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Verhandlungsschrift - Marktgemeinde Waizenkirchen - Land ...

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10<br />

Die in dieser Verordnung enthaltenen Gebührensätze erhöhen sich im Ausmaß der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer.<br />

Inkrafttreten<br />

§ 10<br />

Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 1. Jänner 2004. Gleichzeitig<br />

treten alle bisherigen diesen Gegenstand regelnden Verordnungen außer Kraft.<br />

A b s t i m m u n g<br />

Da keine Wortmeldung erfolgt, lässt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen.<br />

Durch Handerheben bringen die Gemeinderatsmitglieder folgendes Ergebnis zum Ausdruck:<br />

(A) Stimmberechtigte Mitglieder: 23, davon stimmen<br />

(B) für den Antrag: 23 Mitglieder.<br />

Der Antrag wird somit einstimmig zum Beschluss erhoben.<br />

Herr Bürgermeister Dopler bedankt sich bei GV Hebertinger für die Erstellung der Verordnung.<br />

Der Letztere gibt den Dank an Herrn Amtsleiter Rabeder, Hrn. Hoffmann und an den<br />

Wasserausschuss weiter.<br />

Zu Pkt. 3.) der TO.: Erlassung einer Lustbarkeitsabgabenordnung – Neufassung;<br />

Beratung und Beschlussfassung<br />

Herr Bgm. Ing. Josef Dopler berichtet namens des Gemeindevorstandes:<br />

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.1982 wurde die Lustbarkeitsabgabenordnung für die<br />

<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Waizenkirchen</strong>, zuletzt geändert mit GR-Beschluss vom 19.7.1991, erlassen.<br />

Aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen bzw. Euroumstellung ist eine Neuerlassung<br />

notwendig.<br />

Die Abgabenhöhen wurden weitgehend unverändert belassen.<br />

Herr Bürgermeister erläutert, dass bei § 1, A) Pkt. 4 auch Musikkonzerte beinhaltet sind und<br />

hier keine Abgaben anfallen.<br />

Der Gemeindevorstand hat sich in seiner Sitzung am 27.4.2004 die Angelegenheit vorberaten<br />

und empfiehlt dem Gemeinderat die Beschlussfassung nachstehenden Antrages.<br />

der Gemeinderat möge beschließen:<br />

A n t r a g,<br />

VERORDNUNG<br />

des Gemeinderates der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Waizenkirchen</strong> vom 11.05.2004 mit der einheitliche<br />

Abgabensätze für die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe geregelt werden.

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