Geschäftsordnung eines Schulvorstandes - schuelervertretung-online
Geschäftsordnung eines Schulvorstandes - schuelervertretung-online
Geschäftsordnung eines Schulvorstandes - schuelervertretung-online
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Muster einer <strong>Geschäftsordnung</strong> basierend auf dem Entwurf von Dr. Galas,<br />
bearbeitet von Hans-Jürgen Vogel, Landeselternrat<br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> für den Schulvorstand der xyz-Schule vom xx.yy.zzzz<br />
1. Grundsätzlich finden die für Konferenzen und Ausschüsse geltenden Teile 4 bis 6 der<br />
Konferenzordnung (Erlass vom 10.1.2005, SVBl. S.125) für die Arbeit des <strong>Schulvorstandes</strong><br />
sinngemäße Anwendung. Bei Aufhebung der Konferenzordnung werden die Teile 4 bis 6 der<br />
Konferenzordnung als Bestandteil dieser <strong>Geschäftsordnung</strong> angefügt.<br />
2. Der Schulvorstand tagt nichtöffentlich.<br />
Dieses bedeutet, dass außer dem Schulleiter, den gewählten Vertretern der SchülerInnen,<br />
Lehrkräfte und Erziehungsberechtigten, der / dem Vertreter/in des Schulträgers, den<br />
berufenen Mitgliedern und ggf. den geladenen Gästen keine weiteren Personen während der<br />
Schulvorstandssitzung anwesend sein dürfen. Die Ersatzmitglieder haben nur im<br />
Vertretungsfall Anwesenheitsrecht, dann aber natürlich auch Rede-, Antrags- und Stimmrecht.<br />
Sie müssen daher zumindest über das Protokoll auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Es<br />
wäre darüber hinaus evtl. sinnvoll, Tandems zu bilden, in dem das Mitglied seinen Vertreter<br />
informiert, von ihm vertreten wird und bestimmte aufgeteilte Themengebiete des<br />
<strong>Schulvorstandes</strong> zusammen vorbereitet und bearbeitet werden.<br />
3. Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.<br />
Bei diesen beratenden Mitgliedern ist an Personen aus den schulischen Umfeld, z.B.<br />
Kooperationspartner oder andere „gute Freunden“ der Schule gedacht, die ihre Erfahrungen<br />
und ihr Wissen einbringen möchten, um die Schule bei der Qualitätsentwicklung zu<br />
unterstützen. Sie haben Rederecht, aber kein Antrags- und Stimmrecht.<br />
4. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sachverständigen schulischen oder<br />
außerschulischen Gästen die Anwesenheit und das Rederecht zu einzelnen<br />
Tagesordnungspunkten gestatten. Die Teilnahme ist auch zu gestatten, wenn der<br />
Schulvorstand dies beschließt.<br />
Bei einzelnen Tagesordnungspunkten des <strong>Schulvorstandes</strong> ist es sinnvoll, sachverständige<br />
Gäste einzuladen. Geht es z. B. um die Ausgestaltung der Stundentafel, ist es ratsam, den<br />
Stundenplaner mit einzubeziehen.<br />
Allerdings alle Lehrkräfte als ständige beratende Mitglieder oder als „Dauergäste“ einzuladen,<br />
würde die Aussagen des MK zur Nichtöffentlichkeit der Sitzungen aufheben. Eine solche<br />
Regelung in der <strong>Geschäftsordnung</strong> wäre nichtig. (Dann müssten letztendlich auch alle<br />
Erziehungsberechtigten und SchülerInnen das gleiche Recht bekommen, würden das die<br />
Lehrkräfte wollen?)<br />
5. Der Schulvorstand tagt in der Regel sechsmal im Jahr. Die Termine werden jeweils für ein<br />
halbes Jahr im Voraus festgelegt. Die Einladung erfolgt durch die / den Schulleiter/in mit<br />
vorläufiger Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher. Eine Sitzung ist auch einzuberufen,<br />
wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung<br />
schriftlich verlangt wird.<br />
Über die Anzahl der Sitzungen lassen sich zurzeit nur Mutmaßungen anstellen, am Anfang<br />
sind möglicherweise mehr Sitzungen nötig, die Anzahl sechs sollte zumindest eine gewisse<br />
Regelmäßigkeit sicherstellen. Es ist auch möglich, einen Jourfix ( z.B. 3. Mittwoch im Monat )<br />
festzulegen ( das ergibt ca. 9 Sitzungen im Jahr ), und wenn kein Bedarf besteht, den<br />
anstehenden Termin abzusagen.<br />
Die Vorschrift, bei Verlangen einer Gruppe ( 25% ) eine Sitzung einzuberufen, steht so nicht<br />
im Schulgesetz, allerdings sollte dadurch auf die SchülerInnen und Erziehungsberechtigten<br />
Rücksicht genommen werden, wenn diese einen Bedarf sehen. So können auch „etwas<br />
phlegmatische“ SchulleiterInnen zu notwendigen Sitzungen „gezwungen“ werden.<br />
6. Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden<br />
Stimmen (§ 38 b Abs. 1 Satz 4 NSchG). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Schulleiterin<br />
oder der Schulleiter (§ 38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG). Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
7. Abweichend von Nr. 4.8.1 der Konferenzordnung können sich auch die Vertreterinnen und<br />
Vertreter der Lehrkräfte bei Entscheidungen über die dort genannten Angelegenheiten,<br />
insbesondere über die Schulordnung, der Stimme enthalten.<br />
8. Stimmen alle Mitglieder einer der im Schulvorstand vertretenen Gruppen gegen einen Antrag,<br />
findet frühestens nach Ablauf einer Woche eine zweite Beratung statt. In der zweiten<br />
Beratung gilt Nr. 5 dieser <strong>Geschäftsordnung</strong>.<br />
Auch diese Vorschrift ist eine Rücksichtnahme auf die beiden kleineren Gruppen im<br />
Schulvorstand, es sollte aber auch überlegt werden dass sie auch für die Lehrkräfte gelten<br />
soll wenn die / der Schulleiter/in zusammen mit SchülerInnen und Erziehungsberechtigten<br />
gegen die übrigen Lehrkräfte stimmt. Sie führt hoffentlich dazu, von allen Gruppen getragene<br />
Kompromisse zu erreichen.<br />
9. Ein Beschluss des <strong>Schulvorstandes</strong> ist gültig, wenn ordnungsgemäß geladen ist, auch wenn<br />
keine oder weniger Vertreterinnen oder Vertreter der einzelnen Gruppen bestellt oder bei<br />
Abstimmungen anwesend sind, als Sitze zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 4.8.5 der<br />
Konferenzordnung).<br />
Diese Vorschrift wird so auch vom Ministerium vertreten, sie verhindert, dass die Arbeit des<br />
<strong>Schulvorstandes</strong> durch Nichtwahl oder bewusstem Fernbleiben behindert wird.<br />
10. Im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz (§ 38 b Abs. 7 Satz 1<br />
NSchG). Die Leitung der Sitzungen kann sie oder er an andere Mitglieder des<br />
<strong>Schulvorstandes</strong> abgeben. Bei Abwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters wird sie<br />
oder er von der stellvertretenden Schulleiterin oder dem stellvertretenden Schulleiter<br />
vertreten. Im Falle gleicher Stimmenzahl bei einer Abstimmung entscheidet dann deren oder<br />
dessen Stimme. Ist ein Mitglied verhindert, wird es von seinem Ersatzmitglied vertreten.<br />
11. Abweichend von Nr. 4.9 der Konferenzordnung sind die Vertreterinnen und Vertreter der<br />
Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten zur Abfassung der Sitzungsniederschrift<br />
verpflichtet. Die Sitzungsniederschriften werden an die Mitglieder, die Ersatzmitglieder, den<br />
Schulträger und ggf. an die beratenden Mitglieder versandt.<br />
Es kann auch eine freundliche Geste der Lehrkräfte sein, die Protokollführung allein zu<br />
übernehmen, da doch viele Erziehungsberechtigte im Schreiben von Protokollen nicht so<br />
geübt sind.<br />
12. Über die Inanspruchnahme der vom Kultusministerium eingeräumten<br />
Entscheidungsspielräume (§ 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG) beschließt der Schulvorstand<br />
abschließend erst, wenn das für die Ausgestaltung zuständige Gremium (Gesamtkonferenz,<br />
Teilkonferenz, Schulleiterin oder Schulleiter) die entsprechenden Entwürfe vorgelegt hat.<br />
Diese Regelung wird so auch vom Ministerium vertreten. Sie verhindert, dass bei der<br />
eigenverantwortlichen Gestaltung von freigegebenen Verwaltungsvorschriften Lösungen<br />
entstehen, die der Intention des <strong>Schulvorstandes</strong> widersprechen. Sie stellt eine Möglichkeit<br />
der Konsensfindung der an der Schule vorhandenen Gruppen dar.<br />
13. Scheidet ein Mitglied aus dem Schulvorstand aus, rückt das ihn vertretende stellvertretende<br />
Mitglied nach. Die Vertretung erfolgt in einer direkten Zuordnung von Mitglied und<br />
Stellvertreter. Für das Ersatzmitglied wird bis zum Ende der Amtszeit nachgewählt.<br />
Es ist auch eine Zuordnung in der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmen. Bei<br />
Blockwahl muss dann eine Reihenfolge festgelegt werden. Es sollte überlegt werden, welche<br />
Möglichkeit praktikabler ist.<br />
14. Die <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft. Änderungen dieser<br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten<br />
Mitglieder und treten am Tag nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.<br />
So besteht die Möglichkeit, die <strong>Geschäftsordnung</strong> relativ leicht zu ändern, es wird aber<br />
verhindert, sie so zu ändern, wie es für die jeweilige Sitzung gerade benötigt wird. Eine<br />
zweidrittel Mehrheit ist auch denkbar.