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Hartmut Jacques Werthauser Str

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<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong> <strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>. 11 47228 Duisburg<br />

Herrn<br />

Dr. Dieter Wiefelspütz<br />

Platz der Republik<br />

11011 Berlin<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Ihre Nachricht Ihre Zeichen Mein Zeichen Datum<br />

Ja 30.06.2009<br />

- Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland -<br />

Sehr geehrter Herr Dr. Wiefelspütz,<br />

ich schreibe Ihnen zum einen, weil Sie in Ihrer Vita auf Ihre Tätigkeit als Richter hinweisen,<br />

zum anderen, weil Sie sich in Fragen der inneren Sicherheit in diesem Land engagieren.<br />

Es ist klar, dass meine Zeilen nur eine Kritik an der Ihrem Verständnis nach einer jeden<br />

inneren Sicherheit zu Grunde liegenden Rechtsstaatlichkeit sein können.<br />

Sie werden mir sicher zustimmen können, wenn sich Rechtsstaatlichkeit nicht damit<br />

definieren kann, dass die einem solchen Staatswesen zu Grunde liegenden Prinzipien im<br />

allgemeinen eingehalten werden, sondern dass dafür gesorgt wird, diese Prinzipien soweit es<br />

irgend nur geht, auch durchgesetzt werden. Vor allem aber, dass die Durchsetzbarkeit auch<br />

jedem Bürger möglich ist und auch erzwungen werden kann.<br />

Daran aber mangelt es in diesem Land. Ich habe erkennen müssen, dass auch hier in der<br />

Bundesrepublik Recht durchaus käuflich sein kann. Ich habe erkennen müssen, dass es in<br />

solchen Fällen selbst innerhalb der Justiz zu einer Kumpanei kommen kann, die den Verdacht<br />

der „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ innerhalb des Rechtswesens aufkommen lassen<br />

kann. Ich habe weiter erkennen müssen, dass auch Organisationen wie „Transparency<br />

International“ sich Meldungen solcher Verdachtsmomente verschließt, weil es, so ihre<br />

Begründung, für solche Untersuchungen keine Mittel innerhalb ihrer Organisation gebe. Ein<br />

Argument, das man nur mit ungläubigem Staunen zur Kenntnis nehmen kann. Schließlich ist<br />

das Rechtswesen die Basis eines Staates und daraus folgend deshalb der sensibelste Punkt des<br />

Gemeinwesens. Weil das so ist, ist es Aufgabe des Staates und damit zuvorderst der Politik,<br />

jedem Anschein eines Missbrauchs nachzugehen und umgehend abzustellen. Die derzeitig<br />

übliche Methode, alle Hinweise zu unterdrücken, geht in die falsche Richtung und führt,<br />

zumindest längerfristig, zu fatalen Folgen. Beispiele in der Geschichte sind hinlänglich<br />

bekannt.<br />

1<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong> Telefon 02065-56289<br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>aße 11<br />

47228 Duisburg<br />

e-mail jacques-duisburg@t-online.de


<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Bis hier sind es Vorwürfe. Nun möchte ich diese Vorwürfe begründen und vor allem auch<br />

belegen.<br />

Ich möchte Sie mit zwei Fällen konfrontieren und bitte um Ihre Stellungnahme dazu.<br />

Insbesondere bitte ich um eine ein Darlegung, wie Sie in einem solchen Zusammenhang<br />

Artikel 20 des GG unserer Republik bewerten.<br />

Fall 1<br />

Ein Rechtsstreit zwischen der Fa. Kö Galerie City Center GmbH (Klägerin) und der Fa.<br />

Napalai GmbH (Beklagte) vor dem Landgericht Düsseldorf.<br />

Ich füge die wesentlichen Dokumente in Kopie als Anlagen bei.<br />

Da sich aus dem Urteil vom 06.01.1999 1 der <strong>Str</strong>eitgegenstand ohnehin ergibt, verzichte ich<br />

hier auf dessen Darstellung.<br />

Entscheidend ist, dass die Klägerin selbst im Verlaufe des Verfahrens ein Dokument dem<br />

Gericht vorlegt, das eindeutig ihren vorsätzlichen Eingangsbetrug bei Abschluss des hier in<br />

Frage stehenden Mietvertrags belegt. Dieses Schreiben vom 30.10.1995 2 stammt vom<br />

Bevollmächtiger der Klägerin, Herrn Walter Brune, persönlich und ist das Eingeständnis<br />

dieses Eingehungsbetruges. In dem Schreiben legt Herr Brune eingehend und umfassend dar,<br />

warum er diesen Betrug – bzw. weil es sich ja um ein Zivilverfahren handelt – die arglistige<br />

Täuschung gegen die Beklagte veranlasst hatte.<br />

Wenn der Einzelrichter im Verfahren, Herr Dr. Wienert, in seinem Urteil darauf verweist,<br />

Herr Brune habe die Klägerin, also die Kö Galerie City Center GmbH, nur als Vermieterin<br />

„zwischengeschaltet“ so belegt auch dies ohne Zweifel die sich aus dem Mietvertrag vom<br />

08.09.1988 3 sowieso ergebende Tatsache, dass die Klägerin Handlungsbevollmächtigte des<br />

Herrn Brune war. Diese Tatsache wird im Mietvertrag selbst belegt mit den<br />

Unterzeichnungen, die sämtlich lauten: Kö Galerie City Center GmbH handelnd für Walter<br />

Brune, Düsseldorf. Dies erfüllt lt. HGB ohne jeden Zweifel die Erteilung einer<br />

Handlungsvollmacht, den Vertrag für Herrn Brune abzuschließen.<br />

Die Klägerin hat aber die notwendige Bevollmächtigung durch Herrn Brune zur Führung des<br />

Prozesses auch auf Aufforderung durch die Beklagte nicht vorgelegt. Mehr noch, sie hat sie<br />

mit ausdrücklicher Zustimmung des Richters verweigert, was im Urteil dann auch versucht<br />

wird zu festigen, siehe Urteil.<br />

Damit aber war die Klägerin zur Klage und zur Prozeßführung aus rechtlichen Gründen nicht<br />

befugt (HGB)<br />

Als weitere richterliche Rechtsbeugung, um die es sich ja hier wohl ohne Zweifel handelt, ist<br />

zu nennen, dass die Klägerin mit der im Mietvertrag benannten Kö Galerie City Center<br />

1<br />

Urteil LG Düsseldorf 06.01.1999<br />

2<br />

Schreiben Walter Brune vom 30.10.1995<br />

3<br />

Mietvertrag vom 08.09.1988<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>aße 11<br />

47228 Duisburg<br />

2<br />

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<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

GmbH nicht identisch ist, siehe Mietvertrag und Handelsregisterauszüge 4 ). Dies war dem<br />

Gericht bekannt.<br />

Tatsache ist ferner, dass ausweislich der Handelsregisterauszüge die im Mietvertrag<br />

benannten Firma Kö Galerie City Center GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses<br />

desMietvertrages am 08.09.1988 gar nicht mehr existiert hatte. Es gibt in den beim<br />

Handelsregister vorliegenden Dokumenten nichts, was darauf hindeuten könnte, dass die<br />

gelöschte Firma noch zu irgendwelchen Rechtshandlungen befähigt wäre. Der Mietvertrag<br />

selbst weist besonders darauf hin, dass jedwede Änderungen schriftlich angezeigt werden<br />

müssen, Er weist ferner darauf hin und betont, dass es keinerlei Nebenabreden o.ä. gibt.<br />

Mit dem Hintergrund des Schreibens des Herrn Brune vom 30.10.1995 wird diese Tatsache<br />

natürlich aus Sicht der Klägerin verständlich. Die Beklagte hatte ja letztlich einen Mietvertrag<br />

mit einer gar nicht existierenden Firma geschlossen. Im Klagefall also, wenn der Beklagten z.<br />

B. aufgefallen wäre, was die Klägerseite mit ihr bereits vor und im Vertragsabschluss<br />

angestellt hatte, wäre eine darauf aufbauende evtl. Klage zunächst einmal ins Leere gelaufen.<br />

Man konnte eine wunderbare Hängepartie daraus gestalten. Das umso mehr, wenn man den<br />

Einfluss, den die Klägerseite, insbesondere also Herr Brune, offenkundig im Justizbereich<br />

hatte, was sich an dieser Stelle ja bestätigt, berücksichtigt.<br />

Die Klägerin hatte dann nach vielen entsprechenden Anforderungen der Beklagten mit<br />

Schreiben vom 24.10.1990 5 die Nutzung des streitgegenständlichen Zugangs zugesagt,<br />

unmittelbar danach aber diesen Zugang als Lager zur Unterbringung der<br />

Weihnachtsdekoration der Galerie verwendet, wodurch die Zusage irrelevant wurde.<br />

Unberücksichtigt ließ das Gericht auch die Ankündigung der Beklagten durch deren<br />

Rechtsanwalt Dr. Motzer 6 , 27.03.1991, die Miete zu kürzen, sollten die Vertragszusagen<br />

hinsichtlich des oberen Zugangs nicht eingehalten werden. Dies ist – und das ist unbestritten –<br />

nie geschehen. Darauf kürzte die Beklagte die Mieten, worauf dann die Klägerin nachdem sie<br />

diese Kürzung – wenn auch mit Widerwillen – über 8 Jahre hingenommen hatte, diese<br />

Kürzungen einklagte, was das Verfahren zur Folge hatte.<br />

Es sind also folgende belegte Fakten, die allesamt dem Einzelrichter Dr. Wienert auch<br />

bekannt waren, festzuhalten:<br />

Die Klägerin war mangels Aktivlegitimation nicht klage- und damit nicht<br />

prozessführungsberechtigt.<br />

Die Klägerin hat, das zeigt das Schreiben des Herrn Brune unmissverständlich, die<br />

Beklagte bereits im Anbahnungs- und im Vertragsabschlussverfahren hinsichtlich der<br />

wahren Verhältnisse am Mietobjekt arglistig getäuscht.<br />

Die Klägerin war, sofern sie überhaupt Nachfolgerin der im Mietvertrag benannten<br />

Firma war, was sich aus der vor Vertragsabschluss vorgenommenen Löschung aus<br />

dem Handelsregister ausschliesst, in keinem Fall Vertragspartei. Dies war allenfalls<br />

Herr Brune, der den Vertrag mitunterzeichnet hatte. Wenn Herr Brune aber Partei war<br />

4<br />

Handelsregisterauszüge der Kö Galerie City Center GmbH<br />

5<br />

Schreiben Kö Galerie vom 24.10.1990<br />

6<br />

Schreien Dr. Motzer vom 27.03.1991<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

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3<br />

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<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

und auch klagebrechtigt gewesen wäre, dann musste dessen Schreiben in jedem Fall<br />

Gegenstand des Prozesses werden.<br />

Der Richter hat das Beweismittel, das die Klägerin in das Verfahren eingeführt hat,<br />

unterdrückt. Dieses Beweismittel, das Schreiben des Herrn Brune nämlich, gab dem<br />

Richter keinen Spielraum mehr, eine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin zu treffen.<br />

Das Schreiben überführte das gesamte Konstrukt der Vermieterseite der vorsätzlich<br />

und geplanten arglistigen Täuschung gegen die Beklagte.<br />

Ich denke, dass damit die Rechtsbeugung durch den Richter Dr. Wienert hinreichend<br />

dargelegt und nachgewiesen ist.<br />

Bemerkenswerter ist, dass die <strong>Str</strong>afanzeige, die die Beklagte nach Erhalt des Urteils dann im<br />

Februar gegen den Richter Dr. Wienert bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf stellte, dort<br />

offensichtlich gar nicht bearbeitet wurde.<br />

Es ist klar, dass die Beklagte nach ihrer Verurteilung am 06.01.1999 umgehend Insolvenz<br />

beantragen musste, was sie am 19.01.1999 auch tat.<br />

Das Verfahren wurde noch am selben Tag in Gang gesetzt, zum Insolvenzverwalter die<br />

Kanzlei Metzeler in Düsseldorf bestellt. Zugleich verhängte das Insolvenzgericht eine<br />

Postsperre, so dass die gesamte Post durch die Hände des Insolvenzverwalters lief. Die<br />

Beklagte war also hinsichtlich einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft auf die Anzeige<br />

gegen den Richter Dr. Wienert darauf angewiesen, vom Insolvenzverwalter informiert zu<br />

werden.<br />

Die Beklagte fragte deshalb im Jahr 1999 mehrfach beim Insolvenzverwalter an, ob seitens<br />

der Staatsanwaltschaft irgendwelche Nachrichten eingekommen seien. Dies wurde stets<br />

verneint.<br />

Nun ist es und war es für die Beklagte, die sich ja im Insolvenzverfahren befand, nicht mehr<br />

möglich zu prüfen, ob und ggflls. wie die Staatsanwaltschaft auf die Anzeige reagiert hat,<br />

oder ob der Insolvenzverwalter ein etwaiges Schreiben der Staatsanwaltschaft unterdrückt hat.<br />

Wie sich aus dem oben geschilderten Sachverhalt ergibt, hätte in jdem Fall aufgrund der<br />

Belege eine Untersuchung gegen den Richter Wienert erfolgen müssen. Dies ist offensichtlich<br />

nicht geschehen, so dass sich der Verdacht ergeben muss, dass es hier eine Vereinbarung<br />

zwischen Staatsanwaltschaft, Herrn Wienert und dem Insolvenzverwalter sowie auch der<br />

Klägerin gegeben haben muss.<br />

Dieser Verdacht lässt sich für die Beklagte bzw. deren Gesellschafter natürlich nicht<br />

konkretisieren oder auch ausräumen, weil die Justiz dies in ganzer Breite verhindert (nämlich<br />

Insolvenzverwalter, Staatsanwaltschaften)<br />

Es stellt sich deshalb die Frage, ob dies nicht tatsächlich die Bedingungen des Artikels 20 des<br />

GG, nämlich das Recht auf Widerstand, erfüllt.<br />

Die Rechtsprechung hat in diesem Fall in vollem Umfang versagt. Man mag nun spekulieren,<br />

was den Richter Dr. Wienert veranlasst haben könnte, sich in dieser Weise einspannen zu<br />

4<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong> Telefon 02065-56289<br />

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<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

lassen. Vielleicht war es wirklich sein Wunsch, zum Präsidenten des Landgerichts<br />

aufzusteigen, der ihn antrieb. Es spielt aber für die hier anstehenden Fragen überhaupt keine<br />

Rolle, warum oder wieso. Einzig die Fakten belegen, dass er die Gesetze dieser Republik in<br />

unerträglicher Weise missachtet hat, wozu er lt. Artikel 97 des GG nicht nur verpflichtet,<br />

sondern gezwungen war (Art. 97 GG ......dem Gesetz unterworfen).<br />

Darin liegt ohnehin das Hauptproblem dieses Landes. Artikel 97 GG wird durchgehend ledig<br />

mit dem ersten Teil des ersten Satzes kommentiert, nämlich Richter seien unabhängig. Der<br />

zweite Teil dieses Satzes wird ebenso regelmässig unterschlagen, und der heisst: „und nur<br />

dem Gesetz unterworfen. Sie werden zugeben, dass unterwerfen wesentlich mehr bedeutet,<br />

als verpflichtet sein. Dieser Begriff enthält Zwang. Genau dieser Teil des Satzes ist<br />

entscheidend für den Anspruch, Rechtsstaat zu sein und führt deshalb auch zur <strong>Str</strong>afbarkeit<br />

(339 StGB) im Falle der Missachtung. Wäre dies nicht so, kann man nicht mehr von einem<br />

Rechtsstaat sprechen, man müsste dann eher von einem Richterstaat, also in der Konsequenz<br />

von einem Feudalstaat der Richterschaft sprechen.<br />

Dass der Insolvenzverwalter nichts ausgelassen hat, die Gesellschafter und insbesondere die<br />

Geschäftsführerin der Beklagten mundtot zu machen, versteht sich bei der Sachlage wohl von<br />

selbst.<br />

Ich bin sehr interessiert, von Ihnen zu erfahren, ob ein solches Verfahren von Ihnen als<br />

Beweis für den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland gelten kann.<br />

Nochmals weise ich darauf hin, dass die Beklagte alle Rechtsmittel, die ihr zugänglich waren,<br />

in Anspruch genommen hatte, die rechtswidrigen Aktionen des Richters Dr. Wienert zu<br />

korrigieren. Diese Versuche wurden jedoch von allen diesen Institutionen mit allen Mitteln,<br />

bis hin zur finanziellen Ruinierung der Geschäftsführerin der Beklagten blockiert.<br />

Daraus resultiert die Frage, worin Sie das Recht auf Widerstand sehen, wie denn dieser<br />

Widerstand aussehen könnte, wenn sich herausstellen sollte, dass ein Mensch oder auch<br />

mehrre durch direkte rechtswidrige Einwirkung staatlicher Organe in den Ruin oder in den<br />

Tod getrieben wurden oder werden.<br />

Fall 2<br />

Ein Rechtsstreit zwischen der Deutschen Bank (Klägerin) und mir (Beklagter)<br />

Auch hier zeigte sich dasselbe Phänomen. Ich werde im folgenden unter Beweis stellen und<br />

belegen, dass in diesem Prozess das Gericht ergebnisorientiert in das Verfahren eingegriffen<br />

hat und dabei gesetzliche Vorschriften vorsätzlich missachtet, ja sogar die Faktenlage<br />

verfälscht hatte, um zu einem genehmen Urteil kommen zu können, das nach der dem Gericht<br />

vorliegenden Dokument- und Beweislage mit Sicherheit sonst nicht möglich gewesen wäre.<br />

Zunächst verweise ich auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.05.2002,<br />

Aktenzeichen 17 U 237/01 7<br />

7<br />

Beschluß OLG vom 29.05.2002<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

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<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Ich werde an Hand dieses Beschlusstextes zeigen, dass das Gericht völlig einseitig die Sache<br />

und die Interessen der Klägerin betrieben hat.<br />

Ich hatte im Zuge des Rechtsstreits vor dem Landgericht Duisburg im Jahr 2000 bei der<br />

Bürgschaftsbank des Landes Nordrheinwestfalen nachgefragt, ob die von der Klägerin<br />

vorgetragene Behauptung, sie habe meinen Antrag auf Erteilung einer Ausfallbürgschaft für<br />

mein Vorhaben zur Einrichtung einer Firma in Frankfurt/Oder (Brandenburg) pflichtgemäss<br />

an die Bürgschaftsbank des Landes Nordrheinwestfalen weitergereicht hat. Ich habe die<br />

Anfrage erweitert, ob die Behauptung der Klägerin, die Höchstbeträge für<br />

Ausfallbürgschaften seien von ehedem DM 1 Millionen Ende 1990 auf DM 500.000,00<br />

reduziert worden.<br />

Ich (Beklagter) hatte die Beibringung einer solchen Ausfallbürgschaft in Höhe von DM<br />

923.000,00 für die Einrichtung des im Jahr 1990 geplanten Unternehmens in Frankfurt/Oder<br />

für die Besicherung der dafür erforderlichen Kredite zur Bedingung gemacht. Den<br />

entsprechenden Antrag hatte ich an die Klägerin zur Weiterreichung an die Bürgschafstbank<br />

des Landes Nordrheinwestfalen übergeben. Die Klägerin hat nach eigenem Bekunden diesen<br />

geprüft und für unterstützungswürdig erachtet und die Weitergabe zugesichert.<br />

Die Klägerin hatte mir dann Ende 1990 mitgeteilt, die verlangte Ausfallbürgschaft könne<br />

nicht beschafft werden, weil die Höchstbeträge für solche Bürgschaften inzwischen auf DM<br />

500.000,00 reduziert worden seien. Mein Antrag aber belaufe sich auf DM 923.000,00, fiele<br />

somit aus dem Verfügungsrahmen heraus.<br />

Man versprach mir, sich bei anderen Instituten um eine adäquate Ausfallbürgschaft zu<br />

bemühen und sagte mir letztlich zu, diese sei bei der sich noch in Gründung befindlichen<br />

Bürgschaftsbank des Landes Brandenburg, die sich derzeit in der Gründung befinde, mit<br />

Sicherheit zu besorgen. Man werde dies dann tun.<br />

In der Zwischenzeit wolle man aber die Sache „anschieben“ und sie bankseitig unterstützen.<br />

Man sei bereit, entsprechende Kredite bereitzustellen. Die Besicherung dieser Kredite sollten<br />

dann durch hälftige Bürgschaften der Gesellschafter des Unternehmens erfolgen in Form von<br />

persönlichen Höchstbetragsbürgschaften. Man werde später die Ausfallbürgschaft bei der<br />

Bürgschaftsbank Brandenburg besorgen und die von den Gesellschaftern zwischenzeitlich<br />

hergegebenen Bürgschaften damit ersetzen.<br />

Auf diese Regelung ließ ich mich letztlich ein, so dass die Ingangsetzung des Unternehmens<br />

im Januar 1991 erfolgen konnte.<br />

Am 18.04.1994 8 kündigte die Klägerin alle Kredite und begründete dies damit, dass die<br />

Bilanz für das Jahr 1993 noch nicht eingereicht worden sei.<br />

Die Klägerin stellte sodann die Bürgschaften fällig. Gegen die Kündigung der Kredite und<br />

damit auch gegen die Fälligstellung der Bürgschaften setzte ich mich zur Wehr. Es kam dann<br />

zu dem hier in Frage stehenden Rechtsstreit.<br />

8<br />

Schreiben Deutsche Bank vom 18.04.1994<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

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<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Die Verfahrensweise der Klägerin in diesem Rechtsstreit veranlasste mich zu der bereits oben<br />

erwähnten Anfrage bei der Bürgschaftsbank Nordrheinwestfalen in Neuss. Von dort wurde<br />

mir von einem Herrn Steinfels mitgeteilt, dass es keine irgendwelchen Anträge diese Sache<br />

betreffend dort gebe. Zudem stellte Herr Steinfels klar, dass es eine Reduzierung der Höhe für<br />

Ausfallbürgschaften von DM 1 Millionen auf DM 500.000,00 nie gegeben habe, also auch<br />

nicht 1989 bis 1991. Damit wurde offenbar, dass die Klägerin mich bereits im<br />

Anbahnungsverfahren 1990 hinsichtlich der existenziellen Forderung einer Ausfallbürgschaft<br />

zur Besicherung der erforderlichen Kredite getäuscht hatte. Ich hatte bereits 1990 im ersten<br />

Anbahnungskontakt mit der Klägerin in Frankfurt/Oder unmissverständlich darauf<br />

hingewiesen, dass ich nicht in der Lage sei, die erforderlichen Mittel für die Gründung des<br />

Unternehmens aus eigener Kraft zur Verfügung zu stellen, was die Klägerin veranlasste, mir<br />

den Vorschlag zu machen, Ausfallbürgschaften über die Bürgschaftsbank des Landes<br />

Nordrheinwestfalen zu nutzen. Ihre Arglist wie aber zugleich auch der Beweis meiner<br />

Darstellung ergibt sich zwanglos durch die Tatsache, dass sie diese Täuschung noch mit<br />

ihrem Schreiben vom 04.05.1994 9 , also nachdem sie bereits am 18.04.1994 die Kpündigung<br />

schriftlich erklärt hatte, weiter aufrecht gehalten hatte und dies während des gesamten<br />

Prozessverlaufs noch tat.<br />

Für mich war damals klar, dass dies das Gericht hätte veranlassen müssen, den Zeugen<br />

Steinfels zu befragen und damit das Zeugnis der Bürgschaftsbank des Landes<br />

Nordrheinwestfalen einzuholen. Dabei hätte sich herausgestellt, dass die Klägerin den mit mir<br />

geschlossenen Kreditvertrag arglisitg erschlichen hatte und dies zur Haftung aus culpa in<br />

contrahendo hätte führen müssen.<br />

Ich erweiterte deshalb meine Gegenklage um den Vorwurf der arglistigen Täuschung im<br />

Laufe der Geschäftsanbahnung (culpa in contrahendo). Zum Beweis benannte ich bereits<br />

beim Landgericht Duisburg den Zeugen Steinfels von der Bürgschaftsbank des Landes<br />

Nordrheinwestfalen.<br />

Diesem Beweisantrag wurde seitens des Landgerichts Duisburg nicht entsprochen. Es kam zu<br />

einem Urteil zu meinem Nachteil, gegen das ich beim Oberlandesgericht Düsseldorf Berufung<br />

einlegte.<br />

Das Oberlandesgericht Düsseldorf – ich darf dazu anmerken, dass das Landgericht bereits vor<br />

seinem Urteil mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf in Kontakt getreten war, was auch nicht<br />

unbedingt üblich ist, weil hier der dringende Verdacht einer Absprache nicht auszuschließen<br />

ist, die wohl auch stattgefunden hat – begründete die Ablehnung der Einvernahme des Zeugen<br />

Steinfels oder sonst eines verantwortlichen Mitarbeiters der Bürgschaftsbank des Landes<br />

Nordrheinwestfalen im Urteil. Für diese Begründung bediente sich das OLG der Verfälschung<br />

einer Aussage aus meiner Klagereplik vom 05.12.1997 10 , die beigefügt ist.<br />

Die Fälschung meiner Einlassung vom 05.12.1997 ergibt sich aus der Darstellung des<br />

Gerichts im Urteil vom 29.05.2002 auf den Seiten 7 und 8 (siehe Markierungen). Das Gericht<br />

behauptet dort, ich hätte in meiner Replik vom 05.12.1997 erklärt, „die Klägerin habe es<br />

ohne Not unterlassen“ die geforderte Ausfallbürgschaft zu besorgen. Das Gericht behauptet<br />

dort ferner, dies hätte ich bereits 1997 gewußt.<br />

9<br />

Schreiben Deutsche Bank vom 04.05.1994<br />

10<br />

Replik vom 05.12.1997<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

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<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Tatsächlich aber ist in meiner Replik eine solche Aussage nicht vorhanden. Ich hatte dort auf<br />

Seite 7 nämlich vorgetragen<br />

Ohne Not hat die Klägerin es unterlassen, die<br />

Ausfallbürgschaft bei der Bürgschaftsbank des Landes<br />

NRW, die nach den dem Beklagten gegenüber geäußerten<br />

Worten ja noch einzuholen möglich war, nämlich in Höhe<br />

von 500.000,OO DM (Anmerkung: zu ersetzen wäre hier: einzuholen)<br />

Dies bezog sich, und so geht es völlig eindeutig aus dem davorliegenden Text hervor, auf die<br />

Behauptung der Klägerin im Jahr 1990, die Bürgschaftsbank habe den Höchtsbetrag für<br />

solche Ausfallbürgschaften von DM 1 Million auf nunmehr DM 500.000,00 reduziert, eine<br />

Aussage, die, so die Bürgschaftsbank NRW, völlig aus der Luft gegriffen und somit<br />

unzutreffend war. Mehr noch, die Klägerin hatte, entgegen ihrer schriftlichen Behauptung<br />

vom 04.05.1994, meinen Antrag gar nicht weitergereicht.<br />

Was den sogenannten Vergleich, der mit der Klägerin geschlossen worden sein soll angeht, so<br />

ist dieser gar nicht zustande gekommen. Die Annahme des Vergleichs vom 03.08.1995 11<br />

erfolgte nämlich unter Bedingungen, wie sich aus dem beigefügten Dokument im 2. Absatz<br />

zeigt zeigt. Die Anhörung des Zeugen Steinfels hätte zweifellos deutlich gemacht, dass die<br />

Bürgschaften eben nicht rechtswirksam zustande gekommen sind. Weil das Gericht dies aber<br />

offensichtlich wusste, hat es die Anhörung verweigert.<br />

Den Gipfelpunkt setzt das Gericht auf Seite 8 des Urteils, wo es verkündet<br />

Da aber im Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvergleichs<br />

die angeblichen Antragstellungen nahezu 5 Jahre zurücklagen. musste dies in ihm<br />

bei verständiger Würdigung zumindest den Verdacht erregen, dass entsprechende<br />

Antragstellungen gar nicht erfolgt waren.<br />

Das Gericht versteigt sich also zu der Feststellung, der Kunde hat zu bemerken, dass die Bank<br />

ihn betrügt. Und wenn er es nicht merkt, weil er sich auf die Aussagen der Bank verlässt, ist<br />

er eben selber Schuld. Tatsache ist, dass es damals wenig Möglichkeiten gab, Angaben seitens<br />

der Bank zu prüfen. Das Internet, das heutzutage eine sehr gute Informationsquelle sein kann<br />

und auch ist, gab es damals noch nicht. Man war auf die Angaben der Haubank angewiesen.<br />

Denn, ich verweise auf das oben bereits Gesagte, der Betrug fand 1990 statt und wurde bis<br />

zum Schluss der Geschäftsverbindung weiterhin aufrecht gehalten. Wie Sie sich erinnern, hat<br />

die Bank die Kündigung der Kredite am 18.04.1994 schriftlich ausgesprochen, aber noch am<br />

04.05.1994 schreibt sie, sie habe alles pflichtgemäss ausgeführt und meine Anträge<br />

„pflichtgemäß“ an die Bürgschaftsbank weitergereicht. Diese Tatsache war dem Gericht<br />

bekannt. Ohne jeden Zweifel hängte sich das Gericht so weit aus dem Fenster, weil es davon<br />

Vorteile hatte. Hier gibt es keinen Raum für Irrtum oder Fehlinterpretation. Das, was das<br />

Gericht in diesem Verfahren abgewickelt hat, war und ist blanker Betrug. Das Wort<br />

Rechtsbeugung, das es im realen Gerichtswesen offensichtlich gar nicht gibt, wäre zur<br />

Darstellung dieses Sachverhalts viel zu schwach.<br />

11<br />

Vergleich vom 03.08.1995<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>aße 11<br />

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8<br />

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<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Allein der Nachweis dieses Themenkreises musste in einem rechtsstaatlichen Verfahren dazu<br />

führen, die Klage zurückzuweisen. Er musste sogar dazu führen, die Klägerin zu verurteilen,<br />

den mir entstandenen Schaden zu ersetzen.<br />

Ich möchte auf die weiteren unsäglichen Konstruktionen im Urteil vom 29.05.2002 nicht<br />

weiter hier eingehen, obwohl sich noch so manch andere unverblümte Parteinahme zu<br />

Gunsten der Klägerin in dem Pamphlet, das ein Urteil sein soll, finden lässt, weil bereits das<br />

bisher Gesagte hinreichend ist, die erklärte Absicht des Gerichts offen zu legen. Offen zu<br />

legen, dass auch hier ein Urteil gekauft wurde.<br />

Ich muss nicht noch darauf hinweisen, dass natürlich auch die von mir angegangene<br />

Einschaltung der Staatsanwaltschaften 12 abgeblockt wurden. Die Sache wurde zur Farce mit<br />

dem Rechtsbehelf der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, der mir die Möglichkeit nannte,<br />

ein <strong>Str</strong>aferzwingungsverfahren beim, sie werden es nicht glauben, Oberlandesgericht<br />

Düsseldorf stellen zu können. Das erinnerte mich an die Lektüre von Spoerls „Der<br />

Maulkorb“. Ausgerechnet das Gericht, dem der beschuldigte Senat angehört, soll über diesen<br />

ermitteln oder richten? Da hört dann jeder Glaube an Rechtsstaatlichkeit auf.<br />

In beiden Fällen, ich glaube, das ist deutlich geworden, geht es keineswegs darum, dass einem<br />

Gericht Fehler unterlaufen sind. Fehler, unter diesen Begriff verstehe ich Irrtum oder<br />

Fehlinterpretation, mit denen kann und muss man leben. Womit man nicht leben kann und<br />

was auf keinen Fall hinzunehmen ist, sind vorsätzliche Falschurteile. Und was der Sache<br />

noch die Krone aufsetzt ist, wenn man zu erkennen hat, dass ausgerechnet die Institution, die<br />

einen Rechtsstaat überhaupt erst definiert, nämlich die Rechtsprechung, sich selbst in den<br />

Verdacht der Käuflichkeit begibt oder, wie hier, offenkuindig auch käuflich ist. Das, was ich<br />

in diesen beiden Fällen, die ich nur deshalb hier angeführt habe, weil ich selbst darin<br />

involviert war und deshalb Zugriff auf sämtliche Fakten habe, erleben durfte, erfüllt wohl<br />

durchaus den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung. Einer kriminellen<br />

Vereinigung innerhalb der Justiz. Ein Skandal eo ipso für einen Staat, der sich Rechtsstaat<br />

nennt.<br />

Ich wäre insofern daran interessiert zu erfahren, wie Sie Artikel 20 des GG interpretieren,<br />

oder ob Sie diesen Artikel lediglich politisch interpretieren, die Bürger aber ausschließen. Das<br />

wäre dann aber auch mehr als fatal, weil es jedes Rechtsstaatsprinzip auf den Kopf stellte.<br />

Letztlich stehe ich, sollten Sie daran interessiert sein, dass derartige Fälle zukünftig zumindest<br />

untersucht werden, jederzeit zu weiteren Auskünften zur Verfügung.<br />

Mir ist natürlich klar, dass die oben vorgetragenen Fälle abgeschlossen sind. Nur geht diese<br />

Kungelei im Rechtswesen nach wie vor munter weiter. Sie werden sicher nachvollziehen<br />

können, dass ich jedenfalls, wenn ich wieder einmal einen Politiker davon reden höre, welch<br />

ein intakter Rechtsstaat denn die Bundesrepublik ist, welchen Vorbildcharacter dieses Land<br />

hat, nur noch über das Abgehobensein der Politik den Kopf schütteln kann.<br />

12<br />

Schreiben der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf v. 17.09.2003<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>aße 11<br />

47228 Duisburg<br />

9<br />

Telefon 02065-56289<br />

e-mail jacques-duisburg@t-online.de


V "' sieiie. J<br />

S -<br />

8<br />

Aufgrund des Verhaltens der.Klägerin habe sie lediglich 5<br />

' % des Umsatzes mifttags erzielt, während bei den übrigen<br />

Restaurants irn Galeriebereich selbst mindestens 50 % des<br />

. Umsatzes im ~ittagsgeschaft getatigt werde. Allein für<br />

Y 1992 errechne sich für sie so ein entgangener Gewinn von .<br />

2'<br />

+ -<br />

815.451,45 DM. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird<br />

auf den Schriftsatz der ~ekla~ten vom 10.08.1998 (81. 200<br />

f. d.A.) Bezug genommen. Gegen den Zahlungsanspruch der<br />

.-<br />

- i<br />

Klägerin werde in' Höhe von 636.882,13 DM aufgerechnet, so -<br />

daß sich die Widerklageforderung auf noch 178.569,32 DM<br />

Die Klägerin beantragt,<br />

die Widerklage' abzuweisen.<br />

Wegen des Sach- uhd <strong>Str</strong>eitstandes im tlbrigen wird auf den<br />

\ vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien<br />

gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten<br />

unterlagen verwiesen.<br />

8 d<br />

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beschlüsse vom .<br />

08.07.1998 (BI. 167 f d.A.), 18,08.1998 (Bl. 207 d.A,),<br />

02.09.1998 (~1. 218 d.~.) und ii.11.1998 (BI. 27; und 275<br />

d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der<br />

Beweisaufnahme wird\auf die Sitzungsniederschriften vom<br />

18.08.1998 (Bl. 207 ff. d.A.), 17.11.13'98 (Bl. '26.3 ff.<br />

d.A.) und 15.12.1998 (Bl. 288 ff. d.A.) Bezug genommen.<br />

<<br />

/-<br />

W .<br />

, ,<br />

d -<br />

Die t C, -d<br />

Entsch'eJ,dungagri3nde: ,<br />

% , B$@@ in vollem Umfang begründet,<br />

, -<br />

während die Widerklage der Abweisung unterliegen mu8,<br />

-.<br />

\<br />

\<br />

/'


L<br />

Entgegen der Auffassung der Beklagten, die diese erstmals<br />

in der Sitzung vom zuht Ausdruck gebracht hat,<br />

In dem MLe~vfikrik~ag- ., ,vorn O&.CT9-,iZ;i988 ist als<br />

ie Klägerin bezeichnet, wie sich aus den zu<br />

ertrages aufge-führten Firmenbezeichnungen<br />

ergibt. Über der Unterschrift des Vertrages<br />

vermieterseits findet sich ein Stempel mit der Firmierung<br />

der Klägerin. Daß es hierbei ,=mC&2&cyh he-Sßt, ?,h&ndelnc$<br />

*Bei3-.L@&lke$ - ~ k e , ~ü&?ld~o~if*, andert nichts aq dep<br />

vorstehenden Betrachtungsweise. EXS~&&~$&' %ist '2Ii&&<br />

&%&i&ueg .nur L gewählt worden, um die Betätigung der<br />

KlId~eln-i-~t für den Grundstückseigentümer aufzuzeigen. Wenn<br />

ein Grundstückseigentümer eine Vermietungsgesellschaft<br />

zwischenschaltet und dies, wie vorliegend- geschehen,<br />

kenntlich macht, bedeutet das nicht, der Vertrag sei<br />

unmittelbar zwischen Grundstückseigentümer und Mieter<br />

zustandegekornrnen. Entscheidend ist vielmehr wie<br />

ausgeführt die Bezeichnung der Klägerin als Vermieterin.<br />

Im übrigen hat die Klägerin wie aus dem Protokoll vom<br />

%&~,&~~~3~@B~.s~~ic~t<br />

lich mit Recht darauf hingewiesen die<br />

Korrq e: -.$$q;s: BekQgte stets. Lnit ihr, Bar<br />

W Klägerin, geführt. Die Stellungnahme der Beklagten aus '.J<br />

dem 'schriftsatz vom 22.12.1998 bietet keinen Anlaß zu<br />

einer abweichenden Beurteilung. ,<br />

Gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den<br />

Parteien am 08.09.1988 geschlossenen Mietvertrag kann die<br />

Klägerin von der Beklagten für den geltend gemachten<br />

Zeitraum bis einschließlich November 1997 636.882,13 DM<br />

beanspruchen. t<br />

I<br />

Allerdings wäre die Klägerin an der Durchsetzung des von<br />

ihr errechneten Mietzinsanspruchs gehindert, wenn die<br />

* -<br />

U


23<br />

11.09.1998 mit Recht wegen des Zahlungsrüc;:kstandes der<br />

Beklagten das Mietverhältnis fristlos gekündigt.. Zur<br />

näheren Begründung hinsichtlich dieser Rückstände wird<br />

auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ein<br />

Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten jedenfalls<br />

mangels eines Schadensersatzanspruchs nicht zu.<br />

Die Widerklage ist nicht begründet, wie sich ebenfalls<br />

aus den zuvor dargelegten Gründen, auf die erneut Bezug<br />

genommen wird, ergibt. Eine Anspruchsgrundlage für einen<br />

Schadensersatzanspruchder Beklagten ist nicht gegeben.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPo.<br />

Die. Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen<br />

Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr.7, 709 Satz 1,<br />

711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.<br />

Der Antrag der Beklagten, i.hr uneingeschränkt<br />

nachzulassen, ; die .Zwangsvollstreckung durch<br />

Sicherheitsleistung abwenden zu können, ist nicht<br />

begründet, da sie weder dargetan noch glaubhaft gemacht<br />

hat, die Vollstreckung würde ihr einen nicht zu<br />

ersetzenden Nachteil bringen (§§ 712 Abs. 1, 714 ZPO) .<br />

..


<strong>Str</strong>eitwert: 1.192 .. 241,85 PM<br />

Dr. Wienert<br />

24<br />

(Zahlungsa'nspruch:<br />

+ Räumungsanspruch:<br />

. + Widerklage:<br />

636.882,13 DM<br />

376.790,40 DM<br />

1 78 . 5 6 9, 32 DM).


I<br />

I<br />

C'c''@<br />

Napalai GmbH<br />

2. Hd. Herrn Jaques<br />

Kbniosallee 60 C<br />

Se:?: geehcer Herr Jaques,<br />

Dussaldorf, den 30. 10.1 995<br />

Blno<br />

Tel. 02 11 i 10 49 70<br />

Ih: Schreiben vom 00.101988 er, Frau Tischncver wird mir zu S:e;lungnehme<br />

vorgeleg: .<br />

Dsr von lhnen zngtsprochcne obere Zugang zu Ihrem Restaurint war niemals<br />

Ar.iell unseres Mietvertrages und wurde aus wichtigen Gründ9 zuch von r n L<br />

volis:&ndjn vecwei . Die Firma Mövenpick het für die Gastrcnomie einen<br />

hussch:i~ßlichkeits rag, bei dem nur ein einziges ive'iares F,cstaurant<br />

z,.oelassen werden kann. Dies ist der Grund. warum wir lhnen den oberen<br />

~u;sn$, den sie etea ein Jahr nach ~bschluß des FA&ertrages gewiinscht<br />

b~ben, nicht icnehmigen konnten. Nach Eröffnung der Kö Ealerie ist es uns<br />

geiungen bei Mövenpick zu erreichen, da3 zu dem ilalienischen, ein japanisches<br />

Resraurant hinzukommt. Dies wurde aber nur deslialb toleriert, weil dieses sine<br />

nicht sc bedeutende Größe hatte. Mein frGherer Csntermanage;, Herr ROck. hat<br />

es mit viele11 Gesprachen soweit gebraclii. mir dem darnaligsn Mövenpick-<br />

Direktor. Herrn Ley, eine Vereinbarung zu treffen die sine stille Duldung des<br />

' oberen Zuganges zu 111 M n Widerruf ermöglichte. So<br />

konnten wir Ihnen demals unter Bleicher Premisse die Erlaubnis erteilen, in der<br />

bähe des oberen Parkhausausganges einen entspreciianden Hinweis auf Inr<br />

Restaursn: einschließlich Portalausbildung zu gestatten.<br />

Sollten Sie nunmehr glauben, heute hierags ein Rech:sanspruch herzuleiren,<br />

befinden Sie sich vollstindig In Irrtum. Wenn Sie hicra~f we::erhin bestehen<br />

wollen, werden wir den oberan Zugang für Sie vollständig schließen. denn Ihr<br />

Ladenlokal ist eindeutig an der G~nstraBe gelegan und angeschlcssrn.


Laden Nr. : 21<br />

MIETVERTRAG<br />

Zwischen , KÖ-GALERIE<br />

CITY CENTER GMBH<br />

Königsallee 60 E<br />

4000 Düsseldorf 1<br />

wird folgender Vertrag geschlossen:<br />

Mietgegenstand<br />

- nachstehend Vermieter genannt -<br />

"Napalai" GmbH<br />

Thailändisches Restaurant<br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>aße 11<br />

4100 Duisburg 14<br />

- nachstehend Mieter genannt -<br />

1. In dem auf dem Grundstück Königsallee 60 a-f in 4000 Düsseldorf er-<br />

richteten Objekt "Kö-Galerie" überläot der Vermieter dem Mieter zu;<br />

alleinigen Nutzung die in der Einheit Nr. 21 gelegenen Räcirne, deren<br />

Größe mit<br />

a) ca. ------------ qm im UG<br />

b) ca. 1?2,0 qm im EG<br />

C) ca. 60,O qm ' (Galerief läche)<br />

d) ca. 346,O qm (1. OG<br />

ca. 518,O qm (gesamt)<br />

..............................<br />

-------------------------------<br />

vereinbart ist.<br />

KO C;.\LERIE CTTYCFNTER GMBH . SITZ DLISSELDORF HR DUSSPI~RFR 17771 GESCHAFTSFUHRIJNG WOLFGANC; tMYS.11-IOM AS Kr-ERVER K~N~GSALI EE 61) E JOoQ I3(k?i$F,[<br />

DORF I TFL FPQV ((12 11) 8 41 75 TFI EX R 588 656 hob8 rf 1lil.FFPX 107 1 1) 1 59 s'j 50


Wahrung des Gesamtinteresses<br />

- 10 -<br />

1. Der Mieter wird sein Geschäft so betreiben, wie es einem äußerst gehobenen<br />

Niveau entspricht. Er muß solche Handlungen unterlassen, die geeignet<br />

sind, die berechtigten Interessen anderer Gewerbetreibender zu<br />

verletzen, oder die sich für das Zentrum abträglich auswirken. Der<br />

Mieter wird das für seine Geschäftsart übliche Warensortiment vorrätig<br />

halten und sein Geschäft auch im übrigen so betreiben, daß er seine<br />

Kundschaft zufriedenstellend bedienen kann.<br />

2. Der Vermieter ist berechtigt, die Brenndauer der Schaufensterbeleuchtung<br />

und Firmenzeichen festzulegen.<br />

3. Der Mieter ist verpflichtet, seine Schaufensterflächen ständig dekoriert<br />

zu halten. Mögliche Auszugs- bzw. Umzugstermine haben keinerlei<br />

Einfluß auf diese Verpflichtung. Ein vom Vermieter akzeptierter Nachmieter<br />

ist ebenso verpflichtet, keine zeitliche Unterbrechung in,dieser<br />

Verpflichtung eintreten zu lassen bzw. entsprechende Ubernahmen zu<br />

akzeptieren.<br />

Instandhaltung des Mietgegenstandes<br />

1. Der Vermieter trägt die Kosten für die Instandhaltung des Gebäudes an<br />

Dach und Fach sowie techno Zentralen außerhalb der Mieträume.<br />

2. Der Mieter trägt die Kosten für die Instandhaltung seiner Mieträume.<br />

Der Mieter wird weiterhin Schönheitsreparaturen in angemessenen Abständen<br />

auf seine Kosten vornehmen. Hierzu gehören auch der funktionsund<br />

qualitätsgerechte Ersatz der FUßbodenbeläge, elektrotechnischen<br />

Einrichtung, Schlösser, Beschläge, sanitären Einrichtung und der Ersatz<br />

der Verglasung im Falle einer Zerstörung.<br />

§ 8<br />

§ 9<br />

- 11 -


2. Änderungen der Baubeschreibung und der Baupläne durch behördliche Auf-<br />

lagen sowie sonstige Änderungen, die im Laufe des Baufortschri t tes er-<br />

forderlich werden und wesentlich sind, berühren die Wirksamkeit dieses<br />

Vertrages nicht.<br />

3. Die Centerverwal tungsgesellschaft wird lediglich für einfache Geschäf-<br />

te der laufenden täglichen Verwaltung vom Vermieter entsprechende<br />

Vollmachten erhalten.<br />

Darüber hinausgehende, das Vertragsverhältnis betreffende Handlungen<br />

bzw. Erklärungen der Centerverwaltung bedürfen ausdrücklich einer je-<br />

weiligen Einzelbevollmächtigung durch den Vermieter.<br />

4. Für den Vermieter sind vertraglich bindend nur rechtsgültige U-iter-<br />

schri ften, schriftliche Vereinbarungen oder schriftliche Zusagen. Dies<br />

gilt auch für seine bevollmächtigte Vertretung.<br />

'U Die Kaution von zwei Monatsmieten oder eine auf drei Monate nach Been-<br />

digung des Mietverhältnisses befristete Bankbürgschaft (ohne Hinterle-<br />

gungsklausel) muß nach Abschlll3 des Vertrages vom Mieter bereitge-<br />

stellt werden. Erst nach Eingang derselben wird der vom Vermieter ge-<br />

gengezeichnete Mietvertrag dem Mieter zugestellt und damit eine<br />

Rechtswirksamkeit dieses Vertrages bewirkt.<br />

6. Sollte die Kaution oder deren entsprechende Sicherheit nicht einen Mo-<br />

nat nach Ubergabe des Vertragskonzeptes beim Vermieter eingegangen<br />

sein, ist der Vermieter berechtigt, nach einer weiteren Flbmahnung von<br />

14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.<br />

7. Eine Barkaution wird vom Vermieter mit banküblichen Sparzinsen ver-<br />

zinst. Bei Vertragsende werden diese m it der Kaution zurückgezahlt,<br />

falls der Vermieter aus dem Mietverhältnis keine Forderungen mehr ge-<br />

gen den Mieter hat.<br />

8. Mündliche Abreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Alle Änderungen<br />

und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der Bezug-<br />

-, nahe auf diesen Vertrag. Dies gilt auch für die Aufhebungserforder-<br />

nisse der Schri ft lichkeit .<br />

9. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein bzw. werden oder<br />

sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so soll hier-<br />

durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.<br />

Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausf üllung der Lücke<br />

soll eine Regelung gelten, die - soweit wie rechtlich möglich - dem am<br />

nächsten kommt, was die VertragsschlielJenden gewollt haben oder nach<br />

dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den<br />

Punkt bedacht hätten.<br />

.". 4;' .<br />

# *


Allgemeines<br />

1. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:<br />

a) Grundrißplan (1 : 50 )<br />

b) Hausordnung<br />

C) Baubeschreibung für Läden<br />

d) Einrichtungsplan des Mieters<br />

e) Satzung der Werbegemeinschaft<br />

Düsseldorf , den 08.09.1988<br />

CITY CENTER CMBH<br />

.Könike€dJE<br />

4quo POssELoonr<br />

.................... l . . . . . .<br />

- Vermieter<br />

vom 08.09.1388<br />

vom 08.09.1988<br />

vom 08.09.1988<br />

(wird nachgereicht)<br />

vom 08.09.1988<br />

aiisburg, den &. 0f.B


12. Bei den technischen Gemeinschaftsanlagen bzw. Einrichtungen M.<br />

wie z .B. Sammelheizung, Be- und Entlüftung, Aufzüge, Müb$4/u. ' *'.<br />

beseitigungsanlagen usw. sind die gesonderten Benutzungsbe- '<br />

stimmungen zu beachten; den Anweisungen der Verwalter, Haus-<br />

meister usw. ist Folge zu leisten.<br />

13. Der Vermieter ist berechtigt, bei Gefahr im Verzuge (z.B. dro-<br />

hende Revolten und sonstige Unruhen) oder auch regional spe-<br />

zifischen Umzügen (2.B. Rosenmontag oder Karnevals-Dienstag etc.)<br />

das Gesamtcenter bzw. Teile davon zu schließen und durch ein-<br />

schlägige Sicherungsmaßnahmen abzuriegeln.<br />

Mietminderungsanspriiche können in diesen Fällen durch den Mie-<br />

ter nicht geltend gemacht werden.<br />

14. Der Mieter verpflichtet sich, die in seiner Ladeneinheit (auch<br />

Mallbereich) bauseits zum Einsatz kommenden Messingteile regel-<br />

mäßig (mindestens 14-tägig) so zu reinigen bzw. zu pflegen, daß<br />

ein Anlaufen verhindert wird und der für die Gesamtoptik des<br />

Mallbereiches erforderliche helle Messingion erhalten bleibt,<br />

anschließende Bauteile dürfen mit Pflegemitteln nicht ver-<br />

schmutzt werden. I<br />

Bei Nichteinhaltung vorgenannter Verpflichtung ist der vermiete;<br />

ohne weitere Aufforderung bzw. Abmahnung berechtigt, die Pflege<br />

dieser Bauteile auf Kosten des Mieters durch Dritte zu veran-<br />

1 assen.<br />

15. Der Vermieter behält sich vor, hinsicht.lich der zur Ausführung<br />

kommenden Anlieferungszonen zwingende,Benutzungsregelungen auf-<br />

zustellen und je nach Erfordernis anzupassen.<br />

Düsseldorf , den ~9.09.19n~<br />

Mndctnd für:<br />

' KönipeikMlE<br />

4000 DUSSECOOR~<br />

3uis>ur" , den<br />

Qe.Jy, E@,


Name/Sitz/Geschäftsjahr<br />

S ATZ U N G<br />

DER WERBEGEMEINSCHAFT<br />

§ 1<br />

1. Der Name des Vereins lautet:<br />

"Werbegemeinschaft KÖ-Galerie e.V."<br />

2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister<br />

eingetragen.<br />

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

4. Das erste Geschäftsjahr soll mit dem Jahr der Eröffnung des<br />

ersten Teilbauabschnittes der KÖ-Galerie identisch sein.<br />

Zweck der Werbegemeinschaft<br />

§ 2<br />

1. Die Werbegemeinschaft bewirkt den Zusammenschluß aller in der<br />

"KÖ-Galerie" gelegenen Gewerbebetriebe zum Zwecke der Förderung<br />

des durch diese Gewerbebetriebe u.a; gebildeten. Geschäftszentrums<br />

und zur Wahrnehmung der damit zusammenhängenden<br />

Interessen und BeLange, insbesondere durch Werbemaßnahmen<br />

aller Art. Der Verein ist zur Erreichung seines Zwecks berechtigt,<br />

Verpflichtungen gegenüber Dritten einzugehen. Er hat<br />

sich dabei im Rahmen des Jahresetats und der Beschlüsse der<br />

Mitgliederversammlung zu halten.<br />

2. Eine konfessionelle, politische oder auf Gewinn gerichtete<br />

Betätigung bleibt ausgeschlossen.<br />

Mitglieder<br />

§ 3<br />

1. Der Verein hat ordentliche (Abs. 2) und fördernde (Abs. 3)<br />

Mitglieder.<br />

2. Ordentliches Mitglied können alle natürlichen oder juristischen<br />

Personen sein, die in der "Kö-Galerie" Mieter sind.<br />

3. Förderndes Mitglied können alle anderen werden, die an der<br />

Förderung des Vereinszweckes interessiert sind.<br />

§ 4<br />

Erwerb/Erlöschen der Mitgliedschaft<br />

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen<br />

Antrages; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.<br />

- 2 -


"<br />

',---.-<br />

Vereinsorgane<br />

Organe des Vereins sind<br />

- 3 -<br />

§ 6<br />

a) die Mitgliederversammlung und<br />

b) der Vorstand.<br />

Mitgliederversammlung<br />

§ 7<br />

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:<br />

a) die Wahl und Abwahl des Vorstandes<br />

b) die Genehmigung des Haushaltsplanes<br />

c) die Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts und Entlastung<br />

des Vorstandes<br />

d). die Aufstellung und Änderung der Beiträge<br />

e) die Satzungsänderung<br />

f) die Auflösung des Vereins und die Verwertung bzw. Verteilung<br />

des Vermögens.•<br />

L. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils bis zum 31.01.<br />

eines jeden Jahres stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen<br />

können nach Bedarf erfolgen.<br />

3. Der Vorstand ist verpflichtet, wenn mindestens 45 % der Mitglieder<br />

es wünschen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,<br />

und. zwar schriftlich unter Angabe des zwecks und der Gründe.<br />

4. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand festgelegt;<br />

mit der Einladung wird die Tagesordnung mitgeteilt. Unter den<br />

Voraussetzungen des Abs. 3 ist der Vorstand verpflichtet, einen bestimmten<br />

Punkt auf die Tagesordnung zu setzen; der Antrag muß spätestens<br />

sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein.<br />

5. Die Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen durch den Vorstand<br />

schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen.<br />

- 4 -<br />

"


Vorstand<br />

1. Leitung und Geschäftsführung des Vereins obliegen dem Vorstand. Der<br />

Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern. Vorstandsmitglied<br />

kann nur ein Mitglied, dessen gesetzlicher Vertreter oder Be-<br />

schäftigter sein. Die KÖ-~alerie City Center GmbH, Dücseldorf,<br />

'Konigsallee 60 E, HR Düsseldorf B 17 721 stellt automatisch ein<br />

Vorstandsmitglied, welches von der Geschäftsführung der KÖ-Galerie<br />

City Center GmbH, Diisseldorf, Königsallee 60 E benannt wird.<br />

2, Die Wahl zum Vorstand findet regelmäßig auf der ordentlichen Mit-<br />

gliederversammlung (§ 7 Ziffer 2) bis zur Neuwahl statt. Scheidet<br />

ein Vorstandsmitglied vor Neuwahlen aus, so tritt, wenn es ein<br />

Mitglied repräsentiert, ein von diesem Mitglied benannter gesetz-<br />

licher Vertreter oder Beschäftigter mit der Benennung gegenüber<br />

dem Vorstand an seine Stelle.<br />

Benennt das Mitglied nicht innerhalb von 14 Tagen einen anderen ge-<br />

LA setzlichen Vertreter oder Beschäftigten, so riickt der Kandidat nach,<br />

der bei der letzten Vorstandswahl die nächsthöchste Stimmzahl auf<br />

sich vereinigt hat; ist ein solcher nicht vorhanden, so ermäßigt<br />

sich die Zahl der Vorstandsmitglieder auf vorübergehend höchstens<br />

um zwei.<br />

3. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorstandssprecher, den<br />

Schatzmeister und den Schriftführer; diese bilden den Vorstand im<br />

Sinne des 5 26 BGB; von ihnen sind je zwei zur rechtsgeschäftlichen<br />

Vertretung des Vereins berechtigt.<br />

,<br />

4. Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Bücher und Konten sowie<br />

die Erledigung des Zahlungsverkehrs. Er nimmt Zahlungen an den<br />

Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Auszahlungen des<br />

Vereins bedürfen der Unterschrift zweier der in Abs. 2, 2. Halbsatz '<br />

erwähnten Vorstandsmitglieder.<br />

5. Der Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Er hat<br />

darüber hinaus zusammenzutreten, wenn mindestens zwei Vorstandsmit-<br />

t- glieder es verlangen.<br />

6. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung für<br />

ihre Tätigkeit.<br />

7. Die Vorstandsbeschlüsse sind aufzuzeichnen. Sie werden mit einfacher<br />

Mehrheit der abgegebenen Stirnen gefaßt.<br />

8. Jedes Vorstandsmitglied hat im Vorstand eine Stimme.


1. Im Falle der Auflösung des Vereins liquidiert der Vorstand.<br />

2. Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist aus-<br />

geschlossen.<br />

Uber die Verteilung des Vereinsvermögens beschließt die letzte<br />

Mitgliederversammlung.<br />

I-<br />

L' - V rmieter<br />

Gesehen und einver<br />

ie<br />

tanden<br />

Duisburg<br />

- Let,<br />

, o&.c~.E~' *<br />

C


V,;<br />

Deutsche Bank<br />

Aktiengesellschafl '<br />

Frankfurt (Oder)<br />

Firmenkundenabteilung<br />

Zehmeplatz 14<br />

15230 Frankfurt (Oder)<br />

Rechtsanwälte Ulrich Führing Postfach 180<br />

Edmund Bourscheid Burogemeinschaft 15201 Frankfurt (Oder) '<br />

windthorststraße 15<br />

Frau Mitzlof f<br />

48143 ~Unster Teleron (0335) 5567-132<br />

Telefax (0335) 23583<br />

Finna P. Wöstefeld omb~<br />

Konto-Nr. 2024180 und Dnterkonten<br />

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,<br />

4. Mai 1994<br />

Mz/He/-<br />

wir. kommen zuruck auf Ihr Schreiben vom 26.04.1994 (vorab bei<br />

uns per Fax eingegangen, Posteingang des Originalschreibens<br />

steht noch aus) betreffend unsere gegenuber der Firma P.<br />

Wöstefeld GmbH Frankfurt (Oder) am 18.04.1994 ausgesprochene<br />

Kreditkundigung und teilen Ihnen dazu folgendes mit.<br />

Unter erneuter Bezugnahme auf unsere Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB, Ziff 19 (2)) verweisen wir auf die<br />

in unserem Schreiben vom 18.04.1994 bereits umfassend<br />

dargelegten Beweggründe, die uns veranlaßt haben, die. Kredite<br />

aus wichtigem Grund zu kundigen und zur sofortigen RUckzahlung<br />

fällig zu stellen.<br />

Daneben verweisen wi'r auf unsere Schreiben vom 27.01.1994 und<br />

04.03.1994 in denen wir bereits unsere Auffassung mitgeteilt<br />

i hatten, daD wir die Basis fUr eine dauerhafte Zusammenarbeit<br />

als gefährdet ansehen und eine werthaltige<br />

Sicherheitenverstärkung wiederholt eingefordert hatten.<br />

Hinsichtlich der von. Ihnen vorgebrachten Argumente wollen wir<br />

hier auch insofern klarstellen, da0 wir eine Beibringung von<br />

Bürgschaften von dritter Seite (Burgschaftsbanken) nicht-<br />

zugesagt" hatten, sondern gemäß der Richtlinien der<br />

Burgschaftsbanken auf den Auftrag Ihrer Mandantin hin, den<br />

entsprechenden Antrag gestelht naccen.<br />

Die Abtretung der Anspruche aus Investitionszuschüssen der<br />

Firma P. Wöstefeld GmbH ist gemäß den Allgemeinen'<br />

Nebenbestimmungen fUr Zuwendungen zur Projektförderung der<br />

Investitionsbank des Landes Brandenburg (Textziff. 1.6) nicht<br />

zulässig und wurde demnach nicht vereinbart.<br />

E~~c~*wYI. John A Cimn.<br />

ALI~C~~CICII%Z~UII me Sitz ,n<br />

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D. h., der Bürge (Bürgschaftsbank) haftet ja nur für den Ausfall des Gläubi-<br />

gers, er miß also nur dann leisten, wem dieser weder vm Hauptschuldner<br />

7<br />

noch durch Verwertung anderer Sicherheiten eine Befriedigung für seine Forderung<br />

erlangen kann. Warum gerade eine solche Ausfallbürgschaft für die<br />

Bank, aber auch für Investoren reizvoll ist, ja Sockel einer Unternehmung<br />

ist, liegt auf der Hand:<br />

a) Es entsteht von vornherein für die Bank nicht das Bedürfnis, sich extrem<br />

prirrär &sichern zu lassen. Damit ist die Ausfallbürgschaft zugeschnitten<br />

auf Investoren, die eben nicht aus dem Stand bankübliche<br />

a1<br />

-<br />

Sicherheiten hatten bringen können.<br />

b) Eine solche Ausfallbürgschaft braucht von Investoren nicht mehr zusätz-<br />

lich &sichert zu werden. Sie ist ja gewissennden das letzte Glied in<br />

der Kette. D q d wird das Sicherungsinstitut ja auch für Konjunktur-<br />

belastungen als Investitionsanzeige angebten.<br />

2. Es liegt eindeutig eine der Klägerin vor, man werde eine Ausfallbürg- \<br />

schaft besorgen, der Bürgschaftsbank des Landes Branden- %<br />

burg. Dafür ist ja gerade Beweis angetreten worden.<br />

*<br />

3. Ohne Ngt hat die Klägerin es unterlassen, die Ausfallbürgschaft bei der<br />

Bürgschaftsbank des Landes NRW, die nach den dem Beklagten gegenüber geäußerten<br />

Worten ja noch einzuholen elich war, nämlich in Höhe von<br />

. ., 500.000,OO CM.<br />

Nach der Zusicherung durch die Klagerin stellte sie folgende Kredite zur Ver-<br />

fügung :<br />

1. Investitionskredit i.H.v. 710.000,00.DM, woMn 500.000,OO tN über Mittel aus<br />

der Kreditanstalt für den Wiederaufbau refinanziert werden sollten. Die<br />

restlichen 210.000~00 CM mllte die Klägerin zwischenfinanzieren. Dieser W<br />

trag sollte dann durch die Xickflüsse aus investitionszulagen und Zuschüssen<br />

zurückgeführt werden.


•<br />

•<br />

- 15 -<br />

Beweis: 1. Zeugnis des Herrn Gramer, b. b.<br />

2. zeugnis der Frau Mitzloff, zu laden über die Deutsche Bank Frank­<br />

furt/Cder, zehmeplatz 14, 15230 Frankfurt/Cder<br />

Weitere Versuche des Beklagten, einen Termin mit den Kompetenzträgern in<br />

Berlin zu bekamen, wurde seitens der Klägerin beharrlich veIVIeigert. Selbst<br />

die Preisgabe der Namen von dortigen Ansprechpartnern wurde durch die Kläge­<br />

rin verhindert. Dies führt hier zu der mittlerweile drängenden Frage, warum<br />

es der Klägerin sehr daran gelegen war, eine Verbindung mit der Kopfstelle<br />

Berlin erst gar nicht entstehen zu lassen. Man darf spekulieren: Gab es so<br />

eine weisung, der Kompetenzbeschneidung überhaupt? Verstärkt wird die Ver­<br />

neinung dieser Frage durch ein Telefonat des Beklagten am 04.01.1994 mit<br />

Herrn M5g1e. Der Zeuge M5g1e berichtete ihm, daß die Rücknahme nicht auf­<br />

grund der Kanpetenzbeschneidung seitens Berlin, sondern durch ihn veran­<br />

laßt worden sei. Diese Aussage, welche dem Beklagten noch heute im Ohr<br />

klingt, ist nahezu hier wörtlich wiedergegeben. Nur für den Bestreitensfall:<br />

Beweis: zeugnis des Herrn MSgle, b. b.<br />

.<br />

hilfsweise: eidliche Parteivernehrnung des Beklagten<br />

Man muß sich also klar machen, daß der Liquiditätsengpaß in allererster Li­<br />

nie durch das Verhalten der Klägerin verursacht wurde. Eine "normale" Li­<br />

quiditätsenge, wie sie in der von der Wöstefeld GmbH betriebenen Branche<br />

irrrner wieder vorkcmnt, hätte man bei ordnungsgemäßer Begleitung, vor allem<br />

Auszahlung der 210.000,00 CM Investitionskredit, gut verkraften können.<br />

Der Teufelskreis, der durch die Rücknahme der Auftragsfinanzierung ausgelöst<br />

worden ist, sieht wie folgt aus: Die GmbH mußte aufgrund des geschlossenen<br />

vertrages einen Vertrag versuchen zu erfüllen, der wegen der erforderlichen<br />

Vorleistungen ihren Rahmen sprengte. Demgerräß war sie nicht mehr in der La­<br />

ge, ihre Zulieferer bedingungskonform zu bezahlen, diesen gegenüber die ge­<br />

gebenen Zusagen einzuhalten. Die Zulieferer und Subunternehmer wiederum,<br />

hielten ihre Leistungen zurück, I-Klmit dann der Vertrag, der im Vertrauen auf<br />

die Bankzusage abgeschlossen wurde, nicht weitergeführt und beendet werden<br />

konnte. Damit steht die GmbH zum einen bei der VEAG in der Pönale. Was noch<br />

fataler ist: Die Baustelle wurde dadurch nicht abrechnungsfähig. Wenn es<br />

also im klägerischen Schriftsatz heißt, die Vermögenslage der GmbH ver-


3. Zusammenfassend wird festgestellt:<br />

- 19 -<br />

a) Die Klägerin hat den eigentlichen Kreditbetrag LH.v. 1,2 Mil!. CM zu<br />

keiner Zeit erfüllt. Vielmehr hat sie der Paul Wöstefeld GmbH nur einen<br />

Betrag LH.v. ca. 100.000,00 CM zur verfügung gestellt.<br />

b) Sie holt pflichtwidrig eine Ausfallbürgschaft entgegen ihrer Zusage und<br />

Ankündigung im Prospekt nicht ein.<br />

c) Sie hält ihre Zusage einer Auftragsfinanzierung LH.v. 300.000,00 CM<br />

.. bezüglich der Finna VFAG nicht ein, verursacht dadurch einen Liquiditäts-<br />

-" engpaß und zwingt dadurch den Beklagten zur Abgabe einer weiteren selbst­<br />

schuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft i.H.v. 750.000,00 CM, aus der sie<br />

mittelbar im Wege der Klage nun gegen ihn vorgeht. Zudem ergibt sich,<br />

daß der von der Klägerin in Anspruch genarmene Kündiungsgrund nicht gege­<br />

ben ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Kunden haben sich nicht<br />

nachteilig verändert, im Gegenteil, die GmbH hatte, wie schon bereits be­<br />

schrieben, mittlerweile ja Forderungen in irrrner größerer Höhe bewirt­<br />

schaftet.<br />

Die Klägerin verzeichnet die tatsächliche Geschichte der Paul Wöstefeld GmbH<br />

extrem. Sie ist im Jahre 1990 in Frankfurt/Oder praktisch aus dem nichts ent­<br />

standen. Man muß sich die Situation unmittelbar nach der wende vor Ort in etwa<br />

.... wie folgt vorstellen: Es gab keinen Kundenkreis, keinen Lieferantenkreis, keine<br />

,-<br />

Werkstattflächen, keine Mitarbeiter, nicht einmal die Karmunikationsrri::iglichkei-<br />

ten waren ausgeprägt, denn es gab kein Telefon bzw. noch nicht einmal die Aus­<br />

sicht darauf. Gleichwohl innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Januar<br />

1991 gelang es, ein Unternehmen mit annähernd 50 Mitarbeitern aufzubauen. Das<br />

Unternehmen hatte im Jahre 1993 einen Umsatz nahezu LH.v. 4 Mill. CM erzielt.<br />

Beweis: Liquidaticoseroffnungsbilanz der Finna Wöstefeld GntH •<br />

Trotz der Zerschlagung des in Aussicht genommenen Kundenkreises, welche aus den<br />

sog. Kanbinaten bestanden, konnten dennoch interessante und auch langfristige<br />

Kunden in der gesamten Bundesrepublik, also nicht nur in den damals sog. neuen<br />

Ländern gewonnen werden. Aufgrund der zwar aufwendigen, aber effektiven und<br />

modernen Ausstattung sowie kostenaufwendiger Schulungen des gewonnenen Perso-


17 U 237/01<br />

40118/97<br />

LG Duisburg<br />

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

des <strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong>, <strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>aße 11, 47228 DUisburg,<br />

- Prozessbevollmächtigte:<br />

gegen<br />

Beklagten, Widerklägers und Berufungsklägers,<br />

Rechtsanwälte Häller und Ahlmer<br />

in Düsseldorf -<br />

die Deutsche Bank AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Michael Endres,<br />

Tessen von Heyderbreck, Jürgen Krummow, Georg Krupp, Ronaldo H. Schmitz<br />

und Ulrich Weiss, Filiale Frankfurt/Oder, Zehmeplatz 14, 15230 Frankfurt/Oder,<br />

Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,<br />

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schaefer, Sauvageot und<br />

Dr. Parche in Düsseldorf -<br />

hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Düsseldorf unter Mitwirkung des<br />

Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Bünten, der Richterin am Ober-


2<br />

landesgericht Dr. Allstadt-Schmitz sowie des Richters am Oberlandesgericht Hei­<br />

nen am 29. Mai 2002<br />

beschlossen:<br />

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Wahrnehmung seiner Rechte in der<br />

Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.<br />

Gründe:<br />

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Wahrnehmung seiner Rechte in der Beru­<br />

fungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist nicht begründet, da die mit der<br />

zum Teil bereits eingelegten und zum Teil in Aussicht genommenen Berufung be­<br />

absichtigte Rechtswahrnehmung und -verteidigung keine Aussicht auf Erfolg ha­<br />

ben (§ 114 ZPO).<br />

Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Verteidigung des Beklagten gegen den vom<br />

Landgericht zugesprochenen Zahlungsanspruch als auch bezüglich der vom<br />

Landgericht abgewiesenen Widerklage, mit der der Beklagte die Herausgabe der<br />

im Besitz der Klägerin befindlichen Bürgschaftsurkunde über einen Höchstbetrag<br />

von 750.000,00 DM sowie die Zahlung eines Betrages von 200.000,00 DM ver­<br />

langt.<br />

Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Klägerin der von ihr geltend ge­<br />

machte Zahlungsanspruch in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe von<br />

167.961,31 DM nebst Zinsen seit dem 16.07.1996 zu, wobei die Hauptforderung<br />

ihre Rechtsgrundlage in der von den Parteien getroffenen Vereinbarung i. V. m.<br />

§ 779 BGB und § 765 BGB findet.<br />

1.<br />

Zwischen den Parteien ist unstreitig auf der Grundlage des Schreibens der Kläge­<br />

rin vom 07.07.1995 (K 11 zur Klageschrift) sowie auf der Grundlage des Schrei­<br />

bens des Beklagten vom 03.08.1995 (K 12 zur Klageschrift) ein Vertrag zustande<br />

I.


5<br />

trages zustande kommen, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber<br />

erklärt zu werden braucht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine solche<br />

Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Das vom BOrgen erklärte<br />

Angebot zur Übernahme einer Bürgschaft bedarf danach regelmäßig keiner Erklä­<br />

rung der Annahme gegenüber dem Antragenden (vgl. BGH NJW-RR 1994, 280 =<br />

WM 1994, 303, 305 (zum Schuldbeitritt». Zwar ist auch im Falle des § 151 BGB<br />

eine nach außen hervortretende, eindeutige Betätigung des Annahmewillens er­<br />

forderlich (vgl. BGHZ 74,352,356; BGHZ 111,97, 101; BGH NJW 1997, 2233).<br />

Diese kann aber, falls die Bürgschaflsurkunde unter Anwesenden übergeben wird,<br />

in deren Entgegennahme gesehen werden (vgl. BGH NJW 1997, 2233). Wird die<br />

Bürgschaftsurkunde dem abwesenden Gläubiger zugeschickt, reicht es als Bestä­<br />

tigung des Annahmewillens regelmäßig aus, dass der Gläubiger, der zuvor eine<br />

Bürgschaft verlangt hatte, die Urkunde behalten hat. Dies lässt nach der Lebens­<br />

erfahrung darauf schließen, dass er mit der ihm zugegangenen BOrgschaftserklä­<br />

rung einverstanden ist (vgl. BGH a. a. 0.).<br />

b.<br />

Ebenso unbegründet ist auch der Einwand des Beklagten, die von ihm ursprüng­<br />

lich übernommene Höchstbetragsbürgschaft sei wegen einer Übersicherung sit­<br />

tenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig. Zum einen lässt sich aus den von<br />

Landgericht in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen, auf die gern.<br />

§ 543 Abs. 2 ZPO a. F. Bezug genommen wird, eine Übersicherung nicht feststel­<br />

len. Darüber hinaus ist es letztlich sogar unerheblich, ob der Wert der übrigen Si­<br />

cherungsmittel - die Globalzession der Kundenforderungen der Hauptschuldnerin<br />

(BI. 59 bis 63 GA) sowie die Sicherungsübereignung von deren Betriebs- und Ge­<br />

schäflsausstattung (BI. 64 bis 71 GA) - allein oder zusammen mit den Bürgschaf­<br />

ten die Forderungen der Klägerin weit überstieg. Selbst wenn dies der Fall gewe­<br />

sen sein sollte, konnte und kann dies in Bezug auf die Bürgschaft schon deshalb<br />

nicht zu einer Übersicherung führen, weil diese als akzessorisches Sicherungs­<br />

mittel vom jeweiligen Bestand der Hauptschuld abhängig ist.<br />

c.<br />

Ebenfalls unbegründet ist auch der Einwand des Beklagten, die von ihm ursprüng­<br />

lich übernommene Höchstbetragsbürgschaft sei deshalb sittenwidrig und damit


I<br />

gerIMarburger, BGB, 12. Aufl., 5 779 BGB, Rdn. 33). Dies ist hier in Bezug auf das<br />

vom Beklagten geltend gemachte Anfechtungsrecht der Fall. Im Gegensatz zu den<br />

zuvor erörterten Unwirksamkeitsgründen, deren Nichtvorhandensein zur Ge-<br />

schäftsgrundlage des Vergleichs gemacht worden sind, ergibt sich im Falle der<br />

Begründetheit des Einwandes die etwaige Nichtigkeitsfolge nicht unmittelbar aus<br />

dem Gesetz, sondern setzt die Ausübung eines Gestaltungsrechtes durch den<br />

Anfechtungsberechtigten voraus; er kann über dieses Recht disponieren und ins-<br />

besondere auf seine Geltendmachung verzichten. Für die Auslegung der ver-<br />

gleichsweise getroffenen Regelung der Parteien hat dies zur Konsequenz, dass<br />

die Anfechtungsbeständigkeit des ursprünglichen Bürgschaitsvertrages gerade<br />

nicht zur Geschäftsg~ndlage des Vergleichs gemacht worden ist. Für diese Ein-<br />

wendung gilt vielmehr dasselbe wie für alle übrigen Einwände, die mit Rücksicht<br />

auf die rechtsfriedenstiffende Wirkung des Vergleichs nur noch dann erhoben<br />

werden können, wenn sie entweder nach dem Abschluss des Vergleiches entstanden<br />

oder bekannt geworden und deshalb nicht in der Vergleichsregelung erfasst<br />

worden sind. Gerade das hat der Beklagte indes nicht schlüssiq darqetan.<br />

I'. 6<br />

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe anlässlich der Kreditvergabe im<br />

Jahre 1990 zugesichert, sich bei der Bürgschakbank des Landes Nordrhein-<br />

Wesifalen, der lndustriekreditbank des Landes Berlin sowie der Bürgschaftsbank<br />

des Landes Brandenburg um die Gestellung öffentlicher Ausfallbürgschaften zur<br />

Absicherung der Kredite zu bemühen. In Wahrheit habe sie dies jedoch unterlassen<br />

und keine entsprechenden Anträge gestellt. Dies habe schließlich zu einer<br />

Finanzkrise der Wöstefeld GmbH geführt, die im Jahre 1993 die Gestellung der<br />

Höchstbetragsbürgschaften über 750.000,OO DM durch ihn und seinen Mitgesell- \<br />

schafter Wöstefeld notwendig gemacht habe. Dabei habe die Klägerin ihn zu der . $<br />

Eingehung der Bürgschaft mit der wahrheitswidrigen Behauptung veranlasst, die<br />

Anträge auf Gewährung öffentlicher Bürgschaften seien gescheitert. Hätte er - der<br />

L,<br />

Beklagte - gewusst, dass schon die Antragsstellungen unterblieben seien, so hätte i 42<br />

er seinerseits die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben. Unterstellt man diesen - L<br />

\"'<br />

von der Klägerin allerdings bestrittenen - Sachvortrag als zutreffend, so ergibt sich ti<br />

L<br />

daraus nicht zugleich, dass dem Beklagten diese Umstände auch noch bei dem<br />

etwa 2 Jahre später erfolgten Abschluss des hier in Rede stehenden Bürgschafts-<br />

vergleiches unbekannt waren. Zwar hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom


02.07.2001 behauptet, er habe erstmals am 18.10.2000 anlässlich einer entspre-<br />

chenden Anfrage bei der Bürgschaftsbank des Landes Nordrhein-Wehlen davon<br />

erfahren, dass dort kein Antrag auf Gewährung einer öffentlichen Ausfallbürg-<br />

schaft gestellt worden sei. Diese Behauptung wird jedoch durch den eigenen Vor-<br />

trag des Beklagten widerlegt, der nämlich schon in seinem Schriftsatz vom<br />

05.12.1997 vorgetragen hat, die Klägerin habe es "ohne Not unterlassen", die<br />

Ausfallbürgschaft bei der Bürgschaftsbank des Landes Nordrhein-Westialen zu<br />

beantragen. Wusste der Beklagte aber bereits im Jahre 1997 um den Umstand,<br />

dass - wie er behauptet -Anträge auf Gewährung öffentlicher Bürgschaften nicht<br />

gestellt worden waren, so lässt sich nicht ausschließen, dass ihm dies auch be-<br />

reits im Jahre 1995 bei Abschluss des Bürgschaftsvergleichs bekannt war. Im Ge-<br />

genteil liegt dieser Umstand sogar außerordentlich nahe. Denn unstreitig wusste<br />

der Beklagte, dass öffentliche Ausfallbürgschaften objektiv nicht gewährt worden<br />

waren, ohne dass der angeblichen Antragstellerin, der Paul Wöstefeld GmbH, ir-<br />

gendwelche ablehnenden Entscheidungen seitens der Bürgschaftsbanken zuge-<br />

gangen waren. Da aber im Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvergleichs<br />

die angeblichen Antragstellungen nahezu 5 Jahre zurücklagen. musste dies in ihm<br />

bei verständiger Würdigung zumindest den Verdacht erregen, dass entsprechende<br />

Antragstellungen gar nicht erfolgt waren. Für ihn bestand also in diesem Punkt<br />

zumindest eine Unklarheit und Ungewissheit bezüglich eines korrekten Vorgehens<br />

seitens der Klägerin. Entschließt sich aber in einer solchen Situation der Betroffe-<br />

ne gerade nicht zu einer Aufklärung des Sachverhalts, sondern - im Gegenteil -<br />

zum Abschluss eines Vergleichs, so dient dieses Vorgehen gerade dazu, die be-<br />

stehende Unklarheit und Ungewissheit zu beseitigen bzw. nicht weiterzuverfolgen.<br />

bb.<br />

Ungeachtet dieses zum Ausschluss des Anfechtungsrechtes führenden Gesichts-<br />

punktes kann der Beklagte seine ursprüngliche Bürgschaftserklärung aus dem<br />

Jahre 1993 aber auch aus anderen Gründen nicht erfolgreich wegen arglistiger<br />

Täuschung anfechten.<br />

Wie nämlich bereits das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, hat<br />

der Beklagte nicht schlüssig dargetan, dass die angebliche Täuschung der Kläge-<br />

rin für die Abgabe der angefochtenen Bürgschaftserklärung ursächlich war. Eine


Ursächlichkeit in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn der Getäuschte die<br />

Willenserklärung ohne die Täuschung überhaupt nicht oder mit einem anderen<br />

9<br />

Inhalt abgegeben hätte (vgl. PalandUHeinrichs a. a. 0., § 123 BGB, Rdn. 24 m. w.<br />

Nachw.). Hat der Getäuschtlil hingegen die Willenserklärung aufgrund eigener<br />

selbständiger Überlegungen unabhängig von der Täuschung abgegeben, so ist ein<br />

Ursachenzusammenhang zu verneinen (vgl. BGH WM 1974, 1023; Pa­<br />

landUHeinrichs, a. a. 0.). Im vorliegenden Fall war dem Beklagten bei Abgabe der<br />

Bürgschaftserklärung im Jahre 1993 bekannt. dass öffentliche Ausfallbürgschaften<br />

nicht gewährt worden waren, wobei er aufgrund des Zeitablaufs seit dem Jahre<br />

1990 UPld der inzwischen eingetretenen Finanzkrise der Paul Wöstefeld GmbH<br />

auch nicht mehr davon ausgehen konnte, dass solche noch gewährt wurden. Un­<br />

bekannt war ihm - nach seiner Behauptung - lediglich der Grund für die Nichtge­<br />

währung dieser Bürgschaften, den er in entsprechenden ablehnenden Entschei­<br />

dungen der Bürgschaftsbanken der Länder Nordrhein-Westfalen, Berlin und Bran­<br />

denburg sah, während er in Wahrheit in dem Unterlassen entsprechender Antrag­<br />

stellungen durch die Klägerin bestanden haben soll. Zwar behauptet der Beklagte,<br />

er hätte die Bürgschaftserklärung nicht abgegeben, wenn er letzteres gewusst<br />

hätte. Diese pauschale Behauptung reicht jedoch in Anbetracht der Gesamtum­<br />

stände nicht aus, um die Ursächlichkeit dieser angeblichen Fehlvorstellung für die<br />

Abgabe der Bürgschaftserklärung darzulegen. So hat der Beklagte bereits nicht<br />

dargetan, dass sich in der gegebenen Situation, namentlich in Anbetracht der er­<br />

heblichen Finanzkrise der Paul Wöstefeld GmbH, die Notwendigkeit zu einer wei­<br />

teren Absicherung der Kreditverbindlichkeiten der Gesellschaft durch Bürgschaften<br />

ihrer Gesellschafter nicht völlig unabhängig von der Gewährung oder Nichtgewäh­<br />

rung öffentlicher Ausfallbürgschaften ergab, also nicht auch dann bestanden hätte,<br />

wenn die Kredite zusätzlich durch eine öffentliche Ausfallbürgschaft abgesichert<br />

gewesen wären. Aber selbst wenn man diesen Gesichtspunkt außer Acht lässt,<br />

sprechen die Gesamtumstände dafür, dass der Beklagte sich auch dann verbürgt<br />

hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass öffentliche Ausfallbürgschaften gar<br />

nicht beantragt worden waren. In der im Jahre 1993 gegebenen Situation konnte<br />

dem Beklagten nämlich gar nicht an einer Auseinandersetzung mit der Klägerin<br />

über die Frage der Verantwortlichkeit für die Nichtgewährung öffentlicher Bürg­<br />

schaften gelegen sein. Denn ein derartiger Konflikt hätte ebenso wie die Verweige­<br />

rung der von der Klägerin verlangten Bürgschaftsgewährung durch ihn und seinen


10<br />

Mitgesellschafter Wöstefeld nach allgemeiner Lebenserfahrung in jedem Falle da­<br />

zu geführt, dass die Klägenn ihr Kreditengagement nicht fortgesetzt hätte und die<br />

Paul Wöstefeld GmbH in eine nicht behebbare Liquiditätsknse geraten wäre. Ge­<br />

rade dies zu vermeiden, war aber erkennbar das Hauptziel des Beklagten, dass<br />

ihn zur Übernahme der Bürgschaft bewegte. Diese Motivlage und das Interesse<br />

des Beklagten am Fortbestand der Paul Wöstefeld GmbH sprechen in entschei­<br />

dender Weise dafür, dass er den Bürgschaftsvertrag auch dann abgeschlossen<br />

hätte, wenn er den angeblichen Grund für die Nichtgewährung öffentlicher Bürg­<br />

schaften positiv gekannt hätte.<br />

3.<br />

Auch die weiteren Einwände, die vom Beklagten gegen den sich aus der im Ver­<br />

gleichswege begründeten Bürgschaft ergebenden Zahlungsanspruch der Klägerin<br />

erhoben werden, sind nicht gerechtfertigt.<br />

a.<br />

Dies gilt namentlich für den Einwand, der sich aus dem Vertrag vom<br />

07.07.103.08.1995 ergebende Zahlungsanspruch sei zur Zeit deshalb nicht be­<br />

gründet, weil die verbürgte Hauptschuld, die von der in Konkurs befindlichen Paul<br />

Wöstefeld GmbH geschuldete Kreditverbindlichkeit, derzeit mangels wirksamer<br />

Kündigung nicht fällig sei. Dieser Einwand kann mit Rücksicht auf den zwischen<br />

den Parteien abgeschlossenen Vergleich nicht mehr erhoben werden. Wird näm­<br />

lich - wie hier - zwischen den Parteien eines streitigen Rechtsverhältnisses ein<br />

Vergleich im Sinne des § 779 BGB geschlossen, so sind - wie oben im einzelnen<br />

ausgeführt worden ist - wegen der einem Vergleich seiner Natur und Funktion<br />

nach zukommenden rechtsfriedenstiftenden Wirkung die das bisherige Rechtsver­<br />

hältnis betreffenden Einwendungen insoweit ausgeschlossen, als sie von dem<br />

Vergleich deshalb mitumfasst werden, weil gerade auch ihretwegen durch den<br />

Vergleich ein neuer Rechtsgrund geschaffen worden ist. Hier hatte die Klägerin<br />

zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses das Kreditverhältnis mit der Paul<br />

Wöstefeld GmbH bereits gekündigt, was dem Beklagten sowohl aufgrund seiner<br />

Stellung als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin als auch aufgrund einer an ihn<br />

als Bürgen adressierten Mitteilung bekannt war. Weder die spätere Gemein­<br />

schuldnerin noch der Beklagte persönlich hatten im Zuge ihrer Inanspruchnahme


11<br />

aus dem Darlehen bzw. der Bürgschaft Einwände gegen die Fälligkeit der Haupt­<br />

schuld und damit gegen die Fälligkeit der akzessorischen Bürgschaftsschuld erho­<br />

ben, obwohl dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, da sämtliche Fakten, die<br />

der Beklagte jetzt zur Stützung seiner diesbezüglichen Einwände vorbringt, zu die­<br />

sem Zeitpunkt bereits bekannt waren. Berücksichtigt man diese Situation, so muss<br />

bei sachgerechter Bewertung aller Umstände davon ausgegangen werden, dass<br />

die vergleichsweise Regelung der Parteien ihrem Inhalt nach gerade darin be­<br />

stand, dass der Beklagte in den Grenzen der neu festgeschriebenen Leistungs­<br />

pflicht die Verbindlichkeit aus dem alten Schuldverhältnis bestätigen wollte. Dies<br />

hat zur Folge, dass ihm nunmehr insoweit ein Zurückgreifen auf das alte Schuld­<br />

verhältnis und damit namentlich auf die Geltendmachung des Einwandes der<br />

mangelnden Fälligkeit von Haupt- und Bürgschaftsschuld infolge der angeblichen<br />

Unwirksamkeit der Kündigung der Kreditverträge versagt ist.<br />

b.<br />

Im Ergebnis gleiches gilt auch für den vom Beklagten zwar nicht ausdrücklich gei­<br />

tend gemachten, aber auf der Grundlage seines Tatsachenvorbringens denkbaren<br />

Einwand, der Hauptschuldnerin stehe ein der Darlehensforderung der Klägerin<br />

entgegenzuhaltender Schadensersatzanspruch deshalb zu, weil die Klägerin zu­<br />

gesichert habe, sich um die Gewährung öffentlicher Ausfallbürgschaften zu bemü­<br />

hen, entgegen ihrer Zusage sodann jedoch keine entsprechenden Anträge bei den<br />

Bürgschaftsbanken der Länder Nordrhein-Westfalen, Berlin und Brandenburg ein­<br />

gereicht habe.<br />

Die Geltendmachung dieses Einwands, auf den sich nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB<br />

grundsätzlich auch der Bürge berufen kann (vgl. BGH NJW 1999, 2032, 2033), ist<br />

hier aus denselben Gründen ausgeschlossen wie die übrigen vor dem Abschluss<br />

des Bürgschaftsvergleichs entstandenen und bei Abschluss des Vergleichs be­<br />

kannten Einwendungen. Insoweit kann wegen der näheren Begründung auf die<br />

obigen Ausführungen zur Anfechtbarkeit Bezug genommen werden.<br />

Abgesehen von diesem Gesichtspunkt ist der Einwand auch in der Sache nicht<br />

begründet. Der vom Kläger erhobene Vorwurf könnte allenfalls einen Schadenser­<br />

satzanspruch der Hauptschuldnerin aus den Rechtsinstituten der culpa in contra­<br />

hendo oder der positiven Vertragsverletzung ausgelöst haben, der der Darle-


hensforderung hätte entgegengehalten werden können. Ein solcher Anspruch<br />

12<br />

setzt jedoch voraus, dass der Hauptschuldnerin, der Paul Wöstefeld GmbH, infol­<br />

ge des angeblichen Fehlverhaltens der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Ein<br />

solcher ist vom Beklagten indes nicht schlOssig dargelegt worden. In der Einge­<br />

hung der Kreditverbindlichkeiten kann ein ersatzfähiger Schaden schon deshalb<br />

nicht gesehen werden, weil der Paul Wöstefeld GmbH bei der Eingehung der<br />

Darlehensverbindlichkeiten stets bekannt war, dass öffentliche AusfallbOrgschaf­<br />

ten nicht gewährt worden waren. Gleichwohl hat sie die Verbindlichkeiten jeweils<br />

begrOndet und damit bewusst das Risiko Obernommen, dass es nicht zur Gewäh­<br />

rung öffentlicher AusfallbOrgschaften kam. Andere der Paul Wöstefeld GmbH ent­<br />

standene Vermögensnachteile hat der Beklagte jedenfalls nicht in einem Umfang<br />

dargetan, dass dies Auswirkungen auf seine BOrgschaftsschuld haben könnte. Zu<br />

denken wäre allenfalls an die Schäden, die der Beklagte zum Gegenstand seiner<br />

Widerklage gemacht hat. Bei den insoweit genannten Schadenspositionen handelt<br />

es sich jedoch weitgehend um Vermögensnachteile, die nicht die Paul Wöstefeld<br />

GmbH, sondern der Beklagte erlitten haben will. Dies gilt namentlich fOr die ihm<br />

angeblich entgangene GeschäftsfOhrervergOtung, die von ihm geleistete Stamm­<br />

einlage sowie die angeblichen Rechtsverfolgungskosten. Als Schaden der Gesell­<br />

schaft kämen allenfalls die darüber hinaus geltend gemachten Positionen in Be­<br />

tracht, die mit den Liquiditätsengpässen der Gesellschaft im Zusammenhang ste­<br />

hen sollen und die der Beklagte zuletzt mit Beträgen in Höhe von 113.463,93 DM,<br />

36.495,78 DM und 6.703,43 DM beziffert hat. Ungeachtet der Frage, ob der dies­<br />

bezOgliche Vortrag des Beklagten zur Schadenshöhe schlOssig ist, kann er daraus<br />

schon deshalb keinen Einwand gegen die BOrgschaftsforderung geltend machen,<br />

weil diese selbst dann unberührt bliebe, wenn die Hauptschuldnerin die vorge­<br />

nannten Beträge ersetzt verlangen könnte. Denn die von der Paul Wöstefeld<br />

GmbH geschuldeten Darlehensverbindlichkeiten bestanden im Zeitpunkt der<br />

erstmaligen Geltendmachung des Einwand im Jahre 1997 - auch nach derVer­<br />

wertung von diversen Sicherheiten - noch in einer Höhe von 490.178,50 DM (vgl.<br />

Forderungsaufstellung der Klägerin vom 25.02.1997, Anlage K 15 zur Klage­<br />

schrift), so dass selbst bei einer Verrechnung der vorgenannten Schadensbeträge<br />

immer noch eine Darlehensschuld der Hauptschuldnerin verbliebe, die den BOrg­<br />

schaftshöchstbetrag von 250.000,00 DM Obersteigt.


c.<br />

Grundsätzlich weiter zulässig ist dagegen der Einwand des Beklagten. die ver­<br />

13<br />

gleichsweise begründete Bürgschaftsschuld sei deshalb ganz oder teilweise erlo­<br />

schen, weil die Klägerin aus der Verwertung von Forderungen, die ihr zur Sicher­<br />

heit abgetreten waren, Erlöse erzielt habe, die sie aufgrund einer anlässlich des<br />

Vergleichs getroffenen Abrede auf die Schuld des Beklagten habe verrechnen<br />

müssen. Dieser Einwand, mit dem ein Erlöschen der sich aus dem Vergleich vom<br />

07.07.103.08.1995 ergebenden Schuld durch Erfüllung (§ 362 BGB) geltend ge­<br />

macht wird, ist indes nicht begründet.<br />

Soweit der Beklagte sich auf das Zustandekommen einer Verrechnungsabrede<br />

stützt, hat das Landgericht sein Vorbringen nach Durchführung einer Beweisauf­<br />

nahme zu Recht als nicht bewiesen angesehen. Diesbezüglich kann gern. § 543<br />

Abs. 1 ZPO a. F. in vollem Umfang auf die zutreffenden Erwägungen des Landge­<br />

richtes in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Die Kläge­<br />

rin konnte deshalb mit den eingehenden Beträgen aus der Verwertung der Sicher­<br />

heiten in der Weise verfahren, wie sie es auch tatsächlich getan hat. Selbst wenn<br />

man davon ausgeht, dass die in Nr. 3 des ursprünglichen, im Jahre 1993 ge­<br />

schlossenen Bürgschaftsvertrages getroffene Tilgungsabrede nicht zugleich auch<br />

zum Inhalt des Bürgschaftsvergleichs der Parteien geworden ist, war die Klägerin<br />

infolge der Haftungsbegrenzung auf den Höchstbetrag von 250.000,00 DM nicht<br />

gehindert, eingehende Zahlungen zunächst auf die Zinsen und sodann auf den<br />

nicht bürgschaftsbesicherten Teil der Kreditforderungen zu verrechnen. Denn eine<br />

derartige Verrechnungsmöglichkeit ergibt sich auch für den Fall, dass eine Til­<br />

gungsbestimmung nicht getroffen worden ist, unmittelbar aus dem Gesetz, näm­<br />

lich zum einen aus § 367 BGB und zum anderen aus einer entsprechenden An­<br />

wendung des § 366 Abs. 2 BGB; danach kann bei einer Teilleistung, die auf eine<br />

einheitliche Schuld, für die ein Gesamtschuldner - oder wie hier - ein als selbst­<br />

schuldnerischer Bürge akzessorisch Haftender nur zum Teil mithaftet, erbracht<br />

wird, die Leistung auf den Teil verrechnet werden, der die geringere Sicherheit<br />

bietet (vgl. OLG Düsseldorf (22.ZS) NJW 1995, 2565, 2566 (Gesamtschuld); OLG<br />

Düsseldorf (6.ZS), Urteil vom 30.06.1998 - 6 U 112/97 (Bürgschaft); Pa­<br />

landtlHeinrichs, a. a. 0., § 366 BGB, Rdn. 9).


d.<br />

14<br />

Ebenfalls unbegründet ist auch der Einwand des Beklagten, die Hauptschuld sei<br />

inzwischen soweit zurückgefOhrt worden, dass die im Vergleich vereinbarte Bürg­<br />

schaftsverbindlichkeit gar nicht mehr bestehe bzw. nicht mehr in voller Höhe<br />

valutiere.<br />

Die Klägerin hat im Laufe des Rechtsstreits mehrere Forderungsaufstellungen und<br />

Abrechnungen (BI. 43 bis 44 des Anlagenhefts; BI. 51 bis 55 des Anlagenhefts; BI.<br />

o 284 bis 286 GA sowie BI. 356 bis 367 GA) vorgelegt, aus denen sich ergibt, weI­<br />

che Sicherheiten sie verwertet und wie sie die Verwertungserlöse auf die Forde­<br />

rung gegen die Hauptschuldnerin verrechnet hat. Darüber hinaus hat sie - auf ein­<br />

zelne Einwendungen des Beklagten hin - detailliert erläutert, welche Ergebnisse<br />

sie bei der Verwertung erzielt hat und wie sie die Erlöse zunächst auf angefallene<br />

Verwertungskosten und sodann zur Rückführung der bestehenden Verbindlich­<br />

keiten verrechnet hat. Darüber hinaus hat sie in ihren Schriftsätzen vom<br />

17.08.1998 (BI. 228 GA) und vom 24.01.2000 (BI. 498 GA) dargetan, welche Zah­<br />

lungen der weitere Bürge Gerbert Wöstefeld zur ROckführung der Kreditschuld<br />

geleistet hat. Schließlich hat sie auch dargetan, dass sie aus der Auflösung eines<br />

Termingeldkontos des weiteren Bürgen, des Mitgesellschafters Rust,<br />

143.326,34 DM zur ROckführung des Kredits vereinnahmt hat. Unter Berücksichti­<br />

gung dieser Darlegungen und vorgelegten Kreditabrechnungen hat die Klägerin<br />

schlüssig dargetan, dass sie gegen die Hauptschuldnerin noch eine Kreditforde-<br />

rung hat, die den bürgschaftsbesicherten Teil weit Übersteigt. Zu diesen Darlegun- """<br />

gen hat sich der Beklagte lediglich mit Nichtwissen erklärt, was jedoch nach § 138<br />

Abs. 4 ZPO nicht zulässig ist. Der Beklagte verkennt, dass nicht die Klägerin, son-<br />

dern er als Bürge darzulegen und zu beweisen hat, dass die unstreitig entstande-<br />

ne Hauptschuld zurückgeführt oder ganz erloschen ist, wobei dies auch dann gilt,<br />

wenn es sich - wie hier - um einen Kontokorrentschuld handelt (vgl. BGH NJW<br />

1995,2161, BGH NJW 1996719,720). Soweit der Bürge im Einzelfall - auch unter<br />

Mithilfe des Hauptschuldners - zu einer detaillierten Darlegung nicht in der Lage<br />

ist, hat er zwar möglicherweise einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen<br />

den Gläubiger oder Letzterer ist aufgrund seiner sekundären Darlegungslast zu<br />

einer näheren Beschreibung der Entwicklung des Kontokorrents verpflichtet. Die-<br />

sen Anforderungen hat die Klägerin jedoch durch die Überreichung der oben ge-


nannten Forderungsaufstellungen sowie ihre erläuternden Darlegungen genügt.<br />

15<br />

Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 02.06.2000 ausdrücklich entschie­<br />

den und dem Beklagten darüber hinaus ein Einsichtnahmerecht in die entspre­<br />

chenden Geschäftsunterlagen der Klägerin zugebilligt. Auch im Anschluss daran<br />

hat der Beklagte keine ins einzelne gehenden, nachvollziehbaren Einwände gegen<br />

die Forderungsberechnung der Klägerin erhoben.<br />

e.<br />

Der Beklagte kann sich darüber hinaus auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei<br />

von der Bürgenhaftung nach § 776 BGB deshalb frei geworden, weil die Klägerin<br />

ihre Sicherungsrechte zum Teil vorsätzlich aufgegeben habe. Dieser Vorwurf des<br />

Beklagten ist nicht berechtigt, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung gern.<br />

§ 543 Abs. 1 ZPO a. F. auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichtes in<br />

der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden kann.<br />

4.<br />

Keinen Erfolg hat auch die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung, die er<br />

zugleich mit der der Höhe nach begrenzten (Teil-)Widerklage geltend macht. Zu­<br />

treffend hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass die Aufrechnung nicht wirk­<br />

sam erklärt worden sei, weil der Beklagte - auch im Anschluss an einen ausdrück­<br />

lichen Hinweis des Landgerichtes - nicht mitgeteilt hat, in welchem Verhältnis die<br />

Aufrechnung zur Widerklage steht. Auch in der Berufungsinstanz hat der Beklagte<br />

dieses Defizit nicht durch eine entsprechende Ergänzung seines Vortrags ausge­<br />

glichen.<br />

Die Berufung des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit er mit ihr<br />

sein Widerklagebegehren weiterverfolgt.<br />

1.<br />

11.<br />

Dies gilt namentlich hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Scha­<br />

densersatzansprüche, wobei wegen der Einzelheiten der Begründung hier eben­<br />

falls gern. § 543 Abs. 1 ZPO a. F. auf die zutreffenden Erwägungen des Landge­<br />

richtes in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden kann.


2.<br />

Ebenso wenig Aussicht auf Erfolg hat auch der mit der Widerklage geltend ge­<br />

machte Anspruch auf Herausgabe der Originalurkunde über die Höchstbetrags­<br />

bürgschaft vom 30.09.1993. Eine ersatzlose Herausgabe dieser Bürgschaftsur­<br />

kunde über die im Jahr 1993 begründete Bürgschaft könnte der Beklagte in ent­<br />

sprechender Anwendung des § 371 BGB nur dann verlangen, wenn die Bürg­<br />

schaftsforderung entweder in vollem Umfang erfüllt ist oder aber wenn der Be­<br />

klagte zuvor eine Bürgschaftsurkunde über die im Vergleichswege vereinbarte<br />

Höchstbetragsbürgschaft unterzeichnet hat. Beides ist indes nicht der Fall.<br />

Dr. Bünten Heinen Dr. Allstadt-Schmitz<br />

16


Das Verfahren war mithin ohne die Aufnahme von Ermittlungen einzustellen.<br />

Auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung darf hingewiesen werden.<br />

fzüglicher Hochachtung<br />

2


Rechtsmittel belehrung<br />

Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 Absatz 1 der <strong>Str</strong>afprozeßordnung innerhalb<br />

einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntmachung Beschwerde bei dem<br />

eingelegt werden.<br />

Generalstaatsanwalt in Düsseldorf<br />

(Sternwartstraße 31, 40223 Düsseldorf)<br />

Durch den Eingang der Beschwerde während dieser Zeit bei der hiesigen<br />

Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt.<br />

Um Fehlleitungen und Rückfragen zu vermeiden wird gebeten, in der Beschwerdeschrift<br />

auch anzugeben, welche Staatsanwaltschaft unter welcher Geschäftsnummer den<br />

angefochtenen Bescheid erlassen hat.


Hartmul Jacgues <strong>Werthauser</strong> SIr. 11 47228 Duisburg<br />

Staatsanwaltschaft Duisburg<br />

Koloniestraße 72<br />

47057 Duisburg<br />

Ihre Zeichen Ihr Schreiben vom Mein Zeichen<br />

Ja<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Datum<br />

21.05.2003<br />

Anzeige wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) gegen die Mitglieder des 17. Senats des<br />

Oberlandesgerichts Düsseldorf, die Herren Richter Dr. Bünten sowie Heinen und die<br />

Frau Richterin Dr. AUstadt-Schmitz.<br />

Betroffenes Verfahren 17 U 237/01, Beschluss vom 29.05.2002<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

der Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorfhat in unerträglicher Weise den genannten<br />

Beschluss herbeigeführt, in dem er die vorliegenden Beweismittel manipulierte, verfälschte,<br />

unvollständig zitierte und Beweismittel unterdrückte. Nur so war es möglich, zu einem:fiir<br />

die Klägerin (Deutsche Bank) günstiges Urteil zu kommen.<br />

Ich fiige die notwendigen Unterlagen (Beschluss vom 29.05.2002 sowie die im Beschluss<br />

angesprochenen Beweisunterlagen bei).<br />

Das oben genannte Verfahren zwischen der Deutschen Bank (Klägerin) und mir (Beklagter)<br />

gründet sich auf meine Inanspruchnahme aus einer BÜfgschaft bzw. aus einem<br />

BÜfgschaftsvergleich.<br />

Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, daß die Klägerin den ihr von mir mit Antrag vom<br />

22.10.1990 erteilten Auftrag aufErteilung einer AusfallbÜfgschaft nicht durchgefiihrt hatte.<br />

Ich hatte dies anlässlich einer Anfrage am 18.10.2000 von Herr Steinfels, Mitarbeiter der<br />

BÜfgschaftsbank des Landes Nordrheinwestfalen, erfahren.<br />

Die Klägerin hingegen hatte mich nie über diese Tatsache aufgeklärt. Vielmehr hatte sie<br />

beständig behauptet, meinen ihr seinerzeit, also 1990, erteilten Auftrag weisungsgemäß<br />

weitergegeben zu haben. Dies ist belegt sowohl durch das Schreiben der Klägerin vom<br />

04.05.1994 wie auch durch ihren Schriftsatz vom 27.02.2001.<br />

Die Tatsache, bezeugt durch Herrn Steinfels von der BÜfgschaftsbank NRW, daß die Klägerin<br />

den ihr erteilten Auftrag nicht durchgefiihrt hatte, sie dies mir gegenüber nie offenbarte, sie<br />

von mir dadurch des weiteren mit falschen Behauptungen, nämlich die BÜfgschaftsbank<br />

komme fiir eine AusfallbÜfgschaft in der von mir angeforderten Höhe nicht mehr in Betracht,<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>. 11<br />

47228 Duisburg<br />

Tel. 02065156289<br />

1


<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Aus diesem Grund hat sowohl das Landgericht Duisburg wie auch der Senat des<br />

Oberlandesgerichts Düsseldorfbislang die Einvernahme des Zeugen Herrn Steinfels<br />

verhindert.<br />

Dieser Herr Steinfels ist Mitarbeiter der Bürgschaftsbank des Landes Nordrheinwestfalen,<br />

Hellersbergstr. 18,41460 Neuss. Anlässlich einer schriftlichen Anfrage bei der<br />

Bürgschaftsbank NRW durch den Beklagten erklärte der Zeuge Herr Steinfels gegenüber dem<br />

Beklagten am 18.10.2000:<br />

Der Bürgschaftsbank NRW liegt kein Antrag aufGewährung einer Ausfallbürgschaft<br />

aus dem Jahr 1990 oder danach:für Sie vor.<br />

Hinsichtlich der Behauptung, die Höchstbeträge :für Ausfallbürgschaften seien im Jahr<br />

1990 von DM 1.000.000,00 aufDM 500.000,00 gekürzt worden, stelle ich (Steinfels)<br />

fest, daß es eine solche Reduzierung weder 1990 noch später gegeben hat.<br />

Dieser Aussage wegen hatte ich jenen Herrn Steinfels, der mir persönlich unbekannt ist, als<br />

Zeugen genannt.<br />

Da die Klägerin mir gegenüber immer behauptet hat, sie habe meinen damaligen, am<br />

22.10.1990 gestellten Antrag aufGewährung einer Ausfallbürgschaft durch die<br />

Bürgschaftsbank des Landes Nordrheinwestfalen auftraggemäß an dieses Institut<br />

weitergereicht, diese Behauptung auch mit Schreiben vom 04.05.1994 bestätigte und auch<br />

noch im Schriftsatz vom 27.02.2001 dies sich zu eigen gemacht hatte, hatte ich festzustellen,<br />

daß die Klägerin mich bereits im Anbahnungszeitraum der Geschäftsverbindung arglistig<br />

getäuscht hatte.<br />

Somit sind die von mir arglistig erschlichenen Bürgschaften von vornherein sittenwidrig. Der<br />

Versuch des Senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf, mir die Kenntnis der Unterlassung<br />

und der Nichtausfiihrung des der Klägerin unbestritten erteilten Auftrags bei Abschluss der<br />

zweiten Bürgschaft im Jahre 1993 sowie bei Abschluss des Bürgschaftsvergleichs im Jahre<br />

1995 sowie bei Abfassung meines Schriftsatzes aus 1997 zu unterstellen, ist nach der<br />

fo 1genden Beweislage misslungen.<br />

Der Senat trägt vor<br />

Seite 6, d des Beschlusses vom 29.05.2002<br />

Schließlich kann der Beklagte sich auch nicht daraufberufen, der zwischen den<br />

Parteien ursprünglich geschlossene Bürgschaftsvertrag sei infolge der von ihm<br />

erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 142, 143 BGB. V mit §<br />

123 BGB nichtig. Dieser Einwand, den der Beklagte daraus herleitet, dass die<br />

Klägerin ihm vorgespiegelt habe, sie werde sich darum bemühen, öffentliche<br />

Ausfal/bürgschaften zur Absicherung der Kreditverbindlichkeiten der<br />

Hauptschuldnerin zu erlangen, ist sowohl präkludiert als auch in der Sache<br />

unbegründet.<br />

Diese Auffassung des Gerichts ist nach den Ausfiihrungen des Zeugen Steinfels nicht aufrecht<br />

zu halten.<br />

Da das Zeugnis des Herrn Steinfels, dem zuständigen Mitarbeiter der Bürgschaftsbank NRW,<br />

eindeutig die Darstellung der Klägerin, sie habe sich um die Beschaffung der<br />

Ausfallbürgschaften bemüht, widerlegt, liegt sowohl die Unterlassung der Durchfiihrung<br />

eines erteilten Auftrags wie auch die vorsätzliche Täuschung des Beklagten, die ihn zur<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>. 11<br />

47228 Duisburg<br />

Tel. 02065156289<br />

3


<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Hergabe einer Bürgschaft und zur Inangriffnahme des von ihm geplanten Geschäfts veranlasst<br />

hatten.<br />

Der Vorsatz der Täuschung ergibt sich allein schon durch die Tatsache, daß die Klägerin<br />

wahrheitswidrig nach wie vor behauptet, sie habe den Antrag des Beklagten weisungsgemäß<br />

weitergeleitet, was durch die Aussage des Zeugen Steinfels sich als Lüge entlarvt.<br />

Dem Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegen sowohl das Beweisangebot des<br />

Beklagten durch den Zeugen Steinfels wie auch die genannten Einlassungen der Klägerin<br />

selbst mit ihren bereits genannten Schreiben vom 04.05.1994 wie vom 27.02.2001.<br />

Seite 7, 2. Absatz des Beschlusses vom 29.05.2002<br />

Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe anlässlich der Kreditvergabe im Jahre<br />

1990 zugesichert, sich bei der Bürgschaftsbank des Landes Nordrheinwestfalen, der<br />

Industriekreditbank Berlin sowie die Bürgschaftsbank des Landes Brandenburg um<br />

die Gestellung öffentlicher Auifallbürgschafien zur Absicherung der Kredite zu<br />

bemühen. In Wahrheit habe sie dies jedoch unterlassen und keine entsprechenden<br />

Anträge gestellt. Dies habe schließlich zu einer Finanzkrise der Wöstefeld GmbH<br />

geführt, die im Jahre 1993 die Gestellung der Höchstbetragsbürgschaften über DM<br />

750.000,00 durch ihn undseinen Mitgesellschafter Wöstefeld notwendig gemacht<br />

hätten. Dabei habe die Klägerin ihn zu der Eingehung der Bürgschaft mit der<br />

wahrheitswidrigen Behauptung veranlasst, die Anträge aufGewährung öffentlicher<br />

Bürgschaften seien gescheitert. Hätte er - der Beklagte - gewusst, dass schon die<br />

Antragstellungen unterblieben seien, so hätte er seinerseits die Bürgschaften nicht<br />

abgegeben. Unterstellt man diesen - von der Klägerin allerdings bestrittenen­<br />

Sachvortrag als zutreffend, so ergibt sich daraus nicht zugleich, dass dem Beklagten<br />

diese Umstände auch noch bei dem etwa 2 Jahre später erfolgten Abschluss des hier<br />

in rede stehenden Bürgschaftsvergleichs unbekannt waren. Zwar hat der Beklagte in<br />

seinem Schriftsatz vom 02.07.2001 behauptet, er habe erstmals am 18.10.2000<br />

anlässlich einer entsprechenden Anfrage bei der Bürgschaftsbank des Landes<br />

Nordrheinwestfalen davon erfahren, dass dort kein Antrag aufGewährung einer<br />

öffentlichen Ausfallbürgschaft gestellt worden sei. Diese Behauptung wirdjedoch<br />

durch den eigenen Vortrag des Beklagten widerlegt, der nämlich schon in seinem<br />

Schriftsatz vom 05.12.1997 vorgetragen hat, die Klägerin habe es "ohne Not<br />

unterlassen ", die Ausfallbürgschaften bei der Bürgschaftsbank des Landes<br />

Nordrheinwestfalen zu beantragen. Wusste der Beklagte aber bereits im Jahre 1997<br />

um den Umstand, dass - wie er behauptet - Anträge aufGewährung öffentlicher<br />

Bürgschaften nicht gestellt worden waren, so lässt sich nicht ausschließen, dass ihm<br />

dies auch bereits im Jahre 1995 bei Abschluss des Bürgschaftsvergleichs bekannt war.<br />

Dass die Klägerin dem Beklagten zugesichert hatte, sich um eine Ausfallbürgschaft bei der<br />

Bürgschaftsbank des Landes Nordrheinwestfalen zu bemühen, ist unbestritten.<br />

Beweis Schreiben vom 04.05.1994<br />

Im Schreiben vom 04.05.1994 erklärt die Klägerin:<br />

Hinsichtlich der von Ihnen vorgebrachten Argumente wollen wir hier auch insofern<br />

klarstellen, daß wir eine Beibringung von Bürgschaften von dritter Seite<br />

(Bürgschaftsbanken) nicht zugesagt hatten, sondern gemäß der Richtlinien der<br />

Bürgschaftsbanken aufden Auftrag Ihrer Mandantin hin, den entsprechenden<br />

Antrag gestellt hatten.<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>. 11<br />

47228 Duisburg<br />

Tel. 02065156289<br />

4


Dieses Schreiben liegt dem Senat vor.<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Die Klägerin erklärt also, den Antrag gestellt zu haben. Damit ist die Tatsache, 1990 von mir<br />

den Auftrag erhalten zu haben, eine Ausfallbürgschaft zu besorgen.<br />

Der bereits mehrfach zitierte Zeuge, der Mitarbeiter der Bürgschaftsbank NRW, Herr<br />

Steinfels, wird erklären, mir am 18.10.1990 mitgeteilt zu haben, daß der Bürgschaftsbank<br />

NRW zum einen kein Antrag aufErteilung einer Ausfallbürgschaft aus der fraglichen Zeit,<br />

also 1990, oder danach vorliegt und, daß es in der zeit von 1990 bis heute nie eine<br />

Reduzierung der Höchstbeträge fiir solche Ausfallbürgschaften gegeben hat, wie sie von der<br />

Klägerin im Jahr 1990 behauptet worden waren.<br />

Der Senat, aber auch das LG Duisburg, hatten hier lediglich den genannten Zeugen<br />

einzuvernehmen. Diese Einvernahme haben beide Gerichte verhindert, offensichtlich wissend,<br />

daß dies die von mir geschilderte Darstellung bestätigen würde.<br />

Herr Wöstefeld hat in diesem Zusammenhang weder 1993 noch danach oder davor der<br />

Klägerin im Zusammenhang mit der Fa. Paul Wöstefeld GmbH nie eine Bürgschaft über DM<br />

750.000,00 hergegeben. Dies ergibt sich außerdem aus dem bereits genannten Prozess<br />

zwischen der Klägerin und Herrn Wöstefeld vor dem LG Kleve.<br />

Der Senat mag die Frage beantworten, wie es denn möglich ist, der Klägerin abzunehmen, sie<br />

habe den von mir in Auftrag gegebenen Antrag an die Bürgschaftsbank weitergereicht und<br />

dann zu sagen, ich sei ein neues Geschäft mit der Klägerin eingegangen, woraus dann die<br />

Bürgschaft über DM 750.000,00 herrührte.<br />

Wenn die Bank, wie sie behauptet, meinen Antrag 1990 weitergegeben hatte, dann hatte sie<br />

notwendig der Bürgschaftsbank NRW gegenüber zu erklären, daß auch die Voraussetzungen<br />

fiir die Gewährung einer Ausfallbürgschaft vorlagen.<br />

Diese Voraussetzung aber war, daß ich aus eigener Kraft nicht in der Lage war, die<br />

banküblichen Sicherheiten fiir den Kredit darzustellen. Hierzu siehe Satzung der<br />

Bürgschaftsbanken.<br />

Ihrer eigenen Darstellung zufolge, hatte die Klägerin 1990 genau das bestätigt.<br />

Das Verschulden der Klägerin liegt in der Tatsache, daß sie mir nicht unmittelbar mitgeteilt<br />

hatte, daß sie den Antrag nicht weitergereicht hatte oder weiterreichen wollte, wozu sie gem.<br />

BGB verpflichtet war.<br />

Das weitere Verschulden der Klägerin liegt in der Tatsache, daß sie dieses - durch das<br />

Zeugnis des Herrn Steinfels belegte - Unterlassen mir gegenüber seit 1990 über Jahre, bis<br />

zum heutigen Tage verschwiegen und damit unterdrückt hat.<br />

Die Krone setzt der Senat seiner Argumentation dann mit dem Verweis aufmeinen<br />

Schriftsatz vom 05.12.1997 auf. Dem Senat ist sehr genau bewusst, daß er den Sinn und den<br />

Inhalt des Zitats "ohne Not unterlassen" in das genaue Gegenteil dessen verfälscht hat, was an<br />

dieser Stelle in meinem Schriftsatz ausgesagt ist.<br />

Der wirkliche Text an dieser Stelle meines Schriftsatzes vom 05.12.1997 ist:<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>. 11<br />

47228 Duisburg<br />

Tel. 02065/56289<br />

Seite 7, Schriftsatz Beklagter vom 05.12.1997, Nr. 3<br />

Ohne Not hat die Klägerin es unterlassen, die Ausfallbürgschaft bei der<br />

Bürgschaftsbank des Landes NRW, die nach den dem Beklagten gegenüber<br />

geäußerten Worten ja noch einzuholen möglich gewesen war, nämlich in Höhe von<br />

DM 500.000,00 (zu besorgen)<br />

5


<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Dies steht im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Antrag aufGewährung einer<br />

AusfallbÜfgschaft sich aufDM 973.000,00 belaufen hatte.<br />

Zur Erinnerung: Die Klägerin hatte 1990 mir gegenüber behauptet, die Höchstbeträge fiir<br />

AusfallbÜfgschaften seien von DM 1.000.000,00 aufDM 500.000,00 gesenkt worden<br />

Damit ist die gesamte Argumentationskette des Senats in sich zerfallen. Nichts aber auch gar<br />

nichts davon lässt sich an den Tatsachen festmachen.<br />

Seite 9 des Beschlusses vom 29.05.2002<br />

Im vorliegenden Fall war dem Beklagten bei Abgabe der BÜfgschaftserklärung im<br />

Jahr 1993 bekannt, dass öffentliche AusfallbÜfgschaften nicht gewährt worden waren.<br />

Wiederum: NatÜflich konnten AusfallbÜfgschaften nicht gewährt worden sein, weil die dafiir<br />

notwendigen Anträge nie gestellt worden waren.<br />

AufSeite 11 wiederum nimmt der Senat Bezug aufdie Berechtigung der Widerklage. Erneut<br />

argumentiert er mit der wissentlich falschen Behauptung, der Beklagte wie auch die<br />

Nutznießerin der Kredite hätte von dem Betrugsmanöver der Klägerin gewußt.<br />

Der Nachweis, daß dieser Vorwurffalsch und durch nichts begründet ist, ist von dem<br />

Beklagten durch das Angebot des Zeugnisses der BÜfgschaftsbank, vertreten durch Herrn<br />

Steinfels, erbracht.<br />

Das Faktum, daß dieses Beweisangebot weder vom Landgericht Duisburg noch vom Senat<br />

des OLG Düsseldorfwahrgenommen wurde, macht den Vorsatz des Senats, zu einem<br />

falschen Urteil zu kommen, offensichtlich.<br />

Die Annahmen des Senats in dieser Frage sind schlichte Übernahmen des Vortrags der<br />

Klägerin, ohn daß diese in irgendeiner Form ihre Behauptungen begründet oder gar unterlegt<br />

hätte.<br />

Nochmals:<br />

Es ist durch die Klägerin mit deren Schreiben vom 04.05.1994 sowie ihrem Schriftsatz vom<br />

27.02.2001 belegt, daß sie den Antrag des Beklagten vom 22.10.1990 an die Bürgschaftsbank<br />

des Landes Nordrheinwestfalen weitergegeben haben will. Belegt hat sie diese Behauptung<br />

nicht. Weder hat sie eine Stellungnahme der BÜfgschaftsbank des Landes<br />

Norrdrheinwestfalen bzgl. des Empfangs des Antrags noch hat sie eine Ablehnung samt<br />

Begründung von diesem Institut vorgelegt.<br />

Dem steht gegenüber die Aussage der Bürgschaftsbank NRW, vertreten durch ihren<br />

Mitarbeiter Herrn Steinfels, gegenüber.<br />

Es war die Pflicht des Senats, dem Beweisangebot des Beklagten nachzugehen. Immer wieder<br />

argumentiert der Senat mit der durch nichts bewiesenen Behauptung, es sei dem Beklagten<br />

bekannt gewesen, daß Ausfallbürgschaften nicht gewährt worden waren. Es ist dem Gericht<br />

bekannt, daß eine Gewährung gar nicht in Frage kommen konnte, weil der Antrag nicht<br />

gestellt worden war. Die Klägerin hat zwar behauptet, sie habe den ihr vom Beklagten im<br />

Jahre 1990 erteilten Auftrag auch ausgeführt, ist aber jeden Beweis dieser behauptung<br />

schuldig geblieben.<br />

Im Gegenzug hat der Beklagte mit seinem Beweisantrag der Einvernahme des Zeugen Herrn<br />

Steinfels (BÜfgschaftsbank des Landes NRW), also desjenigen, der diesen Antrag, wäre er<br />

von der Klägerin abgeschickt worden, hätte erhalten müssen, nachgewiesen, daß die Klägerin<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>. 11<br />

47228 Duisburg<br />

Tel. 02065156289<br />

6


<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

nicht nur den ihr 1990 erteilten Auftrag nicht erfullt hatte, sondern sie diese Unterlassung<br />

gegenüber dem Beklagten bis zum heutigen Tage unterdrückt und ihre falsche Behauptung<br />

aufrecht hält.<br />

Der Senat kann sich nicht aufdie Behauptung stützen, er habe der Klägerin eben geglaubt,<br />

solange er nicht fur seine Argumentation handfeste Beweise beibringen kann und solnage er<br />

nicht die Darstellung des Beklagten durch die Einvenahme des genannten Zeugen Steinfels<br />

nicht geprüft hat.<br />

Es ist festzustellen:<br />

Dem Senat ist bekannt, daß ich der Klägerin den Auftrag zur Beschaffung einer<br />

Ausfallbürgschaft bei der Bürgschaftsbank des Landes NRW im Jahr 1990 erteilt<br />

hatte.<br />

Der Senat verweigert offensichtlich die Anhörung des von mir genannten Zeugen der<br />

Bürgschaftsbank NRW, Herrn Steinfels, weil ihm bekannt ist, daß dieser Zeuge meine<br />

Darstellung bestätigen wird und damit den Eingehungsbetrug sowie die Unterlassung<br />

der Durchfiihrung meines an die Klägerin ergangenen Auftrags. Ferner verweigert der<br />

Senat die Anhörung dieses Zeugen, um zu verhindern, daß die Täuschung der<br />

Klägerin gegenüber dem Beklagten offenkundig wird, daß es nämlich die behauptete<br />

Reduzierung der Höchstbeträge fiir Ausfallbürgschaften weder 1990 noch später nicht<br />

gegeben hat.<br />

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 29.05.2002 Aussagen verfälscht und<br />

sinnentstellend zitiert, um die Bindung des Bürgschaftsvergleichs vom 03.08.1995 zu<br />

den zwar verjährten aber dennoch strafbaren Handlungen und Unterlassungen der<br />

Klägerin zu kappen.<br />

Ich fuge als Anlage ein Urteil des BGH, das sich mit dieser Frage der "culpa in<br />

contrahendo" befasst, bei.<br />

Somit hat der Senat des OLG Düsse1dorfim Sinne des § 339 StGB das Recht gebeugt.<br />

Ich möchte Sie bitten, sich der Sache, die von durchaus erheblichen Rang ist, anzunehmen<br />

und mich vom Stand der Ermittlung unterrichtet zu halten.<br />

/- Es bleiben sicher Rückfragen offen, die ich gerne beantworten werde.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

Anlagen<br />

<strong>Hartmut</strong> <strong>Jacques</strong><br />

<strong>Werthauser</strong> <strong>Str</strong>. 11<br />

47228 Duisburg<br />

Tel. 02065/56289<br />

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