Verhandlungsschrift - Marktgemeinde Waizenkirchen - Land ...
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10<br />
Die in dieser Verordnung enthaltenen Gebührensätze erhöhen sich im Ausmaß der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer.<br />
Inkrafttreten<br />
§ 10<br />
Die Rechtswirksamkeit dieser Wassergebührenordnung beginnt mit 1. Jänner 2004. Gleichzeitig<br />
treten alle bisherigen diesen Gegenstand regelnden Verordnungen außer Kraft.<br />
A b s t i m m u n g<br />
Da keine Wortmeldung erfolgt, lässt der Vorsitzende über den Antrag abstimmen.<br />
Durch Handerheben bringen die Gemeinderatsmitglieder folgendes Ergebnis zum Ausdruck:<br />
(A) Stimmberechtigte Mitglieder: 23, davon stimmen<br />
(B) für den Antrag: 23 Mitglieder.<br />
Der Antrag wird somit einstimmig zum Beschluss erhoben.<br />
Herr Bürgermeister Dopler bedankt sich bei GV Hebertinger für die Erstellung der Verordnung.<br />
Der Letztere gibt den Dank an Herrn Amtsleiter Rabeder, Hrn. Hoffmann und an den<br />
Wasserausschuss weiter.<br />
Zu Pkt. 3.) der TO.: Erlassung einer Lustbarkeitsabgabenordnung – Neufassung;<br />
Beratung und Beschlussfassung<br />
Herr Bgm. Ing. Josef Dopler berichtet namens des Gemeindevorstandes:<br />
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.1982 wurde die Lustbarkeitsabgabenordnung für die<br />
<strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Waizenkirchen</strong>, zuletzt geändert mit GR-Beschluss vom 19.7.1991, erlassen.<br />
Aufgrund geänderter gesetzlicher Grundlagen bzw. Euroumstellung ist eine Neuerlassung<br />
notwendig.<br />
Die Abgabenhöhen wurden weitgehend unverändert belassen.<br />
Herr Bürgermeister erläutert, dass bei § 1, A) Pkt. 4 auch Musikkonzerte beinhaltet sind und<br />
hier keine Abgaben anfallen.<br />
Der Gemeindevorstand hat sich in seiner Sitzung am 27.4.2004 die Angelegenheit vorberaten<br />
und empfiehlt dem Gemeinderat die Beschlussfassung nachstehenden Antrages.<br />
der Gemeinderat möge beschließen:<br />
A n t r a g,<br />
VERORDNUNG<br />
des Gemeinderates der <strong>Marktgemeinde</strong> <strong>Waizenkirchen</strong> vom 11.05.2004 mit der einheitliche<br />
Abgabensätze für die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe geregelt werden.