Materialien zur Vorlesung BWL I - Pomorin Beratungsdienstleistungen
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<strong>Materialien</strong> <strong>zur</strong> <strong>Vorlesung</strong> Buchführung/ Bilanzierung<br />
(Studiengänge TM und SRM)<br />
von Jörg <strong>Pomorin</strong> Lehrbeauftragter der<br />
Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften<br />
Lfd. Nr. Inhalte Seiten<br />
Kapitel A: Grundlagen der Finanzbuchhaltung<br />
1. 4 Inventur und Inventar 1-12<br />
2. Zu 5 Exkurs: Einteilung der Kapitalgesellschaften<br />
Bilanzgliederungsschema nach § 266 HGB<br />
3. 6.3 Der Abschluss der Bestandskonten 15<br />
4. 7 Der Buchungssatz 16-21<br />
5. 8 Kontenrahmen und Kontenplan 22-29<br />
6. 10.3 Voranmeldungen und Vorauszahlungen 30-31<br />
Kapitel B: Bilanzierung<br />
8. 5.4.2 Herstellungskosten 32-36<br />
9. 5.4.3.1 Planmäßige Abschreibung bei beweglichen abnutzbaren<br />
Anlagegüter<br />
13<br />
14<br />
37-46
1<br />
4 Inventur und Inventar<br />
4.1 Die Inventur<br />
Nach § 240 HGB und § 140 AO ist der Kaufmann verpflichtet, sein Vermögen und seine<br />
Schulden zu folgenden Zeitpunkten festzustellen:<br />
* Bei Eröffnung (Gründung) oder Übernahme eines Unternehmens,<br />
* am Ende eines jeden Geschäftsjahres,<br />
* bei Auflösung oder Veräußerung seines Unternehmens.<br />
Darüber hinaus haben auch die gewerblichen Unternehmer und Land- und Forstwirte, die<br />
nur nach Steuerrecht buchführungspflichtig sind, jährliche Bestandsaufnahmen zu machen.<br />
Für sie gelten die handelsrechtlichen Inventurvorschriften entsprechend (§ 141 AO).<br />
Die Aufnahmetätigkeit wird als Inventur bezeichnet.<br />
Die Inventur, auch Bestandsaufnahme genannt, erstreckt sich auf alle Vermögensteile und alle<br />
Schulden des Unternehmens, die jeweils einzeln nach ihrer Art (Bezeichnung), Menge (Stück-<br />
zahl, Gewicht, Länge u. a.) und Wert (in € zum Stichtag) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu<br />
erfassen sind.<br />
Die Inventur umfasst somit<br />
* die mengenmäßige Bestandsaufnahme zum Inventurstichtag<br />
und * die Bewertung<br />
der Wirtschaftsgüter und Schulden des Unternehmens.<br />
Geringwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einem Anschaffungswert von nicht<br />
mehr als 150,00 €, ohne Umsatzsteuer, müssen nicht aufgenommen werden, da sie sofort als<br />
Betriebsausgabe erfasst werden können (§ 6 Abs. 2 EStG).<br />
Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme des beweglichen Anlagevermögens (Maschinen,<br />
Fahrzeuge u. a.) entfällt, wenn für jeden Anlagengegenstand ein gesondertes Anlagenverzeichnis<br />
geführt wird, welches folgende Angaben ausweist:<br />
* Bezeichnung,<br />
* Tag der Anschaffung,<br />
* Anschaffungskosten,<br />
* Nutzungsdauer,<br />
* jährliche Abschreibung,<br />
* Tag des Abgangs<br />
(§ 241 Abs. 2; R 5.4 Abs. 5 EStR 2008).<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Nach der Art der Durchführung unterscheidet man:<br />
1. Die körperliche Inventur<br />
Das HGB enthält keine ausdrückliche Vorschrift, dass die Inventur zum Bilanzstichtag<br />
(= Inventurstichtag) körperlich durchzuführen ist. Es kann jedoch davon ausgegangen werden,<br />
dass der Gesetzgeber die körperliche Aufnahme von Sachgegenständen als eine Voraussetzung<br />
angesehen hat. Jedoch lassen sich nicht alle Gegenstände körperlich erfassen.<br />
Die körperliche Inventur ist die mengenmäßige Aufnahme aller körperlichen Vermögens-<br />
gegenstände (z. B. Maschinen, Anlagen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Be-<br />
stände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren, Bargeld usw.) durch Zählen, Messen,<br />
Wiegen und notfalls durch Schätzen.<br />
2. Die Buchinventur<br />
Die Buchinventur erstreckt sich auf alle nichtkörperlichen Gegenstände (z. B. Forderungen,<br />
Bankguthaben).<br />
Sie sind bestandsmäßig aufgrund der buchhalterischen Aufzeichnungen und Belege (z. B.<br />
Kontoauszüge) festzustellen und nachzuweisen.<br />
Im Rahmen dieser buchmäßigen Bestandsaufnahme werden auch Saldenbestätigungen bei<br />
Kunden und Lieferern eingeholt.<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
2
3<br />
4.1.1 Vorbereitung und Durchführung der Inventur<br />
Die körperliche Bestandsaufnahme, insbesondere der Vorräte an Material, Waren, Erzeugnissen<br />
und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, erfordert eine sorgfältige<br />
* Planung,<br />
* Vorbereitung,<br />
und * Durchführung.<br />
Die Planung erfolgt durch den Unternehmer oder dessen Beauftragten (z. B. Buchhaltungsleiter<br />
oder Steuerberater).<br />
Ab einer bestimmten Betriebsgröße empfiehlt es sich, eine Inventuranweisung für alle Personen<br />
zu erstellen, die in Teilbereichen (Lagerhallen, Außenstellen usw.) für die Inventur verantwortlich<br />
sind.<br />
Zur Vorbereitung der Inventur werden Aufnahmelisten erstellt, in die die zu erfassenden<br />
Gegenstände am Aufnahmetag nach Art und Menge eingetragen werden.<br />
Vor der eigentlichen Aufnahme erfolgt häufig eine Vorzählung, bei der z. B. die zuständigen<br />
Lagerarbeiter die aufgenommenen Mengen auf Zetteln notieren, die bei den betreffenden Vorräten<br />
<strong>zur</strong>ückgelassen werden.<br />
Die Durchführung der Inventur erfolgt dann am Inventurstichtag.<br />
Die Bestände werden hierbei in die vorbereiteten Aufnahmelisten eingetragen bzw. mit Hilfe<br />
von Diktiergeräten oder Datenträgern der EDV aufgenommen.<br />
Selbstverständlich werden diese Bestände auch seitens des aufnehmenden Personals durch<br />
Stichproben überprüft.<br />
Um die Inventur völlig ungestört durchführen zu können, pflegen viele Einzelhandelsgeschäfte<br />
(und Kaufhäuser) ihren Betrieb am Aufnahmestichtag zu schließen.<br />
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4<br />
Inventurliste für Vorräte<br />
Lagerort Art der Lieferant Menge Inventurwert € Bemerkungen<br />
Ware je Einheit insg.<br />
1 2 3 4 5 6 7<br />
Eintragung aufgrund der körperlichen spätere Bewertung, z. B. durch<br />
Bestandsaufnahme am Inventurstichtag den Buchhaltungsleiter<br />
Die Inventurlisten sind als „sonstige Organisationsunterlagen“ des Inventars 10 Jahre lang<br />
aufzubewahren (§ 147 AO).<br />
Ihre ordnungsgemäße Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger ist<br />
zulässig.<br />
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5<br />
4.1.2 Inventurvereinfachungsverfahren<br />
Nach § 241 HGB und R 5.2 EStR 2008 sind folgende Verfahren <strong>zur</strong> Vereinfachung der<br />
Inventur der Lagervorräte erlaubt:<br />
Inventurvereinfachungsverfahren<br />
a.) Stichtagsinventur b.) Zeitlich verlegte<br />
Inventur<br />
§ 241 Abs. 1 und 2<br />
HGB<br />
a.) Die Stichtagsinventur<br />
§ 241 Abs. 2 und 3<br />
HGB<br />
c.) Permanente<br />
Inventur<br />
§ 241 Abs. 3 HGB<br />
d.) Stichproben-<br />
inventur<br />
§ 241 Abs. 1 HGB<br />
Alle Vermögens- und Schuldenteile werden an einem Tag nach Art, Menge, Einzel- und Gesamt-<br />
wert aufgenommen.<br />
Die Bestandsaufnahme muss nicht am Abschlussstichtag (i. d. R. der 31.12.) erfolgen, muss aber<br />
zeitnah innerhalb einer Frist von 10 Tagen vor oder nach dem Abschlussstichtag durchgeführt<br />
werden.<br />
Zu- und Abgänge müssen an Hand von Belegen mengen- und wertmäßig fortgeschrieben bzw.<br />
<strong>zur</strong>ückgerechnet werden.<br />
Nachteil:<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
Die Stichtagsinventur führt zu einem großen Arbeitsaufwand innerhalb weniger<br />
Tage, der oft Betriebsunterbrechungen <strong>zur</strong> Folge hat.
.) Zeitlich verlegte Inventur<br />
Hierbei erfolgt die körperliche Bestandsaufnahme an einem beliebigen Tag innerhalb der<br />
letzten 3 Monate vor oder der ersten 2 Monate nach dem Abschlussstichtag.<br />
Dabei dürfen die einzelnen Warengruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufgenommen<br />
werden. Der am Tag der Inventur ermittelte Bestand wird auf den Abschlussstichtag fortge-<br />
schrieben bzw. <strong>zur</strong>ückgerechnet.<br />
Beispiel: Wertfortschreibung<br />
Wert am Tag der Inventur (01.11.) 120.000,00 €<br />
+ Wert der Zugänge (vom 01.11. bis 31.12.) 45.000,00 €<br />
- Wert der Abgänge (vom 01.11. bis 31.12.) 60.000,00 €<br />
= Wert am 31.12. 105.000,00 €<br />
Beispiel: Wertrückrechnung<br />
Wert am Tag der Inventur (15.02.) 118.000,00 €<br />
- Wert der Zugänge (vom 01.01. bis 15.02.) 28.000,00 €<br />
+ Wert der Abgänge (vom 01.01. bis 15.02.) 15.000,00 €<br />
= Wert am 31.12. 105.000,00 €<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
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c.) Permanente Inventur<br />
Der zeitnahen körperlichen Bestandsaufnahme bedarf es nicht, wenn der Bestand des<br />
Vorratsvermögens nach folgenden Verfahren zuverlässig festgestellt werden kann:<br />
Vorteile:<br />
7<br />
* es wird eine Lagerkartei geführt, in der für jede einzelne Vermögensart die<br />
Mengenbewegungen (Bestände, Zugänge, Abgänge) fortlaufend aufgezeichnet<br />
werden.<br />
* mindestens einmal jährlich ist zu einem beliebigen Zeitpunkt eine körperliche<br />
Inventur durchzuführen (wobei die Aufnahme der einzelnen Warenarten auf<br />
unterschiedliche Zeitpunkte verteilt werden kann);<br />
* der aufgenommene Istbestand wird mit dem Sollbestand laut Karteikarte<br />
verglichen und im Falle von Abweichungen in die Karte als neuer Bestand<br />
eingetragen;<br />
* zum Abschlussstichtag werden die Sollbestände für das Inventar zugrunde<br />
gelegt.<br />
• Die permanente Inventur ist ein rationelles und aussagefähiges Inventurverfahren, das<br />
der Unternehmensleitung täglich, vor allem beim Einsatz von DV-Anlagen,<br />
wichtige Daten über die Bestandsbewegungen liefert.<br />
• Ein weiterer Vorteil ist, dass die körperliche Bestandsaufnahme zu verschiedenen<br />
Zeitpunkten (somit auch zu geschäftlich ruhigen Zeiten) durchgeführt werden kann.<br />
d.) Stichprobeninventur<br />
Bei der Erstellung des Inventars kann der Bestand der Vermögensgegenstände auch mit Hilfe<br />
anerkannter mathematisch-statistischer Methoden aufgrund von Stichproben ermittelt wer-<br />
den.<br />
Voraussetzung ist, dass der Aussagewert des auf diese Weise ermittelten Inventars dem Aus-<br />
sagewert eines aufgrund körperlicher Bestandsaufnahme ermittelten Inventars gleichkommt.<br />
Das besondere an dieser Methode ist, dass nur ein Teil der Vorräte (Stichproben) durch körper-<br />
liche Inventur aufgenommen werden.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Anmerkungen zu den Inventurvereinfachungsverfahren:<br />
Eine Inventurerleichterung gibt es für solche Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie<br />
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger<br />
Bedeutung ist.<br />
Sie können für die Dauer von drei Jahren mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleich-<br />
bleibenden Wert angesetzt werden (Festwertverfahren, § 240 Abs. 3 HGB).<br />
Eine weitere Inventurerleichterung ist die sogenannte Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB).<br />
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder an-<br />
nähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände können zu einer Gruppe zusammen-<br />
gefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
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8
9<br />
4.2 Das Inventar<br />
Die durch die Inventur ermittelten Bestände werden nach Art, Menge, Einzel- und Gesamtwert in<br />
einem Verzeichnis, dem Inventar, festgehalten.<br />
Dabei sind die Grundsätze Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit, Genauigkeit und Nachprüfbarkeit zu<br />
beachten.<br />
In das Inventar sind alle Vermögensgegenstände, d. h. nicht nur die Gegenstände des<br />
Vorratsvermögens, sondern auch die des Anlagevermögens aufzunehmen.<br />
Eine Ausnahme gilt lediglich für bestimmte Anlagegüter.<br />
Geringwertige Anlagegüter, die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als<br />
Betreibsausgabe (= Aufwand) erfasst werden können, brauchen nicht inventarisiert zu werden.<br />
Dies ist der Fall wenn ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht mehr als 150,00 € (ohne<br />
Umsatzsteuer) betragen haben.<br />
Der Inhalt des Inventars gliedert sich in drei Teile:<br />
A. Vermögen<br />
Das Vermögen wird in Anlage- und Umlaufvermögen unterteilt.<br />
Das Anlagevermögen bildet die Grundlage der Betriebsbereitschaft und ist dazu bestimmt, dem<br />
Unternehmen dauernd zu dienen, wie Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs-<br />
und Geschäftsausstattung (§ 247 Abs. 2 HGB).<br />
Bebaute Grundstücke (Grund und Boden sowie Gebäude) stellen nach dem BGB eine Einheit<br />
dar.<br />
Nach dem HGB liegen zwei Einheiten vor, und zwar<br />
* der nichtabnutzbare Grund und Boden und<br />
* das abnutzbare Gebäude.<br />
Zum Umlaufvermögen gehören alle Gegenstände, die am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind, dem<br />
Geschäftsbetrieb nur vorübergehend zu dienen, z.B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und<br />
fertige Erzeugnisse, Waren, Bankguthaben, Kassenbestand (R 6.1 Abs. 2 EStR 2005).<br />
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10<br />
B. Schulden<br />
Sie werden nach der Dringlichkeit der Rückzahlung in langfristige, wie Hypotheken- und<br />
Darlehensschulden mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahren, und in kurzfristige, wie<br />
Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen und Leistungen, erhaltene Anzahlungen,<br />
Wechselverbindlichkeiten usw. eingeteilt.<br />
Die langfristigen Schulden werden im Inventar zuerst und die kurzfristigen Schulden zuletzt<br />
aufgeführt.<br />
C. Eigenkapital<br />
Durch Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden wird das Eigenkapital ermittelt:<br />
Summe des Vermögens<br />
- Summe der Schulden<br />
= Eigenkapital<br />
Folgend Gleichungen lassen sich aus dem Inventar ableiten:<br />
Eigenkapital = Vermögen - Schulden<br />
Vermögen = Eigenkapital + Schulden<br />
Das Inventar und seine Unterverzeichnisse (Inventurlisten) sind 10 Jahre lang in<br />
zusammenhängender Folge ordnungsmäßig aufzubewahren (§ 257 Abs. 4 HGB).<br />
Die Aufbewahrung kann auch auf einem Bildträger oder auf einem anderen Datenträger erfolgen,<br />
wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten jederzeit lesbar gemacht werden<br />
können.<br />
Enthält das Inventar in formeller oder materieller Hinsicht nicht nur unwesentliche Mängel (z. B.<br />
ein erheblicher Teil des Warenbestandes ist im Inventar nicht ausgewiesen), so ist die<br />
Buchführung nicht als ordnungsmäßig anzusehen (R 5.3 Abs. 4 EStR 2005).<br />
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Beispiel: Inventar<br />
11<br />
I N V E N T A R<br />
der Fahrzeugersatzteilfabrik Wilhelm Mann, Braunschweig, zum 31.12.20....<br />
I. Vermögen<br />
A. Anlagevermögen<br />
1. Gebäude<br />
Fabrikgebäude 480.000,00<br />
Verwaltungsgebäude 490.000,00<br />
Einzelwert Gesamtwert<br />
in € in €<br />
Lagergebäude 230.000,00 1.200.000,00<br />
2. Maschinen lt. Verzeichnis 1 370.000,00<br />
3. Betriebs- und Geschäftsausstattung<br />
lt. Verzeichnis 2 240.000,00<br />
4. Werkzeuge lt. Verzeichnis 3 45.000,00<br />
B. Umlaufvermögen<br />
1. Rohstoffe lt. Verzeichnis 4 198.000,00<br />
2. Betriebsstoffe lt. Verzeichnis 5 105.000,00<br />
3. unfertige Erzeugnisse<br />
lt. Verzeichnis 6 150.000,00<br />
4. Fertigerzeugnisse<br />
lt. Verzeichnis 7 450.000,00<br />
5. Forderungen a. L. L.<br />
S. Meier 18.000,00<br />
M. Müller 45.000,00 63.000,00<br />
6. Bankguthaben 48.000,00<br />
7. Kassenbestand 5.600,00<br />
Summe des Vermögens 2.874.600,00<br />
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Stand: 2009-10-06
12<br />
Einzelwert Gesamtwert<br />
in € in €<br />
Übertrag Summe des Vermögens 2.874.600,00<br />
II. Verbindlichkeiten<br />
A. Langfristige Verbindlichkeiten<br />
1. Hypothek der Commerzbank BS 840.000,00<br />
2. Darlehen der Volksbank<br />
Salzgitter/Wolfenbüttel 130.000,00 970.000,00<br />
B. Kurzfristige Verbindlichkeiten<br />
1. Verbindlichkeiten a. L. L.<br />
III. Eigenkapital<br />
P. Petry 58.000,00<br />
S. Moll 47.500,00 105.500,00<br />
Summe der Verbindlichkeiten 1.075.500,00<br />
Summe des Vermögens 2.874.600,00<br />
- Summe der Schulden 1.075.500,00<br />
= Eigenkapital 1.799.100,00<br />
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Stand: 2009-10-06
13<br />
Exkurs: Einteilung der Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB)<br />
Die Einordnung in eine Größenklasse erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn an den Abschlussstichtagen<br />
von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die maßgebenden Merkmale über-<br />
oder unterschritten sind (§ 267 Abs. 4 Satz 1 HGB).<br />
Nach § 267 Abs. 1-3 HGB erfolgt die Einordnung in eine der drei Größenklassen, wenn mindestens<br />
zwei der nachstehenden Größenmerkmale unterschritten bzw. überschritten werden:<br />
Kleine<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Mittelgroße<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Große<br />
Kapitalgesellschaften<br />
Bilanzsumme Umsatzerlöse Zahl der<br />
Arbeitnehmer<br />
bis 4.840.000 € bis 9.680.000 € bis 50<br />
mehr als 4.840.000 €<br />
bis 19.250,00 €<br />
mehr als 9.680.000 €<br />
bis 38.500.000 €<br />
von 51<br />
bis 250<br />
mehr als 19.250.000 € mehr als 38.500.000 € mehr als 250<br />
Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapier im Sinne des<br />
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiergesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an<br />
einem organisierten Markt beantragt worden ist (§ 267 Abs. 3 Satz 2 HGB).<br />
Die Größenklassen sind auch für die Personalgesellschaften i.S.d. § 264a HGB maßgeblich.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Bilanzgliederungsschema nach § 266 HGB:<br />
Aktiva Bilanz zum 31.12.20.. Passiva<br />
A. Anlagevermögen:<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:<br />
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte<br />
und ähnliche Werte und Rechte<br />
2. entgeltlich erworbene Konzessionen,<br />
gewerbliche Schutzrechte, und ähnliche<br />
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen<br />
Rechten und Werten;<br />
3. Geschäfts- oder Firmenwert;<br />
4. geleistete Anzahlungen;<br />
II. Sachanlagen:<br />
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte<br />
und Bauten einschl. der Bauten auf fremden<br />
Grundstücken;<br />
2. technische Anlagen und Maschinen;<br />
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäfts-<br />
ausstattung<br />
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau<br />
III. Finanzanlagen:<br />
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;<br />
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;<br />
3. Beteiligungen;<br />
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen<br />
ein Beteiligungsverhältnis besteht;<br />
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;<br />
6. Sonstige Ausleihungen<br />
B. Umlaufvermögen:<br />
I. Vorräte:<br />
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;<br />
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;<br />
3. fertige Erzeugnisse und Waren;<br />
4. geleistete Anzahlungen;<br />
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegen-<br />
gegenstände:<br />
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;<br />
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;<br />
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen<br />
ein Beteiligungsverhältnis besteht;<br />
4. sonstige Vermögensgegenstände;<br />
III. Wertpapiere:<br />
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;<br />
2. sonstige Wertpapiere;<br />
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben,<br />
Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten<br />
D. Aktive latente Steuern<br />
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der<br />
Vermögensverrechnung<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
14<br />
A. Eigenkapital:<br />
I. Gezeichnetes Kapital;<br />
II. Kapitalrücklage;<br />
III. Gewinnrücklagen;<br />
1. gesetzliche Rücklagen;<br />
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden<br />
oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;<br />
3. satzungsmäßige Rücklagen;<br />
4. andere Gewinnrücklagen;<br />
IV. Gewinnvortrag / Verlustvortrag;<br />
V. Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag.<br />
B. Rückstellungen:<br />
1. Rückstellungen für Pensionen und<br />
ähnliche Verpflichtungen;<br />
2. Steuerrückstellungen;<br />
3. sonstige Rückstellungen.<br />
C. Verbindlichkeiten:<br />
1. Anleihen, davon konvertibel;<br />
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-<br />
instituten;<br />
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;<br />
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und<br />
Leistungen;<br />
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme<br />
gezogener Wechsel und der Ausstellung<br />
eigener Wechsel;<br />
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen<br />
Unternehmen;<br />
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen,<br />
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;<br />
8. sonstige Verbindlichkeiten, davon aus<br />
Steuern, davon im Rahmen der sozialen<br />
Sicherheit.<br />
D. Rechnungsabgrenzungsposten<br />
E. Passive latente Steuern
15<br />
6.3 Der Abschluss der Bestandskonten<br />
Die Bestandskonten werden zum Schluss der Abrechnungsperiode (i. d. R. zum Ende eines Monats)<br />
abgeschlossen.<br />
Der Kontenabschluss ist in folgenden Schritten durchzuführen:<br />
1. Die wertmäßig größere Kontoseite wird addiert.<br />
2. Die Summe dieser Seite wird auf die andere Seite als deren Endsumme übertragen (da nach<br />
dem Waageprinzip beide Summen gleich groß sein müssen).<br />
3. Die Differenz auf der wertmäßig kleineren Seite wird errechnet (= der Betrag, der auf der<br />
kleineren Seite bis <strong>zur</strong> Kontensumme noch fehlt).<br />
Diese Differenz nennt man Saldo.<br />
Der Saldo stellt den Schlussbestand dar.<br />
Alle Schlussbestände werden auf ein besonderes Konto gegengebucht und zwar auf das<br />
Saldenvortragskonto.<br />
Die Schlussbestände der Aktivkonten werden auf der Sollseite und die Schlussbestände der<br />
Passivkonten auf der Habenseite des Schlussbilanzkontos gebucht.<br />
Wichtig:<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
Bevor die Konten abgeschlossen werden, muss noch eine Abstimmung der buch-<br />
mäßigen Schlussbestände mit den ermittelten Inventurwerten vorgenommen<br />
werden.
16<br />
7 Der Buchungssatz<br />
Zum Buchen sind Belege erforderlich. Bisher haben wir die sachliche Ordnung der Belege<br />
auf den Sachkonten des Hauptbuches kennengelernt.<br />
Die Buchführung kennt jedoch darüber hinaus noch eine zeitliche Ordnung, bei der die Belege in<br />
zeitlicher (= chronologischer) Reihenfolge gebucht werden.<br />
Die Eintragung erfolgt hier in einem sog. Grundbuch (= Tagebuch oder Journal) oder Bu-<br />
chungslisten, und zwar in der Weise, dass grundsätzlich die Belege vom ersten des Monats,<br />
dann die vom zweiten des Monats, anschließend die vom dritten des Monats usw. gebucht<br />
werden.<br />
Bei der EDV-Buchführung wird das EDV-Journal automatisch erstellt. Außerdem wird bei<br />
der Erfassung der Geschäftsvorfälle für den Nachweis der Buchungen eine Buchungsliste<br />
(= Primanota) angefertigt.<br />
Zum Zweck der Grundbuchung wurde für jeden Geschäftsvorfall eine Darstellungsform ent-<br />
wickelt, die man Buchungssatz nennt.<br />
Im Buchungssatz wird zuerst das Konto genannt, auf dem im Soll zu buchen ist und dann<br />
das Konto, auf dem im Haben zu buchen ist.<br />
Soll- und Habenbuchung werden durch das Wort „an“ verbunden.<br />
Beispiel:<br />
Kauf von Waren auf Ziel 1.500,00 € lt. ER 72.<br />
Buchungssatz (Buchung im Grundbuch)<br />
Soll Haben<br />
Waren 1.500,00 €<br />
an Verbindlichkeiten a. L. u. L. 1.500,00 €<br />
Buchung im Hauptbuch:<br />
S Waren H S Verbindlichk. a. L. u. L. H<br />
AB: 24.000,00 AB: 16.000,00<br />
Verbl. 1.500,00 Waren 1.500,00<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Die Grundbuchung liegt zeitlich vor der Buchung im Hauptbuch.<br />
In der DV-Buchführung von heute werden beide Buchungen gleichzeitig durchgeführt.<br />
Häufig ist im Grundbuch noch eine Spalte „Text“ vorhanden, in der Zusatzinformationen zum<br />
Buchungssatz gegeben werden.<br />
Ein Buchungssatz, bei dem nur ein Sollkonto und ein Habenkonto angesprochen wird, wird als<br />
einfacher Buchungssatz bezeichnet.<br />
Ein zusammengesetzter Buchungssatz liegt vor, wenn ein Geschäftsvorfall auf mehrere Soll-<br />
konten bzw. Habenkonten kontiert wird.<br />
Beispiel:<br />
Buchungssatz:<br />
17<br />
Ein Kunde begleicht seine Rechnung in Höhe von 10.000,00 € durch<br />
Barzahlung in Höhe von 3.000,00 € und den Rest durch Banküberweisung.<br />
Soll Haben<br />
Kasse 3.000,00 €<br />
Bankguthaben 7.000,00 €<br />
an Forderungen 10.000,00 €<br />
Andere Darstellungsweise des Buchungssatzes:<br />
Tz. Sollkonto Betrag Habenkonto<br />
1.<br />
Tz. = Textziffer<br />
Kasse<br />
Bankguthaben<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
3.000,00 €<br />
7.000,00 €<br />
10.000,00 €<br />
Forderungen a. L. L.
Merke:<br />
1. Durch den Buchungssatz werden die Konten angerufen, auf denen die Geschäftsvorfälle<br />
einzutragen sind.<br />
2. Zunächst ist das Konto mit der Sollbuchung an<strong>zur</strong>ufen, danach - nach dem Wörtchen<br />
„an“ - das Konto mit der Habenbuchung.<br />
3. Die Buchungssätze werden zunächst in zeitlicher (= chronologischer - von griechisch<br />
chronos = Zeit) Reihenfolge im Grundbuch eingetragen und<br />
4. danach auf die Hauptbuchkonten nach sachlichen Gesichtspunkten übertragen.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
18
Vom Beleg <strong>zur</strong> Buchung im Hauptbuch<br />
Folgender Beleg soll buchungstechnisch bearbeitet werden:<br />
Rechnung Bürocenter Müller<br />
<strong>Pomorin</strong>-<strong>Beratungsdienstleistungen</strong> Kunden-Nr. Rechnungs-Nr. Datum<br />
Bergmannsglück 22 6399458/9 3537486 07-11-08<br />
38229 Salzgitter<br />
Artikelbezeichnung Bestell-Nr. Größe Menge Provision Endpreis Bemerkungen<br />
Mobiltelefon 726426 1 299,00<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
19<br />
Rechnungsbetrag 299,00 €
Die einzelnen Schritte:<br />
a.) Zuerst wird der Buchungsstempel auf die Eingangrechnung gesetzt und die<br />
Belegnummer (hier ER 50, für Eingangsrechnung Nr. 50) angegeben.<br />
20<br />
50. Eingangsrechnung<br />
ER 50<br />
Rechnung Bürocenter Müller<br />
<strong>Pomorin</strong>-<strong>Beratungsdienstleistungen</strong> Kunden-Nr. Rechnungs-Nr. Blatt Datum<br />
Bergmannsglück 22 6399458/9 3537486 01 07-11-08<br />
38229 Salzgitter<br />
Artikelbezeichnung Bestell-Nr. Größe Menge Provision Endpreis Bemerkungen<br />
Mobiltelefon 726426 1 299,00<br />
Konto Soll Haben<br />
Geschäftsausst. 299,00<br />
Verbindl. a. L. L. 299,00<br />
Gebucht: 20.11.2007 J21 Po<br />
Rechnungsbetrag 299,00 €<br />
Buchungsdatum Grundbuchseite Namenszeichen<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
21<br />
b.) Eintragung in das Grundbuch<br />
Datum Beleg Buchungssatz Soll Haben<br />
08.11.2007 ER 50 BGA<br />
299,00 €<br />
an Verbindlichkeiten a. L. L.<br />
299,00 €<br />
c.) Eintragungen in den Konten, die das Hauptbuch darstellen<br />
S Betriebs- und Geschäftsausstattung H S Verbindlichk. a. L. u. L. H<br />
Verb. 299,00 BGA 299,00<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
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22<br />
8 Kontenrahmen und Kontenplan<br />
8.1 Zweck und Aufgaben des Kontenrahmens<br />
Wenn eine Buchführung nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung den gesetzlichen<br />
Bestimmungen und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, ist die Anzahl<br />
und die Art der eingerichteten Konten nicht verbindlich festgelegt.<br />
Eine Buchführung ist jedoch umso aussagekräftiger, je weiter das Kontensystem aufgegliedert<br />
ist. Dies gilt insbesondere für Aufwandskonten, da diese die Grundlage für die Kalkulation<br />
bilden.<br />
Ein Vergleich der einzelnen Geschäftsjahre für Zwecke der Unternehmensplanung (innerer<br />
Betriebsvergleich) ist nur möglich, wenn in einem Betrieb stets nach den gleichen Vorgaben<br />
und auf den gleichen Konten gebucht wurde und die Konten systematisch gegliedert sind.<br />
Auch der Vergleich mit anderen Betrieben gleicher Art (äußerer Betriebsvergleich) wird auf<br />
diese Weise vereinfacht.<br />
Früher konnte jeder Unternehmer seine Buchführung nach eigenem Ermessen aufbauen und die<br />
Konten nach Art, Bezeichnung und Zahl selbst bestimmen. Dadurch herrschte in den Buch-<br />
haltungen der Unternehmen ein ungeordnetes Vielerlei, das einerseits Vergleiche mit früheren<br />
Rechnungsperioden erschwerte und andererseits Vergleiche mit branchengleichen Betrieben<br />
unmöglich machte.<br />
Wie kam es zum ersten Kontenrahmen?<br />
Der erste Kontenrahmen wurde im Jahre 1937 durch den Betriebswirtschaftswissenschaftler<br />
Schmalenbach im Auftrag des damaligen NS-Regimes aufgestellt.<br />
Damit sollte ein Kontrollmittel geschaffen werden, um Zeitvergleiche und Betriebsvergleiche<br />
vornehmen zu können.<br />
Am 11.11.1937 wurden die Richtlinien <strong>zur</strong> Organisation der Buchführung“ für die<br />
gesamte Wirtschaft des Deutschen Reiches vorgeschrieben.<br />
Der Richtlinie war ein Musterkontenrahmen beigefügt, aus dem die heutigen Kontenrahmen<br />
entwickelt wurden.<br />
Heute existieren eine Vielzahl von Kontenrahmen, so u. a. für die Industrie (IKR und GKR),<br />
für den Groß- und Außenhandel, für den Einzelhandel, für das Handwerk, für die Baubranche,<br />
für Banken und Versicherungen.<br />
Diese Kontenrahmen ermöglichen es, dass die Buchführung kontenmäßig Grundlagen schafft<br />
* für Betriebs- und Zeitvergleiche,<br />
* für die Kosten- und Leistungsrechnung,<br />
* für die Statistik und Planungsrechnung,<br />
* für den nach gesetzlichen Gliederungsvorschriften<br />
zu erstellenden Jahresabschluss.<br />
Darüber hinaus sind die Kontenrahmen für die EDV datengerecht gestaltet.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Eine Bindung des Unternehmens an einen bestimmten Kontenrahmen besteht nicht, sie sind nur<br />
als Empfehlung der jeweiligen Wirtschaftsverbände anzusehen.<br />
Anhand des Kontenrahmens erstellt der einzelne Betrieb seinen erforderlichen Kontenplan, in<br />
dem er jeweils die von ihm tatsächlich benötigten Konten aus dem Kontenrahmen entnimmt.<br />
Der Kontenplan ist daher eine Übersicht der in einem Betrieb zu führenden Konten.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
23
24<br />
8.2 Aufbau der Kontenrahmen<br />
Kontenrahmen können nach verschiedenen Prinzipien aufgebaut sein.<br />
So gliedert sich der Spezialkontenrahmen 03 der DATEV, der Kontenrahmen für den<br />
Groß- und Außenhandel, und der Gemeinschaftskontenrahmen der Industrie nach dem<br />
Produktionsablauf, d. h. die einzelnen Kontenklassen spiegeln den Gang der Produktion<br />
innerhalb des Betriebes wieder.<br />
- Produktionsgrundlagen<br />
(Anlagekonten, Kapital, Finanzkonten: Klasse 0 und 1)<br />
- Verwaltung und Vertrieb<br />
(neutrale Aufwendungen und Erträge: Klasse 2)<br />
- Einkauf<br />
(<strong>Materialien</strong>, Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe: Klasse 3)<br />
- Produktion<br />
(Betriebliche Aufwendungen: Klasse 4)<br />
- Verkauf<br />
(Erlöskonten: Klasse 8)<br />
- Abschluss<br />
(Abschlusskonten: Klasse 9)<br />
Seiner äußeren Form nach ist jeder Kontenrahmen nach dem Zehnersystem = Dekadischem<br />
System aufgebaut.<br />
In der Praxis sieht das so aus, dass der Kontenrahmen in 10 Kontenklassen gegliedert ist.<br />
Innerhalb der Kontenklassen werden dann die einzelnen Konten gebildet und bezeichnet. Dabei<br />
werden zunächst Kontengruppen mit zweistelligen Ziffern gebildet. Innerhalb der Konten-<br />
gruppe werden dann Kontenarten unterschieden, die wiederum in Kontenunterarten unter-<br />
teilt sind.<br />
Beispiel:<br />
Kontenklasse: 1 Finanz- und Privatkonten<br />
Kontengruppe: 17 Sonstige Verbindlichkeiten<br />
Kontenart: 177 Umsatzsteuer<br />
Kontenunterarten: 1771 Umsatzsteuer 7%<br />
1775 Umsatzsteuer 19%<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
25<br />
8.2.1 Der Spezialkontenrahmen 03<br />
Dieser Kontenrahmen sieht folgende Einteilung vor:<br />
Klasse 0: Anlagevermögen, langfristiges Kapital<br />
Hier werden die Bestandskonten erfasst, die während der Periode nicht oder nur selten berührt<br />
werden. Hierzu gehören z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäfts-<br />
ausstattung, Eigenkapital u. a..<br />
Auch Wertberichtigungen, Rückstellungen sowie Abgrenzungsposten werden hier zugeordnet.<br />
Klasse 1: Finanz- und Privatkonten<br />
Zu dieser Kontenklasse gehören alle Konten, die sich mit Zahlungsmitteln befassen wie z. B.<br />
Zahlungsmittelkonten (Kasse, Bank usw.), Forderungen, Verbindlichkeiten a. L. L.. Auch die<br />
Privatkonten und die Vorsteuer- und Umsatzsteuerkonten gehören in diese Klasse.<br />
Klasse 2: Abgrenzungskonten<br />
Durch die Trennung der Finanzbuchhaltung und der Betriebsbuchhaltung ergibt sich die<br />
Notwendigkeit, für die außerordentlichen Aufwendungen und Erträge getrennte Konten zu<br />
führen.<br />
Diese werden in der Kontenklasse 2 erfasst.<br />
Dazu kommen die Verrechnungskonten als Gegenkonten für die kalkulatorischen Kosten.<br />
Klasse 3: Wareneingang und Bestandskonten<br />
In dieser Klasse werden sämtliche Konten für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, <strong>Materialien</strong> u. a.<br />
geführt.<br />
Klasse 4: Betriebliche Aufwendungen<br />
In dieser Kontenklasse werden sämtliche Kostenartenkonten erfasst, wobei in der Regel eine<br />
sehr weitgehende Differenzierung der einzelnen Kostenarten erfolgt.<br />
Klasse 5: Frei<br />
Klasse 6: Frei<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Klasse 7: Bestände an Erzeugnissen<br />
In dieser Kontenklasse werden die Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen bewertet<br />
mit ihren Herstellungskosten bzw. Teilwert.<br />
Auch die Bestände von Handelswaren bei Industriebetrieben werden hier erfasst.<br />
Klasse 8: Erlöskonten<br />
In dieser Klasse werden die verschiedenen Erlöskonten entsprechend der gewünschten<br />
Differenzierung geführt.<br />
26<br />
Klasse 9: Vortragskonten, statistische Konten<br />
In dieser Klasse werden die Sammelkonten für den Abschluss erfasst.<br />
Auch statistische Konten werden hier erfasst.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
27<br />
8.2.2 Der Industriekontenrahmen<br />
Der Industriekontenrahmen (IKR), der 1971 vom Bundesverband der Deutschen Industrie<br />
(BDI) herausgegeben und 1986 neugefasst wurde, soll langfristig den Gemeinschaftskonten-<br />
rahmen der Industrie ablösen.<br />
Der Industriekontenrahmen gliedert sich nach dem Bilanzabschluss, d. h. die Konten sind<br />
nach ihrem Abschluss entsprechend dem Gliederungsschema des Handelsgesetzbuches<br />
eingeordnet.<br />
- Bilanz<br />
(Bestandskonten: Klasse 0 - 4)<br />
- Gewinn- und Verlustrechnung<br />
(Erfolgskonten: Klasse 5 - 7)<br />
- Jahresabschluss<br />
(Eröffnungs- und Abschlusskonten: Klasse 8)<br />
Reihenfolge und Bezeichnung der Konten stimmen mit den Positionen der Bilanz und der<br />
Gewinn- und Verlustrechnung überein, wodurch die Abschlussarbeiten wesentlich vereinfacht<br />
werden, denn Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ergeben sich unmittelbar aus den<br />
Salden der jeweiligen Kontenklassen.<br />
Beim IKR werden Bestands- und Erfolgskonten streng getrennt, d. h.<br />
* Aktivkonten (Kontenklasse 0 - 2)<br />
* Passivkonten (Kontenklasse 3 - 4)<br />
* Ertragskonten (Kontenklasse 5)<br />
und * Aufwandskonten (Kontenklasse 6 - 7)<br />
bilden eigene Kontenklassen im Rahmen der Finanzbuchhaltung.<br />
Der IKR trennt die Finanzbuchhaltung (= Geschäftsbuchhaltung) - Kontenklasse 0 - 8 - von<br />
der Betriebsbuchhaltung (Kosten- und Leistungsbuchhaltung) - Kontenklasse 9 -.<br />
Der IKR ist somit ein echtes Zweikreissystem.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Aufbau des Industriekontenrahmens:<br />
Kontenklasse 0: Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen<br />
Diese Kontenklasse bildet die Grundlage für die Betriebsbereitschaft, d. h. sie enthält in erster<br />
Linie die notwendigen Sachanlagen eines Industriebetriebes wie Grundstücke, Gebäude,<br />
Maschinen etc.<br />
Kontenklasse 1: Finanzanlagen<br />
In dieser Kontenklasse werden die langfristigen Finanzanlagen eines Betriebes erfasst, wie z. B.<br />
Kapitalbeteiligungen an anderen Unternehmen und Wertpapiere des Anlagevermögens.<br />
Kontenklasse 2: Umlaufvermögen und aktive Rechnungsabgrenzung<br />
Diese Kontenklasse enthält die übrigen Positionen der Aktivseite der Bilanz, z. B.<br />
Vorratsvermögen (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige Erzeugnisse, unfertige Erzeugnisse,<br />
Handelswaren), Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen., sonstige<br />
Forderungen (z. B. Vorsteuer), Wertpapiere des Umlaufvermögens sowie die flüssigen Mittel<br />
(Kasse, Bank) und die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten <strong>zur</strong> periodengerechten Abgrenzung<br />
des Gewinns.<br />
Kontenklasse 3: Eigenkapital und Rückstellungen<br />
Diese Kontenklasse enthält alle Eigenkapitalkonten der Einzelunternehmen, Personengesell-<br />
schaften sowie Kapitalgesellschaften nebst den entsprechenden Unterkonten.<br />
Daneben enthält diese Kontenklasse Rückstellungen.<br />
Kontenklasse 4: Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung<br />
Diese Kontenklasse vereinigt alle kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens.<br />
Die passive Rechnungsabgrenzung dient ebenfalls der periodengerechten Gewinnermittlung.<br />
Kontenklasse 5: Erträge<br />
Diese Kontenklasse enthält alle Erträge des Betriebes, wobei eine Unterscheidung nach den<br />
eigentlichen betrieblichen Erträgen (z. B. Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte<br />
Eigenleistung - Kontengruppe 50 - 53 -) und den sonstigen Erträgen des Betriebes (z. B.<br />
Mieterträge, Eigenverbrauch, Zinserträge - Kontengruppe 54 ff. -) erfolgt.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
28
29<br />
Kontenklasse 6: Betriebliche Aufwendungen<br />
Die Kontenklasse 6 enthält alle betrieblichen Aufwendungen wie Materialaufwand, Personal-<br />
kosten, Abschreibungen auf das Anlagevermögen und diverse sonstige betriebliche<br />
Aufwendungen.<br />
Kontenklasse 7: Weitere Aufwendungen<br />
In der Kontenklasse 7 werden die übrigen Aufwendungen erfasst, z. B. betriebliche Steuern,<br />
Zinsen und außerordentliche Aufwendungen.<br />
Kontenklasse 8: Ergebnisrechnung<br />
Die Kontenklasse 8 dient vor allem der Eröffnung und dem Abschluss der Konten<br />
(Eröffnungs- und Schlussbilanzkonto, Gewinn- und Verlustkonto).<br />
Kontenklasse 9: Kosten- und Leistungsrechnung<br />
Die Kontenklasse 9 ist der Kosten- und Leistungsrechnung (= Betriebsbuchhaltung)<br />
vorbehalten, sofern diese überhaupt kontenmäßig geführt wird.<br />
In der Praxis erfolgt üblicherweise eine tabellarische Abrechnung.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
30<br />
10.3 Voranmeldungen und Vorauszahlungen<br />
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine<br />
Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach<br />
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Zahllast<br />
(Vorauszahlung) auf der Grundlage der steuerpflichtigen Umsätze des Voranmeldezeitraums und<br />
der<br />
in diesen Zeitraum fallenden abziehbaren Vorsteuer selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 1 UStG).<br />
Beträgt die Umsatzsteuer-Schuld für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als<br />
6.136,00 €, so ist nicht der Kalendermonat, sondern das Kalendervierteljahr<br />
Voranmeldezeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG).<br />
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512,00 €,<br />
kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung <strong>zur</strong> Abgabe der Voranmeldungen<br />
und Entrichtung der Vorauszahlung befreien.<br />
Wird die Voranmeldung nicht oder verspätet abgegeben, kann das Finanzamt einen<br />
Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 1 AO).<br />
Die Steuer für den Voranmeldezeitraum (Vorauszahlung) hat er selbst zu berechnen. Die<br />
berechnete Umsatzsteuerschuld ist als Vorauszahlung an das Finanzamt zu entrichten.<br />
Es gelten die gleichen Fälligkeitstage wie oben.<br />
Wird die Vorauszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden<br />
angefangenen und vollen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag zu entrichten<br />
(§ 240 Abs. 1 AO).<br />
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen (Schonfrist) grundsätzlich<br />
nicht erhoben. Dies gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen (§ 240 Abs. 3 AO).<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
31<br />
10.3.1 Die Dauerfristverlängerung<br />
Für viele Unternehmer ist es schwierig, die gesetzlichen Fristen für die Abgabe der<br />
Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen einzuhalten.<br />
Daher kann der Unternehmer beantragen, die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und<br />
für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern<br />
(§§ 46 - 48 UStDV).<br />
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck elektronisch zu übermitteln.<br />
Er kann grundsätzlich von jedem Voranmeldezeitraum an gestellt werden.<br />
Ein abgegebener Antrag gilt bis zum Widerruf (Dauerfristverlängerung).<br />
Bei Unternehmern mit monatlichem Voranmeldezeitraum ist die Fristverlängerung davon<br />
abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Voraus-<br />
zahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldet und entrichtet wird.<br />
In der Folgezeit hat der Unternehmer während der Geltungsdauer der Fristverlängerung die<br />
Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 10. Februar zuzüglich Schonfrist<br />
anzumelden und zu entrichten.<br />
Die Sondervorauszahlung wird mit der für den Monat Dezember geschuldeten USt verrechnet.<br />
(§ 48 Abs. 4 Ust.DV).<br />
Für Unternehmer mit vierteljährlichem Voranmeldezeitraum wird die Entrichtung einer<br />
Sondervorauszahlung nicht gefordert.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
32<br />
5.4.2 Herstellungskosten<br />
Baubetriebe, Industriebetriebe, Handwerksbetriebe und andere Betriebe mit eigenen<br />
Werkstätten stellen neben den Wirtschaftsgütern, die für andere bestimmt sind, ganz oder zum<br />
Teil auch Anlagegüter her, die innerbetrieblichen Zwecken dienen.<br />
So erstellt der Betrieb bei Bedarf mit eigenen Arbeitskräften und <strong>Materialien</strong> Anlagegüter für<br />
die eigene Nutzung, wie z. B. Transportanlagen, maschinelle Anlagen, technische Umbauten.<br />
Die Bewertung mit den Herstellungskosten ist bei allen selbst hergestellten aktivierungspflichtigen<br />
Vermögensgegenständen erforderlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gegenstände ganz oder<br />
zum Teil durch Eigenleistungen des Bilanzierenden oder durch Werkleistungen von ihm<br />
beauftragter Dritter erstellt werden. Auch für die Erweiterung oder wesentliche Verbesserung<br />
bereits vorhandener Gegenstände ist die zutreffende Ermittlung der (nachträglichen)<br />
Herstellungskosten wichtig.<br />
Die Höhe der Anschaffungskosten wird im allgemeinen fast ausschließlich durch Fremdleistungen<br />
bestimmt und lässt sich aus vorhandenen Fremdbelegen (Rechnungen) genau ermitteln.<br />
Die Herstellungskosten hingegen setzen sich nur zum Teil aus Fremdleistungen zusammen, für die<br />
entsprechende Belege vorliegen.<br />
Andere im Betrieb entstandene Kosten, z. B. Rohstoffe, Kosten der Lagerung, Hilfsstoffe wie<br />
Nägel, Schrauben, Farben, Sachversicherungen, Kosten des Lohnbüros, um nur einige Wenige zu<br />
nennen, müssen ggf. anteilig in die Herstellungskosten einbezogen werden. Diese Faktoren können<br />
nur anhand einer internen Betriebsbuchführung ermittelt und nach einer innerbetrieblichen<br />
Leistungsverrechnung den einzelnen Kostenstellen zugeordnet werden. Grundlage dafür ist der<br />
Betriebsabrechnungsbogen.<br />
Die allgemeinen Merkmale des Herstellungskostenbegriffs legt § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB fest.<br />
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Sachgütern und<br />
die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes,<br />
seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende<br />
wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB).<br />
Durch die Verwendung des Begriffs ,,Aufwendungen" ist klar festgelegt, dass nur tatsächlich<br />
anfallende Kosten zu den Herstellungskosten zählen. Soweit in der betrieblichen Kostenrechnung<br />
sog. „kalkulatorische Kosten“ (z.B. kalkulatorischer Unternehmerlohn, kalkulatorische Mieten,<br />
kalkulatorische Zinsen usw.) enthalten sind, dürfen sie bei der Ermittlung der Herstellungskosten<br />
nicht einbezogen werden.<br />
Durch die ergänzenden Regelungen in § 255 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HGB ergibt sich, dass nur<br />
Einzelkosten als Pflichtansatz verlangt werden.<br />
Dieser Pflichtansatz stellt zugleich die handelsrechtliche Wertuntergrenze für die<br />
Herstellungskosten dar.<br />
Eine Aufteilung der entstandenen Aufwendungen in Einzelkosten einerseits und Gemeinkosten<br />
andererseits ist also von großer Bedeutung.<br />
Während die Einzelkosten einem Kostenträger direkt <strong>zur</strong>echenbar sind (das verbrauchte<br />
Fertigungsmaterial, die angefallenen Fertigungslöhne und etwaige Sonderkosten der Fertigung), ist<br />
bei den Gemeinkosten eine Einzel<strong>zur</strong>echnung unmöglich.<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Die Gemeinkosten können den Kostenträgem nur mit Hilfe von Verteilungsschlüsseln zugerechnet<br />
werden.<br />
Für Gemeinkosten, die<br />
- durch die Fertigung veranlasst sowie<br />
- notwendig und angemessen sind<br />
besteht ein Bilanzierungswahlrecht (§ 255 Abs. 2 Sätze 3 und 4 HGB).<br />
Weiterhin dürfen<br />
- * Kosten der allgemeinen Verwaltung,<br />
- * Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen<br />
sowie für betriebliche Altersversorgung und<br />
- * fertigungsbedingte Zinsen<br />
eingerechnet werden.<br />
33<br />
Voraussetzung für die Ausübung dieses Bilanzierungswahlrechts ist jedoch, dass die genannten<br />
Aufwendungen auf den Herstellungszeitraum entfallen.<br />
Ein ausdrückliches Bilanzierungsverbot besteht für Vertriebskosten und nicht<br />
fertigungsbedingte Fremdkapitalzinsen.<br />
Zu den Herstellungskosten gehören handelsrechtlich mindestens<br />
(§ 255 Abs. 2 Satz 2 HGB):<br />
Materialeinzelkosten<br />
+ Fertigungseinzelkosten<br />
+ Sondereinzelkosten der Fertigung<br />
= Wertuntergrenze der Herstellungskosten<br />
Die Materialeinzelkosten umfassen den Verbrauch an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,<br />
sofern dieser Wertverzehr den hergestellten Vermögensgegenständen direkt <strong>zur</strong>echenbar<br />
ist.<br />
Zu den Fertigungseinzelkosten gehören insbesondere die Fertigungslöhne, die im<br />
Rahmen der Produktion anfallen und den hergestellten Vermögensgegenständen direkt<br />
zugerechnet werden können.<br />
Die Sonderkosten der Fertigung umfassen u. a. Kosten für Modelle und Spezialwerk-<br />
zeuge, Lizenzgebühren sowie Kosten für Materialprüfungen.<br />
Der steuerliche Herstellungskostenbegriff basiert ebenfalls auf § 255 Abs. 2 HGB<br />
(s. R 32 EStR 2006 - Herstellungskosten -).<br />
Jedoch musste auch hier der ,,Maßgeblichkeitsgrundsatz“ für den Bilanzansatz dem Grunde nach<br />
Rücksicht finden. Wie bereits erörtert wurde, führen handelsrechtliche Bilanzierungswahlrechte zu<br />
steuerlichen Bilanzierungsgeboten, soweit nicht anders ausdrücklich bestimmt ist. Das ist der Grund<br />
dafür, dass die Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie der durch die Herstellung<br />
veranlasste Wertverzehr des Anlagevermögens bei der Ermittlung der steuerlichen<br />
Herstellungskosten einbezogen werden müssen (R 33 Abs. 1 EStR 2006).<br />
Lediglich für die allgemeinen Verwaltungskosten besteht nach R 33 Abs. 4 Satz 3 EStR 2006<br />
ein Bilanzierungswahlrecht.<br />
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Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Steuerrechtlich gehören demnach zu den Herstellungskosten (R 33 EStR 2006):<br />
Materialeinzelkosten<br />
+ Materialgemeinkosten<br />
= Materialkosten<br />
Fertigungseinzelkosten<br />
+ Fertigungsgemeinkosten<br />
= Fertigungskosten<br />
+ Sondereinzelkosten der Fertigung<br />
= Herstellungskosten<br />
Gemeinkosten sind Kostenarten, die sich nur indirekt mit Hilfe von Zuschlagssätzen auf<br />
die Leistungen verrechnen lassen, da sie für alle betrieblichen Leistungen gemeinsam<br />
anfallen.<br />
In der Kostenrechnung (Kostenstellenrechnung) werden diese Gemeinkosten nach dem Ort<br />
(Stelle) ihrer Entstehung gegliedert in:<br />
* Materialgemeinkosten,<br />
* Fertigungsgemeinkosten,<br />
* Verwaltungsgemeinkosten<br />
und * Vertriebsgemeinkosten.<br />
Für die Verrechnung der Gemeinkosten werden Zuschlagssätze in % ermittelt und auf die<br />
Einzelkosten angewandt. So werden den Fertigungseinzelkosten die Fertigungsgemein-<br />
kosten, den Materialeinzelkosten die Materialgemeinkosten zugeschlagen.<br />
Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des<br />
Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen<br />
nicht in die Herstellungskosten einbezogen zu werden. Werden sie eingerechnet, dann dürfen<br />
sie nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen<br />
(§ 255 Abs. 2 Sätze 4 und 5 HGB; R 33 Abs. 5 EStR 2006). Vertriebskosten gehören nicht zu<br />
den Herstellungskosten (R 33 Abs. 1 EStR 2006, § 255 Abs. 2 Satz 6 HGB).<br />
Zu den Materialgemeinkosten und den Fertigungsgemeinkosten gehören nach<br />
R 33 Abs. 2 EStR 2006 u. a. die Aufwendungen für folgende Kostenstellen:<br />
34<br />
* Lagerhaltung, Transport und Prüfung des Fertigungsmaterials,<br />
* Vorbereitung und Kontrolle der Fertigung,<br />
* Werkzeuglager,<br />
* Betriebsleitung, Raumkosten, Sachversicherungen,<br />
* Unfallstationen und Unfallverhütungseinrichtungen der Fertigungsstätten,<br />
* Lohnbüro, soweit in ihm die Löhne und Gehälter der in der Fertigung tätigen<br />
Arbeitnehmer abgerechnet werden.<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Dennoch dürfen - als<br />
sogenannte Bewertungshilfe - Zinsen für Fremdkapital, das <strong>zur</strong> Finanzierung der Herstellung<br />
eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, bei der Bewertung hergestellter Vermögens-<br />
gegenstände angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Sie<br />
gelten dann als Herstellungskosten (§ 255 Abs. 3 HGB; R 33 Abs. 7 EStR 2006).<br />
In der Praxis aktivieren die meisten Betriebe handelsrechtlich wie steuerrechtlich ihre<br />
Herstellungskosten in gleicher Höhe, d. h. sie setzen die steuerrechtlich aktivierungspflichtigen<br />
Herstellungskosten auch handelsrechtlich an.<br />
Beispiel:<br />
Ein Industriebetrieb erstellt mit eigenen Arbeitskräften und <strong>Materialien</strong> eine Förderanlage<br />
für die eigene Nutzung.<br />
Lt. Belegen fallen an Einzelkosten an:<br />
- Materialeinzelkosten 200.000,00 €<br />
- Fertigungseinzelkosten 150.000,00 €<br />
Die Zuschlagssätze für die Gemeinkosten lauten:<br />
35<br />
- Materialgemeinkosten 30%<br />
- Fertigungsgemeinkosten 150%.<br />
Lösung:<br />
Für die Bewertung der Förderanlage ergeben sich folgende Herstellungskosten:<br />
Materialeinzelkosten 200.000,00 €<br />
+ Materialgemeinkosten (30%) 60.000,00 €<br />
= Materialkosten 260.000,00 €<br />
Fertigungseinzelkosten 150.000,00 €<br />
+ Fertigungsgemeinkosten (150%) 225.000,00 €<br />
= Fertigungskosten 375.000,00 €<br />
HERSTELLUNGSKOSTEN 635.000,00 €<br />
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören neben den reinen Baukosten und dem<br />
Architektenhonorar z. B.<br />
(H 33a (ABC der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück) EStH 2002):<br />
- Anschlüsse an Versorgungsnetze (Strom, Gas, Wasser, Wärme)<br />
- Die Aufwendungen für die Herstellung der Zuleitungsanlagen von dem Haus zu dem<br />
öffentlichen Kanal (Hausanschlusskosten) einschließlich der sogenannten Kanalstichgebühr.<br />
- Erdarbeiten (Zu den Herstellkosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage rechnen neben<br />
den Aufwendungen für die beim Bau anfallenden üblichen Erdarbeiten auch die Kosten für das<br />
Freimachen des Baugeländes von Buschwerk und Bäumen, soweit dies für die Herstellung des<br />
Gebäudes und der Außenanlage erforderlich ist.<br />
- Aufwendungen für Heizungsanlagen einschließlich der dazugehörenden Heizkörper, auch<br />
in Form von Elektrospeicherheizungen oder Gasheizungen.<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Weder Herstellungskosten des Gebäudes noch Erhaltungsaufwand, sondern<br />
Anschaffungskosten des Grund und Bodens sind u.a.,. (H 33a (ABC der Aufwendungen im<br />
Zusammenhang mit einem Grundstück) EStH 2002):<br />
- Straßenanliegerbeiträge und Erschließungsbeiträge,<br />
- Kanalanschlussgebühren (Kanalbaubeiträge), die für den erstmaligen<br />
Anschluss an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlagen entrichtet werden müssen,<br />
Finanzierungs- (Geldbeschaffungs-) kosten gehören ebenfalls nicht zu den Herstellungs-<br />
kosten.<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
36
37<br />
5.4.3.1 Planmäßige AfA bei beweglichen abnutzbaren<br />
Anlagegütern<br />
a.) Lineare Abschreibung<br />
Bei der linearen Abschreibung auf bewegliche Anlagegüter werden die Anschaffungskosten/<br />
Herstellungskosten gleichmäßig auf die Zeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />
verteilt.<br />
Der jährliche Abschreibungsbetrag ergibt sich, in dem man die Anschaffungskosten/<br />
Herstellungskosten durch die Anzahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer<br />
dividiert:<br />
linearer Abschreibungsbetrag =<br />
Anschaffungskosten / Herstellungskosten<br />
Nutzungsdauer<br />
Der Abschreibungssatz ergibt sich, in dem man 100% durch die Anzahl der Nutzungsjahre<br />
dividiert:<br />
linearer Abschreibungssatz =<br />
100%<br />
Nutzungsjahre<br />
Die Abschreibung ist somit von den AK/HK und der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des<br />
Anlageguts abhängig.<br />
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist zu Beginn der Nutzung vorsichtig zu<br />
schätzen.<br />
Unternehmen, die hohe Gewinne erzielen, sind naturgemäß an hohen Abschreibungen<br />
interessiert, damit der Gewinn entsprechend geschmälert und von der Belastung mit Ertrag-<br />
steuern geschont wird.<br />
Um diese Absicht auf ein vertretbares Maß zu beschränken, hat die Finanzverwaltung<br />
(aufgrund von Erfahrungen der steuerlichen Außenprüfung) AfA-Tabellen veröffentlicht.<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Auszug aus der AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter:<br />
Lfd.<br />
Nr.<br />
4<br />
5<br />
38<br />
AfA Allgemein<br />
Fahrzeuge<br />
4.1 Schienenfahrzeuge<br />
4.2 Straßenfahrzeuge<br />
4.2.1 Personenkraftwagen und Kombiwagen<br />
4.2.2 Motorräder, Motorroller, Fahrräder u.ä.<br />
4.2.3 Lastkraftwagen, Sattelschlepper, Kipper<br />
4.2.4 Traktoren und Schlepper<br />
4.2.5 Kleintraktoren<br />
4.2.6 Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten<br />
4.2.7 Omnibusse<br />
4.2.8 Sonderfahrzeuge<br />
4.2.8.1 Feuerwehrfahrzeuge<br />
4.2.8.2 Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge<br />
4.2.9 Wohnmobile, Wohnwagen<br />
4.2.10 Bauwagen<br />
4.3 Luftfahrzeuge<br />
4.3.1 Flugzeuge unter 20 t höchstzulässigem Fluggewicht<br />
4.3.2 Drehflügler (Hubschrauber)<br />
4.3.3 Heißluftballon<br />
4.4 Wasserfahrzeuge<br />
4.4.1 Barkassen<br />
4.4.2 Pontos<br />
4.4.3 Segelyachten<br />
4.5 Sonstige Beförderungsmittel (Elektrokarren, Stapler usw.)<br />
Be- und Verarbeitungsmaschinen<br />
5.1 Abrichtmaschinen<br />
5.2 Biegemaschinen<br />
5.3 Bohrmaschinen<br />
5.3.1 stationär<br />
5.3.2 mobil<br />
Anlagegüter Nutzungsdauer<br />
(ND) in Jahren<br />
2<br />
Die AfA-Tabellen sind nur Anhaltspunkte. Im Einzelfall können abweichend von den AfA-<br />
Tabellen besondere Verhältnisse (z. B. betriebsbedingte) zu einer kürzeren oder längeren<br />
Nutzungsdauer führen.<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
3<br />
25<br />
6<br />
7<br />
9<br />
12<br />
8<br />
11<br />
9<br />
10<br />
6<br />
8<br />
12<br />
21<br />
19<br />
5<br />
20<br />
30<br />
20<br />
8<br />
13<br />
13<br />
16<br />
8
Beispiel: lineare Abschreibung<br />
Anschaffungskosten eines LKW 90.000,00 €, Nutzungsdauer lt. AfA-Tabelle 9 Jahre.<br />
Lösung:<br />
90.<br />
000,<br />
00 Euro<br />
Jährlicher Abschreibungsbetrag = = 10.<br />
000,<br />
00 Euro<br />
9 Jahre<br />
Sollte sich das Anlagegut nach Ablauf der Nutzungsdauer noch weiterhin im Betrieb befinden,<br />
so ist es mit einem Erinnerungswert von 1,00 € im Anlagekonto auszuweisen.<br />
In dem o. g. Beispiel dürften dann am Ende des 9. Jahres nur noch 9.999,00 €<br />
abgeschrieben werden.<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
39
40<br />
b.) Degressive Abschreibung<br />
Ausgehend von der Überlegung, dass der Wertverlust eines Wirtschaftsgutes am Anfang größer<br />
ist, dass außerdem in den späteren Nutzungsjahren die Reparaturbelastung im Verhältnis zu den<br />
Anfangsjahren größer ist, werden bei der degressiven Abschreibung anfangs höhere Abschrei-<br />
bungsquoten angesetzt.<br />
Bei der degressiven Abschreibung (von lateinisch degredi = Herabfallen) werden von Jahr zu<br />
Jahr geringer werdende Abschreibungsbeträge abgesetzt.<br />
Besonders wichtig ist die geometrisch-degressive Abschreibung.<br />
Der degressive AfA-Satz wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die<br />
nach dem 01.01.2009 angeschafft oder hergestellt worden sind, wie folgt ermittelt (§ 7 Abs. 2 EStG):<br />
Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes<br />
betragen und 25% nicht übersteigen.<br />
Degressiver<br />
AfA Satz<br />
=<br />
100 %<br />
x 3,<br />
höchstens 25 %<br />
Nutzungsdauer<br />
Die Berechnung der degressiven AfA vom jeweiligen Restbuchwert hat <strong>zur</strong> Folge, dass nach<br />
Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die AK/HK noch nicht in voller Höhe<br />
abgesetzt sind.<br />
Da die degressive AfA die Absetzungszeit insgesamt aber nicht verlängern soll, darf der zu<br />
Beginn des letzten Jahres der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorhandene Restbuchwert<br />
in diesem Jahr bis auf den Erinnerungswert von 1,00 € abgesetzt werden.<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Beispiel:<br />
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Maschine, die am 10.01.2009 mit den<br />
Anschaffungskosten von 35.000,00 € gekauft wurde, beträgt 8 Jahre. Die Maschine soll<br />
degressiv abgeschrieben werden.<br />
41<br />
Lösung:<br />
Der degressive AfA-Satz wird wie folgt berechnet:<br />
100%<br />
Nutzungsdauer<br />
= 12,<br />
5%<br />
x 2 =<br />
( 8 Jahre)<br />
Der degressive AfA-Satz beträgt also 25%.<br />
31,<br />
25%<br />
, höchstens 25 %<br />
Die jährlichen Abschreibungsbeträge werden wie folgt berechnet:<br />
Anschaffungskosten 35.000,00 €<br />
- AfA 1. Jahr (25% von 35.000,00 €) 8.750,00 €<br />
= Restbuchwert am Ende des 1. Jahres 26.250,00 €<br />
- AfA 2. Jahr (25 % von 26.250,00 €) 6.562,50 €<br />
= Restbuchwert am Ende des 2. Jahres 19.687,50 €<br />
- AfA 3. Jahr (25% von 19.687,50 €) 4.921,88 €<br />
= Restbuchwert am Ende des 3. Jahres 14.765,62 €<br />
- AfA 4. Jahr (25% von 14.765,62 €) 3.691,41 €<br />
= Restbuchwert am Ende des 4. Jahres 11.074,21 €<br />
- AfA 5. Jahr (25% von 11.074,21 €) 2.768,55 €<br />
= Restbuchwert am Ende des 5. Jahres 8.305,66 €<br />
- AfA 6. Jahr (25% von 8.305,66 €) 2.076,42 €<br />
= Restbuchwert am Ende des 6. Jahres 6.229,24 €<br />
- AfA 7. Jahr (25% von 6.229,42 €) 1.557,31 €<br />
= Restbuchwert am Ende des 7. Jahres 4.671,93 €<br />
- AfA 8. Jahr 4.670,93 €<br />
= Erinnerungswert nach dem 8. Jahr 1,00 €<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
Gegenüberstellung: Lineare - degressive Abschreibungsmethode<br />
Die Anschaffungskosten einer Maschine betragen 59.000,00 €, die voraussichtliche<br />
Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Die Maschine wird mit 10% linear und degressiv mit 20%<br />
(es ist zwingend vorgeschrieben, 25 % abzuschreiben; dies ist nur der mögliche Höchstsatz)<br />
abgeschrieben. Bei Anwendung der beiden Methoden ergibt sich folgende Berechnung:<br />
Buchwert<br />
42<br />
lineare AfA degressive AfA<br />
Anschaffungskosten<br />
59.000,00<br />
59.000,00<br />
- AfA am Ende des 1. Jahres<br />
5.900,00<br />
11.800,00<br />
= Buchwert am Ende des 1. Jahres<br />
53.100,00<br />
47.200,00<br />
- AfA am Ende des 2. Jahres<br />
5.900,00<br />
9.440,00<br />
= Buchwert am Ende des 2. Jahres<br />
47.200,00<br />
37.760,00<br />
- AfA am Ende des 3. Jahres<br />
5.900,00<br />
7.552,00<br />
= Buchwert am Ende des 3. Jahres<br />
41.300,00<br />
30.208,00<br />
- AfA am Ende des 4. Jahres<br />
5.900,00<br />
6.041,60<br />
= Buchwert am Ende des 4. Jahres<br />
35.400,00<br />
24.166,40<br />
- AfA am Ende des 5. Jahres<br />
5.900,00<br />
4.833,28<br />
= Buchwert am Ende des 5. Jahres<br />
29.500,00<br />
19.333,12<br />
- AfA am Ende des 6. Jahres<br />
5.900,00<br />
3.866,62<br />
= Buchwert am Ende des 6. Jahres<br />
23.600,00<br />
15.466,50<br />
- AfA am Ende des 7. Jahres<br />
5.900,00<br />
3.093,30<br />
= Buchwert am Ende des 7. Jahres<br />
17.700,00<br />
12.371,20<br />
- AfA am Ende des 8. Jahres<br />
5.900,00<br />
2.474,24<br />
= Buchwert am Ende des 8. Jahres<br />
11.800,00<br />
9.896,96<br />
- AfA am Ende des 9. Jahres<br />
5.900,00<br />
1.979,39<br />
= Buchwert am Ende des 9. Jahres<br />
5.900,00<br />
7.917,57<br />
- AfA am Ende des 10. Jahres<br />
5.899,00<br />
7.916,57<br />
= Buchwert am Ende des 10. Jahres 1,00 1,00<br />
Mögliches Übergangsjahr = 10-<br />
lineare AfA-Betrag bei Wechsel =<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
100<br />
20<br />
19.333,12 Euro<br />
5 Jahre<br />
+ 1 = 6. Jahr<br />
= 3.866,62 Euro
43<br />
d.) Absetzung nach der Leistung<br />
Es handelt sich hier um eine Abschreibung, die nicht nach Nutzungszeit bemessen wird,<br />
sondern nach beanspruchter Leistung, die dem Anlagegut während des Wirtschaftsjahres<br />
abgefordert wurde.<br />
Aktuell ist diese Methode im Zwei- und Mehrschichtenbetrieb oder von Kraftfahrzeugen.<br />
Bei beweglichen Anlagegütern kann die Absetzung auch nach Maßgabe der Leistung be-<br />
messen werden (Leistungs-AfA).<br />
Voraussetzungen für die Anwendung der Leistungs-AfA sind, dass<br />
1. die Absetzung wirtschaftlich begründet ist<br />
und<br />
2. der auf das einzelne Jahr entfallende Umfang der Leistung<br />
nachgewiesen wird (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG).<br />
Die Bemessung der AfA nach Maßgabe der Leistung ist bei solchen beweglichen Anlagegütern<br />
wirtschaftlich begründet, deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Ver-<br />
schleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist.<br />
Ist die Absetzung wirtschaftlich begründet, dann ist die Leistungs-AfA zulässig, wenn der auf<br />
das einzelne Anlagegut entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird.<br />
Der Nachweis kann z. B. bei einer Spezialmaschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge<br />
registrierendes Zählwerk oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt<br />
werden.<br />
Bei der AfA-Bemessung tritt an die Stelle der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer die be-<br />
triebsgewöhnliche Gesamtleistung, die unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles zu<br />
schätzen ist.<br />
Der jährliche AfA-Betrag ergibt sich, indem man die AK/HK mit der Jahresleistung multipliziert<br />
und das Ergebnis durch die Gesamtleistung dividiert:<br />
Leistungs-AfA-Betrag =<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
AK / HK × Jahresleistung<br />
Gesamtleistung
Beispiel:<br />
Der Unternehmer Michl hat eine Spezialmaschine für 160.000 € (netto) angeschafft, die<br />
nur für bestimmte Aufträge eingesetzt wird. Die betriebsgewöhnliche Gesamtleistung der<br />
Maschine wird mit 500.000 Zeiteinheiten geschätzt. Im abgelaufenen Jahr wurde die<br />
Maschine mit 75.000 Zeiteinheiten eingesetzt.<br />
Die Leistungs-AfA beträgt 24.000 € (160.000 x 75.000 : 500.000).<br />
Ein Übergang von der Leistungs-AfA <strong>zur</strong> degressiven AfA ist nicht möglich, wohl aber <strong>zur</strong><br />
linearen AfA.<br />
Beispiel:<br />
* Anschaffungskosten einer Maschine 180.000,00 € (2000)<br />
44<br />
* Geschätzte Gesamtleistung 36.000 Maschinenstunden<br />
* tatsächliche Beanspruchung 20004 7.000 Maschinenstunden<br />
* ″ ″ 2005: 6.000 ″<br />
* ″ ″ 2006: 14.000 ″<br />
* ″ ″ 2007: 12.000 ″<br />
Abschreibungsbeträge:<br />
2004:<br />
2005:<br />
2006:<br />
2007:<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
180. 000 x 7. 000<br />
= 35.000,00 €<br />
36. 000<br />
180. 000 x 6. 000<br />
= 30.000,00 €<br />
36. 000<br />
180. 000 x 14. 000<br />
= 70.000,00 €<br />
36. 000<br />
180. 000 x 9. 000<br />
= 45.000,00 €<br />
36. 000<br />
180.000,00 €
Die AfA beginnt bei der Anschaffung von abnutzbaren Anlagegütern mit dem Zeitpunkt der<br />
Lieferung und bei der Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern mit dem Zeitpunkt der<br />
Fertigstellung.<br />
Der Zeitpunkt der Nutzung ist also nicht ausschlaggebend.<br />
Werden Wirtschaftsgüter im Laufe eines Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt, so ist<br />
die AfA in diesem Wirtschaftsjahr grundsätzlich zeitanteilig (pro-rata-temporis) zu<br />
berechnen.<br />
Das gilt entsprechend beim Ausscheiden eines Anlageguts im Laufe eines Wirtschaftsjahrs.<br />
Wird ein Wirtschaftsgut im Laufe des Monats angeschafft oder hergestellt, so wird im<br />
allgemeinen eine Aufrundung auf volle Monate nicht zu beanstanden sein.<br />
Beispiel:<br />
Der Unternehmer Müller kauft am 15.03.2003 eine Maschine zum Preis von 14.000,00 €.<br />
Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre.<br />
Lösung:<br />
Jahresbetrag der AfA =<br />
zeitanteiliger AfA-Betrag =<br />
45<br />
14.000,00 Euro<br />
10 Jahre<br />
= 1.440,00 Euro<br />
1.400,00 Euro x 10 Monate<br />
12 Monate<br />
= 1.167,00 Euro<br />
Anmerkung:<br />
Beim Ausscheiden eines Wirtschaftsguts erfolgt im allgemeinen eine Abrundung auf<br />
volle Monate.<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06
1. Beispiel:<br />
Kauf einer Maschine am 17.08.2009.<br />
Kaufpreis 48.000,00 €<br />
Transportkosten 4.500,00 €<br />
Transportversicherung 1.200,00 €<br />
Abladekosten 1.000,00 €<br />
Montagekosten 4.200,00 €<br />
Probeanlaufkosten 2.000,00 €<br />
Maschinenausfallversicherung 1.500,00 €<br />
Nutzungsdauer 13 Jahre. Der Kaufpreis wurde unter Abzug von 3% Skonto beglichen.<br />
Für die Maschine soll im Jahr der Anschaffung die höchstmögliche AfA in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Lösung:<br />
© Dipl.-Verwaltungsw., Dipl.-Betriebsw.<br />
Jörg <strong>Pomorin</strong><br />
Stand: 2009-10-06<br />
46<br />
AK = 58.900,00 € - 1.440,00 € Anschaffungspreisminderung = 57.460,00 €<br />
100%<br />
Degressive AfA = x2,5<br />
= 19%<br />
13Jahre<br />
AfA = 19 % von 58.900,00 € = 11.191,00 €<br />
2. Beispiel:<br />
Kauf eines PKW am 17.06.2009<br />
11.191,00 €<br />
AfA 2009 =<br />
x 5 = 4.663 €<br />
12<br />
Kaufpreis 28.000,00 € + 4.480,00 € USt<br />
Lackierung 2.000,00 € + 320,00 € USt<br />
Autoradio 800,00 € + 128,00 € USt<br />
Transportversicherung 800,00 € + 128,00 € USt<br />
Überführungskosten 600,00 € + 96,00 € USt<br />
Werbeschilder 450,00 € + 72,00 € USt<br />
Zulassungskosten 100,00 €<br />
pol. Kennzeichen 50,00 € + 8,00 € USt<br />
Kfz-Versicherung 1.500,00 €<br />
Nutzungsdauer 7 Jahre. Der PKW soll so gering wie möglich abgeschrieben werden.<br />
Lösung:<br />
AK = 32.800,00 €<br />
Lineare AfA = 15% von 32.800,00 € =<br />
4.875,00 € x 7 Monate<br />
=<br />
2.843,00 €<br />
12 Monate