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Geschäftsordnung eines Schulvorstandes - schuelervertretung-online

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Muster einer <strong>Geschäftsordnung</strong> basierend auf dem Entwurf von Dr. Galas,<br />

bearbeitet von Hans-Jürgen Vogel, Landeselternrat<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> für den Schulvorstand der xyz-Schule vom xx.yy.zzzz<br />

1. Grundsätzlich finden die für Konferenzen und Ausschüsse geltenden Teile 4 bis 6 der<br />

Konferenzordnung (Erlass vom 10.1.2005, SVBl. S.125) für die Arbeit des <strong>Schulvorstandes</strong><br />

sinngemäße Anwendung. Bei Aufhebung der Konferenzordnung werden die Teile 4 bis 6 der<br />

Konferenzordnung als Bestandteil dieser <strong>Geschäftsordnung</strong> angefügt.<br />

2. Der Schulvorstand tagt nichtöffentlich.<br />

Dieses bedeutet, dass außer dem Schulleiter, den gewählten Vertretern der SchülerInnen,<br />

Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten, der / dem Vertreter/in des Schulträgers, den<br />

berufenen Mitgliedern und ggf. den geladenen Gästen keine weiteren Personen während der<br />

Schulvorstandssitzung anwesend sein dürfen. Die Ersatzmitglieder haben nur im<br />

Vertretungsfall Anwesenheitsrecht, dann aber natürlich auch Rede-, Antrags- und Stimmrecht.<br />

Sie müssen daher zumindest über das Protokoll auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Es<br />

wäre darüber hinaus evtl. sinnvoll, Tandems zu bilden, in dem das Mitglied seinen Vertreter<br />

informiert, von ihm vertreten wird und bestimmte aufgeteilte Themengebiete des<br />

<strong>Schulvorstandes</strong> zusammen vorbereitet und bearbeitet werden.<br />

3. Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.<br />

Bei diesen beratenden Mitgliedern ist an Personen aus den schulischen Umfeld, z.B.<br />

Kooperationspartner oder andere „gute Freunden“ der Schule gedacht, die ihre Erfahrungen<br />

und ihr Wissen einbringen möchten, um die Schule bei der Qualitätsentwicklung zu<br />

unterstützen. Sie haben Rederecht, aber kein Antrags- und Stimmrecht.<br />

4. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sachverständigen schulischen oder<br />

außerschulischen Gästen die Anwesenheit und das Rederecht zu einzelnen<br />

Tagesordnungspunkten gestatten. Die Teilnahme ist auch zu gestatten, wenn der<br />

Schulvorstand dies beschließt.<br />

Bei einzelnen Tagesordnungspunkten des <strong>Schulvorstandes</strong> ist es sinnvoll, sachverständige<br />

Gäste einzuladen. Geht es z. B. um die Ausgestaltung der Stundentafel, ist es ratsam, den<br />

Stundenplaner mit einzubeziehen.<br />

Allerdings alle Lehrkräfte als ständige beratende Mitglieder oder als „Dauergäste“ einzuladen,<br />

würde die Aussagen des MK zur Nichtöffentlichkeit der Sitzungen aufheben. Eine solche<br />

Regelung in der <strong>Geschäftsordnung</strong> wäre nichtig. (Dann müssten letztendlich auch alle<br />

Erziehungsberechtigten und SchülerInnen das gleiche Recht bekommen, würden das die<br />

Lehrkräfte wollen?)<br />

5. Der Schulvorstand tagt in der Regel sechsmal im Jahr. Die Termine werden jeweils für ein<br />

halbes Jahr im Voraus festgelegt. Die Einladung erfolgt durch die / den Schulleiter/in mit<br />

vorläufiger Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher. Eine Sitzung ist auch einzuberufen,<br />

wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung<br />

schriftlich verlangt wird.<br />

Über die Anzahl der Sitzungen lassen sich zurzeit nur Mutmaßungen anstellen, am Anfang<br />

sind möglicherweise mehr Sitzungen nötig, die Anzahl sechs sollte zumindest eine gewisse<br />

Regelmäßigkeit sicherstellen. Es ist auch möglich, einen Jourfix ( z.B. 3. Mittwoch im Monat )<br />

festzulegen ( das ergibt ca. 9 Sitzungen im Jahr ), und wenn kein Bedarf besteht, den<br />

anstehenden Termin abzusagen.<br />

Die Vorschrift, bei Verlangen einer Gruppe ( 25% ) eine Sitzung einzuberufen, steht so nicht<br />

im Schulgesetz, allerdings sollte dadurch auf die SchülerInnen und Erziehungsberechtigten<br />

Rücksicht genommen werden, wenn diese einen Bedarf sehen. So können auch „etwas<br />

phlegmatische“ SchulleiterInnen zu notwendigen Sitzungen „gezwungen“ werden.<br />

6. Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden<br />

Stimmen (§ 38 b Abs. 1 Satz 4 NSchG). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin<br />

oder der Schulleiter (§ 38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG). Auf Antrag ist geheim abzustimmen.


7. Abweichend von Nr. 4.8.1 der Konferenzordnung können sich auch die Vertreterinnen und<br />

Vertreter der Lehrkräfte bei Entscheidungen über die dort genannten Angelegenheiten,<br />

insbesondere über die Schulordnung, der Stimme enthalten.<br />

8. Stimmen alle Mitglieder einer der im Schulvorstand vertretenen Gruppen gegen einen Antrag,<br />

findet frühestens nach Ablauf einer Woche eine zweite Beratung statt. In der zweiten<br />

Beratung gilt Nr. 5 dieser <strong>Geschäftsordnung</strong>.<br />

Auch diese Vorschrift ist eine Rücksichtnahme auf die beiden kleineren Gruppen im<br />

Schulvorstand, es sollte aber auch überlegt werden dass sie auch für die Lehrkräfte gelten<br />

soll wenn die / der Schulleiter/in zusammen mit SchülerInnen und Erziehungsberechtigten<br />

gegen die übrigen Lehrkräfte stimmt. Sie führt hoffentlich dazu, von allen Gruppen getragene<br />

Kompromisse zu erreichen.<br />

9. Ein Beschluss des <strong>Schulvorstandes</strong> ist gültig, wenn ordnungsgemäß geladen ist, auch wenn<br />

keine oder weniger Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Gruppen bestellt oder bei<br />

Abstimmungen anwesend sind, als Sitze zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 4.8.5 der<br />

Konferenzordnung).<br />

Diese Vorschrift wird so auch vom Ministerium vertreten, sie verhindert, dass die Arbeit des<br />

<strong>Schulvorstandes</strong> durch Nichtwahl oder bewusstem Fernbleiben behindert wird.<br />

10. Im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz (§ 38 b Abs. 7 Satz 1<br />

NSchG). Die Leitung der Sitzungen kann sie oder er an andere Mitglieder des<br />

<strong>Schulvorstandes</strong> abgeben. Bei Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters wird sie<br />

oder er von der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter<br />

vertreten. Im Falle gleicher Stimmenzahl bei einer Abstimmung entscheidet dann deren oder<br />

dessen Stimme. Ist ein Mitglied verhindert, wird es von seinem Ersatzmitglied vertreten.<br />

11. Abweichend von Nr. 4.9 der Konferenzordnung sind die Vertreterinnen und Vertreter der<br />

Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten zur Abfassung der Sitzungsniederschrift<br />

verpflichtet. Die Sitzungsniederschriften werden an die Mitglieder, die Ersatzmitglieder, den<br />

Schulträger und ggf. an die beratenden Mitglieder versandt.<br />

Es kann auch eine freundliche Geste der Lehrkräfte sein, die Protokollführung allein zu<br />

übernehmen, da doch viele Erziehungsberechtigte im Schreiben von Protokollen nicht so<br />

geübt sind.<br />

12. Über die Inanspruchnahme der vom Kultusministerium eingeräumten<br />

Entscheidungsspielräume (§ 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) beschließt der Schulvorstand<br />

abschließend erst, wenn das für die Ausgestaltung zuständige Gremium (Gesamtkonferenz,<br />

Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter) die entsprechenden Entwürfe vorgelegt hat.<br />

Diese Regelung wird so auch vom Ministerium vertreten. Sie verhindert, dass bei der<br />

eigenverantwortlichen Gestaltung von freigegebenen Verwaltungsvorschriften Lösungen<br />

entstehen, die der Intention des <strong>Schulvorstandes</strong> widersprechen. Sie stellt eine Möglichkeit<br />

der Konsensfindung der an der Schule vorhandenen Gruppen dar.<br />

13. Scheidet ein Mitglied aus dem Schulvorstand aus, rückt das ihn vertretende stellvertretende<br />

Mitglied nach. Die Vertretung erfolgt in einer direkten Zuordnung von Mitglied und<br />

Stellvertreter. Für das Ersatzmitglied wird bis zum Ende der Amtszeit nachgewählt.<br />

Es ist auch eine Zuordnung in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen. Bei<br />

Blockwahl muss dann eine Reihenfolge festgelegt werden. Es sollte überlegt werden, welche<br />

Möglichkeit praktikabler ist.<br />

14. Die <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Änderungen dieser<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten<br />

Mitglieder und treten am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.<br />

So besteht die Möglichkeit, die <strong>Geschäftsordnung</strong> relativ leicht zu ändern, es wird aber<br />

verhindert, sie so zu ändern, wie es für die jeweilige Sitzung gerade benötigt wird. Eine<br />

zweidrittel Mehrheit ist auch denkbar.

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