17, 19<br />

* Liebenwerdaer Straße<br />

* Schwarzheider Straße von Alte Dorfstraße bis Gemarkungsgrenze<br />

Schwarzheide<br />

* Torfstichallee von Verbindungsstraße bis Kreisverkehr<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

* Alter Markt<br />

* Am Luschtgraben<br />

* An der Bogjama von Berliner Straße bis Polizeiausfahrt<br />

* An der Trift von Einmündung Berliner Straße<br />

51/53 bis zum Feuerwehrgebäude<br />

* Berliner Straße von Gleisanlagen der Deutschen<br />

Bahn bis Tettauer Straße<br />

* Bockwitzer Straße ohne Bockwitzer Straße 71, 73, 75,<br />

77, 83<br />

* Dimitroffstraße einschließlich Busbahnhof<br />

* Dolsthaidaer Straße von Alter Markt bis Einmündung<br />

Ruhlander Straße


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 15 3/<strong>2007</strong><br />

* Elsterwerdaer Straße von Berliner Straße bis Friedhof<br />

* Ernst-Schneller-Straße<br />

* Finsterwalder Straße<br />

* Fröbelstraße<br />

* Franz-Mehring-Straße<br />

* Heinrich-Heine-Straße von Finsterwalder Straße bis Einmündung<br />

Am Luschtgraben<br />

* Im Giesen<br />

* Kopernikusstraße<br />

* Kutteweg von Finsterwalder Straße<br />

bis Einmündung Eisenbahn<br />

straße (befestigter Teil)<br />

* Plessaer Straße<br />

* Ruhlander Straße<br />

* Senftenberger Straße<br />

* Steinstraße<br />

* Tettauer Straße von Berliner Straße bis Ortstafel<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Nord<br />

* Alte Bockwitzer Straße<br />

* Gartenstraße ohne Gartenstraße 5, 7, 9, 11, 13,<br />

15<br />

* Hauptstraße<br />

* Kohlebahnweg von Weinbergstraße bis Einmündung<br />

Grünewalder Straße<br />

* <strong>Lauchhammer</strong> Straße von Kreuzungsbereich Umformer<br />

bis Ortstafel Lauchh.-Nord<br />

* Lichterfelder Straße von Einmündung Hauptstraße bis<br />

Ortstafel<br />

* Nordstraße<br />

* Straße am Koynesee von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis Zufahrtsweg<br />

Koynesiedlung<br />

Kostebrau<br />

* August-Bebel-Straße von Karl-Marx-Straße bis Friedhof<br />

* Ernst-Thälmann-Straße von Abzweig Schipkau bis Tagebaukante<br />

(ohne Nr. 22 bis 25)<br />

* Fichtestraße<br />

* Georg-Scheffler-Straße von August-Bebel-Straße bis Römerkellerstraße<br />

(ohne Nr. 4 a)<br />

* Karl-Liebknecht-Straße von Ernst-Thälmann-Straße bis<br />

Waldkante (Wendepunkt)<br />

* Karl-Marx-Straße von Oberdorfstr. bis Str. nach Römerkeller<br />

(ohne Nr. 20, 21, 24, 25, 26)<br />

* Oberdorfstraße<br />

* Römerkellerstraße<br />

* Rosa-Luxemburg-Straße von Oberdorfstraße bis Einmündung<br />

Friedrichsthal<br />

* Straße nach Römerkeller von Einmündung Karl-Marx-<br />

Straße bis Goetheplatz<br />

* Wischgrundstraße von Ernst-Thälmann-Straße bis Bebauungsende<br />

Grünewalde<br />

* Ahornallee von Staupitzer Straße bis Ortstafel Grünewalde<br />

* Bergstraße von Ahornallee bis <strong>Lauchhammer</strong>straße<br />

* Heidemühlenweg von Staupitzer Straße bis Einmündung<br />

Koynestraße<br />

* Kirschallee von Wasserturmstraße bis Bergstraße<br />

* Koynestraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis Einmündung<br />

Heidemühlenweg<br />

* <strong>Lauchhammer</strong>straße<br />

* Lauchstraße ohne Zuwegung zu Lauchstraße<br />

89a<br />

* Lindenallee<br />

* Maasbergstraße<br />

* Schulplatz<br />

* Staupitzer Straße<br />

* Straße zur Bungalowsiedlung von Lauchstraße (Campingplatz)<br />

bis Kranichstraße<br />

* Wasserturmstraße von <strong>Lauchhammer</strong>straße bis Kirschallee<br />

Hundesteuersatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das<br />

Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.März<br />

2004 (GVBl. I S. 59) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Brandenburg - KAG -<br />

in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung<br />

vom 31.<strong>03</strong>.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBL. I S. 272), hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

in ihrer Sitzung am 20. Oktober 2004 folgende Satzung<br />

beschlossen.<br />

I. Abschnitt - Steuerpflicht<br />

§ 1<br />

Gegenstand der Hundesteuer<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> erhebt die Hundesteuer<br />

nach dieser Satzung .<br />

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von mehr als drei<br />

Monate alten Hunden im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />

§ 2<br />

Steuerschuldner, Haftung<br />

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter<br />

des Hundes. Halter eines Hundes ist, wer einen<br />

Hund für Zwecke seines persönlichen Lebensbedarfs<br />

oder den seiner Angehörigen (§ 15 AO) in seinem<br />

Haushalt aufgenommen hat. Ein zugelaufener Hund<br />

gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von<br />

zwei Wochen bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> gemeldet<br />

wird.<br />

(2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege<br />

oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe<br />

oder zum Anlernen hält, es sei denn, er führt den<br />

Nachweis darüber, dass dieser Hund bereits in einer<br />

anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland<br />

versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die<br />

Steuerpflicht tritt unabhängig davon ein, wenn die<br />

Pflege, die Verwahrung, die Haltung auf Probe oder<br />

zum Anlernen etc. den Zeitraum von zwei Monaten<br />

überschreitet. Kann der Halter eines Hundes nicht<br />

ermittelt werden, so gilt als Hundehalter, wer den<br />

Hund wenigstens zwei Monate gepflegt, untergebracht<br />

oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten<br />

hat.<br />

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als<br />

von den Haushaltsmitgliedern, die durch ihren wirtschaftlichen<br />

Beitrag zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft<br />

unabhängig von dessen Höhe beitragen,<br />

gemeinsam gehalten.<br />

(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder<br />

mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Ende der Steuerpflicht


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 16 3/<strong>2007</strong><br />

(1) Die Steuerpflicht entsteht am ersten Tag des auf den<br />

Beginn der Hundehaltung folgenden Kalendermonats,<br />

frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats,<br />

in dem der Hund drei Monate alt wird. Der<br />

Nachweis darüber, dass der Hund noch nicht drei<br />

Monate alt ist, obliegt dem Steuerpflichtigen. Im<br />

Zweifel gilt der Hund als über drei Monate alt. Beginnt<br />

die Hundehaltung bereits mit dem ersten Tage<br />

eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht<br />

mit diesem Tag.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats,<br />

in dem die Hundehaltung aufgegeben oder<br />

beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 und 4 bleiben<br />

unberührt.<br />

3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen<br />

Gemeinde entsteht die Steuerpflicht mit dem Ersten<br />

des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug<br />

eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die<br />

Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug<br />

fällt.<br />

§ 4<br />

Erhebungszeitraum, Festsetzung und<br />

Fälligkeit der Steuer<br />

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die<br />

Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt<br />

- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.<br />

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am<br />

01.01. für jeden an diesem Tag im <strong>Stadt</strong>gebiet gehaltenen<br />

über drei Monate alten Hund.<br />

(3) Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt und ist<br />

erstmalig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

des Bescheides für die zurückliegende Zeit, im Übrigen<br />

vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und<br />

15.11. zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.<br />

Die Steuer kann für das ganze Kalenderjahr im Voraus<br />

entrichtet werden.<br />

(4) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des<br />

Kalenderjahres, so ist die Steuer auf den der Steuerpflicht<br />

entsprechenden Teilbetrag der Jahressteuer<br />

festzusetzen und einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Steuerbescheides fällig. Endet die Steuerpflicht<br />

im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer<br />

bereits festgesetzt, so ist ein entsprechender Änderungsbescheid<br />

zu erlassen.<br />

(5) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr<br />

die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu<br />

entrichten haben, kann die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> die<br />

Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung<br />

festsetzen. Für die Steuerschuldner treten mit dem<br />

Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen<br />

Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem<br />

Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen<br />

wäre.<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

(1) Die Hundesteuer für nicht gefährliche Hunde beträgt<br />

im Kalenderjahr je Hund 46,00 Euro, unabhängig von<br />

der Anzahl der gehaltenen Hunde.<br />

(2) Für gefährliche Hunde wird ein erhöhter Steuersatz<br />

erhoben. Dieser beträgt im Kalenderjahr je Hund<br />

368,00 Euro, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen<br />

Hunde.<br />

§ 6<br />

Gefährliche Hunde<br />

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:<br />

1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer<br />

Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von<br />

einer über das natürliche Maß hinausgehenden<br />

Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer<br />

anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren,<br />

Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen<br />

ist,<br />

2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen<br />

oder ein Tier durch Biss geschädigt haben,<br />

ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge<br />

oder in ähnlicher Weise provoziert worden sind,<br />

oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen<br />

erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen<br />

haben,<br />

3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben,<br />

dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere<br />

hetzen oder reißen, oder<br />

4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert<br />

worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet<br />

haben oder wiederholt in gefahrdrohender<br />

Weise angesprungen haben.<br />

(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren<br />

Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden<br />

gelten auf Grund ihrer rassespezifischen Merkmale<br />

oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes<br />

1 Nr. 1:<br />

1. American Pitbull Terrier,<br />

2. American Staffordshire Terrier,<br />

3. Bullterrier,<br />

4. Staffordshire Bullterrier und<br />

5. Tosa Inu.<br />

(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder<br />

Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander<br />

oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines<br />

gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer<br />

Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1<br />

Nr. 1 auszugehen, solange der Hundehalter nicht im<br />

Einzelfall den Nachweis nach landesrechtlichen Vorschriften<br />

erbracht hat, dass der Hund keine gesteigerte<br />

Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder<br />

eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft<br />

gegenüber Mensch oder Tier aufweist:<br />

1. Alano,<br />

2. Bullmastiff,<br />

3. Cane Corso,<br />

4. Dobermann,<br />

5. Dogo Argentino,<br />

6. Dogue de Bordeaux,<br />

7. Fila Brasileiro,<br />

8. Mastiff,<br />

9. Mastin Espano'l,<br />

10. Mastino Napoletano,


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 17 3/<strong>2007</strong><br />

11. Perro de Presa Canario,<br />

12. Perro de Presa Mallorquin und<br />

13. Rottweiler.<br />

Der Nachweis ist nur bei Hunden zulässig, die das<br />

erste Lebensjahr vollendet haben.<br />

II. Abschnitt - Steuervergünstigungen<br />

§ 7<br />

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung<br />

und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)<br />

(1) Die Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der<br />

Hund für den angegebenen Verwendungszweck geeignet<br />

ist und es sich bei dem betreffenden Hund<br />

nicht um einen gefährlichen Hund i.S. v. § 6 handelt.<br />

(2) Anträge auf Gewährung einer Steuervergünstigung<br />

sind spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats,<br />

in dem die Steuervergünstigung wirksam werden<br />

soll, schriftlich bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Fachbereich Steuerangelegenheiten) zu stellen. Bei<br />

verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang<br />

des Antrages beginnenden Kalendermonat<br />

auch dann nach den Steuersätzen des § 5 erhoben,<br />

wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung<br />

vorliegen.<br />

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung<br />

oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von<br />

zwei Wochen nach deren Wegfall der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Fachbereich Steuerangelegenheiten)<br />

schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 8<br />

Steuerfreiheit, Steuerbefreiung<br />

(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> aufhalten, sind für die Hunde,<br />

die sie bereits bei ihrer Ankunft gehalten haben,<br />

dann von der Hundesteuer befreit, wenn sie nachweisen,<br />

dass die Hunde in einer anderen Gemeinde<br />

der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden<br />

oder dort von der Steuer befreit sind.<br />

(2) Auf schriftlichen Antrag wird Steuerbefreiung gewährt<br />

für das Halten eines Hundes, der für den<br />

Schutz oder die Hilfe Blinder, Tauber oder sonst<br />

hilfsbedürftiger Personen unentbehrlich ist. Sonst<br />

hilfsbedürftig sind solche Personen, die einen<br />

Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen<br />

"B", "aG" oder "H" besitzen.<br />

(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt<br />

für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die<br />

als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung<br />

von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet<br />

werden, in der hierfür benötigten Anzahl.<br />

§ 9<br />

Steuerermäßigung<br />

(1) Die Steuer kann auf Antrag des Steuerpflichtigen auf<br />

die Hälfte des Steuersatzes ermäßigt werden für<br />

einen Hund,<br />

a.) der zur Bewachung von bewohnten Gebäuden<br />

gehalten wird, die von dem nächsten Gebäude<br />

mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen,<br />

b.) der zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen<br />

erforderlich ist, welche von dem nächsten<br />

im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als<br />

400 Meter entfernt liegen.<br />

(2) Empfängern von Leistungen zum Lebensunterhalt<br />

nach dem SGB II und SGB XII bzw. Personen, die<br />

diesen einkommensmäßig gleichstehen, jedoch nur<br />

für Halter eines einzigen Hundes, kann die Steuer<br />

auf schriftlichen Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes<br />

nach § 5 Abs. 1 ermäßigt werden.<br />

III. Abschnitt - Schlussvorschriften<br />

§ 10<br />

Anzeige- und Meldepflichten<br />

(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Beginn der Haltung oder<br />

- wenn der Hund von einer ihm gehörenden Hündin<br />

geworfen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem<br />

der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe<br />

der Hunderasse schriftlich anzumelden. In den Fällen<br />

des § 2 Abs. 2 muss die Anmeldung innerhalb<br />

von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Zeitraum<br />

von zwei Monaten überschritten worden ist,<br />

und in den Fällen des § 3 Abs. 3 innerhalb der ersten<br />

zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats<br />

erfolgen.<br />

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen<br />

für eine gewährte Steuervergünstigung,<br />

so ist dies der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> innerhalb eines<br />

Monats schriftlich anzuzeigen.<br />

(3) Wird ein Hund an eine andere Person entgeltlich<br />

oder unentgeltlich abgegeben, so sind bei der Abmeldung<br />

nach Abs. 2 der Name und die Anschrift<br />

dieser Person anzugeben.<br />

§ 11<br />

Hundesteuermarken<br />

(1) Für jeden im <strong>Stadt</strong>gebiet gehaltenen Hund, dessen<br />

Haltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> angezeigt wurde,<br />

wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die im Eigentum<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> bleibt.<br />

(2) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb<br />

des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten<br />

Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen<br />

Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten<br />

Hundesteuermarke zu versehen. Der Hundehalter ist<br />

verpflichtet, den Beauftragten der <strong>Stadt</strong> Lauchhammmer<br />

die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

Andere Gegenstände, die der Steuermarke<br />

ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden.<br />

(3) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit<br />

der Anzeige gem. § 10 Abs. 2 an die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

zurückzugeben.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 18 3/<strong>2007</strong><br />

(4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke ist dem Halter<br />

gegen eine Gebühr von 2,56 Euro eine Ersatzmarke<br />

auszuhändigen. Dasselbe gilt für den Ersatz einer<br />

unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar<br />

gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.<br />

Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder<br />

aufgefunden, ist sie unverzüglich an die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> zurückzugeben.<br />

§ 12<br />

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften<br />

Hundehalter sind verpflichtet, den Beauftragten der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> auf Nachfrage über die auf dem<br />

Grundstück oder im Haushalt gehaltenen Hunde und deren<br />

Alter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12<br />

KAG i.V.m. § 93 AO).<br />

§ 13<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> ist berechtigt, auf der<br />

Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen, eigenen<br />

Ermittlungen und von nach Absatz 2 anfallenden<br />

Daten ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den<br />

für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen<br />

Daten zu führen und diese Daten zum<br />

Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu<br />

verwenden und weiterzuverarbeiten.<br />

(2) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung<br />

der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach<br />

dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen<br />

personenbezogenen Daten, die aus Hundesteuerkontrollmitteilungen<br />

anderer Gemeinden bekanntgeworden<br />

sind, durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zulässig.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> darf diese Daten zum Zwecke<br />

der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.<br />

§ 14<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung<br />

mit § 15 Abs. 2 Buchstabe b KAG handelt, wer<br />

vorsätzlich oder leichtfertig als Hundehalter,<br />

a.) entgegen §10 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen<br />

für eine Steuervergünstigung nicht oder<br />

nicht rechtzeitig anzeigt,<br />

b.) entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht<br />

rechtzeitig anmeldet,<br />

c) entgegen § 11 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner<br />

Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes<br />

ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke<br />

umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen<br />

des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt<br />

oder dem Hund andere Gegenstände anlegt,<br />

die der Steuermarke ähnlich sehen und es<br />

deshalb ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder<br />

nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.<br />

(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt<br />

auch,<br />

a) wer die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten<br />

Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig<br />

begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben<br />

zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile<br />

zu erlangen,<br />

b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter<br />

entgegen § 10 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig<br />

abmeldet.<br />

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können<br />

gemäß § 15 Abs. 3 KAG mit einer Geldbuße geahndet<br />

werden.<br />

(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können<br />

gemäß § 5 Abs. 2 GO in Verbindung mit § 17<br />

Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit einer<br />

Geldbuße geahndet werden.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Hundesteuersatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die Hundesteuersatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> einschließlich der 1. Änderung vom<br />

12.07.2001 außer Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 25.10.2004<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Satzung über die Festsetzung<br />

der Steuersätze für die Grund- und<br />

Gewerbesteuer in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Aufgrund des § 25 des Grundsteuergesetzes vom<br />

07.08.1973 (BGBl. I S. 965) zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2590), des § 16 des<br />

Gewerbesteuergesetzes vom 21.<strong>03</strong>.1991 (BGBl. I S.<br />

814) zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.1997<br />

(BGBl. I S. 2590) i.V.m. § 5 der Gemeindeordnung für<br />

das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398)<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.1999 (GVBl. I<br />

S. 90) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> am 16.02.2000 die nachstehende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer<br />

werden für das Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

wie folgt festgesetzt:<br />

1. Grundsteuer<br />

a.) für die land- und forstwirtschaft- 300 v.H.<br />

lichen Betriebe (Grundsteuer A)<br />

b.) für die Grundstücke 400 v.H.<br />

(Grundsteuer B)<br />

2. für die Gewerbesteuer nach Ertrag 350 v.H.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 19 3/<strong>2007</strong><br />

§ 2<br />

Die vorstehenden Hebesätze gelten ab dem Haushaltsjahr<br />

2000.<br />

§ 3<br />

Diese Satzung tritt zum 01.01.2000 in Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 22. Februar 2000<br />

Borchert -Siegel- Schramm<br />

Vorsitzender der Bürgermeister<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

Satzung über die Kostenbeteiligung an der<br />

Schul- und Kindertagesstättenspeisung<br />

- Essengeldsatzung -<br />

Gemäß der §§ 5 Absatz 1, 35 Absatz 2 Ziffer 10 und 75<br />

Absatz 2 der Gemeindeverordnung für das Land Brandenburg<br />

vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), geändert<br />

durch Gesetz vom 7. April 1999 (GVBl. I S. 90) in<br />

Verbindung mit § 113 des Brandenburgischen Schulgesetzes<br />

vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I S. 90) und<br />

§ 17 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes vom 10.<br />

Juni 1992 (GVBl. I S. 17), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 7. Juli 2000 (GVBl. I, S. 106) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am 6.<br />

Dezember 2000 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

1. Für die Inanspruchnahme einer Mittagsversorgung in<br />

allgemeinbildenden Schulen und Kindertagesstätten,<br />

wo die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Schul- bzw. Kita-Träger<br />

ist, werden Essengeldbeiträge nach dieser Satzung<br />

erhoben.<br />

2. Für Schülerinnen und Schüler wird an den Schultagen<br />

eine warme Hauptmahlzeit bereitgestellt, sofern<br />

ein bedarfsgerechtes Angebot wirtschaftlich vertretbar<br />

ist.<br />

3. Die Versorgung der Kinder in Kindertagesstätten mit<br />

einem Mittagessen erfolgt an allen Öffnungstagen<br />

der Einrichtung.<br />

§ 2<br />

Beitragspflichtige<br />

Die Essengeldbeiträge sind von den Personensorgeberechtigten<br />

(Eltern und sonstige zur Fürsorge berechtigte<br />

Personen), deren Kinder die Kita- und Schulspeisung in<br />

Anspruch nehmen, zu entrichten.<br />

§ 3<br />

Beitragsmaßstab<br />

1. Die Höhe der Essengeldbeiträge orientiert sich an<br />

den häuslich ersparten Eigenaufwendungen.<br />

Bis zum 31. Dezember 2001 werden die Essengeldbeiträge<br />

in DM erhoben.<br />

2. Für ein Mittagessen in allgemeinbildenden Schulen<br />

kann als Essengeldbeitrag max. 3,60 DM/Portion<br />

(1,84 Euro/Portion) veranschlagt werden. Wird die<br />

Schülerverpflegung von privaten Dienstleistungsunternehmen<br />

mit einem Lieferpreis unter 3,60 DM/Portion<br />

(1,84 Euro/Portion) realisiert, so hat sich der Essengeldbeitrag<br />

am Lieferpreis zu orientieren.<br />

3. Für ein Mittagessen in kommunalen Kindertagesstätten<br />

kann als Essengeldbeitrag<br />

- für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr<br />

max. 2,80 DM/Portion (1,43 Euro/Portion)<br />

- für Kinder ab dem 8. Lebensjahr<br />

max. 3,60 DM/Portion (1,84 Euro/Portion)<br />

veranschlagt werden.<br />

Wird die Kita-Verpflegung von privaten Dienstleistungsunternehmen<br />

mit einem Lieferpreis unter 2,80<br />

DM/Portion (1,43 Euro/Portion) bzw. 3,60 DM/Portion<br />

(1,84 Euro/ Portion) realisiert, so hat sich der Essengeldbeitrag<br />

am Lieferpreis zu orientieren.<br />

§ 4<br />

Erhebung des Essengeldbeitrages<br />

1. Die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Barzahlung, bargeldlose<br />

Zahlung u. a.) für das Essengeld bei der<br />

Schülerverpflegung kann jede Schule entsprechend<br />

den Kassenvorschriften des Schulträgers individuell<br />

regeln.<br />

2. Die Zahlungsmodalitäten für das Essengeld bei der<br />

Kindertagesstättenverpflegung werden im Kita-Betreuungsvertrag<br />

festgelegt.<br />

3. Der Kita- und Schulträger hat Veränderungen in der<br />

Höhe des Essengeldbeitrages unter Berücksichtigung<br />

§ 3 Nummer 2 und 3 den Personensorgeberechtigten<br />

mindestens 1 Monat vorher mitzuteilen.<br />

4. Bei Zahlungsverzug des Beitragspflichtigen wird ein<br />

Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet.<br />

§ 5<br />

In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten<br />

1. Die Essengeldsatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.<br />

2. Gleichzeitig tritt der (Beschluss-Nr. 94/<strong>03</strong>/19) Beschluss<br />

"Kostenbeteiligung der Eltern an der Schulund<br />

Kindertagesstättenspeisung" vom 23.<strong>03</strong>.94, zuletzt<br />

geändert durch die Beschluss-Nr. 00/04/34 (BV<br />

II/20/94 2. Ä. ) außer Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 2000-12-08<br />

Borchert (Siegel) Schramm<br />

Vorsitzender der Bürgermeister<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 20 3/<strong>2007</strong><br />

Ordnungsbehördliche Verordnung<br />

über die Aufrechterhaltung der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

im Gebiet der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Auf Grund des § 26 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über<br />

Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz<br />

- OBG) in der Fassung vom 21.<br />

08. 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 19. 12. 2000 (GVBl. I S. 179) sowie des Beschlusses<br />

der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

vom 23.10.2002, Beschluss-Nr. 02/10/78 erlässt<br />

die Bürgermeisterin der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> folgende<br />

Verordnung:<br />

§ 1<br />

Begriffsbestimmung<br />

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die gemäß<br />

§ 2 Abs. 2 Brandenburgisches Straßengesetz<br />

(BbgStrG) in der Bekanntmachung der Neufassung<br />

vom 10. 06. 1999 (GVBl. Bbg. I S. 211) definierten<br />

Bestandteile der öffentlichen Straßen, Wege und<br />

Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.<br />

Danach gehören zur öffentlichen Straße der Straßenkörper,<br />

der Luftraum über dem Straßenkörper,<br />

das Zubehör und die Nebenanlagen.<br />

(2) Sonstige öffentliche Straßen sind gemäß § 3 Abs. 5<br />

BbgStrG alle dem öffentlichen Verkehr dienenden<br />

Straßen, soweit sie keiner anderen Straßengruppe<br />

(Landesstraßen, Kreisstraßen, Gemeindestraßen)<br />

angehören, insbesondere die öffentlichen Feld- und<br />

Waldwege, die beschränkt öffentlichen Wege und Eigentümerwege.<br />

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind<br />

alle der Öffentlichkeit bestimmungsgemäß zugänglichen<br />

Flächen, die sich im Eigentum bzw. der Verwaltung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> befinden. Dazu zählen<br />

insbesondere der Schlosspark, Grünanlagen und<br />

sonstige Anpflanzungen; Kinderspielplätze, Sportplätze,<br />

sonstige der Erholung dienende Flächen und<br />

das dazugehörige <strong>Stadt</strong>mobiliar.<br />

§ 2<br />

Schutz der Straßen und öffentlichen Anlagen<br />

(1) Es ist untersagt:<br />

1. in öffentlichen Anlagen Fahrzeuge aller Art, besonders<br />

Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und Anhänger<br />

abzustellen, zu reparieren sowie Zelte aufzustellen<br />

und Verkaufswagen abzustellen;<br />

2. Gegenstände und Materialien, die eine Gefahr für<br />

die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen,<br />

abzustellen bzw. zu lagern;<br />

3. in öffentlichen Anlagen zu nächtigen;<br />

4. auf den Kinderspielplätzen Fußball zu spielen<br />

und Rad zu fahren, es sei denn, dass hierfür besondere<br />

Flächen ausgewiesen sind;<br />

5. auf Kinderspielplätzen alkoholische Getränke zu<br />

verzehren;<br />

6. in den öffentlichen Anlagen und auf Verkehrsflächen<br />

unbefugt Bänke, Tische, Abfallbehälter,<br />

Einfriedungen, Spielgeräte, Verkehrszeichen,<br />

Straßen- und Hinweisschilder u. a. Einrichtungen<br />

zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu<br />

beschmutzen, zu bemalen und anderes als bestimmungsgemäß<br />

zu nutzen;<br />

7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung<br />

von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt<br />

zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern<br />

sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;<br />

8. Hydranten, Straßenkanal- und Einflussöffnungen<br />

zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit zu<br />

beeinträchtigen,<br />

9. in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Wegen<br />

mit Pferden zu reiten soweit diese nicht<br />

durch eine entsprechende Beschilderung freigegeben<br />

sind.<br />

(2) 1. Der § 49 des Gesetzes über den Naturschutz und<br />

die Landschaftspflege im Land Brandenburg (BbgNatSchG)<br />

vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember<br />

1997 (GVBl. I S. 124) bleibt von der Ziffer 1<br />

des Absatzes 1 unberührt.<br />

2. Eventuelle Benutzungsordnungen bleiben von<br />

den Regelungen der Ziffern 3 - 6 des Absatzes 1<br />

unberührt.<br />

3. Auf die Schutzmaßnahmen des § 26 BbgStrG<br />

wird verwiesen.<br />

§ 3<br />

Sicherheit auf Fahrbahnen und Gehwegen<br />

(1) Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung ist der Anlieger (der Grundstückseigentümer<br />

oder wenn ein Erbbaurecht besteht, anstelle des<br />

Eigentümers der Erbbauberechtigte oder wenn ein<br />

Nutzungsrecht besteht, anstelle des Eigentümers der<br />

Nutzungberechtigte im Sinne des § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz;<br />

bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen<br />

nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers<br />

wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über<br />

das Grundstück ausübt;) verpflichtet:<br />

1. die über die Grundstücksgrenze hängenden<br />

Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken im<br />

Bereich von Gehwegen bis zu einer Höhe von<br />

2,50 m, auf Fahrbahnen bis zu einer Höhe von<br />

4,50 m zurückzuschneiden (Lichtraumprofil);<br />

2. die Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken<br />

so zu beschneiden, dass keine Straßen- und Hinweisschilder,<br />

Wegweiser, Hydranten und sonstige<br />

amtliche Kennzeichnungen verdeckt werden.<br />

(2) An Einfriedungen, Baustellen und anderen Grundstücksbegrenzungen<br />

dürfen spitze und scharfkantige<br />

Gegenstände, Stacheldraht und andere Vorrichtungen<br />

nicht so angebracht werden und Gewächse nicht<br />

so in den Straßenraum hineinragen, dass dadurch<br />

andere Personen geschädigt, verletzt oder behindert


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 21 3/<strong>2007</strong><br />

werden können.<br />

§ 4<br />

Verunreinigungsverbot<br />

Jede Verunreinigung der öffentlichen Anlagen und der<br />

öffentlichen Gebäude ist untersagt.<br />

a) Unzulässig ist insbesondere:<br />

1. das Wegwerfen und Zurücklassen von Abfall;<br />

2. das Reinigen und Waschen von Gegenständen<br />

und Kraftfahrzeugen;<br />

3. das Reinigen oder Absprühen von Motoren, der<br />

Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger<br />

öliger Gegenstände sowie die Vornahme eines<br />

Ölwechsels;<br />

4. öffentlich außerhalb von Bedürfnisanlagen<br />

die Notdurft zu verrichten;<br />

5. das Besprühen, Bemalen und Beschriften.<br />

b) Lebensmittelreste, Papier, Glas, Konservendosen<br />

oder sonstige Verpackungsmaterialien sowie<br />

scharfkantige, spitze, gleitfähige oder anderweitig<br />

gefährliche Gegenstände sind in die dafür vorgesehenen<br />

Abfallbehälter zu verbringen.<br />

§ 5<br />

Hausnummern<br />

(1) Auf Grund des § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch haben<br />

die Anlieger gemäß § 3 Abs. 1 ihre Grundstücke mit<br />

der von der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> festgesetzten Hausnummer<br />

zu versehen.<br />

(2) Die Hausnummer muss von der Fahrbahnseite aus,<br />

zu der das Grundstück gehört, deutlich sichtbar sein.<br />

(3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild<br />

während einer Übergangszeit von einem<br />

halben Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter<br />

Farbe so durchzustreichen, dass die alte Nummer<br />

noch deutlich lesbar bleibt.<br />

§ 6<br />

Plakatierung<br />

Um Gefahren für den öffentlichen Verkehr abzuwenden,<br />

ist es nicht gestattet, ohne Genehmigung gemäß der<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über Erlaubnisse und<br />

Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen<br />

auf Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen oder an<br />

Stellen, die in den vorgenannten Bereich hineinwirken<br />

durch Plakate, Hinweise und Reklameschilder, außer in<br />

Schaufenstern und an bauaufsichtlich genehmigten Werbeeinrichtungen<br />

zu plakatieren. Weitergehende baurechtliche<br />

Vorschriften bleiben unberührt.<br />

§ 7<br />

Ausnahmegenehmigungen<br />

Ausnahmen von Geboten und Verboten der §§ 2 bis 6<br />

können auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zugelassen werden, wenn diesen<br />

kein dringendes öffentliches Interesse entgegensteht.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) entgegen § 2 Abs. 1<br />

1. Fahrzeuge aller Art, besonders Kraftfahrzeuge,<br />

Wohnwagen und Anhänger abstellt, repariert,<br />

sowie Zelte oder Verkaufswagen aufstellt;<br />

2. Gegenstände oder Materialien, die eine Gefahr<br />

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen,<br />

abstellt oder lagert;<br />

3. in öffentlichen Anlagen nächtigt;<br />

4. auf den Kinderspielplätzen Fußball spielt oder<br />

Rad fährt soweit keine besonderen Flächen<br />

dafür ausgewiesen sind;<br />

5. auf Kinderspielplätzen alkoholische Getränke<br />

verzehrt;<br />

6. in den öffentlichen Anlagen und auf<br />

Verkehrsflächen unbefugt Bänke, Tische,<br />

Abfallbehälter, Einfriedungen, Spielgeräte,<br />

Verkehrszeichen, Straßen- und<br />

Hinweisschilder u. a. Einrichtungen entfernt,<br />

versetzt, beschädigt, beschmutzt, bemalt oder<br />

anders als bestimmungsgemäß nutzt;<br />

7. Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung<br />

von Verkehrsflächen und Anlagen<br />

unbefugt beseitigt, beschädigt oder verändert<br />

sowie Sperrvorrichtungen überwindet;<br />

8. Hydranten, Straßenkanal- und<br />

Einflussöffnungen verdeckt oder ihre<br />

Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt;<br />

9. in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen<br />

Wegen mit Pferden reitet soweit diese nicht<br />

durch eine entsprechende Beschilderung<br />

freigegeben sind;<br />

b) entgegen § 3 Abs. 1<br />

1. die über die Grundstücksgrenze hängenden<br />

Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken<br />

im Bereich von Gehwegen bis zu einer<br />

Höhe von 2,50 m, auf Fahrbahnen bis zu einer<br />

Höhe von 4,50 m nicht zurückschneidet;<br />

2. die Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken<br />

nicht so zurückschneidet, dass Straßenund<br />

Hinweisschilder, Wegweiser, Hydranten<br />

und sonstige amtliche Kennzeichnungen<br />

nicht verdeckt werden;<br />

c) entgegen § 3 Abs. 2<br />

an Einfriedungen, Baustellen und anderen<br />

Grundstücksbegrenzungen spitze und scharfkantige<br />

Gegenstände, Stacheldraht u. a. Vorrichtungen<br />

sowie Gewächse in den Straßenraum hineinragen<br />

lässt, so dass dadurch andere Personen


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 22 3/<strong>2007</strong><br />

geschädigt, verletzt oder behindert werden können;<br />

d) entgegen § 4 Buchstabe a) insbesondere<br />

1. Abfall zurück läßt<br />

2. Gegenstände und Kraftfahrzeuge reinigt;<br />

3. die Unterseite von Kraftfahrzeugen oder<br />

sonstige ölige Gegenstände und Motoren<br />

reinigt oder absprüht oder einen Ölwechsel<br />

vornimmt;<br />

4. öffentlich außerhalb von Bedürfnisanlagen<br />

die Notdurft verrichtet;<br />

5. öffentliche Anlagen oder Gebäude besprüht,<br />

bemalt oder beschriftet;<br />

e) entgegen § 4 Buchstabe b<br />

Lebensmittelreste, Papier, Glas, Konservendosen<br />

oder sonstige Verpackungsmaterialien sowie<br />

scharfkantige, spitze, gleitfähige oder anderweitig<br />

gefährliche Gegenstände nicht in die dafür vorgesehenen<br />

Abfallbehälter verbringt;<br />

f) entgegen § 5 Abs. 1<br />

sein Grundstück nicht mit der festgesetzten<br />

Hausnummer versieht;<br />

g) entgegen § 5 Abs. 2<br />

die Hausnummer, zu der das Grundstück gehört<br />

nicht so anbringt, dass diese von der Fahrbahnseite<br />

aus deutlich sichtbar ist;<br />

h) entgegen § 5 Abs. 3<br />

bei einer Umnummerierung das bisherige Hausnummernschild<br />

nicht mit roter Farbe durchstreicht<br />

und dieses vor der festgelegten Übergangszeit<br />

von einem halben Jahr entfernt;<br />

i) entgegen § 6<br />

ohne Genehmigung gemäß der Satzung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über Erlaubnisse und Gebühren<br />

für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen<br />

auf Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen<br />

oder an Stellen, die in den vorgenannten Bereich<br />

hineinwirken Plakate, Hinweise und Reklameschilder<br />

aufstellt oder anbringt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet<br />

werden. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich<br />

nach § 17 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten<br />

(OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 19. 02. 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden<br />

Fassung.<br />

§ 9<br />

Schlussbestimmung<br />

Bestehendes geltendes Ortsrecht bleibt von dieser Verordnung<br />

unberührt.<br />

§ 10<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tag ihrer<br />

Verkündung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Ordnungsgehördliche<br />

Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentli-<br />

chen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> vom 07. 12. 1994 außer Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 25. Oktober 2002<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Satzung über die Veranstaltung von<br />

Wochenmärkten in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> (Marktsatzung)<br />

Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das<br />

Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt<br />

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März<br />

2004 (GVBl. I S. 59) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

in ihrer Sitzung am 23. Juni 2004 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

I - Allgemeines<br />

§ 1<br />

Rechtsform<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> betreibt Wochenmärkte als öffentliche<br />

Einrichtung.<br />

II - Wochenmärkte<br />

§ 2<br />

Marktort, Markttage, Marktzeit<br />

(1) Der Wochenmarkt (mobiler Handel) wird in der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> im <strong>Stadt</strong>zentrum, Dietrich-Heßmer-<br />

Platz, abgehalten.<br />

(2) Die Markttage und Marktzeiten sind:<br />

Dienstag<br />

1. April bis 30. September 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr<br />

1. Oktober bis 31. März 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr<br />

Freitag<br />

1. April bis 30. September 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr<br />

1. Oktober bis 31. März 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr<br />

Außerhalb der Verkaufszeiten darf nicht verkauft<br />

werden.<br />

(3) Ist einer der Markttage gemäß Abs. 2 ein gesetzlicher<br />

Feiertag, so findet der Wochenmarkt an dem<br />

vorhergehenden Tag statt. Ist dieser ebenfalls ein<br />

Feiertag, so entfällt der Wochenmarkt.<br />

(4) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> kann den Wochenmarkt<br />

aus besonderen Anlässen zeitlich und/oder örtlich<br />

verlegen oder gänzlich entfallen lassen. Diese Absicht<br />

ist rechtzeitig öffentlich bekanntzugeben. Es<br />

besteht keine Entschädigungspflicht der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> gegenüber den Standinhabern. Dasselbe<br />

gilt bei Nichtzuweisen eines Standplatzes.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 23 3/<strong>2007</strong><br />

§ 3<br />

Marktwaren und Gegenstände des<br />

Wochenmarktverkehrs<br />

(1) Über die im § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar<br />

1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) bestimmten<br />

Marktwaren hinaus gehören gemäß § 67<br />

Abs. 2 Gewerbeordnung i.V.m. der Verordnung über<br />

Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten in<br />

Brandenburg vom 4. Dezember 1991 (GVBl. II 1992<br />

S. 8) zu den Gegenständen des Wochenmarktverkehrs:<br />

1. Haushalts- und Küchenmetallwaren des täglichen<br />

Bedarfs (z. B. Töpfe und Bratpfannen,<br />

Besenstiele, Schrubber, Staubwedel,<br />

Staublappen, Aufwaschlappen, Kaffeefilter)<br />

und,<br />

2. Töpfe-, Keramik-, Glas-, Porzellan- und<br />

Emaillewaren, Korb-, Bürsten-, Seil- und<br />

Holzwaren, Spankörbe, Reinigungs- und<br />

Putzmittel,<br />

3. Wachs- und Paraffinwaren,<br />

4. Kurzwaren (z. B. Wollgarn, Zwirn, Bänder,<br />

Knöpfe, Sicherheitsnadeln, Stecknadeln,<br />

Haarnadeln, Schuhbänder, Schuhputzzeug,<br />

Einlegesohlen, Rasierklingen, Reißbrettstifte)<br />

und,<br />

5. Toilettenartikel einfacher Art (z. B. Seife,<br />

Zahnpasta, Zahnputzwasser, Zahnbürsten,<br />

Hautcreme, Haarcreme, Fußöl, Badesalz,<br />

Papiertaschentücher) und,<br />

6. Blumenpflegemittel, Blumenarrangements,<br />

künstliche und getrocknete Blumen, Grabgestecke,<br />

Kränze,<br />

7. Kleingartenbedarf einfacher Art,<br />

8. Modeschmuck und Kleinlederwaren,<br />

9. Neuheiten und sonstige Werbeverkaufsartikel,<br />

10. Kleintextilien, (z. B. Blusen, Krawatten, Pullover,<br />

Unterwäsche, Mieder, Schals, Damenund<br />

Herrenstrümpfe, Tischdecken, Hüte,<br />

Mützen, Plastik-, Tisch- und Zierdecken,<br />

Wachstuchdecken),<br />

11. Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe,<br />

12. Kleinspielwaren,<br />

13. Obst und Gemüse,<br />

14. Gebratene, gekochte, geräucherte, gesalzene<br />

und getrocknete Fleisch- und Fischwaren<br />

sowie abgepackte Lebensmittel aller Art,<br />

ausgenommen Sahne und Sahneteilchen.<br />

(2) Es ist nicht gestattet, Marktwaren oder Gegenstände<br />

des Wochenmarktverkehrs zu versteigern oder auszuspielen.<br />

§ 4<br />

Zulassung zum Markt<br />

(1) Nach Maßgabe der für alle Markthändler geltenden<br />

Bestimmungen ist jedermann berechtigt, am Markt<br />

teilzunehmen.<br />

(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn ein sachlich<br />

gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich ge-<br />

rechtfertigter Grund liegt insbesondere dann vor,<br />

wenn:<br />

1. ein Händler wiederholt gegen diese Satzung<br />

oder rechtmäßige Anordnungen der Marktaufsicht<br />

verstoßen hat oder wenn Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass ein Händler die für die<br />

Teilnahme am Marktgeschehen erforderliche Zuverlässigkeit<br />

nicht besitzt,<br />

2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.<br />

(3) Markthändler müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte<br />

sein, sofern sie nicht eine reisegewerbekartenfreie<br />

Tätigkeit im Sinne des § 55 a der<br />

Gewerbeordnung ausüben. Markthändler, die zubereitete<br />

Speisen und Getränke an Ort und Stelle verabreichen,<br />

bedürfen daneben der gaststättenrechtlichen<br />

Erlaubnis.<br />

§ 5<br />

Zuteilung des Standplatzes<br />

(1) Auf dem Marktplatz dürfen Waren und Gegenstände<br />

des Wochenmarktverkehrs gemäß § 3 nur vom zugeteilten<br />

Standplatz aus angeboten werden.<br />

(2) Die Zuteilung erfolgt auf Antrag eines Händlers<br />

durch das Amt I, Bereich Gewerbe/Märkte. Sie<br />

kann auch für mehrere Markttage oder bis auf Widerruf<br />

erfolgen.<br />

(3) Die Zuteilung ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen<br />

und Auflagen versehen werden.<br />

(4) Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten<br />

Standplatzes besteht nicht.<br />

(5) Der zugeteilte Standplatz darf ohne Zustimmung<br />

des Amtes I, Bereich Gewerbe/ Märkte, nicht vergrößert,<br />

verkleinert, vertauscht oder zum Anbieten nicht<br />

zugelassener Waren verwendet werden.<br />

(6) Standplätze, die bis spätestens 8:00 Uhr von den<br />

berechtigten Händlern nicht besetzt worden sind,<br />

können von der Marktaufsicht anderen Händlern zugeteilt<br />

werden.<br />

(7) Andere freie Standplätze werden am Markttag bis<br />

7:00 Uhr durch die Marktaufsicht verteilt.<br />

(8) Die Zuteilung kann widerrufen werden, wenn ein<br />

sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich<br />

gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere<br />

vor, wenn<br />

1. der zugeteilte Standplatz wiederholt nicht<br />

benutzt wird oder<br />

2. der Marktplatz ganz oder teilweise für andere<br />

öffentliche Zwecke benötigt wird oder<br />

3. ein Händler die nach der Marktgebührensatzung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> fälligen<br />

Marktgebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.<br />

Wird die Zuteilung widerrufen, kann das Amt I, Bereich<br />

Gewerbe/Märkte, die Räumung des entsprechenden<br />

Standplatzes verlangen.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 24 3/<strong>2007</strong><br />

(9) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 m<br />

sein, Kisten und ähnliche Gegenstände dürfen nicht<br />

höher als 1,40 m gestapelt sein. Die Marktaufsicht<br />

ist berechtigt, eine Beschränkung der Frontlänge<br />

und Tiefe der Verkaufseinrichtung entsprechend der<br />

Gegebenheiten des Platzes (z. B. Toreinfahrten,<br />

Tiefe des Platzes) zu verlangen.<br />

§ 6<br />

Beziehen und Räumen der Standplätze<br />

(1) Die Standplätze dürfen an den Markttagen nicht früher<br />

als eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden.<br />

(2) Beim Aufbau der Marktstände sind die angebrachten<br />

Bodenmarkierungen, soweit vorhanden, unbedingt<br />

zu beachten. Ansonsten ist grundsätzlich ein<br />

Abstand (lichtes Maß) zwischen den Reihen von 2<br />

m Gangbreite einzuhalten und die gesetzlichen Bestimmungen<br />

des Brandschutzes zu beachten.<br />

(3) Der Aufbau muss zu Marktbeginn beendet und der<br />

Marktplatz von Fahrzeugen, die nicht als Verkaufswagen<br />

oder zu Verkaufszwecken benutzt werden,<br />

frei sein.<br />

(4) Die Händler haben an jedem Standplatz oder Marktstand<br />

ein Schild mit Vor- und Zuname sowie Wohnort<br />

und Straße deutlich sichtbar und lesbar anzubringen.<br />

(5) Die Standplätze sind spätestens 1 Stunde nach<br />

Marktende zu beräumen und besenrein zu verlassen.<br />

Ist dies nicht der Fall, kann der Standplatz von<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> auf Kosten des Händlers<br />

beräumt und gereinigt werden.<br />

§ 7<br />

Marktgeschehen<br />

(1) Für das Lagern und Verkaufen von Lebensmitteln<br />

aller Art sind die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere<br />

Gesundheitspass) nachzuweisen.<br />

(2) Das Berühren und Beriechen der zum Verkauf ausliegenden<br />

Lebensmitteln ist den Marktbesuchern zu<br />

verbieten und von den Händlern zu verhindern.<br />

(3) Es ist verboten, auf dem Marktplatz Tiere zu<br />

schlachten, abzuhäuten, zu rupfen oder auszunehmen.<br />

Dies gilt nicht für Frischfischwaren.<br />

(4) Alle Personen haben auf dem Markt auf größte<br />

Reinlichkeit zu achten. Jegliche Verschmutzung des<br />

Marktplatzes, wie insbesondere das Wegwerfen von<br />

Abfällen (Papier und Packmaterial), ist zu unterlassen.<br />

(5) Jeder Händler ist für die Sauberkeit seines Standplatzes<br />

verantwortlich.<br />

(6) Während des Marktgeschehens anfallender Abfall<br />

und Kehricht innerhalb der Standplätze ist in geeigneten<br />

Behältern so zu verwahren, dass das Marktgeschehen<br />

nicht gestört wird und Waren nicht verunreinigt<br />

oder nachteilig beeinflusst werden. Nach<br />

Beendigung des Marktes darf Leergut, wie Kisten,<br />

Körbe oder dgl., auf dem Marktplatz nicht zurückgelassen<br />

werden.<br />

§ 8<br />

Marktaufsicht<br />

(1) Die Marktaufsicht obliegt der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />

(2) Sie wird durch Angestellte der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

ausgeübt.<br />

(3) Alle Händler, deren Bedienstete oder Beauftragte<br />

sind verpflichtet,<br />

- den Weisungen der Marktaufsicht, die diese im<br />

Rahmen der Marktsatzung trifft, unverzüglich<br />

Folge zu leisten und<br />

- sich auf Verlangen der Marktaufsicht auszuweisen.<br />

(4) Der Marktaufsicht und dem Lebensmittelüberwachungsamt<br />

sind jederzeit Zutritt zu allen zugeteilten<br />

Standplätzen sowie den Fahrzeugen zu gestatten.<br />

Die Aufsichtspersonen haben sich auf Verlangen<br />

auszuweisen.<br />

§ 9<br />

Verhalten auf dem Markt<br />

(1) Jede Störung des Marktgeschehens ist untersagt.<br />

(2) Während des Marktgeschehens sind insbesondere<br />

- das Mitführen von Fahrrädern,<br />

- das Abstellen von Kraftfahrzeugen,<br />

- das Wegwerfen von Abfällen jeglicher Art,<br />

- ungebührliches lautes Ausrufen,<br />

- das Anbieten von Waren über Tonträger,<br />

- das Feilbieten im Umhertragen oder -führen,<br />

- lärmende Musikdarbietungen sowie<br />

- das Betreten des Marktplatzes im betrunkenen<br />

Zustand<br />

untersagt.<br />

(3) Es ist verboten, Tiere auf dem Wochenmarkt mitzuführen<br />

oder frei laufen zu lassen, ausgenommen<br />

Blindenhunde.<br />

(4) Niemand darf einen anderen bei einem beabsichtigten<br />

Kauf oder Verkauf stören, insbesondere in einen<br />

begonnenen Handel fallen oder ihn dabei unterbzw.<br />

überbieten.<br />

(5) Verkauft werden darf nur von den zugewiesenen<br />

Ständen aus. Das Umherreichen von Waren zum<br />

Verkauf ist auf dem Marktplatz verboten.<br />

(6) Die feilgehaltenen Warenartikel sind mit gut lesbaren<br />

Preisschildern gemäß der Preisangabenverordnung<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.<br />

Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) auszustatten.<br />

(7) Es dürfen nur vorschriftsmäßig geeichte Waagen,<br />

Maße und Gewichte genutzt werden.<br />

(8) Die Maße und Wiegeeinrichtungen sind so aufzustellen,<br />

dass der Käufer das Messen und Wiegen


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 25 3/<strong>2007</strong><br />

ohne Sichtbehinderung nachprüfen kann.<br />

(9) Es ist unzulässig, Glücksspiele und Wetten zu betreiben.<br />

III - Schlussbestimmungen<br />

§ 10<br />

Haftung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> übernimmt keine Haftung<br />

für die Beschädigung und den Verlust der von den<br />

Händlern eingebrachten Sachen.<br />

(2) Die Händler haften für sämtliche Schäden, die von<br />

ihnen, ihren Angestellten oder Beauftragten verursacht<br />

worden sind. Die Händler stellen die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> von Ansprüchen frei, die bei Nutzung<br />

des Standplatzes entstehen.<br />

(3) Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Störungen<br />

oder Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebes<br />

durch bauliche oder sonstige im Marktbereich notwendigen<br />

Maßnahmen steht den Markthändlern<br />

nicht zu.<br />

(4) Die Markthändler haben gegenüber der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> keinen Anspruch auf Entschädigung,<br />

wenn der Marktbetrieb durch ein von der <strong>Stadt</strong> nicht<br />

zu vertretendes Ereignis unterbrochen wird oder -<br />

auch ohne vorherige Mitteilung - entfällt.<br />

(5) Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung übernommen.<br />

Das Gleiche gilt für die außerhalb des<br />

Marktbereiches abgestellten Fahrzeuge mit oder<br />

ohne Waren.<br />

(6) Markthändler haften für den verkehrssicheren Zustand<br />

ihrer Stände, der Fahrzeuge oder des sonst<br />

dem Markt zugeführten Gutes.<br />

(7) Jeder Händler ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung<br />

mit einer empfohlenen<br />

Mindestdeckungssumme von pauschal<br />

1.500.000,00 EURO für Personenschäden und<br />

Sachschäden sowie 51.000,00 EURO für Vermögensschäden<br />

abzuschließen und der Marktaufsicht<br />

auf Verlangen vorzuweisen.<br />

(8) Das Betreten des Marktplatzes geschieht auf eigene<br />

Gefahr. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> haftet nicht für Personen-,<br />

Sach- und Vermögensschäden im Marktplatzbereich,<br />

es sei denn, dass der Schaden auf<br />

grobe Fahrlässigkeit der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zurückzuführen<br />

ist.<br />

§ 11<br />

Marktgebühren<br />

(1) Für die Benutzung der Einrichtungen, die dem Wochenmarkt<br />

dienen, erhebt die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Gebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung<br />

von Gebühren für die Überlassung von<br />

Standplätzen und die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen<br />

auf dem Wochenmarkt der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> (Marktgebührensatzung).<br />

(2) Die bei der Gebührenzahlung ausgestellte Quittung<br />

ist während der Marktzeit bereitzuhalten und auf<br />

Verlangen der Marktaufsicht vorzulegen.<br />

§ 12<br />

Ausnahmegenehmigungen<br />

Ausnahmen von Vorschriften dieser Satzung können auf<br />

Antrag im Einzelfall von der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> mit einer<br />

befristeten Sondergenehmigung gestattet werden,<br />

wenn diesem kein dringendes öffentliches Interesse entgegensteht.<br />

§ 13<br />

Einhaltung sonstiger Vorschriften<br />

Das Einhalten sonstiger Vorschriften, insbesondere der<br />

Lebensmittel-, Handelsklassen-, des Tierschutz- und des<br />

Tierseuchenrechts, der Preisangabenverordnung, des<br />

Eichgesetzes, des Jugendschutz-, des Bau-, Gewerbeund<br />

des Immissionsschutzrechts, des Lebensmittel- und<br />

Hygienerechts, des Abfallrechts, der Ordnungsbehördlichen<br />

Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung im Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong>, der Straßenverkehrsordnung und der<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über Erlaubnisse und<br />

Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, in der jeweils geltenden Fassung<br />

bleiben von den Vorschriften dieser Marktsatzung<br />

unberührt.<br />

§ 14<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 2 Abs. 1 und 3 an anderen Orten<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> einen mobilen Handel<br />

ohne entsprechende Genehmigung betreibt,<br />

2. die Zeiten entsprechend § 2 Abs. 2 nicht<br />

beachtet,<br />

3. andere als die nach § 3 Abs. 1 gestatteten<br />

Marktwaren und Gegenstände anbietet,<br />

4. entgegen § 3 Abs. 2 Marktwaren oder Gegenstände<br />

auf den Wochenmärkten versteigert<br />

oder ausspielt,<br />

5. trotz Versagung der Zulassung gem. § 4 am<br />

Markt teilnimmt,<br />

6. entgegen § 4 Abs. 3 die notwendige<br />

Reisegewerbekarte oder gaststättenrechtliche<br />

Erlaubnis nicht besitzt,<br />

7. entgegen § 5 Abs. 1 nicht den zugeteilten<br />

Marktplatz nutzt oder die Zuteilung entgegen<br />

§ 5 Abs. 3 überträgt oder Bedingungen und<br />

Auflagen nicht einhält,<br />

8. den zugeteilten Standplatz ohne Zustimmung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vergrößert, verkleinert,<br />

vertauscht oder zum Anbieten nicht<br />

zugelassener Ware verwendet (§ 5 Abs. 5),<br />

9. gegen die vorgegebenen Maße entsprechend<br />

§ 5 Abs. 9 verstößt,<br />

10. beim Beziehen und Beräumen der Standplätze<br />

die Vorschriften des § 6 nicht beachtet,<br />

11. gegen die Vorschriften bezüglich des Marktgeschehens<br />

verstößt ( § 7) oder sich auf dem<br />

Markt entsprechend § 9 verhält.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 26 3/<strong>2007</strong><br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße<br />

nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

in der jeweils geltenden Fassung<br />

geahndet werden, soweit sie nicht durch andere entsprechende<br />

Spezialgesetze mit Strafen und Geldbußen<br />

bedroht sind.<br />

(3) Werden Händler, die gegen die Vorschriften dieser<br />

Satzung verstoßen oder in sonstigerweise die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung gefährden, vom<br />

Marktplatz verwiesen, so haben in diesem Falle die<br />

Händler keinen Anspruch auf Erstattung der Marktgebühren<br />

und etwaiger wirtschaftlicher Verluste.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Veranstaltung<br />

von Wochenmärkten in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

vom 05. April 2001 außer Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 25.06.2004<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Satzung über die Erhebung von Gebühren<br />

für die Überlassung von Standplätzen und<br />

die Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen<br />

auf dem Wochenmarkt der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> (Marktgebührensatzung)<br />

Aufgrund der §§ 5, 35 der Gemeindeordnung für das<br />

Land Brandenburg -GO- in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März<br />

2004 (GVBl. I S. 59) i.V.m. den §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Brandenburg (KAG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung<br />

des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg<br />

vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer<br />

Sitzung am 23. Juni 2004 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Gebührenpflicht<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> erhebt für die Inanspruchnahme<br />

des Wochenmarktes Gebühren nach Maßgabe dieser<br />

Satzung.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist, wer aufgrund einer Zuteilung<br />

oder aufgrund einer tatsächlichen Inanspruchnahme<br />

einen Standplatz nutzt bzw. Versorgungsleistungen<br />

in Anspruch nimmt, oder derjenige, in<br />

dessen Auftrag die vorgenannten Einrichtungen in<br />

Anspruch genommen werden.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner nach Absatz 1 haften<br />

als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />

(1) Die Gebühren entstehen mit der Zuteilung eines<br />

Standplatzes. Wird ein Standplatz ohne vorherige<br />

Zuteilung benutzt, entstehen die Gebühren mit dem<br />

Beginn dessen tatsächlicher Inanspruchnahme.<br />

(2) Die Gebühren werden mit Entstehung fällig.<br />

(3) Nach Beendigung der Innenstadtsanierung und örtlichen<br />

Begrenzung der Markfläche sowie Vergabe<br />

von festen Standplätzen werden die Gebühren monatlich<br />

fällig.<br />

(4) Die Gebühren - außer Tagesgebühren gemäß Absatz<br />

6- sind bargeldlos zu entrichten und auf das<br />

vorgegebene Konto der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zu<br />

überweisen.<br />

(5) Die Entrichtung der Gebühren ist der Marktaufsicht<br />

auf Verlangen nachzuweisen.<br />

(6) Für Tagesplätze sind die Gebühren bei Zuteilung eines<br />

Standplatzes an die Marktaufsicht bar zu zahlen.<br />

§ 4<br />

Gebührentatbestand, Gebührenmaßstab,<br />

Gebührensatz<br />

(1) Die Gebühren sind Brutto-Entgelte im Sinne des<br />

Umsatzsteuergesetzes, in denen die Umsatzsteuer<br />

auf den steuerpflichtigen Teil enthalten ist.<br />

(2) Die Gebühren für die Benutzung der Standplätze für<br />

Marktstände auf dem Marktplatz <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte,<br />

<strong>Stadt</strong>zentrum, betragen je lfd. Frontmeter 3,00<br />

Euro.<br />

§ 5<br />

Gebührenherabsetzung/Gebührenrückerstattung<br />

Sofern eine Zuteilung nicht oder nur teilweise genutzt<br />

wird oder ihre Nutzung infolge höherer Gewalt ausnahmsweise<br />

nicht möglich ist, besteht kein Anspruch auf<br />

Herabsetzung und Rückerstattung der Gebühren.<br />

§ 6<br />

Inkrafttreten/Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Marktgebührensatzung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vom 05. April 2001 außer<br />

Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 25.06.2004<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 27 3/<strong>2007</strong><br />

Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen<br />

für ehrenamtlich<br />

tätige Kameradinnen und Kameraden<br />

der Freiwilligen Feuerwehr<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Präambel<br />

Auf Grund des § 5 der Gemeindeordnung für das Land<br />

Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl.<br />

I S. 59) in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des Gesetzes<br />

über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz<br />

des Landes Brandenburg (BbgBKG)<br />

vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 197) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung<br />

am 16. Februar 2005 folgende Satzung beschlossen.<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> als Träger des Brandschutzes<br />

gewährt den ehrenamtlich tätigen Kameradinnen/<br />

Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung.<br />

(2) Die finanziellen Mittel werden durch das Amt I, Sicherheit<br />

und Ordnung, SG Feuerschutz, in Abstimmung<br />

mit der Leitung der Freiwilligen Feuerwehr geplant. Zur<br />

Leitung der Freiwilligen Feuerwehr gehören:<br />

- der <strong>Stadt</strong>brandmeister<br />

- die zwei Stellvertreter des <strong>Stadt</strong>brandmeisters<br />

- die Ortswehrführer/Zugführer<br />

- der <strong>Stadt</strong>jugendfeuerwehrwart.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigung<br />

(1) Die Aufwandsentschädigung für die unter § 2 Abs. 2<br />

bis 4 genannten Kameradinnen und Kameraden soll<br />

sämtliche Aufwendungen zur Wahrnehmung des Ehrenamtes,<br />

insbesondere die notwendigen Aufwendungen<br />

für Fahrten zum Dienst, Pflege und Reinigung der<br />

Dienstkleidung, Führen notwendiger Telefonate usw. decken.<br />

(2) Die Aufwandsentschädigung beträgt für ehrenamtlich<br />

tätige Kameradinnen und Kameraden im<br />

Einsatzdienst 30,00 €/Quartal.<br />

(3) Für ehrenamtlich tätige Kameradinnen und Kameraden<br />

in Führungsfunktionen werden pro Quartal folgende<br />

Aufwandsentschädigungen gewährt:<br />

- <strong>Stadt</strong>brandmeister 120,00 €<br />

- Stellvertreter des <strong>Stadt</strong>brandmeisters<br />

100,00 €<br />

- Ortswehrführer/Zugführer 100,00 €<br />

- Stellvertreter des Ortswehrführers/<br />

Zugführers 90,00 €<br />

- Jugendfeuerwehrwart der <strong>Stadt</strong> 90,00 €<br />

- Jugendfeuerwehrwart in der Ortswehr 75,00 €<br />

- Stellv.d.Jugendfeuerwehrwartes 60,00 €<br />

(4) Für ehrenamtlich tätige Kameradinnen und Kameraden<br />

in den Sonderfunktionen eines Gerätewartes oder<br />

Atemschutzgerätewartes wird eine Aufwandsentschädigung<br />

in Höhe von 45,00 € je Quartal gewährt.<br />

(5) Vereinigt ein Empfänger der Aufwandsentschädigung<br />

mehrere Ämter auf sich, so erhält er nur die höhere Aufwandsentschädigung.<br />

(6) Für in Abs. 2 und 3 genannte Kameradinnen und<br />

Kameraden, die in der Funktion eines Atemschutzgeräteträgers<br />

tätig sind, erhöht sich auf Grund der Mehraufwendungen<br />

zum Erhalt dieser Funktion die Aufwandsentschädigung<br />

um 5,00 €.<br />

(7) Wird das Ehrenamt mehr als 3 Monate ununterbrochen<br />

nicht ausgeübt, so ist für dieses Quartal die Zahlung<br />

der Aufwandsentschädigung einzustellen. Die Entscheidung<br />

darüber trifft der <strong>Stadt</strong>brandmeister.<br />

(8) Auf Vorschlag des Wehrführers kann dem Angehörigen<br />

der Freiwilligen Feuerwehr aus wichtigen Gründen<br />

(z.B. säumige Dienstdurchführung) die Zahlung der Aufwandsentschädigung<br />

durch den Träger des Brandschutzes<br />

versagt oder gekürzt werden.<br />

§ 3<br />

Zahlungsbestimmungen<br />

Für die im § 2 Abs. 2 genannten Kameradinnen und Kameraden<br />

erfolgt die Zahlung der Aufwandsentschädigung<br />

durch das Amt I, Sicherheit und Ordnung, SG Feuerschutz<br />

an die Ortswehrführer/Zugführer im 2. Monat<br />

des Quartals per Verrechnungsscheck, für die im § 2<br />

Abs. 3 und 4 genannten Kameradinnen und Kameraden<br />

in Führungs- und Sonderfunktionen zum Ende jeden<br />

Quartals per Überweisung.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in<br />

Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gewährung von<br />

Aufwandsentschädigungen und Zuwendungen für ehrenamtlich<br />

tätige Kameraden und Kameradinnen der Freiwilligen<br />

Feuerwehr der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vom 25.<br />

Juni 2004 außer Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, den 22.02.2005<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 28 3/<strong>2007</strong><br />

Bekanntmachung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

über die Durchführung des Anzeigeverfahrens<br />

für den Bebauungsplan "Industriegebiet<br />

<strong>Lauchhammer</strong>- Süd, ehemals IKW"<br />

einfacher Bebauungsplan<br />

Für den von der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung in öffentlicher<br />

Sitzung am 25. Mai 2002 mit Beschlusslagennummer<br />

BV III/37/99 4. E.z.1.Ä. als Satzung beschlossenen<br />

Bebauungsplan "Industriegebiet <strong>Lauchhammer</strong>-Süd,<br />

ehemals IKW", bestehend aus der Planzeichnung (Teil<br />

A), dem Text (Teil B) und der beigefügten Begründung<br />

ist das Anzeigeverfahren nach § 2 BbgBauGBDG und<br />

Runderlass Nr. 23/1/1998 vom 12. Mai 1998 des MSWV<br />

durchgeführt worden.<br />

In der Entscheidung vom 12.06.2002 des Landkreises<br />

Oberspreewald-Lausitz, DER LANDRAT, höhere Verwaltungsbehörde<br />

nach BauGB, wurde die Verletzung<br />

von Rechtsvorschriften im Anzeigeverfahren nicht geltend<br />

gemacht.<br />

Dieses wird hiermit bekannt gemacht.<br />

Der Bebauungsplan tritt mit dem 26. Juli 2002, dem Tag<br />

der Bekanntmachung, in Kraft.<br />

Jedermann kann den in Kraft getretenen Bebauungsplan<br />

und die Begründung dazu von diesem Tag ab in der<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong> (Zimmer 157) während<br />

der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft<br />

erhalten.<br />

Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung der<br />

in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />

und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie<br />

nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> geltend gemacht<br />

worden ist. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind Mängel<br />

der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb<br />

von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich<br />

gegenüber der <strong>Stadt</strong> geltend gemacht worden sind.<br />

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den<br />

Mangel begründen soll, darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie<br />

Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />

bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und<br />

über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

wird hingewiesen.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 09.07.2002<br />

Mühlpforte -Siegel-<br />

Bürgermeisterin<br />

Sanierungssatzung gemäß § 142 Abs. 1<br />

und 3 des Baugesetzbuches (BauGB)<br />

für das "Sanierungsgebiet Innenstadt<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte"<br />

Aufgrund der §§ 142 und 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der<br />

Neufassung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414)<br />

beschließt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am 16. Februar 2005 folgende<br />

Satzung:<br />

§ 1<br />

Festlegung des Sanierungsgebietes<br />

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche<br />

Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch<br />

städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert<br />

und umgestaltet werden. Das insgesamt 32,6 ha<br />

umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierunsgebiet<br />

förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung:<br />

"Sanierungsgebiet Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte"<br />

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücksteile innerhalb<br />

der im zugehörigen Lageplan im Maßstab 1 :<br />

1.000 mit Stand vom 13. Oktober 1997 abgegrenzten<br />

Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und<br />

als Anlage beigefügt.<br />

§ 2<br />

Verfahren<br />

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der<br />

besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §<br />

152 - 156 a BauGB durchgeführt.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20. Februar 1998 in<br />

Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, den 22.02.2005<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Anlage:<br />

Lageplan Sanierungssatzung "Sanierungsgebiet Innenstadt<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte" im Maßstab 1 : 1.000 vom<br />

13. Oktober 1997 (verkleinert für das <strong>Amtsblatt</strong>)


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 29 3/<strong>2007</strong>


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 30 3/<strong>2007</strong><br />

Bekanntmachung der Satzung über den<br />

Bebauungsplan "Gewerbehof Emanuel"<br />

gemäß § 10 Abs. 3 BauGB<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

hat in ihrer Sitzung am 27.08.20<strong>03</strong> den Bebauungsplan<br />

"Gewerbehof Emanuel" als Satzung beschlossen<br />

(Beschluss-Nr.:<strong>03</strong>/08/50).<br />

Die Satzung über den Bebauungsplan "Gewerbehof<br />

Emanuel" (die Planzeichnung, die Textlichen Festsetzungen)<br />

sowie die Begründung zum Bebauungsplan<br />

werden hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I<br />

S.2414) bekannt gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in<br />

Kraft.<br />

Die Satzung und die Begründung können im Rathaus<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Straße 69,<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd, Zimmer 249 von jedermann während<br />

der folgenden Dienststunden eingesehen werden:<br />

montags 08:00 - 15:00 Uhr<br />

dienstags 08:00 - 18:00 Uhr<br />

donnerstags 08:00 - 16:00 Uhr<br />

freitags 08:00 - 12:00 Uhr.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und<br />

Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />

bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />

und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

wird hingewiesen.<br />

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel<br />

des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie<br />

nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> geltend<br />

gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt,<br />

der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen<br />

(§ 215 Abs.1 BauGB).<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 23.06.2005<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

- Siegel -<br />

1. Änderung der Sanierungssatzung gemäß<br />

§ 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) für das "Sanierungsgebiet<br />

Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte"<br />

Aufgrund der §§ 142 und 214 Abs. 4 des Baugesetzbuches<br />

(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der<br />

Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414)<br />

beschließt die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am 16. Februar 2005 folgende<br />

1. Änderung der Sanierungssatzung:<br />

§ 1 wird wie folgt geändert:<br />

Artikel 1<br />

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche<br />

Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch<br />

städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert<br />

und umgestaltet werden. Das insgesamt 32,9 ha<br />

umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierunsgebiet<br />

förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung:<br />

"Sanierungsgebiet Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte"<br />

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücksteile innerhalb<br />

der im zugehörigen Lageplan im Maßstab 1 :<br />

1.000 mit Stand vom 18. April 2000 abgegrenzten Fläche.<br />

Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als<br />

Anlage beigefügt.<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 04.08.2000 in Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, den 22.02.2005<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Anlage:<br />

Lageplan 1. Änderung der Sanierungssatzung "Sanierungsgebiet<br />

Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte" im Maßstab<br />

1:1000 vom 18. April 2000 (verkleinert für das<br />

<strong>Amtsblatt</strong>)


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 31 3/<strong>2007</strong>


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 32 3/<strong>2007</strong><br />

Richtlinie für die Herausgabe des<br />

Familienpasses der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

A. Grundsätze<br />

Die Familie ist das Fundament jedes Einzelnen und unserer<br />

Gesellschaft. Familien zu unterstützen und zu fördern,<br />

gute Lebensbedingungen für sie zu schaffen, ist<br />

eine wichtige Aufgabe der Kommune.<br />

Mit der Herausgabe des Familienpasses will die <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> zur finanziellen Entlastung der Familien<br />

beitragen und somit einen kommunalen Beitrag zur Familienpolitik<br />

leisten.<br />

B. Fördervoraussetzungen<br />

1. Durch den Familienpass werden folgende Familien<br />

gefördert:<br />

1.1 Familien mit drei und mehr Kindern*<br />

1.2 Familien mit einem oder zwei Kindern*, die Arbeitslosengeld<br />

I oder Leistungen nach dem SGB<br />

II (Hartz IV) erhalten.<br />

1.3 Alleinerziehende mit mindestens einem Kind<br />

1.4 Familien mit mindestens einem Kind, die Sozialhilfe<br />

nach SGB XII empfangen.<br />

1.5 Familien mit mindestens einem Kind, wo ein oder<br />

beide Elternteile sich noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung<br />

oder im Studium befinden.<br />

2. Die familienpolitischen Aspekte sind vorrangig.<br />

Deshalb wird keine Einkommensgrenze festgesetzt.<br />

3. Die Familienmitglieder müssen ihren Hauptwohnsitz<br />

in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> haben.<br />

4. Der Familienpass wird auf Antrag gebührenfrei<br />

vom Servicebüro ausgestellt. Die Antragsberechtigten<br />

haben ihren Anspruch auf einen Familienpass<br />

neben der Vorlage des Personalausweises<br />

sowie der Geburtsurkunde bzw. des Kinderausweises<br />

gegebenenfalls durch:<br />

* eine Urkunde über die Sorgeerklärung oder ein<br />

Negativattest des Jugendamtes<br />

* einen Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld<br />

I oder Leistungen nach dem SGB II<br />

(Hartz IV)<br />

* einen Sozialhilfebescheid<br />

* einen Schülerausweis, einen Ausbildungsvertrag<br />

oder eine Immatrikulationsbescheinigung<br />

nachzuweisen.<br />

5. Zusätzlich erhält jedes Kind des Antragsberechtigten<br />

einen Teilpass. Gültig sind der Familienpass<br />

und der Teilpass i.V.m. Personalausweis,<br />

Kinderausweis, Reisepass oder Schülerausweis.<br />

Familienpass oder Teilpass haben ab dem Tag<br />

der Ausstellung eine Gültigkeit von einem Jahr,<br />

auch wenn die Voraussetzungen der Ausstellung<br />

im Laufe des Gültigkeitszeitraumes entfallen sollten.<br />

Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes kann<br />

die Verlängerung beantragt werden. Der Familienpass<br />

und der Teilpass sind nicht übertragbar.<br />

* (Kinder in diesem Sinne sind alle Personen bis<br />

zum 18. Lebensjahr, für die Kindergeld<br />

gewährt wird, auch Pflegekinder).<br />

C. Vergünstigungen<br />

Der Familienpass gewährt eine 50 %ige Ermäßigung<br />

auf:<br />

1. Jahresgebühren bei der Inanspruchnahme von<br />

Leistungen der Bibliothek.<br />

2. Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />

3. Einzeleintrittstarife für das Schwimmbad<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-West:<br />

4. Einzeleintrittstarife für das Hallen-Freizeitbad<br />

"Am Weinberg":<br />

Schwimmbad Sauna<br />

Erwachsene: 2 Std.-Tarif 3 Std.-Tarif<br />

3,5 Std.-Tarif Tageskarte<br />

Tageskarte<br />

Kinder: 2 Std.-Tarif 3 Std.-Tarif<br />

3,5 Std.-Tarif Tageskarte<br />

Tageskarte<br />

Familien: 2 Std.-Tarif 3 Std.-Tarif<br />

3,5 Std.-Tarif Tageskarte<br />

Tageskarte<br />

Baby-Sauna: (nicht auf Sammelkarte)<br />

Babyschwimmen:(nicht auf Sammelkarte)<br />

Begleitperson Baby-Sauna / Babyschwimmen, wenn<br />

Begleitperson ein Elternteil ist.<br />

Es erfolgt keine Doppelgewährung von Ermäßigungen<br />

bei den Eintrittstarifen. Die Ermäßigung<br />

für Erwachsene gilt nur in Begleitung von mindestens einem<br />

eigenen Kind.<br />

D. Schlussbestimmungen<br />

Die Richtlinie tritt ab 01.05.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Richtlinie vom 21.02.20<strong>03</strong> außer Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 13.04.2006<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 33 3/<strong>2007</strong><br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

über Erlaubnisse und Gebühren<br />

für Sondernutzungen an<br />

öffentlichen Straßen<br />

Aufgrund der §§ 18, 19, 21 des Brandenburgischen<br />

Straßengesetzes -BbgStrG- in der Fassung der<br />

Bekanntmachung der Neufassung vom 10.06.1999<br />

(GVBl. I S.211) und des § 8 des<br />

Bundesfernstraßengesetzes -FstrG- in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),<br />

geändert durch Gesetz vom 18.06.1997 (BGBl. I S.<br />

1452) und des § 1 Abs. 3 der Hauptsatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung am 11. 09. 2002<br />

folgende Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> über<br />

Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an<br />

öffentlichen Straßen beschlossen:<br />

§ 1<br />

Sachlicher Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung gilt für alle dem öffentlichen Verkehr<br />

gewidmeten Straßen (einschließlich Wegen und<br />

Plätzen) sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der<br />

Landes- und Kreisstraßen auf dem Gebiet der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong>.<br />

(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören<br />

die im § 2 Absatz 2 BbgStrG sowie in § 1 Absatz 4<br />

FStrG definierten Bestandteile des Straßenkörpers,<br />

der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör<br />

und die Nebenanlagen.<br />

§ 2<br />

Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen<br />

Vorbehaltlich der §§ 3, 4 und 5 bedarf die Benutzung der<br />

Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als<br />

Sondernutzung der Erlaubnis der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />

Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis<br />

erteilt ist.<br />

§ 3<br />

Straßenanliegergebrauch<br />

Die Benutzung der Straße durch Eigentümer und<br />

Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen<br />

Straße gelegen sind (Straßenanlieger), über den<br />

Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der<br />

geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für<br />

Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den<br />

Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder<br />

erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper<br />

eingreift (Straßenanliegergebrauch).<br />

§ 4<br />

Erlaubnisfreie Sondernutzungen<br />

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:<br />

a) bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B.<br />

Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer,<br />

Kellerlichtschächte, Aufzugschächte für Waren<br />

und Mülltonnen in Gehwegen;<br />

b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die<br />

nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen,<br />

sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab<br />

2,50 m Höhe und einem Abstand von mindestens<br />

0,75 m vom Fahrbahnrand;<br />

c) Werbeanlagen, Verkaufseinrichtungen und<br />

Warenauslagen, die vorübergehend (tage- und<br />

stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne<br />

feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder<br />

dem Boden angebracht oder aufgestellt werden<br />

und nicht mehr als 50 cm in den Gehweg<br />

hineinragen, bei einer verbleibenden<br />

Gehwegmindestbreite von 1,50 m;<br />

d) die Ausschmückung von Straßen- und<br />

Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und<br />

ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des<br />

Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen.<br />

(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen<br />

können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn<br />

Belange des Straßenbaues oder Belange der<br />

Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs das erfordern.<br />

§ 5<br />

Erlaubnisantrag, Erlaubnis<br />

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag<br />

erteilt. Der Antrag ist in der Regel schriftlich<br />

spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten<br />

Beginn der Sondernutzung mit Angaben über Ort,<br />

Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> zu stellen.<br />

(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder<br />

Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung<br />

der Straße oder die Gefahr einer solchen<br />

Beschädigung verbunden, so muß der Antrag<br />

Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den<br />

Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des<br />

Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung<br />

getragen wird.<br />

(3) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt.<br />

Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt<br />

werden, wenn das für die Sicherheit und Ordnung<br />

des Verkehrs oder zum Schutze der Straße<br />

erforderlich ist.<br />

(4) Soweit es sich um Sondernutzungen in<br />

Ortsdurchfahrten handelt, deren Träger der<br />

Straßenbaulast nicht die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> ist, hat<br />

der Antragsteller die schriftliche Zustimmung des<br />

entsprechenden Baulastträgers vorzulegen.<br />

§ 6<br />

Gebühren<br />

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden<br />

Gebühren nach Maßgabe des anliegenden<br />

Gebührentarifes - Sondernutzungsgebühren - der<br />

Bestandteil der Satzung ist, erhoben.<br />

(2) Werden mehrere gebührenpflichtige<br />

Sondernutzungen neben einander vorgenommen, so<br />

ist für jede Sondernutzung eine Gebühr nach den<br />

einzelnen Tarifnummern zu erheben.<br />

(3) Bei Erhebung einer Monatsgebühr werden Bruchteile<br />

von Monaten nach Tagen berechnet, wobei die<br />

Tagesgebühr 1/30 der Monatsgebühr beträgt, soweit<br />

keine Mindestgebühr festgesetzt ist. Die Gebühr ist<br />

auf volle Euro abgerundet festzusetzen.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 34 3/<strong>2007</strong><br />

(4) Das Recht der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, nach § 18 Abs.<br />

5 BbgStrG bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz<br />

sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen,<br />

wird durch die nach dem Tarif bestehende<br />

Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für<br />

Sondernutzungen nicht berührt.<br />

(5) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die<br />

Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bleibt<br />

unberührt.<br />

§ 7<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner sind:<br />

a) der Antragsteller,<br />

b) der Erlaubnisnehmer,<br />

c) derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in<br />

seinem Interesse ausüben läßt.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als<br />

Gesamtschuldner.<br />

§ 8<br />

Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht:<br />

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,<br />

b) bei ungenehmigter Sondernutzung mit dem<br />

Beginn der Nutzung.<br />

(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des<br />

Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner<br />

fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren<br />

werden die folgenden Gebühren zum Ende des<br />

ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres<br />

fällig.<br />

§ 9<br />

Ermäßigung und Gebührenfreiheit<br />

(1) Aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur<br />

Vermeidung sozialer Härten und aus Gründen des<br />

öffentlichen Interesses der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> kann<br />

auf Antrag im Einzelfall Gebührenermäßigung oder<br />

Gebührenbefreiung gewährt werden.<br />

(2) Von Gebühren sind befreit<br />

1. das Land, die Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände, sofern die erlaubnispflichtige<br />

Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen<br />

Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine<br />

beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4<br />

Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der Bauleitplanung,<br />

des Kultur-, Tief- und Straßenbaues handelt,<br />

2. die Bundesrepublik und die anderen Länder,<br />

soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist.<br />

§ 10<br />

Gebührenerstattung<br />

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung nach<br />

Beginn vorzeitig aufgegeben, so besteht kein<br />

Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.<br />

(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig<br />

erstattet, wenn die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> eine<br />

Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die<br />

nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.<br />

§ 11<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer<br />

Bekanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

über Erlaubnisse und Gebühren für<br />

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 15.<br />

12. 1999 und deren 1. Änderungssatzung vom 02.<br />

08. 2000 außer Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>,17.09.2002<br />

Pelinski Mühlpforte<br />

Vorsitzender der Bürgermeisterin<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

Gebührentarif - Sondernutzungsgebühren<br />

1.. Werbeveranstaltungen<br />

1.1. Plakatierung Stck./Tag 0,50 Euro<br />

1.2. Gewerbliche Hand- pro Tag 7,70 Euro<br />

zettelverteilung<br />

1.3. Sonstige Werbung, pro Tag 7,70 Euro<br />

Geschenk- u. Proben<br />

verteilung<br />

1.4. Wandelnde Litfass- pro Tag 7,70 Euro<br />

säulen und Sandwichwerbung<br />

1.5. Informationsstände, pro qm/Tag 2,60 Euro<br />

Ausstellungen<br />

2. Werbeanlagen<br />

2.1. Schaukästen, Ausla- pro qm/Tag 7,70 Euro<br />

gen u. sonstige Wer- pro Werbeträger<br />

beträger, freistehend<br />

o. mit baul. Anlagen<br />

verbunden<br />

2.2. Aufhängen von Werbe- pro qm/Tag 7,70 Euro<br />

trägern im Luftraum pro Werbeträger<br />

über dem Straßenkörper<br />

o. an Brücken u.<br />

sonst. Einrichtungen<br />

2.3. Litfasssäulen, Uhren- pro qm/Monat 7,70 Euro<br />

säulen, Werbetafeln pro Werbefläche<br />

u. vergleichbare Werbeträger<br />

3. Gewerbliche Nutzung<br />

3.1. Verkauf u. Ankauf pro Monat 15,30 Euro<br />

von Waren mindestens<br />

jedoch 5,00 Euro<br />

3.2. Anbieten von gewerb- pro Monat 15,30 Euro<br />

lichen Leistungen mindestens<br />

ohne Verkaufsstand jedoch 5,00 Euro<br />

3.3. Aufstellen von Kios- pro qm/Monat 15,30 Euro<br />

ken, Imbißständen, mindestens<br />

Auslagen,Warenstän- jedoch 5,00 Euro<br />

dern u. sonstigen<br />

Verkaufseinrichtg.<br />

3.4. Aufstellen von Tischen pro qm/Monat 1,00 Euro<br />

u. Sitzgelegenh. f. Straßencafes<br />

u. ä.<br />

3.5. Darbietungen von pro Tag 30,70 Euro


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 35 3/<strong>2007</strong><br />

Schaustellungen,Musikaufführungen,unterhaltendenVorstellungen<br />

und sonst. Lustbarkeiten<br />

4. Veranstaltungen von Straßenfesten<br />

einmalig je lfd. m Straße in Abhängigkeit der<br />

Verkehrsbedeutung<br />

- reine Anliegerstraße 2,60 Euro<br />

- Nebenstraße 4,10 Euro<br />

- Hauptstraße 5,10 Euro<br />

- Ortsverbindungsstraße 7,70 Euro<br />

5. Aufstellen und Lagern von Gegenständen auf der<br />

öffentl.Verkehrsfläche<br />

insbesondere<br />

- bei Ablagerung von Baumaterial,Heizmaterial, Aufstellung<br />

von Baugerüsten, Baubuden, Bauzäunen und Geräten aller<br />

Art, Absperrmaterial, Container und Müllbehälter etc.<br />

- je angefangene 20 qm bis zu 14 Tagen<br />

je Tag auf unbefestigter Verkehrsfläche 1,00 Euro<br />

auf befestigter " 1,50 Euro<br />

für jeden weiteren Tag<br />

unbefestigte Verkehrsfläche 2,10 Euro<br />

befestigte " 3,10 Euro<br />

6. Aufgraben des Straßenkörpers<br />

- Tagesbaustellen (bis 24 Stunden) incl.<br />

Wiederherrichtung der Fahrbahnoberfläche 30,70 Euro<br />

- Baustellen bis zu 3 Tagen<br />

* geringes Ausmaß (z.B. Kopflöcher)<br />

bis 5 qm 33,20 Euro<br />

* mittleres Ausmaß<br />

je Schachtung bis 15 qm/Grabenzug<br />

bis 10 m 35,80 Euro<br />

* größeres Ausmaß<br />

je Schachtung ab 15 qm/Grabenzug<br />

ab 10 m 38,40 Euro<br />

- Baustellen länger als 3 Tage bis zu einem Monat<br />

* geringes Ausmaß (z. B. Kopflöcher)<br />

bis 5 qm 40,90 Euro<br />

* mittleres Ausmaß je Schachtung<br />

bis 15 qm 46,00 Euro<br />

je Grabung in einem Straßenzug<br />

bis 10 m 40,90 Euro<br />

bis 20 m 46,00 Euro<br />

bis 40 m 51,10 Euro<br />

* größeres Ausmaß - Schachtungen<br />

ab 15 qm 51,10 Euro<br />

* je Grabung in einem Straßenzug<br />

ab 40 m<br />

in Abhängigkeit von der Verkehrseinschränkung nach<br />

räumlichen Ausmaß des beanspruchten<br />

Verkehrsraumes und der Verkehrseinschränkung<br />

a) Gehwege bzw. Randbereiche ab der<br />

Fahrbahnkante, 51,10 Euro<br />

b) bis geringfügige Fahrbahneinengung,<br />

76,70 Euro<br />

c) bis halbseitige " und 102,30 Euro<br />

d) bis zur Vollsperrung 127,80 Euro<br />

Satzung über die Bildung von<br />

Schulbezirken in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

- Schulbezirkssatzung -<br />

Aufgrund der §§ 5 und 35 der Gemeindeordnung für das<br />

Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001<br />

(GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch den Artikel<br />

15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) und<br />

gemäß § 106 des Gesetzes über die Schulen im Land<br />

Brandenburg - BbgSchulG - vom 12. April 1996 (GVBl. I<br />

S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.<br />

August 2002 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch den<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2005 (GVBl. I S.<br />

196) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> am 06. Dezember 2006 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

1. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> als Schulträger im Sinne<br />

des § 100 BbgSchulG bestimmt unter Berücksichtigung<br />

der Schulentwicklungsplanung die Schulbezirke<br />

für die Grundschulen in der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />

2. Maßgeblich für die örtlich zuständige Grundschule<br />

ist gemäß § 106 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG die Wohnung<br />

der oder des Personensorgeberechtigten oder<br />

der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes.<br />

§ 2<br />

Schulbezirke<br />

In der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> werden folgende Schulbezirke<br />

gebildet:<br />

Schulbezirk A<br />

Grundschule<strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

Kopernikusstraße 3<br />

01979 <strong>Lauchhammer</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd; <strong>Lauchhammer</strong>-West (Anlage Straßenverzeichnis)<br />

Schulbezirk B<br />

Waldschule <strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

- Grundschule -<br />

Robert-Koch-Straße 4<br />

01979 <strong>Lauchhammer</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Ost, Ortsteil Kostebrau (Anlage Straßenverzeichnis)<br />

Schulbezirk C<br />

Europaschule <strong>Lauchhammer</strong><br />

- Grundschule -<br />

Heinrich-Zille-Straße 14<br />

01979 <strong>Lauchhammer</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Mitte; <strong>Lauchhammer</strong>-Nord, Ortsteil Grünewalde<br />

(Anlage Straßenverzeichnis)<br />

§ 3<br />

Überschneidungsgebiete<br />

1. Es werden 2 Überschneidungsgebiete gebildet, denen<br />

jeweils 2 Grundschulen zugeordnet sind:<br />

Überschneidungsgebiet I:<br />

Grundschule <strong>Lauchhammer</strong>-West /


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 36 3/<strong>2007</strong><br />

Europaschule <strong>Lauchhammer</strong> (Anlage Straßenverzeichnis)<br />

Überschneidungsgebiet II:<br />

Waldschule <strong>Lauchhammer</strong>-Ost /<br />

Europaschule <strong>Lauchhammer</strong> (Anlage Straßenverzeichnis)<br />

2. Für Schulpflichtige aus den Überschneidungsgebieten<br />

bestimmt der Schulträger die zuständige Grundschule.<br />

§ 4<br />

In-Kraft-Treten/ Außer-Kraft-Treten<br />

1. Diese Satzung tritt am am 01. Januar <strong>2007</strong> in Kraft.<br />

2. Gleichzeitig tritt die Schulbezirkssatzung der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> vom 05. März 2001 außer Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, den 07. Dezember 2006<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Anlage<br />

Straßenverzeichnis der Schulbezirke<br />

Schulbezirk A - Grundschule <strong>Lauchhammer</strong>-West<br />

Alte Dorfstraße, Alter Bockwitzer Weg, Alter Markt, Am Grubenteich,<br />

Am Hammergraben, Am Luschtgraben, Am <strong>Stadt</strong>rand,<br />

Am Teichdamm, Amselweg, An der Bogjama, An der Trift, Auf<br />

der Schinze, Bärhaus, Beethovenstraße, Berliner Straße, Bockwitzer<br />

Straße, Bogjamaweg, Boots- hausweg, Clara-Zetkin-<br />

Straße, Dimitroffstraße, Dolsthaidaer Straße, Eichenstraße, Eisenbahnstraße,<br />

Elsterweg, Elsterwerdaer Straße, Ernst-Schneller-Straße,<br />

Finsterwalder Straße, Forststraße, Franz-Schubert-<br />

Weg, Fröbelstraße, Gärtnerstraße, Grüne Aue, Gustav-Becker-<br />

Straße, Haskeweg, Heimgartenweg, Hermann-Dietrich-Weg,<br />

Horststraße, Im Giesen, Im Haag, Im Schehlen, Im Wohnpark,<br />

John-Schehr-Straße, Karl-Liebknecht-Weg, Käthe-Kollwitz-Straße,<br />

Kopernikusstraße, Kutteweg, Küchlerweg, Leninstraße,<br />

Lessingstraße, Liebenwerdaer Straße, Ludwig-Braun-Straße,<br />

Mozartstraße, Neue Schehlenstraße, Neulandweg, Otto-<br />

Schlag-Straße, Patschenweg, Plessaer Straße, Puschkinstraße,<br />

Rietschelstraße, Rosenweg, Rote Bergstraße, Rudolf-Breitscheid-Straße,<br />

Ruhlander Straße, Sarattenweg, Schehlenstraße,<br />

Schettelweg, Schmale Straße, Schmiedeweg,<br />

Schwarzheider Straße, Seestraße, Senftenberger Straße,<br />

Steinstraße, Teichstraße, Tettauer Straße, Torgauer Straße,<br />

Triftgasse, Unterhammer, Unterhammerstraße, Wiesenweg,<br />

Zollhausgasse<br />

Schulbezirk B - Waldschule <strong>Lauchhammer</strong>-Ost<br />

Alte Waldstaße, Am Fanggraben, Am Lehrlingsheim, Am Werk,<br />

Am Wiesengrund, Am Wolschinkateich, August-Bebel-Straße,<br />

Bahnhofstraße, Bergmannstraße, Einsiedelstraße, Ernst-Thälmann-Ring,<br />

Ernst-Thälmann-Straße, Feldweg, Fichtestraße,<br />

Formerstraße, Freifrau-von-Löwendal-Straße, Freiherr-vom-<br />

Stein-Platz, Friedenseck, Friedensstraße, Friedhofstraße, Friedrich-Engels-Straße,<br />

Friedrichsthal, Gartenweg, Georg-Scheffler-<br />

Straße, Glück-Auf-Siedlung, Goetheplatz, Goethestraße, Grünhauser<br />

Straße, Hammergrabenstraße, Hammerstraße, Händelstraße,<br />

Heidestraße, Herzberg, Hochstraße, Hüttenstraße, Im<br />

Winkel, Johann-Sebastian-Bach-Straße, Karl-Liebknecht-Straße,<br />

Karl-Marx-Straße, Kirchstraße, Kleine Straße, Knappschaftsweg,<br />

Krankenhausweg, Lindenstraße, Maxim-Gorki-<br />

Straße, Mittelhammerstraße, Mittelstraße, Morgenstern, Oberdorfstraße,<br />

Pappelweg, Robert-Koch-Straße, Rosa-Luxemburg-<br />

Straße, Römerkellerstraße, Sallgaster Straße, Schillerstraße,<br />

Straße der Einheit, Tannenweg, Unterdorfstraße, Wilhelm-Külz-<br />

Straße, Windmühlenstraße, Wischgrundstraße, Wolschinkaweg,<br />

Zum Waldblick, Zum Wasserturm<br />

Schulbezirk C - Europaschule <strong>Lauchhammer</strong><br />

Ahornallee, Alte Bockwitzer Straße, Alte Gartenstraße, Alte<br />

Kleinleipischer Straße, Am Galgenberg, Am Nordring, Am<br />

Waldstadion, An der AWG-Siedlung, An der Feldstraße, AWG,<br />

Bergstraße, Birkenweg, Brunnengasse, Butterberg, Drosselweg,<br />

Dr.-Udo-Bährmann-Straße, Einsteinstraße, Feldstraße,<br />

Finkenweg, Flur, Franz-Liszt-Straße, Friedhofsweg, Friedrich-<br />

Wolf-Straße, Friesenweg, Friedrich-Ludwig-Jahn-Stadion, Gartenstraße,<br />

Glück-Auf-Straße, Grenzweg, Grundhof, Grundhofstraße,<br />

Grünewalder Straße, Hakenstraße, Hammerteichstraße,<br />

Hauptstraße, Heidemühlenweg, Heideweg, Heinrich-Zille-Straße,<br />

Hohe Straße, Horstweg, Jahnstraße, Karl-Huth-Straße, Kiefernweg,<br />

Kirschallee, Kleinleipischer Straße, Kniestraße, Koyne,<br />

Koynestraße, Kranichstraße, Kurze Gasse, Kurze Straße, Lattchenweg,<br />

<strong>Lauchhammer</strong>straße, Lauchstraße, Lichterfelder<br />

Straße, Lindenallee, Lindenplatz, Maasbergstraße, Meisenweg,<br />

Mückenbergerstraße, Mühlenweg, Nordstraße, Obergasse,<br />

Platz der Solidarität, Poststraße, Quergasse, Querweg, Richard-Wagner-Straße,<br />

Robinienweg, Schmelzweg, Schöne<br />

Höhe, Schulplatz, Schulstraße, Schwalbenweg, Seewaldstraße,<br />

Seewaldweg, Seilergasse, Siedlerstraße, Spechtweg, Starke<br />

Straße, Staupitzer Straße, Straße am Koynesee, Straße der<br />

Freundschaft, Thomas-Müntzer-Straße, Tschaikowskistraße,<br />

Uferweg, Vogelherdweg, Waldesruh, Waldsiedlung, Waldstraße,<br />

Wasserturmstraße, Wehrstraße, Weinbergsiedlung, Weinbergstraße,<br />

Weststraße, Wilhelm-Pieck-Straße, Ziegeleiweg<br />

Anlage<br />

Überschneidungsgebiet I: Grundschule <strong>Lauchhammer</strong>-<br />

West / Europaschule<br />

Am Luschtgraben, Finsterwalder Straße, Franz-Mehring-Straße,<br />

Friedrich-Ebert-Straße, Geschwister- Scholl-Straße, Grüne<br />

Straße, Heinrich-Heine-Straße, Siedlerweg, Stangenweg<br />

Überschneidungsgebiet II: Waldschule <strong>Lauchhammer</strong>-Ost /<br />

Europaschule<br />

Am Bürgerhaus, An der Feuerwehr, Bertolt-Brecht-Straße,<br />

Brunnenstraße, Cottbuser Straße, Dietrich-Heßmer-Platz,<br />

Ernst-Toller-Straße, Friedhofsgasse, Friedrichsthaler Straße,<br />

Georg-Herwegh-Straße, Gerhart-Hauptmann-Straße, Hegelstraße,<br />

Johannes-Robert-Becher-Straße, Kohlgasse, Lutherstraße,<br />

Makarenkostraße, Margeritenstraße, Max-Baer-Straße,<br />

Mühlenstraße, Martin-Andersen-Nexö-Straße, Naundorfer Straße,<br />

Ortrander Straße, Otto-Hurraß-Eck, Otto-Hurraß-Straße,<br />

Pestalozzistraße, Querstraße, Schmale Gasse, Siedlergasse,<br />

Taubenstraße, Theodor-Körner-Straße, Thomas-Mann-Straße,<br />

Töpfergasse, Wehlenteichweg, Wilhelm-Oberhaus-Straße


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 37 3/<strong>2007</strong>


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 38 3/<strong>2007</strong>


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 39 3/<strong>2007</strong><br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

über die Erhebung von Gebühren<br />

für die Kindertagesstättenbetreuung<br />

(Kita-Gebührensatzung)<br />

Gemäß § 17 Kindertagesstättengesetz für das Land<br />

Brandenburg (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384) in Verbindung<br />

mit § 5 Gemeindeordnung in Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni<br />

2006 (GVBl. I S. 74) und § 1 Abs. 3<br />

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg<br />

(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.<br />

März 2004 (GVBl. I S. 174) zuletzt geändert durch Gesetz<br />

vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) hat die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

<strong>Lauchhammer</strong> in ihrer Sitzung<br />

am 06. Dezember 2006 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

1. Für die Inanspruchnahme der<br />

Kinderbetreuungsleistungen der unter Trägerschaft<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> stehendenden Kindertagesstätte<br />

werden Elternbeiträge in Form von Gebühren<br />

nach dieser Satzung erhoben.<br />

2. Voraussetzungen zur Aufnahme eines Kindes in die<br />

kommunale Kindertagesstätte sind der Rechtsanspruch<br />

auf Kinderbetreuung gemäß § 1 Abs. 2 und<br />

3 KitaG und der Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages<br />

mit der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflichtige<br />

1. Gebührenpflichtig sind die<br />

Personensorgeberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5<br />

und Nr. 6 SGB VIII, auf deren Veranlassung das<br />

Kind eine kommunale Kinderbetreuung in Anspruch<br />

nimmt.<br />

2. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen<br />

von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Gebührenmaßstäbe<br />

1. Die Betreuungsgebühren werden nach dem Jahreseinkommen,<br />

dem Betreuungsbedarf, der Anzahl der<br />

unterhaltsberechtigten Kinder sowie der Betreuungsform<br />

(Krippe, Kindergarten, Hort) bemessen<br />

(siehe Anlage). Die Anlage ist Bestandteil der Satzung<br />

(Blatt 1 – 3).<br />

Die Differenzierung der Betreuungsgebühren nach<br />

der Betreuungsform richtet sich in Kindertagesstätten<br />

nach folgenden Altersgruppen:<br />

Krippe: Kinder bis zum vollendeten<br />

3. Lebensjahr<br />

Kindergarten: Kinder ab dem 3. Lebensjahr<br />

bis zur Einschulung<br />

Hort: Kinder im Grundschulalter<br />

(1. - 6. Klasse)<br />

Die Betreuung der Kinder kann sowohl in altershomogenen<br />

als auch in altersgemischten Gruppen erfolgen.<br />

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem anzurechnenden<br />

Einkommen der Gebührenpflichtigen<br />

des Vorjahres.<br />

2. Die Betreuungsgebühren werden entsprechend der<br />

Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ermäßigt.<br />

Ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind ermäßigen<br />

sich für die Gebührenpflichtigen die Betreuungsgebühren<br />

um jeweils 10 % des Gebührensatzes/unterhaltsberechtigtes<br />

Kind.<br />

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird jedes<br />

im Haushalt lebende Kind als unterhaltsberechtigt<br />

angesehen. Danach haben die Gebührenpflichtigen<br />

nachzuweisen, dass das Kind weiterhin unterhaltsberechtigt<br />

ist.<br />

Die Gebührenpflichtigen haben bei Abschluss des<br />

Betreuungsvertrages die Anzahl der unterhaltsberechtigten<br />

Kinder der Familie anzugeben. Erfolgt die<br />

Mitteilung durch die Gebührenpflichtigen erst zu einem<br />

späteren Zeitpunkt oder erhöht sich die Anzahl<br />

der unterhaltsberechtigten Kinder infolge der Geburt<br />

eines weiteren Kindes, so wird die Ermäßigung auf<br />

die zu entrichtenden Betreuungsgebühren ab dem<br />

Monat, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt, gewährt.<br />

3. Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen (§§ 33,<br />

34 SGB VIII) werden die Betreuungsgebühren gemäß<br />

§ 17 Abs. 1 S. 3 KitaG vom zuständigen örtlichen<br />

Träger der Jugendhilfe übernommen.<br />

4. Die Betreuungsgebühren werden als<br />

Monatsgebühren festgesetzt und monatlich erhoben.<br />

Der Monat Juli ist gebührenfrei, ausgenommen<br />

§ 4 Ziffer 1 bis 3. Damit sind Krankheiten, Ferien<br />

und Schließzeiten abgegolten.<br />

§ 4<br />

Erhöhter Betreuungsbedarf bei der Ferienbetreuung<br />

und den unterrichtsfreien Tagen, der zeitweiligen<br />

Betreuung, der Überschreitung der Betreuungszeit<br />

1. An unterrichtsfreien Tagen sowie in den Ferien ist<br />

im Hort für Kinder mit nachgewiesenem Anspruch<br />

auf längere Betreuungszeiten gemäß § 1 Abs. 3 Ki-


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 40 3/<strong>2007</strong><br />

taG eine Ganztagsbetreuung möglich. Die Beantragung<br />

der Ganztagsbetreuung hat 4 Wochen vor Beginn<br />

der Ferien bzw. der variablen unterrichtsfreien<br />

Tage in der Kindertagesstätte zu erfolgen.<br />

Eine eventuelle Verlängerung der Betreuungszeit<br />

während der variablen unterrichtsfreien Tage hat<br />

keine Auswirkung auf die Höhe der für diesen Monat<br />

zu entrichtenden Betreuungsgebühren.<br />

Bei längeren Betreuungszeiten im Hort während der<br />

Schulferien werden zusätzlich zur Betreuungsgebühr<br />

nachfolgende Gebühren erhoben:<br />

von 4 h auf 5 - 7 h + 1,00 Euro/Tag<br />

von 4 h auf 8 - 10 h + 2,00 Euro/Tag<br />

von 5 - 7 h auf 8 - 10 h + 1,00 Euro/Tag<br />

2. In begründeten Fällen ist die zeitweilige Betreuung<br />

von Kindern in der Kindertagesstätte möglich. Unabhängig<br />

von § 3 Ziffer 1 wird eine Betreuungsgebühr<br />

in Höhe von 2,00 €/Stunde erhoben.<br />

3. Führt die unbegründete Überschreitung der vereinbarten<br />

Betreuungszeit zu einer Verlängerung der<br />

Regelöffnungszeit der Kita, so sind von den Gebührenpflichtigen<br />

10,00 € je angefangene Betreuungsstunde<br />

zu zahlen.<br />

§ 5<br />

Jahreseinkommen<br />

1. Die Betreuungsgebühren sind nach der wirtschaftlichen<br />

Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen<br />

gestaffelt. Diese Leistungsfähigkeit ergibt sich aus<br />

ihrem Jahreseinkommen. Einkommen im Sinne dieser<br />

Satzung sind:<br />

a) bei nichtselbständiger Tätigkeit die<br />

Bruttoeinnahmen abzüglich der nachgewiesenen<br />

Werbungskosten, mindestens in Höhe des jeweils<br />

gültigen steuerlichen Pauschalbetrages;<br />

b) bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus<br />

Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft<br />

die Summe der positiven Einkünfte (Gewinn);<br />

c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen (abzüglich Werbungskosten).<br />

2. Zur Sicherung einer Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen<br />

werden steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen<br />

und zur Deckung des Lebensunterhaltes<br />

bestimmte öffentliche Leistungen den Einkünften<br />

hinzugerechnet. Zu diesen sonstigen Einkünften<br />

zählen alle Einnahmen, unabhängig davon,<br />

ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die<br />

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, z.B.<br />

a) Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld,<br />

Konkursausfallgeld nach SGB III,<br />

b) Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach SGB II,<br />

c) Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,<br />

d) Wohngeld,<br />

e) Renten,<br />

f) Unterhaltsleistungen für die Gebührenpflichtigen<br />

und deren Kinder,<br />

g) sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen<br />

(Krankengeld, Mutterschaftsgeld,<br />

Verletztengeld, Übergangsgeld),<br />

h) Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz<br />

und sonstigen sozialen Gesetzen.<br />

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden<br />

bei den Einkünften gemäß Buchstaben a), b), c) die<br />

Regelleistungssätze mit einem pauschalierten Aufschlag<br />

von 20 % versehen (Bruttoprinzip).<br />

3. Positive Einkünfte einer Einkommensart werden<br />

nicht mit negativen Einkünften einer anderen Einkommensart<br />

verrechnet. Die positiven Einkünfte eines<br />

Gebührenpflichtigen werden nicht mit den negativen<br />

Einkünften des anderen Gebührenpflichtigen<br />

(Elternteil) verrechnet.<br />

4. Folgende Leistungen für die Gebührenpflichtigen<br />

gehören nicht zum Jahreseinkommen:<br />

- Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz<br />

(BKGG) bzw. dem Einkommenssteuergesetz<br />

(EstG),<br />

- Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz<br />

(BerzGG),<br />

- Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld),<br />

-Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />

(BAföG),<br />

- Berufsausbildungsbeihilfen (BAB).<br />

5. Nicht dem Haushalt angehörende<br />

unterhaltsberechtigte Kinder wirken sich dadurch<br />

gebührenmindernd aus, dass nachweislich geleistete<br />

Unterhaltszahlungen zur Erfüllung gesetzlicher<br />

Verpflichtungen vom Jahreseinkommen abgezogen<br />

werden.<br />

6. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften wird das<br />

Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern<br />

sie die Eltern des Kindes sind. Dabei kommt es<br />

nicht darauf an, dass beide Eltern Personensorgeberechtigte<br />

sind.<br />

Steht ein Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft<br />

in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung<br />

zum Kind, so bleibt sein Einkommen unberücksichtigt.<br />

Als Einkommen sind aber die Unterhaltsansprüche,<br />

die der Vater oder die Mutter des Kindes gegenüber<br />

ihrem Lebenspartner in eheähnlichen Gemeinschaften<br />

haben können, zu berücksichtigen.<br />

Bei allein erziehenden und nachweislich getrennt lebenden<br />

Elternpaaren bleibt das Einkommen des<br />

nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 41 3/<strong>2007</strong><br />

unberücksichtigt, jedoch wird in diesem Fall der<br />

nachgewiesene Unterhalt dem Einkommen<br />

hinzugerechnet. Erfolgt ein konkreter Nachweis des<br />

zu entrichtenden Unterhaltes nicht, wird von dem<br />

Regelunterhalt ausgegangen.<br />

§ 6<br />

Festsetzung der Gebühren<br />

1. Bei Anmeldung der Kinder ist die Bemessungsgrundlage<br />

für die Höhe der Betreuungsgebühren das<br />

Jahreseinkommen der Gebührenpflichtigen gemäß<br />

§ 3 Ziffer 1 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.<br />

Auf dieser Grundlage wird ein vorläufiger Gebührenbescheid<br />

erstellt. Entsprechend dem tatsächlichen<br />

Jahreseinkommen für das jeweilige<br />

Kalenderjahr wird dann der endgültige Gebührenbescheid<br />

festgesetzt. Die Einkommensnachweise sind<br />

hierfür bis spätestens 30. März des nachfolgenden<br />

Jahres einzureichen. Mit der Festsetzung des endgültigen<br />

Gebührenbescheides erfolgt eine Neubestimmung<br />

der Betreuungsgebühren, eventuelle<br />

Überzahlungen werden zurückerstattet. Bei Nachzahlungen<br />

wird zur Begleichung der Schuld eine<br />

Monatsfrist eingeräumt. In besonderen Härtefällen<br />

haben die Gebührenpflichtigen die Möglichkeit, eine<br />

Ratenzahlung zu beantragen. Ein Rechtsanspruch<br />

auf Ratenzahlung besteht nicht.<br />

2. In begründeten Fällen, insbesondere wenn das Jahreseinkommen<br />

der Gebührenpflichtigen eine deutliche<br />

Minderung der Betreuungsgebühr erwarten<br />

lässt, ist die Erstellung eines vorläufigen Gebührenbescheides<br />

entsprechend den Einkommensnachweisen<br />

aus dem laufenden Kalenderjahr möglich.<br />

Ein Anspruch auf geminderte Betreuungsgebühr besteht<br />

erst ab dem Monat, in dem die Veränderung<br />

schriftlich angezeigt wurde.<br />

3. Bei Abmeldung eines Kindes aus der Kindertagesstätte<br />

muss sowohl das Jahreseinkommen des vorherigen<br />

als auch des laufenden Kalenderjahres bis<br />

zum Monat der Abmeldung nachgewiesen werden.<br />

Auf dieser Grundlage erfolgt dann die Erstellung<br />

des endgültigen Gebührenbescheides.<br />

4. Die Gebührenpflichtigen haben geeignete Unterlagen<br />

zum Nachweis ihres Jahreseinkommens vorzulegen.<br />

Geeignete Einkommensnachweise können u.<br />

a. sein:<br />

- Jahresverdienstbescheinigung,<br />

- Lohnsteuerkarte,<br />

- Einkommenssteuerbescheid Finanzamt,<br />

- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld II /<br />

Sozialgeld nach SGB II,<br />

- Sozialhilfebescheid nach SGB XII,<br />

- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I nach<br />

SGB III,<br />

- Bewilligungsbescheid Wohngeld,<br />

- Vorauszahlungsbescheid Finanzamt.<br />

Bei Selbständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid<br />

erhalten haben, wird von einer Einkommensselbsteinschätzung<br />

ausgegangen. Nach<br />

Erhalt des ersten Einkommenssteuerbescheides erfolgt<br />

eine Nachveranlagung (Korrektur).<br />

5. Werden keine oder nur unvollständige Einkommensnachweise<br />

durch die Gebührenpflichten erbracht,<br />

so erfolgt die Erstellung des Leistungsbescheides<br />

auf der Grundlage des Höchstbetrages unter<br />

Beachtung der Bemessungskriterien Betreuungsform,<br />

unterhaltsberechtigte Kinder und Betreuungsbedarf.<br />

6. Das Verarbeiten von personenbezogenen Daten ist<br />

zulässig, soweit sie zur Festsetzung und Erhebung<br />

der Betreuungsgebühren erforderlich sind. Die Daten<br />

sind zu löschen, sobald die Erfüllung dieser Aufgabe<br />

nach Satz 1 entfällt.<br />

§ 7<br />

Gebührenpflicht<br />

1. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des<br />

Kindes in die Kindertagesstätte aufgrund eines entsprechenden<br />

Antrages und endet mit dem Ablauf<br />

des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.<br />

2. Vor Aufnahme in die Kindertagesstätte wird eine<br />

stundenweise, gebührenfreie Eingewöhnungszeit<br />

für den Zeitraum von 10 Tagen gewährt. Die Eingewöhnungszeit<br />

ist im Vorfeld mit der Leiterin der Kindertagesstätte<br />

schriftlich zu vereinbaren.<br />

3. Bei Aufnahme des Kindes innerhalb eines Monats<br />

haben die Gebührenpflichtigen die Betreuungsgebühr<br />

für diesen Monat anteilig zu entrichten. Als<br />

Grundlage werden durchschnittlich 21 Betreuungstage/Monat<br />

festgelegt.<br />

Ab- und Ummeldungen des Kindes sind der Leiterin<br />

der Kindertagesstätte schriftlich mitzuteilen. Die Abund<br />

Ummeldefrist beträgt einen Monat zum Monatsende.<br />

4. Wird innerhalb eines Monats eine Änderung des Betreuungsbedarfs<br />

oder Betreuungsform vereinbart,<br />

so wird bereits für den laufenden Monat die entsprechende<br />

(höhere oder niedrigere) Gebühr erhoben.<br />

5. Vorübergehende Abwesenheit oder Erkrankung der<br />

Kinder lässt die Höhe der Betreuungsgebühren unberührt.<br />

Nur bei nachgewiesener Krankheit des Kindes<br />

über vier zusammenhängende Wochen<br />

(ärztliches Attest) wird jeweils die volle Monatsgebühr<br />

erlassen.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 42 3/<strong>2007</strong><br />

§ 8<br />

Fälligkeit<br />

1. Die Betreuungsgebühr ist am 3. Werktag des Monats<br />

fällig.<br />

2. Die monatliche Gebührenzahlung erfolgt bargeldlos.<br />

Bei der Zahlungsart kann der Gebührenpflichtige<br />

zwischen<br />

a) Selbsteinzahlung / Überweisung (Zahlschein)<br />

b) Lastschriftverfahren (Einzugsermächtigung) wählen.<br />

§ 9<br />

Zahlungsverzug und Ausschlussgründe<br />

Geraten die Gebührenpflichtigen in Zahlungsverzug, so<br />

wird ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet.<br />

§ 10<br />

Essenversorgung<br />

Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in der<br />

kommunalen Kindertagesstätte wird ein Essengeld auf<br />

der Grundlage einer gesonderten Satzung erhoben.<br />

§ 11<br />

In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten<br />

1. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar<br />

<strong>2007</strong> in Kraft.<br />

2. Gleichzeitig tritt die Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung<br />

vom 05. Juli 2001 außer<br />

Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, den 07. Dezember 2006<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Tabelle für 100 %) - Betreuungszeit:<br />

Krippe / Kiga:<br />

Hort:<br />

Monatsgebühren in Euro<br />

über 4 Stunden bis 6 Stunden<br />

über 3 Stunden bis 4 Stunden<br />

Jahreseinkommen 1 unterhaltsber. Kind 2 unterhaltsber. Kinder<br />

3 unterhaltsber. Kinder 4 unterhaltsber. Kinder 5 unterhaltsber. Kinder<br />

in Euro Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort<br />

<br />

167 130 114 150 117 1<strong>03</strong> 134 104 91 117 91 80 100 78 68<br />

Grundbetrag 90 % vom Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag<br />

Anlage<br />

Blatt 1


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 43 3/<strong>2007</strong><br />

Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Tabelle für 90 %) - Betreuungszeit: Krippe / Kiga:<br />

Hort:<br />

Monatsgebühren in Euro<br />

bis 4 Stunden<br />

2 bis 3 Stunden<br />

Jahreseinkommen 1 unterhaltsber. Kind 2 unterhaltsber. Kinder 3 unterhaltsber. Kinder 4 unterhaltsber. Kinder 5 unterhaltsber. Kinder<br />

in Euro Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort<br />

<br />

150 117 1<strong>03</strong> 135 105 93 120 94 82 105 82 72 90 70 62<br />

Grundbetrag 90 % vom Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag<br />

Betreuungsgebühren in Kindertageseinrichtungen der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

(Tabelle für 125 %) - Betreuungszeit: Krippe / KKiga: über 6 Stunden bis 10 Stunden<br />

Hort:<br />

über 4 Stunden<br />

Monatsgebühren in Euro<br />

Jahreseinkommen 1 unterhaltsber. Kind 2 unterhaltsber. Kinder 3 unterhaltsber. Kinder 4 unterhaltsber. Kinder 5 unterhaltsber. Kinder<br />

in Euro Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort Krippe Kiga Hort<br />

<br />

209 163 143 188 147 129 167 130 114 146 114 100 125 98 86<br />

Grundbetrag 90 % vom Grundbetrag 80 % vom Grundbetrag 70 % vom Grundbetrag 60 % vom Grundbetrag<br />

Anlage<br />

Blatt 2<br />

Anlage<br />

Blatt 3


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 44 3/<strong>2007</strong><br />

Satzung über Aufwandsentschädigungen<br />

für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler<br />

Vertretungen und Ausschüsse der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

Aufgrund der §§ 5, 35 Abs. 2 Nr. 10, 37 Abs. 4 Satz 3,<br />

Abs. 5 und § 54 c der Gemeindeordnung für das Land<br />

Brandenburg vom 10. Oktober 2001(GVBl. I S. 154),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22.<br />

März 2004 (GVBl. I S.55) hat die<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

in ihrer Sitzung am 20. April 2005 folgende Satzung über<br />

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder<br />

kommunaler Vertretungen und Ausschüsse der <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Lauchhammer</strong> beschlossen.<br />

§ 1<br />

Aufwandsentschädigung für <strong>Stadt</strong>verordnete<br />

und Ortsbeiratsmitglieder<br />

(1) Für <strong>Stadt</strong>verordnete wird eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung in Höhe von<br />

85 Euro festgesetzt.<br />

(2) Für Mitglieder von Ortsbeiräten, die nicht zugleich<br />

Ortsbürgermeister sind und nicht nach Ziffer (1)<br />

entschädigt werden, wird eine monatliche<br />

Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 Euro<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Aufwandsentschädigungen für besondere<br />

Funktionen<br />

Die Vorsitzenden von <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung,<br />

Hauptausschuss und Fraktionen sowie<br />

Ortsbürgermeister erhalten monatlich folgende<br />

Aufwandsentschädigung:<br />

(1) 340 Euro - Vorsitzender der<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

(2) 280 Euro - Vorsitzender des<br />

Hauptausschusses<br />

(3) 85 Euro - Vorsitzende der Fraktionen<br />

(4) 175 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils<br />

mit 501 - 750 Einwohner<br />

(5) 245 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils<br />

mit 751 - 1000 Einwohner<br />

(6) 315 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils<br />

mit 1001 - 1500 Einwohner<br />

(7) 430 Euro - Ortsbürgermeister eines Ortsteils<br />

mit 1501 - 2000 Einwohner.<br />

Diese Entschädigung wird zusätzlich zur Entschädigung<br />

nach § 1 geleistet. Stehen mehrere<br />

Aufwandsentschädigungen nach § 2 nebeneinander, so<br />

wird nur die höhere gewährt.<br />

§ 3<br />

Sitzungsgeld<br />

(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 13 Euro je<br />

Sitzung. Sitzungsgeld erhalten<br />

1. Abgeordnete für die Teilnahme an Sitzungen<br />

der SVV<br />

2. Abgeordnete für die Teilnahme an Sitzungen<br />

der Ausschüsse, in denen sie als Mitglied oder<br />

Vertreter teilnehmen<br />

3. Mitglieder des Ortsbeirats für die Teilnahme an<br />

Sitzungen des Ortsbeirats - max. 6 im Jahr<br />

4. Ortsbürgermeister für die Teilnahme an<br />

Sitzungen der SVV, wenn die Teilnahme im<br />

Rahmen der Zuständigkeit erfolgt ist<br />

5. Sachkundige Einwohner für die Teilnahme an<br />

Sitzungen ihres Ausschusses.<br />

(2) Fachausschussvorsitzende außer Vorsitzende des<br />

Hauptausschusses erhalten für jede von ihnen<br />

geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches<br />

Sitzungsgeld in Höhe von 65 Euro.<br />

§ 4<br />

Entschädigungen bei Wahrnehmung von<br />

Vertretungen<br />

Entschädigung für Vertretungstätigkeit wird gewährt an<br />

den/die<br />

1. Stellvertreter des SVV-Vorsitzenden<br />

2. Stellvertreter des HA-Vorsitzenden<br />

3. Stellvertreter der Fraktionsvorsitzenden<br />

4. Stellvertreter der Ortsbürgermeister<br />

a. In Höhe von 50 % der zusätzlichen<br />

Aufwandsentschädigung des Vertretenen, wenn die<br />

Vertretungsdauer mindestens 2 Wochen pro<br />

Vertretungsfall beträgt. Die Aufwandsentschädigung<br />

des Vertretenen ist um den entsprechenden Betrag<br />

zu kürzen.<br />

b. In Höhe von 100 % der zusätzlichen<br />

Aufwandsentschädigung, wenn eine Funktion nicht<br />

besetzt ist und sie daher vom Stellvertreter in vollem<br />

Umfang wahrgenommen wird (= amtierender<br />

Vorsitz).<br />

c. Doppeltes Sitzungsgeld nach § 3 (1) wird an ein<br />

Mitglied gezahlt, das die Sitzung eines Gremiums in<br />

Vertretung leitet, weil Vorsitzender und Stellvertreter<br />

an der Teilnahme gehindert sind, und keine<br />

Entschädigung nach a. oder b. gezahlt wird.<br />

§ 5<br />

Zahlungsbestimmungen<br />

(1) Die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld<br />

werden vierteljährlich nachträglich gezahlt. Die<br />

Zahlung erfolgt bargeldlos (Überweisung).<br />

(2) Aufwandsentschädigungen werden monatlich<br />

gewährt, Sitzungsgelder pro Sitzung. Für mehrere<br />

Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld<br />

gezahlt.<br />

(3) Fehlen im § 3 genannte Personen bei einer Sitzung,<br />

für die Sitzungsgeld gewährt wird, erhalten diese<br />

kein Sitzungsgeld.<br />

(4) Wird ein Mandat für zwei Monate nicht ausgeübt, so<br />

ist spätestens ab dem dritten Kalendermonat die<br />

Zahlung der Aufwandsentschädigung einzustellen.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 45 3/<strong>2007</strong><br />

§ 6<br />

Verdienstausfall<br />

(1) Ein Verdienstausfall wird nicht mit der<br />

Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld<br />

abgegolten. Er wird auf Antrag und nur gegen<br />

Nachweis erstattet. Selbständige und freiberuflich<br />

Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft<br />

machen. Als Höchstsatz werden 8 Euro/h festgelegt.<br />

(2) Zur Betreuung von Kindern bis zum vollendeten<br />

zehnten Lebensjahr kann für die Dauer der<br />

mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine<br />

Entschädigung gegen Nachweis gewährt werden,<br />

wenn die Übernahme der Betreuung durch einen<br />

Personensorgeberechtigten während dieser Zeit<br />

nicht möglich ist. Der Höchstsatz für die<br />

Kinderbetreuung beträgt 13 Euro je Stunde.<br />

(3) Der Verdienstausfall ist monatlich auf 35 Stunden<br />

bzw. arbeitstäglich auf 8 Stunden begrenzt.<br />

(4) Der Anspruch auf Verdienstausfall ist nach Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze ausgeschlossen, wenn keine<br />

auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit wahrgenommen<br />

wird.<br />

§ 7<br />

Reisekostenentschädigung<br />

(1) Fahrten zu Sitzungen der<br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung, der Ausschüsse und<br />

der Ortsbeiräte sind keine Dienstreisen im Sinne des<br />

Bundesreisekostengesetzes. Ihre Aufwendungen<br />

sind mit der pauschalen monatlichen<br />

Aufwandsentschädigung und dem Sitzungsgeld<br />

abgegolten.<br />

(2) Für Mitglieder der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

und der Ausschüsse wird eine Reisekostenvergütung<br />

auf der Grundlage des Bundesreisekostengesetzes<br />

gewährt.<br />

(3) Reisekostenvergütung wird nur für Dienstreisen<br />

gewährt, die vom Hauptausschuss angeordnet oder<br />

genehmigt wurden. In begründeten Ausnahmefällen<br />

(insbesondere Dringlichkeit) besteht die Möglichkeit<br />

der nachträglichen Genehmigung der Dienstreise.<br />

§ 8<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in<br />

Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> vom 05.07.2002 außer Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 21.04.2005<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Gestaltungssatzung<br />

Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

Örtliche Bauvorschrift zur Wahrung und<br />

Entwicklung der städtebaulichen Eigenart<br />

der Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte<br />

Zum Schutz und zur künftigen Gestaltung des <strong>Stadt</strong>bildes<br />

von <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte, das von besonderer geschichtlicher,<br />

architektonischer und städtebaulicher Bedeutung<br />

ist, hat aufgrund des § 81 der Brandenburgischen<br />

Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 20<strong>03</strong> (GVBl. I<br />

S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember<br />

2005 (GVBl. I S. 267), in Verbindung mit § 5 der Gemeindeordnung<br />

für das Land Brandenburg (GO), in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001<br />

(GVBl. I. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />

Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> in ihrer<br />

Sitzung am 22. Februar 2006 folgende Gestaltungssatzung<br />

Innenstadt <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte beschlossen.<br />

§ 1<br />

Örtlicher Geltungsbereich<br />

(1) Die Gültigkeit dieser Satzung erstreckt sich auf das<br />

Gebiet der Innenstadt von <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte.<br />

2) Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in<br />

der Anlage 1 dargestellt. Die Anlage 1 ist Bestandteil<br />

dieser Satzung<br />

§ 2<br />

Sachlicher Geltungsbereich<br />

Die Satzung ist anzuwenden bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten<br />

und allen Veränderungen der äußeren<br />

Gestaltung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie anderen<br />

Anlagen und Einrichtungen, die vom öffentlichen<br />

Raum einsehbar sind.<br />

§ 3<br />

Allgemeine Anforderungen<br />

Alle Maßnahmen sollen hinsichtlich<br />

* des Gebäudetyps,<br />

* der Mischung verschiedener Gebäudetypen,<br />

* der Art und Größe der Baukörper,<br />

* der Dachausbildung,<br />

* der Gliederung der Straßenfassade,<br />

* des Verhältnisses von Wandfläche zu<br />

Öffnungen,<br />

* der Ausbildung der Öffnungen,<br />

* des Materials der Oberflächen,<br />

* der Farbgebung,<br />

* der zusätzlichen Bauteile,<br />

* der Gestaltung öffentlicher und privater Freiflächen<br />

und<br />

* der Werbeanlagen und Warenautomaten<br />

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in der Weise<br />

ausgeführt werden, dass die geschichtliche, architektonische<br />

und städtebauliche Eigenart des <strong>Stadt</strong>bildes<br />

von <strong>Lauchhammer</strong>-Mitte gesichert und gefördert wird.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 46 3/<strong>2007</strong><br />

§4<br />

Bauflucht<br />

Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten muss die vorhandene<br />

Bauflucht über die gesamte Fassadenbreite<br />

und in allen Geschossen eingehalten werden.<br />

Für den Fall, dass die Bauflucht nicht in jedem Fall durch<br />

die vorhandene Bebauung eindeutig definiert werden<br />

kann, erfolgt deren Festsetzung durch das Bauamt der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>.<br />

§ 5<br />

Dächer<br />

(1) Die Dächer von Hauptgebäuden sind mit symmetrisch<br />

geneigten Dachflächen von 40° bis 60° auszubilden.<br />

(2) Die Dachflächen von Hauptgebäuden sind einheitlich<br />

zu decken. Dacheindeckungen sollen aus naturrot<br />

bis rotbraunen Dachziegeln und nicht glänzend<br />

sein. Lüfterziegel sind nur in technisch bedingten<br />

Ausnahmen zulässig. Für ursprünglich mit<br />

Schiefer gedeckte Dachflächen und Dachaufbauten<br />

sowie für exponierte Gebäude sind Schieferschindeln<br />

zulässig.<br />

(3) Bei Neu- oder Umbau von Dächern muss mindestens<br />

eines der die Geometrie der Dachfläche bestimmenden<br />

Elemente wie Dachneigung, Traufoder<br />

Firsthöhe von den Nachbargebäuden abweichen.<br />

(4) An der Traufe kann ein Dachüberstand von bis zu<br />

0,30 m vorgesehen werden; Überstände an den<br />

Ortgängen der Giebel und Gauben sind bis zu 0,10<br />

m zulässig. Die Verwendung von Ortgangformziegeln<br />

an vor 1949 errichteten Gebäuden ist nicht zulässig.<br />

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandene<br />

Traufgesimse sind zu erhalten. Traufgesimse,<br />

Dachüberstände, Kehlen und Firste sind in<br />

einer der umgebenden Bebauung entsprechenden<br />

Bauweise auszuführen. Nach 1990 durchgeführte<br />

Baumaßnahmen, die eine maßgebliche Änderung<br />

des Bestandes zur Folge hatten, sind dabei zu vernachlässigen.<br />

(6) Drempel sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig.<br />

§ 6<br />

Dachaufbauten<br />

(1) Als Dachaufbauten sind zulässig: Frontspieß,<br />

Zwerchhaus, Gaube, Mansardenfenster, Dachfenster,<br />

Schornsteine, Gitter und technische Anlagen.<br />

(2) Spitz-, Schlepp-, Segmentbogen- und Walmgauben<br />

sowie Fledermausgauben sind zulässig. Die vertikalen<br />

Seitenflächen der Gauben sind zu putzen,<br />

ausnahmsweise kann mit Holz, Zink- oder Kupferblech<br />

verkleidet werden. Die Eindeckung des Gaubendaches<br />

ist im Material der Dachdeckung auszuführen,<br />

Zink- und Kupferblechabdeckungen sind<br />

ausnahmsweise zulässig.<br />

(3) Bei einer Neueinordnung sind die Gauben aus der<br />

Fassadengestaltung zu entwickeln. Dachgauben<br />

sind auf die Fensterachsen oder auf die Achse der<br />

Mauerfläche zwischen zwei Geschossfenstern auszurichten.<br />

Ausnahmsweise ist eine gleichmäßige<br />

Verteilung auf der Dachfläche zulässig. Unzulässig<br />

sind Gauben mit Flachdach (weniger als 15 % Neigung),<br />

Dacheinschnitte und Dachterrassen.<br />

Dachgauben sind nur als Einzelgauben zulässig.<br />

Sie dürfen eine Breite von 2,00 m nicht überschreiten.<br />

Der Abstand zwischen zwei Gauben muss größer<br />

sein als die Breite einer Gaube, mindestens jedoch<br />

1,30 m. Die Gaube muss zur Traufe einen Abstand<br />

von mindestens zwei Dachsteinen haben und<br />

mindestens drei Dachsteine unterhalb des Firstes<br />

in das Dach einbinden. Vom Dachende (Ortgang)<br />

muss die Gaube einen Abstand von mindestens<br />

1,30 m aufweisen.<br />

(4) Liegende Dachwohnfenster sind nur auf einer vom<br />

öffentlichen Raum nicht einsehbaren Seite oder bei<br />

Gebäuden mit mindestens zwei Vollgeschossen zulässig.<br />

Dachausstiegsfenster bis zur Größe von 47<br />

cm x 52 cm (Glasfläche ca. 0,22 m²) können vorgesehen<br />

werden.<br />

(5) Schornsteinköpfe sind ziegelsichtig in Klinker auszuführen.<br />

Die Verwendung von Fertigteilschornsteinen<br />

sowie die Verkleidung von Schornsteinköpfen<br />

ist unzulässig.<br />

(6) Feste Steigleitern, Austritte, Blitzableiter sind auf<br />

ein Mindestmaß zu beschränken und möglichst auf<br />

der straßenabgewandten Seite anzubringen. Historische,<br />

schmuckreich gestaltete Blitzableiter sind zu<br />

erhalten.<br />

(7) Antennen und Satellitenempfangsanlagen sind am<br />

Gebäude an nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbaren<br />

Bauteilen anzubringen. Ist zur Sicherung<br />

eines ausreichenden Empfangs eine solche Anordnung<br />

nicht möglich, muss sich die Empfangsanlage<br />

der Farbe des Daches anpassen. Bei mehreren Abnehmern<br />

pro Haus sind Gemeinschaftsantennen<br />

vorzusehen.<br />

(8) Solarenergieanlagen sind an denkmalgeschützten<br />

Gebäuden nur an einer vom öffentlichen Raum<br />

nicht einsehbaren Seite zulässig.<br />

§ 7<br />

Gestaltung der Fassaden<br />

(1) Die der Straße zugewandten Fassaden von Hauptgebäuden<br />

sind als Lochfassaden zu gestalten. Öffnungen<br />

sind in jedem Geschoss vorzusehen. Die<br />

Gesamtheit aller Öffnungsflächen muss kleiner sein<br />

als die geschlossenen Wandflächen. Völlig geschlossene<br />

Fassaden oder Fassaden mit extrem<br />

kleinen Öffnungen sind unzulässig.<br />

(2) Die vorhandenen Gebäudefassaden sind so zu erhalten,<br />

dass ihre unterschiedlichen Maßverhältnisse<br />

nach Breite und Höhe sowie ihr Parzellenbezug


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 47 3/<strong>2007</strong><br />

deutlich ablesbar bleiben. Die vorhandene Fassadensymmetrie<br />

ist beizubehalten.<br />

(3) Bei geschlossener Bebauung müssen Fassadenabschnitte<br />

durch mindestens zwei der nachfolgenden<br />

Gliederungselemente gebildet werden und sich<br />

vom Nachbargebäude unterscheiden:<br />

· deutliche Unterschiede in den Firsthöhen,<br />

· deutliche Unterschiede in den Traufhöhen,<br />

· unterschiedliche Brüstungs- und/oder Sturzhöhen<br />

der Fenster- und Türöffnungen<br />

zwischen den Fassadenabschnitten,<br />

. plastische Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Pilaster,<br />

Einschnitte, vorgesetzte Giebel,<br />

· unterschiedliche Farbgebung.<br />

(4) Bei der Farbgestaltung der Fassadenflächen sind<br />

helle Töne aus dem Bereich gelb, braun, grün und<br />

blau sowie die Materialfarben analog § 8 Abs. (3)<br />

zu verwenden. Fassadenelemente wie Sockel, Gesimse,<br />

Faschen und Lisenen können heller oder<br />

dunkler, jedoch nicht in konträrer Farbgebung, abgesetzt<br />

werden. Benachbarte Fassaden mit verschiedener<br />

Parzellenzugehörigkeit müssen unterschiedliche<br />

Farbgebungen aufweisen.<br />

(5) An stadtbildprägenden Fachwerk-, Klinker- und<br />

Putzbauten ist die Wärmedämmung der Fassade<br />

nur unter Wahrung der historischen Fassadenansicht<br />

zulässig.<br />

(6) Bauzeitlich originale Gliederungs- und Schmuckelemente<br />

einschließlich Fensterläden sowie sichtiges<br />

Fachwerk sind zu erhalten oder dem Original entsprechend<br />

weitestgehend wieder herzustellen.<br />

(7) An Fassaden von Hauptgebäuden sind Sockel auszubilden.<br />

Bei Neubauten sind die Sockelhöhen an<br />

die benachbarten Gebäude anzugleichen und können<br />

diese 0,40 m über- oder unterschreiten, jedoch<br />

soll die Sockelhöhe höchstens 0,60 m und nicht<br />

weniger als 0,18 m betragen.<br />

(8) Eine geschossweise Differenzierung der Fassade<br />

ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie in Farbe und<br />

Material aufeinander abgestimmt ist und mit der<br />

Fassadengliederung durch die Öffnungen harmoniert.<br />

(9) Straßenseitig vorhandene Tür- und Fensteröffnungen<br />

sind in ihrer ursprünglichen Anzahl und Größe<br />

weitgehend zu erhalten. Tür- und Fensteröffnungen<br />

dürfen nicht vergrößert oder verkleinert werden,<br />

wenn dadurch die Gliederung der Fassade gestört<br />

wird. Tür- und Fensteröffnungen, ausgenommen<br />

Schaufenster, sind grundsätzlich als stehende Formate<br />

auszubilden, wobei das Verhältnis von Breite<br />

zu Höhe mindestens 1 : 1,2 betragen soll. Fenster<br />

mit einer Größe von mehr als 1,20 m² sind zu unterteilen.<br />

Nicht mehr vorhandene Gliederungen<br />

(Kämpfer, Sprossen) sind bei Sanierungsmaßnahmen<br />

in Anpassung an das historische Vorbild wieder<br />

herzustellen.<br />

Vorhandene Rund-, Korb- oder Segmentbögen als<br />

obere Abschlüsse von Tor-, Tür- und Fensteröff-<br />

nungen sind zu erhalten. Die Fenster, Türen und<br />

Tore müssen sich dem Bogen anpassen. Gliederungen<br />

zwischen den Scheiben von Fenstern sind<br />

nicht zulässig. Die Verwendung von gewölbten<br />

Scheiben und Glasbausteinen ist unzulässig.<br />

(10) Fensterbänke sind in Anpassung an die Fassadengestaltung<br />

als massive Einzelgesimsbank<br />

innerhalb eines profilierten Gesimsbandes oder als<br />

Rollschicht in Klinker auszubilden;<br />

Fensterbankabdeckungen sind in Zink- oder Kupferblech<br />

auszuführen.<br />

(11) Gestalterisch und baugeschichtlich wertvolle Fenster,<br />

Türen und Tore sind zu erhalten. Für Türen<br />

und Tore dürfen keine Rolltüren oder Rolltore anstelle<br />

von Holztoren angebracht werden.<br />

(12) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss der Gebäude<br />

zulässig. Die Schaufenster müssen sich in das<br />

Gesamtbild der Fassade einfügen. Schaufenster<br />

dürfen nicht bis zur Geländeoberkante<br />

reichen und müssen über dem Sockel enden. Es<br />

sind stehende bis quadratische Formate<br />

vorzusehen. Zu anderen Öffnungen (Fenster, Türen)<br />

muss ein wenigstens 24 cm breiter Pfeiler<br />

verbleiben. Wird die gesamte Fassadenbreite für<br />

Schaufenster verplant, ist zwischen diesen<br />

untereinander und zu Türen ein Pfeiler von mindestens<br />

36,5 cm Breite vorzusehen. Am<br />

Gebäudeende ist in beiden Fällen ein Mauerwerksstück<br />

von mindestens 50 cm Breite einzuhalten.<br />

(13) Als Sonnenschutzanlagen sind Rollmarkisen mit<br />

Textilbespannung in auf die Farbgestaltung der<br />

Fassade abgestimmter Farbgebung zulässig. Glatte<br />

oder glänzende Materialien und Vollfarben<br />

sind unzulässig. Markisen sind so anzuordnen und<br />

zu bemessen, dass sie der Fassadengliederung<br />

entsprechen. Die Überdeckung oder Überschneidung<br />

von Architekturelementen sowie die unbegründete<br />

Zusammenfassung von Gebäudeachsen<br />

ist nicht zulässig.<br />

(14) Vor die Fassade vorspringende Jalousien (Rolläden)<br />

sind unzulässig.<br />

(15) Hausbriefkästen, Hausnummern, Namensschilder,<br />

Klingel- und Wechselsprechanlagen müssen zurückhaltend<br />

und harmonisch in die Eingangsgestaltung<br />

integriert werden.<br />

(16) Vorhandene Außentreppen wie Haus- und Ladeneingänge<br />

an öffentlichen Verkehrsflächen sind zuerhalten.<br />

Es sind gestalterisch zurückhaltende ortstypische<br />

Materialien, wie Sandstein, Beton oder ungeschliffener<br />

Granit, zu verwenden. Glatte und bunte<br />

Materialien, wie Marmor, Terrazzo oder polierter<br />

Granit, sind nicht zulässig. Laden und Hauseingangsstufen<br />

sind als Blockstufen auszubilden.<br />

§ 8<br />

Fassadenoberflächen<br />

(1) Für Fassaden sind als Grundmaterialien Ziegelsichtmauerwerk,<br />

Putz und Sichtfachwerk zulässig.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 48 3/<strong>2007</strong><br />

(2) Ziegelsichtmauerwerk ist in rotem bis rotbraunem<br />

oder gelbem bis gelbbraunem Klinker auszuführen.<br />

Das gilt auch für Mischformen (Klinker mit Putz).<br />

Besandete und strukturierte Ziegel sind unzulässig.<br />

(3) Putzfassaden sind nur mit glatt ausgeriebenem<br />

oder schwach strukturiertem Putz bis maximal 2<br />

mm Körnung zulässig.<br />

(4) Gebäude in Sichtfachwerk sind, wenn technisch<br />

möglich, als sichtige Fachwerkbauten zu erhalten<br />

oder wieder freizulegen.<br />

(5) Stuck sowie Zier- und Gliederungselemente sind zu<br />

erhalten und bei einer Erneuerung dem Original<br />

weitgehend angenähert wieder herzustellen.<br />

(6) Putzflächen und Anstriche der Fassaden sind in<br />

nicht glänzender Ausführung und in gedeckten Tönen<br />

zu gestalten. Unzulässig sind Buntsteinputz,<br />

Sichtbeton, Waschbeton, Kunststeinriemchen, Klinker-<br />

und Schieferersatzstoffe, Mauerwerks-, Klinker-<br />

und sonstige Imitate sowie glatte und glänzende<br />

Oberflächenmaterialien, wie z. B. Fliesen, Metall<br />

und Kunststoffmaterialien.<br />

(7) Haustüren und Tore in vor 1949 errichteten Gebäuden<br />

sind grundsätzlich in Holz zu fertigen. Charakteristische<br />

Tordurchfahrten sind einschließlich ihrer<br />

Holztore zu erhalten. Ebenso sind Beschläge wie<br />

Türgriffe, Tor- und Türbänder und andere Gestaltungselemente<br />

zu bewahren.<br />

(8) Sockel sind zu putzen. Mosaiksteine, Keramikplatten,<br />

Fliesen, Klinker- und Mauerwerksimitate u. ä.<br />

sind für Sockelverkleidungen unzulässig. Feldsteinsockel<br />

sind wenn möglich wieder freizulegen.<br />

(9) Für Laden- und Hauseingangsstufen sind glatte,<br />

glänzende und mehrfarbige Materialien wie Mosaiksteine,<br />

Keramikplatten, Fliesen, Klinker- und Mauerwerksimitate<br />

u. ä. nicht zulässig. Der Fassadenfront<br />

vorgelagerte Stufen dürfen zu keiner unzulässigen<br />

Einschränkung des öffentlichen Verkehrsraumes<br />

führen.<br />

§ 9<br />

Werbeanlagen und Warenautomaten<br />

(1) Werbeanlagen sind unzulässig:<br />

1. oberhalb der Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses<br />

und in den Fenstern der<br />

Obergeschosse,<br />

2. auf Dächern und Schornsteinen,<br />

3. an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern<br />

für Beruf und Gewerbe bis zu<br />

einer Größe von 0,20 m², an Bäumen, Masten,<br />

Außentreppen, Fensterläden und<br />

vorhandenen Balkonen und Loggien,<br />

4. in öffentlichen Grünflächen, im straßenbegleitenden<br />

Grün; auf unbebauten Grundstücken<br />

und in Vorgärten,<br />

5. auf Straßenflächen,<br />

6. an Ruhebänken und Papierkörben,<br />

7. an und auf Markisen, ausgenommen Firmenbezeichnungen.<br />

(2) Zulässige Werbeformen sind Flach- und Auslegerwerbeanlagen<br />

sowie plakative Werbung. Werbeanlagen<br />

sind in Form, Farbe und räumlichem Umfang<br />

der Gestalt des Gebäudes und der Umgebung unterzuordnen<br />

und anzupassen. Grelle und leuchtende<br />

Farben sind unzulässig.<br />

(3) Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht<br />

werden; sie dürfen bis zu 0,85 m vor die Gebäudefront<br />

ragen. Die Transparent- bzw. Schildgröße<br />

darf nicht höher als 0,80 m, nicht breiter als 0,60<br />

m und nicht stärker als 0,20 m sein. Je Fassadenabschnitt<br />

ist nur ein Ausleger zulässig.<br />

Schmiedeeiserne Verzierungen zählen nicht zur<br />

Schildgröße.<br />

(4) Flachwerbeanlagen müssen ganzflächig, parallel<br />

zur Fassade angebracht werden. Sie sind zulässig<br />

als:<br />

- auf die Wand gemalte Schrift oder gesetzte<br />

Einzelbuchstaben,<br />

- Schrift auf Schildern vor der Wand,<br />

- hinterleuchtete Schriftzüge als Einzelbuchstaben<br />

vor der Wand.<br />

Sie dürfen nicht höher als 0,60 m sein und nicht<br />

mehr als 0,20 m vor der Fassade heraustreten. Die<br />

Länge der Werbeanlagen darf höchstens 2/3 der<br />

gesamten Fassadenbreite betragen. Der Abstand<br />

vom nächsten Fassadenabschnitt muss mindestens<br />

1,0 m betragen. Eine mehrere Fassadenabschnitte<br />

übergreifende Werbung ist unzulässig.<br />

(5) Die Werbung durch Plakate oder plakatähnliche<br />

Werbeträger in Schaufenstern und sonstigen Fenstern<br />

darf nicht mehr als ein Viertel der Glasfläche<br />

verdecken.<br />

(6) Das Anbringen von Werbeanlagen mit wechselndem<br />

und bewegtem Licht ist unzulässig. Werbefahnen<br />

und großflächige Werbeflächen (größer als 3<br />

m²) wie Werbespannbänder und Großwerbetafeln<br />

sind unzulässig.<br />

(7) Für zeitlich begrenzte Werbung für kirchliche, kulturelle,<br />

politische, sportliche oder kommerzielle Veranstaltungen<br />

kann von den Regelungen des § 9 abgewichen<br />

werden.<br />

(8) Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen<br />

und Gaststätten zulässig und sofern<br />

sich der Anbindungs- bzw. Aufstellungsort außerhalb<br />

der Grundfläche des Gebäudes befindet auf<br />

einen Automaten je Gebäude zu beschränken. Sie<br />

sind so anzubringen, dass sie das Erscheinungsbild<br />

der Fassade nicht beeinträchtigen.<br />

§ 10<br />

Außenanlagen<br />

(1) Vom öffentlichen Straßenraum einsehbare befestigte<br />

Flächen müssen gepflastert, mit kleinformatigen<br />

Platten versehen werden oder sind als wassergebundene<br />

Decken auszuführen. Die großflächige<br />

Verwendung von Asphalt und Beton ist unzulässig.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 49 3/<strong>2007</strong><br />

(2) Vorgärten dürfen nicht als gewerbliche Arbeits- und<br />

Lagerflächen genutzt werden. Die Nutzung als Freisitze<br />

an gastronomischen Einrichtungen ist zulässig.<br />

(3) Die Einfriedung von Vorgärten und Gärten ist in<br />

Form eiserner Gitter, in Holz und als Hecke zulässig.<br />

Einfriedungen von zwischen Gebäuden befindlichen<br />

Hof- und Lagerflächen sind als geschlossene<br />

Bretterzäune mit senkrechter Lattung oder als Mauern<br />

zulässig.<br />

(4) Türen und Tore müssen schmiedeeisern oder in<br />

Holz gefertigt werden.<br />

(5) Fassadenbegrünung an Gebäuden ist zulässig.<br />

Notwendige Kletter- oder Rankhilfen dürfen gliedernde<br />

oder schmückende Fassadenteile nicht<br />

überdecken.<br />

(6) Stellplätze für bewegliche Abfallsammelbehälter<br />

und Wertstoffsammelbehälter sind einzuhausen.<br />

§ 11<br />

Stellplätze<br />

Stellplätze sind durch Begrünung abzuschirmen. Garagen<br />

sollen in vorhandene bauliche Anlagen integriert<br />

werden.<br />

§ 12<br />

Abweichungen<br />

In Ausnahmefällen können Abweichungen von einzelnen<br />

Festsetzungen zugelassen werden, wenn diese mit den<br />

öffentlichen Belangen und den Zielen der Satzung vereinbar<br />

sind. Für die Zulassung von Abweichungen gelten<br />

gemäß § 61 Absatz 1 - 3 BbgBO die gleichen Verfahrensvorschriften<br />

wie bei Bauanträgen.<br />

Über die Zulassung von Abweichungen bei baulichen<br />

Veränderungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung<br />

bedürfen, entscheidet die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong>.<br />

Abweichungen bei genehmigungspflichtigen<br />

Vorhaben können durch die Bauaufsichtsbehörde im<br />

Einvernehmen mit der Gemeinde zugelassen werden.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Gemäß § 79 der BbgBO handelt ordnungswidrig, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme durchführt<br />

oder durchführen lässt, die den Festsetzungen dieser<br />

Satzung entgegensteht. Ordnungswidrigkeiten sind:<br />

- die Nichteinhaltung der Bauflucht § 4<br />

- die Nichteinhaltung der Dachform und Neigung § 5<br />

(1)<br />

- die Nichteinhaltung der Farbe der Dacheindeckung<br />

und -überstände § 5 (2) und (4)<br />

- die Überschreitung der Größe und unzulässige Einordnung<br />

von Dachgauben § 6 (3)<br />

- die Einordnung unzulässiger Dachaufbauten § 6 (4)<br />

und (8)<br />

- die Nichteinhaltung der Fassadensymmetrie § 7(2)<br />

- die Nichtausbildung von Fassadenabschnitten § 7 (3)<br />

- die Überformung historischer Fassadenansichten § 7<br />

(5)<br />

- die Verwendung unzulässiger Fassadenmaterialien §<br />

8 (6, 7, 8, 9)<br />

- die unzulässige Einordnung von Werbeanlagen § 9<br />

(2, 3, 4)<br />

- die unzulässige Anbringung bzw. Aufstellung von Warenautomaten<br />

§ 9 (8)<br />

- die Nichteinhaltung von Form und Material für Einfriedungen<br />

§ 10 (3).<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 79 Abs. 5 BbgBO<br />

mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.<br />

Über die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei baulichen<br />

Veränderungen, die nach § 55 BbgBO keiner Genehmigung<br />

bedürfen, entscheidet nach § 79 Abs. 6<br />

BbgBO die <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong> als Sonderordnungsbehörde.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 28.02.2006<br />

Anlage 1<br />

Lageplan des Satzungsgebietes<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 50 3/<strong>2007</strong>


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 51 3/<strong>2007</strong><br />

Bekanntmachung der Satzung<br />

über den Bebauungsplan<br />

"Industriepark <strong>Lauchhammer</strong><br />

Nr. 1204-3290-01"<br />

gemäß § 10 Abs.3 BauGB<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

hat in ihrer Sitzung am 21.06.2006 den Bebauungsplan<br />

"Industriepark <strong>Lauchhammer</strong> Nr. 1204-3290-1" als<br />

Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 06/06/16).<br />

Die Satzung über den Bebauungsplan "Industriepark<br />

<strong>Lauchhammer</strong> Nr. 1204-3290-1" (die Planzeichnung, die<br />

Textlichen Festsetzungen) sowie die Begründung zum<br />

Bebauungsplan werden hiermit gemäß § 10 Abs.3<br />

BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

23.09.2004 (BGBl. I S.2414) bekannt gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in<br />

Kraft.<br />

Die Satzung und die Begründung können im Rathaus<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Straße 69,<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd, Zimmer 249 von jedermann während<br />

der folgenden Dienststunden eingesehen werden:<br />

montags 08:00 - 15:00 Uhr<br />

dienstags 08:00 - 18:00 Uhr<br />

donnerstags 08:00 - 16:00 Uhr<br />

freitags 08:00 - 12:00 Uhr.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und<br />

Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />

bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />

und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

wird hingewiesen.<br />

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel<br />

des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie<br />

nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> geltend<br />

gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt,<br />

der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen<br />

(§ 215 Abs.1 BauGB).<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 26.06.2006<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Bekanntmachung der Satzung über den<br />

vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

"Angelteich mit Fischerhütte"<br />

in <strong>Lauchhammer</strong> OT Grünewalde<br />

gemäß § 10 Abs.3 BauGB<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

hat in ihrer Sitzung am 21. Juni 2006 den vorhabenbezogenen<br />

Bebauungsplan "Angelteich mit Fischerhütte"<br />

in <strong>Lauchhammer</strong> OT Grünewalde als Sat-<br />

zung beschlossen (Beschluss-Nr. 06/06/17).<br />

Die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

"Angelteich mit Fischerhütte" (die Planzeichnung<br />

Teil A und die Textlichen Festsetzungen Teil B) sowie<br />

die Begründung Teil C, zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan<br />

werden hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S.2414) bekannt gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene<br />

Bebauungsplan in Kraft.<br />

Die Satzung und die Begründung können im Rathaus<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Straße 69,<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd, Zimmer 157 von jedermann während<br />

der folgenden Dienststunden eingesehen werden:<br />

montags 08:00 Uhr - 15:00 Uhr<br />

dienstags 08:00 Uhr - 18:00 Uhr<br />

donnerstags 08:00 Uhr - 16:00 Uhr<br />

freitags 08:00 Uhr - 12:00 Uhr.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und<br />

Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />

bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />

und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

wird hingewiesen.<br />

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel<br />

des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie<br />

nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt,<br />

der die Verletzung oder den Mangel begründen<br />

soll, darzulegen (§ 215 Abs.1 BauGB).<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 26.06.2006<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

Bekanntmachung der Satzung über den<br />

Bebauungsplan "Kirchstraße/Schulstraße"<br />

gemäß § 10 Abs.3 BauGB<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

hat in ihrer Sitzung am <strong>03</strong>.08.2005 den Bebauungsplan<br />

"Kirchstraße/ Schulstraße" als Satzung beschlossen<br />

(Beschluss-Nr.:05/10/65).<br />

Die Satzung über den Bebauungsplan<br />

"Kirchstraße/Schulstraße" (die Planzeichnung, die Textlichen<br />

Festsetzungen) sowie die Begründung zum Bebauungsplan<br />

werden hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S.2414) bekannt gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in<br />

Kraft.


<strong>Amtsblatt</strong> für die <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> Seite 52 3/<strong>2007</strong><br />

Die Satzung und die Begründung können im Rathaus<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Straße 69,<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd, Zimmer 149 von jedermann während<br />

der folgenden Dienststunden eingesehen werden:<br />

montags 08:00 - 15:00 Uhr<br />

dienstags 08:00 - 18:00 Uhr<br />

donnerstags 08:00 - 16:00 Uhr<br />

freitags 08:00 - 12:00 Uhr.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und<br />

Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />

bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />

und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

wird hingewiesen.<br />

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel<br />

des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie<br />

nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> geltend<br />

gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt,<br />

der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen<br />

(§ 215 Abs.1 BauGB).<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 06.12.2005<br />

Mühlpforte<br />

Bürgermeisterin<br />

- Siegel -<br />

Bekanntmachung der Satzung über den<br />

Bebauungsplan "Grünewalder Lauch"<br />

gemäß § 10 Abs.3 BauGB<br />

Die <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

hat in ihrer Sitzung am 20.10.2004 den Bebauungsplan<br />

"Grünewalder Lauch" als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.:04/10/59).<br />

Die Satzung über den Bebauungsplan "Grünewalder<br />

Lauch" (die Planzeichnung, die Textlichen Festsetzungen)<br />

sowie die Begründung zum Bebauungsplan werden<br />

hiermit gemäß § 10 Abs.3 BauGB in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) bekannt<br />

gemacht.<br />

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in<br />

Kraft.<br />

Die Satzung und die Begründung können im Rathaus<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer Straße 69,<br />

<strong>Lauchhammer</strong>-Süd, Zimmer 149 von jedermann während<br />

der folgenden Dienststunden eingesehen werden:<br />

montags 08:00 - 15:00 Uhr<br />

dienstags 08:00 - 18:00 Uhr<br />

donnerstags 08:00 - 16:00 Uhr<br />

freitags 08:00 - 12:00 Uhr.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und<br />

Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />

Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine<br />

bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan<br />

und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen<br />

wird hingewiesen.<br />

Eine Verletzung der in § 214 BauGB bezeichneten Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften oder beachtliche Mängel<br />

des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie<br />

nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />

schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong> geltend<br />

gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt,<br />

der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen<br />

(§ 215 Abs.1 BauGB).<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 21.04.2005<br />

Mühlpforte - Siegel -<br />

Bürgermeisterin<br />

Bekanntmachung<br />

der <strong>Stadt</strong> <strong>Lauchhammer</strong><br />

In der Sitzung der <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung am 31.<br />

August 2005 wurde der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung<br />

des Flächennutzungsplanes, am 21. Juni 2006<br />

der Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

und am 06. September 2006 der Aufstellungsbeschluss<br />

zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

beschlossen. Die Beschlüsse 2005/043/IV,<br />

II/75/94 2.Ä.z.3.E. und II/75/94 3.Ä.z.3.E. (Beschluss-<br />

Nr.: 05/08/51, 06/06/15 und 06/09/32) werden hiermit<br />

bekannt gemacht.<br />

Die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu den o.g. Beschlüssen<br />

findet gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom<br />

04. Juni <strong>2007</strong> bis einschließlich 06. Juli <strong>2007</strong><br />

im Zimmer 249 der <strong>Stadt</strong>verwaltung <strong>Lauchhammer</strong>, Liebenwerdaer<br />

Str. 69 in <strong>Lauchhammer</strong> während folgender<br />

Zeiten statt:<br />

montags u. mittwochs 08:00 - 12:00 Uhr<br />

und 12:30 - 15:00 Uhr<br />

dienstags 08:00 - 12:00 Uhr<br />

und 12:30 - 18:00 Uhr<br />

donnerstags 08:00 - 12:00 Uhr<br />

und 12:30 - 16:00 Uhr<br />

freitags 08:00 - 12:00 Uhr.<br />

Anregungen und Bedenken können schriftlich oder während<br />

o. g. Zeiten zur Niederschrift gebracht werden.<br />

<strong>Lauchhammer</strong>, 26. April <strong>2007</strong><br />

Mühlpforte<br />

Bürgemeisterin<br />

- Siegel -<br />

Ende des amtlichen Teils

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