Gemeinsame Beförderungs- bedingungen - VSB Verkehrsverbund ...
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<strong>Gemeinsame</strong> <strong>Beförderungs</strong><strong>bedingungen</strong> von <strong>VSB</strong>, TUTicket und VVR Seite 12<br />
§ 13 Fundsachen<br />
1. Fundsachen sind gem. § 978 ff BGB unverzüglich beim Personal abzuliefern. Sofortige<br />
Rückgabe an den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn sich der Betroffene<br />
einwandfrei als der Verlierer ausweist. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das<br />
Fundbüro des Verkehrsunternehmens oder das örtliche Fundbüro zurückgegeben, in<br />
dessen Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen die Sache gefunden<br />
wurde und zwar gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung. Der Verlierer hat<br />
den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.<br />
Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des<br />
Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.<br />
§ 14 Haftung<br />
1. Die Verkehrsunternehmen haften für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und<br />
für Schäden an Sachen oder Tieren, die der Fahrgast mit sich trägt oder mit sich führt,<br />
nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch für Sachschäden gegenüber jeder<br />
beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von EUR 1.000,00; die Begrenzung<br />
der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen<br />
sind.<br />
2. Die Verkehrsunternehmen haften nicht bei Sachschäden, die von mitgeführten Sachen<br />
oder Tieren verursacht werden, es sei denn, dass sie auf einer grob fahrlässigen<br />
Pflichtverletzung des Verkehrsunternehmens oder vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkehrsunternehmens<br />
beruhen.<br />
§ 15 Verjährung<br />
Die Verjährung richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.<br />
§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen<br />
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder –<br />
unterbrechungen, sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch<br />
keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.<br />
Im Eisenbahnverkehr findet abweichend von dieser Bestimmung § 17 (2 ) EVO Anwendung.<br />
§ 17 Mobilitätsgarantie, Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr<br />
1. Die Bestimmungen zur Mobilitätsgarantie sind in Anlage 2 enthalten.<br />
2. Die Bestimmungen über die Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr sind in<br />
Anlage 3 enthalten.<br />
§ 18 Gerichtsstand<br />
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten die sich aus dem <strong>Beförderungs</strong>vertrag ergeben, ist<br />
der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens gemäß § 1 Abs. 2.