Newsletter_Ausgabe_März_2024
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HolzKraft<br />
EAG - Marktprämienverordnung<br />
<strong>2024</strong><br />
Die Einschätzung der<br />
IG Holzkraft<br />
Inhalt<br />
Anfang <strong>März</strong> wurde die EAG-Marktprämienverordnung<br />
für die Jahre<br />
<strong>2024</strong> und 2025 vorgelegt.<br />
Mehr dazu finden sie in dieser <strong>Ausgabe</strong><br />
unseres <strong>Newsletter</strong>s.<br />
Bewertung der EAG-Marktprämienverordnung<br />
<strong>2024</strong><br />
Nach Ansicht der IG Holzkraft entspricht<br />
die vorliegende EAG-MPV<br />
<strong>2024</strong> nicht der tatsächlichen Entwicklung<br />
der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.<br />
Eine anschauliche Gegenüberstellung<br />
finden Sie auf Seite 3<br />
Vorwort von Hans-Christian Kirchmeier,<br />
Vorsitzender der IG Holzkraft<br />
....................................................... Seite 2<br />
EAG-Marktprämienverordnung<br />
<strong>2024</strong><br />
........................................................Seite 2<br />
Die Einschätzung der IG Holzkraft<br />
........................................................Seite 3<br />
Veranstaltungshinweise<br />
3rd International Sustainable Energy Conference,<br />
10 - 11 April <strong>2024</strong>, Graz, Austria Welcome - aee-intec-events.at<br />
Österreichs Energie Fachtagung: Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz<br />
(ElWG) – Geeigneter Rahmen<br />
für die Herausforderungen der Energiewende?,<br />
25.04.<strong>2024</strong>, Wien, (oesterreichsenergie.at)<br />
EEÖ Fachdialog: Infrastrukturfonds Energie –<br />
Wege zum schnellen und fairen Netzausbau,<br />
28.05.<strong>2024</strong>, Wien, Programm FD ISFE — Erneuerbare<br />
Energie Österreich (erneuerbare-energie.at)<br />
Fachtagung des Österreichischen Biomasse-Verbandes,<br />
29.05.<strong>2024</strong>, Wien, BECCS – eine Option<br />
für Österreich? - Österreichischer Biomasseverband<br />
<strong>Ausgabe</strong> 01/<strong>2024</strong><br />
1
Vorwort von Mag. Hans-Christian Kirchmeier, Vorsitzender des<br />
Vorstandes der IG Holzkraft<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
Anfang <strong>März</strong> wurde endlich die EAG-Marktprämienverordnung für<br />
die Jahre <strong>2024</strong> und 2025 vorgelegt. Leider hat sich die Verordnung<br />
aus der Sicht der Holzkraftwerke als große Enttäuschung erwiesen.<br />
Die verordneten Mindestvergütungen entsprechen nicht der wirtschaftlichen<br />
Realität vieler Anlagen. Bei der Präsentation des EAG<br />
wurde betont, dass man jede Kilowattstunde Energie aus erneuerbaren<br />
Quellen braucht und die Stopp-and-Go Politik nun ein Ende hat.<br />
Dieses Versprechen wurde mit der nun beschlossen Marktprämien-<br />
Verordnung leider nicht erfüllt.<br />
Foto: IG Holzkraft/Lisa Grebe<br />
Als Interessensvertretung arbeiten wir natürlich weiter, um tragfähige<br />
und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für die Holzkraftwerke zu erreichen. Die Energiewende<br />
braucht Rechtssicherheit. Die ist nur dann gewährleistet, wenn die politischen Entscheidungsträger<br />
zu einem fairen und transparenten Dialog mit den betroffenen Verbänden und<br />
Unternehmen bereit sind. Diejenigen nicht einzubinden, die die politisch definierten Ziele umsetzen<br />
sollen ist ein Fehler, der dazu führen wird, dass die Ziele des EAG bis 2030 nicht erreicht<br />
werden. Mit der vorliegenden <strong>Ausgabe</strong> unseres <strong>Newsletter</strong>s wollen wir Ihnen einen Einblick in<br />
die nun beschlossene Verordnung und die Einschätzung der IG Holzkraft geben.<br />
EAG und Marktprämienverordnung<br />
Österreich hat sich zum Ziel gesetzt ab 2030 den Gesamtstromverbrauch national bilanziell<br />
zu 100% aus erneuerbaren Energiequellen zu decken. Dies soll unter anderem durch eine<br />
Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen realisiert werden. Diese Förderung<br />
erfolgt zu einem großen Teil über die Marktprämie.<br />
Durch das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, kurz EAG, wurde das Modell der Marktprämie in<br />
Österreich realisiert. Damit wurde eine neue Bedingung hinsichtlich der Vermarktung von<br />
Elektrizität (Direktvermarktung), der Förderung und damit im Zusammenhang auch der<br />
Bankfinanzierung von erneuerbare Energien-Projekten geschaffen. Bei der Marktprämien-<br />
Förderung wird die Differenz aus dem Marktpreis für Strom und den Gestehungskosten<br />
gefördert.<br />
Die Definitionen und Voraussetzungen der Marktprämie lassen sich im 1.Hauptstück des<br />
2. Teiles (§9ff) des EAG finden. Dort wird auch geregelt, dass die Marktprämie eine Ausgleichsfunktion<br />
in Bezug auf die Produktionskosten von und den durchschnittlichen Marktpreis<br />
für Strom besitzt. Nach §11 (1) EAG ist die Höhe der Marktprämie in Cent pro kWh<br />
anzugeben. Sie ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem anzulegenden Wert in Cent<br />
pro kWh und dem jeweiligen Referenzmarktpreis in Cent pro kWh.<br />
Nach §12 (3) EAG wird der Referenzmarktpreis durch die Regulierungsbehörde, E-Control,<br />
am Beginn eines jeden Monats für den vergangenen Monat beziehungsweise am Beginn<br />
eines Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr berechnet und veröffentlicht. Er resultiert<br />
aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung<br />
eines Kalenderjahres.<br />
2<br />
Für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie ist die Höhe des anzulegenden<br />
Wertes entweder durch die Ausschreibung zu ermitteln oder durch Verordnung des Bundesministeriums<br />
für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie<br />
festzulegen (§47 EAG). Dabei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nur aufgrund<br />
einer gesetzlichen Bestimmung erfolgen kann. Dieser anzulegende Wert ist für jedes Kalenderjahr<br />
gesondert zu bestimmen, wobei aber unterjährige Anpassungen zulässig sind. Die<br />
Höhe des Wertes ist gesondert für jede Technologie auf Basis eines oder mehrerer Gutachten<br />
festzulegen. Der letztgültige anzulegende Wert gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen
Verordnung weiter. Die letzte Marktprämien-Verordnung wurde Mitte <strong>März</strong> <strong>2024</strong> erlassen.<br />
In dieser Verordnung wird auch noch der jeweilige Höchstpreis festgelegt.<br />
EAG-Marktprämienverordnung <strong>2024</strong> - Die Einschätzung der IG Holzkraft<br />
Bewertung der EAG-MPV <strong>2024</strong><br />
Tabelle 1 zeigt die in der letzten Verordnung (EAG-MPV <strong>2024</strong>) erlassenen Werte für Holzkraftwerke und im Vergleich<br />
dazu die Werte der EAG-MPV 2023:<br />
Interview mit Geschäftsführer Ing. Leo Riebenbauer vom Büro Erneuerbare<br />
Nach Ansicht der IG Holzkraft entspricht die vorliegende EAG-MPV <strong>2024</strong> nicht der tatsächlichen<br />
Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Von Ende 2020 bis<br />
Dezember 2023 betrug die Inflation kumuliert rd. 19,8 %. Allein für das Jahr 2023 lag<br />
die Inflation bei 8,4 %. Diese Steigerung schlägt sich in den Investitions-, Betriebs- und<br />
Personalkosten nieder. Zusätzlich sind die Rohstoffpreise laut Holzmarktberichten der<br />
Landwirtschaftskammern im gleichen Zeitraum um rd. 55,8% gestiegen. Das bedeutet,<br />
dass auch die Rohstoffkosten deutlich angestiegen sind. Diese Preissteigerungen werden<br />
in der aktuellen Verordnung nicht berücksichtigt. Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, dass<br />
es bei den anzulegenden Werten (azW) für Neuanlagen bis 500 kWel zu einer, wenn<br />
auch geringfügigen, Reduktion gekommen ist. Die Höchstgebotspreise und azW fNachfolgeprämien<br />
wurden nur minimal erhöht. Diese Beschlüsse sind mit der wirtschaftlichen<br />
Entwicklung der letzten Jahre nicht erklärbar.<br />
Bitte umblättern<br />
3
Fortsetzung<br />
Im EAG ist festgehalten, dass die azW und Höchstgebotswerte sich an den Kosten zu orientieren haben,<br />
die für den Betrieb einer kosteneffizienten und dem Stand der Technik entsprechenden Anlage erforderlich<br />
sind. Da diese Bestimmung, nach Meinung der IG Holzkraft, in der aktuellen Verordnung nicht<br />
erfüllt ist, entspricht die EAG-MPV <strong>2024</strong> nicht dem gesetzlichen Auftrag des EAG.<br />
Transparenz und Einbindung der Verbände im Gutachten und bei Erarbeitung der EAG-MPV<br />
Transparenz und Einbindung der Verbände im Gutachten und bei Erarbeitung der<br />
EAG-MPV<br />
Sowohl bei der Erstellung des Gutachtens zur EAG-MPV <strong>2024</strong> als auch bei der Erarbeitung der EAG-MPV<br />
<strong>2024</strong> wurden die Stakeholder zu wenig eingebunden.<br />
Zusätzlich war die Begutachtungsfrist mit knapp 60 h extrem kurz. Eine detaillierte Auseinandersetzung<br />
mit der Verordnung und dem zugehörigen Gutachten war für die Interessensvertretungen kaum möglich.<br />
Der gewährte Zeitraum war nicht annährend ausreichend, um eine sorgfältige Prüfung der Daten<br />
und Berechnungen vorzunehmen.<br />
Die negativen Auswirkungen einer derartigen Vorgehensweise und der mangelhaften Einbeziehung der<br />
Stakeholder zeigt sich in der Verordnung angeführten azW und Höchstgebotspreisen, die völlig an der<br />
Realität des Marktes vorbeigehen.<br />
Ausblick auf die nächste <strong>Ausgabe</strong><br />
Die nächste <strong>Ausgabe</strong> der "HolzKraft" erscheint im<br />
Juni <strong>2024</strong>.<br />
Impressum<br />
Herausgeber: IG Holzkraft, Franz-Josefs Kai 13/12-13, 1010 Wien;<br />
Kontakt: Tel.: +43 1 717 28-976; Mail: office@ig-holzkraft.at; Gendering: Sämtliche<br />
personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.<br />
4