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Bulletin 62 - VAS-AEC

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EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Vortrag von Markus Engemann, Notar, Grundbuchverwalter Kreisgrundbuchamt X Thun am<br />

25. November 1999 in Lyss<br />

Abgrenzung öffentliches Recht I privates Recht<br />

Öffentliches Recht bricht privates Recht, es ist stärker.<br />

Recht und Gesetz sind ein Gefüge von Sollensnormen.<br />

Öffentliches Recht<br />

Staatsrecht (Staatsverträge, Bundesverfassung)<br />

Verwaltungsrecht (Bauvorschriften,<br />

Polizeiwesen,<br />

Gesundheit, Kirche, Finanzen, Steuern<br />

usw.)<br />

Gerichtsbarkeit<br />

Strafrecht<br />

Schuldbetreibung und Konkurswesen<br />

Obligatorische Rechte (Vertragsfreiheit)<br />

Wirken nur intern unter den Vertragparteien<br />

(Schuldrecht, OR)<br />

6<br />

Privatrecht<br />

ZGB<br />

OR<br />

Dingliche Rechte (Typengebundenheit)<br />

Wirken direkt und gegenüber jedermann<br />

(Sachenrecht, ZGB><br />

Das Grundeigentum<br />

Horizontal abgegrenzt gemäss Plan<br />

aus Vermessungswerk.<br />

Vertikal abgegrenzt durch Umfang des<br />

Interesses.<br />

Inhaltlich gehört alles als Bestandteil<br />

zum Grundstück, was nicht kraft gesetzlicher<br />

Ausnahme oder Kraft einer<br />

Baurechtsdienstbarkeit davon ausgeschlossen<br />

ist.<br />

Beispiel: Gebäude wird erstellt, kein<br />

Grundbucheintrag nötig,<br />

man kann nicht mehr als<br />

Eigentümer werden.<br />

<strong>Bulletin</strong> 02 - 2000


EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Arten von Grundstücken nach ZGB<br />

Liegenschaften<br />

Selbst. und dauernde Rechte<br />

Bergwerke<br />

Miteigentumsanteile<br />

= abgegrenzte Teile der Erdoberfläche (eigentlich<br />

räumlich zu verstehen)<br />

= verselbständigte Personaldienstbarkeiten<br />

= spezielle Art von selbst. und dauernden<br />

Rechten<br />

= idelle Teile von Liegenschaften oder<br />

selbst. und dauernden Rechten<br />

Organisation des Grundbuchwesens im Kt. Bern<br />

Alle Vorkehren im Grundbuchwesen stützen sich auf gesetzliche Vorschrift des<br />

ZGS's, der Vollzug und die Organisation des Grundbuchwesens obliegt den<br />

Kantonen. Im Kanton Sern gibt es 13 Kreisgrundbuchämter. Sie werden von einem<br />

oder mehreren Grundbuchverwaltern geführt, welche Sachbearbeiterinnen<br />

und Sachbearbeitern unterstützt werden. In der bernischen Grundbuchführung<br />

sind 120 Personen beschäftigt.<br />

Bestandteile des Grundbuches<br />

Tagebuch Alle angemeldeten Geschäfte sind in der Reihenfolge des Eingangs<br />

zu registrieren.<br />

Hauptbuch Verzeichnis aller Grundstücke mit stichwortartigen Einschreibungen.<br />

Belege Sammlung aller Grundlagen für Einschreibungen. Änderungen,<br />

Löschungen.<br />

Pläne Offizielle planliche Darstellung der Grundstücke durch den<br />

Nachführu ngsgeometer.<br />

Beispiel von zwei Geschäftsabläufen<br />

Kaufvertrag<br />

Verurkundung des Vertrags beim Notar<br />

<strong>Bulletin</strong> 02 - 2000<br />

Grenzänderung<br />

Auftrag an Nachführungsgeometer zur<br />

Vermarchung<br />

Übergabe von Messurkunde und Plan<br />

an Notar<br />

Verurkundung des Vertrags beim Notar<br />

7


Anmeldung des Geschäftes beim<br />

Grundbuchamt<br />

Tagebucheintrag<br />

Bleistiftnotiz<br />

Vorprüfung durch Grundbuchverwalter<br />

Hauptbucheintrag<br />

Verifikation<br />

Austrag aus dem Tagebuch, Abrechnung<br />

mit dem Notar und Aktenrückgabe<br />

Ablage der Grundbuchakten in die<br />

Belegsammlung<br />

EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Anmeldung des Geschäftes beim<br />

Grundbuchamt<br />

Tagebucheintrag<br />

Bleistiftnotiz<br />

Vorprüfung durch Grundbuchverwalter<br />

Hauptbucheintrat<br />

Verifikation<br />

Austrag aus dem Tagebuch, Abrechnung<br />

mit dem Notar und Aktenrückgabe<br />

Ablage der Grundbuchakten in die<br />

Belegsammlung<br />

Vollzugsmeldung an den Geometer<br />

* Beim Hauptbucheintrag müssen alle Einschreibungen bereinigt werden (Zuordnung<br />

vom alten auf den neuen Zustand). Die Vertragsparteien müssen (unter<br />

Berücksichtigung der Errichtungsbelege) Bereinigungsanträge stellen und, wo<br />

nötig, Zustimmungserklärungen der Berechtigen einzeichnen.<br />

Bis zum Hauptbucheintrag können die Geschäfte zurückgezogen und bis zur Verifikation<br />

wegen Mängeln abgewiesen werden.<br />

Gegen Abweisung ist die Grundbuchbeschwerde an die Justiz-, Gemeinde- und<br />

Kirchendirektion in Bem möglich.<br />

Gegen die Amtsführung allgemein ist ebenfalls Grundbuchbeschwerde möglich.<br />

Auskunft aus dem Grundbuch (Art. 970, 970a ZGB)<br />

Jedermann ist berechtigt. darüber Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer eines<br />

Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist.<br />

Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf dass ihm Einsicht in das<br />

Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.<br />

Gemäss Art. 970 a ZGB sind die Kantone verpflichtet, die Handänderungen (mit<br />

Ausnahme des Erbganges) periodisch zu publizieren. Im Kanton Bem erscheinen<br />

die Handänderung als Beilage zum Amtsblatt.<br />

8 <strong>Bulletin</strong> 02 - 2000


EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Als Schätzer sich immer eine Vollmacht zur Einholung eines<br />

Grundbuchauszuges sowie Kopien aller Grundbuchbelege geben<br />

lassenl<br />

Grundbuchauszug<br />

Der Grundbuchauszug stellt eine Kopie des Hauptbuchblattes dar. Der Auszug<br />

aus dem EDV-Grundbuch Capitastra ist ausführlicher gestaltet und nicht mehr<br />

eine Kopie eines Registerblattes.<br />

Zum Capitastra-Auszug einige Bemerkungen:<br />

Amtlicher Wert<br />

Der amtliche Wert wird von der Steuerverwaltung eingesetzt nach Vollzug der<br />

Schätzung. Die Rechtsgültigkeit dieses Wertes setzt das Steuerbüro der Gemeinde<br />

fest (Eröffnung und Abwarten des Eintritts der Rechtskraft). Für das<br />

Ausfüllen der Steuererklärung gilt der Wert jeweils auf den 1.1. der Steuerperiode.<br />

Für das Grundbuchamt gilt der neue a.W. ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft<br />

für die Handänderungssteuer (Bemessung der Steuer) und Ihr die Errechnung<br />

der Belastungsgrenze. Wahrscheinlich gilt dasselbe für die Banken. Ob dies<br />

auch für den Schätzer gilt, ist abzuklären.<br />

Anmerkung AV<br />

Angaben über die Triangulationspunkte. trig. Signale, Naturdenkmäler und<br />

Rutschgebiete sind Daten der Vermessung und sind jetzt nicht mehr als Anmerkungen<br />

im eigentlichen Grundbuch sichtbar.<br />

Beziehungen<br />

In Capitastra gibt es ein neues Feld für Beziehungen. Für die Beteiligung an Anmerkungsgrundstücken<br />

erfolgt beim berechtigten (herrschenden) Grundstück ein<br />

Hinweis unter nDominierte Grundstücke".<br />

Beim Anmerkungsgrundstück bleibt die Spalte Eigentum leer, dafür werden Beziehungen<br />

dargestellt.<br />

Beziehungen werden ebenfalls dargestellt bei Stammgrundstücken von Stockwerk-<br />

und Miteigentumsgrundstücken.<br />

Bemerkungen<br />

Anstelle von etwaigen, bisherigen Bleistiftnotizen können solche Hinweise im<br />

Rahmen eines Geschäftes angebracht, geändert oder gelöscht werden.<br />

Datum/Gültigkeit<br />

Am Schluss des Capitastra-Grundbuchauszuges steht geschrieben, bis und mit<br />

welchem Tag alle Tagebucheintragungen mitberücksichtigt sind. Beim Auskunftsbildschirm<br />

auf dem Grundbuchamt ist an Stelle einer solche Angabe bei<br />

hängigen Geschäften am Bildrand unten rechts eine farbige Flagge sichtbar.<br />

<strong>Bulletin</strong> 02 - 2000 9


Eigentum<br />

EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Das Eigentumsrecht ist das allumfassende Recht, über eine Sache im Rahmen<br />

der gesetzlichen Ordnung zu verfügen. (z.B. Beachtung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen<br />

aus dem öffentlichen Recht wie Bauvorschriften oder aus dem<br />

privaten Recht wie gesetzliche Vorkaufsrechte beim Miteigentum oder beim<br />

selbst. und dauernden Baurecht). Vertraglich abgeänderte oder aufgehobene<br />

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen gelten gegenüber Dritten nur,<br />

wenn sie im Grundbuch vorgemerkt sind, sofern eine solche Vormerkung gesetzlich<br />

vorgesehen ist.<br />

Alleineigentum<br />

Eine natürliche oder juristische Person ist allein als Eigentümerin eingetragen.<br />

Gemeinschaftliches Eigentum<br />

Es sind mehrere Personen als Eigentümer eingetragen:<br />

- Gesamteigentum (Verfügung nur unter Mitwirkung aller möglich)<br />

Erbengemeinschaft<br />

einfache Gesellschaft<br />

Gütergemeinschaft<br />

Fortgesetzte Gütergemeinschaft<br />

Kollektivgesellschaft (im Grundbuch erscheint nur die Firma, handeln durch<br />

Zeichnungsberechtigte der Firma)<br />

Kommanditgesellschaft (im Grundbuch erscheint nur die Firma, handeln durch<br />

Zeichnungsberechtigte der Firma)<br />

- Miteigentum (Einzelverfügung über eigene idelle Quote möglich)<br />

Im Capitastra existiert die Sonderbezeichnung "gemeinschaftliches Miteigentum".<br />

Diese wird benötigt, um darzustellen, dass eine Trägerschaft eines Gesamthandsverhältnisses<br />

als Miteigentümerin eingeschrieben ist; denn eine Gesamthandschaft<br />

kann Miteigentümerin sein.<br />

Dienstbarkeiten<br />

Die Dienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Rechte.<br />

Ihr Inhalt muss ein Dulden oder Unterlassen seitens des belasteten Grundeigentümer<br />

darstellen.<br />

Dulden (Gewährung eines Wegrechtes)<br />

Unterlassen (Einhalten Baubeschränkung)<br />

Die Identität der Dienstbarkeit ist zu wahren. Dies bedeutet, dass der Zweck, für<br />

welchen die Dienstbarkeit errichtet wurde erhalten bleiben muss, und nur mit Zu-<br />

10 <strong>Bulletin</strong> 02 - 2000


EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

stimmung der Beteiligten geändert "Yerden kann. (Fahrweg recht für landw.<br />

Zwecke darf später nicht als Zugang Ihr Hochhaus mit Mietwohnungen verwendet<br />

werden).<br />

Davon zu unterscheiden ist jedoch die zweckentsprechende intensivere Nutzung<br />

der Dienstbarkeit (häufigeres Befahren, Durchfahren mit Motorfahrzeugen anstatt<br />

mit Pferdekutschen).<br />

Der Dienstbarkeitsinhalt ist im Hauptbuch mit einem Stichwort angegeben. Der<br />

genaue Wortlaut findet sich im Beleg. Fall Thun. Wir verlangen personenunabhänige<br />

Definitionen des Dienstbarkeitsinhaltes, bei örtlich begrenzter Ausübung<br />

der Dienstbarkeit eine Einzeichnung in einer vom Geometer ausgestellten oder<br />

anerkannten Kopie aus dem Vermessungswerk.<br />

Arten von Dienstbarkeiten:<br />

• Grunddienstbarkeiten<br />

• Personaldienstbarkeiten<br />

• Selbst. und dauernde Rechte<br />

Selbständig<br />

dauernd<br />

= frei übertragbar und vererblich<br />

= min. 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit (bei Baurechten<br />

höchstens 100 Jahre)<br />

Dienstbarkeitliche Ausgestaltung am Beispiel des Baurechts: ••.<br />

Inhalt: es kann ein Bauwerk auf einer Liegenschaft durch Errichtung einer Baurechtsdienstbarkeit<br />

ins Sonderrecht des Baurechtsberechtigten gestellt werden<br />

(Art. 675, 779 ZGB)<br />

Ausgestaltung möglich als Grunddienstbarkeit, Personaldienstbarkeit oder selbst.<br />

und dauerndes Recht (Beizug des Nachffihrungsgeofl71eterS für Plangrundlage<br />

nötig). Egal, welche rechtliche Ausgestaltung das Baurecht aufweist, der Inhalt,<br />

die baulichen Möglichkeiten des Baurechtsberechtigen sind dieselben, nur für<br />

den Rechtsverkehr ergeben sich Unterschiede.<br />

Grundlasten<br />

Beinhalten eine Leistungspflicht des belasteten Grundeigentümers, ein persönliches<br />

Tun. Die Leistung muss<br />

sich aus der Art der belasteten Grundstückes ergeben oder (bei Realgrundlasten)<br />

der wirtschaftlichen<br />

Bestimmung des herrschenden Grundstückes dienen.<br />

Beispiel:<br />

Grundlast Wärmelieferungspflicht zu Lasten eines Grundstückes mit einer Heizanlage<br />

zu Gunsten von Grundstücke mit Wärmebedarf (Heizungsanlage).<br />

<strong>Bulletin</strong> 02 - 2000 11


Grundpfandrecht<br />

EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Ist ein Verwertungsrecht, aus dessen Erlös man sich bezahlt machen kann,<br />

wenn der Schuldner nicht zahlt. Es ist nicht nötig, dass der Schuldner auch der<br />

Grundeigentümer ist.<br />

Ein Grundstück kann als Einzelpfand eingesetzt werden, mehrere Grundstücke<br />

können für das gleiche Grundpfandrecht als Gesamtpfand eingesetzt werden.<br />

Bei landwirtschaftlichen Grundstücken gilt die Belastungsgrenze nach BGBB. Ein<br />

Gesamtpfand unter Grundstücken, die dem BGBB unterstellt sind und solchen,<br />

die dem BGBB nicht unterstellt sind, ist untersagt.<br />

Arten von Grundpfandrechten:<br />

Schuld brief<br />

Gru nd pfa ndversch rei bu ng<br />

Gült<br />

Der Schuldbrief kann auf den Namen des Gläubigers oder auf den Inhaber ausgestellt<br />

sein. Namenschuldbriefe werden durch Indossament. Inhaberschuldbriefe<br />

durch Übergabe des Dokumentes an den neuen Gläubiger übertragen.<br />

Der Schuldbrief ist ein Wertpapier, welches jederzeit wieder neu belehnt werden<br />

kann. Bei Rückzahlung einer Forderung geht er nicht unter.<br />

Die Grundpfandverschreibung besteht nur aus dem Grundbucheintrag, es gibt<br />

kein Wertpapier, höchstens eine Bescheinigung über den vollzogenen Grundbucheintrag.<br />

Die Grundpfandverschreibung dient nur für ein Schuldverhältnis, bei<br />

Abzahlung dieser Schuld muss sie gelöscht werden.<br />

Grundpfandrechte können vertraglich vereinbart werden (Kreditgeschäfte).<br />

Höchstzinsfuss im Grundbuch, gilt nur für die Zinsberechnung im Verwertungsfall.<br />

Zum Schutz der Gläubigerrechte gibt es folgende gesetzlichen Grundpfandrechte<br />

(welche nur als Grundpfandverschreibungen im Grundbuch eingetragen werden<br />

können):<br />

Stockwerkeigentümergemeinschaft ZGB 712 i<br />

Heimfallsentschädigung Baurecht ZGB 779 d<br />

Baurechtszinssicherung ZGB 779 i<br />

Verkäufer ZGB 837<br />

Miterben ZGB 837<br />

Gemeinder ZGB 837<br />

Bauhandwerker ZGB 837<br />

pfründer OR 523<br />

12 <strong>Bulletin</strong> 02 - 2000


EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Diese Grundpfandrechte entstehen erst mit der Eintragung im Grundbuch, es<br />

besteht aber gegenüber dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Eintragung.<br />

Vormerkungen<br />

Persönliche Rechte (Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Miete*)<br />

Verfügungsbeschränkungen (vom Richter verfügte Verfügungsbeschränkung,<br />

vom Betreibungsamt verfügte Pfändung oder Pfandverwertung)<br />

Vorläufige Eintragungen (Rangsicherung durch Vormerkung z.B. beim Bauhandwerkerpfandrecht,<br />

Gewinnanspruch gemäss BGBB)<br />

* Die Vormerkung des Mietvertrages (OR 261 b) bewirkt, dass der Erwerber bis<br />

zum Ablauf der festen Mietdauer auch keinen Eigenbedarf geltend machen kann.<br />

Das Wesen von Vorkaufsrecht und Kaufsrecht/Rückkaufsrecht<br />

Beim Vorkaufsrecht ist der aktuelle Grundeigentümer in der aktiven Rolle. Sofern<br />

er verkaufswillig ist, und den Vorkaufsfall herbeiführt, kann der Vorkaufsberechtigte<br />

sein Recht ausüben und erhält gegenüber dem Drittkäufer den Vorzug<br />

oder er kann auf die Ausübung des Rechtes verzichten. Beim limitierten Vorkaufsrecht<br />

gilt ihr den Berechtigten die vereinbarte Preisbestimmung, zu welcher<br />

er das Grundstück erwerben kann.<br />

Das Recht kann nur ausgeübt werden, wenn der Vorkaufsfall eintritt, also, wenn<br />

der Verkäufer Ware gegen Geld oder andere vertretbare Sachen einhandeln will.<br />

Kein Vorkaufsfall liegt also vor beim Tausch- Abtretungs- oder Schenkungsvertrag,<br />

weil die Gegenleistung nicht von jedermann erbracht werden kann oder es<br />

auf die Person des Erwerbers ankommt.<br />

Beim Kaufsrecht/Rückkaufsrecht sind Bedingungen vereinbart, bei deren Eintritt<br />

der Berechtigte sein Recht ausüben kann oder nicht. Nach Vereinbarung eines<br />

solchen Rechtes spielt der Eigentümer des belasteten Grundstückes eine<br />

passive Rolle. Er darf den Eintritt der vereinbarten Bedingung weder fördern<br />

noch hindern und ist mehr oder weniger dem Zufall und dem Willen des Berechtigen<br />

ausgeliefert.<br />

Um nicht dem Missbrauch Tür und Tor zu öffnen, ist bei Ausübung von Vorkaufs­<br />

Kaufs- und Rückkaufsrechten für den Grundbucheintrag des Erwerbers in jedem<br />

Fall die Eintragungsbewilligung des belasteten Grundeigentümers nötig.<br />

<strong>Bulletin</strong> 02 - 2000 13


Anmerkungen<br />

EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Die Anmerkungen haben keinen Rang und wirken nur deklaratorisch, also nicht<br />

rechtsbegründend und weisen auf etwas hin, was für den Grundeigentümer<br />

wichtig ist.<br />

Beispiele:<br />

Veräusserungsbeschränkung nach BVG<br />

Zweckentfremdungsverbot, Kaufs- und Vorkaufsrecht nach WEG<br />

Grundbuchsperre<br />

Eigentumsübertragung zustimmungsbedürftig<br />

Konkurs<br />

Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

Nutzungs- und Verwaltungsordnung<br />

Zugehör<br />

Kunstaltertum<br />

Dem BGBB unterstellt<br />

Dem BGBB nicht unterstellt<br />

Rangregelung<br />

Die Einschreibungen im Grundbuch erhalten ihren (zeitlichen) Rang gemäss ihrer<br />

Einschreibung im Tagebuch.<br />

Die Grundpfandrechte unter sich haben eine Reihenfolge der Pfandrechtsränge,<br />

dies legt die Reihenfolge fest, nach welcher sie im Fall der Pfandverwertung befriedigt<br />

werden.<br />

Die Rangfolge kann durch vertragliche Abmachung geändert werden.<br />

Im Zwangsverwertungsverfahren von Bedeutung sind die Rangreihenfolge zwischen<br />

den Dienstbarkeitslasten, Grundlasten, Grundpfandrechten und einigen<br />

Vormerkungen.<br />

Geht eine Last einem Grundpfandrecht nach, kann der Gläubiger im Zwangsverwertungsfall<br />

(nach Voranmeldung beim Betreibungs- bzw. Konkursamt) den<br />

Doppelausruf verlangen. Resultiert beim 2. Ausruf (ohne die betreffende Last)<br />

ein höherer Erlös, fällt die Last von Amtes wegen dahin und ist bei der Anmeldung<br />

des Eigentumsübergangs infolge Zwangsverwertung von Amtes wegen löschen<br />

zu lassen.<br />

14 <strong>Bulletin</strong> 02 - 2000


EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Beispiel:<br />

Anhand der Grundbucheinträge ergibt sich folgende Rangsituation<br />

12.01.1933<br />

25.05.1995<br />

31.07.1998<br />

Schuldbrief Fr. 10'000.--, 5 %<br />

Schuldbrief Fr. 200'000.--,10%<br />

Nutzniessung zG Gasser Peter<br />

I. Rang<br />

11. Rang<br />

Der Gläubiger des Schuldbriefes im I. bzw. im 11. Rang hat der nachträglichen<br />

Errichtung der Nutzniessung nicht zugestimmt. Beide können nun verlangen,<br />

dass das Grundstück in einem 11. Ausruf (= Doppelausruf) nochmals angeboten<br />

wird, jedoch ohne die Last Nutzniessung. Ergibt sich ein höheres Angebot, fällt<br />

die Nutzniessung weg. Sie muss im Grundbuch bei Anmeldung des Eigentumsübergangs<br />

vom Betreibungs- und Konkursamt zur Löschung beantragt werden.<br />

Der Nutzniessungsberechtigte kann sich gegen die Folge der Löschung nur<br />

wehren, indem er das Grundstück selbst ersteigert und Eigentümer wird oder vor<br />

der Versteigerung mit dem Gläubiger der Schuldbriefe Kontakt aufnimmt und eine<br />

Lösung sucht, damit nicht der Doppelausruf verlangt werden wird.<br />

Bei Errichtung der Nutzniessung oder später wäre jedoch eine vertragliche Rangregelung<br />

möglich gewesen, indem die Gläubiger der Schuldbriefe gegenüber<br />

dem Last-Eintrag der Nutzmessung den Nachgang erklärt hätten.<br />

Bezüglich beschränkten dinglichen Rechten und Vormerkung ist die Rangfolge<br />

des Datums zu berücksichtigen unter Einschreibungen auf den Anteilen und dem<br />

Stammblatt. Grundpfandrechte auf dem Stamm blatt gehen den Grundpfandrechten<br />

auf den Anteilen laut Gesetz vor.<br />

Die Einschreibungen auf einem selbst. und dauernden Recht bilden ein separates<br />

Objekt, hingegen nimmt der Lasteintrag eines SDR auf dem "belasteten"<br />

Grundstück an der Rangfolge bezüglich Datum teil. Steht also ein Lasteintrag<br />

eines SDR im Nachgang zu einem Grundpfandrecht, ist im Fall der Zwangsverwertung<br />

ein Doppelausruf und allenfalls der ganze Wegfall des SDR möglich!<br />

Auch die Vormerkung Pfändung nimmt also an der Rangreihenfolge teil, mit der<br />

Konsequenz, dass zuerst die Gläubiger der bereits eingetragenen Grundpfandrechte<br />

voll befriedigt werden müssen. Ist dies nicht der Fall, darf das Grundstück<br />

nicht an den Bieter übertragen werden, und der Pfändung war kein Erfolg beschieden.<br />

Die Angabe der PfandsteIle unter den Grundpfandrechten gibt die Reihenfolge<br />

an, in welcher die Grundpfandgläubiger befriedigt werden. Ansprüche aus unmittelbar<br />

gesetzliche Pfandrechten, welche ohne Grundbucheintrag bestehen,<br />

sind jedoch noch vorab zu befriedigen.<br />

<strong>Bulletin</strong> 02 - 2000 15


EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

BG über das bäuerliche Bodenrecht BGBB<br />

Das BGBB definiert den Begriff des landw. Gewerbes (sofern es nicht seit min. 6<br />

Jahren ganz oder teilweise rechtmässig parzellenweise verpachtet ist) und des<br />

landw. Grundstückes. Ein landw. Gewerbe kann aus einem oder mehreren<br />

landw. Grundstücken bestehen, die zusammen eine entsprechende wirtschaftliche<br />

Einheit bilden. Eine Summe einzelner landw. Grundstücke ohne diesen inne­<br />

ren Zusammenhang bilden kein Gewerbe (also kein Zusammenrechnen mehrerer<br />

landw. Einzelgrundstücke).<br />

Alle Geschäfte über Eigentumsübertragungen sind in einen der folgenden Abläufe<br />

integrierbar:<br />

Erbteilung! Aufhebung von vertraglich begründetem gemeinschaftlichem Eigentum<br />

I Veräusserungsverträge<br />

Zu Gunsten der Selbstbewirtschafter besteht ein Zuweisungsanspruch, welcher<br />

Ihr landw. Gewerbe zum Ertragswert und Ihr landw. Grundstücke zum doppelten<br />

Ertragswert geltend gemacht werden kann.<br />

Für den Pächter besteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht.<br />

Für das landw. Gewerbe ist zu beachten:<br />

- das Veräusserungsverbot während 10 Jahren, wenn das Gewerbe aus der<br />

Erbteilung, aus der Auflösung von gemeinschaftlichem Eigentum auf Vertragsbasis<br />

oder durch Ausübung des Vorkaufsrechtes zur Selbstbewirtschaftung<br />

übernommen wurde. Bei Erwerb durch Veräusserungsgeschäft besteht<br />

während 10 Jahren ein Kaufs- bzw. Rückkaufsrecht.<br />

- Zustimmungserfordernis des mitbewirtschaftenden Ehegatten<br />

Für den Erwerb eines landw. Grundstückes oder Gewerbes ist die Erwerbsbewilligung<br />

erforderlich, sofern das Grundstück min. 25 Aren Fläche aufweist. Bewilligungen<br />

erteilt der Regierungsstatthalter.<br />

Für landw. Gewerbe ist das Realteilungsverbot zu beachten, Ausnahmen bewilligt<br />

der Regierungsstatthalter.<br />

Für landw. Grundstücke ist das Zerstückelungsverbot zu beachten, Ausnahmen<br />

(Unterschreitung der Mindestfläche von 36 Aren) bewilligt der Regierungsstatthalter.<br />

Für landw. Grundstücke gilt die Belastungsgrenze (135 % des Ertragswertes),<br />

Ausnahmen bewilligt der Regierungsstatthalter.<br />

Je nach Beurteilung, was für ein Grundstück vorliegt, kann das BGBB voll, nicht<br />

oder teilweise darauf Anwendung finden.<br />

16 <strong>Bulletin</strong> 02 - 2000


Das BGBB gilt für:<br />

- Landw. Gewerbe ausserhalb Bauzone<br />

- Landw. Grundstücke ausserhalb<br />

Bauzone<br />

- Grundstücke und Grundstückteile<br />

mit landw. Gebäuden und Anlagen,<br />

einschliesslich angemessenem<br />

Umschwung, die in einer Bauzone<br />

liegen und zu einem landw. Gewerbe<br />

gehören<br />

- Waldgrundstück, das zu landw.<br />

Gewerbe gehört (Art. 25 WaIdgesetz<br />

beachten)<br />

Grundstücke, die zum Teil innerhalb<br />

der Bauzone liegen (und nicht<br />

gemäss Nutzungszonen aufgeteilt<br />

sind: Anspruch auf Teilung Art.<br />

60,lit.a)<br />

- Grundstücke mit Gemischter Nutzung<br />

(Anspruch auf Teilung Art.<br />

60,lit.a)<br />

- Anteils- und Nutzungsrechte an<br />

Allmenden, Alpen, Wald und Weiden,<br />

die im Eigentum von AIImendgenossenschaften,Alpgenossenschaften,WaIdkorporationen<br />

oder ähnlichen Körperschaften<br />

stehen.<br />

EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Geltungsbereich BGBB<br />

Das BGBB gilt nicht für:<br />

- Landw. Gewerbe ganz in Bauzone<br />

gelegen<br />

- Nichtlandw. Grundstück in Landwirtschaftszone<br />

(soweit nicht zu landw.<br />

Nebenbetrieb, eng verbunden mit<br />

landw. Gewerbe)<br />

- Waldgrundstück nicht zu landw.<br />

Gewerbe gehörend (Art. 25 Waldgesetz<br />

beachten)<br />

- Landw. Grundstück in Bauzone,<br />

sofern nicht Wohn- oder Oekonomiegebäude<br />

zu einem landw. Gewerbe<br />

enthaltend, zudem die übrigen<br />

Grundstücke ausserhalb der<br />

Bauzone liegen<br />

Das BGBB gilt teilweise für:<br />

Landw. Grundstücke mit weniger als 25 Aren (Rebland mit weniger als 10 Aren),<br />

die nicht zu einem landw. Gewerbe gehören<br />

bezüglich:<br />

- Gewinnansprüche (soweit zur landw. Nutzung, d.h. unter Verkehrswert erworben)<br />

- Grenzverbesserungen (Art. 57)<br />

Belastungsgrenze (Art. 73 ff.)<br />

Nichtlandw. Grundstücke zu einen nichtlandw. Nebenbetrieb, der mit einem<br />

<strong>Bulletin</strong> 02 - 2000 17


landw. Gewerbe eng verbunden ist.<br />

EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

bezüglich:<br />

- Zuweisungsanspruch der Erben (Art. 15., Abs. 2)<br />

- Ausdehnung Vorkaufsrechte (Art. 51)<br />

Das BGBB gilt bezüglich Vorschriften zum landw. Gewerbe nicht tür:<br />

- Landw. Grundstücke, die zu parzellenweise verpachtetem landw. Gewerbe<br />

gehören (Art. 8)<br />

- Landw. Grundstücke, die mit behördlicher Bewilligung vom landw. Gewerbe<br />

abgetrennt werden.<br />

Wohnung der Familie (Art. 169 ZGB)<br />

Will ein Ehegatte über ein Grundstück grundbuchlich verfügen, das die Wohnung<br />

der Familie betrifft, muss der andere Ehegatte zustimmen.<br />

Eine Verfügung des Zivilrichters kann die fehlende Zustimmung des andern Ehegatten<br />

notfalls ersetzen.<br />

BG über die direkten Bundessteuern (Art. 172)<br />

Hat der Veräusserer Wohnsitz im Ausland und ist nur aufgrund von Grundbesitz<br />

in der Schweiz steuerpflichtig, darf der Erwerber nur mit Einwilligung der kt.<br />

Steuerverwaltung (bei natürlichen Personen Veranlagungsbehörde am Ort des<br />

gelegenen Grundstücks, bei jur. Personen Abt. jur. Personen in Bern) im<br />

Grundbuch eingetragen werden.<br />

Lex Friederich<br />

Personen, die als Person im Ausland gelten, dürfen nur mit Bewilligung des Regierungsstatthalters<br />

(am Ort der gelegenen Sache) Grundstücke oder bedeutende<br />

Rechte an solchen erwerben.<br />

Keine Bewilligung benötigen:<br />

Ausländer mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis "CU).<br />

Ausländische gesetzliche Erben im Sinne der Schweizer Rechtes im Erbgang.<br />

Ausländische Verwandte des Veräusserers in auf- und absteigender Linie sowie<br />

dessen Ehegatte.<br />

Eine natürliche Person, welche erklärt, das Grundstück als Hauptwohnung an<br />

ihrem rechtmässigen Wohnsitz zu erwerben.<br />

Eine juristische Person, welche nicht als ausländisch beherrscht anerkannt ist.<br />

Eine juristische Person, welche erklärt, das Grundstück als ständige Betriebsstätte<br />

eines Gewerbes zu erwerben.<br />

18 <strong>Bulletin</strong> 02 - 2000


EIN BLICK INS GRUNDBUCH<br />

Handänderungs- und Pfandrechtssteuern<br />

Der Eigentumserwerb ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die Grundbuchämter beziehen<br />

von der Gegenleistung für den Grundstückerwerb die Handänderungssteuer.<br />

Der Normalsatz beträgt 1,8 % und der reduzierte Satz für Nachkommen und<br />

Ehegatten 0,9 % von der Gegenleistung.<br />

Erfolgt keine Gegenleistung (z.B. bei reiner Schenkung) wird keine Steuer erhoben.<br />

Von den neu errichteten Grundpfandrechten wird eine Steuer von 0,25 der<br />

pfandsumme erhoben. Gesetzliche Grundpfandrechte sind steuerfrei.<br />

Die bernischen Grundbuchämter liefern dem Kanton pro Jahr zwischen 70 und<br />

100 Mio. Fr. brutto ab.<br />

Gebühren<br />

Die Einschreibungen und Änderungen von Grundbucheinträgen, Vor- und Anmerkungen<br />

sind gebührenpflichtig gemäss kt. Gebührenordnung, erlassen durch<br />

den Regierungsrat.<br />

Löschungen sind gebührenfrei.<br />

Öffentliche Beurkundung I Notariat<br />

Die meisten Geschäfte betreffend dingliche Rechte an Grundstücken müssen<br />

laut gesetzlicher Vorschrift öffentlich beurkundet abgefasst werden. So die Verträge<br />

auf Eigentumsübertragung (Kauf, Tausch, Schenkung), gewisse Dienstbarkeitsverträge<br />

(Nutzniessung, Wohnrecht, selbst. u. dauerndes Baurecht), Dienstbarkeitsverträge,<br />

die gesetzliche Eigentumsbeschränkungen aufheben oder abändern<br />

(Grenz- und Näherbaurechte, Nutzungstransport), Grundpfandverträge,<br />

Errichtung von Vorkaufsrecht mit Preisbestimmung, Kaufsrecht usw.<br />

In einfach-schriftlicher Form möglich sind z.B. Erbteilungsvertrag, Dienstbarkeitsverträge<br />

ohne Abänderung oder Aufhebung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen,<br />

Vorkaufsrechte ohne Preisbestimmung.<br />

Zur Beurkundung von Verträgen betr. dinglichen Rechten und Vormerkungen an<br />

bernischen Grundstücken ist jeder bernische Notar auf dem ganzen Kantonsgebiet<br />

zuständig.<br />

Es ist empfehlenswert, sich auch für Verträge, die in einfach-schriftlicher Form<br />

gültig sind, durch einen Notar beraten zu lassen.<br />

<strong>Bulletin</strong> 02 - 2000 19

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